Fortschritt: Kein Fortschritt
Konsequente Anwendung der „besonderen Erschwerungsgründe“ gem. § 33 StGB bei Verfahren zu Straftaten aus diskriminierenden oder rassistischen Beweggründen
Proponent:
Liga
Österreichische Liga für Menschenrechte
Rahlgasse 1/26, A-1060 Wien
http://www.liga.or.at/projekte/universal-periodic-review-2020-upr/
Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):
In Österreich sieht das Strafgesetzbuch (§ 33 StGB) eine Reihe von „besonderen Erschwerungsgründen“ vor, die die Strafe bei bestimmten Straftaten erhöhen. Ein zentraler Punkt betrifft die Motivlage des Täters. Insbesondere werden rassistische oder fremdenfeindliche Beweggründe als besonders verwerflich eingestuft und gelten als erschwerender Faktor bei der Strafzumessung. Diese Regelung zielt darauf ab, Straftaten, die auf Diskriminierung, Hass oder Intoleranz beruhen, härter zu bestrafen.
Konkret bedeutet dies, dass, wenn jemand eine Straftat aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder ähnlichen extremen Beweggründen begeht, dies zu einer schwereren Strafe führen muss. § 33 StGB nennt dies explizit als einen der Erschwerungsgründe. Zusätzlich sind auch weitere Faktoren wie Grausamkeit, Heimtücke oder das Ausnutzen der Wehrlosigkeit eines Opfers als verschärfende Umstände anerkannt (StGB §33: StGB §33).
Diese Regelung stellt sicher, dass Straftaten, die durch diskriminierende Ideologien motiviert sind, besonders berücksichtigt und verurteilt werden, um eine klare Haltung gegen rassistische und extremistische Taten zu zeigen und solchen Taten entgegenzuwirken.