Universal Periodic Review

Dieses UPR-Tool gibt die weltweiten Empfehlungen an Österreich aus dem UPR-Prozess beim UN-Menschenrechtsrat wieder und wird in Zukunft den jeweils aktuellen Umsetzungsstand zeigen. Die Liga koordiniert im UPR-Prozess einen großen Teil der österreichischen Zivilgesellschaft. Näheres zum UPR-Prozess findet ihr auch hier. Einfach Filter ausprobieren und die weltweiten menschenrechtlichen Empfehlungen an Österreich erforschen. 

 

Wir freuen uns daher über die Zusendung Ihrer Anmerkungen und Vorschläge an upr@liga.or.at.


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UPR-Empfehlungen

140.25

Fortschritt: Kein Fortschritt
Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, einschließlich der sozialen Sicherheit, weiterhin ohne Diskriminierung zu achten
Continue to respect economic, social and cultural rights including social protection without discrimination
Proponent:
Slowakei

Slowakische Republik

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt:
Der Stand wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte ist weiterhin prekär. Insbesondere Soziale Grundrechte sind in der Verfassung nicht verankert. Der mangelnde Umsetzungsstand in diesem Bereich wurde auch von der Österreichischen Liga für Menschenrechte im Menschenrechtsbefund 2022 bemängelt.

Nicht verfassungsrechtlich verankert ist auch der Internationale Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte (BGBl. Nr. 590/1978). Er steht unter Erfüllungsvorbehalt iSd Artikel 50 Abs 2 B-VG, sodass eine höchstgerichtliche Überprüfung von relevanten Gesetzen und Maßnahmen anhand dieses Instruments nicht möglich ist. Österreich hat auch Fakultativprotokoll zum Individualbeschwerdeverfahren nicht ratifiziert.

Auch bei der Umsetzung der Kinderrechtskonvention durch das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern (BGBl. I Nr. 4/2011) wurden wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von Kindern weitestgehend ausgespart.

Ganz im Gegenteil wurden in den letzten Jahren viele sozialstaatliche Regelungen, inklusive dem Zugang zu leistbaren Sozialwohnraum, für Migrant*innen und Flüchtlinge verschärft. Sozialschutz und soziale Teilhabe werden damit in diskriminierender Weise zugewanderten Menschen vorenthalten. Dabei ist diese Materie zum Teil Sache der Länder, sodass hier österreichweit große Unterschiede bestehen.

Eine menschenrechtskonforme Harmonisierung fehlt. Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (BGBl. I 2019/41) wurde zudem im März 2023 in zentralen Punkten (u.a. qualifizierte Deutschkenntnisse als Voraussetzung des Sozialhilfebezugs) auch aufgrund Verstoßes gegen die Vorgaben des Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung (CERD) durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben (siehe auf der Webseite des VfGH: hier).

Zahlreiche weitere Regelungen auf Bundes- und Länderebene enthalten aber explizite Schlechterstellungen von Asylsuchenden und Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten, sowie zum Teil schon lange in Österreich legal lebende Nicht-EU-Bürger*innen (Drittstaatsangehörige). Dies betrifft auch zB das Oberösterreichische Wohnbauförderungsgesetz, das für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige und Flüchtlinge besondere Erschwernisse beim Zugang zu Wohnbeihilfe enthält, oder das Bundes-Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, nach dem geförderte Wohnungen an ausländische Staatsbürger*innen erst ab 5 Jahren Aufenthalt und erfolgreicher Integrationsprüfung vergeben werden dürfen (Wohnbauförderungsgesetz Oberösterreich: hier).

Redaktionelle Verantwortung UPR-Tool:

Österreichische Liga für Menschenrechte, upr@liga.or.at

Lizenz CC-BY-SA 

Unterstützung durch:

Forschungskooperation mit der Volksanwaltschaft

Förderung des Zukunftsfonds der Republik Österreich

 

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