Universal Periodic Review

Dieses UPR-Tool gibt die weltweiten Empfehlungen an Österreich aus dem UPR-Prozess beim UN-Menschenrechtsrat wieder und wird in Zukunft den jeweils aktuellen Umsetzungsstand zeigen. Die Liga koordiniert im UPR-Prozess einen großen Teil der österreichischen Zivilgesellschaft. Näheres zum UPR-Prozess findet ihr auch hier. Einfach Filter ausprobieren und die weltweiten menschenrechtlichen Empfehlungen an Österreich erforschen. 

 

Wir freuen uns daher über die Zusendung Ihrer Anmerkungen und Vorschläge an upr@liga.or.at.


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Fortschritt: Kein Fortschritt

Weitere Maßnahmen zur Verringerung der Armut unter älteren Menschen, insbesondere älteren Frauen und älteren Migrantinnen und Migranten, zu treffen

Proponent:

Malaysia


Malaysia

Malaysia


Malaysia

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Die Situation der Altersarmut in Österreich bleibt weiterhin kritisch, insbesondere für ältere Frauen. Etwa 14% der über 65-Jährigen sind armuts- oder ausgrenzungsgefährdet, das betrifft rund 212.000 Menschen. Frauen sind dabei stärker betroffen: 16% der älteren Frauen gelten als armutsgefährdet, während es bei den Männern etwa 10% sind. Dies liegt oft an niedrigeren Pensionen, die aus Teilzeitarbeit, Kinderbetreuungszeiten und Pflegeverantwortungen resultieren, die überwiegend von Frauen übernommen werden. Wie die Diakonie berichtet, verschärfen finanzielle Engpässe die sozialen und gesundheitlichen Probleme im Alter. Viele Betroffene kämpfen mit Einsamkeit und haben Schwierigkeiten, Pflegeleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Diakonie und die Volkshilfe fordern daher unter anderem eine bessere Anrechnung von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten sowie eine Erhöhung der Mindestsicherung, um älteren Menschen ein würdiges Leben zu ermöglichen.   Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogramm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Fortschritt: Kein Fortschritt

Seine laufende Kampagnenarbeit zur Menschenrechtsbildung, insbesondere über Rechte von Frauen, Kindern, älteren Menschen und Minderheiten, zu verstärken

Proponent:

Turkmenistan


Republik Turkmenistan

Turkmenistan


Republik Turkmenistan

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Ein offener Brief an die Bundesregierung von Asylkoordination Österreich fordert den Ausbau des Angebots der Jugend- und Sozialarbeit sowie der politischen Bildung und Partizipation. Betroffenen Menschen in Österreich, insbesondere Jugendlichen, soll eine gleichberechtigte und barrierefreie Beteiligung an demokratischen Prozessen ermöglicht werden, um sie vor allem in Zeiten von Rassismus zu unterstützen (Offener Brief, 2022: https://archiv2022.asyl.at/de/info/news/offenerbriefandiebundesregierung/index.html). Die Bundesregierung ist aufgefordert, die im offenen Brief formulierten Forderungen ernst zu nehmen und effektive Maßnahmen zu ergreifen. Es bleibt zu hoffen, dass verstärkte Anstrengungen unternommen werden, um eine gerechte und inklusive Gesellschaft in Österreich zu schaffen, die die gleichberechtigte Beteiligung aller Betroffenen an demokratischen Prozessen gewährleistet. 
Kinder und Jugendliche, die Fluchterfahrungen gemacht haben, stehen vor besonderen Herausforderungen. Sie müssen nicht nur mit traumatischen Erlebnissen umgehen, sondern oft auch in einem neuen, für sie fremden gesellschaftlichen Umfeld zurechtkommen. Die Asylkoordination Österreich sieht hier Handlungsbedarf, um diesen jungen Menschen eine faire Chance auf Bildung, politische Mitbestimmung und soziale Integration zu geben.  
Gleichzeitig wird betont, dass bestehende Programme zur Menschenrechtsbildung nicht ausreichen, um die Bedürfnisse dieser jungen Menschen vollständig abzudecken. Sie brauchen gezielte Unterstützung, damit sie sich nicht nur in die Gesellschaft integrieren, sondern auch selbst aktiv zu einem demokratischen Miteinander beitragen können. Der Brief hebt hervor, dass es nicht nur um die Vermittlung von Wissen geht, sondern auch um die Schaffung von echten Beteiligungsmöglichkeiten, die jungen Menschen eine Stimme geben. Obwohl es bereits Ansätze und Fortschritte gibt, wie z.B. durch das Weltprogramm für Menschenrechtsbildung der Vereinten Nationen, zeigt sich in Österreich ein deutlicher Mangel an spezifischen Angeboten, die auf Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund zugeschnitten sind. Daher fordert die Asylkoordination Österreich verstärkte Investitionen in Programme, die gezielt auf die Förderung von Teilhabe und politischer Bildung dieser jungen Menschen abzielen. 
Österreich sollte seine Kampagnenarbeit im Bereich der Menschenrechtsbildung intensivieren und dabei besonderes Augenmerk auf die Rechte älterer Menschen legen. 2011 wurde vom BMASK in Zusammenarbeit mit dem Bundesseniorenbeirat ein Seniorenplan verfasst, der 2012 von der Bundesregierung und dem Nationalrat angenommen wurde (Seniorenplan 2011, Seite 33 ff: https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:9ff6832d-bef5-4acc-93ac-b4ad90033b09/Bundesseniorenplan-4.-Auflage-September-2013-0(1).pdf). Der Plan zielt darauf ab, die Lebensqualität älterer Menschen durch Maßnahmen zur Bekämpfung von Armut, Förderung von sozialer Teilhabe und Sicherung der Selbstbestimmung zu verbessern. Es müssen konkrete Empfehlungen umgesetzt werden, darunter die Erhöhung des verfügbaren Einkommens, die Förderung sozialer Netzwerke und die langfristige Sicherstellung der Pflegefinanzierung. Der Bundesseniorenplan sieht vor, durch Kampagnen ein gesundes Leben zu fördern und Pflegebedürftigkeit zu enttabuisieren. Es ist unklar, ob diese Maßnahmen aktuell umgesetzt werden. 
Am 10.Dezember 2004 rief die Generalversammlung der Vereinten Nationen das Weltprogramm für Menschenrechtsbildung (2005-laufend) ins Leben, um die Umsetzung von Menschenrechtsbildungsprogrammen in allen Bereichen zu fördern (Infografik UN Weltprogramm 2005: https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/issues/education/training/infographic-wphre.pdf). Österreich sollte weiterhin konsequent an der Stärkung der Menschenrechtsbildung arbeiten. Dies bedeutet, die Rechte aller Bevölkerungsgruppen, einschließlich Frauen, Kinder, ältere Menschen und Minderheiten, effektiv zu fördern und zu schützen. Dazu ist eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Regierung, Bildungseinrichtungen und Nichtregierungsorganisationen unerlässlich. Zusätzlich wurde im Rahmen des österreichischen Vorsitzes im Netzwerk Menschliche Sicherheit (2002–2003) das Handbuch „Menschenrechte verstehen“ vom ETC Graz erstellt und vom österreichischen Außenministerium unterstützt (siehe Handbuch „Menschenrechte verstehen“: https://migrant-integration.ec.europa.eu/sites/default/files/2011-01/docl_18153_933253484.pdf). Es wurde in 15 Sprachen übersetzt und umfasst Online-Trainingsmaterialien, die weltweit in Trainingsprogrammen zum Einsatz kommen. Im Jahr 2012 wurde eine erweiterte englische Auflage unter dem Titel „Understanding Human Rights” veröffentlicht. Im Jahr 2013 wurde eine Broschüre mit „Best-Practice”-Beispielen publiziert.Gleichzeitig sollten die Curricula weiterentwickelt und das Bewusstsein in der breiten Bevölkerung geschärft werden, um eine tolerante und inklusive Gesellschaft zu fördern. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Förderung und den Schutz der Menschenrechte älterer Menschen zu stärken, insbesondere im aktuellen Kontext der COVID-19-Pandemie, durch die sie extrem gefährdet sind

Proponent:

Argentinien


Argentinische Republik

Argentinien


Argentinische Republik

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Der österreichische Aufbau- und Resilienzplan 2020-2026 folgt den Richtlinien der Europäischen Kommission und setzt Maßnahmen um, die den länderspezifischen Empfehlungen an Österreich entsprechen. Diese Maßnahmen, die seit dem 31. Jänner 2020 in Kraft sind, folgen den Leitlinien der Aufbau- und Resilienzfazilität und integrieren Teilbereiche des Regierungsprogramms. Der Plan besteht aus vier Schwerpunkten oder Komponenten: Nachhaltiger Aufbau, Digitaler Aufbau, Wissensbasierter Aufbau und Gerechter Aufbau (siehe Aufbau und Resilienzplan 2002-2026: https://www.oesterreich.gv.at/dam/jcr:ecf30896-0861-4107-8ed9-b589a79bd623/%C3%96sterreichischer%20Aufbau-%20und%20Resilienzplan%202020-2026.pdf).  
 
In allen Komponenten spielt die Förderung der sozialen Kohäsion und der Gleichstellung der Geschlechter eine entscheidende Rolle. Die Beteiligung breiter Bevölkerungsschichten ist entscheidend für den wirtschaftlichen Aufschwung und die Erschließung zukünftiger Potenziale. Besondere Aufmerksamkeit wird insbesondere den benachteiligten Gruppen in den Komponenten 3 (Wissensbasierter Aufbau) und 4 (Gerechter Aufbau) gewidmet, darunter Armutsbetroffene, Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, niedrigqualifizierte Personen und Langzeitarbeitslose.  
 
Zusätzlich wird in einem weiteren Kontext, der über den österreichischen Plan hinausgeht, auf die Auswirkungen des Klimawandels eingegangen. Der Klimawandel führt zu extremen Wetterereignissen und Katastrophen, die Menschen und Systeme mit bereits hohem Risiko besonders stark beeinträchtigen. Dies betrifft unterschiedliche Bevölkerungsgruppen, wobei ältere Menschen aufgrund ihrer erhöhten Verletzlichkeit bei klimabedingten Katastrophen besonders betroffen sind. Insgesamt wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Auswirkungen des Klimawandels durch verschiedene Faktoren wie Alter, Geschlecht, rassistische Zuschreibung, Klasse, ethnische Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung, indigene Identität, Behinderung, Einkommen, Standort und Migrationsstatus zu berücksichtigen und sozial gerechte Lösungen zu entwickeln. Seitens der Frauenorganisationen wurden sehr viele Forderungen an den Aufbau- und Resilienzplan an die Bundesregierung übermittelt. Besonders Frauen waren in der Corona-Krise massiv betroffen, gleichzeitig waren es aber auch sie, die die Gesellschaft am Laufen gehalten haben. Bedauerlicherweise findet sich im Plan der Österreichischen Bundesregierung keine einizige frauenpolitische Forderung, die notwendig gewesen, wären, um diese herausfordernde Zeit auszugleichen. Lediglich die Digitalisierung des Mutter-Kind-Passes und die Umwandlung zum Eltern-Kinder-Pass und das automatische Pensionssplitting, wo die Aufwendungen nicht nachzuvollziehen sind, finden sich im Plan wieder. Beides keine Forderungen der Frauenorganisationen (siehe: hier).  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften gegen Diskriminierung weiter zu harmonisieren, um Schutz vor allen Formen der Diskriminierung, einschließlich aufgrund des Alters, der Religion und der Weltanschauung sowie der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität, zu gewährleisten

Proponent:

Kroatien


Republik Kroatien

Kroatien


Republik Kroatien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Es ist anzumerken, dass in Österreich sowohl die Entwicklung als auch die Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung in enger Zusammenarbeit mit verschiedenen zivilgesellschaftlichen Organisationen vorangetrieben wurde. Allerdings muss angemerkt werden, dass der öffentliche Diskurs häufig den sogenannten „zugewanderten Antisemitismus“ in den Mittelpunkt stellt und dadurch insbesondere Menschen mit Migrationserfahrung aus der Türkei und arabischsprachigen Ländern pauschal des Antisemitismus beschuldigt. Es fehlt jedoch an einer klaren Zuständigkeit auf Bundesebene zur Bekämpfung von Anti-Schwarzem Rassismus, antimuslimischem Rassismus und Rassismus im Allgemeinen. Bisher wurden nur wenige konkrete Maßnahmen ergriffen. Es mangelt an gezielten Sensibilisierungsmaßnahmen, die die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und eingeschränkten Fähigkeiten adressieren sowie Aspekte der Selbstermächtigung und Menschenrechte behandeln. 
Nach wie vor wurde in Österreich kein einheitlicher und umfassender rechtlicher Schutz vor Diskriminierung implementiert. Das österreichische Gleichstellungsrecht ist nach wie vor von einer diskriminierenden Hierarchisierung der Diskriminierungsgründe gekennzeichnet. Beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen besteht im Bundesrecht (das in der Mehrzahl aller Fälle anzuwenden ist) ein Diskriminierungsschutz nur aufgrund der Behinderung, der ethnischen Zugehörigkeit und des Geschlechts – nicht aber aufgrund des Alters, der Religion und Weltanschauung und der sexuellen Orientierung. Zudem gibt es keinen umfassenden Diskriminierungsschutz aufgrund aller Diskriminierungsmerkmale im Bereich Bildung. Ebenso fehlt ein umfassender Diskriminierungsschutz in etlichen Bereichen des Sozialschutzes.    Ein ausdrücklicher gesetzlicher Schutz vor intersektionaler Diskriminierung und vor Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität, -ausdruck oder -merkmale fehlt. Die Antidiskriminierungsgesetze sowie die jeweiligen Gleichbehandlungsstellen auf Bundes- und Länderebene sind sehr unterschiedlich ausgestaltet, was den Rechtszugang erschwert.
Diskriminierungsbetroffene müssen in der Regel individuell klagen. Die in der Praxis zugesprochenen Schadenersatzbeträge sind gering, es fehlt an einem effektiven gesetzlichen Mindestschadenersatz und Unterlassungsansprüchen. Eine Verbandsklage als kollektives Rechtsschutzinstrument gibt es nur bei Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung.
Das aktuelle Regierungsprogramm 2025-2029 sieht keine Behebung dieser Ungleichbehandlungen im Diskriminierungsschutz vor https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html   Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).
Nach wie vor wurde in Österreich kein einheitlicher und umfassender rechtlicher Schutz vor Diskriminierung implementiert. Das österreichische Gleichstellungsrecht ist nach wie vor von einer diskriminierenden Hierarchisierung der Diskriminierungsgründe gekennzeichnet.   Beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen besteht im Bundesrecht (das in der Mehrzahl aller Fälle anzuwenden ist) ein Diskriminierungsschutz nur aufgrund der Behinderung, der ethnischen Zugehörigkeit und des Geschlechts – nicht aber aufgrund des Alters, der Religion und Weltanschauung und der sexuellen Orientierung. Zudem gibt es keinen umfassenden Diskriminierungsschutz aufgrund aller Diskriminierungsmerkmale im Bereich Bildung. Ebenso fehlt ein umfassender Diskriminierungsschutz in etlichen Bereichen des Sozialschutzes.    Im aktuellen Regierungsprogramm 2020-2024 findet sich kein Hinweis, dass diese diskriminierende Ungleichbehandlung beseitigt werden soll und es gibt aktuell auch keine politischen Mehrheiten, diese Lücken im Diskriminierungsschutz zu beseitigen (siehe Regierungsprogramm 2020-2024 als PDF auf der Website des Bundeskanzleramt: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:7b9e6755-2115-440c-b2ec-cbf64a931aa8/RegProgramm-lang.pdf verfügbar).   In Zusammenfassung appelliert die Zivilgesellschaft an die Bundesregierung, eine Politik zu verfolgen, die die Förderung statt die Einschränkung von Grund- und Menschenrechten im Fokus hat. Die Einbindung der Fachkenntnisse der Zivilgesellschaft wird als unerlässlich betrachtet (siehe Offener Brief: https://archiv2022.asyl.at/de/info/news/offenerbriefandiebundesregierung/index.html). 
Während es politische Strategien gegen Antisemitismus gibt, fehlt ein vergleichbarer Ansatz für antimuslimischen Rassismus. Stattdessen werden Maßnahmen ergriffen, die zu Vorverurteilungen von als muslimisch wahrgenommenen Personen führen. Die Einrichtung der Dokumentationsstelle Politischer Islam und die Operation Luxor verstärken einen Generalverdacht gegenüber Muslimen und führen dazu, dass Menschen sich aus dem gesellschaftlichen Diskurs zurückziehen, die Meinungsvielfalt abnimmt und die Teilhabe eingeschränkt wird. Meinungs-, Presse-, Religions- und Versammlungsfreiheit können aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe eingeschränkt werden, was die demokratischen Grundprinzipien negativ beeinflusst (Website des Bundeskanzleramt -Dokumentationsstelle Politischer Islam: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/nachrichten-der-bundesregierung/2020/integrationsministerin-raab-dokumentationsstelle-politischer-islam-nimmt-arbeit-auf.html).   Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogramm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).Im Juli 2021 wurde das „Anti-Terror-Paket“ in Österreich verabschiedet, was jedoch Bedenken von zivilgesellschaftlichen Organisationen und UN-Experten hervorrief. Insbesondere wurde befürchtet, dass der Paragraf über „religiös motivierte extremistische Verbindungen“ Muslime stigmatisieren könnte (siehe Terror-Bekämpfungs-Gesetz – TeBG (849 d.B.): https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/849).  
 
Trotz Bedenken setzten Strafverfolgungsbehörden Gesichtserkennungstechnologien ohne klare rechtliche Grundlage ein, was potenzielle Diskriminierung von Geschlechter- und ethnischen Minderheiten sowie Beeinträchtigungen der Rechte auf Privatsphäre, Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit mit sich brachte. Racial Profiling durch die Polizei wurde weiterhin praktiziert, und wirksame Mechanismen zur Untersuchung dieser Praktiken fehlten (vgl. Menschenrechtslage in Österreich 2022, Amnesty International Österreich: https://www.amnesty.at/themen/menschenrechte-in-oesterreich/menschenrechtslage-in-oesterreich-2022-amnesty-jahresbericht/).  
 
Das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten trat am 1. Juli 1998 in Österreich in Kraft, um die Rechte nationaler Minderheiten zu schützen und zu fördern. Der aktuelle Bericht des Sekretariats des Rahmenübereinkommens betont, dass Österreich seine Bemühungen zur Sicherung der Rechte von nationalen Minderheiten fortsetzt. Trotz einer erheblichen Erhöhung der Volksgruppenförderung auf fast 8 Millionen Euro im Jahr 2021 und der Verabschiedung neuer Gesetze zur Bekämpfung von Hassrede und gewalttätigen Hassverbrechen bleiben Herausforderungen bestehen, insbesondere im Minderheitensprachenunterricht und im Bereich der gegenseitigen Achtung und des interkulturellen Dialogs.  
 
Im Gegensatz dazu gibt es auf Bundesebene keine klare Zuständigkeit zur Bekämpfung von Anti-Schwarzem Rassismus, antimuslimischem Rassismus und Rassismus im Allgemeinen. Es wurden kaum Maßnahmen ergriffen, insbesondere im Hinblick auf Sensibilisierungsmaßnahmen gegen Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und eingeschränkter Fähigkeiten sowie zur Förderung von Selbstermächtigung und Menschenrechten. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Die Rechtsvorschriften gegen Diskriminierung auf allen Ebenen zu harmonisieren, um alle Menschen ungeachtet ihres Alters, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer sexuellen Orientierung und ihrer Geschlechtsidentität zu schützen

Proponent:

Dänemark


Königreich Dänemark

Dänemark


Königreich Dänemark

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Es ist anzumerken, dass in Österreich sowohl die Entwicklung als auch die Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung in enger Zusammenarbeit mit verschiedenen zivilgesellschaftlichen Organisationen vorangetrieben wurde. Allerdings muss angemerkt werden, dass der öffentliche Diskurs häufig den sogenannten „zugewanderten Antisemitismus“ in den Mittelpunkt stellt und dadurch insbesondere Menschen mit Migrationserfahrung aus der Türkei und arabischsprachigen Ländern pauschal des Antisemitismus beschuldigt. Es fehlt jedoch an einer klaren Zuständigkeit auf Bundesebene zur Bekämpfung von Anti-Schwarzem Rassismus, antimuslimischem Rassismus und Rassismus im Allgemeinen. Bisher wurden nur wenige konkrete Maßnahmen ergriffen. Es mangelt an gezielten Sensibilisierungsmaßnahmen, die die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und eingeschränkten Fähigkeiten adressieren sowie Aspekte der Selbstermächtigung und Menschenrechte behandeln. 
Nach wie vor wurde in Österreich kein einheitlicher und umfassender rechtlicher Schutz vor Diskriminierung implementiert. Das österreichische Gleichstellungsrecht ist nach wie vor von einer diskriminierenden Hierarchisierung der Diskriminierungsgründe gekennzeichnet. Beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen besteht im Bundesrecht (das in der Mehrzahl aller Fälle anzuwenden ist) ein Diskriminierungsschutz nur aufgrund der Behinderung, der ethnischen Zugehörigkeit und des Geschlechts – nicht aber aufgrund des Alters, der Religion und Weltanschauung und der sexuellen Orientierung. Zudem gibt es keinen umfassenden Diskriminierungsschutz aufgrund aller Diskriminierungsmerkmale im Bereich Bildung. Ebenso fehlt ein umfassender Diskriminierungsschutz in etlichen Bereichen des Sozialschutzes.    Ein ausdrücklicher gesetzlicher Schutz vor intersektionaler Diskriminierung und vor Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität, -ausdruck oder -merkmale fehlt. Die Antidiskriminierungsgesetze sowie die jeweiligen Gleichbehandlungsstellen auf Bundes- und Länderebene sind sehr unterschiedlich ausgestaltet, was den Rechtszugang erschwert.
Diskriminierungsbetroffene müssen in der Regel individuell klagen. Die in der Praxis zugesprochenen Schadenersatzbeträge sind gering, es fehlt an einem effektiven gesetzlichen Mindestschadenersatz und Unterlassungsansprüchen. Eine Verbandsklage als kollektives Rechtsschutzinstrument gibt es nur bei Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung.
Das aktuelle Regierungsprogramm 2025-2029 sieht keine Behebung dieser Ungleichbehandlungen im Diskriminierungsschutz vor https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html   Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).
Nach wie vor wurde in Österreich kein einheitlicher und umfassender rechtlicher Schutz vor Diskriminierung implementiert. Das österreichische Gleichstellungsrecht ist nach wie vor von einer diskriminierenden Hierarchisierung der Diskriminierungsgründe gekennzeichnet.   Beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen besteht im Bundesrecht (das in der Mehrzahl aller Fälle anzuwenden ist) ein Diskriminierungsschutz nur aufgrund der Behinderung, der ethnischen Zugehörigkeit und des Geschlechts – nicht aber aufgrund des Alters, der Religion und Weltanschauung und der sexuellen Orientierung. Zudem gibt es keinen umfassenden Diskriminierungsschutz aufgrund aller Diskriminierungsmerkmale im Bereich Bildung. Ebenso fehlt ein umfassender Diskriminierungsschutz in etlichen Bereichen des Sozialschutzes.    Im aktuellen Regierungsprogramm 2020-2024 findet sich kein Hinweis, dass diese diskriminierende Ungleichbehandlung beseitigt werden soll und es gibt aktuell auch keine politischen Mehrheiten, diese Lücken im Diskriminierungsschutz zu beseitigen (siehe Regierungsprogramm 2020-2024 als PDF auf der Website des Bundeskanzleramt: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:7b9e6755-2115-440c-b2ec-cbf64a931aa8/RegProgramm-lang.pdf verfügbar).   In Zusammenfassung appelliert die Zivilgesellschaft an die Bundesregierung, eine Politik zu verfolgen, die die Förderung statt die Einschränkung von Grund- und Menschenrechten im Fokus hat. Die Einbindung der Fachkenntnisse der Zivilgesellschaft wird als unerlässlich betrachtet (siehe Offener Brief: https://archiv2022.asyl.at/de/info/news/offenerbriefandiebundesregierung/index.html). 
Während es politische Strategien gegen Antisemitismus gibt, fehlt ein vergleichbarer Ansatz für antimuslimischen Rassismus. Stattdessen werden Maßnahmen ergriffen, die zu Vorverurteilungen von als muslimisch wahrgenommenen Personen führen. Die Einrichtung der Dokumentationsstelle Politischer Islam und die Operation Luxor verstärken einen Generalverdacht gegenüber Muslimen und führen dazu, dass Menschen sich aus dem gesellschaftlichen Diskurs zurückziehen, die Meinungsvielfalt abnimmt und die Teilhabe eingeschränkt wird. Meinungs-, Presse-, Religions- und Versammlungsfreiheit können aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe eingeschränkt werden, was die demokratischen Grundprinzipien negativ beeinflusst (Website des Bundeskanzleramt -Dokumentationsstelle Politischer Islam: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/nachrichten-der-bundesregierung/2020/integrationsministerin-raab-dokumentationsstelle-politischer-islam-nimmt-arbeit-auf.html).   Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogramm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).Im Juli 2021 wurde das „Anti-Terror-Paket“ in Österreich verabschiedet, was jedoch Bedenken von zivilgesellschaftlichen Organisationen und UN-Experten hervorrief. Insbesondere wurde befürchtet, dass der Paragraf über „religiös motivierte extremistische Verbindungen“ Muslime stigmatisieren könnte (siehe Terror-Bekämpfungs-Gesetz – TeBG (849 d.B.): https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/849).  
 
Trotz Bedenken setzten Strafverfolgungsbehörden Gesichtserkennungstechnologien ohne klare rechtliche Grundlage ein, was potenzielle Diskriminierung von Geschlechter- und ethnischen Minderheiten sowie Beeinträchtigungen der Rechte auf Privatsphäre, Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit mit sich brachte. Racial Profiling durch die Polizei wurde weiterhin praktiziert, und wirksame Mechanismen zur Untersuchung dieser Praktiken fehlten (vgl. Menschenrechtslage in Österreich 2022, Amnesty International Österreich: https://www.amnesty.at/themen/menschenrechte-in-oesterreich/menschenrechtslage-in-oesterreich-2022-amnesty-jahresbericht/).  
 
Das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten trat am 1. Juli 1998 in Österreich in Kraft, um die Rechte nationaler Minderheiten zu schützen und zu fördern. Der aktuelle Bericht des Sekretariats des Rahmenübereinkommens betont, dass Österreich seine Bemühungen zur Sicherung der Rechte von nationalen Minderheiten fortsetzt. Trotz einer erheblichen Erhöhung der Volksgruppenförderung auf fast 8 Millionen Euro im Jahr 2021 und der Verabschiedung neuer Gesetze zur Bekämpfung von Hassrede und gewalttätigen Hassverbrechen bleiben Herausforderungen bestehen, insbesondere im Minderheitensprachenunterricht und im Bereich der gegenseitigen Achtung und des interkulturellen Dialogs.  
 
Im Gegensatz dazu gibt es auf Bundesebene keine klare Zuständigkeit zur Bekämpfung von Anti-Schwarzem Rassismus, antimuslimischem Rassismus und Rassismus im Allgemeinen. Es wurden kaum Maßnahmen ergriffen, insbesondere im Hinblick auf Sensibilisierungsmaßnahmen gegen Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und eingeschränkter Fähigkeiten sowie zur Förderung von Selbstermächtigung und Menschenrechten. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Die Anerkennung, den Schutz und die Verteidigung der Rechte der im Land lebenden Minderheiten zu garantieren sowie Rechtsvorschriften gegen Diskriminierung aufgrund der Religion, des Alters, einer Behinderung, der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität zu erlassen

Proponent:

Costa Rica


Republik Costa Rica

Costa Rica


Republik Costa Rica

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Nach wie vor wurde in Österreich kein einheitlicher und umfassender rechtlicher Schutz vor Diskriminierung implementiert. Das österreichische Gleichstellungsrecht ist nach wie vor von einer diskriminierenden Hierarchisierung der Diskriminierungsgründe gekennzeichnet. Beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen besteht im Bundesrecht (das in der Mehrzahl aller Fälle anzuwenden ist) ein Diskriminierungsschutz nur aufgrund der Behinderung, der ethnischen Zugehörigkeit und des Geschlechts – nicht aber aufgrund des Alters, der Religion und Weltanschauung und der sexuellen Orientierung. Zudem gibt es keinen umfassenden Diskriminierungsschutz aufgrund aller Diskriminierungsmerkmale im Bereich Bildung. Ebenso fehlt ein umfassender Diskriminierungsschutz in etlichen Bereichen des Sozialschutzes.    Ein ausdrücklicher gesetzlicher Schutz vor intersektionaler Diskriminierung und vor Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität, -ausdruck oder -merkmale fehlt. Die Antidiskriminierungsgesetze sowie die jeweiligen Gleichbehandlungsstellen auf Bundes- und Länderebene sind sehr unterschiedlich ausgestaltet, was den Rechtszugang erschwert.
Diskriminierungsbetroffene müssen in der Regel individuell klagen. Die in der Praxis zugesprochenen Schadenersatzbeträge sind gering, es fehlt an einem effektiven gesetzlichen Mindestschadenersatz und Unterlassungsansprüchen. Eine Verbandsklage als kollektives Rechtsschutzinstrument gibt es nur bei Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung.
Das aktuelle Regierungsprogramm 2025-2029 sieht keine Behebung dieser Ungleichbehandlungen im Diskriminierungsschutz vor https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html   Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).
Nach wie vor wurde in Österreich kein einheitlicher und umfassender rechtlicher Schutz vor Diskriminierung implementiert. Das österreichische Gleichstellungsrecht ist nach wie vor von einer diskriminierenden Hierarchisierung der Diskriminierungsgründe gekennzeichnet.   Beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen besteht im Bundesrecht (das in der Mehrzahl aller Fälle anzuwenden ist) ein Diskriminierungsschutz nur aufgrund der Behinderung, der ethnischen Zugehörigkeit und des Geschlechts – nicht aber aufgrund des Alters, der Religion und Weltanschauung und der sexuellen Orientierung. Zudem gibt es keinen umfassenden Diskriminierungsschutz aufgrund aller Diskriminierungsmerkmale im Bereich Bildung. Ebenso fehlt ein umfassender Diskriminierungsschutz in etlichen Bereichen des Sozialschutzes.    Im aktuellen Regierungsprogramm 2020-2024 findet sich kein Hinweis, dass diese diskriminierende Ungleichbehandlung beseitigt werden soll und es gibt aktuell auch keine politischen Mehrheiten, diese Lücken im Diskriminierungsschutz zu beseitigen (siehe Regierungsprogramm 2020-2024 als PDF auf der Website des Bundeskanzleramt: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:7b9e6755-2115-440c-b2ec-cbf64a931aa8/RegProgramm-lang.pdf verfügbar).   In Zusammenfassung appelliert die Zivilgesellschaft an die Bundesregierung, eine Politik zu verfolgen, die die Förderung statt die Einschränkung von Grund- und Menschenrechten im Fokus hat. Die Einbindung der Fachkenntnisse der Zivilgesellschaft wird als unerlässlich betrachtet (siehe Offener Brief: https://archiv2022.asyl.at/de/info/news/offenerbriefandiebundesregierung/index.html). 
Während es politische Strategien gegen Antisemitismus gibt, fehlt ein vergleichbarer Ansatz für antimuslimischen Rassismus. Stattdessen werden Maßnahmen ergriffen, die zu Vorverurteilungen von als muslimisch wahrgenommenen Personen führen. Die Einrichtung der Dokumentationsstelle Politischer Islam und die Operation Luxor verstärken einen Generalverdacht gegenüber Muslimen und führen dazu, dass Menschen sich aus dem gesellschaftlichen Diskurs zurückziehen, die Meinungsvielfalt abnimmt und die Teilhabe eingeschränkt wird. Meinungs-, Presse-, Religions- und Versammlungsfreiheit können aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe eingeschränkt werden, was die demokratischen Grundprinzipien negativ beeinflusst (Website des Bundeskanzleramt -Dokumentationsstelle Politischer Islam: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/nachrichten-der-bundesregierung/2020/integrationsministerin-raab-dokumentationsstelle-politischer-islam-nimmt-arbeit-auf.html).   Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogramm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).Im Juli 2021 wurde das „Anti-Terror-Paket“ in Österreich verabschiedet, was jedoch Bedenken von zivilgesellschaftlichen Organisationen und UN-Experten hervorrief. Insbesondere wurde befürchtet, dass der Paragraf über „religiös motivierte extremistische Verbindungen“ Muslime stigmatisieren könnte (siehe Terror-Bekämpfungs-Gesetz – TeBG (849 d.B.): https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/849).  
 
Trotz Bedenken setzten Strafverfolgungsbehörden Gesichtserkennungstechnologien ohne klare rechtliche Grundlage ein, was potenzielle Diskriminierung von Geschlechter- und ethnischen Minderheiten sowie Beeinträchtigungen der Rechte auf Privatsphäre, Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit mit sich brachte. Racial Profiling durch die Polizei wurde weiterhin praktiziert, und wirksame Mechanismen zur Untersuchung dieser Praktiken fehlten (vgl. Menschenrechtslage in Österreich 2022, Amnesty International Österreich: https://www.amnesty.at/themen/menschenrechte-in-oesterreich/menschenrechtslage-in-oesterreich-2022-amnesty-jahresbericht/).  
 
Das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten trat am 1. Juli 1998 in Österreich in Kraft, um die Rechte nationaler Minderheiten zu schützen und zu fördern. Der aktuelle Bericht des Sekretariats des Rahmenübereinkommens betont, dass Österreich seine Bemühungen zur Sicherung der Rechte von nationalen Minderheiten fortsetzt. Trotz einer erheblichen Erhöhung der Volksgruppenförderung auf fast 8 Millionen Euro im Jahr 2021 und der Verabschiedung neuer Gesetze zur Bekämpfung von Hassrede und gewalttätigen Hassverbrechen bleiben Herausforderungen bestehen, insbesondere im Minderheitensprachenunterricht und im Bereich der gegenseitigen Achtung und des interkulturellen Dialogs.  
 
Im Gegensatz dazu gibt es auf Bundesebene keine klare Zuständigkeit zur Bekämpfung von Anti-Schwarzem Rassismus, antimuslimischem Rassismus und Rassismus im Allgemeinen. Es wurden kaum Maßnahmen ergriffen, insbesondere im Hinblick auf Sensibilisierungsmaßnahmen gegen Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und eingeschränkter Fähigkeiten sowie zur Förderung von Selbstermächtigung und Menschenrechten. 
{Minderhieten-Diskriminierung}

Fortschritt: Kein Fortschritt

Eine umfassende Strategie zur Beseitigung jeder Art von Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität zu beschließen

Proponent:

Nordkorea


Demokratische Volksrepublik Korea

Nordkorea


Demokratische Volksrepublik Korea

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Nach wie vor wurde in Österreich kein einheitlicher und umfassender rechtlicher Schutz vor Diskriminierung implementiert. Das österreichische Gleichstellungsrecht ist nach wie vor von einer diskriminierenden Hierarchisierung der Diskriminierungsgründe gekennzeichnet. Beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen besteht im Bundesrecht (das in der Mehrzahl aller Fälle anzuwenden ist) ein Diskriminierungsschutz nur aufgrund der Behinderung, der ethnischen Zugehörigkeit und des Geschlechts – nicht aber aufgrund des Alters, der Religion und Weltanschauung und der sexuellen Orientierung. Zudem gibt es keinen umfassenden Diskriminierungsschutz aufgrund aller Diskriminierungsmerkmale im Bereich Bildung. Ebenso fehlt ein umfassender Diskriminierungsschutz in etlichen Bereichen des Sozialschutzes.    Ein ausdrücklicher gesetzlicher Schutz vor intersektionaler Diskriminierung und vor Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität, -ausdruck oder -merkmale fehlt. Die Antidiskriminierungsgesetze sowie die jeweiligen Gleichbehandlungsstellen auf Bundes- und Länderebene sind sehr unterschiedlich ausgestaltet, was den Rechtszugang erschwert.
Diskriminierungsbetroffene müssen in der Regel individuell klagen. Die in der Praxis zugesprochenen Schadenersatzbeträge sind gering, es fehlt an einem effektiven gesetzlichen Mindestschadenersatz und Unterlassungsansprüchen. Eine Verbandsklage als kollektives Rechtsschutzinstrument gibt es nur bei Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung.
Das aktuelle Regierungsprogramm 2025-2029 sieht keine Behebung dieser Ungleichbehandlungen im Diskriminierungsschutz vor https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html   Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).
Nach wie vor wurde in Österreich kein einheitlicher und umfassender rechtlicher Schutz vor Diskriminierung implementiert. Das österreichische Gleichstellungsrecht ist nach wie vor von einer diskriminierenden Hierarchisierung der Diskriminierungsgründe gekennzeichnet.   Beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen besteht im Bundesrecht (das in der Mehrzahl aller Fälle anzuwenden ist) ein Diskriminierungsschutz nur aufgrund der Behinderung, der ethnischen Zugehörigkeit und des Geschlechts – nicht aber aufgrund des Alters, der Religion und Weltanschauung und der sexuellen Orientierung. Zudem gibt es keinen umfassenden Diskriminierungsschutz aufgrund aller Diskriminierungsmerkmale im Bereich Bildung. Ebenso fehlt ein umfassender Diskriminierungsschutz in etlichen Bereichen des Sozialschutzes.    Im aktuellen Regierungsprogramm 2020-2024 findet sich kein Hinweis, dass diese diskriminierende Ungleichbehandlung beseitigt werden soll und es gibt aktuell auch keine politischen Mehrheiten, diese Lücken im Diskriminierungsschutz zu beseitigen (siehe Regierungsprogramm 2020-2024 als PDF auf der Website des Bundeskanzleramt: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:7b9e6755-2115-440c-b2ec-cbf64a931aa8/RegProgramm-lang.pdf verfügbar).   In Zusammenfassung appelliert die Zivilgesellschaft an die Bundesregierung, eine Politik zu verfolgen, die die Förderung statt die Einschränkung von Grund- und Menschenrechten im Fokus hat. Die Einbindung der Fachkenntnisse der Zivilgesellschaft wird als unerlässlich betrachtet (siehe Offener Brief: https://archiv2022.asyl.at/de/info/news/offenerbriefandiebundesregierung/index.html). 
Während es politische Strategien gegen Antisemitismus gibt, fehlt ein vergleichbarer Ansatz für antimuslimischen Rassismus. Stattdessen werden Maßnahmen ergriffen, die zu Vorverurteilungen von als muslimisch wahrgenommenen Personen führen. Die Einrichtung der Dokumentationsstelle Politischer Islam und die Operation Luxor verstärken einen Generalverdacht gegenüber Muslimen und führen dazu, dass Menschen sich aus dem gesellschaftlichen Diskurs zurückziehen, die Meinungsvielfalt abnimmt und die Teilhabe eingeschränkt wird. Meinungs-, Presse-, Religions- und Versammlungsfreiheit können aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe eingeschränkt werden, was die demokratischen Grundprinzipien negativ beeinflusst (Website des Bundeskanzleramt -Dokumentationsstelle Politischer Islam: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/nachrichten-der-bundesregierung/2020/integrationsministerin-raab-dokumentationsstelle-politischer-islam-nimmt-arbeit-auf.html).   Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogramm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).Im Juli 2021 wurde das „Anti-Terror-Paket“ in Österreich verabschiedet, was jedoch Bedenken von zivilgesellschaftlichen Organisationen und UN-Experten hervorrief. Insbesondere wurde befürchtet, dass der Paragraf über „religiös motivierte extremistische Verbindungen“ Muslime stigmatisieren könnte (siehe Terror-Bekämpfungs-Gesetz – TeBG (849 d.B.): https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/849).  
 
Trotz Bedenken setzten Strafverfolgungsbehörden Gesichtserkennungstechnologien ohne klare rechtliche Grundlage ein, was potenzielle Diskriminierung von Geschlechter- und ethnischen Minderheiten sowie Beeinträchtigungen der Rechte auf Privatsphäre, Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit mit sich brachte. Racial Profiling durch die Polizei wurde weiterhin praktiziert, und wirksame Mechanismen zur Untersuchung dieser Praktiken fehlten (vgl. Menschenrechtslage in Österreich 2022, Amnesty International Österreich: https://www.amnesty.at/themen/menschenrechte-in-oesterreich/menschenrechtslage-in-oesterreich-2022-amnesty-jahresbericht/).  
 
Das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten trat am 1. Juli 1998 in Österreich in Kraft, um die Rechte nationaler Minderheiten zu schützen und zu fördern. Der aktuelle Bericht des Sekretariats des Rahmenübereinkommens betont, dass Österreich seine Bemühungen zur Sicherung der Rechte von nationalen Minderheiten fortsetzt. Trotz einer erheblichen Erhöhung der Volksgruppenförderung auf fast 8 Millionen Euro im Jahr 2021 und der Verabschiedung neuer Gesetze zur Bekämpfung von Hassrede und gewalttätigen Hassverbrechen bleiben Herausforderungen bestehen, insbesondere im Minderheitensprachenunterricht und im Bereich der gegenseitigen Achtung und des interkulturellen Dialogs.  
 
Im Gegensatz dazu gibt es auf Bundesebene keine klare Zuständigkeit zur Bekämpfung von Anti-Schwarzem Rassismus, antimuslimischem Rassismus und Rassismus im Allgemeinen. Es wurden kaum Maßnahmen ergriffen, insbesondere im Hinblick auf Sensibilisierungsmaßnahmen gegen Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und eingeschränkter Fähigkeiten sowie zur Förderung von Selbstermächtigung und Menschenrechten. 

Redaktionelle Verantwortung UPR-Tool:

Österreichische Liga für Menschenrechte, upr@liga.or.at

Lizenz CC-BY-SA 

Unterstützung durch:

Forschungskooperation mit der Volksanwaltschaft

Förderung des Zukunftsfonds der Republik Österreich

 

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