Universal Periodic Review

Dieses UPR-Tool gibt die weltweiten Empfehlungen an Österreich aus dem UPR-Prozess beim UN-Menschenrechtsrat wieder und wird in Zukunft den jeweils aktuellen Umsetzungsstand zeigen. Die Liga koordiniert im UPR-Prozess einen großen Teil der österreichischen Zivilgesellschaft. Näheres zum UPR-Prozess findet ihr auch hier. Einfach Filter ausprobieren und die weltweiten menschenrechtlichen Empfehlungen an Österreich erforschen. 

 

Wir freuen uns daher über die Zusendung Ihrer Anmerkungen und Vorschläge an upr@liga.or.at.


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UPR-Empfehlungen

140.9

Fortschritt: Kein Fortschritt
Anstrengungen zur Fertigstellung und anschließenden Umsetzung des Nationalen Aktionsplans Menschenrechte neu zu beleben
Reinvigorate efforts aimed at the finalization and subsequent implementation of the National Action Plan for Human Rights
Proponent:
Georgien

Georgien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt:
Zum Nationalen Aktionsplan Menschenrechte (NAP) ist national kein Fortschritt zu erkennen, und zwar obwohl die Einführung eines generellen Nationalen Aktionsplans für Menschenrechte sogar im letzten Regierungsprogramm vereinbart worden war (siehe: hier auf Seite 153) und die Oppositionsparteien die Einführung nachhaltig fordern (zB SPÖ und NEOS). Der


Bereits im Jahr 1993 findet sich die Empfehlung zu umfassenden Nationalen Aktionsplänen für Menschenrechte in der Abschlusserklärung der in Wien abgehaltenen Weltkonferenz über Menschenrechte und ist . Nationale Aktionspläne für Menschenrechte bilden auch EU-weit den Goldstandard und sind in vielen Staaten verbreitet (siehe zB Studie der Grundrechtsagentur der EU: hier).

Es ist dabei kein Ersatz für einen generellen Nationalen Aktionsplan für Menschenrechte, Ergebnisse themenspezifischer Nationaler Aktionspläne abzuwarten. Vielmehr ist der Sinn des generellen Nationalen Aktionsplans, strategisch und langfristig zu planen und Schwerpunkte festzulegen. Damit kann der Nationale Aktionsplan für Menschenrechte gleichzeitig auch der wesentliche Mechanismus der Koordinierung und strategischen Planung für die Umsetzung der Empfehlungen des UPR-Prozesses sein.

Ein nationaler Aktionsplan für Menschenrechte sollte neben geeigneten strategischen Zielen für die Gesetzgebung auch folgende Anforderungen erfüllen: Netzwerkbildung innerhalb der Verwaltung und mit NGOs, Neuschaffung und Unterstützung menschenrechtlicher Institutionen, Integration der Menschenrechtsbildung in Schulen und Universitäten, Bildungsprogramme für vulnerablen Gruppen, Awareness-Building in der Öffentlichkeit, Informationsmaterialien, Forschung und Evaluierung.

140.11

Fortschritt: Kein Fortschritt
Bei der Aktualisierung seines Nationalen Aktionsplans Menschenrechte auf die mit der COVID-19-Pandemie verbundenen Herausforderungen einzugehen
Address the COVID-19 pandemic-related challenges in its National Human Rights Action Plan update
Proponent:
Litauen

Republik Litauen

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt:
Zum Nationalen Aktionsplan Menschenrechte (NAP) ist national kein Fortschritt zu erkennen, und zwar obwohl die Einführung eines generellen Nationalen Aktionsplans für Menschenrechte sogar im letzten Regierungsprogramm vereinbart worden war (siehe: hier auf Seite 153) und die Oppositionsparteien die Einführung nachhaltig fordern (zB SPÖ und NEOS). Der


Bereits im Jahr 1993 findet sich die Empfehlung zu umfassenden Nationalen Aktionsplänen für Menschenrechte in der Abschlusserklärung der in Wien abgehaltenen Weltkonferenz über Menschenrechte und ist . Nationale Aktionspläne für Menschenrechte bilden auch EU-weit den Goldstandard und sind in vielen Staaten verbreitet (siehe zB Studie der Grundrechtsagentur der EU: hier).

Es ist dabei kein Ersatz für einen generellen Nationalen Aktionsplan für Menschenrechte, Ergebnisse themenspezifischer Nationaler Aktionspläne abzuwarten. Vielmehr ist der Sinn des generellen Nationalen Aktionsplans, strategisch und langfristig zu planen und Schwerpunkte festzulegen. Damit kann der Nationale Aktionsplan für Menschenrechte gleichzeitig auch der wesentliche Mechanismus der Koordinierung und strategischen Planung für die Umsetzung der Empfehlungen des UPR-Prozesses sein.

Ein nationaler Aktionsplan für Menschenrechte sollte neben geeigneten strategischen Zielen für die Gesetzgebung auch folgende Anforderungen erfüllen: Netzwerkbildung innerhalb der Verwaltung und mit NGOs, Neuschaffung und Unterstützung menschenrechtlicher Institutionen, Integration der Menschenrechtsbildung in Schulen und Universitäten, Bildungsprogramme für vulnerablen Gruppen, Awareness-Building in der Öffentlichkeit, Informationsmaterialien, Forschung und Evaluierung.

140.12

Fortschritt: Kein Fortschritt
Den umfassenden Nationalen Aktionsplan Menschenrechte zu beschließen
Adopt the comprehensive National Human Rights Action Plan
Proponent:
Mongolei

Mongolei

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt:
Zum Nationalen Aktionsplan Menschenrechte (NAP) ist national kein Fortschritt zu erkennen, und zwar obwohl die Einführung eines generellen Nationalen Aktionsplans für Menschenrechte sogar im letzten Regierungsprogramm vereinbart worden war (siehe: hier auf Seite 153) und die Oppositionsparteien die Einführung nachhaltig fordern (zB SPÖ und NEOS). Der


Bereits im Jahr 1993 findet sich die Empfehlung zu umfassenden Nationalen Aktionsplänen für Menschenrechte in der Abschlusserklärung der in Wien abgehaltenen Weltkonferenz über Menschenrechte und ist . Nationale Aktionspläne für Menschenrechte bilden auch EU-weit den Goldstandard und sind in vielen Staaten verbreitet (siehe zB Studie der Grundrechtsagentur der EU: hier).

Es ist dabei kein Ersatz für einen generellen Nationalen Aktionsplan für Menschenrechte, Ergebnisse themenspezifischer Nationaler Aktionspläne abzuwarten. Vielmehr ist der Sinn des generellen Nationalen Aktionsplans, strategisch und langfristig zu planen und Schwerpunkte festzulegen. Damit kann der Nationale Aktionsplan für Menschenrechte gleichzeitig auch der wesentliche Mechanismus der Koordinierung und strategischen Planung für die Umsetzung der Empfehlungen des UPR-Prozesses sein.

Ein nationaler Aktionsplan für Menschenrechte sollte neben geeigneten strategischen Zielen für die Gesetzgebung auch folgende Anforderungen erfüllen: Netzwerkbildung innerhalb der Verwaltung und mit NGOs, Neuschaffung und Unterstützung menschenrechtlicher Institutionen, Integration der Menschenrechtsbildung in Schulen und Universitäten, Bildungsprogramme für vulnerablen Gruppen, Awareness-Building in der Öffentlichkeit, Informationsmaterialien, Forschung und Evaluierung.

140.13

Fortschritt: Kein Fortschritt
Einen Nationalen Aktionsplan für Menschenrechte mit konkreten und messbaren Zielen unter Gewährleistung der wesentlichen Beteiligung der Zivilgesellschaft zu erstellen
Develop a national human rights action plan with concrete and measurable objectives ensuring meaningful participation of civil society
Proponent:
Norwegen

Königreich Norwegen

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt:
Zum Nationalen Aktionsplan Menschenrechte (NAP) ist national kein Fortschritt zu erkennen, und zwar obwohl die Einführung eines generellen Nationalen Aktionsplans für Menschenrechte sogar im letzten Regierungsprogramm vereinbart worden war (siehe: hier auf Seite 153) und die Oppositionsparteien die Einführung nachhaltig fordern (zB SPÖ und NEOS). Der


Bereits im Jahr 1993 findet sich die Empfehlung zu umfassenden Nationalen Aktionsplänen für Menschenrechte in der Abschlusserklärung der in Wien abgehaltenen Weltkonferenz über Menschenrechte und ist . Nationale Aktionspläne für Menschenrechte bilden auch EU-weit den Goldstandard und sind in vielen Staaten verbreitet (siehe zB Studie der Grundrechtsagentur der EU: hier).

Es ist dabei kein Ersatz für einen generellen Nationalen Aktionsplan für Menschenrechte, Ergebnisse themenspezifischer Nationaler Aktionspläne abzuwarten. Vielmehr ist der Sinn des generellen Nationalen Aktionsplans, strategisch und langfristig zu planen und Schwerpunkte festzulegen. Damit kann der Nationale Aktionsplan für Menschenrechte gleichzeitig auch der wesentliche Mechanismus der Koordinierung und strategischen Planung für die Umsetzung der Empfehlungen des UPR-Prozesses sein.

Ein nationaler Aktionsplan für Menschenrechte sollte neben geeigneten strategischen Zielen für die Gesetzgebung auch folgende Anforderungen erfüllen: Netzwerkbildung innerhalb der Verwaltung und mit NGOs, Neuschaffung und Unterstützung menschenrechtlicher Institutionen, Integration der Menschenrechtsbildung in Schulen und Universitäten, Bildungsprogramme für vulnerablen Gruppen, Awareness-Building in der Öffentlichkeit, Informationsmaterialien, Forschung und Evaluierung.

140.14

Fortschritt: Kein Fortschritt
Einen Aktionsplan auf dem Gebiet der Menschenrechte zu erstellen
Develop a plan of action in the area of human rights
Proponent:
Katar

Staat Katar

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt:
Zum Nationalen Aktionsplan Menschenrechte (NAP) ist national kein Fortschritt zu erkennen, und zwar obwohl die Einführung eines generellen Nationalen Aktionsplans für Menschenrechte sogar im letzten Regierungsprogramm vereinbart worden war (siehe: hier auf Seite 153) und die Oppositionsparteien die Einführung nachhaltig fordern (zB SPÖ und NEOS). Der


Bereits im Jahr 1993 findet sich die Empfehlung zu umfassenden Nationalen Aktionsplänen für Menschenrechte in der Abschlusserklärung der in Wien abgehaltenen Weltkonferenz über Menschenrechte und ist . Nationale Aktionspläne für Menschenrechte bilden auch EU-weit den Goldstandard und sind in vielen Staaten verbreitet (siehe zB Studie der Grundrechtsagentur der EU: hier).

Es ist dabei kein Ersatz für einen generellen Nationalen Aktionsplan für Menschenrechte, Ergebnisse themenspezifischer Nationaler Aktionspläne abzuwarten. Vielmehr ist der Sinn des generellen Nationalen Aktionsplans, strategisch und langfristig zu planen und Schwerpunkte festzulegen. Damit kann der Nationale Aktionsplan für Menschenrechte gleichzeitig auch der wesentliche Mechanismus der Koordinierung und strategischen Planung für die Umsetzung der Empfehlungen des UPR-Prozesses sein.

Ein nationaler Aktionsplan für Menschenrechte sollte neben geeigneten strategischen Zielen für die Gesetzgebung auch folgende Anforderungen erfüllen: Netzwerkbildung innerhalb der Verwaltung und mit NGOs, Neuschaffung und Unterstützung menschenrechtlicher Institutionen, Integration der Menschenrechtsbildung in Schulen und Universitäten, Bildungsprogramme für vulnerablen Gruppen, Awareness-Building in der Öffentlichkeit, Informationsmaterialien, Forschung und Evaluierung.

Redaktionelle Verantwortung UPR-Tool:

Österreichische Liga für Menschenrechte, upr@liga.or.at

Lizenz CC-BY-SA 

Unterstützung durch:

Forschungskooperation mit der Volksanwaltschaft

Förderung des Zukunftsfonds der Republik Österreich

 

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