Universal Periodic Review

Dieses UPR-Tool gibt die weltweiten Empfehlungen an Österreich aus dem UPR-Prozess beim UN-Menschenrechtsrat wieder und wird in Zukunft den jeweils aktuellen Umsetzungsstand zeigen. Die Liga koordiniert im UPR-Prozess einen großen Teil der österreichischen Zivilgesellschaft. Näheres zum UPR-Prozess findet ihr auch hier. Einfach Filter ausprobieren und die weltweiten menschenrechtlichen Empfehlungen an Österreich erforschen. 

 

Wir freuen uns daher über die Zusendung Ihrer Anmerkungen und Vorschläge an upr@liga.or.at.


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Fortschritt: Kein Fortschritt

Seine Anstrengungen, Menschen mit Behinderungen den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern, zu verstärken und zu diesem Zweck die wirksame Vollziehung des Behinderteneinstellungsgesetzes zu gewährleisten

Proponent:

Thailand


Königreich Thailand

Thailand


Königreich Thailand

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich gibt es eine Unterscheidung zwischen arbeitsfähigen und nicht arbeitsfähigen Menschen. Die Feststellung der Arbeitsfähigkeit oder -unfähigkeit erfolgt ausschließlich anhand medizinischer Kriterien, oft schon direkt nach der Schule. Für nicht arbeitsfähige Personen sind die Bundesländer zuständig, während der Bund für arbeitsfähige Personen zuständig ist. In Bezug auf die Gruppe, der nicht arbeitsfähigen Personen wurden, kaum Maßnahmen ergriffen. Diese Personen sind weiterhin in Tages- und Beschäftigungsstrukturen tätig, erhalten jedoch keinen Lohn und haben keine eigenständige Sozialversicherung (mit Ausnahme der Unfallversicherung). Dies führt zu verstärkter Altersarmut, und es gibt keine Daten über den Übergang in den regulären Arbeitsmarkt.  
 
Es gibt keine landesweiten einheitlichen Maßnahmen, um dies zu ermöglichen, und die geplanten Maßnahmen im Nationalen Aktionsplan 2022-2030 wurden bisher nicht umgesetzt (Siehe Nationaler Aktionsplan Behinderung auf der Website des Sozialministeriums: https://www.sozialministerium.at/Themen/Soziales/Menschen-mit-Behinderungen/Nationaler-Aktionsplan-Behinderung.html verfügbar). Unterstützungsleistungen für arbeitsfähige Personen sind größtenteils an einen bestimmten Grad der Behinderung (GdB) gebunden, wodurch Personen, die keinen vom Staat festgestellten Grades der Behinderung (GdB) haben, von entsprechenden Fördermaßnahmen ausgeschlossen sind. Die Maßnahmen des Arbeitsmarktservice (AMS) sind für Menschen mit Behinderungen nicht vollständig zugänglich. Dies führt dazu, dass arbeitslose Menschen mit Behinderungen seltener an Qualifizierungsmaßnahmen des AMS teilnehmen als Arbeitslose ohne Behinderung.  
 
Es gibt nur wenige Maßnahmen zur Bekämpfung von geschlechtsspezifischen Beschäftigungsungleichgewichten und Lohngefällen, abgesehen von einer höheren Lohnkostenförderung für Frauen mit Behinderungen im Rahmen der „Inklusionsförderung Plus” (Inklusionsförderung/InklusionsförderungPlus: https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/inklusionsfoerderung-inklusionsfoerderungplus.html). Es gibt keine spezifischen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen für Frauen mit Behinderungen (Lohnförderungen: Website des Sozialministeriumservice: https://www.sozialministeriumservice.at/Finanzielles/Foerderungen/Lohnfoerderungen/Lohnfoerderungen.de.html). 
Aktuell hat Österreich verschiedene Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen umgesetzt, darunter das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Das Gesetz sieht vor, dass Arbeitgeber mit einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitern verpflichtet sind, eine Mindestanzahl von Menschen mit Behinderungen einzustellen, oder andernfalls eine Ausgleichstaxe zu zahlen. Obwohl Fortschritte erzielt wurden, gibt es noch Herausforderungen. Die tatsächliche Beschäftigungsquote von Menschen mit Behinderungen bleibt unter dem gesetzlich vorgeschriebenen Niveau, und viele Unternehmen bevorzugen es, die Ausgleichstaxe zu zahlen. Es besteht weiterhin Bedarf, die Durchsetzung des Gesetzes zu verbessern, mehr Anreize für Unternehmen zu schaffen und die Infrastruktur für Barrierefreiheit auszubauen. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Menschen mit Behinderungen angemessene Arbeitsmöglichkeiten zu bieten

Proponent:

Iran


Islamische Republik Iran

Iran


Islamische Republik Iran

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich gibt es eine Unterscheidung zwischen arbeitsfähigen und nicht arbeitsfähigen Menschen. Die Feststellung der Arbeitsfähigkeit oder -unfähigkeit erfolgt ausschließlich anhand medizinischer Kriterien, oft schon direkt nach der Schule. Für nicht arbeitsfähige Personen sind die Bundesländer zuständig, während der Bund für arbeitsfähige Personen zuständig ist. In Bezug auf die Gruppe, der nicht arbeitsfähigen Personen wurden, kaum Maßnahmen ergriffen. Diese Personen sind weiterhin in Tages- und Beschäftigungsstrukturen tätig, erhalten jedoch keinen Lohn und haben keine eigenständige Sozialversicherung (mit Ausnahme der Unfallversicherung). Dies führt zu verstärkter Altersarmut, und es gibt keine Daten über den Übergang in den regulären Arbeitsmarkt.  
 
Es gibt keine landesweiten einheitlichen Maßnahmen, um dies zu ermöglichen, und die geplanten Maßnahmen im Nationalen Aktionsplan 2022-2030 wurden bisher nicht umgesetzt (Siehe Nationaler Aktionsplan Behinderung auf der Website des Sozialministeriums: https://www.sozialministerium.at/Themen/Soziales/Menschen-mit-Behinderungen/Nationaler-Aktionsplan-Behinderung.html verfügbar). Unterstützungsleistungen für arbeitsfähige Personen sind größtenteils an einen bestimmten Grad der Behinderung (GdB) gebunden, wodurch Personen, die keinen vom Staat festgestellten Grades der Behinderung (GdB) haben, von entsprechenden Fördermaßnahmen ausgeschlossen sind. Die Maßnahmen des Arbeitsmarktservice (AMS) sind für Menschen mit Behinderungen nicht vollständig zugänglich. Dies führt dazu, dass arbeitslose Menschen mit Behinderungen seltener an Qualifizierungsmaßnahmen des AMS teilnehmen als Arbeitslose ohne Behinderung.  
 
Es gibt nur wenige Maßnahmen zur Bekämpfung von geschlechtsspezifischen Beschäftigungsungleichgewichten und Lohngefällen, abgesehen von einer höheren Lohnkostenförderung für Frauen mit Behinderungen im Rahmen der „Inklusionsförderung Plus” (Inklusionsförderung/InklusionsförderungPlus: https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/inklusionsfoerderung-inklusionsfoerderungplus.html). Es gibt keine spezifischen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen für Frauen mit Behinderungen (Lohnförderungen: Website des Sozialministeriumservice: https://www.sozialministeriumservice.at/Finanzielles/Foerderungen/Lohnfoerderungen/Lohnfoerderungen.de.html). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Maßnahmen zur Erhöhung der Beschäftigungsmöglichkeiten für Frauen in Sektoren mit Vollzeitbeschäftigung zu verstärken

Proponent:

Myanmar


Republik der Union Myanmar

Myanmar


Republik der Union Myanmar

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich ist eine entsprechende Gesetzgebung noch nicht erfolgt. Auch die Erwerbsquote ist bei Frauen weiterhin geringer als bei Männern (in 2023 70% gegenüber 78%, Statistik Austria: https://www.statistik.at/statistiken/arbeitsmarkt/erwerbstaetigkeit/erwerbstaetige-merkmale). Ein weiterer Faktor liegt in der Tatsache, dass Frauen häufig in Berufen arbeiten, die traditionell als „Frauenberufe“ angesehen werden und geringer entlohnt sind. Der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) setzt sich zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie unter anderem für einen Rechtsanspruch auf kostenfreie Kinderbetreuung ab dem ersten Geburtstag, die Einführung des ÖGB-AK-Familienarbeitszeitmodells, die flächendeckende Erweiterung von Pflege- und Betreuungsdiensten, wie mobile Dienste, Tageseinrichtungen, stationäre Angebote und alternative Betreuungsmodelle, die Verkürzung der Normalarbeitszeit gemäß dem Arbeitszeitrecht sowie eine Reduzierung der höchstzulässigen Tages-, Wochen- und Jahresarbeitszeit, die bessere Anerkennung von Kindererziehungszeiten und verstärkte Qualifizierungsprogramme für Frauen ein (siehe weitere Informationen auf der Website des Österreichischen Gewerkschaftsbund: https://www.oegb.at/themen/gleichstellung/geschlechtergerechtigkeit/finanzielle-unabhaengigkeit-von-frauen–barrieren-und-loesungen). Konkrete Maßnahmen der Bundesregierung sind ausständig.  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Die Einhaltung der Menschenrechte durch privatwirtschaftliche Akteure wirksamer durchzusetzen, mit dem Ziel, das geschlechtsspezifische Lohngefälle zu verringern und die beruflichen Möglichkeiten für alle zu diversifizieren

Proponent:

Vietnam


Sozialistische Republik Vietnam

Vietnam


Sozialistische Republik Vietnam

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich besteht nach wie vor ein erheblicher Gehaltsunterschied zwischen Frauen und Männern. Gemäß aktuellen Studien verdienen Frauen in Österreich im Durchschnitt 18,8 Prozent weniger als Männer, und dieser Unterschied besteht unabhängig von schulischer und beruflicher Qualifikation (Statistik Austria, 2021: https://www.statistik.at/statistiken/bevoelkerung-und-soziales/gender-statistiken/einkommen). Gemäß der Richtlinie zur Lohntransparenz sollen Unternehmen in der EU künftig Informationen darüber austauschen, wie viel sie Frauen und Männern für gleichwertige Arbeit zahlen und Maßnahmen ergreifen, wenn ihr geschlechtsspezifisches Lohngefälle 5 Prozent übersteigt. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun bis zu 3 Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dies wird eine umfassendere Offenlegung von Einstiegsgehältern und Entgelthöhen, verstärkte Berichtspflichten für Unternehmen und einen verbesserten Zugang zu rechtlichen Maßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beinhalten (weitere Informationen dazu: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/europa-aktuell/2023/04/gender-pay-gap-rat-der-eu-nimmt-neue-vorschriften-zur-lohntransparenz-an.html). In Österreich ist eine entsprechende Gesetzgebung noch nicht erfolgt. Auch die Erwerbsquote ist bei Frauen weiterhin geringer als bei Männern (in 2022 70% gegenüber 78%, Statistik Austria: https://www.statistik.at/statistiken/arbeitsmarkt/erwerbstaetigkeit/erwerbstaetige-merkmale). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Diskriminierung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt zu beseitigen und das geschlechtsspezifische Lohngefälle zu verringern

Proponent:

Uganda


Republik Uganda

Uganda


Republik Uganda

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich besteht nach wie vor ein erheblicher Gehaltsunterschied zwischen Frauen und Männern. Gemäß aktuellen Studien verdienen Frauen in Österreich im Durchschnitt 18,8 Prozent weniger als Männer, und dieser Unterschied besteht unabhängig von schulischer und beruflicher Qualifikation (Statistik Austria, 2021: https://www.statistik.at/statistiken/bevoelkerung-und-soziales/gender-statistiken/einkommen). Gemäß der Richtlinie zur Lohntransparenz sollen Unternehmen in der EU künftig Informationen darüber austauschen, wie viel sie Frauen und Männern für gleichwertige Arbeit zahlen und Maßnahmen ergreifen, wenn ihr geschlechtsspezifisches Lohngefälle 5 Prozent übersteigt. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun bis zu 3 Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dies wird eine umfassendere Offenlegung von Einstiegsgehältern und Entgelthöhen, verstärkte Berichtspflichten für Unternehmen und einen verbesserten Zugang zu rechtlichen Maßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beinhalten (weitere Informationen dazu: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/europa-aktuell/2023/04/gender-pay-gap-rat-der-eu-nimmt-neue-vorschriften-zur-lohntransparenz-an.html). In Österreich ist eine entsprechende Gesetzgebung noch nicht erfolgt. Auch die Erwerbsquote ist bei Frauen weiterhin geringer als bei Männern (in 2022 70% gegenüber 78%, Statistik Austria: https://www.statistik.at/statistiken/arbeitsmarkt/erwerbstaetigkeit/erwerbstaetige-merkmale). 
Geschlechtsspezifische Stereotypen und Rollenerwartungen tragen zur Ungleichheit bei, erschweren Frauen den beruflichen Aufstieg und verringern ihre Chancen. Um dem geschlechtsspezifischen Lohngefälle in der EU entgegenzuwirken, hat der Rat der Europäischen Union am 24. April 2023 neue Vorschriften zur Bekämpfung von Lohndiskriminierung und zur Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles verabschiedet. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Kampagnen und Maßnahmen zur Verringerung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen durchzuführen

Proponent:

Belgien


Königreich Belgien

Belgien


Königreich Belgien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich besteht nach wie vor ein erheblicher Gehaltsunterschied zwischen Frauen und Männern. Gemäß aktuellen Studien verdienen Frauen in Österreich im Durchschnitt 18,8 Prozent weniger als Männer, und dieser Unterschied besteht unabhängig von schulischer und beruflicher Qualifikation (Statistik Austria, 2021: https://www.statistik.at/statistiken/bevoelkerung-und-soziales/gender-statistiken/einkommen). Gemäß der Richtlinie zur Lohntransparenz sollen Unternehmen in der EU künftig Informationen darüber austauschen, wie viel sie Frauen und Männern für gleichwertige Arbeit zahlen und Maßnahmen ergreifen, wenn ihr geschlechtsspezifisches Lohngefälle 5 Prozent übersteigt. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun bis zu 3 Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dies wird eine umfassendere Offenlegung von Einstiegsgehältern und Entgelthöhen, verstärkte Berichtspflichten für Unternehmen und einen verbesserten Zugang zu rechtlichen Maßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beinhalten (weitere Informationen dazu: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/europa-aktuell/2023/04/gender-pay-gap-rat-der-eu-nimmt-neue-vorschriften-zur-lohntransparenz-an.html). In Österreich ist eine entsprechende Gesetzgebung noch nicht erfolgt. Auch die Erwerbsquote ist bei Frauen weiterhin geringer als bei Männern (in 2022 70% gegenüber 78%, Statistik Austria: https://www.statistik.at/statistiken/arbeitsmarkt/erwerbstaetigkeit/erwerbstaetige-merkmale). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Maßnahmen zugunsten der wirtschaftlichen und sozialen Stärkung von Frauen weiter voranzutreiben, vor allem durch den Abbau des geschlechtsspezifischen Lohngefälles

Proponent:

Äthiopien


Demokratische Bundesrepublik Äthiopien

Äthiopien


Demokratische Bundesrepublik Äthiopien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich besteht nach wie vor ein erheblicher Gehaltsunterschied zwischen Frauen und Männern. Gemäß aktuellen Studien verdienen Frauen in Österreich im Durchschnitt 18,8 Prozent weniger als Männer, und dieser Unterschied besteht unabhängig von schulischer und beruflicher Qualifikation (Statistik Austria, 2021: https://www.statistik.at/statistiken/bevoelkerung-und-soziales/gender-statistiken/einkommen). Gemäß der Richtlinie zur Lohntransparenz sollen Unternehmen in der EU künftig Informationen darüber austauschen, wie viel sie Frauen und Männern für gleichwertige Arbeit zahlen und Maßnahmen ergreifen, wenn ihr geschlechtsspezifisches Lohngefälle 5 Prozent übersteigt. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun bis zu 3 Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dies wird eine umfassendere Offenlegung von Einstiegsgehältern und Entgelthöhen, verstärkte Berichtspflichten für Unternehmen und einen verbesserten Zugang zu rechtlichen Maßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beinhalten (weitere Informationen dazu: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/europa-aktuell/2023/04/gender-pay-gap-rat-der-eu-nimmt-neue-vorschriften-zur-lohntransparenz-an.html). In Österreich ist eine entsprechende Gesetzgebung noch nicht erfolgt. Auch die Erwerbsquote ist bei Frauen weiterhin geringer als bei Männern (in 2022 70% gegenüber 78%, Statistik Austria: https://www.statistik.at/statistiken/arbeitsmarkt/erwerbstaetigkeit/erwerbstaetige-merkmale). 
Gemäß der Richtlinie zur Lohntransparenz sollen Unternehmen in der EU künftig Informationen darüber austauschen, wie viel sie Frauen und Männern für gleichwertige Arbeit zahlen und Maßnahmen ergreifen, wenn ihr geschlechtsspezifisches Lohngefälle 5 Prozent übersteigt. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun bis Juni 2026, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dies wird eine umfassendere Offenlegung von Einstiegsgehältern und Entgelthöhen, verstärkte Berichtspflichten für Unternehmen und einen verbesserten Zugang zu rechtlichen Maßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beinhalten die genaue Umsetzung der Richtlinie ist aktuell noch nicht bekannt (weitere Informationen dazu: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/europa-aktuell/2023/04/gender-pay-gap-rat-der-eu-nimmt-neue-vorschriften-zur-lohntransparenz-an.html). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern weiter zu verstärken, insbesondere in Bezug auf gleiches Entgelt und die Partizipation von Frauen in Aufsichtsräten und Vorständen von Unternehmen

Proponent:

Frankreich


Französische Republik

Frankreich


Französische Republik

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich besteht nach wie vor ein erheblicher Gehaltsunterschied zwischen Frauen und Männern. Gemäß aktuellen Studien verdienen Frauen in Österreich im Durchschnitt 18,8 Prozent weniger als Männer, und dieser Unterschied besteht unabhängig von schulischer und beruflicher Qualifikation (Statistik Austria, 2021: https://www.statistik.at/statistiken/bevoelkerung-und-soziales/gender-statistiken/einkommen). Gemäß der Richtlinie zur Lohntransparenz sollen Unternehmen in der EU künftig Informationen darüber austauschen, wie viel sie Frauen und Männern für gleichwertige Arbeit zahlen und Maßnahmen ergreifen, wenn ihr geschlechtsspezifisches Lohngefälle 5 Prozent übersteigt. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun bis zu 3 Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dies wird eine umfassendere Offenlegung von Einstiegsgehältern und Entgelthöhen, verstärkte Berichtspflichten für Unternehmen und einen verbesserten Zugang zu rechtlichen Maßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beinhalten (weitere Informationen dazu: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/europa-aktuell/2023/04/gender-pay-gap-rat-der-eu-nimmt-neue-vorschriften-zur-lohntransparenz-an.html). In Österreich ist eine entsprechende Gesetzgebung noch nicht erfolgt. Auch die Erwerbsquote ist bei Frauen weiterhin geringer als bei Männern (in 2022 70% gegenüber 78%, Statistik Austria: https://www.statistik.at/statistiken/arbeitsmarkt/erwerbstaetigkeit/erwerbstaetige-merkmale). 
Frauen sind weiterhin nicht nur in Unternehmen, sondern auch in politischen Entscheidungspositionen auf Ebene von Bundesländern und Gemeinden unterdurchschnittlich vertreten. Trotz einiger Fortschritte gibt es nach wie vor erhebliche Probleme in Bezug auf das Lohngefälle und in Bezug auf die Anzahl der Frauen, die in Entscheidungspositionen sitzen. Das Lohngefälle zwischen Frauen und Männern ist weiterhin hoch. Nicht nur in Unternehmen, sondern auch in politischen Entscheidungspositionen auf Ebene von Bundesländern und Gemeinden sind Frauen unterdurchschnittlich vertreten. 
Gemäß der Richtlinie zur Lohntransparenz sollen Unternehmen in der EU künftig Informationen darüber austauschen, wie viel sie Frauen und Männern für gleichwertige Arbeit zahlen und Maßnahmen ergreifen, wenn ihr geschlechtsspezifisches Lohngefälle 5 Prozent übersteigt. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun bis Juni 2026, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dies wird eine umfassendere Offenlegung von Einstiegsgehältern und Entgelthöhen, verstärkte Berichtspflichten für Unternehmen und einen verbesserten Zugang zu rechtlichen Maßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beinhalten die genaue Umsetzung der Richtlinie ist aktuell noch nicht bekannt (weitere Informationen dazu: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/europa-aktuell/2023/04/gender-pay-gap-rat-der-eu-nimmt-neue-vorschriften-zur-lohntransparenz-an.html). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Weiter Anstrengungen zu unternehmen das geschlechtsspezifische Lohngefälle zu verringern und gleiche Chancen für Frauen am Arbeitsmarkt sicherzustellen.

Proponent:

Griechenland


Hellenische Republik

Griechenland


Hellenische Republik

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich besteht nach wie vor ein erheblicher Gehaltsunterschied zwischen Frauen und Männern. Gemäß aktuellen Studien verdienen Frauen in Österreich im Durchschnitt 18,8 Prozent weniger als Männer, und dieser Unterschied besteht unabhängig von schulischer und beruflicher Qualifikation (Statistik Austria, 2021: https://www.statistik.at/statistiken/bevoelkerung-und-soziales/gender-statistiken/einkommen). Gemäß der Richtlinie zur Lohntransparenz sollen Unternehmen in der EU künftig Informationen darüber austauschen, wie viel sie Frauen und Männern für gleichwertige Arbeit zahlen und Maßnahmen ergreifen, wenn ihr geschlechtsspezifisches Lohngefälle 5 Prozent übersteigt. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun bis zu 3 Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dies wird eine umfassendere Offenlegung von Einstiegsgehältern und Entgelthöhen, verstärkte Berichtspflichten für Unternehmen und einen verbesserten Zugang zu rechtlichen Maßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beinhalten (weitere Informationen dazu: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/europa-aktuell/2023/04/gender-pay-gap-rat-der-eu-nimmt-neue-vorschriften-zur-lohntransparenz-an.html). In Österreich ist eine entsprechende Gesetzgebung noch nicht erfolgt. Auch die Erwerbsquote ist bei Frauen weiterhin geringer als bei Männern (in 2022 70% gegenüber 78%, Statistik Austria: https://www.statistik.at/statistiken/arbeitsmarkt/erwerbstaetigkeit/erwerbstaetige-merkmale). 
Geschlechtsspezifische Stereotypen und Rollenerwartungen tragen zur Ungleichheit bei, erschweren Frauen den beruflichen Aufstieg und verringern ihre Chancen. Um dem geschlechtsspezifischen Lohngefälle in der EU entgegenzuwirken, hat der Rat der Europäischen Union am 24. April 2023 neue Vorschriften zur Bekämpfung von Lohndiskriminierung und zur Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles verabschiedet. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Das Lohngefälle zwischen Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt zu verringern

Proponent:

Irak


Republik Irak

Irak


Republik Irak

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich besteht nach wie vor ein erheblicher Gehaltsunterschied zwischen Frauen und Männern. Gemäß aktuellen Studien verdienen Frauen in Österreich im Durchschnitt 18,8 Prozent weniger als Männer, und dieser Unterschied besteht unabhängig von schulischer und beruflicher Qualifikation (Statistik Austria, 2021: https://www.statistik.at/statistiken/bevoelkerung-und-soziales/gender-statistiken/einkommen). Gemäß der Richtlinie zur Lohntransparenz sollen Unternehmen in der EU künftig Informationen darüber austauschen, wie viel sie Frauen und Männern für gleichwertige Arbeit zahlen und Maßnahmen ergreifen, wenn ihr geschlechtsspezifisches Lohngefälle 5 Prozent übersteigt. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun bis zu 3 Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dies wird eine umfassendere Offenlegung von Einstiegsgehältern und Entgelthöhen, verstärkte Berichtspflichten für Unternehmen und einen verbesserten Zugang zu rechtlichen Maßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beinhalten (weitere Informationen dazu: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/europa-aktuell/2023/04/gender-pay-gap-rat-der-eu-nimmt-neue-vorschriften-zur-lohntransparenz-an.html). In Österreich ist eine entsprechende Gesetzgebung noch nicht erfolgt. Auch die Erwerbsquote ist bei Frauen weiterhin geringer als bei Männern (in 2022 70% gegenüber 78%, Statistik Austria: https://www.statistik.at/statistiken/arbeitsmarkt/erwerbstaetigkeit/erwerbstaetige-merkmale). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Konkrete Maßnahmen zum Abbau des geschlechtsspezifischen Lohngefälles umzusetzen

Proponent:

Litauen


Republik Litauen

Litauen


Republik Litauen

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich besteht nach wie vor ein erheblicher Gehaltsunterschied zwischen Frauen und Männern. Gemäß aktuellen Studien verdienen Frauen in Österreich im Durchschnitt 18,8 Prozent weniger als Männer, und dieser Unterschied besteht unabhängig von schulischer und beruflicher Qualifikation (Statistik Austria, 2021: https://www.statistik.at/statistiken/bevoelkerung-und-soziales/gender-statistiken/einkommen). Gemäß der Richtlinie zur Lohntransparenz sollen Unternehmen in der EU künftig Informationen darüber austauschen, wie viel sie Frauen und Männern für gleichwertige Arbeit zahlen und Maßnahmen ergreifen, wenn ihr geschlechtsspezifisches Lohngefälle 5 Prozent übersteigt. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun bis zu 3 Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dies wird eine umfassendere Offenlegung von Einstiegsgehältern und Entgelthöhen, verstärkte Berichtspflichten für Unternehmen und einen verbesserten Zugang zu rechtlichen Maßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beinhalten (weitere Informationen dazu: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/europa-aktuell/2023/04/gender-pay-gap-rat-der-eu-nimmt-neue-vorschriften-zur-lohntransparenz-an.html). In Österreich ist eine entsprechende Gesetzgebung noch nicht erfolgt. Auch die Erwerbsquote ist bei Frauen weiterhin geringer als bei Männern (in 2022 70% gegenüber 78%, Statistik Austria: https://www.statistik.at/statistiken/arbeitsmarkt/erwerbstaetigkeit/erwerbstaetige-merkmale). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Den Grundsatz „gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit“ zu fördern und das geschlechtsspezifische Lohngefälle zu minimieren

Proponent:

Malediven


Republik Malediven

Malediven


Republik Malediven

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich besteht nach wie vor ein erheblicher Gehaltsunterschied zwischen Frauen und Männern. Gemäß aktuellen Studien verdienen Frauen in Österreich im Durchschnitt 18,8 Prozent weniger als Männer, und dieser Unterschied besteht unabhängig von schulischer und beruflicher Qualifikation (Statistik Austria, 2021: https://www.statistik.at/statistiken/bevoelkerung-und-soziales/gender-statistiken/einkommen). Gemäß der Richtlinie zur Lohntransparenz sollen Unternehmen in der EU künftig Informationen darüber austauschen, wie viel sie Frauen und Männern für gleichwertige Arbeit zahlen und Maßnahmen ergreifen, wenn ihr geschlechtsspezifisches Lohngefälle 5 Prozent übersteigt. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun bis zu 3 Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dies wird eine umfassendere Offenlegung von Einstiegsgehältern und Entgelthöhen, verstärkte Berichtspflichten für Unternehmen und einen verbesserten Zugang zu rechtlichen Maßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beinhalten (weitere Informationen dazu: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/europa-aktuell/2023/04/gender-pay-gap-rat-der-eu-nimmt-neue-vorschriften-zur-lohntransparenz-an.html). In Österreich ist eine entsprechende Gesetzgebung noch nicht erfolgt. Auch die Erwerbsquote ist bei Frauen weiterhin geringer als bei Männern (in 2022 70% gegenüber 78%, Statistik Austria: https://www.statistik.at/statistiken/arbeitsmarkt/erwerbstaetigkeit/erwerbstaetige-merkmale). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Die Anstrengungen zur Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles zu verstärken

Proponent:

Mosambik


Republik Mosambik

Mosambik


Republik Mosambik

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich besteht nach wie vor ein erheblicher Gehaltsunterschied zwischen Frauen und Männern. Gemäß aktuellen Studien verdienen Frauen in Österreich im Durchschnitt 18,8 Prozent weniger als Männer, und dieser Unterschied besteht unabhängig von schulischer und beruflicher Qualifikation (Statistik Austria, 2021: https://www.statistik.at/statistiken/bevoelkerung-und-soziales/gender-statistiken/einkommen). Gemäß der Richtlinie zur Lohntransparenz sollen Unternehmen in der EU künftig Informationen darüber austauschen, wie viel sie Frauen und Männern für gleichwertige Arbeit zahlen und Maßnahmen ergreifen, wenn ihr geschlechtsspezifisches Lohngefälle 5 Prozent übersteigt. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun bis zu 3 Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dies wird eine umfassendere Offenlegung von Einstiegsgehältern und Entgelthöhen, verstärkte Berichtspflichten für Unternehmen und einen verbesserten Zugang zu rechtlichen Maßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beinhalten (weitere Informationen dazu: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/europa-aktuell/2023/04/gender-pay-gap-rat-der-eu-nimmt-neue-vorschriften-zur-lohntransparenz-an.html). In Österreich ist eine entsprechende Gesetzgebung noch nicht erfolgt. Auch die Erwerbsquote ist bei Frauen weiterhin geringer als bei Männern (in 2022 70% gegenüber 78%, Statistik Austria: https://www.statistik.at/statistiken/arbeitsmarkt/erwerbstaetigkeit/erwerbstaetige-merkmale). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Weiter darauf hinzuwirken, das bei gleichwertiger Arbeit bestehende geschlechtsspezifische Lohngefälle zu verringern und schließlich zu beseitigen

Proponent:

Myanmar


Republik der Union Myanmar

Myanmar


Republik der Union Myanmar

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich besteht nach wie vor ein erheblicher Gehaltsunterschied zwischen Frauen und Männern. Gemäß aktuellen Studien verdienen Frauen in Österreich im Durchschnitt 18,8 Prozent weniger als Männer, und dieser Unterschied besteht unabhängig von schulischer und beruflicher Qualifikation (Statistik Austria, 2021: https://www.statistik.at/statistiken/bevoelkerung-und-soziales/gender-statistiken/einkommen). Gemäß der Richtlinie zur Lohntransparenz sollen Unternehmen in der EU künftig Informationen darüber austauschen, wie viel sie Frauen und Männern für gleichwertige Arbeit zahlen und Maßnahmen ergreifen, wenn ihr geschlechtsspezifisches Lohngefälle 5 Prozent übersteigt. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun bis zu 3 Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dies wird eine umfassendere Offenlegung von Einstiegsgehältern und Entgelthöhen, verstärkte Berichtspflichten für Unternehmen und einen verbesserten Zugang zu rechtlichen Maßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beinhalten (weitere Informationen dazu: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/europa-aktuell/2023/04/gender-pay-gap-rat-der-eu-nimmt-neue-vorschriften-zur-lohntransparenz-an.html). In Österreich ist eine entsprechende Gesetzgebung noch nicht erfolgt. Auch die Erwerbsquote ist bei Frauen weiterhin geringer als bei Männern (in 2022 70% gegenüber 78%, Statistik Austria: https://www.statistik.at/statistiken/arbeitsmarkt/erwerbstaetigkeit/erwerbstaetige-merkmale). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Anstrengungen zur Verringerung des hohen Lohngefälles zu verstärken, indem der Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter durchgesetzt wird

Proponent:

Slowenien


Republik Slowenien

Slowenien


Republik Slowenien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich besteht nach wie vor ein erheblicher Gehaltsunterschied zwischen Frauen und Männern. Gemäß aktuellen Studien verdienen Frauen in Österreich im Durchschnitt 18,8 Prozent weniger als Männer, und dieser Unterschied besteht unabhängig von schulischer und beruflicher Qualifikation (Statistik Austria, 2021: https://www.statistik.at/statistiken/bevoelkerung-und-soziales/gender-statistiken/einkommen). Gemäß der Richtlinie zur Lohntransparenz sollen Unternehmen in der EU künftig Informationen darüber austauschen, wie viel sie Frauen und Männern für gleichwertige Arbeit zahlen und Maßnahmen ergreifen, wenn ihr geschlechtsspezifisches Lohngefälle 5 Prozent übersteigt. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun bis zu 3 Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dies wird eine umfassendere Offenlegung von Einstiegsgehältern und Entgelthöhen, verstärkte Berichtspflichten für Unternehmen und einen verbesserten Zugang zu rechtlichen Maßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beinhalten (weitere Informationen dazu: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/europa-aktuell/2023/04/gender-pay-gap-rat-der-eu-nimmt-neue-vorschriften-zur-lohntransparenz-an.html). In Österreich ist eine entsprechende Gesetzgebung noch nicht erfolgt. Auch die Erwerbsquote ist bei Frauen weiterhin geringer als bei Männern (in 2022 70% gegenüber 78%, Statistik Austria: https://www.statistik.at/statistiken/arbeitsmarkt/erwerbstaetigkeit/erwerbstaetige-merkmale). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Das geschlechtsspezifische Lohngefälle zu beseitigen

Proponent:

Somalia


Bundesrepublik Somalia

Somalia


Bundesrepublik Somalia

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich besteht nach wie vor ein erheblicher Gehaltsunterschied zwischen Frauen und Männern. Gemäß aktuellen Studien verdienen Frauen in Österreich im Durchschnitt 18,8 Prozent weniger als Männer, und dieser Unterschied besteht unabhängig von schulischer und beruflicher Qualifikation (Statistik Austria, 2021: https://www.statistik.at/statistiken/bevoelkerung-und-soziales/gender-statistiken/einkommen). Gemäß der Richtlinie zur Lohntransparenz sollen Unternehmen in der EU künftig Informationen darüber austauschen, wie viel sie Frauen und Männern für gleichwertige Arbeit zahlen und Maßnahmen ergreifen, wenn ihr geschlechtsspezifisches Lohngefälle 5 Prozent übersteigt. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun bis zu 3 Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dies wird eine umfassendere Offenlegung von Einstiegsgehältern und Entgelthöhen, verstärkte Berichtspflichten für Unternehmen und einen verbesserten Zugang zu rechtlichen Maßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beinhalten (weitere Informationen dazu: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/europa-aktuell/2023/04/gender-pay-gap-rat-der-eu-nimmt-neue-vorschriften-zur-lohntransparenz-an.html). In Österreich ist eine entsprechende Gesetzgebung noch nicht erfolgt. Auch die Erwerbsquote ist bei Frauen weiterhin geringer als bei Männern (in 2022 70% gegenüber 78%, Statistik Austria: https://www.statistik.at/statistiken/arbeitsmarkt/erwerbstaetigkeit/erwerbstaetige-merkmale). 

Fortschritt: In Arbeit

Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, zur Erhöhung der politischen Partizipation der Frauen und zur Beseitigung des Lohngefälles zu stärken

Proponent:

Ecuador


Republik Ecuador

Ecuador


Republik Ecuador

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich besteht nach wie vor ein erheblicher Gehaltsunterschied zwischen Frauen und Männern. Gemäß aktuellen Studien verdienen Frauen in Österreich im Durchschnitt 18,8 Prozent weniger als Männer, und dieser Unterschied besteht unabhängig von schulischer und beruflicher Qualifikation (Statistik Austria, 2021: https://www.statistik.at/statistiken/bevoelkerung-und-soziales/gender-statistiken/einkommen). Gemäß der Richtlinie zur Lohntransparenz sollen Unternehmen in der EU künftig Informationen darüber austauschen, wie viel sie Frauen und Männern für gleichwertige Arbeit zahlen und Maßnahmen ergreifen, wenn ihr geschlechtsspezifisches Lohngefälle 5 Prozent übersteigt. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun bis zu 3 Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dies wird eine umfassendere Offenlegung von Einstiegsgehältern und Entgelthöhen, verstärkte Berichtspflichten für Unternehmen und einen verbesserten Zugang zu rechtlichen Maßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beinhalten (weitere Informationen dazu: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/europa-aktuell/2023/04/gender-pay-gap-rat-der-eu-nimmt-neue-vorschriften-zur-lohntransparenz-an.html). In Österreich ist eine entsprechende Gesetzgebung noch nicht erfolgt. Auch die Erwerbsquote ist bei Frauen weiterhin geringer als bei Männern (in 2022 70% gegenüber 78%, Statistik Austria: https://www.statistik.at/statistiken/arbeitsmarkt/erwerbstaetigkeit/erwerbstaetige-merkmale). 
Gemäß der Richtlinie zur Lohntransparenz sollen Unternehmen in der EU künftig Informationen darüber austauschen, wie viel sie Frauen und Männern für gleichwertige Arbeit zahlen und Maßnahmen ergreifen, wenn ihr geschlechtsspezifisches Lohngefälle 5 Prozent übersteigt. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun bis Juni 2026, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dies wird eine umfassendere Offenlegung von Einstiegsgehältern und Entgelthöhen, verstärkte Berichtspflichten für Unternehmen und einen verbesserten Zugang zu rechtlichen Maßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beinhalten die genaue Umsetzung der Richtlinie ist aktuell noch nicht bekannt (weitere Informationen dazu: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/europa-aktuell/2023/04/gender-pay-gap-rat-der-eu-nimmt-neue-vorschriften-zur-lohntransparenz-an.html). 
Seit der parteiunabhängigen Expertenregierung des Jahres 2019 mit der ersten weiblichen Bundeskanzlerin Österreichs wurde ein weitgehend ausgeglichenes Geschlechterverhältnis der Bundesminister und Staatssekretäre hergestellt, das jedoch in den vergangenen Jahren nach und nach wieder Richtung einer männlichen Mehrheit neigt. Auch im Parlament steigerte sich die Frauenquote in den letzten Jahrzehnten stetig und erreichte zuletzt ca 40%. Da in dieser Hinsicht keine gesetzlichen Vorgaben für die Erstellung von Wahllisten oder der Vergabe von Mandaten bestehen, besteht ein signifikanter Unterschied zwischen den politischen Parteien. Eine Geschlechterparität von 50% wird nur in den Parteien der Grünen, Neos und SPÖ erreicht bzw überschritten. Unter der Parität liegen ÖVP und FPÖ, wobei letztere Partei überhaupt nur eine Frauen-Quote von 17% erreicht. Auf Landesebene bleiben die Geschlechterverhältnisse sowohl in den Regierungen als auch den Landtagen hinter der Bundesebene zurück. Ein extremes Missverhältnis besteht auf der Gemeindeebene, wo nur um die 10% weibliche Bürgermeisterinnen vorhanden sind. Dieses Verhältnis ist über alle Parteien hinweg in etwa gleich.  
 
Maßnahmen der Bundesregierung sind im Jahr 2022 die Gründung eines “Österreichischen Fonds zur Stärkung und Förderung von Frauen und Mädchen”, der das Projekt „LEA – Let’s Empower Austria” betreibt (Webseite https://letsempoweraustria.at/), sowie das Projekt „Girls in Politics”, welches Mädchen und junge Frauen ermöglicht Bürgermeister:innen in einzelnen Gemeinden bei der Arbeit zu begleiten (Informationen auf der Seite des BKA: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/agenda/frauen-und-gleichstellung/gleichstellung-am-arbeitsmarkt/girls-in-politics.html. Eine Evaluierung der Projekte steht noch aus. Eine statistische Grundlage zur Bestandsaufnahme der Beteiligung von Frauen in politischen Entscheidungspositionen bietet ein Bericht der Frauensektion des Bundeskanzleramts aus 2022 (als PDF Weitere Informationen dazu sind unter folgendem Link verfügbar: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:c1f8eb6d-b56e-480a-9463-38273dc136d6/frauen_in_polit_entscheidungspositionen_2022.pdf abrufbar). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Die Diskriminierung von Frauen aktiv zu bekämpfen und die Barrierefreiheit am Arbeitsplatz für Menschen mit Behinderungen zu verbessern

Proponent:

USA


Vereinigte Staaten von Amerika

USA


Vereinigte Staaten von Amerika

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In diesem Sinne veröffentlichte im August 2023 auch der Rechnungshof den Bericht „Gewalt- und Opferschutz für Frauen“, der Potenziale zur effektiven Sicherung von Frauen, die von Gewalt betroffen sind, aufzeigt. Der Rechnungshof zeigt Mängel in der strategischen Planung auf und empfiehlt eine koordinierte gemeinsame Strategie zwischen den Bundesministerien und Ländern (Gewalt- und Opferschutz für Frauen, BUND 2023/21: https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/2023_21_Gewalt_und_Opferschutz_Frauen.pdf). Eine wichtige zivilgesellschaftliche Initiative in diesem Bereich ist die Initiative Stadtteile ohne Partnergewalt („StoP Partnergewalt“) unter Beteiligung des Dachverbandes Autonome Österreichische Frauenhäuser (zur Initiative siehe: https://stop-partnergewalt.at/). Die österreichischen Frauenorganisationen weisen darauf hin, dass Gewalt gegen Frauen, einschließlich Femizid und häuslicher Gewalt, immer noch alarmierende Ausmaße annimmt. In dieser kritischen Lage sind über die derzeitigen Maßnahmen hinausgehende politische, rechtliche und finanzielle Maßnahmen erforderlich, um Gewalt gegen Frauen effektiv zu bekämpfen. 
In Österreich gibt es eine Unterscheidung zwischen arbeitsfähigen und nicht arbeitsfähigen Menschen. Die Feststellung der Arbeitsfähigkeit oder -unfähigkeit erfolgt ausschließlich anhand medizinischer Kriterien, oft schon direkt nach der Schule. Für nicht arbeitsfähige Personen sind die Bundesländer zuständig, während der Bund für arbeitsfähige Personen zuständig ist. In Bezug auf die Gruppe, der nicht arbeitsfähigen Personen wurden, kaum Maßnahmen ergriffen. Diese Personen sind weiterhin in Tages- und Beschäftigungsstrukturen tätig, erhalten jedoch keinen Lohn und haben keine eigenständige Sozialversicherung (mit Ausnahme der Unfallversicherung). Dies führt zu verstärkter Altersarmut, und es gibt keine Daten über den Übergang in den regulären Arbeitsmarkt.  
 
Es gibt keine landesweiten einheitlichen Maßnahmen, um dies zu ermöglichen, und die geplanten Maßnahmen im Nationalen Aktionsplan 2022-2030 wurden bisher nicht umgesetzt (Siehe Nationaler Aktionsplan Behinderung auf der Website des Sozialministeriums: https://www.sozialministerium.at/Themen/Soziales/Menschen-mit-Behinderungen/Nationaler-Aktionsplan-Behinderung.html verfügbar). Unterstützungsleistungen für arbeitsfähige Personen sind größtenteils an einen bestimmten Grad der Behinderung (GdB) gebunden, wodurch Personen, die keinen vom Staat festgestellten Grades der Behinderung (GdB) haben, von entsprechenden Fördermaßnahmen ausgeschlossen sind. Die Maßnahmen des Arbeitsmarktservice (AMS) sind für Menschen mit Behinderungen nicht vollständig zugänglich. Dies führt dazu, dass arbeitslose Menschen mit Behinderungen seltener an Qualifizierungsmaßnahmen des AMS teilnehmen als Arbeitslose ohne Behinderung.  
 
Es gibt nur wenige Maßnahmen zur Bekämpfung von geschlechtsspezifischen Beschäftigungsungleichgewichten und Lohngefällen, abgesehen von einer höheren Lohnkostenförderung für Frauen mit Behinderungen im Rahmen der „Inklusionsförderung Plus” (Inklusionsförderung/InklusionsförderungPlus: https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/inklusionsfoerderung-inklusionsfoerderungplus.html). Es gibt keine spezifischen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen für Frauen mit Behinderungen (Lohnförderungen: Website des Sozialministeriumservice: https://www.sozialministeriumservice.at/Finanzielles/Foerderungen/Lohnfoerderungen/Lohnfoerderungen.de.html). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Weitere Schritte zur Förderung der Chancengleichheit in Bildung und Beschäftigung für Roma zu setzen

Proponent:

Indien


Republik Indien

Indien


Republik Indien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Im Jahr 2021 wurde die österreichische „Strategie zur Fortführung der Inklusion der Roma in Österreich“ aktualisiert (siehe Bericht “ Strategie zur Fortführung der Inklusion der Roma in Österreich” veröffentlicht vom Bundeskanzleramt 2021: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:b556a06c-cd86-4b3d-a492-815c8a1bfb84/Strategie%20Roma%20Inklusion.pdf). Die Strategie zur Inklusion der Roma in Österreich zielt zwar auf die Bekämpfung von Antiziganismus (Ausgrenzung und Feindschaft gegenüber Sinti und Roma) ab, enthält jedoch keine konkreten Angaben zur finanziellen Unterstützung von Maßnahmen gegen Feindlichkeit gegenüber Rom:nja und Sin:tizze. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Anstrengungen zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen durch Sicherstellung ihres Zugangs zu Arbeitsmarkt und Sozialleistungen fortzusetzen

Proponent:

Zypern


Republik Zypern

Zypern


Republik Zypern

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich gibt es eine Unterscheidung zwischen arbeitsfähigen und nicht arbeitsfähigen Menschen. Die Feststellung der Arbeitsfähigkeit oder -unfähigkeit erfolgt ausschließlich anhand medizinischer Kriterien, oft schon direkt nach der Schule. Für nicht arbeitsfähige Personen sind die Bundesländer zuständig, während der Bund für arbeitsfähige Personen zuständig ist. In Bezug auf die Gruppe, der nicht arbeitsfähigen Personen wurden, kaum Maßnahmen ergriffen. Diese Personen sind weiterhin in Tages- und Beschäftigungsstrukturen tätig, erhalten jedoch keinen Lohn und haben keine eigenständige Sozialversicherung (mit Ausnahme der Unfallversicherung). Dies führt zu verstärkter Altersarmut, und es gibt keine Daten über den Übergang in den regulären Arbeitsmarkt.  
 
Es gibt keine landesweiten einheitlichen Maßnahmen, um dies zu ermöglichen, und die geplanten Maßnahmen im Nationalen Aktionsplan 2022-2030 wurden bisher nicht umgesetzt (Siehe Nationaler Aktionsplan Behinderung auf der Website des Sozialministeriums: https://www.sozialministerium.at/Themen/Soziales/Menschen-mit-Behinderungen/Nationaler-Aktionsplan-Behinderung.html verfügbar). Unterstützungsleistungen für arbeitsfähige Personen sind größtenteils an einen bestimmten Grad der Behinderung (GdB) gebunden, wodurch Personen, die keinen vom Staat festgestellten Grades der Behinderung (GdB) haben, von entsprechenden Fördermaßnahmen ausgeschlossen sind. Die Maßnahmen des Arbeitsmarktservice (AMS) sind für Menschen mit Behinderungen nicht vollständig zugänglich. Dies führt dazu, dass arbeitslose Menschen mit Behinderungen seltener an Qualifizierungsmaßnahmen des AMS teilnehmen als Arbeitslose ohne Behinderung.  
 
Es gibt nur wenige Maßnahmen zur Bekämpfung von geschlechtsspezifischen Beschäftigungsungleichgewichten und Lohngefällen, abgesehen von einer höheren Lohnkostenförderung für Frauen mit Behinderungen im Rahmen der „Inklusionsförderung Plus” (Inklusionsförderung/InklusionsförderungPlus: https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/inklusionsfoerderung-inklusionsfoerderungplus.html). Es gibt keine spezifischen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen für Frauen mit Behinderungen (Lohnförderungen: Website des Sozialministeriumservice: https://www.sozialministeriumservice.at/Finanzielles/Foerderungen/Lohnfoerderungen/Lohnfoerderungen.de.html). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Programme zur Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles und zur Förderung der Integration von Frauen mit Behinderungen, ethnischen Minderheiten und Migrantinnen und Migranten in den Arbeitsmarkt zu evaluieren

Proponent:

Peru


Republik Peru

Peru


Republik Peru

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich besteht nach wie vor ein erheblicher Gehaltsunterschied zwischen Frauen und Männern. Gemäß aktuellen Studien verdienen Frauen in Österreich im Durchschnitt 18,8 Prozent weniger als Männer, und dieser Unterschied besteht unabhängig von schulischer und beruflicher Qualifikation (Statistik Austria, 2021: https://www.statistik.at/statistiken/bevoelkerung-und-soziales/gender-statistiken/einkommen). Gemäß der Richtlinie zur Lohntransparenz sollen Unternehmen in der EU künftig Informationen darüber austauschen, wie viel sie Frauen und Männern für gleichwertige Arbeit zahlen und Maßnahmen ergreifen, wenn ihr geschlechtsspezifisches Lohngefälle 5 Prozent übersteigt. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun bis zu 3 Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dies wird eine umfassendere Offenlegung von Einstiegsgehältern und Entgelthöhen, verstärkte Berichtspflichten für Unternehmen und einen verbesserten Zugang zu rechtlichen Maßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beinhalten (weitere Informationen dazu: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/europa-aktuell/2023/04/gender-pay-gap-rat-der-eu-nimmt-neue-vorschriften-zur-lohntransparenz-an.html). In Österreich ist eine entsprechende Gesetzgebung noch nicht erfolgt. Auch die Erwerbsquote ist bei Frauen weiterhin geringer als bei Männern (in 2022 70% gegenüber 78%, Statistik Austria: https://www.statistik.at/statistiken/arbeitsmarkt/erwerbstaetigkeit/erwerbstaetige-merkmale). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zu stärken und zu diesem Zweck auch die Ratifikation des Übereinkommens Nr. 189 der Internationalen Arbeitsorganisation über Hausangestellte (2011) zu erwägen

Proponent:

Brasilien


Föderative Republik Brasilien

Brasilien


Föderative Republik Brasilien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Österreich hat im Juni 2011 das Übereinkommen Nr. 189 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) bezüglich Hausangestellter angenommen. Dieses Abkommen legt ein anspruchsvolles arbeitsrechtliches Schutzniveau für Hausangestellte fest. Allerdings wurde es auf nationaler Ebene noch nicht vollständig umgesetzt. Hausangestellte tragen maßgeblich zur globalen Wirtschaft bei, indem sie die Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer:innen mit familiären Verpflichtungen verbessern. Sie ermöglichen die Betreuung älterer Menschen, Kinder und Menschen mit Behinderungen und bewirken erhebliche Einkommensverschiebungen innerhalb und zwischen Ländern.  Es ist entscheidend, dass Österreich weiterhin Maßnahmen ergreift, um den Schutz von Arbeitnehmer:innen zu stärken, einschließlich der Ratifikation des Übereinkommens Nr. 189 der IAO über Hausangestellte (siehe RIS- Übereinkommen Nr.189: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/RegV/REGV_COO_2026_100_2_651606/COO_2026_100_2_653149.html). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Eine erfolgreiche Politik zur Erweiterung des Zugangs von Frauen mit Behinderungen, Angehörigen ethnischer Minderheiten, Migrantinnen und Migranten, Flüchtlingen und Asylwerbenden zu Bildung und Gesundheitsversorgung und zur Förderung ihrer Integration in den Arbeitsmarkt weiter zu stärken

Proponent:

Somalia


Bundesrepublik Somalia

Somalia


Bundesrepublik Somalia

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Geschlechtsspezifische Stereotypen und Rollenerwartungen tragen zur Ungleichheit bei, erschweren Frauen den beruflichen Aufstieg und verringern ihre Chancen. Um dem geschlechtsspezifischen Lohngefälle in der EU entgegenzuwirken, hat der Rat der Europäischen Union am 24. April 2023 neue Vorschriften zur Bekämpfung von Lohndiskriminierung und zur Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles verabschiedet. 
Gemäß der Richtlinie zur Lohntransparenz sollen Unternehmen in der EU künftig Informationen darüber austauschen, wie viel sie Frauen und Männern für gleichwertige Arbeit zahlen und Maßnahmen ergreifen, wenn ihr geschlechtsspezifisches Lohngefälle 5 Prozent übersteigt. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun bis zu 3 Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dies wird eine umfassendere Offenlegung von Einstiegsgehältern und Entgelthöhen, verstärkte Berichtspflichten für Unternehmen und einen verbesserten Zugang zu rechtlichen Maßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beinhalten (weitere Informationen dazu: hier). In Österreich ist eine entsprechende Gesetzgebung noch nicht erfolgt.  
 
Auch die Erwerbsquote ist bei Frauen weiterhin geringer als bei Männern (in 2022 70% gegenüber 78%, Statistik Austria: https://www.statistik.at/statistiken/arbeitsmarkt/erwerbstaetigkeit/erwerbstaetige-merkmale). 
 
Hinsichtlich Frauen mit Behinderungen ist festzustellen, dass diese keine spezielle Zielgruppe des österreichischen Arbeitsmarktservices sind. Der Stand ministerieller Arbeit ist immer noch das Inklusionspaket 2017 (siehe Informationen auf der Website des Sozialministeriums: https://www.sozialministerium.at/Themen/Soziales/Menschen-mit-Behinderungen/Berufliche-Teilhabe-von-Menschen-mit-Behinderungen.html). Die Zivilgesellschaft sieht dies als unzureichend an. Es wurden keine Maßnahmen zur Verhinderung von multipler und/oder intersektionaler Diskriminierung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen ergriffen. Es fehlt weiterhin eine angemessene Berücksichtigung der Geschlechterperspektive in der Behinderungsgesetzgebung, der Behinderungsperspektive in der Frauengesetzgebung, sowie der verbundenen Vollziehung der Gesetze. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft (Webseite:https://www.gleichbehandlungsanwaltschaft.gv.at), eine staatliche Einrichtung beim Bundeskanzleramt (BKA), ist für alle Diskriminierungsgründe außer Behinderung zuständig. Frauen mit Behinderungen müssen sich aber im Falle von multipler Diskriminierung an das Sozialministeriumservice (Webseite: https://www.gleichbehandlungsanwaltschaft.gv.at), wenden und eine Schlichtung beantragen. Dieses Schlichtungsverfahren ist verpflichtend und muss vor einer Klageerhebung beim Zivilgericht durchgeführt werden. Das Problem besteht darin, dass das Sozialministeriumservice keine spezifische Expertise im Umgang mit Frauen mit Behinderungen hat und auch nicht in gendergerechter Herangehensweise geschult wird. 
 
Hinsichtlich Personen mit ausländischer Herkunft ist die Erwerbsquote geringer als bei Personen, die in Österreich geboren sind. Besonders betroffen sind dabei Frauen aus bestimmten Herkunftsländern (zB Herkunftsland Türkei mit einer weiblichen Erwerbsquote von lediglich 44%) Und auch an den Arbeitsorten ist dann eine ausländische Herkunft immer noch ein häufiger Grund von Diskriminierungserfahrungen am Arbeitsplatz (siehe Statistik Austria, „Arbeitsmarktsituation von Migrant:innen in Österreich 2022“: https://www.statistik.at/fileadmin/publications/Arbeitsmarktsituation-Migrant-innen-2021.pdf). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Asylwerbenden während ihres Asylverfahrens effektiven Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren, um eine erfolgreiche Integration zu gewährleisten

Proponent:

Mosambik


Republik Mosambik

Mosambik


Republik Mosambik

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Um eine erfolgreiche Integration sicherzustellen, ist es von großer Bedeutung, Asylsuchenden während ihres Asylverfahrens einen effektiven Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren. Dies erfordert Anpassungen in den Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren. Die Möglichkeit, während des Asylverfahrens zu arbeiten, ermöglicht es Asylsuchenden, ihre Fähigkeiten einzusetzen, sich in die Gesellschaft einzubringen und ihre Lebensgrundlage zu sichern. Ein solcher Zugang fördert die Selbstständigkeit und das Wohlbefinden der Betroffenen.  
 
Jedoch zeigt sich eine Ungleichbehandlung in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt, insbesondere im System der Grundversorgung. Während Ukrainer:innen von Anfang an einen Schutzstatus und Zugang zum Arbeitsmarkt haben, müssen Asylsuchende und Ukraine-Vertriebene eine Beschäftigungsbewilligung erhalten. Diese Ungleichheit wird durch bürokratische Verfahren und eine Zuverdienstgrenze verschärft, wodurch einige Gruppen von Menschen benachteiligt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass das aktuelle System der Grundversorgung dringend einer grundlegenden Reform bedarf. Alle Gruppen, unabhängig von ihrem Status, sollten einen fairen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, um die Integration zu fördern.  
 
Ein vernünftiges Betreuungssystem sollte die Einkommensmöglichkeiten durch Arbeit fördern und nicht behindern, um Menschen frühzeitig die Möglichkeit zu geben, ohne Unterstützung auszukommen. Eine grundlegende Reform des aktuellen Systems ist notwendig, um sicherzustellen, dass niemandem dauerhaft der effektive Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt wird. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Auf eine Anpassung seiner Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren hinzuwirken, um Asylwerbenden während ihres Asylverfahrens effektiven Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen

Proponent:

Serbien


Republik Serbien

Serbien


Republik Serbien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Um eine erfolgreiche Integration sicherzustellen, ist es von großer Bedeutung, Asylsuchenden während ihres Asylverfahrens einen effektiven Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren. Dies erfordert Anpassungen in den Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren. Die Möglichkeit, während des Asylverfahrens zu arbeiten, ermöglicht es Asylsuchenden, ihre Fähigkeiten einzusetzen, sich in die Gesellschaft einzubringen und ihre Lebensgrundlage zu sichern. Ein solcher Zugang fördert die Selbstständigkeit und das Wohlbefinden der Betroffenen.  
 
Jedoch zeigt sich eine Ungleichbehandlung in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt, insbesondere im System der Grundversorgung. Während Ukrainer:innen von Anfang an einen Schutzstatus und Zugang zum Arbeitsmarkt haben, müssen Asylsuchende und Ukraine-Vertriebene eine Beschäftigungsbewilligung erhalten. Diese Ungleichheit wird durch bürokratische Verfahren und eine Zuverdienstgrenze verschärft, wodurch einige Gruppen von Menschen benachteiligt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass das aktuelle System der Grundversorgung dringend einer grundlegenden Reform bedarf. Alle Gruppen, unabhängig von ihrem Status, sollten einen fairen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, um die Integration zu fördern.  
 
Ein vernünftiges Betreuungssystem sollte die Einkommensmöglichkeiten durch Arbeit fördern und nicht behindern, um Menschen frühzeitig die Möglichkeit zu geben, ohne Unterstützung auszukommen. Eine grundlegende Reform des aktuellen Systems ist notwendig, um sicherzustellen, dass niemandem dauerhaft der effektive Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt wird. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu ratifizieren

Proponent:

Sri Lanka


Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka

Sri Lanka


Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen ist ein von den Vereinten Nationen unterstütztes Abkommen, das darauf abzielt, den rechtlichen Status von Migrant:innen mit Arbeitnehmerstatus, saisonalen und gelegenheitsbezogenen Arbeitnehmern sowie ihren Familienangehörigen zu verbessern. 2006 wurde in Entschließungsantrag eingebracht, trotz ihrer internationalen Verpflichtung hat Österreich diese Konvention bisher nicht ratifiziert (siehe Entschließungsantrag zur Ratifikation ICMW: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXII/A/763). Die Diskrepanz zwischen der Unterzeichnung von internationalen Abkommen und ihrer tatsächlichen Umsetzung in nationales Recht wirft Fragen auf und könnte Anlass zur Überprüfung und möglichen Neubewertung dieser Entscheidungen bieten. Dies könnte eine Chance für Österreich sein, sein Engagement für den Schutz und die Förderung der Rechte von Wanderarbeitnehmern und deren Familienangehörigen zu verstärken. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu ratifizieren

Proponent:

Aserbaidschan


Republik Aserbaidschan

Aserbaidschan


Republik Aserbaidschan

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen ist ein von den Vereinten Nationen unterstütztes Abkommen, das darauf abzielt, den rechtlichen Status von Migrant:innen mit Arbeitnehmerstatus, saisonalen und gelegenheitsbezogenen Arbeitnehmern sowie ihren Familienangehörigen zu verbessern. 2006 wurde in Entschließungsantrag eingebracht, trotz ihrer internationalen Verpflichtung hat Österreich diese Konvention bisher nicht ratifiziert (siehe Entschließungsantrag zur Ratifikation ICMW: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXII/A/763). Die Diskrepanz zwischen der Unterzeichnung von internationalen Abkommen und ihrer tatsächlichen Umsetzung in nationales Recht wirft Fragen auf und könnte Anlass zur Überprüfung und möglichen Neubewertung dieser Entscheidungen bieten. Dies könnte eine Chance für Österreich sein, sein Engagement für den Schutz und die Förderung der Rechte von Wanderarbeitnehmern und deren Familienangehörigen zu verstärken. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu ratifizieren

Proponent:

Togo


Republik Togo

Togo


Republik Togo

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen ist ein von den Vereinten Nationen unterstütztes Abkommen, das darauf abzielt, den rechtlichen Status von Migrant:innen mit Arbeitnehmerstatus, saisonalen und gelegenheitsbezogenen Arbeitnehmern sowie ihren Familienangehörigen zu verbessern. 2006 wurde in Entschließungsantrag eingebracht, trotz ihrer internationalen Verpflichtung hat Österreich diese Konvention bisher nicht ratifiziert (siehe Entschließungsantrag zur Ratifikation ICMW: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXII/A/763). Die Diskrepanz zwischen der Unterzeichnung von internationalen Abkommen und ihrer tatsächlichen Umsetzung in nationales Recht wirft Fragen auf und könnte Anlass zur Überprüfung und möglichen Neubewertung dieser Entscheidungen bieten. Dies könnte eine Chance für Österreich sein, sein Engagement für den Schutz und die Förderung der Rechte von Wanderarbeitnehmern und deren Familienangehörigen zu verstärken. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu ratifizieren

Proponent:

Ruanda


Republik Ruanda

Ruanda


Republik Ruanda

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen ist ein von den Vereinten Nationen unterstütztes Abkommen, das darauf abzielt, den rechtlichen Status von Migrant:innen mit Arbeitnehmerstatus, saisonalen und gelegenheitsbezogenen Arbeitnehmern sowie ihren Familienangehörigen zu verbessern. 2006 wurde in Entschließungsantrag eingebracht, trotz ihrer internationalen Verpflichtung hat Österreich diese Konvention bisher nicht ratifiziert (siehe Entschließungsantrag zur Ratifikation ICMW: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXII/A/763). Die Diskrepanz zwischen der Unterzeichnung von internationalen Abkommen und ihrer tatsächlichen Umsetzung in nationales Recht wirft Fragen auf und könnte Anlass zur Überprüfung und möglichen Neubewertung dieser Entscheidungen bieten. Dies könnte eine Chance für Österreich sein, sein Engagement für den Schutz und die Förderung der Rechte von Wanderarbeitnehmern und deren Familienangehörigen zu verstärken. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu unterzeichnen und zu ratifizieren

Proponent:

Ägypten


Arabische Republik Ägypten

Ägypten


Arabische Republik Ägypten

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen ist ein von den Vereinten Nationen unterstütztes Abkommen, das darauf abzielt, den rechtlichen Status von Migrant:innen mit Arbeitnehmerstatus, saisonalen und gelegenheitsbezogenen Arbeitnehmern sowie ihren Familienangehörigen zu verbessern. 2006 wurde in Entschließungsantrag eingebracht, trotz ihrer internationalen Verpflichtung hat Österreich diese Konvention bisher nicht ratifiziert (siehe Entschließungsantrag zur Ratifikation ICMW: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXII/A/763). Die Diskrepanz zwischen der Unterzeichnung von internationalen Abkommen und ihrer tatsächlichen Umsetzung in nationales Recht wirft Fragen auf und könnte Anlass zur Überprüfung und möglichen Neubewertung dieser Entscheidungen bieten. Dies könnte eine Chance für Österreich sein, sein Engagement für den Schutz und die Förderung der Rechte von Wanderarbeitnehmern und deren Familienangehörigen zu verstärken. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu unterzeichnen und zu ratifizieren

Proponent:

Honduras


Republik Honduras

Honduras


Republik Honduras

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen ist ein von den Vereinten Nationen unterstütztes Abkommen, das darauf abzielt, den rechtlichen Status von Migrant:innen mit Arbeitnehmerstatus, saisonalen und gelegenheitsbezogenen Arbeitnehmern sowie ihren Familienangehörigen zu verbessern. 2006 wurde in Entschließungsantrag eingebracht, trotz ihrer internationalen Verpflichtung hat Österreich diese Konvention bisher nicht ratifiziert (siehe Entschließungsantrag zur Ratifikation ICMW: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXII/A/763). Die Diskrepanz zwischen der Unterzeichnung von internationalen Abkommen und ihrer tatsächlichen Umsetzung in nationales Recht wirft Fragen auf und könnte Anlass zur Überprüfung und möglichen Neubewertung dieser Entscheidungen bieten. Dies könnte eine Chance für Österreich sein, sein Engagement für den Schutz und die Förderung der Rechte von Wanderarbeitnehmern und deren Familienangehörigen zu verstärken. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Zu erwägen, die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu ratifizieren

Proponent:

Bangladesch


Volksrepublik Bangladesch

Bangladesch


Volksrepublik Bangladesch

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen ist ein von den Vereinten Nationen unterstütztes Abkommen, das darauf abzielt, den rechtlichen Status von Migrant:innen mit Arbeitnehmerstatus, saisonalen und gelegenheitsbezogenen Arbeitnehmern sowie ihren Familienangehörigen zu verbessern. 2006 wurde in Entschließungsantrag eingebracht, trotz ihrer internationalen Verpflichtung hat Österreich diese Konvention bisher nicht ratifiziert (siehe Entschließungsantrag zur Ratifikation ICMW: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXII/A/763). Die Diskrepanz zwischen der Unterzeichnung von internationalen Abkommen und ihrer tatsächlichen Umsetzung in nationales Recht wirft Fragen auf und könnte Anlass zur Überprüfung und möglichen Neubewertung dieser Entscheidungen bieten. Dies könnte eine Chance für Österreich sein, sein Engagement für den Schutz und die Förderung der Rechte von Wanderarbeitnehmern und deren Familienangehörigen zu verstärken. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Zu erwägen, die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu ratifizieren

Proponent:

Indonesien


Republik Indonesien

Indonesien


Republik Indonesien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen ist ein von den Vereinten Nationen unterstütztes Abkommen, das darauf abzielt, den rechtlichen Status von Migrant:innen mit Arbeitnehmerstatus, saisonalen und gelegenheitsbezogenen Arbeitnehmern sowie ihren Familienangehörigen zu verbessern. 2006 wurde in Entschließungsantrag eingebracht, trotz ihrer internationalen Verpflichtung hat Österreich diese Konvention bisher nicht ratifiziert (siehe Entschließungsantrag zur Ratifikation ICMW: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXII/A/763). Die Diskrepanz zwischen der Unterzeichnung von internationalen Abkommen und ihrer tatsächlichen Umsetzung in nationales Recht wirft Fragen auf und könnte Anlass zur Überprüfung und möglichen Neubewertung dieser Entscheidungen bieten. Dies könnte eine Chance für Österreich sein, sein Engagement für den Schutz und die Förderung der Rechte von Wanderarbeitnehmern und deren Familienangehörigen zu verstärken. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Zu erwägen, die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu ratifizieren

Proponent:

Senegal


Republik Senegal

Senegal


Republik Senegal

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen ist ein von den Vereinten Nationen unterstütztes Abkommen, das darauf abzielt, den rechtlichen Status von Migrant:innen mit Arbeitnehmerstatus, saisonalen und gelegenheitsbezogenen Arbeitnehmern sowie ihren Familienangehörigen zu verbessern. 2006 wurde in Entschließungsantrag eingebracht, trotz ihrer internationalen Verpflichtung hat Österreich diese Konvention bisher nicht ratifiziert (siehe Entschließungsantrag zur Ratifikation ICMW: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXII/A/763). Die Diskrepanz zwischen der Unterzeichnung von internationalen Abkommen und ihrer tatsächlichen Umsetzung in nationales Recht wirft Fragen auf und könnte Anlass zur Überprüfung und möglichen Neubewertung dieser Entscheidungen bieten. Dies könnte eine Chance für Österreich sein, sein Engagement für den Schutz und die Förderung der Rechte von Wanderarbeitnehmern und deren Familienangehörigen zu verstärken. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Die Ratifikation der Internationalen Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu erwägen

Proponent:

Philippinen


Republik der Philippinen

Philippinen


Republik der Philippinen

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen ist ein von den Vereinten Nationen unterstütztes Abkommen, das darauf abzielt, den rechtlichen Status von Migrant:innen mit Arbeitnehmerstatus, saisonalen und gelegenheitsbezogenen Arbeitnehmern sowie ihren Familienangehörigen zu verbessern. 2006 wurde in Entschließungsantrag eingebracht, trotz ihrer internationalen Verpflichtung hat Österreich diese Konvention bisher nicht ratifiziert (siehe Entschließungsantrag zur Ratifikation ICMW: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXII/A/763). Die Diskrepanz zwischen der Unterzeichnung von internationalen Abkommen und ihrer tatsächlichen Umsetzung in nationales Recht wirft Fragen auf und könnte Anlass zur Überprüfung und möglichen Neubewertung dieser Entscheidungen bieten. Dies könnte eine Chance für Österreich sein, sein Engagement für den Schutz und die Förderung der Rechte von Wanderarbeitnehmern und deren Familienangehörigen zu verstärken. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen und das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu ratifizieren

Proponent:

Chile


Republik Chile

Chile


Republik Chile

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen ist ein von den Vereinten Nationen unterstütztes Abkommen, das darauf abzielt, den rechtlichen Status von Migrant:innen mit Arbeitnehmerstatus, saisonalen und gelegenheitsbezogenen Arbeitnehmern sowie ihren Familienangehörigen zu verbessern. 2006 wurde in Entschließungsantrag eingebracht, trotz ihrer internationalen Verpflichtung hat Österreich diese Konvention bisher nicht ratifiziert (siehe Entschließungsantrag zur Ratifikation ICMW: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXII/A/763). Die Diskrepanz zwischen der Unterzeichnung von internationalen Abkommen und ihrer tatsächlichen Umsetzung in nationales Recht wirft Fragen auf und könnte Anlass zur Überprüfung und möglichen Neubewertung dieser Entscheidungen bieten. Dies könnte eine Chance für Österreich sein, sein Engagement für den Schutz und die Förderung der Rechte von Wanderarbeitnehmern und deren Familienangehörigen zu verstärken. 
Das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte stellt ein Zusatzprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte dar und ermöglicht Einzelpersonen und Gruppen, Beschwerden bei den Vereinten Nationen einreichen, wenn ihre Rechte verletzt wurden. Österreich hat dieses Protokoll hingegen im Jahr 1978 ratifiziert.  
 
Das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte stellt ein Zusatzprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte dar und ermöglicht Einzelpersonen und Gruppen, Beschwerden bei den Vereinten Nationen einreichen, wenn ihre Rechte verletzt wurden. Österreich hat dieses Protokoll hingegen im Jahr 1978 ratifiziert (siehe Staatenbericht, Abschließende Bemerkungen des Ausschusses für wsk Rechte:
https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:40fa2699-4b9e-450e-a246-fdf4a7dcc164/CESCR_WSK_4_de.pdf). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Konkrete Schritte zur Ratifikation der Internationalen Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu setzen

Proponent:

El Salvador


Republik El Salvador

El Salvador


Republik El Salvador

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen ist ein von den Vereinten Nationen unterstütztes Abkommen, das darauf abzielt, den rechtlichen Status von Migrant:innen mit Arbeitnehmerstatus, saisonalen und gelegenheitsbezogenen Arbeitnehmern sowie ihren Familienangehörigen zu verbessern. 2006 wurde in Entschließungsantrag eingebracht, trotz ihrer internationalen Verpflichtung hat Österreich diese Konvention bisher nicht ratifiziert (siehe Entschließungsantrag zur Ratifikation ICMW: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXII/A/763). Die Diskrepanz zwischen der Unterzeichnung von internationalen Abkommen und ihrer tatsächlichen Umsetzung in nationales Recht wirft Fragen auf und könnte Anlass zur Überprüfung und möglichen Neubewertung dieser Entscheidungen bieten. Dies könnte eine Chance für Österreich sein, sein Engagement für den Schutz und die Förderung der Rechte von Wanderarbeitnehmern und deren Familienangehörigen zu verstärken. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Seine Rechtsordnung, insbesondere durch die Ratifikation der Internationalen Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu verbessern

Proponent:

Algerien


Demokratische Volksrepublik Algerien

Algerien


Demokratische Volksrepublik Algerien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen ist ein von den Vereinten Nationen unterstütztes Abkommen, das darauf abzielt, den rechtlichen Status von Migrant:innen mit Arbeitnehmerstatus, saisonalen und gelegenheitsbezogenen Arbeitnehmern sowie ihren Familienangehörigen zu verbessern. 2006 wurde in Entschließungsantrag eingebracht, trotz ihrer internationalen Verpflichtung hat Österreich diese Konvention bisher nicht ratifiziert (siehe Entschließungsantrag zur Ratifikation ICMW: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXII/A/763). Die Diskrepanz zwischen der Unterzeichnung von internationalen Abkommen und ihrer tatsächlichen Umsetzung in nationales Recht wirft Fragen auf und könnte Anlass zur Überprüfung und möglichen Neubewertung dieser Entscheidungen bieten. Dies könnte eine Chance für Österreich sein, sein Engagement für den Schutz und die Förderung der Rechte von Wanderarbeitnehmern und deren Familienangehörigen zu verstärken. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, das Übereinkommen Nr. 189 der Internationalen Arbeitsorganisation über Hausangestellte (2011) und das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu ratifizieren und den Globalen Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration zu unterzeichnen

Proponent:

Venezuela


Bolivarische Republik Venezuela

Venezuela


Bolivarische Republik Venezuela

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen ist ein von den Vereinten Nationen unterstütztes Abkommen, das darauf abzielt, den rechtlichen Status von Migrant:innen mit Arbeitnehmerstatus, saisonalen und gelegenheitsbezogenen Arbeitnehmern sowie ihren Familienangehörigen zu verbessern. 2006 wurde in Entschließungsantrag eingebracht, trotz ihrer internationalen Verpflichtung hat Österreich diese Konvention bisher nicht ratifiziert (siehe Entschließungsantrag zur Ratifikation ICMW: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXII/A/763). Die Diskrepanz zwischen der Unterzeichnung von internationalen Abkommen und ihrer tatsächlichen Umsetzung in nationales Recht wirft Fragen auf und könnte Anlass zur Überprüfung und möglichen Neubewertung dieser Entscheidungen bieten. Dies könnte eine Chance für Österreich sein, sein Engagement für den Schutz und die Förderung der Rechte von Wanderarbeitnehmern und deren Familienangehörigen zu verstärken. 
Das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte stellt ein Zusatzprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte dar und ermöglicht Einzelpersonen und Gruppen, Beschwerden bei den Vereinten Nationen einreichen, wenn ihre Rechte verletzt wurden. Österreich hat dieses Protokoll hingegen im Jahr 1978 ratifiziert.  
 
Das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte stellt ein Zusatzprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte dar und ermöglicht Einzelpersonen und Gruppen, Beschwerden bei den Vereinten Nationen einreichen, wenn ihre Rechte verletzt wurden. Österreich hat dieses Protokoll hingegen im Jahr 1978 ratifiziert (siehe Staatenbericht, Abschließende Bemerkungen des Ausschusses für wsk Rechte:
https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:40fa2699-4b9e-450e-a246-fdf4a7dcc164/CESCR_WSK_4_de.pdf). 
Österreich hat im Juni 2011 das Übereinkommen Nr. 189 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) bezüglich Hausangestellter angenommen. Dieses Abkommen legt ein anspruchsvolles arbeitsrechtliches Schutzniveau für Hausangestellte fest. Allerdings wurde es auf nationaler Ebene noch nicht vollständig umgesetzt. Hausangestellte tragen maßgeblich zur globalen Wirtschaft bei, indem sie die Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer:innen mit familiären Verpflichtungen verbessern. Sie ermöglichen die Betreuung älterer Menschen, Kinder und Menschen mit Behinderungen und bewirken erhebliche Einkommensverschiebungen innerhalb und zwischen Ländern.  Es ist entscheidend, dass Österreich weiterhin Maßnahmen ergreift, um den Schutz von Arbeitnehmer:innen zu stärken, einschließlich der Ratifikation des Übereinkommens Nr. 189 der IAO über Hausangestellte (siehe RIS- Übereinkommen Nr.189: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/RegV/REGV_COO_2026_100_2_651606/COO_2026_100_2_653149.html). Im Jahr 2018 entschied sich die österreichische Regierung, sich vom UN-Migrationspakt zurückzuziehen. Die offizielle Votumserklärung an die Vereinten Nationen listet insgesamt 17 Gründe für die Ablehnung des Abkommens auf. Gleichzeitig wurde der „Globale Pakt für sichere, geordnete und reguläre Migration“ verabschiedet, ein internationales Übereinkommen der Vereinten Nationen, das darauf abzielt, die internationale Zusammenarbeit in Bezug auf Migration zu verbessern und den Beitrag von Migrant:innen zur nachhaltigen Entwicklung zu stärken. Obwohl dieser Pakt rechtlich nicht bindend ist, fungiert er als kooperativer Leitfaden zur besseren Koordination von Migration auf verschiedenen Ebenen – lokal, national, regional und global. Die österreichische Regierung könnte überdenken, sich erneut dem Globalen Pakt der Vereinten Nationen für eine sichere, geordnete und reguläre Migration anzuschließen. Dies würde nicht nur die internationale Zusammenarbeit fördern, sondern auch einen kooperativen Ansatz für eine effektivere Migrationspolitik unterstützen (siehe Ergebnisdokument der Zwischenstaatlichen Konferenz zur Annahme des Globalen Paktes für eine sichere, geordnete und reguläre Migration:https://www.un.org/depts/german/migration/A.CONF.231.3.pdf). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Das Übereinkommen Nr. 190 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt (2019) zu ratifizieren

Proponent:

Namibia


Republik Namibia

Namibia


Republik Namibia

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Im Jahr 2019 wurde auf der Internationalen Arbeitskonferenz das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt verabschiedet (Entschließungsantrag Österreich 2024). Dieses Übereinkommen stellt einen gemeinsamen Rahmen dar, der darauf abzielt, Gewalt und Belästigung, einschließlich geschlechtsbezogener Vorfälle in der Arbeitswelt, zu verhindern, abzustellen und zu beseitigen. Es markiert erstmals im Völkerrecht die ausdrückliche Anerkennung des Rechts aller auf eine Arbeitswelt ohne Gewalt und Belästigung. Hierbei wird nicht nur das Recht anerkannt, sondern auch die Verpflichtung dieses Rechts zu achten, zu fördern und zu verwirklichen. Das Übereinkommen definiert zudem den Begriff der Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt auf internationaler Ebene.   Österreich war an der Entwicklung der Konvention 190 aktiv beteiligt, jedoch hat das Land die Konvention bisher nicht ratifiziert. Obwohl das Übereinkommen seit 2019 vorliegt, hat die österreichische Regierung, insbesondere die Ressorts Familie und Frauen sowie Arbeit und Soziales, bisher keine Notwendigkeit für eine rasche Umsetzung gesehen. Dies, obwohl aktuelle Zahlen aus dem Jahr 2022 aufzeigen, dass die weltweite Rate von Betroffenen weiterhin hoch ist.   Die Frauenrechtsorganisation WIDE und die 21 Mitgliedsorganisationen fordern vehement die Ratifizierung der ILO-Konvention 190 und setzen sich dafür ein, dass europäische Länder, einschließlich Österreich, eine Vorreiterrolle in diesem Prozess einnehmen. Die Konvention, die erstmals das Recht aller Menschen auf eine Arbeitswelt ohne Gewalt und Belästigung anerkennt, ist seit dem 25. Juni 2021 in Kraft.   Die Antworten der österreichischen Bundesregierung auf entsprechende Anfragen deuten darauf hin, dass es weiterhin Bedenken und Diskussionen innerhalb der EU gibt. Ein Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates steht noch aus, und die Ratifikation scheint aufgrund rechtlicher Unsicherheiten und möglicher Auswirkungen auf andere Bereiche in Verzug geraten zu sein (siehe Antwort-Brief von Bundesminister Martin Kocher (BM Arbeit) und Bundesministerin Susanne Raab (BKA, Frauen) zur ILO-C190 (2.5.2022): https://wide-netzwerk.at/wp-content/uploads/2022/05/Antwort-BM-Kocher-und-BM-Raab-ILO-190.pdf).   WIDE und weitere 21 Mitgliedsorganisationen betonen die Dringlichkeit der Ratifizierung und Umsetzung der Konvention 190, um Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt, insbesondere geschlechtsspezifische Übergriffe, wirkungsvoll zu bekämpfen. Es wird darauf hingewiesen, dass Österreich, trotz seiner aktiven Beteiligung an der Ausarbeitung der Konvention, bislang noch nicht zu den ratifizierenden Staaten gehört (siehe Stellungnahme: https://wide-netzwerk.at/recht-auf-arbeit-frei-von-belaestigung-und-gewalt/). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Weitere Maßnahmen zu ergreifen, um Asylwerbenden, einschließlich derjenigen, die Volljährigkeit erreicht haben, einen effektiven Zugang zu Bildung und Lehrstellen zu gewährleisten

Proponent:

Philippinen


Republik der Philippinen

Philippinen


Republik der Philippinen

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Um im Einklang mit international bewährten Praktiken sicherzustellen, dass das Strafgesetzbuch keine Strafen für üble Nachrede vorsieht, muss der aktuelle Paragraph 111 des österreichischen Strafgesetzbuches überprüft werden. Dieser Paragraph macht es strafbar, jemanden öffentlich in einer für Dritte wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zu beschuldigen oder eines unehrenhaften Verhaltens zu zeihen, das geeignet ist, die betreffende Person in der öffentlichen Meinung herabzusetzen.  
 
Die Strafe für eine solche Handlung kann eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen umfassen (siehe: oesterreich.gv.at/.syndication?pageId=f0ee9eb0-2af6-49a6-a86f-2f80eb3d37bc).  
 
Um internationalen Standards gerecht zu werden, könnte eine Überprüfung und mögliche Änderung dieses Paragraphen erforderlich sein, um sicherzustellen, dass er nicht in Konflikt mit der Meinungsfreiheit steht und die Rechte der Bürger angemessen schützt. Dies könnte eine Anpassung der Definition von übler Nachrede und der zugehörigen Strafen beinhalten, um eine ausgewogene und angemessene rechtliche Grundlage zu gewährleisten. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Das Mindestalter für die Rekrutierung von Freiwilligen im Einklang mit der Empfehlung des Ausschusses für die Rechte des Kindes auf 18 Jahre anzuheben

Proponent:

Kroatien


Republik Kroatien

Kroatien


Republik Kroatien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes bezüglich der Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten wurde von Österreich am 1. Februar 2002 ratifiziert. Der Hauptpunkt des Protokolls besteht darin, das Mindestalter für die Teilnahme an bewaffneten Konflikten auf 18 Jahre zu erhöhen. In Österreich ist es grundsätzlich möglich, das Freiwillige Sozialjahr ab dem Alter von 17 Jahren zu absolvieren. Bei besonderer Eignung ist jedoch unter bestimmten Umständen auch eine Teilnahme in einem jüngeren Alter möglich (siehe weitere Informationen auf der Website der Kinderkonvention: https://www.kinderrechtskonvention.info/kindersoldaten-3205/). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Für Personen, die internationalen Schutz genießen, die rechtlichen und administrativen Hindernisse abzubauen, denen sie sich bei der Familienzusammenführung und beim effektiven Zugang zum Arbeitsmarkt gegenübersehen

Proponent:

Afghanistan


Islamische Republik Afghanistan

Afghanistan


Islamische Republik Afghanistan

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Um eine erfolgreiche Integration sicherzustellen, ist es von großer Bedeutung, Asylsuchenden während ihres Asylverfahrens einen effektiven Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren. Dies erfordert Anpassungen in den Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren. Die Möglichkeit, während des Asylverfahrens zu arbeiten, ermöglicht es Asylsuchenden, ihre Fähigkeiten einzusetzen, sich in die Gesellschaft einzubringen und ihre Lebensgrundlage zu sichern. Ein solcher Zugang fördert die Selbstständigkeit und das Wohlbefinden der Betroffenen.  
 
Jedoch zeigt sich eine Ungleichbehandlung in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt, insbesondere im System der Grundversorgung. Während Ukrainer:innen von Anfang an einen Schutzstatus und Zugang zum Arbeitsmarkt haben, müssen Asylsuchende und Ukraine-Vertriebene eine Beschäftigungsbewilligung erhalten. Diese Ungleichheit wird durch bürokratische Verfahren und eine Zuverdienstgrenze verschärft, wodurch einige Gruppen von Menschen benachteiligt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass das aktuelle System der Grundversorgung dringend einer grundlegenden Reform bedarf. Alle Gruppen, unabhängig von ihrem Status, sollten einen fairen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, um die Integration zu fördern.  
 
Ein vernünftiges Betreuungssystem sollte die Einkommensmöglichkeiten durch Arbeit fördern und nicht behindern, um Menschen frühzeitig die Möglichkeit zu geben, ohne Unterstützung auszukommen. Eine grundlegende Reform des aktuellen Systems ist notwendig, um sicherzustellen, dass niemandem dauerhaft der effektive Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt wird. 

Redaktionelle Verantwortung UPR-Tool:

Österreichische Liga für Menschenrechte, upr@liga.or.at

Lizenz CC-BY-SA 

Unterstützung durch:

Forschungskooperation mit der Volksanwaltschaft

Förderung des Zukunftsfonds der Republik Österreich

 

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