Universal Periodic Review

Dieses UPR-Tool gibt die weltweiten Empfehlungen an Österreich aus dem UPR-Prozess beim UN-Menschenrechtsrat wieder und wird in Zukunft den jeweils aktuellen Umsetzungsstand zeigen. Die Liga koordiniert im UPR-Prozess einen großen Teil der österreichischen Zivilgesellschaft. Näheres zum UPR-Prozess findet ihr auch hier. Einfach Filter ausprobieren und die weltweiten menschenrechtlichen Empfehlungen an Österreich erforschen. 

 

Wir freuen uns daher über die Zusendung Ihrer Anmerkungen und Vorschläge an upr@liga.or.at.


Nach Kategorie suchen…
Filteroptionen
Schlagwörter…

UPR-Empfehlungen

139.126

Fortschritt: Kein Fortschritt
Den Zugang zu sexuellen und reproduktiven Rechten und insbesondere zum Schwangerschaftsabbruch zu gewährleisten
Guarantee access to sexual and reproductive rights and particularly to abortion (France)
Proponent:
Frankreich

Französische Republik

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt:
Die gegenwärtige Situation bezüglich sexueller und reproduktiver Rechte in Österreich stellt ein Problem dar. Obwohl das Recht auf Abtreibung formal anerkannt ist, gibt es nach wie vor zahlreiche Hürden und Beschränkungen, die den Zugang zu diesem grundlegenden medizinischen Verfahren erschweren. Verschiedene Nichtregierungsorganisationen wie die Österreichische Gesellschaft für Familienplanung (ÖGF) und das Frauengesundheitszentrum (FGZ) haben wiederholt aufgezeigt, dass es in einigen Teilen Österreichs Einschränkungen beim Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen gibt und ein Mangel an Informationen und Beratungsdiensten besteht.

Das österreichische Gesetz erlaubt die straffreie Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs innerhalb der ersten drei Schwangerschaftsmonate, was als "Fristenlösung" bekannt ist. Unter bestimmten Umständen ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach Ablauf dieser Frist möglich. Dennoch machen restriktive Gesetze und die gesellschaftliche Stigmatisierung es Frauen schwer, einen sicheren und legalen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen.

Die aktuelle Lage verdeutlicht die Notwendigkeit einer umfassenden Überarbeitung der Gesetzgebung sowie zusätzlicher Maßnahmen zur Aufklärung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit. § 6 Abs. 3 des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes schreibt vor, dass Krankenhäuser keine Bestimmungen in ihren Regeln haben dürfen, die die Durchführung eines straffreien Schwangerschaftsabbruchs oder die Mitwirkung daran verbieten. Darüber hinaus trägt das öffentliche Gesundheitssystem die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch, wenn er aus medizinischen Gründen notwendig ist (BGBl. I Nr. 13/2019, § 6 Abs. 3 des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz: hier).

Ein Ziel des Aktionsplans Frauengesundheit 2020 ist die Förderung der reproduktiven Gesundheit, und Maßnahme 27, die darin enthalten ist, zielt darauf ab, Frauen in ihrer selbstbestimmten Sexualität zu unterstützen, beispielsweise durch einen niederschwelligen Zugang zu Verhütungsmitteln, und die Möglichkeit zum Schwangerschaftsabbruch in allen Bundesländern zu gewährleisten (Aktionsplan Frauengesundheit als PDF: hier). Fortschritte sind hier noch zu evaluieren.

Ein aktuelles Problem besteht darin, dass viele Frauen weite Reisen unternehmen müssen, um angemessene Versorgung zu erhalten, da es eine ungleiche Verteilung von Einrichtungen für Schwangerschaftsabbrüche in verschiedenen Regionen gibt. Zusätzlich wird die Autonomie und Entscheidungsfreiheit von Frauen durch gesetzliche Vorgaben wie die Bedenkzeit und die Pflicht zur Beratung beeinträchtigt. In den vergangenen Jahren sind in einzelnen Bundesländern eher Rückschritte als Fortschritte beim Zugang zum Schwangerschaftsabbruch zu verzeichnen.

139.164

Fortschritt: Kein Fortschritt
Einen neuen Nationalen Aktionsplan zum Schutz von Frauen vor Gewalt zu erstellen, der auch Frauen mit Behinderungen, Frauen mit prekären Aufenthaltstiteln, Asylwerberinnen und Frauen mit psychischen Erkrankungen berücksichtigt
Create a new National Action Plan "Protection against Violence for Women" which also considers women with disabilities, precarious residence permits and asylum seekers and women with mental illness
Proponent:
Niederlande

Königreich der Niederlande

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt:
Mit dem Nationalen Aktionsplan zum Schutz von Frauen vor Gewalt von 2014-2016 wurden österreichweit Maßnahmen ergriffen, um die Forderungen der Istanbul Konvention gegen Gewalt an Frauen umzusetzen (siehe Nationalen Aktionsplan 2014-2016 als PDF: hier). Der Nationale Aktionsplan ist aber mittlerweile ersatzlos ausgelaufen.

Trotz der Tatsache, dass Österreich die Konvention ratifiziert hat, mangelt es an der Umsetzung und Verbesserung weiterer Maßnahmen unter anderem an der Sorgfaltspflicht im Opferschutz und insbesondere an einer verbesserten Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft.

Im August 2023 veröffentlichte der Rechnungshof den Bericht "Gewalt- und Opferschutz für Frauen", der Potenziale zur effektiven Sicherung von Frauen, die von Gewalt betroffen sind, aufzeigt. Der Rechnungshof zeigt ebenso Mängel in der strategischen Planung auf und empfiehlt eine koordinierte gemeinsame Strategie zwischen den Bundesministerien und Ländern (Gewalt- und Opferschutz für Frauen, BUND 2023/21: hier).

140.26

Fortschritt: Kein Fortschritt
Eine erfolgreiche Politik zur Erweiterung des Zugangs von Frauen mit Behinderungen, Angehörigen ethnischer Minderheiten, Migrantinnen und Migranten, Flüchtlingen und Asylwerbenden zu Bildung und Gesundheitsversorgung und zur Förderung ihrer Integration in den Arbeitsmarkt weiter zu stärken
Continue strengthening successful policy to increase access to education, health and integration into the labour market for women with disabilities, ethnic minority groups, migrants, refugees and Asylum seekers
Proponent:
Somalia

Bundesrepublik Somalia

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt:
In Österreich besteht nach wie vor ein erheblicher Gehaltsunterschied zwischen Frauen und Männern. Gemäß aktuellen Studien verdienen Frauen in Österreich im Durchschnitt 18,8 Prozent weniger als Männer, und dieser Unterschied besteht unabhängig von schulischer und beruflicher Qualifikation (Statistik Austria, 2021: hier). Geschlechtsspezifische Stereotypen und Rollenerwartungen tragen zur Ungleichheit bei, erschweren Frauen den beruflichen Aufstieg und verringern ihre Chancen. Um dem geschlechtsspezifischen Lohngefälle in der EU entgegenzuwirken, hat der Rat der Europäischen Union am 24. April 2023 neue Vorschriften zur Bekämpfung von Lohndiskriminierung und zur Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles verabschiedet. Gemäß der Richtlinie zur Lohntransparenz sollen Unternehmen in der EU künftig Informationen darüber austauschen, wie viel sie Frauen und Männern für gleichwertige Arbeit zahlen und Maßnahmen ergreifen, wenn ihr geschlechtsspezifisches Lohngefälle 5 Prozent übersteigt. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun bis zu 3 Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dies wird eine umfassendere Offenlegung von Einstiegsgehältern und Entgelthöhen, verstärkte Berichtspflichten für Unternehmen und einen verbesserten Zugang zu rechtlichen Maßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beinhalten (weitere Informationen dazu: hier). In Österreich ist eine entsprechende Gesetzgebung noch nicht erfolgt.

Auch die Erwerbsquote ist bei Frauen weiterhin geringer als bei Männern (in 2022 70% gegenüber 78%, Statistik Austria: hier).

Hinsichtlich Frauen mit Behinderungen ist festzustellen, dass diese keine spezielle Zielgruppe des österreichischen Arbeitsmarktservices sind. Der Stand ministerieller Arbeit ist immer noch das Inklusionspaket 2017 (siehe Informationen auf der Website des Sozialministeriums: hier). Die Zivilgesellschaft sieht dies als unzureichend an.

Es wurden keine Maßnahmen zur Verhinderung von multipler und/oder intersektionaler Diskriminierung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen ergriffen. Es fehlt weiterhin eine angemessene Berücksichtigung der Geschlechterperspektive in der Behinderungsgesetzgebung, der Behinderungsperspektive in der Frauengesetzgebung, sowie der verbundenen Vollziehung der Gesetze.

Die Gleichbehandlungsanwaltschaft (Webseite:https://www.gleichbehandlungsanwaltschaft.gv.at), eine staatliche Einrichtung beim Bundeskanzleramt (BKA), ist für alle Diskriminierungsgründe außer Behinderung zuständig. Frauen mit Behinderungen müssen sich aber im Falle von multipler Diskriminierung an das Sozialministeriumservice (Webseite: https://www.gleichbehandlungsanwaltschaft.gv.at), wenden und eine Schlichtung beantragen. Dieses Schlichtungsverfahren ist verpflichtend und muss vor einer Klageerhebung beim Zivilgericht durchgeführt werden. Das Problem besteht darin, dass das Sozialministeriumservice keine spezifische Expertise im Umgang mit Frauen mit Behinderungen hat und auch nicht in gendergerechter Herangehensweise geschult wird.

Hinsichtlich Personen mit ausländischer Herkunft ist die Erwerbsquote geringer als bei Personen, die in Österreich geboren sind. Besonders betroffen sind dabei Frauen aus bestimmten Herkunftsländern (zB Herkunftsland Türkei mit einer weiblichen Erwerbsquote von lediglich 44%) Und auch an den Arbeitsorten ist dann eine ausländische Herkunft immer noch ein häufiger Grund von Diskriminierungserfahrungen am Arbeitsplatz (siehe Statistik Austria, "Arbeitsmarktsituation von Migrant:innen in Österreich 2022": hier).

Liga-Points of Action

40

Fortschritt: Derzeit keine Anmerkung
Schaffung eines neuen Nationalen Aktionsplans „Gewaltschutz für Frauen“, welcher auch Frauen mit Behinderungen, prekärem Aufenthaltstitel, Asylwerberinnen und Frauen mit psychischen Erkrankungen berücksichtigt
Create a new National Action Plan "Protection against Violence for Women" which also considers women with disabilities, precarious residence permits, asylum seekers and women with mental illness
Proponent:
Liga

Österreichische Liga für Menschenrechte

Rahlgasse 1/26, A-1060 Wien

http://www.liga.or.at/projekte/universal-periodic-review-2020-upr/

106

Fortschritt: Derzeit keine Anmerkung
Flächendeckende Schulungen und Informationskampagnen im Gesundheitsbereich zum Thema Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt
Implement nationwide training and information campaigns in the health sector on the topic of violence against women and domestic violence
Proponent:
Liga

Österreichische Liga für Menschenrechte

Rahlgasse 1/26, A-1060 Wien

http://www.liga.or.at/projekte/universal-periodic-review-2020-upr/

107

Fortschritt: Derzeit keine Anmerkung
Maßnahmen zur adäquaten Versorgung von psychisch erkrankten und gewaltbetroffenen Frauen
Implement measures to provide adequate care for mentally ill women and women affected by violence
Proponent:
Liga

Österreichische Liga für Menschenrechte

Rahlgasse 1/26, A-1060 Wien

http://www.liga.or.at/projekte/universal-periodic-review-2020-upr/

109

Fortschritt: Derzeit keine Anmerkung
Frauen haben ein Recht über Schwangerschaft zu entscheiden, Regelungen zur Fristenlösung dürfen nicht aufgeweicht werden
Women have a right to decide about pregnancy, the time-phase solution for the termination of pregnancy must not be restricted
Proponent:
Liga

Österreichische Liga für Menschenrechte

Rahlgasse 1/26, A-1060 Wien

http://www.liga.or.at/projekte/universal-periodic-review-2020-upr/

Redaktionelle Verantwortung UPR-Tool:

Österreichische Liga für Menschenrechte, upr@liga.or.at

Lizenz CC-BY-SA 

Unterstützung durch:

Forschungskooperation mit der Volksanwaltschaft

Förderung des Zukunftsfonds der Republik Österreich

 

Receive the latest news

Abonnieren Sie unseren Newsletter