Universal Periodic Review

Dieses UPR-Tool gibt die weltweiten Empfehlungen an Österreich aus dem UPR-Prozess beim UN-Menschenrechtsrat wieder und wird in Zukunft den jeweils aktuellen Umsetzungsstand zeigen. Einfach Filter ausprobieren und die weltweiten menschenrechtlichen Empfehlungen an Österreich erforschen. Die Liga koordiniert im UPR-Prozess einen großen Teil der österreichischen Zivilgesellschaft. Näheres zum UPR-Prozess findet ihr auch auf einer Erklär-Seite unter diesem LINK


Wir freuen uns daher über die Zusendung Ihrer Anmerkungen und Vorschläge an upr@liga.or.at.


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Fortschritt: Kein Fortschritt

Konkrete Schritte zur Förderung einer inklusiven Bildung für Kinder mit Behinderungen im Regelschulsystem zu setzen

Proponent:

Bahamas


Commonwealth der Bahamas

Bahamas


Commonwealth der Bahamas

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

In Österreich fehlt der politische Wille, ein umfassend inklusives Bildungssystem umzusetzen. Es gibt keine genauen Informationen über das Budget, das für individuelle Bedürfnisse von Kindern bereitgestellt wird, um angemessene Maßnahmen für den gleichberechtigten Zugang zur Bildung zu ermöglichen. Der Zweite Nationale Aktionsplan Behinderung 2022–2030 (NAP II) verspricht keine effektiven Veränderungen im Bereich der inklusiven Bildung. Keine der 31 Maßnahmen im Bildungskapitel, das die inklusive Bildung als Ziel festlegt, hat eigene Budgetmittel zur Verfügung. Inklusion wird nur erwähnt, wenn es um vorab festgelegte Lerninhalte und Bildungsziele der Schularten geht, was dem menschenrechtsbasierten Modell von Behinderung widerspricht. Dadurch bleiben Kinder und Jugendliche mit Lernschwierigkeiten und kognitiven Behinderungen weitgehend von Bildungsmöglichkeiten nach der Pflichtschulzeit ausgeschlossen (siehe auf der Website des Sozialministeriums den Nationalen Aktionsplan Behinderung: https://www.sozialministerium.at/Themen/Soziales/Menschen-mit-Behinderungen/Nationaler-Aktionsplan-Behinderung.html).   Es besteht auch weiterhin kein Rechtsanspruch auf einen inklusiven Kindergartenplatz. In Wien wurden aufgrund von Elternprotesten vorübergehend ein verpflichtendes Kindergartenjahr und ein 11. und 12. Schuljahr für Kinder mit Behinderungen angeboten, aber mit Einschränkungen und Umverteilungen. Die Kinder werden größtenteils umverteilt, verlieren oft ihre Nachmittagsbetreuung (und Eltern ihren Job) und müssen manchmal quer durch Wien transportiert werden, obwohl sie zuvor an ihrem Wohnort einen Platz mit Nachmittagsbetreuung hatten. Darüber hinaus werden weiterhin Freizeitpädagogen eingespart oder in Assistenzpädagogen umgewandelt, was die Qualität des Berufs und der integrativen Mehrstufenklassen gefährdet. Die Qualität des Berufs und der integrativen Mehrstufenklassen ist gefährdet. Die Volksanwaltschaft ist informiert, es gab bereits zwei Fernsehsendungen dazu, und es wird in Kürze eine weitere Überprüfung geben (siehe Link zur Sendung „Bürgeranwalt” zur Thematik von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) auf der Website der Volksanwaltschaft: https://volksanwaltschaft.gv.at/artikel/11-und-12-Schuljahr-fuer-Kinder-mit-Behinderung verfügbar). Die Bundesregierung startet im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 einen Prozess zur Verbesserung der Kinder- und Jugendhilfe, der Harmonisierung von Standards und der Bereitstellung finanzieller Mittel für bereichsübergreifende Projekte (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Eine erfolgreiche Politik zur Erweiterung des Zugangs von Frauen mit Behinderungen, Angehörigen ethnischer Minderheiten, Migrantinnen und Migranten, Flüchtlingen und Asylwerbenden zu Bildung und Gesundheitsversorgung und zur Förderung ihrer Integration in den Arbeitsmarkt weiter zu stärken

Proponent:

Somalia


Bundesrepublik Somalia

Somalia


Bundesrepublik Somalia

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Geschlechtsspezifische Stereotypen und Rollenerwartungen tragen zur Ungleichheit bei, erschweren Frauen den beruflichen Aufstieg und verringern ihre Chancen. Um dem geschlechtsspezifischen Lohngefälle in der EU entgegenzuwirken, hat der Rat der Europäischen Union am 24. April 2023 neue Vorschriften zur Bekämpfung von Lohndiskriminierung und zur Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles verabschiedet. 
Gemäß der Richtlinie zur Lohntransparenz sollen Unternehmen in der EU künftig Informationen darüber austauschen, wie viel sie Frauen und Männern für gleichwertige Arbeit zahlen und Maßnahmen ergreifen, wenn ihr geschlechtsspezifisches Lohngefälle 5 Prozent übersteigt. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun bis zu 3 Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dies wird eine umfassendere Offenlegung von Einstiegsgehältern und Entgelthöhen, verstärkte Berichtspflichten für Unternehmen und einen verbesserten Zugang zu rechtlichen Maßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beinhalten (weitere Informationen dazu: hier). In Österreich ist eine entsprechende Gesetzgebung noch nicht erfolgt.  
 
Auch die Erwerbsquote ist bei Frauen weiterhin geringer als bei Männern (in 2022 70% gegenüber 78%, Statistik Austria: https://www.statistik.at/statistiken/arbeitsmarkt/erwerbstaetigkeit/erwerbstaetige-merkmale). 
 
Hinsichtlich Frauen mit Behinderungen ist festzustellen, dass diese keine spezielle Zielgruppe des österreichischen Arbeitsmarktservices sind. Der Stand ministerieller Arbeit ist immer noch das Inklusionspaket 2017 (siehe Informationen auf der Website des Sozialministeriums: https://www.sozialministerium.at/Themen/Soziales/Menschen-mit-Behinderungen/Berufliche-Teilhabe-von-Menschen-mit-Behinderungen.html). Die Zivilgesellschaft sieht dies als unzureichend an. Es wurden keine Maßnahmen zur Verhinderung von multipler und/oder intersektionaler Diskriminierung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen ergriffen. Es fehlt weiterhin eine angemessene Berücksichtigung der Geschlechterperspektive in der Behinderungsgesetzgebung, der Behinderungsperspektive in der Frauengesetzgebung, sowie der verbundenen Vollziehung der Gesetze. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft (Webseite:https://www.gleichbehandlungsanwaltschaft.gv.at), eine staatliche Einrichtung beim Bundeskanzleramt (BKA), ist für alle Diskriminierungsgründe außer Behinderung zuständig. Frauen mit Behinderungen müssen sich aber im Falle von multipler Diskriminierung an das Sozialministeriumservice (Webseite: https://www.gleichbehandlungsanwaltschaft.gv.at), wenden und eine Schlichtung beantragen. Dieses Schlichtungsverfahren ist verpflichtend und muss vor einer Klageerhebung beim Zivilgericht durchgeführt werden. Das Problem besteht darin, dass das Sozialministeriumservice keine spezifische Expertise im Umgang mit Frauen mit Behinderungen hat und auch nicht in gendergerechter Herangehensweise geschult wird. 
 
Hinsichtlich Personen mit ausländischer Herkunft ist die Erwerbsquote geringer als bei Personen, die in Österreich geboren sind. Besonders betroffen sind dabei Frauen aus bestimmten Herkunftsländern (zB Herkunftsland Türkei mit einer weiblichen Erwerbsquote von lediglich 44%) Und auch an den Arbeitsorten ist dann eine ausländische Herkunft immer noch ein häufiger Grund von Diskriminierungserfahrungen am Arbeitsplatz (siehe Statistik Austria, „Arbeitsmarktsituation von Migrant:innen in Österreich 2022“: https://www.statistik.at/fileadmin/publications/Arbeitsmarktsituation-Migrant-innen-2021.pdf). 

Redaktionelle Verantwortung UPR-Tool:

Österreichische Liga für Menschenrechte, upr@liga.or.at

Lizenz CC-BY-SA 

Unterstützung durch:

Forschungskooperation mit der Volksanwaltschaft

Förderung des Zukunftsfonds der Republik Österreich

 

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