Universal Periodic Review

Dieses UPR-Tool gibt die weltweiten Empfehlungen an Österreich aus dem UPR-Prozess beim UN-Menschenrechtsrat wieder und wird in Zukunft den jeweils aktuellen Umsetzungsstand zeigen. Die Liga koordiniert im UPR-Prozess einen großen Teil der österreichischen Zivilgesellschaft. Näheres zum UPR-Prozess findet ihr auch hier. Einfach Filter ausprobieren und die weltweiten menschenrechtlichen Empfehlungen an Österreich erforschen. 

 

Wir freuen uns daher über die Zusendung Ihrer Anmerkungen und Vorschläge an upr@liga.or.at.


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Fortschritt: In Arbeit

Maßnahmen zu verstärken, um dem Problem der nicht gemeldeten Fälle von Femizid und häuslicher Gewalt gegen Frauen sowie Hassverbrechen gegen Migrantinnen, weibliche Flüchtlinge und Asylwerberinnen jeden Alters zu begegnen

Proponent:

Myanmar


Republik der Union Myanmar

Myanmar


Republik der Union Myanmar

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Die österreichische Regierung hat die Ausfinanzierung von Gewaltschutzzentren sichergestellt und den Ausbau von Schutz- und Übergangswohnungen gefördert. Das Budget für Frauen- und Mädchenberatungsstellen wurde um 67 Prozent auf 13,6 Millionen Euro erhöht (siehe Maßnahmen Bericht BMI, 2023: https://www.bmi.gv.at/news.aspx?id=754742316C7558786E42413D). Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der flächendeckenden Einführung von Gewaltambulanzen, die Betroffenen kostenlose und verfahrensunabhängige Untersuchungen ermöglichen. Diese Ambulanzen sollen die Dokumentation von Verletzungen verbessern und somit die Verurteilungsquote in Fällen häuslicher Gewalt erhöhen. Zudem wird die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Ministerien und Ressorts kontinuierlich gestärkt, und es finden regelmäßige Gewaltschutzgipfel statt, um den Austausch von Best Practices und die Vernetzung von Expert:innen zu fördern. Es wurden auch Maßnahmen zur besseren Erkennung und Dokumentation von Gewalt sowie zur Steigerung des Bekanntheitsgrads des „Stillen Notrufs“ eingeführt. Trotz dieser Fortschritte bestehen weiterhin Lücken im Gewaltschutz, insbesondere im Bereich der Verurteilungsraten und der Dunkelfeldforschung. Organisationen wie der Verein AÖF und die Allianz Gewaltfrei leben fordern daher eine weitere Aufstockung des Budgets für Gleichstellungs- und Gewaltpräventionsarbeit, um langfristig eine echte Gleichstellung und eine signifikante Reduktion der Gewalt an Frauen zu erreichen.   Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html). Es gibt weiterhin Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Maßnahmen in Österreich zur Bekämpfung von Hassverbrechen gegen Frauen mit Migrationserfahrung. Die neuesten Daten zu Frauenhassverbrechen und Hassverbrechen gegen Migrantinnen in Österreich zeigen eine alarmierende Zunahme der gemeldeten Fälle im Jahr 2022 im Vergleich zum Vorjahr. Trotz einer höheren Aufklärungsquote bleiben viele dieser Verbrechen ungelöst. Besonders besorgniserregend ist der Anstieg von Straftaten, die auf Weltanschauung, nationale/ethnische Herkunft und Religion zurückzuführen sind. Trotzdem fehlen spezifische Maßnahmen zur Prävention und Unterstützung betroffener Frauen mit Migrationserfahrung, und es gibt weiterhin Hindernisse bei der Datenerfassung und der Dunkelfeldforschung. Die Politik wird aufgefordert, effektivere Strategien und einen nationalen Aktionsplan zur Bekämpfung von Hassverbrechen zu entwickeln und umzusetzen. 

Fortschritt: In Arbeit

Zusätzliche politische, rechtliche und finanzielle Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen, einschließlich Femizids und Fällen von häuslicher Gewalt, zu ergreifen

Proponent:

Nordmazedonien


Republik Nordmazedonien —

Nordmazedonien


Republik Nordmazedonien —

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

In diesem Sinne veröffentlichte im August 2023 auch der Rechnungshof den Bericht „Gewalt- und Opferschutz für Frauen“, der Potenziale zur effektiven Sicherung von Frauen, die von Gewalt betroffen sind, aufzeigt. Der Rechnungshof zeigt Mängel in der strategischen Planung auf und empfiehlt eine koordinierte gemeinsame Strategie zwischen den Bundesministerien und Ländern (Gewalt- und Opferschutz für Frauen, BUND 2023/21: https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/2023_21_Gewalt_und_Opferschutz_Frauen.pdf). Eine wichtige zivilgesellschaftliche Initiative in diesem Bereich ist die Initiative Stadtteile ohne Partnergewalt („StoP Partnergewalt“) unter Beteiligung des Dachverbandes Autonome Österreichische Frauenhäuser (zur Initiative siehe: https://stop-partnergewalt.at/). Die österreichischen Frauenorganisationen weisen darauf hin, dass Gewalt gegen Frauen, einschließlich Femizid und häuslicher Gewalt, immer noch alarmierende Ausmaße annimmt. In dieser kritischen Lage sind über die derzeitigen Maßnahmen hinausgehende politische, rechtliche und finanzielle Maßnahmen erforderlich, um Gewalt gegen Frauen effektiv zu bekämpfen. 
In Österreich fehlt daher eine umfassende, langfristige Strategie zum Schutz von Frauen vor Gewalt, obwohl eine geteilte Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern vorliegt. Die Länder finanzieren insbesondere Frauenhäuser und Beratungseinrichtungen, während auf Bundesebene das Innenministerium, das Justizministerium und das Bundeskanzleramt aktiv sind. Die österreichischen Frauenorganisationen weisen darauf hin, dass Gewalt gegen Frauen, einschließlich Femizid und häuslicher Gewalt, immer noch alarmierende Ausmaße annimmt. In dieser kritischen Lage sind über die derzeitigen Maßnahmen hinausgehende politische, rechtliche und finanzielle Maßnahmen erforderlich, um Gewalt gegen Frauen effektiv zu bekämpfen.   Im Rahmen des Regierungsprogramms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).In Österreich fehlt eine umfassende, langfristige Strategie zum Schutz von Frauen vor Gewalt, obwohl eine geteilte Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern vorliegt. Die Länder finanzieren insbesondere Frauenhäuser und Beratungseinrichtungen, während auf Bundesebene das Innenministerium, das Justizministerium und das Bundeskanzleramt aktiv sind. Der Rechnungshof zeigt Mängel in der strategischen Planung auf und empfiehlt eine koordinierte gemeinsame Strategie zwischen den Bundesministerien und Ländern (Gewalt- und Opferschutz für Frauen, BUND 2023/21: https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/2023_21_Gewalt_und_Opferschutz_Frauen.pdf). Es erscheint, dass die finanziellen Mittel weiterhin unzureichend.  Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Fortschritt: In Arbeit

Maßnahmen in den Bereichen Verhütung, Schutz und Strafverfolgung im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt weiter umzusetzen und auf alle Formen geschlechtsspezifischer Gewalt auszuweiten

Proponent:

Rumänien


Rumänien

Rumänien


Rumänien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

In Österreich fehlt daher eine umfassende, langfristige Strategie zum Schutz von Frauen vor Gewalt, obwohl eine geteilte Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern vorliegt. Die Länder finanzieren insbesondere Frauenhäuser und Beratungseinrichtungen, während auf Bundesebene das Innenministerium, das Justizministerium und das Bundeskanzleramt aktiv sind. Die österreichischen Frauenorganisationen weisen darauf hin, dass Gewalt gegen Frauen, einschließlich Femizid und häuslicher Gewalt, immer noch alarmierende Ausmaße annimmt. In dieser kritischen Lage sind über die derzeitigen Maßnahmen hinausgehende politische, rechtliche und finanzielle Maßnahmen erforderlich, um Gewalt gegen Frauen effektiv zu bekämpfen.   Im Rahmen des Regierungsprogramms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).In Österreich gibt es zahlreiche Beratungsangebote für Frauen, die von Gewalt betroffen sind. Diese umfassen spezielle Beratungsstellen, Hotlines und Schutzhäuser, die rund um die Uhr Unterstützung bieten. Viele dieser Dienste bieten umfassende Beratung zu rechtlichen, psychologischen und sozialen Fragen. Trotzdem ist es wichtig, diese Angebote weiter auszubauen und bekannter zu machen, um sicherzustellen, dass alle betroffenen Frauen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen. Zu den zentralen Einrichtungen zählen die Frauenhelpline, die österreichweiten Gewaltschutzzentren, und die Autonomen Österreichischen Frauenhäuser (AÖF). Das Netzwerk dieser Einrichtungen stellt sicher, dass Frauen in Not rund um die Uhr Zugang zu Hilfe haben. Darüber hinaus werden spezifische Angebote für besondere Zielgruppen bereitgestellt, wie z.B. Migrantinnen, weibliche Flüchtlinge und Asylwerberinnen. Diese Angebote sind darauf ausgelegt, kulturelle und sprachliche Barrieren zu überwinden und den betroffenen Frauen maßgeschneiderte Unterstützung zu bieten.  Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html). Im August 2023 veröffentlichte der Rechnungshof den Bericht „Gewalt- und Opferschutz für Frauen“, der Potenziale zur effektiven Sicherung von Frauen, die von Gewalt betroffen sind, aufzeigt. Der Rechnungshof zeigt Mängel in der strategischen Planung auf und empfiehlt eine koordinierte gemeinsame Strategie zwischen den Bundesministerien und Ländern (Gewalt- und Opferschutz für Frauen, BUND 2023/21: https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/2023_21_Gewalt_und_Opferschutz_Frauen.pdf).   Das Gewaltschutzpaket 2021 zielt auf den Schutz von gefährdeten Frauen ab und verbesserte den finanziellen Rahmen. Es sollen unter anderem und präventive Maßnahmen und Bewusstseinsbildung verstärkt betont werden (siehe https://bmi.gv.at/magazin/2022_01_02/Gewaltschutz.aspx). Die österreichischen Frauenorganisationen weisen darauf hin, dass Gewalt gegen Frauen, einschließlich Femizid und häuslicher Gewalt, immer noch alarmierende Ausmaße annimmt. In dieser kritischen Lage sind über die derzeitigen Maßnahmen hinausgehende politische, rechtliche und finanzielle Maßnahmen erforderlich, um Gewalt gegen Frauen effektiv zu bekämpfen.   Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html). In Österreich fehlt eine umfassende, langfristige Strategie zum Schutz von Frauen vor Gewalt, obwohl eine geteilte Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern vorliegt. Die Länder finanzieren insbesondere Frauenhäuser und Beratungseinrichtungen, während auf Bundesebene das Innenministerium, das Justizministerium und das Bundeskanzleramt aktiv sind. Der Rechnungshof zeigt Mängel in der strategischen Planung auf und empfiehlt eine koordinierte gemeinsame Strategie zwischen den Bundesministerien und Ländern (Gewalt- und Opferschutz für Frauen, BUND 2023/21: https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/2023_21_Gewalt_und_Opferschutz_Frauen.pdf). Es erscheint, dass die finanziellen Mittel weiterhin unzureichend.  Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Fortschritt: In Arbeit

Seine Anstrengungen zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen, einschließlich im familiären Umfeld, fortzusetzen

Proponent:

Russland


Russische Föderation

Russland


Russische Föderation

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

In Österreich fehlt daher eine umfassende, langfristige Strategie zum Schutz von Frauen vor Gewalt, obwohl eine geteilte Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern vorliegt. Die Länder finanzieren insbesondere Frauenhäuser und Beratungseinrichtungen, während auf Bundesebene das Innenministerium, das Justizministerium und das Bundeskanzleramt aktiv sind. Die österreichischen Frauenorganisationen weisen darauf hin, dass Gewalt gegen Frauen, einschließlich Femizid und häuslicher Gewalt, immer noch alarmierende Ausmaße annimmt. In dieser kritischen Lage sind über die derzeitigen Maßnahmen hinausgehende politische, rechtliche und finanzielle Maßnahmen erforderlich, um Gewalt gegen Frauen effektiv zu bekämpfen.   Im Rahmen des Regierungsprogramms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Fortschritt: Kein Fortschritt

Anstrengungen zum Schutz aller Kinder zu verstärken und besseren Zugang zur Kinderfürsorge zu gewährleisten

Proponent:

Barbados


Barbados

Barbados


Barbados

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Am 31.01.2023 hat sich der Nationalrat dazu beschlossen, ein Maßnahmenpaket zum Kinderschutz zu entwickeln. Dabei ist geplant, Initiativen zur Förderung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen durch die Umsetzung von Konzepten und Schulungen für Fachleute, die Stärkung von Sexualstraftaten und die Schaffung von Präventionsausnahmen für Täterinnen und Tätern, aus zu arbeiten (Nationalratssitzung zum Kinderschutz- 195. Sitzung des Nationalrats vom 31. Jänner 2023 (195/NRSITZ): https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2023/pk0084#XXVII_NRSITZ_00195). Seitens der Kinderschutzorganisationen, wie die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs , Österreichische Kinderschutzzentren, NC Kinderrechte, ECPAT Österreich und Netzwerk Kinderrechte ist das Maßnahmenpaket zum Kinderschutz ein Fortschritt in die richtige Richtung.  Es erfordert jedoch weitere Schritte, insbesondere die Umsetzung, damit eine wirkliche Veränderung im Schutz von Kindern und Jugendlichen zu sehen ist (Positionspapier Netzwerk Kinderrechte: https://www.kinderhabenrechte.at/positionspapier-kinderschutzpaket-fuer-den-ausserfamiliaeren-kinderschutz/<). Die Bundesregierung startet im Rahmen des Regierungsprogamm 2025–2029 einen Prozess zur Verbesserung der Kinder- und Jugendhilfe, der Harmonisierung von Standards und der Bereitstellung finanzieller Mittel für bereichsübergreifende Projekte (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).  

Fortschritt: In Arbeit

Weiterhin besonderes Augenmerk auf die Bekämpfung von Kinderarmut und sozialer Ausgrenzung von Kindern in Österreich zu richten

Proponent:

Vietnam


Sozialistische Republik Vietnam

Vietnam


Sozialistische Republik Vietnam

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Am 31.01.2023 hat sich der Nationalrat dazu beschlossen, ein Maßnahmenpaket zum Kinderschutz zu entwickeln. Dabei ist geplant, Initiativen zur Förderung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen durch die Umsetzung von Konzepten und Schulungen für Fachleute, die Stärkung von Sexualstraftaten und die Schaffung von Präventionsausnahmen für Täterinnen und Tätern, aus zu arbeiten (Nationalratssitzung zum Kinderschutz-
195. Sitzung des Nationalrats vom 31. Jänner 2023 (195/NRSITZ): https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2023/pk0084#XXVII_NRSITZ_00195). Seitens der Kinderschutzorganisationen, wie die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs , Österreichische Kinderschutzzentren, NC Kinderrechte, ECPAT Österreich und Netzwerk Kinderrechte ist das Maßnahmenpaket zum Kinderschutz ein Fortschritt in die richtige Richtung. Es erfordert jedoch weitere Schritte, insbesondere die Umsetzung, damit eine wirkliche Veränderung im Schutz von Kindern und Jugendlichen zu sehen ist
(Positionspapier Netzwerk Kinderrechte: https://www.kinderhabenrechte.at/positionspapier-kinderschutzpaket-fuer-den-ausserfamiliaeren-kinderschutz/<).  
Die Bundesregierung bekennt sich im Regierungsprogamm 2025–2029 zum Ziel, Kinderarmut wirksam zu bekämpfen und die Chancengerechtigkeit für alle Kinder und Jugendlichen in Österreich nachhaltig zu verbessern (siehe Regierungsprogramm 2025-2029:
https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Fortschritt: Kein Fortschritt

Allen Kindern in seinem Hoheitsgebiet ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit denselben Standard an Schutz und Wohlergehen zu garantieren

Proponent:

Uruguay


Republik Östlich des Uruguay

Uruguay


Republik Östlich des Uruguay

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Am 31.01.2023 hat sich der Nationalrat dazu beschlossen, ein Maßnahmenpaket zum Kinderschutz zu entwickeln. Dabei ist geplant, Initiativen zur Förderung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen durch die Umsetzung von Konzepten und Schulungen für Fachleute, die Stärkung von Sexualstraftaten und die Schaffung von Präventionsausnahmen für Täterinnen und Tätern, aus zu arbeiten (Nationalratssitzung zum Kinderschutz- 195. Sitzung des Nationalrats vom 31. Jänner 2023 (195/NRSITZ): https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2023/pk0084#XXVII_NRSITZ_00195). Seitens der Kinderschutzorganisationen, wie die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs , Österreichische Kinderschutzzentren, NC Kinderrechte, ECPAT Österreich und Netzwerk Kinderrechte ist das Maßnahmenpaket zum Kinderschutz ein Fortschritt in die richtige Richtung.  Es erfordert jedoch weitere Schritte, insbesondere die Umsetzung, damit eine wirkliche Veränderung im Schutz von Kindern und Jugendlichen zu sehen ist (Positionspapier Netzwerk Kinderrechte: https://www.kinderhabenrechte.at/positionspapier-kinderschutzpaket-fuer-den-ausserfamiliaeren-kinderschutz/<). Die Bundesregierung startet im Rahmen des Regierungsprogamm 2025–2029 einen Prozess zur Verbesserung der Kinder- und Jugendhilfe, der Harmonisierung von Standards und der Bereitstellung finanzieller Mittel für bereichsübergreifende Projekte (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Eine umfassende Strategie und einen Umsetzungsplan zum Schutz von Kindern vor Gewalt zu entwickeln

Proponent:

Sambia


Republik Sambia

Sambia


Republik Sambia

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Am 31.01.2023 hat sich der Nationalrat dazu beschlossen, ein Maßnahmenpaket zum Kinderschutz zu entwickeln. Dabei ist geplant, Initiativen zur Förderung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen durch die Umsetzung von Konzepten und Schulungen für Fachleute, die Stärkung von Sexualstraftaten und die Schaffung von Präventionsausnahmen für Täterinnen und Tätern, aus zu arbeiten (Nationalratssitzung zum Kinderschutz- 195. Sitzung des Nationalrats vom 31. Jänner 2023 (195/NRSITZ): https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2023/pk0084#XXVII_NRSITZ_00195). Seitens der Kinderschutzorganisationen, wie die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs , Österreichische Kinderschutzzentren, NC Kinderrechte, ECPAT Österreich und Netzwerk Kinderrechte ist das Maßnahmenpaket zum Kinderschutz ein Fortschritt in die richtige Richtung.  Es erfordert jedoch weitere Schritte, insbesondere die Umsetzung, damit eine wirkliche Veränderung im Schutz von Kindern und Jugendlichen zu sehen ist (Positionspapier Netzwerk Kinderrechte: https://www.kinderhabenrechte.at/positionspapier-kinderschutzpaket-fuer-den-ausserfamiliaeren-kinderschutz/<). Die Bundesregierung startet im Rahmen des Regierungsprogamm 2025–2029 einen Prozess zur Verbesserung der Kinder- und Jugendhilfe, der Harmonisierung von Standards und der Bereitstellung finanzieller Mittel für bereichsübergreifende Projekte (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).  

Fortschritt: In Arbeit

Anstrengungen zur weiteren Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder und zur Beseitigung von Kinderarmut und sozialer Ausgrenzung von Kindern in Österreich fortzusetzen

Proponent:

Marokko


Königreich Marokko

Marokko


Königreich Marokko

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Am 31.01.2023 hat sich der Nationalrat dazu beschlossen, ein Maßnahmenpaket zum Kinderschutz zu entwickeln. Dabei ist geplant, Initiativen zur Förderung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen durch die Umsetzung von Konzepten und Schulungen für Fachleute, die Stärkung von Sexualstraftaten und die Schaffung von Präventionsausnahmen für Täterinnen und Tätern, aus zu arbeiten (Nationalratssitzung zum Kinderschutz- 195. Sitzung des Nationalrats vom 31. Jänner 2023 (195/NRSITZ): https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2023/pk0084#XXVII_NRSITZ_00195). Seitens der Kinderschutzorganisationen, wie die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs , Österreichische Kinderschutzzentren, NC Kinderrechte, ECPAT Österreich und Netzwerk Kinderrechte ist das Maßnahmenpaket zum Kinderschutz ein Fortschritt in die richtige Richtung.  Es erfordert jedoch weitere Schritte, insbesondere die Umsetzung, damit eine wirkliche Veränderung im Schutz von Kindern und Jugendlichen zu sehen ist (Positionspapier Netzwerk Kinderrechte: https://www.kinderhabenrechte.at/positionspapier-kinderschutzpaket-fuer-den-ausserfamiliaeren-kinderschutz/<). Die Bundesregierung startet im Rahmen des Regierungsprogamm 2025–2029 einen Prozess zur Verbesserung der Kinder- und Jugendhilfe, der Harmonisierung von Standards und der Bereitstellung finanzieller Mittel für bereichsübergreifende Projekte (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).  
Gemäß der Richtlinie zur Lohntransparenz sollen Unternehmen in der EU künftig Informationen darüber austauschen, wie viel sie Frauen und Männern für gleichwertige Arbeit zahlen und Maßnahmen ergreifen, wenn ihr geschlechtsspezifisches Lohngefälle 5 Prozent übersteigt. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun bis Juni 2026, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dies wird eine umfassendere Offenlegung von Einstiegsgehältern und Entgelthöhen, verstärkte Berichtspflichten für Unternehmen und einen verbesserten Zugang zu rechtlichen Maßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beinhalten die genaue Umsetzung der Richtlinie ist aktuell noch nicht bekannt (weitere Informationen dazu: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/europa-aktuell/2023/04/gender-pay-gap-rat-der-eu-nimmt-neue-vorschriften-zur-lohntransparenz-an.html). 
Am 31.01.2023 hat sich der Nationalrat dazu beschlossen, ein Maßnahmenpaket zum Kinderschutz zu entwickeln. Dabei ist geplant, Initiativen zur Förderung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen durch die Umsetzung von Konzepten und Schulungen für Fachleute, die Stärkung von Sexualstraftaten und die Schaffung von Präventionsausnahmen für Täterinnen und Tätern, aus zu arbeiten (Nationalratssitzung zum Kinderschutz-
195. Sitzung des Nationalrats vom 31. Jänner 2023 (195/NRSITZ): https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2023/pk0084#XXVII_NRSITZ_00195). Seitens der Kinderschutzorganisationen, wie die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs , Österreichische Kinderschutzzentren, NC Kinderrechte, ECPAT Österreich und Netzwerk Kinderrechte ist das Maßnahmenpaket zum Kinderschutz ein Fortschritt in die richtige Richtung. Es erfordert jedoch weitere Schritte, insbesondere die Umsetzung, damit eine wirkliche Veränderung im Schutz von Kindern und Jugendlichen zu sehen ist
(Positionspapier Netzwerk Kinderrechte: https://www.kinderhabenrechte.at/positionspapier-kinderschutzpaket-fuer-den-ausserfamiliaeren-kinderschutz/<).  
Die Bundesregierung bekennt sich im Regierungsprogamm 2025–2029 zum Ziel, Kinderarmut wirksam zu bekämpfen und die Chancengerechtigkeit für alle Kinder und Jugendlichen in Österreich nachhaltig zu verbessern (siehe Regierungsprogramm 2025-2029:
https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Fortschritt: Kein Fortschritt

Im Einklang mit dem Kindeswohl für angemessenes Monitoring und Sicherung der Umstände asylwerbender Kinder zu sorgen, insbesondere für die wirksame Nachverfolgung ihres Aufenthaltsorts und die Wahrung ihrer Rechte auf Bildung

Proponent:

Spanien


Königreich Spanien

Spanien


Königreich Spanien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Der United Nations Ausschuss für die Rechte des Kindes hat in seinen Concluding Observations zu Österreich im März 2020 mehr als 60 Empfehlungen zur Verbesserung der Lage der Kinderrechte ausgesprochen, einschließlich zu Gewaltschutz, Bildung, Nichtdiskriminierung, Gesundheit, Inklusion.  
 
Ein strukturiertes Umsetzungsprogramm (zB. Strategie, Aktionsplan) dazu liegt seitens der Bundesregierung nicht vor; nur im Rahmen des im Bundeskanzleramt/Familie eingerichteten Kinderrechteboards findet ein Austausch mit relevanten Stakeholdern statt, allerdings mit unverbindlichen Ergebnissen. 
Der Integrationsbereich im BKA unterstützt niederschwellige Sprachförderkurse und Lernbetreuung für Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter, um ihre Deutschkompetenzen und Bildungschancen zu verbessern. In den Jahren 2021 bis 2023 wurden etwa 7 Millionen Euro für diese Zwecke bereitgestellt, wobei Projekte wie die Lerncafés der Caritas in ganz Österreich und die „HIPPY-Projekte“ in verschiedenen Bundesländern gefördert werden.  
 
Zusätzlich bietet die Kinder- und Jugendanwaltschaft eine Bildungsombudsstelle für Kindergarten und Schule, die Unterstützung bei verschiedenen schulischen Problemen wie abwertendem Verhalten, Diskriminierung, Gewalt, Mobbing, unfairen Noten sowie bei der Einbeziehung von Schülern in Entscheidungsprozessen und akuten Krisensituationen in Kindergärten und Schulen anbietet.  
 
Im Übrigen möchten wir auf aktuelle Stellungnahmen hinweisen, die von Mitgliedern des Netzwerks Kinderrechte verfasst wurden. Diese betreffen verschiedene Entwicklungen, darunter die Flucht- und Asylkoordination, die Inklusion von Kindern mit Behinderungen in Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Behindertenrat und den Gewaltschutz in Zusammenarbeit mit dem Verband der Kinderschutzzentren und „Die Möwe“.  
 
Zusätzlich wurde von Seiten des Netzwerk Kinderrechte ein ergänzendes Bericht zum 5. und 6. Bericht der Republik Österreich an die Vereinten Nationen gemäß Artikel 44 Absatz 1b des Übereinkommens über die Rechte des Kindes übermittelt.  
 
Im vorliegenden Bericht werden folgende Forderungen im Namen des Netzwerks Kinderrechte präsentiert: Die Einführung verpflichtender Kindergartenjahre, eine Erweiterung der Bildungsangebote für Kinder unter drei Jahren, die gezielte Förderung von Kindern mit besonderem Bedarf, einschließlich bezahlbarer Sprachförderung, die Überführung der Elementarbildung in die Bundeskompetenz und eine verbesserte Ausbildung für PädagogInnen und eine umfassende Integration von Kinder- und Menschenrechten in die frühkindliche Bildung und eine entsprechende Weiterbildung für PädagogInnen ( siehe Bericht: https://www.kinderhabenrechte.at/wp-content/uploads/2022/12/Bericht_DT.pdf). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Sich weiter gegen Körperstrafen einzusetzen und zu diesem Zweck alle Teile der Bevölkerung auf das gesetzliche Verbot solcher Praktiken aufmerksam zu machen

Proponent:

Liechtenstein


Fürstentum Liechtenstein

Liechtenstein


Fürstentum Liechtenstein

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Am 31.01.2023 hat sich der Nationalrat dazu beschlossen, ein Maßnahmenpaket zum Kinderschutz zu entwickeln. Dabei ist geplant, Initiativen zur Förderung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen durch die Umsetzung von Konzepten und Schulungen für Fachleute, die Stärkung von Sexualstraftaten und die Schaffung von Präventionsausnahmen für Täterinnen und Tätern, aus zu arbeiten (Nationalratssitzung zum Kinderschutz-
195. Sitzung des Nationalrats vom 31. Jänner 2023 (195/NRSITZ): https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2023/pk0084#XXVII_NRSITZ_00195).  
 
Seitens der Kinderschutzorganisationen, wie die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs , Österreichische Kinderschutzzentren, NC Kinderrechte, ECPAT Österreich und Netzwerk Kinderrechte ist das Maßnahmenpaket zum Kinderschutz ein Fortschritt in die richtige Richtung. Es erfordert jedoch weitere Schritte, insbesondere die Umsetzung, damit eine wirkliche Veränderung im Schutz von Kindern und Jugendlichen zu sehen ist
(Positionspapier Netzwerk Kinderrechte: https://www.kinderhabenrechte.at/positionspapier-kinderschutzpaket-fuer-den-ausserfamiliaeren-kinderschutz/<). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Weitere Schritte zur Förderung der Chancengleichheit in Bildung und Beschäftigung für Roma zu setzen

Proponent:

Indien


Republik Indien

Indien


Republik Indien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Im Jahr 2021 wurde die österreichische „Strategie zur Fortführung der Inklusion der Roma in Österreich“ aktualisiert (siehe Bericht “ Strategie zur Fortführung der Inklusion der Roma in Österreich” veröffentlicht vom Bundeskanzleramt 2021: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:b556a06c-cd86-4b3d-a492-815c8a1bfb84/Strategie%20Roma%20Inklusion.pdf). Die Strategie zur Inklusion der Roma in Österreich zielt zwar auf die Bekämpfung von Antiziganismus (Ausgrenzung und Feindschaft gegenüber Sinti und Roma) ab, enthält jedoch keine konkreten Angaben zur finanziellen Unterstützung von Maßnahmen gegen Feindlichkeit gegenüber Rom:nja und Sin:tizze. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Sensibilisierungskampagnen durchzuführen, die sich an Medien, Amtsträgerinnen und Amtsträger sowie die breite Öffentlichkeit richten, um Stigmatisierung und Vorurteile zu bekämpfen, deren mögliche Opfer Kinder mit Behinderungen sind

Proponent:

Belgien


Königreich Belgien

Belgien


Königreich Belgien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Über konkrete Sensibilisierungskampagnen zu den Rechten von Kindern mit Behinderungen, vor allem solche, die auf Selbstermächtigung und Menschenrechte fokussieren, ist nichts bekannt. 

Fortschritt: In Arbeit

Den Nationalen Aktionsplan Behinderung 2022-2030 in einem partizipativen Prozess zu erarbeiten und eine kohärente Strategie für die Deinstitutionalisierung mit einem klaren Zeitrahmen und einem Mechanismus für deren wirksame Umsetzung und Monitoring zu formulieren

Proponent:

Bulgarien


Republik Bulgarien

Bulgarien


Republik Bulgarien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Der Nationale Aktionsplan Behinderung 2012-2021 (NAP I) ist mittlerweile ausgelaufen und wurde durch den Nationalen Aktionsplan Behinderung 2022-2030 ersetzt (NAP II, Information auf der Webseite des Sozialministeriums: hier). Eine umfangreiche Evaluierung des Erfolgs des NAP I durch das Sozialministerium ist erfolgt und auf deren Webseite als PDF https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:edab5ca1-4995-456a-820c-c414da78bc39/Evaluierung202012%E2%80%932020.pdf verfügbar. Im NAP I blieb großes Verbesserungspotenzial hinsichtlich der Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen und den sie vertretenden Organisationen. Gründe hierfür sind ein mangelndes Verständnis darüber, was uneingeschränkte und wirksame Partizipation bedeutet, und welche Voraussetzungen dafür notwendig sind, als auch die mangelnde Ressourcenausstattung von Beteiligungsprozessen. Zudem ist die politische Mitsprache in Österreich stark formalisiert und hat historische Wurzeln. Dadurch haben gut etablierte und politisch vernetzte zivilgesellschaftliche Organisationen einen Vorteil. Der Nationale Aktionsplan Behinderung 2022-2030 (NAP II) wurde von der österreichischen Bundesregierung am 6.Juli 2022 beschlossen und ist als PDF https://www.behindertenrat.at/wp-content/uploads/2023/01/Nationaler-Aktionsplan-NAP-Behinderung-2022-2030.pdf) verfügbar. Der NAP II ist dabei auch das zentrale nationale Instrument zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Österreich. Auch diese zielt auf die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Inklusion in die Gesellschaft von Menschen mit Behinderungen ab.  
 
Aus Sicht der Zivilgesellschaft ist im NAP II dieses Ziel der wirksamen sozialen Integration von Menschen mit Behinderungen nicht ausreichend umgesetzt. Der NAP II besteht formal, ist aber aus dieser Sicht nicht als voller Erfolg zu werten. Beim Nationalen Aktionsplan Behinderung II 2022-2030 (NAP II, als PDF https://www.behindertenrat.at/wp-content/uploads/2023/01/Nationaler-Aktionsplan-NAP-Behinderung-2022-2030.pdf) verfügbar) gab es im Vergleich zum vorherigen Nationalen Aktionsplan Behinderung I von 2012-2020 (NAP I) einige Fortschritte. Die Umsetzung des NAP II wird von der NAP-Begleitgruppe begleitet.  
Diese Gruppe besteht aus Vertreter:innen von Bundesministerien, Ländern, Organisationen für Menschen mit Behinderungen sowie dem Monitoringausschuss zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Ihr Ziel ist es, sicherzustellen, dass die Maßnahmen des Aktionsplans umgesetzt werden. Im Rahmen dieser Gruppe wird auch mündlich über den Umsetzungsstand der insgesamt 375 Maßnahmen berichtet. Inwiefern Menschen mit Behinderungen und deren Organisation in die Umsetzung eingebunden sind, ist nicht durchgehend ersichtlich und auch von den jeweiligen Maßnahmen abhängig.  
 
In der Erstellung des NAP II haben die Bundesministerien und Länder Beiträge in 26 Expertenteams erarbeitet. Diese Beiträge wurden aber bloß teilweise in einem partizipativen Prozess erstellt. Zwar haben das Sozialministerium und einige wenige weitere Bundesministerien entsprechende Prozesse für die Erarbeitung ihrer Beiträge aufgesetzt. Leider sind jedoch viele Bundesministerien diesem Aufruf nicht gefolgt, weshalb Beiträge zu essenziellen Themenbereichen (z.B.: Bildung, Kinder und Jugendliche oder Frauen) trotz zahlreicher Kontaktversuche von zivilgesellschaftlicher Seite gänzlich ohne echte Partizipation der Zivilgesellschaft entstanden. Auch in den Ländern war das partizipative Element nicht durchgehend sichergestellt. Die erstellten Beiträge sind auf der Website des Sozialministeriums abrufbar, siehe hier).  
 
Die schriftlichen Umsetzungsberichte für die Jahre 2021 und 2022, in denen der Stand der Umsetzung detailliert dargestellt und dadurch nachvollziehbar gemacht werden soll, wurden zudem immer noch nicht veröffentlicht.  
 
Auch das Redaktionsteam, in dem Vertreter*innen der Zivilgesellschaft und der staatlichen Überwachungsmechanismen vertreten waren, konnte den ursprünglichen Mangel an Partizipation in der Erstellung des NAP II nicht ausgleichen, da es zum Zeitpunkt deren Beiziehung nur mehr darum ging, bereits von der jeweiligen politischen Ebene abgenommene Beiträge zu einem Gesamtwerk zusammenzufügen. Eine wesentliche inhaltliche Einflussnahme seitens der Zivilgesellschaft war nicht mehr möglich.  
 
Gründe für die mangelnde Partizipation sind u.a. ein mangelndes Verständnis darüber, was uneingeschränkte und wirksame Partizipation bedeutet, und welche Voraussetzungen dafür notwendig sind, als auch die mangelnde Ressourcenausstattung von Beteiligungsprozessen.  
 
Inhaltlich gibt es im NAP II insbesondere keine kohärente Strategie für die De-Institutionalisierung von Menschen mit Behinderungen, obwohl eine solche von großer Bedeutung wäre, um Selbstbestimmung und Inklusion in die Gesellschaft zu fördern und Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch von Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen zu verhindern. 

Fortschritt: In Arbeit

Mit Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen stärker zusammenzuarbeiten, insbesondere bei der Annahme des Nationalen Aktionsplans Behinderung

Proponent:

Äthiopien


Demokratische Bundesrepublik Äthiopien

Äthiopien


Demokratische Bundesrepublik Äthiopien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Der Nationale Aktionsplan Behinderung 2012-2021 (NAP I) ist mittlerweile ausgelaufen und wurde durch den Nationalen Aktionsplan Behinderung 2022-2030 ersetzt (NAP II, Information auf der Webseite des Sozialministeriums: hier). Eine umfangreiche Evaluierung des Erfolgs des NAP I durch das Sozialministerium ist erfolgt und auf deren Webseite als PDF https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:edab5ca1-4995-456a-820c-c414da78bc39/Evaluierung202012%E2%80%932020.pdf verfügbar. Im NAP I blieb großes Verbesserungspotenzial hinsichtlich der Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen und den sie vertretenden Organisationen. Gründe hierfür sind ein mangelndes Verständnis darüber, was uneingeschränkte und wirksame Partizipation bedeutet, und welche Voraussetzungen dafür notwendig sind, als auch die mangelnde Ressourcenausstattung von Beteiligungsprozessen. Zudem ist die politische Mitsprache in Österreich stark formalisiert und hat historische Wurzeln. Dadurch haben gut etablierte und politisch vernetzte zivilgesellschaftliche Organisationen einen Vorteil. Der Nationale Aktionsplan Behinderung 2022-2030 (NAP II) wurde von der österreichischen Bundesregierung am 6.Juli 2022 beschlossen und ist als PDF https://www.behindertenrat.at/wp-content/uploads/2023/01/Nationaler-Aktionsplan-NAP-Behinderung-2022-2030.pdf) verfügbar. Der NAP II ist dabei auch das zentrale nationale Instrument zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Österreich. Auch diese zielt auf die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Inklusion in die Gesellschaft von Menschen mit Behinderungen ab.  
 
Aus Sicht der Zivilgesellschaft ist im NAP II dieses Ziel der wirksamen sozialen Integration von Menschen mit Behinderungen nicht ausreichend umgesetzt. Der NAP II besteht formal, ist aber aus dieser Sicht nicht als voller Erfolg zu werten. Beim Nationalen Aktionsplan Behinderung II 2022-2030 (NAP II, als PDF https://www.behindertenrat.at/wp-content/uploads/2023/01/Nationaler-Aktionsplan-NAP-Behinderung-2022-2030.pdf) verfügbar) gab es im Vergleich zum vorherigen Nationalen Aktionsplan Behinderung I von 2012-2020 (NAP I) einige Fortschritte. Die Umsetzung des NAP II wird von der NAP-Begleitgruppe begleitet.  
Diese Gruppe besteht aus Vertreter:innen von Bundesministerien, Ländern, Organisationen für Menschen mit Behinderungen sowie dem Monitoringausschuss zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Ihr Ziel ist es, sicherzustellen, dass die Maßnahmen des Aktionsplans umgesetzt werden. Im Rahmen dieser Gruppe wird auch mündlich über den Umsetzungsstand der insgesamt 375 Maßnahmen berichtet. Inwiefern Menschen mit Behinderungen und deren Organisation in die Umsetzung eingebunden sind, ist nicht durchgehend ersichtlich und auch von den jeweiligen Maßnahmen abhängig.  
 
In der Erstellung des NAP II haben die Bundesministerien und Länder Beiträge in 26 Expertenteams erarbeitet. Diese Beiträge wurden aber bloß teilweise in einem partizipativen Prozess erstellt. Zwar haben das Sozialministerium und einige wenige weitere Bundesministerien entsprechende Prozesse für die Erarbeitung ihrer Beiträge aufgesetzt. Leider sind jedoch viele Bundesministerien diesem Aufruf nicht gefolgt, weshalb Beiträge zu essenziellen Themenbereichen (z.B.: Bildung, Kinder und Jugendliche oder Frauen) trotz zahlreicher Kontaktversuche von zivilgesellschaftlicher Seite gänzlich ohne echte Partizipation der Zivilgesellschaft entstanden. Auch in den Ländern war das partizipative Element nicht durchgehend sichergestellt. Die erstellten Beiträge sind auf der Website des Sozialministeriums abrufbar, siehe hier).  
 
Die schriftlichen Umsetzungsberichte für die Jahre 2021 und 2022, in denen der Stand der Umsetzung detailliert dargestellt und dadurch nachvollziehbar gemacht werden soll, wurden zudem immer noch nicht veröffentlicht.  
 
Auch das Redaktionsteam, in dem Vertreter*innen der Zivilgesellschaft und der staatlichen Überwachungsmechanismen vertreten waren, konnte den ursprünglichen Mangel an Partizipation in der Erstellung des NAP II nicht ausgleichen, da es zum Zeitpunkt deren Beiziehung nur mehr darum ging, bereits von der jeweiligen politischen Ebene abgenommene Beiträge zu einem Gesamtwerk zusammenzufügen. Eine wesentliche inhaltliche Einflussnahme seitens der Zivilgesellschaft war nicht mehr möglich.  
 
Gründe für die mangelnde Partizipation sind u.a. ein mangelndes Verständnis darüber, was uneingeschränkte und wirksame Partizipation bedeutet, und welche Voraussetzungen dafür notwendig sind, als auch die mangelnde Ressourcenausstattung von Beteiligungsprozessen.  
 
Inhaltlich gibt es im NAP II insbesondere keine kohärente Strategie für die De-Institutionalisierung von Menschen mit Behinderungen, obwohl eine solche von großer Bedeutung wäre, um Selbstbestimmung und Inklusion in die Gesellschaft zu fördern und Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch von Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen zu verhindern. 

Fortschritt: Teilerfolg

Den Nationalen Aktionsplan Behinderung 2012-2021 in Konsultation mit Menschen mit Behinderungen und den sie vertretenden Organisationen weiter umzusetzen

Proponent:

Israel


Staat Israel

Israel


Staat Israel

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Der Nationale Aktionsplan Behinderung 2012-2021 (NAP I) ist mittlerweile ausgelaufen und wurde durch den Nationalen Aktionsplan Behinderung 2022-2030 ersetzt (NAP II, Information auf der Webseite des Sozialministeriums: hier). Eine umfangreiche Evaluierung des Erfolgs des NAP I durch das Sozialministerium ist erfolgt und auf deren Webseite als PDF https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:edab5ca1-4995-456a-820c-c414da78bc39/Evaluierung202012%E2%80%932020.pdf verfügbar. Im NAP I blieb großes Verbesserungspotenzial hinsichtlich der Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen und den sie vertretenden Organisationen. Gründe hierfür sind ein mangelndes Verständnis darüber, was uneingeschränkte und wirksame Partizipation bedeutet, und welche Voraussetzungen dafür notwendig sind, als auch die mangelnde Ressourcenausstattung von Beteiligungsprozessen. Zudem ist die politische Mitsprache in Österreich stark formalisiert und hat historische Wurzeln. Dadurch haben gut etablierte und politisch vernetzte zivilgesellschaftliche Organisationen einen Vorteil. Der Nationale Aktionsplan Behinderung 2022-2030 (NAP II) wurde von der österreichischen Bundesregierung am 6.Juli 2022 beschlossen und ist als PDF https://www.behindertenrat.at/wp-content/uploads/2023/01/Nationaler-Aktionsplan-NAP-Behinderung-2022-2030.pdf) verfügbar. Der NAP II ist dabei auch das zentrale nationale Instrument zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Österreich. Auch diese zielt auf die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Inklusion in die Gesellschaft von Menschen mit Behinderungen ab.  
 
Aus Sicht der Zivilgesellschaft ist im NAP II dieses Ziel der wirksamen sozialen Integration von Menschen mit Behinderungen nicht ausreichend umgesetzt. Der NAP II besteht formal, ist aber aus dieser Sicht nicht als voller Erfolg zu werten. Beim Nationalen Aktionsplan Behinderung II 2022-2030 (NAP II, als PDF https://www.behindertenrat.at/wp-content/uploads/2023/01/Nationaler-Aktionsplan-NAP-Behinderung-2022-2030.pdf) verfügbar) gab es im Vergleich zum vorherigen Nationalen Aktionsplan Behinderung I von 2012-2020 (NAP I) einige Fortschritte. Die Umsetzung des NAP II wird von der NAP-Begleitgruppe begleitet.  
Diese Gruppe besteht aus Vertreter:innen von Bundesministerien, Ländern, Organisationen für Menschen mit Behinderungen sowie dem Monitoringausschuss zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Ihr Ziel ist es, sicherzustellen, dass die Maßnahmen des Aktionsplans umgesetzt werden. Im Rahmen dieser Gruppe wird auch mündlich über den Umsetzungsstand der insgesamt 375 Maßnahmen berichtet. Inwiefern Menschen mit Behinderungen und deren Organisation in die Umsetzung eingebunden sind, ist nicht durchgehend ersichtlich und auch von den jeweiligen Maßnahmen abhängig.  
 
In der Erstellung des NAP II haben die Bundesministerien und Länder Beiträge in 26 Expertenteams erarbeitet. Diese Beiträge wurden aber bloß teilweise in einem partizipativen Prozess erstellt. Zwar haben das Sozialministerium und einige wenige weitere Bundesministerien entsprechende Prozesse für die Erarbeitung ihrer Beiträge aufgesetzt. Leider sind jedoch viele Bundesministerien diesem Aufruf nicht gefolgt, weshalb Beiträge zu essenziellen Themenbereichen (z.B.: Bildung, Kinder und Jugendliche oder Frauen) trotz zahlreicher Kontaktversuche von zivilgesellschaftlicher Seite gänzlich ohne echte Partizipation der Zivilgesellschaft entstanden. Auch in den Ländern war das partizipative Element nicht durchgehend sichergestellt. Die erstellten Beiträge sind auf der Website des Sozialministeriums abrufbar, siehe hier).  
 
Die schriftlichen Umsetzungsberichte für die Jahre 2021 und 2022, in denen der Stand der Umsetzung detailliert dargestellt und dadurch nachvollziehbar gemacht werden soll, wurden zudem immer noch nicht veröffentlicht.  
 
Auch das Redaktionsteam, in dem Vertreter*innen der Zivilgesellschaft und der staatlichen Überwachungsmechanismen vertreten waren, konnte den ursprünglichen Mangel an Partizipation in der Erstellung des NAP II nicht ausgleichen, da es zum Zeitpunkt deren Beiziehung nur mehr darum ging, bereits von der jeweiligen politischen Ebene abgenommene Beiträge zu einem Gesamtwerk zusammenzufügen. Eine wesentliche inhaltliche Einflussnahme seitens der Zivilgesellschaft war nicht mehr möglich.  
 
Gründe für die mangelnde Partizipation sind u.a. ein mangelndes Verständnis darüber, was uneingeschränkte und wirksame Partizipation bedeutet, und welche Voraussetzungen dafür notwendig sind, als auch die mangelnde Ressourcenausstattung von Beteiligungsprozessen.  
 
Inhaltlich gibt es im NAP II insbesondere keine kohärente Strategie für die De-Institutionalisierung von Menschen mit Behinderungen, obwohl eine solche von großer Bedeutung wäre, um Selbstbestimmung und Inklusion in die Gesellschaft zu fördern und Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch von Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen zu verhindern. 

Fortschritt: Teilerfolg

Unverzüglich den Nationalen Aktionsplan Behinderung 2022-2030, der die wirksame soziale Integration von Menschen mit Behinderungen angemessen fördert, zu beschließen

Proponent:

Spanien


Königreich Spanien

Spanien


Königreich Spanien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Der Nationale Aktionsplan Behinderung 2012-2021 (NAP I) ist mittlerweile ausgelaufen und wurde durch den Nationalen Aktionsplan Behinderung 2022-2030 ersetzt (NAP II, Information auf der Webseite des Sozialministeriums: hier). Eine umfangreiche Evaluierung des Erfolgs des NAP I durch das Sozialministerium ist erfolgt und auf deren Webseite als PDF https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:edab5ca1-4995-456a-820c-c414da78bc39/Evaluierung202012%E2%80%932020.pdf verfügbar. Im NAP I blieb großes Verbesserungspotenzial hinsichtlich der Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen und den sie vertretenden Organisationen. Gründe hierfür sind ein mangelndes Verständnis darüber, was uneingeschränkte und wirksame Partizipation bedeutet, und welche Voraussetzungen dafür notwendig sind, als auch die mangelnde Ressourcenausstattung von Beteiligungsprozessen. Zudem ist die politische Mitsprache in Österreich stark formalisiert und hat historische Wurzeln. Dadurch haben gut etablierte und politisch vernetzte zivilgesellschaftliche Organisationen einen Vorteil. Der Nationale Aktionsplan Behinderung 2022-2030 (NAP II) wurde von der österreichischen Bundesregierung am 6.Juli 2022 beschlossen und ist als PDF https://www.behindertenrat.at/wp-content/uploads/2023/01/Nationaler-Aktionsplan-NAP-Behinderung-2022-2030.pdf) verfügbar. Der NAP II ist dabei auch das zentrale nationale Instrument zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Österreich. Auch diese zielt auf die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Inklusion in die Gesellschaft von Menschen mit Behinderungen ab.  
 
Aus Sicht der Zivilgesellschaft ist im NAP II dieses Ziel der wirksamen sozialen Integration von Menschen mit Behinderungen nicht ausreichend umgesetzt. Der NAP II besteht formal, ist aber aus dieser Sicht nicht als voller Erfolg zu werten. Beim Nationalen Aktionsplan Behinderung II 2022-2030 (NAP II, als PDF https://www.behindertenrat.at/wp-content/uploads/2023/01/Nationaler-Aktionsplan-NAP-Behinderung-2022-2030.pdf) verfügbar) gab es im Vergleich zum vorherigen Nationalen Aktionsplan Behinderung I von 2012-2020 (NAP I) einige Fortschritte. Die Umsetzung des NAP II wird von der NAP-Begleitgruppe begleitet.  
Diese Gruppe besteht aus Vertreter:innen von Bundesministerien, Ländern, Organisationen für Menschen mit Behinderungen sowie dem Monitoringausschuss zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Ihr Ziel ist es, sicherzustellen, dass die Maßnahmen des Aktionsplans umgesetzt werden. Im Rahmen dieser Gruppe wird auch mündlich über den Umsetzungsstand der insgesamt 375 Maßnahmen berichtet. Inwiefern Menschen mit Behinderungen und deren Organisation in die Umsetzung eingebunden sind, ist nicht durchgehend ersichtlich und auch von den jeweiligen Maßnahmen abhängig.  
 
In der Erstellung des NAP II haben die Bundesministerien und Länder Beiträge in 26 Expertenteams erarbeitet. Diese Beiträge wurden aber bloß teilweise in einem partizipativen Prozess erstellt. Zwar haben das Sozialministerium und einige wenige weitere Bundesministerien entsprechende Prozesse für die Erarbeitung ihrer Beiträge aufgesetzt. Leider sind jedoch viele Bundesministerien diesem Aufruf nicht gefolgt, weshalb Beiträge zu essenziellen Themenbereichen (z.B.: Bildung, Kinder und Jugendliche oder Frauen) trotz zahlreicher Kontaktversuche von zivilgesellschaftlicher Seite gänzlich ohne echte Partizipation der Zivilgesellschaft entstanden. Auch in den Ländern war das partizipative Element nicht durchgehend sichergestellt. Die erstellten Beiträge sind auf der Website des Sozialministeriums abrufbar, siehe hier).  
 
Die schriftlichen Umsetzungsberichte für die Jahre 2021 und 2022, in denen der Stand der Umsetzung detailliert dargestellt und dadurch nachvollziehbar gemacht werden soll, wurden zudem immer noch nicht veröffentlicht.  
 
Auch das Redaktionsteam, in dem Vertreter*innen der Zivilgesellschaft und der staatlichen Überwachungsmechanismen vertreten waren, konnte den ursprünglichen Mangel an Partizipation in der Erstellung des NAP II nicht ausgleichen, da es zum Zeitpunkt deren Beiziehung nur mehr darum ging, bereits von der jeweiligen politischen Ebene abgenommene Beiträge zu einem Gesamtwerk zusammenzufügen. Eine wesentliche inhaltliche Einflussnahme seitens der Zivilgesellschaft war nicht mehr möglich.  
 
Gründe für die mangelnde Partizipation sind u.a. ein mangelndes Verständnis darüber, was uneingeschränkte und wirksame Partizipation bedeutet, und welche Voraussetzungen dafür notwendig sind, als auch die mangelnde Ressourcenausstattung von Beteiligungsprozessen.  
 
Inhaltlich gibt es im NAP II insbesondere keine kohärente Strategie für die De-Institutionalisierung von Menschen mit Behinderungen, obwohl eine solche von großer Bedeutung wäre, um Selbstbestimmung und Inklusion in die Gesellschaft zu fördern und Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch von Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen zu verhindern. 

Fortschritt: In Arbeit

Weitere Maßnahmen zur Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen zu ergreifen, wie im verlängerten Nationalen Aktionsplan Behinderung dargelegt

Proponent:

Japan


Japan

Japan


Japan

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Der bisherige Ansatz zur Förderung der Partizipation von Menschen mit Behinderungen und ihren Vertretungsorganisationen weist erhebliche Schwächen auf. Diese Schwächen resultieren aus verschiedenen Faktoren, wie einem unzureichenden Verständnis von uneingeschränkter und effektiver Partizipation sowie der unzureichenden Bereitstellung von Ressourcen für Beteiligungsprozesse. Darüber hinaus ist die politische Beteiligung in Österreich stark formalisiert und historisch gewachsen, was bereits etablierten und politisch vernetzten zivilgesellschaftlichen Organisationen Vorteile verschafft. Es wurde jedoch nicht ausreichend systematisch darauf geachtet, gezieltes „Capacity Building“ gemäß den Anforderungen der UN-BRK durchzuführen.  
 
Es wäre wünschenswert, wenn ein Prozess ähnlich der partizipativen Erarbeitung des 2. Erwachsenenschutzgesetzes durch das Justizministerium im Jahr 2016 aufgesetzt worden wäre (Website der Justiz: https://www.bmj.gv.at/themen/Zivilrecht/Erwachsenenschutz/Das-neue-Erwachsenenschutzrecht-im-%C3%9Cberblick.html). Tatsächlich ist der NAP II aus Sicht der Zivilgesellschaft noch nicht als ausreichender Erfolg zu werten, weil dieser das Ziel der wirksamen sozialen Integration von Menschen mit Behinderungen nicht ausreichend umsetzt. 

Fortschritt: In Arbeit

Den Nationalen Aktionsplan Behinderung weiter umzusetzen

Proponent:

Libanon


Libanesische Republik

Libanon


Libanesische Republik

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Der Nationale Aktionsplan Behinderung 2012-2021 (NAP I) ist mittlerweile ausgelaufen und wurde durch den Nationalen Aktionsplan Behinderung 2022-2030 ersetzt (NAP II, Information auf der Webseite des Sozialministeriums: hier). Eine umfangreiche Evaluierung des Erfolgs des NAP I durch das Sozialministerium ist erfolgt und auf deren Webseite als PDF https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:edab5ca1-4995-456a-820c-c414da78bc39/Evaluierung202012%E2%80%932020.pdf verfügbar. Im NAP I blieb großes Verbesserungspotenzial hinsichtlich der Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen und den sie vertretenden Organisationen. Gründe hierfür sind ein mangelndes Verständnis darüber, was uneingeschränkte und wirksame Partizipation bedeutet, und welche Voraussetzungen dafür notwendig sind, als auch die mangelnde Ressourcenausstattung von Beteiligungsprozessen. Zudem ist die politische Mitsprache in Österreich stark formalisiert und hat historische Wurzeln. Dadurch haben gut etablierte und politisch vernetzte zivilgesellschaftliche Organisationen einen Vorteil. Der Nationale Aktionsplan Behinderung 2022-2030 (NAP II) wurde von der österreichischen Bundesregierung am 6.Juli 2022 beschlossen und ist als PDF https://www.behindertenrat.at/wp-content/uploads/2023/01/Nationaler-Aktionsplan-NAP-Behinderung-2022-2030.pdf) verfügbar. Der NAP II ist dabei auch das zentrale nationale Instrument zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Österreich. Auch diese zielt auf die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Inklusion in die Gesellschaft von Menschen mit Behinderungen ab.  
 
Aus Sicht der Zivilgesellschaft ist im NAP II dieses Ziel der wirksamen sozialen Integration von Menschen mit Behinderungen nicht ausreichend umgesetzt. Der NAP II besteht formal, ist aber aus dieser Sicht nicht als voller Erfolg zu werten. Beim Nationalen Aktionsplan Behinderung II 2022-2030 (NAP II, als PDF https://www.behindertenrat.at/wp-content/uploads/2023/01/Nationaler-Aktionsplan-NAP-Behinderung-2022-2030.pdf) verfügbar) gab es im Vergleich zum vorherigen Nationalen Aktionsplan Behinderung I von 2012-2020 (NAP I) einige Fortschritte. Die Umsetzung des NAP II wird von der NAP-Begleitgruppe begleitet.  
Diese Gruppe besteht aus Vertreter:innen von Bundesministerien, Ländern, Organisationen für Menschen mit Behinderungen sowie dem Monitoringausschuss zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Ihr Ziel ist es, sicherzustellen, dass die Maßnahmen des Aktionsplans umgesetzt werden. Im Rahmen dieser Gruppe wird auch mündlich über den Umsetzungsstand der insgesamt 375 Maßnahmen berichtet. Inwiefern Menschen mit Behinderungen und deren Organisation in die Umsetzung eingebunden sind, ist nicht durchgehend ersichtlich und auch von den jeweiligen Maßnahmen abhängig.  
 
In der Erstellung des NAP II haben die Bundesministerien und Länder Beiträge in 26 Expertenteams erarbeitet. Diese Beiträge wurden aber bloß teilweise in einem partizipativen Prozess erstellt. Zwar haben das Sozialministerium und einige wenige weitere Bundesministerien entsprechende Prozesse für die Erarbeitung ihrer Beiträge aufgesetzt. Leider sind jedoch viele Bundesministerien diesem Aufruf nicht gefolgt, weshalb Beiträge zu essenziellen Themenbereichen (z.B.: Bildung, Kinder und Jugendliche oder Frauen) trotz zahlreicher Kontaktversuche von zivilgesellschaftlicher Seite gänzlich ohne echte Partizipation der Zivilgesellschaft entstanden. Auch in den Ländern war das partizipative Element nicht durchgehend sichergestellt. Die erstellten Beiträge sind auf der Website des Sozialministeriums abrufbar, siehe hier).  
 
Die schriftlichen Umsetzungsberichte für die Jahre 2021 und 2022, in denen der Stand der Umsetzung detailliert dargestellt und dadurch nachvollziehbar gemacht werden soll, wurden zudem immer noch nicht veröffentlicht.  
 
Auch das Redaktionsteam, in dem Vertreter*innen der Zivilgesellschaft und der staatlichen Überwachungsmechanismen vertreten waren, konnte den ursprünglichen Mangel an Partizipation in der Erstellung des NAP II nicht ausgleichen, da es zum Zeitpunkt deren Beiziehung nur mehr darum ging, bereits von der jeweiligen politischen Ebene abgenommene Beiträge zu einem Gesamtwerk zusammenzufügen. Eine wesentliche inhaltliche Einflussnahme seitens der Zivilgesellschaft war nicht mehr möglich.  
 
Gründe für die mangelnde Partizipation sind u.a. ein mangelndes Verständnis darüber, was uneingeschränkte und wirksame Partizipation bedeutet, und welche Voraussetzungen dafür notwendig sind, als auch die mangelnde Ressourcenausstattung von Beteiligungsprozessen.  
 
Inhaltlich gibt es im NAP II insbesondere keine kohärente Strategie für die De-Institutionalisierung von Menschen mit Behinderungen, obwohl eine solche von großer Bedeutung wäre, um Selbstbestimmung und Inklusion in die Gesellschaft zu fördern und Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch von Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen zu verhindern. 

Fortschritt: In Arbeit

Maßnahmen zur Erfüllung des Nationalen Aktionsplans Behinderung zu ergreifen, darunter eingehendere Konsultationen mit Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten

Proponent:

Polen


Republik Polen

Polen


Republik Polen

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Der Nationale Aktionsplan Behinderung 2012-2021 (NAP I) ist mittlerweile ausgelaufen und wurde durch den Nationalen Aktionsplan Behinderung 2022-2030 ersetzt (NAP II, Information auf der Webseite des Sozialministeriums: hier). Eine umfangreiche Evaluierung des Erfolgs des NAP I durch das Sozialministerium ist erfolgt und auf deren Webseite als PDF https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:edab5ca1-4995-456a-820c-c414da78bc39/Evaluierung202012%E2%80%932020.pdf verfügbar. Im NAP I blieb großes Verbesserungspotenzial hinsichtlich der Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen und den sie vertretenden Organisationen. Gründe hierfür sind ein mangelndes Verständnis darüber, was uneingeschränkte und wirksame Partizipation bedeutet, und welche Voraussetzungen dafür notwendig sind, als auch die mangelnde Ressourcenausstattung von Beteiligungsprozessen. Zudem ist die politische Mitsprache in Österreich stark formalisiert und hat historische Wurzeln. Dadurch haben gut etablierte und politisch vernetzte zivilgesellschaftliche Organisationen einen Vorteil. Der Nationale Aktionsplan Behinderung 2022-2030 (NAP II) wurde von der österreichischen Bundesregierung am 6.Juli 2022 beschlossen und ist als PDF https://www.behindertenrat.at/wp-content/uploads/2023/01/Nationaler-Aktionsplan-NAP-Behinderung-2022-2030.pdf) verfügbar. Der NAP II ist dabei auch das zentrale nationale Instrument zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Österreich. Auch diese zielt auf die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Inklusion in die Gesellschaft von Menschen mit Behinderungen ab.  
 
Aus Sicht der Zivilgesellschaft ist im NAP II dieses Ziel der wirksamen sozialen Integration von Menschen mit Behinderungen nicht ausreichend umgesetzt. Der NAP II besteht formal, ist aber aus dieser Sicht nicht als voller Erfolg zu werten. Beim Nationalen Aktionsplan Behinderung II 2022-2030 (NAP II, als PDF https://www.behindertenrat.at/wp-content/uploads/2023/01/Nationaler-Aktionsplan-NAP-Behinderung-2022-2030.pdf) verfügbar) gab es im Vergleich zum vorherigen Nationalen Aktionsplan Behinderung I von 2012-2020 (NAP I) einige Fortschritte. Die Umsetzung des NAP II wird von der NAP-Begleitgruppe begleitet.  
Diese Gruppe besteht aus Vertreter:innen von Bundesministerien, Ländern, Organisationen für Menschen mit Behinderungen sowie dem Monitoringausschuss zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Ihr Ziel ist es, sicherzustellen, dass die Maßnahmen des Aktionsplans umgesetzt werden. Im Rahmen dieser Gruppe wird auch mündlich über den Umsetzungsstand der insgesamt 375 Maßnahmen berichtet. Inwiefern Menschen mit Behinderungen und deren Organisation in die Umsetzung eingebunden sind, ist nicht durchgehend ersichtlich und auch von den jeweiligen Maßnahmen abhängig.  
 
In der Erstellung des NAP II haben die Bundesministerien und Länder Beiträge in 26 Expertenteams erarbeitet. Diese Beiträge wurden aber bloß teilweise in einem partizipativen Prozess erstellt. Zwar haben das Sozialministerium und einige wenige weitere Bundesministerien entsprechende Prozesse für die Erarbeitung ihrer Beiträge aufgesetzt. Leider sind jedoch viele Bundesministerien diesem Aufruf nicht gefolgt, weshalb Beiträge zu essenziellen Themenbereichen (z.B.: Bildung, Kinder und Jugendliche oder Frauen) trotz zahlreicher Kontaktversuche von zivilgesellschaftlicher Seite gänzlich ohne echte Partizipation der Zivilgesellschaft entstanden. Auch in den Ländern war das partizipative Element nicht durchgehend sichergestellt. Die erstellten Beiträge sind auf der Website des Sozialministeriums abrufbar, siehe hier).  
 
Die schriftlichen Umsetzungsberichte für die Jahre 2021 und 2022, in denen der Stand der Umsetzung detailliert dargestellt und dadurch nachvollziehbar gemacht werden soll, wurden zudem immer noch nicht veröffentlicht.  
 
Auch das Redaktionsteam, in dem Vertreter*innen der Zivilgesellschaft und der staatlichen Überwachungsmechanismen vertreten waren, konnte den ursprünglichen Mangel an Partizipation in der Erstellung des NAP II nicht ausgleichen, da es zum Zeitpunkt deren Beiziehung nur mehr darum ging, bereits von der jeweiligen politischen Ebene abgenommene Beiträge zu einem Gesamtwerk zusammenzufügen. Eine wesentliche inhaltliche Einflussnahme seitens der Zivilgesellschaft war nicht mehr möglich.  
 
Gründe für die mangelnde Partizipation sind u.a. ein mangelndes Verständnis darüber, was uneingeschränkte und wirksame Partizipation bedeutet, und welche Voraussetzungen dafür notwendig sind, als auch die mangelnde Ressourcenausstattung von Beteiligungsprozessen.  
 
Inhaltlich gibt es im NAP II insbesondere keine kohärente Strategie für die De-Institutionalisierung von Menschen mit Behinderungen, obwohl eine solche von großer Bedeutung wäre, um Selbstbestimmung und Inklusion in die Gesellschaft zu fördern und Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch von Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen zu verhindern. 

Fortschritt: In Arbeit

Die im Bereich der Rechte von Menschen mit Behinderungen tätigen zivilgesellschaftlichen Organisationen in den laufenden Prozess der Erstellung des Nationalen Aktionsplans Behinderung 2022-2030 einzubeziehen

Proponent:

Katar


Staat Katar

Katar


Staat Katar

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Der Nationale Aktionsplan Behinderung 2012-2021 (NAP I) ist mittlerweile ausgelaufen und wurde durch den Nationalen Aktionsplan Behinderung 2022-2030 ersetzt (NAP II, Information auf der Webseite des Sozialministeriums: hier). Eine umfangreiche Evaluierung des Erfolgs des NAP I durch das Sozialministerium ist erfolgt und auf deren Webseite als PDF https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:edab5ca1-4995-456a-820c-c414da78bc39/Evaluierung202012%E2%80%932020.pdf verfügbar. Im NAP I blieb großes Verbesserungspotenzial hinsichtlich der Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen und den sie vertretenden Organisationen. Gründe hierfür sind ein mangelndes Verständnis darüber, was uneingeschränkte und wirksame Partizipation bedeutet, und welche Voraussetzungen dafür notwendig sind, als auch die mangelnde Ressourcenausstattung von Beteiligungsprozessen. Zudem ist die politische Mitsprache in Österreich stark formalisiert und hat historische Wurzeln. Dadurch haben gut etablierte und politisch vernetzte zivilgesellschaftliche Organisationen einen Vorteil. Der Nationale Aktionsplan Behinderung 2022-2030 (NAP II) wurde von der österreichischen Bundesregierung am 6.Juli 2022 beschlossen und ist als PDF https://www.behindertenrat.at/wp-content/uploads/2023/01/Nationaler-Aktionsplan-NAP-Behinderung-2022-2030.pdf) verfügbar. Der NAP II ist dabei auch das zentrale nationale Instrument zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Österreich. Auch diese zielt auf die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Inklusion in die Gesellschaft von Menschen mit Behinderungen ab.  
 
Aus Sicht der Zivilgesellschaft ist im NAP II dieses Ziel der wirksamen sozialen Integration von Menschen mit Behinderungen nicht ausreichend umgesetzt. Der NAP II besteht formal, ist aber aus dieser Sicht nicht als voller Erfolg zu werten. Beim Nationalen Aktionsplan Behinderung II 2022-2030 (NAP II, als PDF https://www.behindertenrat.at/wp-content/uploads/2023/01/Nationaler-Aktionsplan-NAP-Behinderung-2022-2030.pdf) verfügbar) gab es im Vergleich zum vorherigen Nationalen Aktionsplan Behinderung I von 2012-2020 (NAP I) einige Fortschritte. Die Umsetzung des NAP II wird von der NAP-Begleitgruppe begleitet.  
Diese Gruppe besteht aus Vertreter:innen von Bundesministerien, Ländern, Organisationen für Menschen mit Behinderungen sowie dem Monitoringausschuss zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Ihr Ziel ist es, sicherzustellen, dass die Maßnahmen des Aktionsplans umgesetzt werden. Im Rahmen dieser Gruppe wird auch mündlich über den Umsetzungsstand der insgesamt 375 Maßnahmen berichtet. Inwiefern Menschen mit Behinderungen und deren Organisation in die Umsetzung eingebunden sind, ist nicht durchgehend ersichtlich und auch von den jeweiligen Maßnahmen abhängig.  
 
In der Erstellung des NAP II haben die Bundesministerien und Länder Beiträge in 26 Expertenteams erarbeitet. Diese Beiträge wurden aber bloß teilweise in einem partizipativen Prozess erstellt. Zwar haben das Sozialministerium und einige wenige weitere Bundesministerien entsprechende Prozesse für die Erarbeitung ihrer Beiträge aufgesetzt. Leider sind jedoch viele Bundesministerien diesem Aufruf nicht gefolgt, weshalb Beiträge zu essenziellen Themenbereichen (z.B.: Bildung, Kinder und Jugendliche oder Frauen) trotz zahlreicher Kontaktversuche von zivilgesellschaftlicher Seite gänzlich ohne echte Partizipation der Zivilgesellschaft entstanden. Auch in den Ländern war das partizipative Element nicht durchgehend sichergestellt. Die erstellten Beiträge sind auf der Website des Sozialministeriums abrufbar, siehe hier).  
 
Die schriftlichen Umsetzungsberichte für die Jahre 2021 und 2022, in denen der Stand der Umsetzung detailliert dargestellt und dadurch nachvollziehbar gemacht werden soll, wurden zudem immer noch nicht veröffentlicht.  
 
Auch das Redaktionsteam, in dem Vertreter*innen der Zivilgesellschaft und der staatlichen Überwachungsmechanismen vertreten waren, konnte den ursprünglichen Mangel an Partizipation in der Erstellung des NAP II nicht ausgleichen, da es zum Zeitpunkt deren Beiziehung nur mehr darum ging, bereits von der jeweiligen politischen Ebene abgenommene Beiträge zu einem Gesamtwerk zusammenzufügen. Eine wesentliche inhaltliche Einflussnahme seitens der Zivilgesellschaft war nicht mehr möglich.  
 
Gründe für die mangelnde Partizipation sind u.a. ein mangelndes Verständnis darüber, was uneingeschränkte und wirksame Partizipation bedeutet, und welche Voraussetzungen dafür notwendig sind, als auch die mangelnde Ressourcenausstattung von Beteiligungsprozessen.  
 
Inhaltlich gibt es im NAP II insbesondere keine kohärente Strategie für die De-Institutionalisierung von Menschen mit Behinderungen, obwohl eine solche von großer Bedeutung wäre, um Selbstbestimmung und Inklusion in die Gesellschaft zu fördern und Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch von Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen zu verhindern. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Anstrengungen zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen durch Sicherstellung ihres Zugangs zu Arbeitsmarkt und Sozialleistungen fortzusetzen

Proponent:

Zypern


Republik Zypern

Zypern


Republik Zypern

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich gibt es eine Unterscheidung zwischen arbeitsfähigen und nicht arbeitsfähigen Menschen. Die Feststellung der Arbeitsfähigkeit oder -unfähigkeit erfolgt ausschließlich anhand medizinischer Kriterien, oft schon direkt nach der Schule. Für nicht arbeitsfähige Personen sind die Bundesländer zuständig, während der Bund für arbeitsfähige Personen zuständig ist. In Bezug auf die Gruppe, der nicht arbeitsfähigen Personen wurden, kaum Maßnahmen ergriffen. Diese Personen sind weiterhin in Tages- und Beschäftigungsstrukturen tätig, erhalten jedoch keinen Lohn und haben keine eigenständige Sozialversicherung (mit Ausnahme der Unfallversicherung). Dies führt zu verstärkter Altersarmut, und es gibt keine Daten über den Übergang in den regulären Arbeitsmarkt.  
 
Es gibt keine landesweiten einheitlichen Maßnahmen, um dies zu ermöglichen, und die geplanten Maßnahmen im Nationalen Aktionsplan 2022-2030 wurden bisher nicht umgesetzt (Siehe Nationaler Aktionsplan Behinderung auf der Website des Sozialministeriums: https://www.sozialministerium.at/Themen/Soziales/Menschen-mit-Behinderungen/Nationaler-Aktionsplan-Behinderung.html verfügbar). Unterstützungsleistungen für arbeitsfähige Personen sind größtenteils an einen bestimmten Grad der Behinderung (GdB) gebunden, wodurch Personen, die keinen vom Staat festgestellten Grades der Behinderung (GdB) haben, von entsprechenden Fördermaßnahmen ausgeschlossen sind. Die Maßnahmen des Arbeitsmarktservice (AMS) sind für Menschen mit Behinderungen nicht vollständig zugänglich. Dies führt dazu, dass arbeitslose Menschen mit Behinderungen seltener an Qualifizierungsmaßnahmen des AMS teilnehmen als Arbeitslose ohne Behinderung.  
 
Es gibt nur wenige Maßnahmen zur Bekämpfung von geschlechtsspezifischen Beschäftigungsungleichgewichten und Lohngefällen, abgesehen von einer höheren Lohnkostenförderung für Frauen mit Behinderungen im Rahmen der „Inklusionsförderung Plus” (Inklusionsförderung/InklusionsförderungPlus: https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/inklusionsfoerderung-inklusionsfoerderungplus.html). Es gibt keine spezifischen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen für Frauen mit Behinderungen (Lohnförderungen: Website des Sozialministeriumservice: https://www.sozialministeriumservice.at/Finanzielles/Foerderungen/Lohnfoerderungen/Lohnfoerderungen.de.html). 

Fortschritt: In Arbeit

In der internationalen Zusammenarbeit einen Twin-Track-Approach (zweigleisiges Vorgehen) für Inklusion von Menschen mit Behinderungen in Erwägung zu ziehen und dabei Frauen und Kinder mit Behinderungen besonders zu berücksichtigen

Proponent:

Indonesien


Republik Indonesien

Indonesien


Republik Indonesien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Eine Empfehlung an Österreich ist es, einen Twin Track Ansatz zu verfolgen, der darauf abzielt, Menschen mit Behinderungen inklusiver in die Gesellschaft einzubinden. Das Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik 2022-2024 wurde am 16.11.2022 durch den Ministerrat zur Kenntnis genommen (Als PDF auf der Website des Parlaments verfügbar: https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/III/805/imfname_1482905.pdf).  
Das neue Dreijahresprogramm hat einen bedeutenden Fortschritt im Hinblick auf die Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen in die internationale Zusammenarbeit erzielt (siehe Informationen auf der Website des Parlaments: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/III/805). Die Zivilgesellschaft wird die Umsetzung dieses Programms genau beobachten, um sicherzustellen, dass die Strategie tatsächlich in die Praxis umgesetzt wird. 
Am 16.11.2022 nahm der Ministerrat das Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik für die Jahre 2022 bis 2024 zur Kenntnis, ein bedeutender Schritt, um die Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen in der internationalen Zusammenarbeit zu verstärken (Als PDF auf der Website des Parlaments verfügbar: https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/III/805/imfname_1482905.pdf) und mehr (Informationen auf der Website des Parlaments: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/III/805).  
 
Innerhalb dieses Rahmens sollte besonderes Augenmerk auf Frauen und Kinder mit Behinderungen gelegt werden. Dieser Fokus ist entscheidend, um sicherzustellen, dass die am stärksten marginalisierten Gruppen innerhalb der Gemeinschaft der Menschen mit Behinderungen nicht übersehen werden. Durch gezielte Maßnahmen und Programme im Rahmen des Dreijahresprogramms wird angestrebt, die Lebensbedingungen dieser Gruppen signifikant zu verbessern und ihre volle Teilhabe der Gesellschaft zu ermöglichen.  
 
Die Zivilgesellschaft spielt eine entscheidende Rolle bei der Überwachung der Implementierung dieses Programms. Diese Beteiligung gewährleistet, dass die im Programm festgelegten Strategien und Ziele nicht nur auf dem Papier bestehen, sondern auch tatsächlich in die Praxis umgesetzt werden. Die aktive Einbeziehung und das Feedback von zivilgesellschaftlichen Organisationen sind unerlässlich, um den Fortschritt zu messen und sicherzustellen, dass die Bedürfnisse und Rechte von Frauen und Kindern mit Behinderungen effektiv adressiert werden. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Sicherzustellen, dass im Rahmen der neuen Verfahren, die mit der Einrichtung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) eingeführt wurden, ein wirksamer Rechtsbehelf und unabhängige Rechtsberatung für Asylwerbende garantiert werden

Proponent:

Schweden


Königreich Schweden

Schweden


Königreich Schweden

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Im Mai 2019 wurde das sogenannte BBU-Gesetz verabschiedet, das die Einführung von Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) zum Ziel hat (siehe: https://www.oesterreich.gv.at/themen/soziales/armut/2/Seite.1694400.html). Es ist vorgesehen, dass diese Agentur dem Innenministerium und dem Justizministerium unterstellt ist und sämtliche Aufgaben in Bezug auf die Betreuung von Asylsuchenden übernimmt, die bislang überwiegend von unabhängigen, nicht-staatlichen Organisationen erledigt wurden. 
 
Diese Aufgaben umfassen die Versorgung in den Erstaufnahmezentren für Asylbewerber:innen, die Bereitstellung von Rechtsberatung für Asylbewerber:innen und Fremde, Rückkehrberatung und Unterstützung für Personen, die abgelehnt wurden. 
 
Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens hat unter anderem Amnesty International bereits Kritik an dem Gesetzesentwurf geäußert (siehe Stellungnahme Amnesty International:https://www.amnesty.at/news-events/stellungnahme-zur-bundesagentur-fuer-betreuungs-und-unterstuetzungsleistungen/).  
 
Es wird in den Hauptargumenten deutlich gemacht, dass das Gesetz die Rechte von Menschen mit fairen Prozessen und die Möglichkeit einer effektiven Beschwerde erheblich beeinträchtigt. Außerdem steht es im Widerspruch zu europäischen Vorgaben, wie zum Beispiel der EU-Aufnahmerichtlinie, insbesondere hinsichtlich der Forderung nach kostenloser Rechtsberatung und -vertretung. Das BBU-Gesetz garantiert die Unabhängigkeit und Weisungsbefugnis der Rechtsberater*innen, da die organisatorische, finanzielle und personelle Zusammenarbeit zwischen der Agentur und dem Innenministerium besteht. Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Verfahren fair, transparent und rechtsstaatlich sind und dass Asylbewerber einen angemessenen Zugang zu Rechtsmitteln und unabhängiger Beratung haben. 

Fortschritt: Rückschritt

Keine polarisierenden populistischen Kampagnen gegen Gemeinschaften mit Migrationshintergrund zu führen und gegen rassistische Äußerungen öffentlich klar Stellung zu beziehen

Proponent:

Türkei


Republik Türkei

Türkei


Republik Türkei

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die internationalen Aktivitäten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) sowie der damit beauftragten Organisationen erinnern.at und OeAD zielen allesamt darauf ab, Lehrende und Lernende im Bereich der Menschenrechtsbildung zu unterstützen. Es gibt jedoch keine weiteren Informationen über spezifische Projekte aus Österreich. Obwohl im Dezember 2004 das Weltprogramm für Menschenrechtsbildung von den Vereinten Nationen ins Leben gerufen wurde, werden in Österreich diverse Maßnahmen zur Förderung der Menschenrechtsbildung durchgeführt. Obwohl Fortschritte in der Menschenrechtsbildung erkennbar sind, bleibt festzuhalten, dass noch erheblicher Handlungsbedarf besteht. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Anstrengungen zur Verbesserung des Schutzes der Rechte von Migrantinnen und Migranten und Asylwerbenden zu unternehmen

Proponent:

Uganda


Republik Uganda

Uganda


Republik Uganda

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Strafverfolgungsbehörden setzten weiterhin Gesichtserkennungstechnologien ohne klare rechtliche Grundlage ein, trotz der möglichen Diskriminierung von Geschlechter- und ethnischen Minderheiten sowie der Beeinträchtigung der Rechte auf Privatsphäre, Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Racial Profiling durch die Polizei wurde weiterhin praktiziert, und es fehlte an wirksamen Mechanismen zur Untersuchung dieser Praktiken (siehe Menschenrechtslage in Österreich 2022, Amnesty International Österreich: https://www.amnesty.at/themen/menschenrechte-in-oesterreich/menschenrechtslage-in-oesterreich-2022-amnesty-jahresbericht/).  
 
Zwischen Januar und August 2021 wurden 64 afghanische Staatsangehörige trotz der Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan abgeschoben. Im August desselben Jahres verweigerte die österreichische Regierung die Evakuierung von afghanischen Flüchtlingen vor den Taliban sowie die Umverteilung von Asylsuchenden von den griechischen Inseln. Im Juli 2021 stellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark fest, dass sieben Asylsuchende rechtswidrig nach Slowenien zurückgeschoben worden waren. Dies zeigte, dass rechtswidrige Pushbacks in Österreich teilweise systematisch praktiziert wurden. Im Februar 2022 bestätigte dasselbe Gericht, dass ein Asylsuchender aus Marokko widerrechtlich nach Slowenien zurückgeschoben worden war und wies auf die methodische Anwendung solcher rechtswidriger Pushbacks hin. Bis Ende des Jahres 2022 erhielten etwa 90.000 ukrainische Geflüchtete in Österreich temporären Schutz gemäß den EU-Massenzustrom-Richtlinien. Im September 2022 meldete das Innenministerium, dass zwischen Januar und Juli 5.140 unbegleitete minderjährige Geflüchtete verschwunden waren.  
 
Zahlreiche NGOs und Politiker*innen fordern eine sofortige Zuweisung von Obsorgeberechtigten für unbegleitete Minderjährige unmittelbar nach ihrer Ankunft, anstatt auf die Zulassung zum Asylverfahren zu warten, was oft mehrere Monate dauerte. 
Im Juli 2021 wurde das “Anti-Terror-Paket“ verabschiedet, wobei Bedenken von zivilgesellschaftlichen Organisationen und UN-Expert*innen geäußert wurden, dass der Paragraf über „religiös motivierte extremistische Verbindungen“ Muslim*innen stigmatisieren könnte (siehe Terror-Bekämpfungs-Gesetz – TeBG (849 d.B.): https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/849).  
 
Die Strafverfolgungsbehörden setzten weiterhin Gesichtserkennungstechnologien ohne klare rechtliche Grundlage ein, trotz der möglichen Diskriminierung von Geschlechter- und ethnischen Minderheiten sowie der Beeinträchtigung der Rechte auf Privatsphäre, Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Racial Profiling durch die Polizei wurde weiterhin praktiziert, und es fehlte an wirksamen Mechanismen zur Untersuchung dieser Praktiken (siehe Menschenrechtslage in Österreich 2022, Amnesty International Österreich: https://www.amnesty.at/themen/menschenrechte-in-oesterreich/menschenrechtslage-in-oesterreich-2022-amnesty-jahresbericht/).  
 
Zwischen Januar und August 2021 wurden 64 afghanische Staatsangehörige trotz der Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan abgeschoben. Im August desselben Jahres verweigerte die österreichische Regierung die Evakuierung von afghanischen Flüchtlingen vor den Taliban sowie die Umverteilung von Asylsuchenden von den griechischen Inseln. Im Juli 2021 stellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark fest, dass sieben Asylsuchende rechtswidrig nach Slowenien zurückgeschoben worden waren. Dies zeigte, dass rechtswidrige Pushbacks in Österreich teilweise systematisch praktiziert wurden. Im Februar 2022 bestätigte dasselbe Gericht, dass ein Asylsuchender aus Marokko widerrechtlich nach Slowenien zurückgeschoben worden war und wies auf die methodische Anwendung solcher rechtswidriger Pushbacks hin. Bis Ende des Jahres 2022 erhielten etwa 90.000 ukrainische Geflüchtete in Österreich temporären Schutz gemäß den EU-Massenzustrom-Richtlinien. Im September 2022 meldete das Innenministerium, dass zwischen Januar und Juli 5.140 unbegleitete minderjährige Geflüchtete verschwunden waren.  
 
Zahlreiche NGOs und Politiker*innen fordern eine sofortige Zuweisung von Obsorgeberechtigten für unbegleitete Minderjährige unmittelbar nach ihrer Ankunft, anstatt auf die Zulassung zum Asylverfahren zu warten, was oft mehrere Monate dauerte. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Anstrengungen zum Schutz von Asylwerbenden und Migrantinnen und Migranten weiter zu verstärken

Proponent:

Ukraine


Ukraine

Ukraine


Ukraine

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Strafverfolgungsbehörden setzten weiterhin Gesichtserkennungstechnologien ohne klare rechtliche Grundlage ein, trotz der möglichen Diskriminierung von Geschlechter- und ethnischen Minderheiten sowie der Beeinträchtigung der Rechte auf Privatsphäre, Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Racial Profiling durch die Polizei wurde weiterhin praktiziert, und es fehlte an wirksamen Mechanismen zur Untersuchung dieser Praktiken (siehe Menschenrechtslage in Österreich 2022, Amnesty International Österreich: https://www.amnesty.at/themen/menschenrechte-in-oesterreich/menschenrechtslage-in-oesterreich-2022-amnesty-jahresbericht/).  
 
Zwischen Januar und August 2021 wurden 64 afghanische Staatsangehörige trotz der Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan abgeschoben. Im August desselben Jahres verweigerte die österreichische Regierung die Evakuierung von afghanischen Flüchtlingen vor den Taliban sowie die Umverteilung von Asylsuchenden von den griechischen Inseln. Im Juli 2021 stellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark fest, dass sieben Asylsuchende rechtswidrig nach Slowenien zurückgeschoben worden waren. Dies zeigte, dass rechtswidrige Pushbacks in Österreich teilweise systematisch praktiziert wurden. Im Februar 2022 bestätigte dasselbe Gericht, dass ein Asylsuchender aus Marokko widerrechtlich nach Slowenien zurückgeschoben worden war und wies auf die methodische Anwendung solcher rechtswidriger Pushbacks hin. Bis Ende des Jahres 2022 erhielten etwa 90.000 ukrainische Geflüchtete in Österreich temporären Schutz gemäß den EU-Massenzustrom-Richtlinien. Im September 2022 meldete das Innenministerium, dass zwischen Januar und Juli 5.140 unbegleitete minderjährige Geflüchtete verschwunden waren.  
 
Zahlreiche NGOs und Politiker*innen fordern eine sofortige Zuweisung von Obsorgeberechtigten für unbegleitete Minderjährige unmittelbar nach ihrer Ankunft, anstatt auf die Zulassung zum Asylverfahren zu warten, was oft mehrere Monate dauerte. 
Im Juli 2021 wurde das “Anti-Terror-Paket“ verabschiedet, wobei Bedenken von zivilgesellschaftlichen Organisationen und UN-Expert*innen geäußert wurden, dass der Paragraf über „religiös motivierte extremistische Verbindungen“ Muslim*innen stigmatisieren könnte (siehe Terror-Bekämpfungs-Gesetz – TeBG (849 d.B.): https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/849).  
 
Die Strafverfolgungsbehörden setzten weiterhin Gesichtserkennungstechnologien ohne klare rechtliche Grundlage ein, trotz der möglichen Diskriminierung von Geschlechter- und ethnischen Minderheiten sowie der Beeinträchtigung der Rechte auf Privatsphäre, Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Racial Profiling durch die Polizei wurde weiterhin praktiziert, und es fehlte an wirksamen Mechanismen zur Untersuchung dieser Praktiken (siehe Menschenrechtslage in Österreich 2022, Amnesty International Österreich: https://www.amnesty.at/themen/menschenrechte-in-oesterreich/menschenrechtslage-in-oesterreich-2022-amnesty-jahresbericht/).  
 
Zwischen Januar und August 2021 wurden 64 afghanische Staatsangehörige trotz der Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan abgeschoben. Im August desselben Jahres verweigerte die österreichische Regierung die Evakuierung von afghanischen Flüchtlingen vor den Taliban sowie die Umverteilung von Asylsuchenden von den griechischen Inseln. Im Juli 2021 stellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark fest, dass sieben Asylsuchende rechtswidrig nach Slowenien zurückgeschoben worden waren. Dies zeigte, dass rechtswidrige Pushbacks in Österreich teilweise systematisch praktiziert wurden. Im Februar 2022 bestätigte dasselbe Gericht, dass ein Asylsuchender aus Marokko widerrechtlich nach Slowenien zurückgeschoben worden war und wies auf die methodische Anwendung solcher rechtswidriger Pushbacks hin. Bis Ende des Jahres 2022 erhielten etwa 90.000 ukrainische Geflüchtete in Österreich temporären Schutz gemäß den EU-Massenzustrom-Richtlinien. Im September 2022 meldete das Innenministerium, dass zwischen Januar und Juli 5.140 unbegleitete minderjährige Geflüchtete verschwunden waren.  
 
Zahlreiche NGOs und Politiker*innen fordern eine sofortige Zuweisung von Obsorgeberechtigten für unbegleitete Minderjährige unmittelbar nach ihrer Ankunft, anstatt auf die Zulassung zum Asylverfahren zu warten, was oft mehrere Monate dauerte. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Dafür zu sorgen, dass allen unbegleiteten Minderjährigen, die im Land ankommen, ohne Verzögerungen oder Vorbedingungen umgehend eine Obsorgeberechtigte oder ein Obsorgeberechtigter zugewiesen wird

Proponent:

Uruguay


Republik Östlich des Uruguay

Uruguay


Republik Östlich des Uruguay

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Kinder und Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren stehen zu Beginn ihres Asylverfahrens größtenteils alleine da.
2021 wurde von der Justizministerin eine unabhängige „Kindeswohlkommission“ eingesetzt, zur Prüfung der Vereinbarkeit des österreichischen Asyl- und Fremdenrechts mit Kinderrechte-Standards (siehe Bericht, Empfehlungen und Umsetzung der Kindeswohlkommission auf der Website des Bundesministeriums der Justiz: <a
href=https://www.bmj.gv.at/themen/Fokusthemen/Kindeswohlkommission.html)>https://www.bmj.gv.at/themen/Fokusthemen/Kindeswohlkommission.html)).  
 
Der im Juli 2021 vorgelegte Bericht zeigte weitreichende Defizite in der materiellen Prüfung des Kindeswohls im Asylverfahren, in der Verfahrensgestaltung (zB Partizipation der Kinder) sowie in der Sicherstellung der Obsorge, wenn es um unbegleitete geflüchtete Kinder geht, und der Grundversorgung von Kindern und ihren Familien. Im Rahmen des BVwG erfolgten seither Schulungs- und intern organisatorische Verbesserungsmaßnahmen statt, seitens des Innenministeriums/BFA sind keine weitergehenden Rückmeldungen zur Umsetzung der Empfehlungen bekannt.  
 
Im Bereich UMF, hat das Bundesministerium für Justiz (BMJ) bereits einen Entwurf für eine bundesweit einheitliche Obsorge-Regelung für unbegleitete geflüchtete Kinder (u.a. durch eine Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) vorgelegt. Mit dieser Regelung soll die zuständige KJH sofort nach Aufgriff eines unbegleiteten geflüchteten Kindes von Gesetzes wegen (ex lege) mit der Obsorge betraut werden. Allerdings wurde diese neue Bestimmung noch nicht vom Parlament verabschiedet.  
 
Nach Berichten zu mutmaßlichen Übergriffen bzw. sexualisierter Gewalt und Ausbeutung von Kindern in Kindergärten, Schulen, Sport und Film 2022/23 beschloss die Bundesregierung im Jänner 2023 ein Maßnahmenpaket gegen Gewalt an Kindern; insbesondere sollen alle Einrichtungen Kinderschutzkonzepte zu Prävention und Opferschutz vorlegen. Ein einheitlich verbindlicher Gesetzesrahmen liegt dazu allerdings nicht vor. Zu den weitreichenden Folgen der COVID-19 Pandemie hat das Netzwerk Kinderrechte im März 2023 einen umfassenden „Corona Sonderbericht“ verfasst, mit Unterstützung durch das Sozialministerium. Im Rahmen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) fanden seither Schulungs- und intern organisatorische Verbesserungsmaßnahmen statt, seitens des Innenministeriums/ Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sind keine weitergehenden Rückmeldungen zur Umsetzung der Empfehlungen bekannt. 2022 wurde ein Bericht des UN-Kinderrechteausschusses veröffentlicht, das UN-Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR), die UN-Organisation für Migration (IOM) und das UN-Kinderhilfswerk (UNICEF) appellieren an die österreichische Bundesregierung, Schutzmaßnahmen für unbegleitete Kinder und Jugendliche zu verbessern. Insbesondere ist es entscheidend, die Obsorge von Tag 1 an sicherzustellen (siehe: <a href=https://archiv2022.asyl.at/files/366/03-20200225_obsorge_unhcriomunicef.pdf
>https://archiv2022.asyl.at/files/366/03-20200225_obsorge_unhcriomunicef.pdf).  
 
Unbegleitete Kinder und Jugendliche sollten unmittelbar nach ihrer Ankunft in Österreich Obsorgeberechtigte an ihrer Seite haben, die sicherstellen, dass das Wohl des Kindes in allen Maßnahmen und Entscheidungen berücksichtigt wird. Das Ziel muss die Obsorge von Tag 1 sein, wie vom UN-Kinderrechteausschuss empfohlen und im Regierungsprogramm festgelegt.  
 
Kinder und Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren, die ohne Eltern oder andere Erziehungsberechtigte nach Österreich kommen, erhalten in der Regel keine Unterstützung bei Vernehmungen durch die Polizei oder bei Entscheidungen bezüglich eines Asylantrags. Die Kinder- und Jugendhilfe (KJH) tritt erst in Aktion, wenn diese Kinder und Jugendlichen für das Asylverfahren zugelassen und in ein Grundversorgungsquartier eines Bundeslandes verlegt wurden. Dies kann mehrere Wochen oder Monate dauern, in denen die jungen Menschen besonderen Gefahren ausgesetzt sind.  
 
Eine zügige Bestellung qualifizierter Obsorgeberechtigte, denen die Kinder vertrauen können, kann das Risiko von Verschwinden oder Kinderhandel kurz nach ihrer Ankunft erheblich verringern.  
 
Bei unbegleiteten Kindern unter 14 Jahren ist die Betreuungssituation positiver. Hier ist die Kinder- und Jugendhilfe in der Regel unmittelbar nach der Ankunft in Österreich aktiv und sichert Betreuung und Versorgung in KJH-Einrichtungen, begleitet die Kinder und Jugendlichen zu allen behördlichen Terminen und beantragt die Obsorge.  
 
Diese Unterscheidung nach Altersgruppen steht jedoch im Widerspruch zur UN-Kinderrechtskonvention. Es ist daher von großer Bedeutung, dass jedes Kind, unabhängig von rechtlichem Status und Alter, in erster Linie als Kind behandelt wird und den gleichen Schutz und die bestmögliche Unterstützung erhält. 

Fortschritt: In Arbeit

Alle gegen Migrantinnen und Migranten gerichteten Hassverbrechen und Übergriffe strafrechtlich zu verfolgen

Proponent:

Burkina Faso


Burkina Faso

Burkina Faso


Burkina Faso

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Positiv ist hervorzuheben, dass das Bundesministerium für Inneres im Rahmen eines EU-Projektes die systematische Erfassung von Vorurteilsmotiven bei vorsätzlichen Straftaten in die Polizeiarbeit integriert hat. Hierfür wurde die Kategorie “Hate-Crime” im polizeilichen Protokollierungsprogramm (PAD) als eigene Registerkarte „Motiv” mit dem Titel „Vorurteilsmotive (Hate-Crime) gemäß Opfergruppen“ eingeführt. Die erfassten Daten werden über eine eigene Schnittstelle: Elektronischer Rechtsverkehr (ERV) an die Justiz übermittelt und einer Qualitätssicherung durch das Bundesministerium für Inneres unterzogen. In ganz Österreich wurden rund 30.000 Polizist:innen auf diese Aufgabe vorbereitet, indem sie E-Learning-Seminare absolvierten und eine Ausbildung als Multiplikator:innen erhielten. Die Polizei arbeitet nun auf der Grundlage eines opferzentrierten Zugangs, indem sie den Betroffenen aktiv zuhört und konsequent ermittelt, um eine angemessene Strafverfolgung zu gewährleisten.  
 
Diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, gegen Vorurteilsverbrechen vorzugehen und die Sicherheit für alle Bürger:innen zu verbessern. Im Jahr 2022 wurde erstmals der Bericht des Bundesministeriums für Inneres zu „Hate Crime“ in Österreich – Jahresbericht 2021 veröffentlicht. Im Zeitraum von Jänner bis Dezember 2021 wurden demnach 5.464 vorurteilsmotivierte Straftaten von der Polizei erfasst (Bericht des Bundesministeriums für Inneres zu „Hate Crime” in Österreich 2021: https://www.bmi.gv.at/408/Projekt/files/218_2021_Hate_Crime_Bericht_2021_GESAMT_V20220510_barrierefrei.pdf).  
 
Mit der systematischen Erfassung von vorurteilsmotivierten Straftaten und der Veröffentlichung der Statistik zu polizeilich erfassten hate crimes wurde ein erster wichtiger Schritt getan, um hate crimes sichtbar zu machen. Es gilt zu beobachten, inwieweit die Sichtweisen von Polizei und Opferschutzorganisationen bzw. Community Organisationen, ob ein Vorfall als hate crime einzustufen ist, übereinstimmen oder nicht. Diese Beobachtungen sind eine wichtige Grundlage für die Verlässlichkeit der nun erhobenen Statistiken zu hate crimes. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Sicherzustellen, dass die im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte enthaltenen Verpflichtungen in Bezug auf Migrantinnen, Migranten und Flüchtlinge vollständig erfüllt werden, insbesondere das Recht auf Freiheit und persönliche Freiheiten und die Rechte unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge

Proponent:

Kanada


Kanada

Kanada


Kanada

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Strafverfolgungsbehörden setzten weiterhin Gesichtserkennungstechnologien ohne klare rechtliche Grundlage ein, trotz der möglichen Diskriminierung von Geschlechter- und ethnischen Minderheiten sowie der Beeinträchtigung der Rechte auf Privatsphäre, Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Racial Profiling durch die Polizei wurde weiterhin praktiziert, und es fehlte an wirksamen Mechanismen zur Untersuchung dieser Praktiken (siehe Menschenrechtslage in Österreich 2022, Amnesty International Österreich: https://www.amnesty.at/themen/menschenrechte-in-oesterreich/menschenrechtslage-in-oesterreich-2022-amnesty-jahresbericht/).  
 
Zwischen Januar und August 2021 wurden 64 afghanische Staatsangehörige trotz der Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan abgeschoben. Im August desselben Jahres verweigerte die österreichische Regierung die Evakuierung von afghanischen Flüchtlingen vor den Taliban sowie die Umverteilung von Asylsuchenden von den griechischen Inseln. Im Juli 2021 stellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark fest, dass sieben Asylsuchende rechtswidrig nach Slowenien zurückgeschoben worden waren. Dies zeigte, dass rechtswidrige Pushbacks in Österreich teilweise systematisch praktiziert wurden. Im Februar 2022 bestätigte dasselbe Gericht, dass ein Asylsuchender aus Marokko widerrechtlich nach Slowenien zurückgeschoben worden war und wies auf die methodische Anwendung solcher rechtswidriger Pushbacks hin. Bis Ende des Jahres 2022 erhielten etwa 90.000 ukrainische Geflüchtete in Österreich temporären Schutz gemäß den EU-Massenzustrom-Richtlinien. Im September 2022 meldete das Innenministerium, dass zwischen Januar und Juli 5.140 unbegleitete minderjährige Geflüchtete verschwunden waren.  
 
Zahlreiche NGOs und Politiker*innen fordern eine sofortige Zuweisung von Obsorgeberechtigten für unbegleitete Minderjährige unmittelbar nach ihrer Ankunft, anstatt auf die Zulassung zum Asylverfahren zu warten, was oft mehrere Monate dauerte. 
Im Juli 2021 wurde das “Anti-Terror-Paket“ verabschiedet, wobei Bedenken von zivilgesellschaftlichen Organisationen und UN-Expert*innen geäußert wurden, dass der Paragraf über „religiös motivierte extremistische Verbindungen“ Muslim*innen stigmatisieren könnte (siehe Terror-Bekämpfungs-Gesetz – TeBG (849 d.B.): https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/849).  
 
Die Strafverfolgungsbehörden setzten weiterhin Gesichtserkennungstechnologien ohne klare rechtliche Grundlage ein, trotz der möglichen Diskriminierung von Geschlechter- und ethnischen Minderheiten sowie der Beeinträchtigung der Rechte auf Privatsphäre, Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Racial Profiling durch die Polizei wurde weiterhin praktiziert, und es fehlte an wirksamen Mechanismen zur Untersuchung dieser Praktiken (siehe Menschenrechtslage in Österreich 2022, Amnesty International Österreich: https://www.amnesty.at/themen/menschenrechte-in-oesterreich/menschenrechtslage-in-oesterreich-2022-amnesty-jahresbericht/).  
 
Zwischen Januar und August 2021 wurden 64 afghanische Staatsangehörige trotz der Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan abgeschoben. Im August desselben Jahres verweigerte die österreichische Regierung die Evakuierung von afghanischen Flüchtlingen vor den Taliban sowie die Umverteilung von Asylsuchenden von den griechischen Inseln. Im Juli 2021 stellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark fest, dass sieben Asylsuchende rechtswidrig nach Slowenien zurückgeschoben worden waren. Dies zeigte, dass rechtswidrige Pushbacks in Österreich teilweise systematisch praktiziert wurden. Im Februar 2022 bestätigte dasselbe Gericht, dass ein Asylsuchender aus Marokko widerrechtlich nach Slowenien zurückgeschoben worden war und wies auf die methodische Anwendung solcher rechtswidriger Pushbacks hin. Bis Ende des Jahres 2022 erhielten etwa 90.000 ukrainische Geflüchtete in Österreich temporären Schutz gemäß den EU-Massenzustrom-Richtlinien. Im September 2022 meldete das Innenministerium, dass zwischen Januar und Juli 5.140 unbegleitete minderjährige Geflüchtete verschwunden waren.  
 
Zahlreiche NGOs und Politiker*innen fordern eine sofortige Zuweisung von Obsorgeberechtigten für unbegleitete Minderjährige unmittelbar nach ihrer Ankunft, anstatt auf die Zulassung zum Asylverfahren zu warten, was oft mehrere Monate dauerte. 
Kinder und Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren stehen zu Beginn ihres Asylverfahrens größtenteils alleine da.
2021 wurde von der Justizministerin eine unabhängige „Kindeswohlkommission“ eingesetzt, zur Prüfung der Vereinbarkeit des österreichischen Asyl- und Fremdenrechts mit Kinderrechte-Standards (siehe Bericht, Empfehlungen und Umsetzung der Kindeswohlkommission auf der Website des Bundesministeriums der Justiz: <a
href=https://www.bmj.gv.at/themen/Fokusthemen/Kindeswohlkommission.html)>https://www.bmj.gv.at/themen/Fokusthemen/Kindeswohlkommission.html)).  
 
Der im Juli 2021 vorgelegte Bericht zeigte weitreichende Defizite in der materiellen Prüfung des Kindeswohls im Asylverfahren, in der Verfahrensgestaltung (zB Partizipation der Kinder) sowie in der Sicherstellung der Obsorge, wenn es um unbegleitete geflüchtete Kinder geht, und der Grundversorgung von Kindern und ihren Familien. Im Rahmen des BVwG erfolgten seither Schulungs- und intern organisatorische Verbesserungsmaßnahmen statt, seitens des Innenministeriums/BFA sind keine weitergehenden Rückmeldungen zur Umsetzung der Empfehlungen bekannt.  
 
Im Bereich UMF, hat das Bundesministerium für Justiz (BMJ) bereits einen Entwurf für eine bundesweit einheitliche Obsorge-Regelung für unbegleitete geflüchtete Kinder (u.a. durch eine Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) vorgelegt. Mit dieser Regelung soll die zuständige KJH sofort nach Aufgriff eines unbegleiteten geflüchteten Kindes von Gesetzes wegen (ex lege) mit der Obsorge betraut werden. Allerdings wurde diese neue Bestimmung noch nicht vom Parlament verabschiedet.  
 
Nach Berichten zu mutmaßlichen Übergriffen bzw. sexualisierter Gewalt und Ausbeutung von Kindern in Kindergärten, Schulen, Sport und Film 2022/23 beschloss die Bundesregierung im Jänner 2023 ein Maßnahmenpaket gegen Gewalt an Kindern; insbesondere sollen alle Einrichtungen Kinderschutzkonzepte zu Prävention und Opferschutz vorlegen. Ein einheitlich verbindlicher Gesetzesrahmen liegt dazu allerdings nicht vor. Zu den weitreichenden Folgen der COVID-19 Pandemie hat das Netzwerk Kinderrechte im März 2023 einen umfassenden „Corona Sonderbericht“ verfasst, mit Unterstützung durch das Sozialministerium. Im Rahmen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) fanden seither Schulungs- und intern organisatorische Verbesserungsmaßnahmen statt, seitens des Innenministeriums/ Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sind keine weitergehenden Rückmeldungen zur Umsetzung der Empfehlungen bekannt. 2022 wurde ein Bericht des UN-Kinderrechteausschusses veröffentlicht, das UN-Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR), die UN-Organisation für Migration (IOM) und das UN-Kinderhilfswerk (UNICEF) appellieren an die österreichische Bundesregierung, Schutzmaßnahmen für unbegleitete Kinder und Jugendliche zu verbessern. Insbesondere ist es entscheidend, die Obsorge von Tag 1 an sicherzustellen (siehe: <a href=https://archiv2022.asyl.at/files/366/03-20200225_obsorge_unhcriomunicef.pdf
>https://archiv2022.asyl.at/files/366/03-20200225_obsorge_unhcriomunicef.pdf).  
 
Unbegleitete Kinder und Jugendliche sollten unmittelbar nach ihrer Ankunft in Österreich Obsorgeberechtigte an ihrer Seite haben, die sicherstellen, dass das Wohl des Kindes in allen Maßnahmen und Entscheidungen berücksichtigt wird. Das Ziel muss die Obsorge von Tag 1 sein, wie vom UN-Kinderrechteausschuss empfohlen und im Regierungsprogramm festgelegt.  
 
Kinder und Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren, die ohne Eltern oder andere Erziehungsberechtigte nach Österreich kommen, erhalten in der Regel keine Unterstützung bei Vernehmungen durch die Polizei oder bei Entscheidungen bezüglich eines Asylantrags. Die Kinder- und Jugendhilfe (KJH) tritt erst in Aktion, wenn diese Kinder und Jugendlichen für das Asylverfahren zugelassen und in ein Grundversorgungsquartier eines Bundeslandes verlegt wurden. Dies kann mehrere Wochen oder Monate dauern, in denen die jungen Menschen besonderen Gefahren ausgesetzt sind.  
 
Eine zügige Bestellung qualifizierter Obsorgeberechtigte, denen die Kinder vertrauen können, kann das Risiko von Verschwinden oder Kinderhandel kurz nach ihrer Ankunft erheblich verringern.  
 
Bei unbegleiteten Kindern unter 14 Jahren ist die Betreuungssituation positiver. Hier ist die Kinder- und Jugendhilfe in der Regel unmittelbar nach der Ankunft in Österreich aktiv und sichert Betreuung und Versorgung in KJH-Einrichtungen, begleitet die Kinder und Jugendlichen zu allen behördlichen Terminen und beantragt die Obsorge.  
 
Diese Unterscheidung nach Altersgruppen steht jedoch im Widerspruch zur UN-Kinderrechtskonvention. Es ist daher von großer Bedeutung, dass jedes Kind, unabhängig von rechtlichem Status und Alter, in erster Linie als Kind behandelt wird und den gleichen Schutz und die bestmögliche Unterstützung erhält. 

Fortschritt: In Arbeit

Politiken und Maßnahmen, die die Rechte von Migrantinnen und Migranten verletzen, zu beenden und die Rechte dieser Menschen wirksam zu schützen

Proponent:

China


Volksrepublik China

China


Volksrepublik China

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Strafverfolgungsbehörden setzten weiterhin Gesichtserkennungstechnologien ohne klare rechtliche Grundlage ein, trotz der möglichen Diskriminierung von Geschlechter- und ethnischen Minderheiten sowie der Beeinträchtigung der Rechte auf Privatsphäre, Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Racial Profiling durch die Polizei wurde weiterhin praktiziert, und es fehlte an wirksamen Mechanismen zur Untersuchung dieser Praktiken (siehe Menschenrechtslage in Österreich 2022, Amnesty International Österreich: https://www.amnesty.at/themen/menschenrechte-in-oesterreich/menschenrechtslage-in-oesterreich-2022-amnesty-jahresbericht/).  
 
Zwischen Januar und August 2021 wurden 64 afghanische Staatsangehörige trotz der Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan abgeschoben. Im August desselben Jahres verweigerte die österreichische Regierung die Evakuierung von afghanischen Flüchtlingen vor den Taliban sowie die Umverteilung von Asylsuchenden von den griechischen Inseln. Im Juli 2021 stellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark fest, dass sieben Asylsuchende rechtswidrig nach Slowenien zurückgeschoben worden waren. Dies zeigte, dass rechtswidrige Pushbacks in Österreich teilweise systematisch praktiziert wurden. Im Februar 2022 bestätigte dasselbe Gericht, dass ein Asylsuchender aus Marokko widerrechtlich nach Slowenien zurückgeschoben worden war und wies auf die methodische Anwendung solcher rechtswidriger Pushbacks hin. Bis Ende des Jahres 2022 erhielten etwa 90.000 ukrainische Geflüchtete in Österreich temporären Schutz gemäß den EU-Massenzustrom-Richtlinien. Im September 2022 meldete das Innenministerium, dass zwischen Januar und Juli 5.140 unbegleitete minderjährige Geflüchtete verschwunden waren.  
 
Zahlreiche NGOs und Politiker*innen fordern eine sofortige Zuweisung von Obsorgeberechtigten für unbegleitete Minderjährige unmittelbar nach ihrer Ankunft, anstatt auf die Zulassung zum Asylverfahren zu warten, was oft mehrere Monate dauerte. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Programme, die sich an Asylwerbende oder Migrantinnen und Migranten richten, durch Maßnahmen zu stärken, die eine systematische und kostenlose Rechtsberatung garantieren

Proponent:

Costa Rica


Republik Costa Rica

Costa Rica


Republik Costa Rica

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Strafverfolgungsbehörden setzten weiterhin Gesichtserkennungstechnologien ohne klare rechtliche Grundlage ein, trotz der möglichen Diskriminierung von Geschlechter- und ethnischen Minderheiten sowie der Beeinträchtigung der Rechte auf Privatsphäre, Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Racial Profiling durch die Polizei wurde weiterhin praktiziert, und es fehlte an wirksamen Mechanismen zur Untersuchung dieser Praktiken (siehe Menschenrechtslage in Österreich 2022, Amnesty International Österreich: https://www.amnesty.at/themen/menschenrechte-in-oesterreich/menschenrechtslage-in-oesterreich-2022-amnesty-jahresbericht/).  
 
Zwischen Januar und August 2021 wurden 64 afghanische Staatsangehörige trotz der Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan abgeschoben. Im August desselben Jahres verweigerte die österreichische Regierung die Evakuierung von afghanischen Flüchtlingen vor den Taliban sowie die Umverteilung von Asylsuchenden von den griechischen Inseln. Im Juli 2021 stellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark fest, dass sieben Asylsuchende rechtswidrig nach Slowenien zurückgeschoben worden waren. Dies zeigte, dass rechtswidrige Pushbacks in Österreich teilweise systematisch praktiziert wurden. Im Februar 2022 bestätigte dasselbe Gericht, dass ein Asylsuchender aus Marokko widerrechtlich nach Slowenien zurückgeschoben worden war und wies auf die methodische Anwendung solcher rechtswidriger Pushbacks hin. Bis Ende des Jahres 2022 erhielten etwa 90.000 ukrainische Geflüchtete in Österreich temporären Schutz gemäß den EU-Massenzustrom-Richtlinien. Im September 2022 meldete das Innenministerium, dass zwischen Januar und Juli 5.140 unbegleitete minderjährige Geflüchtete verschwunden waren.  
 
Zahlreiche NGOs und Politiker*innen fordern eine sofortige Zuweisung von Obsorgeberechtigten für unbegleitete Minderjährige unmittelbar nach ihrer Ankunft, anstatt auf die Zulassung zum Asylverfahren zu warten, was oft mehrere Monate dauerte. 
Im Mai 2019 wurde das sogenannte BBU-Gesetz verabschiedet, das die Einführung von Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) zum Ziel hat (siehe: https://www.oesterreich.gv.at/themen/soziales/armut/2/Seite.1694400.html). Es ist vorgesehen, dass diese Agentur dem Innenministerium und dem Justizministerium unterstellt ist und sämtliche Aufgaben in Bezug auf die Betreuung von Asylsuchenden übernimmt, die bislang überwiegend von unabhängigen, nicht-staatlichen Organisationen erledigt wurden. 
 
Diese Aufgaben umfassen die Versorgung in den Erstaufnahmezentren für Asylbewerber:innen, die Bereitstellung von Rechtsberatung für Asylbewerber:innen und Fremde, Rückkehrberatung und Unterstützung für Personen, die abgelehnt wurden. 
 
Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens hat unter anderem Amnesty International bereits Kritik an dem Gesetzesentwurf geäußert (siehe Stellungnahme Amnesty International:https://www.amnesty.at/news-events/stellungnahme-zur-bundesagentur-fuer-betreuungs-und-unterstuetzungsleistungen/).  
 
Es wird in den Hauptargumenten deutlich gemacht, dass das Gesetz die Rechte von Menschen mit fairen Prozessen und die Möglichkeit einer effektiven Beschwerde erheblich beeinträchtigt. Außerdem steht es im Widerspruch zu europäischen Vorgaben, wie zum Beispiel der EU-Aufnahmerichtlinie, insbesondere hinsichtlich der Forderung nach kostenloser Rechtsberatung und -vertretung. Das BBU-Gesetz garantiert die Unabhängigkeit und Weisungsbefugnis der Rechtsberater*innen, da die organisatorische, finanzielle und personelle Zusammenarbeit zwischen der Agentur und dem Innenministerium besteht. Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Verfahren fair, transparent und rechtsstaatlich sind und dass Asylbewerber einen angemessenen Zugang zu Rechtsmitteln und unabhängiger Beratung haben. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Die Kapazitäten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Bearbeitung von Asylanträgen zu verstärken, und sicherzustellen, dass das Prinzip des Non-Refoulement stets eingehalten wird

Proponent:

Afghanistan


Islamische Republik Afghanistan

Afghanistan


Islamische Republik Afghanistan

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Im September 2023 gab es in Österreich fast die Hälfte weniger Asylanträge im Vergleich zu 2022. Die Antragstellung für internationalen Schutz in Österreich erfolgt ausschließlich im Inland, da Anträge bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland nicht möglich sind. Dies führt dazu, dass viele Flüchtlinge ohne Visum und somit unrechtmäßig nach Österreich kommen müssen, da die Erlangung eines Einreisevisums für Österreich oder einen anderen EU-Mitgliedstaat nahezu unmöglich ist. Dies verdeutlicht, dass obwohl Flüchtlinge grundsätzlich ein Recht auf ein Asylverfahren haben, der tatsächliche Zugang zu diesem Recht in der Praxis oft eingeschränkt ist.  
 
Nach ihrer (legalen oder illegalen) Einreise nach Österreich müssen Flüchtlinge ihren Asylantrag bei einer Polizeidienststelle stellen. Die Erstbefragung erfolgt in speziellen Büros der Landespolizeidirektionen und wird von Dolmetschern oder Sprachkundigen durchgeführt.  
 
Die Gewährung von Asyl erfolgt gemäß dem Asylgesetz von 2005 und richtet sich an Personen, die aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung verfolgt werden. Die Anerkennungsquote variiert stark je nach Herkunft der Asylbewerber. Darüber hinaus gibt es den Subsidiären Schutz, der Personen gewährt wird, deren Asylantrag abgelehnt wurde, aber deren Leben oder Gesundheit im Herkunftsland gefährdet ist. In besonderen Härtefällen können auch humanitäre Aufenthaltstitel vergeben werden.  
 
Die öffentliche Meinung in Österreich in Bezug auf Asylbewerber, die aus muslimischen Herkunftsländern wie Afghanistan, Syrien und Tunesien stammen, ist kritisch. Laut einer Umfrage im Frühjahr 2023 bewerteten 61 Prozent der Österreicher:innen das Zusammenleben mit Flüchtlingen als schlecht. Besonders auffällig ist das Missverhältnis zwischen Aufgriffen und angenommenen Asylanträgen im November und Dezember 2022, bei denen nur 0,6 Prozent der eingereisten Personen Asylanträge stellen konnten.  
 
Die Sicherstellung des Rechts auf Asyl und ein rechtmäßiger Zugang zum Asylverfahren werden gefordert, ebenso wie die Einrichtung eines unabhängigen Menschenrechtsmonitorings an deutschen Grenzen. Disziplinarrechtliche Konsequenzen für Verantwortliche, Entschädigung und das Recht auf Wiedereinreise für Betroffene werden ebenfalls gefordert (Gemeinsame Pressemitteilung vom 30. Mai 2023 von Pushback Alarm Austria, Border Violence Monitoring Network und dem Bayerischen Flüchtlingsrat: https://www.asyl.at/files/uploads/446/23-05-30-pm-pushbacks-an-bayerischen-grenzen-1.pdf). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Weiterhin Maßnahmen zum Schutz von Asylwerbenden zu ergreifen und dazu das Asylantragsverfahren und die Neuansiedlung von Asylwerbenden in Österreich zu erleichtern

Proponent:

Zypern


Republik Zypern

Zypern


Republik Zypern

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Im Juli 2021 wurde das “Anti-Terror-Paket“ verabschiedet, wobei Bedenken von zivilgesellschaftlichen Organisationen und UN-Expert*innen geäußert wurden, dass der Paragraf über „religiös motivierte extremistische Verbindungen“ Muslim*innen stigmatisieren könnte (siehe Terror-Bekämpfungs-Gesetz – TeBG (849 d.B.): https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/849).  
 
Die Strafverfolgungsbehörden setzten weiterhin Gesichtserkennungstechnologien ohne klare rechtliche Grundlage ein, trotz der möglichen Diskriminierung von Geschlechter- und ethnischen Minderheiten sowie der Beeinträchtigung der Rechte auf Privatsphäre, Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Racial Profiling durch die Polizei wurde weiterhin praktiziert, und es fehlte an wirksamen Mechanismen zur Untersuchung dieser Praktiken (siehe Menschenrechtslage in Österreich 2022, Amnesty International Österreich: https://www.amnesty.at/themen/menschenrechte-in-oesterreich/menschenrechtslage-in-oesterreich-2022-amnesty-jahresbericht/).  
 
Zwischen Januar und August 2021 wurden 64 afghanische Staatsangehörige trotz der Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan abgeschoben. Im August desselben Jahres verweigerte die österreichische Regierung die Evakuierung von afghanischen Flüchtlingen vor den Taliban sowie die Umverteilung von Asylsuchenden von den griechischen Inseln. Im Juli 2021 stellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark fest, dass sieben Asylsuchende rechtswidrig nach Slowenien zurückgeschoben worden waren. Dies zeigte, dass rechtswidrige Pushbacks in Österreich teilweise systematisch praktiziert wurden. Im Februar 2022 bestätigte dasselbe Gericht, dass ein Asylsuchender aus Marokko widerrechtlich nach Slowenien zurückgeschoben worden war und wies auf die methodische Anwendung solcher rechtswidriger Pushbacks hin. Bis Ende des Jahres 2022 erhielten etwa 90.000 ukrainische Geflüchtete in Österreich temporären Schutz gemäß den EU-Massenzustrom-Richtlinien. Im September 2022 meldete das Innenministerium, dass zwischen Januar und Juli 5.140 unbegleitete minderjährige Geflüchtete verschwunden waren.  
 
Zahlreiche NGOs und Politiker*innen fordern eine sofortige Zuweisung von Obsorgeberechtigten für unbegleitete Minderjährige unmittelbar nach ihrer Ankunft, anstatt auf die Zulassung zum Asylverfahren zu warten, was oft mehrere Monate dauerte. 
Im September 2023 gab es in Österreich fast die Hälfte weniger Asylanträge im Vergleich zu 2022. Die Antragstellung für internationalen Schutz in Österreich erfolgt ausschließlich im Inland, da Anträge bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland nicht möglich sind. Dies führt dazu, dass viele Flüchtlinge ohne Visum und somit unrechtmäßig nach Österreich kommen müssen, da die Erlangung eines Einreisevisums für Österreich oder einen anderen EU-Mitgliedstaat nahezu unmöglich ist. Dies verdeutlicht, dass obwohl Flüchtlinge grundsätzlich ein Recht auf ein Asylverfahren haben, der tatsächliche Zugang zu diesem Recht in der Praxis oft eingeschränkt ist.  
 
Nach ihrer (legalen oder illegalen) Einreise nach Österreich müssen Flüchtlinge ihren Asylantrag bei einer Polizeidienststelle stellen. Die Erstbefragung erfolgt in speziellen Büros der Landespolizeidirektionen und wird von Dolmetschern oder Sprachkundigen durchgeführt.  
 
Die Gewährung von Asyl erfolgt gemäß dem Asylgesetz von 2005 und richtet sich an Personen, die aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung verfolgt werden. Die Anerkennungsquote variiert stark je nach Herkunft der Asylbewerber. Darüber hinaus gibt es den Subsidiären Schutz, der Personen gewährt wird, deren Asylantrag abgelehnt wurde, aber deren Leben oder Gesundheit im Herkunftsland gefährdet ist. In besonderen Härtefällen können auch humanitäre Aufenthaltstitel vergeben werden.  
 
Die öffentliche Meinung in Österreich in Bezug auf Asylbewerber, die aus muslimischen Herkunftsländern wie Afghanistan, Syrien und Tunesien stammen, ist kritisch. Laut einer Umfrage im Frühjahr 2023 bewerteten 61 Prozent der Österreicher:innen das Zusammenleben mit Flüchtlingen als schlecht. Besonders auffällig ist das Missverhältnis zwischen Aufgriffen und angenommenen Asylanträgen im November und Dezember 2022, bei denen nur 0,6 Prozent der eingereisten Personen Asylanträge stellen konnten.  
 
Die Sicherstellung des Rechts auf Asyl und ein rechtmäßiger Zugang zum Asylverfahren werden gefordert, ebenso wie die Einrichtung eines unabhängigen Menschenrechtsmonitorings an deutschen Grenzen. Disziplinarrechtliche Konsequenzen für Verantwortliche, Entschädigung und das Recht auf Wiedereinreise für Betroffene werden ebenfalls gefordert (Gemeinsame Pressemitteilung vom 30. Mai 2023 von Pushback Alarm Austria, Border Violence Monitoring Network und dem Bayerischen Flüchtlingsrat: https://www.asyl.at/files/uploads/446/23-05-30-pm-pushbacks-an-bayerischen-grenzen-1.pdf). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Konkrete Maßnahmen auf der Grundlage der Achtung aller Menschenrechte von Asylwerbenden und Flüchtlingen, insbesondere von Buben, Mädchen und Jugendlichen, und der strikten Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens durchzuführen

Proponent:

El Salvador


Republik El Salvador

El Salvador


Republik El Salvador

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Im Juli 2021 wurde das “Anti-Terror-Paket“ verabschiedet, wobei Bedenken von zivilgesellschaftlichen Organisationen und UN-Expert*innen geäußert wurden, dass der Paragraf über „religiös motivierte extremistische Verbindungen“ Muslim*innen stigmatisieren könnte (siehe Terror-Bekämpfungs-Gesetz – TeBG (849 d.B.): https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/849).  
 
Die Strafverfolgungsbehörden setzten weiterhin Gesichtserkennungstechnologien ohne klare rechtliche Grundlage ein, trotz der möglichen Diskriminierung von Geschlechter- und ethnischen Minderheiten sowie der Beeinträchtigung der Rechte auf Privatsphäre, Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Racial Profiling durch die Polizei wurde weiterhin praktiziert, und es fehlte an wirksamen Mechanismen zur Untersuchung dieser Praktiken (siehe Menschenrechtslage in Österreich 2022, Amnesty International Österreich: https://www.amnesty.at/themen/menschenrechte-in-oesterreich/menschenrechtslage-in-oesterreich-2022-amnesty-jahresbericht/).  
 
Zwischen Januar und August 2021 wurden 64 afghanische Staatsangehörige trotz der Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan abgeschoben. Im August desselben Jahres verweigerte die österreichische Regierung die Evakuierung von afghanischen Flüchtlingen vor den Taliban sowie die Umverteilung von Asylsuchenden von den griechischen Inseln. Im Juli 2021 stellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark fest, dass sieben Asylsuchende rechtswidrig nach Slowenien zurückgeschoben worden waren. Dies zeigte, dass rechtswidrige Pushbacks in Österreich teilweise systematisch praktiziert wurden. Im Februar 2022 bestätigte dasselbe Gericht, dass ein Asylsuchender aus Marokko widerrechtlich nach Slowenien zurückgeschoben worden war und wies auf die methodische Anwendung solcher rechtswidriger Pushbacks hin. Bis Ende des Jahres 2022 erhielten etwa 90.000 ukrainische Geflüchtete in Österreich temporären Schutz gemäß den EU-Massenzustrom-Richtlinien. Im September 2022 meldete das Innenministerium, dass zwischen Januar und Juli 5.140 unbegleitete minderjährige Geflüchtete verschwunden waren.  
 
Zahlreiche NGOs und Politiker*innen fordern eine sofortige Zuweisung von Obsorgeberechtigten für unbegleitete Minderjährige unmittelbar nach ihrer Ankunft, anstatt auf die Zulassung zum Asylverfahren zu warten, was oft mehrere Monate dauerte. 
Im September 2023 gab es in Österreich fast die Hälfte weniger Asylanträge im Vergleich zu 2022. Die Antragstellung für internationalen Schutz in Österreich erfolgt ausschließlich im Inland, da Anträge bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland nicht möglich sind. Dies führt dazu, dass viele Flüchtlinge ohne Visum und somit unrechtmäßig nach Österreich kommen müssen, da die Erlangung eines Einreisevisums für Österreich oder einen anderen EU-Mitgliedstaat nahezu unmöglich ist. Dies verdeutlicht, dass obwohl Flüchtlinge grundsätzlich ein Recht auf ein Asylverfahren haben, der tatsächliche Zugang zu diesem Recht in der Praxis oft eingeschränkt ist.  
 
Nach ihrer (legalen oder illegalen) Einreise nach Österreich müssen Flüchtlinge ihren Asylantrag bei einer Polizeidienststelle stellen. Die Erstbefragung erfolgt in speziellen Büros der Landespolizeidirektionen und wird von Dolmetschern oder Sprachkundigen durchgeführt.  
 
Die Gewährung von Asyl erfolgt gemäß dem Asylgesetz von 2005 und richtet sich an Personen, die aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung verfolgt werden. Die Anerkennungsquote variiert stark je nach Herkunft der Asylbewerber. Darüber hinaus gibt es den Subsidiären Schutz, der Personen gewährt wird, deren Asylantrag abgelehnt wurde, aber deren Leben oder Gesundheit im Herkunftsland gefährdet ist. In besonderen Härtefällen können auch humanitäre Aufenthaltstitel vergeben werden.  
 
Die öffentliche Meinung in Österreich in Bezug auf Asylbewerber, die aus muslimischen Herkunftsländern wie Afghanistan, Syrien und Tunesien stammen, ist kritisch. Laut einer Umfrage im Frühjahr 2023 bewerteten 61 Prozent der Österreicher:innen das Zusammenleben mit Flüchtlingen als schlecht. Besonders auffällig ist das Missverhältnis zwischen Aufgriffen und angenommenen Asylanträgen im November und Dezember 2022, bei denen nur 0,6 Prozent der eingereisten Personen Asylanträge stellen konnten.  
 
Die Sicherstellung des Rechts auf Asyl und ein rechtmäßiger Zugang zum Asylverfahren werden gefordert, ebenso wie die Einrichtung eines unabhängigen Menschenrechtsmonitorings an deutschen Grenzen. Disziplinarrechtliche Konsequenzen für Verantwortliche, Entschädigung und das Recht auf Wiedereinreise für Betroffene werden ebenfalls gefordert (Gemeinsame Pressemitteilung vom 30. Mai 2023 von Pushback Alarm Austria, Border Violence Monitoring Network und dem Bayerischen Flüchtlingsrat: https://www.asyl.at/files/uploads/446/23-05-30-pm-pushbacks-an-bayerischen-grenzen-1.pdf). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Anstrengungen zu verstärken, um sicherzustellen, dass alle Asylwerbenden im Kindesalter in den Genuss von Kinderschutzmaßnahmen kommen und dass die vom Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) empfohlenen Mindeststandards für den Schutz von Kindern in Flüchtlingsunterkünften angewandt werden

Proponent:

Fidschi


Republik Fidschi

Fidschi


Republik Fidschi

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

{Kinder und Jugendliche-Kinderschutz}

Fortschritt: Kein Fortschritt

Weiterhin dafür zu sorgen, dass Asylwerbende eine angemessene und unabhängige Rechtsberatung erhalten

Proponent:

Indien


Republik Indien

Indien


Republik Indien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Im Mai 2019 wurde das sogenannte BBU-Gesetz verabschiedet, das die Einführung von Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) zum Ziel hat (siehe: https://www.oesterreich.gv.at/themen/soziales/armut/2/Seite.1694400.html). Es ist vorgesehen, dass diese Agentur dem Innenministerium und dem Justizministerium unterstellt ist und sämtliche Aufgaben in Bezug auf die Betreuung von Asylsuchenden übernimmt, die bislang überwiegend von unabhängigen, nicht-staatlichen Organisationen erledigt wurden. 
 
Diese Aufgaben umfassen die Versorgung in den Erstaufnahmezentren für Asylbewerber:innen, die Bereitstellung von Rechtsberatung für Asylbewerber:innen und Fremde, Rückkehrberatung und Unterstützung für Personen, die abgelehnt wurden. 
 
Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens hat unter anderem Amnesty International bereits Kritik an dem Gesetzesentwurf geäußert (siehe Stellungnahme Amnesty International:https://www.amnesty.at/news-events/stellungnahme-zur-bundesagentur-fuer-betreuungs-und-unterstuetzungsleistungen/).  
 
Es wird in den Hauptargumenten deutlich gemacht, dass das Gesetz die Rechte von Menschen mit fairen Prozessen und die Möglichkeit einer effektiven Beschwerde erheblich beeinträchtigt. Außerdem steht es im Widerspruch zu europäischen Vorgaben, wie zum Beispiel der EU-Aufnahmerichtlinie, insbesondere hinsichtlich der Forderung nach kostenloser Rechtsberatung und -vertretung. Das BBU-Gesetz garantiert die Unabhängigkeit und Weisungsbefugnis der Rechtsberater*innen, da die organisatorische, finanzielle und personelle Zusammenarbeit zwischen der Agentur und dem Innenministerium besteht. Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Verfahren fair, transparent und rechtsstaatlich sind und dass Asylbewerber einen angemessenen Zugang zu Rechtsmitteln und unabhängiger Beratung haben. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Weiterhin dafür zu sorgen, dass Asylwerbende eine angemessene und unabhängige Rechtsberatung erhalten

Proponent:

Mexiko


Vereinigte Mexikanische Staaten

Mexiko


Vereinigte Mexikanische Staaten

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Im Mai 2019 wurde das sogenannte BBU-Gesetz verabschiedet, das die Einführung von Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) zum Ziel hat (siehe: https://www.oesterreich.gv.at/themen/soziales/armut/2/Seite.1694400.html). Es ist vorgesehen, dass diese Agentur dem Innenministerium und dem Justizministerium unterstellt ist und sämtliche Aufgaben in Bezug auf die Betreuung von Asylsuchenden übernimmt, die bislang überwiegend von unabhängigen, nicht-staatlichen Organisationen erledigt wurden. 
 
Diese Aufgaben umfassen die Versorgung in den Erstaufnahmezentren für Asylbewerber:innen, die Bereitstellung von Rechtsberatung für Asylbewerber:innen und Fremde, Rückkehrberatung und Unterstützung für Personen, die abgelehnt wurden. 
 
Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens hat unter anderem Amnesty International bereits Kritik an dem Gesetzesentwurf geäußert (siehe Stellungnahme Amnesty International:https://www.amnesty.at/news-events/stellungnahme-zur-bundesagentur-fuer-betreuungs-und-unterstuetzungsleistungen/).  
 
Es wird in den Hauptargumenten deutlich gemacht, dass das Gesetz die Rechte von Menschen mit fairen Prozessen und die Möglichkeit einer effektiven Beschwerde erheblich beeinträchtigt. Außerdem steht es im Widerspruch zu europäischen Vorgaben, wie zum Beispiel der EU-Aufnahmerichtlinie, insbesondere hinsichtlich der Forderung nach kostenloser Rechtsberatung und -vertretung. Das BBU-Gesetz garantiert die Unabhängigkeit und Weisungsbefugnis der Rechtsberater*innen, da die organisatorische, finanzielle und personelle Zusammenarbeit zwischen der Agentur und dem Innenministerium besteht. Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Verfahren fair, transparent und rechtsstaatlich sind und dass Asylbewerber einen angemessenen Zugang zu Rechtsmitteln und unabhängiger Beratung haben. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Seinen internationalen Verpflichtungen und Zusagen in Bezug auf den Schutz von Migrantinnen, Migranten und Flüchtlingen durch spezifische Maßnahmen und Programme nachzukommen

Proponent:

Pakistan


Islamische Republik Pakistan

Pakistan


Islamische Republik Pakistan

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Strafverfolgungsbehörden setzten weiterhin Gesichtserkennungstechnologien ohne klare rechtliche Grundlage ein, trotz der möglichen Diskriminierung von Geschlechter- und ethnischen Minderheiten sowie der Beeinträchtigung der Rechte auf Privatsphäre, Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Racial Profiling durch die Polizei wurde weiterhin praktiziert, und es fehlte an wirksamen Mechanismen zur Untersuchung dieser Praktiken (siehe Menschenrechtslage in Österreich 2022, Amnesty International Österreich: https://www.amnesty.at/themen/menschenrechte-in-oesterreich/menschenrechtslage-in-oesterreich-2022-amnesty-jahresbericht/).  
 
Zwischen Januar und August 2021 wurden 64 afghanische Staatsangehörige trotz der Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan abgeschoben. Im August desselben Jahres verweigerte die österreichische Regierung die Evakuierung von afghanischen Flüchtlingen vor den Taliban sowie die Umverteilung von Asylsuchenden von den griechischen Inseln. Im Juli 2021 stellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark fest, dass sieben Asylsuchende rechtswidrig nach Slowenien zurückgeschoben worden waren. Dies zeigte, dass rechtswidrige Pushbacks in Österreich teilweise systematisch praktiziert wurden. Im Februar 2022 bestätigte dasselbe Gericht, dass ein Asylsuchender aus Marokko widerrechtlich nach Slowenien zurückgeschoben worden war und wies auf die methodische Anwendung solcher rechtswidriger Pushbacks hin. Bis Ende des Jahres 2022 erhielten etwa 90.000 ukrainische Geflüchtete in Österreich temporären Schutz gemäß den EU-Massenzustrom-Richtlinien. Im September 2022 meldete das Innenministerium, dass zwischen Januar und Juli 5.140 unbegleitete minderjährige Geflüchtete verschwunden waren.  
 
Zahlreiche NGOs und Politiker*innen fordern eine sofortige Zuweisung von Obsorgeberechtigten für unbegleitete Minderjährige unmittelbar nach ihrer Ankunft, anstatt auf die Zulassung zum Asylverfahren zu warten, was oft mehrere Monate dauerte. 
Im Juli 2021 wurde das “Anti-Terror-Paket“ verabschiedet, wobei Bedenken von zivilgesellschaftlichen Organisationen und UN-Expert*innen geäußert wurden, dass der Paragraf über „religiös motivierte extremistische Verbindungen“ Muslim*innen stigmatisieren könnte (siehe Terror-Bekämpfungs-Gesetz – TeBG (849 d.B.): https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/849).  
 
Die Strafverfolgungsbehörden setzten weiterhin Gesichtserkennungstechnologien ohne klare rechtliche Grundlage ein, trotz der möglichen Diskriminierung von Geschlechter- und ethnischen Minderheiten sowie der Beeinträchtigung der Rechte auf Privatsphäre, Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Racial Profiling durch die Polizei wurde weiterhin praktiziert, und es fehlte an wirksamen Mechanismen zur Untersuchung dieser Praktiken (siehe Menschenrechtslage in Österreich 2022, Amnesty International Österreich: https://www.amnesty.at/themen/menschenrechte-in-oesterreich/menschenrechtslage-in-oesterreich-2022-amnesty-jahresbericht/).  
 
Zwischen Januar und August 2021 wurden 64 afghanische Staatsangehörige trotz der Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan abgeschoben. Im August desselben Jahres verweigerte die österreichische Regierung die Evakuierung von afghanischen Flüchtlingen vor den Taliban sowie die Umverteilung von Asylsuchenden von den griechischen Inseln. Im Juli 2021 stellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark fest, dass sieben Asylsuchende rechtswidrig nach Slowenien zurückgeschoben worden waren. Dies zeigte, dass rechtswidrige Pushbacks in Österreich teilweise systematisch praktiziert wurden. Im Februar 2022 bestätigte dasselbe Gericht, dass ein Asylsuchender aus Marokko widerrechtlich nach Slowenien zurückgeschoben worden war und wies auf die methodische Anwendung solcher rechtswidriger Pushbacks hin. Bis Ende des Jahres 2022 erhielten etwa 90.000 ukrainische Geflüchtete in Österreich temporären Schutz gemäß den EU-Massenzustrom-Richtlinien. Im September 2022 meldete das Innenministerium, dass zwischen Januar und Juli 5.140 unbegleitete minderjährige Geflüchtete verschwunden waren.  
 
Zahlreiche NGOs und Politiker*innen fordern eine sofortige Zuweisung von Obsorgeberechtigten für unbegleitete Minderjährige unmittelbar nach ihrer Ankunft, anstatt auf die Zulassung zum Asylverfahren zu warten, was oft mehrere Monate dauerte. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Einen Mechanismus zur Gewährleistung einer unabhängigen und fachkundigen Rechtsberatung für Asylwerbende einzurichten

Proponent:

Philippinen


Republik der Philippinen

Philippinen


Republik der Philippinen

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Im Mai 2019 wurde das sogenannte BBU-Gesetz verabschiedet, das die Einführung von Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) zum Ziel hat (siehe: https://www.oesterreich.gv.at/themen/soziales/armut/2/Seite.1694400.html). Es ist vorgesehen, dass diese Agentur dem Innenministerium und dem Justizministerium unterstellt ist und sämtliche Aufgaben in Bezug auf die Betreuung von Asylsuchenden übernimmt, die bislang überwiegend von unabhängigen, nicht-staatlichen Organisationen erledigt wurden. 
 
Diese Aufgaben umfassen die Versorgung in den Erstaufnahmezentren für Asylbewerber:innen, die Bereitstellung von Rechtsberatung für Asylbewerber:innen und Fremde, Rückkehrberatung und Unterstützung für Personen, die abgelehnt wurden. 
 
Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens hat unter anderem Amnesty International bereits Kritik an dem Gesetzesentwurf geäußert (siehe Stellungnahme Amnesty International:https://www.amnesty.at/news-events/stellungnahme-zur-bundesagentur-fuer-betreuungs-und-unterstuetzungsleistungen/).  
 
Es wird in den Hauptargumenten deutlich gemacht, dass das Gesetz die Rechte von Menschen mit fairen Prozessen und die Möglichkeit einer effektiven Beschwerde erheblich beeinträchtigt. Außerdem steht es im Widerspruch zu europäischen Vorgaben, wie zum Beispiel der EU-Aufnahmerichtlinie, insbesondere hinsichtlich der Forderung nach kostenloser Rechtsberatung und -vertretung. Das BBU-Gesetz garantiert die Unabhängigkeit und Weisungsbefugnis der Rechtsberater*innen, da die organisatorische, finanzielle und personelle Zusammenarbeit zwischen der Agentur und dem Innenministerium besteht. Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Verfahren fair, transparent und rechtsstaatlich sind und dass Asylbewerber einen angemessenen Zugang zu Rechtsmitteln und unabhängiger Beratung haben. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Die Öffentlichkeit weiter zu sensibilisieren, um Vorurteile und Stereotype gegenüber Migrantinnen, Migranten und Flüchtlingen auszuräumen, und weitere Maßnahmen zu ergreifen, um Integrationsbemühungen in der Praxis wirksam umzusetzen

Proponent:

Südkorea


Republik Korea

Südkorea


Republik Korea

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Strafverfolgungsbehörden setzten weiterhin Gesichtserkennungstechnologien ohne klare rechtliche Grundlage ein, trotz der möglichen Diskriminierung von Geschlechter- und ethnischen Minderheiten sowie der Beeinträchtigung der Rechte auf Privatsphäre, Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Racial Profiling durch die Polizei wurde weiterhin praktiziert, und es fehlte an wirksamen Mechanismen zur Untersuchung dieser Praktiken (siehe Menschenrechtslage in Österreich 2022, Amnesty International Österreich: https://www.amnesty.at/themen/menschenrechte-in-oesterreich/menschenrechtslage-in-oesterreich-2022-amnesty-jahresbericht/).  
 
Zwischen Januar und August 2021 wurden 64 afghanische Staatsangehörige trotz der Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan abgeschoben. Im August desselben Jahres verweigerte die österreichische Regierung die Evakuierung von afghanischen Flüchtlingen vor den Taliban sowie die Umverteilung von Asylsuchenden von den griechischen Inseln. Im Juli 2021 stellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark fest, dass sieben Asylsuchende rechtswidrig nach Slowenien zurückgeschoben worden waren. Dies zeigte, dass rechtswidrige Pushbacks in Österreich teilweise systematisch praktiziert wurden. Im Februar 2022 bestätigte dasselbe Gericht, dass ein Asylsuchender aus Marokko widerrechtlich nach Slowenien zurückgeschoben worden war und wies auf die methodische Anwendung solcher rechtswidriger Pushbacks hin. Bis Ende des Jahres 2022 erhielten etwa 90.000 ukrainische Geflüchtete in Österreich temporären Schutz gemäß den EU-Massenzustrom-Richtlinien. Im September 2022 meldete das Innenministerium, dass zwischen Januar und Juli 5.140 unbegleitete minderjährige Geflüchtete verschwunden waren.  
 
Zahlreiche NGOs und Politiker*innen fordern eine sofortige Zuweisung von Obsorgeberechtigten für unbegleitete Minderjährige unmittelbar nach ihrer Ankunft, anstatt auf die Zulassung zum Asylverfahren zu warten, was oft mehrere Monate dauerte. 
In den letzten Jahren gab es in Österreich eine Verschärfung der Einwanderungspolitik und eine zunehmende Härte gegenüber Asylsuchenden. Dies spiegelt sich in Gesetzesänderungen wider, die darauf abzielen, den Zugang zu Asyl zu erschweren und die Abschiebung von abgelehnten Asylwerber:innen zu erleichtern. Ein weiteres Problem zeigt die Behandlung von Asylsuchenden während des Asylverfahrens und in den Aufnahmeeinrichtungen. Berichte über überfüllte Unterkünfte, unzureichende medizinische Versorgung und mangelnde Integration in das Bildungssystem sind zurzeit vorhanden. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Im Kontext des erheblichen Zustroms von Migrantinnen und Migranten aus dem Nahen Osten und Nordafrika besonderes Augenmerk auf seine Menschenrechtsverpflichtungen zu legen

Proponent:

Russland


Russische Föderation

Russland


Russische Föderation

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Strafverfolgungsbehörden setzten weiterhin Gesichtserkennungstechnologien ohne klare rechtliche Grundlage ein, trotz der möglichen Diskriminierung von Geschlechter- und ethnischen Minderheiten sowie der Beeinträchtigung der Rechte auf Privatsphäre, Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Racial Profiling durch die Polizei wurde weiterhin praktiziert, und es fehlte an wirksamen Mechanismen zur Untersuchung dieser Praktiken (siehe Menschenrechtslage in Österreich 2022, Amnesty International Österreich: https://www.amnesty.at/themen/menschenrechte-in-oesterreich/menschenrechtslage-in-oesterreich-2022-amnesty-jahresbericht/).  
 
Zwischen Januar und August 2021 wurden 64 afghanische Staatsangehörige trotz der Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan abgeschoben. Im August desselben Jahres verweigerte die österreichische Regierung die Evakuierung von afghanischen Flüchtlingen vor den Taliban sowie die Umverteilung von Asylsuchenden von den griechischen Inseln. Im Juli 2021 stellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark fest, dass sieben Asylsuchende rechtswidrig nach Slowenien zurückgeschoben worden waren. Dies zeigte, dass rechtswidrige Pushbacks in Österreich teilweise systematisch praktiziert wurden. Im Februar 2022 bestätigte dasselbe Gericht, dass ein Asylsuchender aus Marokko widerrechtlich nach Slowenien zurückgeschoben worden war und wies auf die methodische Anwendung solcher rechtswidriger Pushbacks hin. Bis Ende des Jahres 2022 erhielten etwa 90.000 ukrainische Geflüchtete in Österreich temporären Schutz gemäß den EU-Massenzustrom-Richtlinien. Im September 2022 meldete das Innenministerium, dass zwischen Januar und Juli 5.140 unbegleitete minderjährige Geflüchtete verschwunden waren.  
 
Zahlreiche NGOs und Politiker*innen fordern eine sofortige Zuweisung von Obsorgeberechtigten für unbegleitete Minderjährige unmittelbar nach ihrer Ankunft, anstatt auf die Zulassung zum Asylverfahren zu warten, was oft mehrere Monate dauerte. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren zu ratifizieren

Proponent:

Tschechien


Tschechische Republik

Tschechien


Tschechische Republik

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Österreich hat im Februar 2012 das Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention betreffend ein Mitteilungsverfahren unterschrieben, allerdings bisher nicht ratifiziert – im Gegensatz zur Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten ( Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, BGBl III Nr.92/2002) und (Ratifizierungsliste der Vereinten Nationen des Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention, Mai 2000).  Die Ratifizierung des Fakultativprotokolls ist wichtig, um die Kinderrechte zu schützen und sicherzustellen, dass Kinder eine effektive Möglichkeit haben, gegen Verletzungen ihrer Rechte vorzugehen. Dies wurde wiederholt von der Zivilgesellschaft betont. Erst durch die Ratifizierung würde Österreich verpflichtet sein, ein effektives Beschwerdeverfahren für Kinder einzurichten und sicherzustellen, dass ihre Stimmen auch international gehört und ihre Rechte verpflichtend geschützt werden. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren zu ratifizieren

Proponent:

Gabun


Gabunische Republik

Gabun


Gabunische Republik

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Österreich hat im Februar 2012 das Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention betreffend ein Mitteilungsverfahren unterschrieben, allerdings bisher nicht ratifiziert – im Gegensatz zur Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten ( Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, BGBl III Nr.92/2002) und (Ratifizierungsliste der Vereinten Nationen des Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention, Mai 2000).  Die Ratifizierung des Fakultativprotokolls ist wichtig, um die Kinderrechte zu schützen und sicherzustellen, dass Kinder eine effektive Möglichkeit haben, gegen Verletzungen ihrer Rechte vorzugehen. Dies wurde wiederholt von der Zivilgesellschaft betont. Erst durch die Ratifizierung würde Österreich verpflichtet sein, ein effektives Beschwerdeverfahren für Kinder einzurichten und sicherzustellen, dass ihre Stimmen auch international gehört und ihre Rechte verpflichtend geschützt werden. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren zu ratifizieren

Proponent:

Deutschland


Bundesrepublik Deutschland

Deutschland


Bundesrepublik Deutschland

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Österreich hat im Februar 2012 das Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention betreffend ein Mitteilungsverfahren unterschrieben, allerdings bisher nicht ratifiziert – im Gegensatz zur Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten ( Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, BGBl III Nr.92/2002) und (Ratifizierungsliste der Vereinten Nationen des Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention, Mai 2000).  Die Ratifizierung des Fakultativprotokolls ist wichtig, um die Kinderrechte zu schützen und sicherzustellen, dass Kinder eine effektive Möglichkeit haben, gegen Verletzungen ihrer Rechte vorzugehen. Dies wurde wiederholt von der Zivilgesellschaft betont. Erst durch die Ratifizierung würde Österreich verpflichtet sein, ein effektives Beschwerdeverfahren für Kinder einzurichten und sicherzustellen, dass ihre Stimmen auch international gehört und ihre Rechte verpflichtend geschützt werden. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren zu ratifizieren

Proponent:

Italien


Italienische Republik

Italien


Italienische Republik

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Österreich hat im Februar 2012 das Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention betreffend ein Mitteilungsverfahren unterschrieben, allerdings bisher nicht ratifiziert – im Gegensatz zur Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten ( Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, BGBl III Nr.92/2002) und (Ratifizierungsliste der Vereinten Nationen des Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention, Mai 2000).  Die Ratifizierung des Fakultativprotokolls ist wichtig, um die Kinderrechte zu schützen und sicherzustellen, dass Kinder eine effektive Möglichkeit haben, gegen Verletzungen ihrer Rechte vorzugehen. Dies wurde wiederholt von der Zivilgesellschaft betont. Erst durch die Ratifizierung würde Österreich verpflichtet sein, ein effektives Beschwerdeverfahren für Kinder einzurichten und sicherzustellen, dass ihre Stimmen auch international gehört und ihre Rechte verpflichtend geschützt werden. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Zu erwägen, das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren zu ratifizieren

Proponent:

Tunesien


Tunesische Republik

Tunesien


Tunesische Republik

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Österreich hat im Februar 2012 das Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention betreffend ein Mitteilungsverfahren unterschrieben, allerdings bisher nicht ratifiziert – im Gegensatz zur Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten ( Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, BGBl III Nr.92/2002) und (Ratifizierungsliste der Vereinten Nationen des Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention, Mai 2000).  Die Ratifizierung des Fakultativprotokolls ist wichtig, um die Kinderrechte zu schützen und sicherzustellen, dass Kinder eine effektive Möglichkeit haben, gegen Verletzungen ihrer Rechte vorzugehen. Dies wurde wiederholt von der Zivilgesellschaft betont. Erst durch die Ratifizierung würde Österreich verpflichtet sein, ein effektives Beschwerdeverfahren für Kinder einzurichten und sicherzustellen, dass ihre Stimmen auch international gehört und ihre Rechte verpflichtend geschützt werden. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Darauf hinzuarbeiten, das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren zu ratifizieren

Proponent:

Liechtenstein


Fürstentum Liechtenstein

Liechtenstein


Fürstentum Liechtenstein

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Österreich hat im Februar 2012 das Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention betreffend ein Mitteilungsverfahren unterschrieben, allerdings bisher nicht ratifiziert – im Gegensatz zur Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten ( Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, BGBl III Nr.92/2002) und (Ratifizierungsliste der Vereinten Nationen des Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention, Mai 2000).  Die Ratifizierung des Fakultativprotokolls ist wichtig, um die Kinderrechte zu schützen und sicherzustellen, dass Kinder eine effektive Möglichkeit haben, gegen Verletzungen ihrer Rechte vorzugehen. Dies wurde wiederholt von der Zivilgesellschaft betont. Erst durch die Ratifizierung würde Österreich verpflichtet sein, ein effektives Beschwerdeverfahren für Kinder einzurichten und sicherzustellen, dass ihre Stimmen auch international gehört und ihre Rechte verpflichtend geschützt werden. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Die Anstrengungen zur Ratifikation des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren zu beschleunigen

Proponent:

Slowakei


Slowakische Republik

Slowakei


Slowakische Republik

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Österreich hat im Februar 2012 das Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention betreffend ein Mitteilungsverfahren unterschrieben, allerdings bisher nicht ratifiziert – im Gegensatz zur Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten ( Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, BGBl III Nr.92/2002) und (Ratifizierungsliste der Vereinten Nationen des Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention, Mai 2000).  Die Ratifizierung des Fakultativprotokolls ist wichtig, um die Kinderrechte zu schützen und sicherzustellen, dass Kinder eine effektive Möglichkeit haben, gegen Verletzungen ihrer Rechte vorzugehen. Dies wurde wiederholt von der Zivilgesellschaft betont. Erst durch die Ratifizierung würde Österreich verpflichtet sein, ein effektives Beschwerdeverfahren für Kinder einzurichten und sicherzustellen, dass ihre Stimmen auch international gehört und ihre Rechte verpflichtend geschützt werden. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Bei der Auswahl nationaler Kandidatinnen und Kandidaten für Wahlen in die Vertragsorgane der Vereinten Nationen ein offenes und leistungsbasiertes Verfahren anzuwenden

Proponent:

Vereinigtes Königreich


Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Vereinigtes Königreich


Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Auswahlentscheidungen sind nicht öffentlich nachvollziehbar gemacht, auch wenn intern ein Auswahlverfahren stattfinden mag.

Fortschritt: Kein Fortschritt

Anstrengungen zur Fertigstellung und anschließenden Umsetzung des Nationalen Aktionsplans Menschenrechte neu zu beleben

Proponent:

Georgien


Georgien

Georgien


Georgien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Trotz der Vereinbarung im letzten Regierungsprogramm und der nachhaltigen Forderung durch Oppositionsparteien wie der SPÖ und NEOS, wurde ein genereller Nationaler Aktionsplan für Menschenrechte für Österreich bisher weder fertig ausgearbeitet noch beschlossen. Die Details dazu (siehe: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:7b9e6755-2115-440c-b2ec-cbf64a931aa8/RegProgramm-lang.pdf auf Seite 153) und in den parlamentarischen Initiativen der SPÖ und NEOS (zB SPÖ und NEOS).   Ein genereller Nationaler Aktionsplan für Menschenrechte soll nicht durch die Ergebnisse themenspezifischer Aktionspläne ersetzt werden. Er ist vielmehr dafür gedacht, strategisch und langfristig zu planen, Schwerpunkte festzulegen und als zentraler Mechanismus für die Koordinierung und strategische Planung zur Umsetzung der Empfehlungen des UPR-Prozesses zu dienen. Ein umfassender nationaler Aktionsplan sollte neben strategischen Zielen für die Gesetzgebung folgende Elemente umfassen: Netzwerkbildung innerhalb der Verwaltung und mit NGOs, Neuschaffung und Unterstützung menschenrechtlicher Institutionen, Integration der Menschenrechtsbildung in Schulen und Universitäten, Bildungsprogramme für vulnerable Gruppen, Awareness-Building in der Öffentlichkeit, Bereitstellung von Informationsmaterialien, Forschung und Evaluierung. Bereits 1993 wurde auf der Weltkonferenz über Menschenrechte in Wien die Empfehlung zu umfassenden Nationalen Aktionsplänen für Menschenrechte ausgesprochen. Diese bilden EU-weit den Goldstandard und sind in vielen Staaten verbreitet, wie eine Studie der Grundrechtsagentur der EU zeigt ( Studie der Grundrechtsagentur der EU). Es ist dabei kein Ersatz für einen generellen Nationalen Aktionsplan für Menschenrechte, Ergebnisse themenspezifischer Nationaler Aktionspläne abzuwarten. Vielmehr ist der Sinn des generellen Nationalen Aktionsplans, strategisch und langfristig zu planen und Schwerpunkte festzulegen. Damit kann der Nationale Aktionsplan für Menschenrechte gleichzeitig auch der wesentliche Mechanismus der Koordinierung und strategischen Planung für die Umsetzung der Empfehlungen des UPR-Prozesses sein. Die Bundesregierung strebt im Regierungsprogamm 2025–2029 an, den Aktionsplan Menschenrechte wiederzubeleben und deren Umsetzung zu fördern (siehe Regierungsprogramm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Einen Nationalen Aktionsplan für Menschenrechte im Einklang mit den Richtlinien des OHCHR zu erstellen, um die Beteiligung der Zivilgesellschaft zu gewährleisten

Proponent:

Kasachstan


Republik Kasachstan

Kasachstan


Republik Kasachstan

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Trotz der Vereinbarung im letzten Regierungsprogramm und der nachhaltigen Forderung durch Oppositionsparteien wie der SPÖ und NEOS, wurde ein genereller Nationaler Aktionsplan für Menschenrechte für Österreich bisher weder fertig ausgearbeitet noch beschlossen. Die Details dazu (siehe: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:7b9e6755-2115-440c-b2ec-cbf64a931aa8/RegProgramm-lang.pdf auf Seite 153) und in den parlamentarischen Initiativen der SPÖ und NEOS (zB SPÖ und NEOS).   Ein genereller Nationaler Aktionsplan für Menschenrechte soll nicht durch die Ergebnisse themenspezifischer Aktionspläne ersetzt werden. Er ist vielmehr dafür gedacht, strategisch und langfristig zu planen, Schwerpunkte festzulegen und als zentraler Mechanismus für die Koordinierung und strategische Planung zur Umsetzung der Empfehlungen des UPR-Prozesses zu dienen. Ein umfassender nationaler Aktionsplan sollte neben strategischen Zielen für die Gesetzgebung folgende Elemente umfassen: Netzwerkbildung innerhalb der Verwaltung und mit NGOs, Neuschaffung und Unterstützung menschenrechtlicher Institutionen, Integration der Menschenrechtsbildung in Schulen und Universitäten, Bildungsprogramme für vulnerable Gruppen, Awareness-Building in der Öffentlichkeit, Bereitstellung von Informationsmaterialien, Forschung und Evaluierung. Bereits 1993 wurde auf der Weltkonferenz über Menschenrechte in Wien die Empfehlung zu umfassenden Nationalen Aktionsplänen für Menschenrechte ausgesprochen. Diese bilden EU-weit den Goldstandard und sind in vielen Staaten verbreitet, wie eine Studie der Grundrechtsagentur der EU zeigt ( Studie der Grundrechtsagentur der EU). Es ist dabei kein Ersatz für einen generellen Nationalen Aktionsplan für Menschenrechte, Ergebnisse themenspezifischer Nationaler Aktionspläne abzuwarten. Vielmehr ist der Sinn des generellen Nationalen Aktionsplans, strategisch und langfristig zu planen und Schwerpunkte festzulegen. Damit kann der Nationale Aktionsplan für Menschenrechte gleichzeitig auch der wesentliche Mechanismus der Koordinierung und strategischen Planung für die Umsetzung der Empfehlungen des UPR-Prozesses sein. Die Bundesregierung strebt im Regierungsprogamm 2025–2029 an, den Aktionsplan Menschenrechte wiederzubeleben und deren Umsetzung zu fördern (siehe Regierungsprogramm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Bei der Aktualisierung seines Nationalen Aktionsplans Menschenrechte auf die mit der COVID-19-Pandemie verbundenen Herausforderungen einzugehen

Proponent:

Litauen


Republik Litauen

Litauen


Republik Litauen

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Trotz der Vereinbarung im letzten Regierungsprogramm und der nachhaltigen Forderung durch Oppositionsparteien wie der SPÖ und NEOS, wurde ein genereller Nationaler Aktionsplan für Menschenrechte für Österreich bisher weder fertig ausgearbeitet noch beschlossen. Die Details dazu (siehe: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:7b9e6755-2115-440c-b2ec-cbf64a931aa8/RegProgramm-lang.pdf auf Seite 153) und in den parlamentarischen Initiativen der SPÖ und NEOS (zB SPÖ und NEOS).   Ein genereller Nationaler Aktionsplan für Menschenrechte soll nicht durch die Ergebnisse themenspezifischer Aktionspläne ersetzt werden. Er ist vielmehr dafür gedacht, strategisch und langfristig zu planen, Schwerpunkte festzulegen und als zentraler Mechanismus für die Koordinierung und strategische Planung zur Umsetzung der Empfehlungen des UPR-Prozesses zu dienen. Ein umfassender nationaler Aktionsplan sollte neben strategischen Zielen für die Gesetzgebung folgende Elemente umfassen: Netzwerkbildung innerhalb der Verwaltung und mit NGOs, Neuschaffung und Unterstützung menschenrechtlicher Institutionen, Integration der Menschenrechtsbildung in Schulen und Universitäten, Bildungsprogramme für vulnerable Gruppen, Awareness-Building in der Öffentlichkeit, Bereitstellung von Informationsmaterialien, Forschung und Evaluierung. Bereits 1993 wurde auf der Weltkonferenz über Menschenrechte in Wien die Empfehlung zu umfassenden Nationalen Aktionsplänen für Menschenrechte ausgesprochen. Diese bilden EU-weit den Goldstandard und sind in vielen Staaten verbreitet, wie eine Studie der Grundrechtsagentur der EU zeigt ( Studie der Grundrechtsagentur der EU). Es ist dabei kein Ersatz für einen generellen Nationalen Aktionsplan für Menschenrechte, Ergebnisse themenspezifischer Nationaler Aktionspläne abzuwarten. Vielmehr ist der Sinn des generellen Nationalen Aktionsplans, strategisch und langfristig zu planen und Schwerpunkte festzulegen. Damit kann der Nationale Aktionsplan für Menschenrechte gleichzeitig auch der wesentliche Mechanismus der Koordinierung und strategischen Planung für die Umsetzung der Empfehlungen des UPR-Prozesses sein. Die Bundesregierung strebt im Regierungsprogamm 2025–2029 an, den Aktionsplan Menschenrechte wiederzubeleben und deren Umsetzung zu fördern (siehe Regierungsprogramm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Den umfassenden Nationalen Aktionsplan Menschenrechte zu beschließen

Proponent:

Mongolei


Mongolei

Mongolei


Mongolei

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Trotz der Vereinbarung im letzten Regierungsprogramm und der nachhaltigen Forderung durch Oppositionsparteien wie der SPÖ und NEOS, wurde ein genereller Nationaler Aktionsplan für Menschenrechte für Österreich bisher weder fertig ausgearbeitet noch beschlossen. Die Details dazu (siehe: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:7b9e6755-2115-440c-b2ec-cbf64a931aa8/RegProgramm-lang.pdf auf Seite 153) und in den parlamentarischen Initiativen der SPÖ und NEOS (zB SPÖ und NEOS).   Ein genereller Nationaler Aktionsplan für Menschenrechte soll nicht durch die Ergebnisse themenspezifischer Aktionspläne ersetzt werden. Er ist vielmehr dafür gedacht, strategisch und langfristig zu planen, Schwerpunkte festzulegen und als zentraler Mechanismus für die Koordinierung und strategische Planung zur Umsetzung der Empfehlungen des UPR-Prozesses zu dienen. Ein umfassender nationaler Aktionsplan sollte neben strategischen Zielen für die Gesetzgebung folgende Elemente umfassen: Netzwerkbildung innerhalb der Verwaltung und mit NGOs, Neuschaffung und Unterstützung menschenrechtlicher Institutionen, Integration der Menschenrechtsbildung in Schulen und Universitäten, Bildungsprogramme für vulnerable Gruppen, Awareness-Building in der Öffentlichkeit, Bereitstellung von Informationsmaterialien, Forschung und Evaluierung. Bereits 1993 wurde auf der Weltkonferenz über Menschenrechte in Wien die Empfehlung zu umfassenden Nationalen Aktionsplänen für Menschenrechte ausgesprochen. Diese bilden EU-weit den Goldstandard und sind in vielen Staaten verbreitet, wie eine Studie der Grundrechtsagentur der EU zeigt ( Studie der Grundrechtsagentur der EU). Es ist dabei kein Ersatz für einen generellen Nationalen Aktionsplan für Menschenrechte, Ergebnisse themenspezifischer Nationaler Aktionspläne abzuwarten. Vielmehr ist der Sinn des generellen Nationalen Aktionsplans, strategisch und langfristig zu planen und Schwerpunkte festzulegen. Damit kann der Nationale Aktionsplan für Menschenrechte gleichzeitig auch der wesentliche Mechanismus der Koordinierung und strategischen Planung für die Umsetzung der Empfehlungen des UPR-Prozesses sein. Die Bundesregierung strebt im Regierungsprogamm 2025–2029 an, den Aktionsplan Menschenrechte wiederzubeleben und deren Umsetzung zu fördern (siehe Regierungsprogramm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Einen Nationalen Aktionsplan für Menschenrechte mit konkreten und messbaren Zielen unter Gewährleistung der wesentlichen Beteiligung der Zivilgesellschaft zu erstellen

Proponent:

Norwegen


Königreich Norwegen

Norwegen


Königreich Norwegen

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Trotz der Vereinbarung im letzten Regierungsprogramm und der nachhaltigen Forderung durch Oppositionsparteien wie der SPÖ und NEOS, wurde ein genereller Nationaler Aktionsplan für Menschenrechte für Österreich bisher weder fertig ausgearbeitet noch beschlossen. Die Details dazu (siehe: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:7b9e6755-2115-440c-b2ec-cbf64a931aa8/RegProgramm-lang.pdf auf Seite 153) und in den parlamentarischen Initiativen der SPÖ und NEOS (zB SPÖ und NEOS).   Ein genereller Nationaler Aktionsplan für Menschenrechte soll nicht durch die Ergebnisse themenspezifischer Aktionspläne ersetzt werden. Er ist vielmehr dafür gedacht, strategisch und langfristig zu planen, Schwerpunkte festzulegen und als zentraler Mechanismus für die Koordinierung und strategische Planung zur Umsetzung der Empfehlungen des UPR-Prozesses zu dienen. Ein umfassender nationaler Aktionsplan sollte neben strategischen Zielen für die Gesetzgebung folgende Elemente umfassen: Netzwerkbildung innerhalb der Verwaltung und mit NGOs, Neuschaffung und Unterstützung menschenrechtlicher Institutionen, Integration der Menschenrechtsbildung in Schulen und Universitäten, Bildungsprogramme für vulnerable Gruppen, Awareness-Building in der Öffentlichkeit, Bereitstellung von Informationsmaterialien, Forschung und Evaluierung. Bereits 1993 wurde auf der Weltkonferenz über Menschenrechte in Wien die Empfehlung zu umfassenden Nationalen Aktionsplänen für Menschenrechte ausgesprochen. Diese bilden EU-weit den Goldstandard und sind in vielen Staaten verbreitet, wie eine Studie der Grundrechtsagentur der EU zeigt ( Studie der Grundrechtsagentur der EU). Es ist dabei kein Ersatz für einen generellen Nationalen Aktionsplan für Menschenrechte, Ergebnisse themenspezifischer Nationaler Aktionspläne abzuwarten. Vielmehr ist der Sinn des generellen Nationalen Aktionsplans, strategisch und langfristig zu planen und Schwerpunkte festzulegen. Damit kann der Nationale Aktionsplan für Menschenrechte gleichzeitig auch der wesentliche Mechanismus der Koordinierung und strategischen Planung für die Umsetzung der Empfehlungen des UPR-Prozesses sein. Die Bundesregierung strebt im Regierungsprogamm 2025–2029 an, den Aktionsplan Menschenrechte wiederzubeleben und deren Umsetzung zu fördern (siehe Regierungsprogramm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Einen Aktionsplan auf dem Gebiet der Menschenrechte zu erstellen

Proponent:

Katar


Staat Katar

Katar


Staat Katar

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Trotz der Vereinbarung im letzten Regierungsprogramm und der nachhaltigen Forderung durch Oppositionsparteien wie der SPÖ und NEOS, wurde ein genereller Nationaler Aktionsplan für Menschenrechte für Österreich bisher weder fertig ausgearbeitet noch beschlossen. Die Details dazu (siehe: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:7b9e6755-2115-440c-b2ec-cbf64a931aa8/RegProgramm-lang.pdf auf Seite 153) und in den parlamentarischen Initiativen der SPÖ und NEOS (zB SPÖ und NEOS).   Ein genereller Nationaler Aktionsplan für Menschenrechte soll nicht durch die Ergebnisse themenspezifischer Aktionspläne ersetzt werden. Er ist vielmehr dafür gedacht, strategisch und langfristig zu planen, Schwerpunkte festzulegen und als zentraler Mechanismus für die Koordinierung und strategische Planung zur Umsetzung der Empfehlungen des UPR-Prozesses zu dienen. Ein umfassender nationaler Aktionsplan sollte neben strategischen Zielen für die Gesetzgebung folgende Elemente umfassen: Netzwerkbildung innerhalb der Verwaltung und mit NGOs, Neuschaffung und Unterstützung menschenrechtlicher Institutionen, Integration der Menschenrechtsbildung in Schulen und Universitäten, Bildungsprogramme für vulnerable Gruppen, Awareness-Building in der Öffentlichkeit, Bereitstellung von Informationsmaterialien, Forschung und Evaluierung. Bereits 1993 wurde auf der Weltkonferenz über Menschenrechte in Wien die Empfehlung zu umfassenden Nationalen Aktionsplänen für Menschenrechte ausgesprochen. Diese bilden EU-weit den Goldstandard und sind in vielen Staaten verbreitet, wie eine Studie der Grundrechtsagentur der EU zeigt ( Studie der Grundrechtsagentur der EU). Es ist dabei kein Ersatz für einen generellen Nationalen Aktionsplan für Menschenrechte, Ergebnisse themenspezifischer Nationaler Aktionspläne abzuwarten. Vielmehr ist der Sinn des generellen Nationalen Aktionsplans, strategisch und langfristig zu planen und Schwerpunkte festzulegen. Damit kann der Nationale Aktionsplan für Menschenrechte gleichzeitig auch der wesentliche Mechanismus der Koordinierung und strategischen Planung für die Umsetzung der Empfehlungen des UPR-Prozesses sein. Die Bundesregierung strebt im Regierungsprogamm 2025–2029 an, den Aktionsplan Menschenrechte wiederzubeleben und deren Umsetzung zu fördern (siehe Regierungsprogramm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Einen umfassenden Nationalen Aktionsplan für Menschenrechte fertigzustellen und zu beschließen und weiterhin die wirksame Umsetzung bestehender thematischer Nationaler Aktionspläne, einschließlich des Nationalen Aktionsplans Behinderungen und des Nationalen Aktionsplans zum Schutz von Frauen vor Gewalt, zu gewährleisten

Proponent:

Südkorea


Republik Korea

Südkorea


Republik Korea

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Trotz der Vereinbarung im letzten Regierungsprogramm und der nachhaltigen Forderung durch Oppositionsparteien wie der SPÖ und NEOS, wurde ein genereller Nationaler Aktionsplan für Menschenrechte für Österreich bisher weder fertig ausgearbeitet noch beschlossen. Die Details dazu (siehe: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:7b9e6755-2115-440c-b2ec-cbf64a931aa8/RegProgramm-lang.pdf auf Seite 153) und in den parlamentarischen Initiativen der SPÖ und NEOS (zB SPÖ und NEOS).   Ein genereller Nationaler Aktionsplan für Menschenrechte soll nicht durch die Ergebnisse themenspezifischer Aktionspläne ersetzt werden. Er ist vielmehr dafür gedacht, strategisch und langfristig zu planen, Schwerpunkte festzulegen und als zentraler Mechanismus für die Koordinierung und strategische Planung zur Umsetzung der Empfehlungen des UPR-Prozesses zu dienen. Ein umfassender nationaler Aktionsplan sollte neben strategischen Zielen für die Gesetzgebung folgende Elemente umfassen: Netzwerkbildung innerhalb der Verwaltung und mit NGOs, Neuschaffung und Unterstützung menschenrechtlicher Institutionen, Integration der Menschenrechtsbildung in Schulen und Universitäten, Bildungsprogramme für vulnerable Gruppen, Awareness-Building in der Öffentlichkeit, Bereitstellung von Informationsmaterialien, Forschung und Evaluierung. Bereits 1993 wurde auf der Weltkonferenz über Menschenrechte in Wien die Empfehlung zu umfassenden Nationalen Aktionsplänen für Menschenrechte ausgesprochen. Diese bilden EU-weit den Goldstandard und sind in vielen Staaten verbreitet, wie eine Studie der Grundrechtsagentur der EU zeigt ( Studie der Grundrechtsagentur der EU). Es ist dabei kein Ersatz für einen generellen Nationalen Aktionsplan für Menschenrechte, Ergebnisse themenspezifischer Nationaler Aktionspläne abzuwarten. Vielmehr ist der Sinn des generellen Nationalen Aktionsplans, strategisch und langfristig zu planen und Schwerpunkte festzulegen. Damit kann der Nationale Aktionsplan für Menschenrechte gleichzeitig auch der wesentliche Mechanismus der Koordinierung und strategischen Planung für die Umsetzung der Empfehlungen des UPR-Prozesses sein. Die Bundesregierung strebt im Regierungsprogamm 2025–2029 an, den Aktionsplan Menschenrechte wiederzubeleben und deren Umsetzung zu fördern (siehe Regierungsprogramm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).  
Mit dem Nationalen Aktionsplan zum Schutz von Frauen vor Gewalt von 2014-2016 wurden österreichweit Maßnahmen ergriffen, um die Forderungen der Istanbul Konvention gegen Gewalt an Frauen umzusetzen (siehe Nationalen Aktionsplan 2014-2016 als PDF: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:1f95e551-0e17-4d67-8090-b7bced3f4947/nap.pdf). Der Nationale Aktionsplan ist aber mittlerweile ersatzlos ausgelaufen. Trotz der Tatsache, dass Österreich die Konvention ratifiziert hat, mangelt es an der Umsetzung und Verbesserung weiterer Maßnahmen unter anderem an der Sorgfaltspflicht im Opferschutz und insbesondere an einer verbesserten Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft.   Im August 2023 veröffentlichte der Rechnungshof den Bericht „Gewalt- und Opferschutz für Frauen“, der Potenziale zur effektiven Sicherung von Frauen, die von Gewalt betroffen sind, aufzeigt. Der Rechnungshof zeigt ebenso Mängel in der strategischen Planung auf und empfiehlt eine koordinierte gemeinsame Strategie zwischen den Bundesministerien und Ländern (Gewalt- und Opferschutz für Frauen, BUND 2023/21: https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/2023_21_Gewalt_und_Opferschutz_Frauen.pdf). Es wurde ein Nationaler Aktionsplan zum Schutz von Frauen vor Gewalt 2014-2016 mit 60 Maßnahmen erarbeitet. Jedoch ist kein weiterer Aktionsplan vorgesehen (Nationale Aktionsplan zum Schutz von Frauen vor Gewalt 2014-2016 auf der Website der Nationalen Koordinationsstelle Schutz von Frauen vor Gewalt: https://www.coordination-vaw.gv.at/koordinierung/nap.html).  Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogramm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).  
Der Nationale Aktionsplan Behinderung 2012-2021 (NAP I) ist mittlerweile ausgelaufen und wurde durch den Nationalen Aktionsplan Behinderung 2022-2030 ersetzt (NAP II, Information auf der Webseite des Sozialministeriums: hier). Eine umfangreiche Evaluierung des Erfolgs des NAP I durch das Sozialministerium ist erfolgt und auf deren Webseite als PDF https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:edab5ca1-4995-456a-820c-c414da78bc39/Evaluierung202012%E2%80%932020.pdf verfügbar. Im NAP I blieb großes Verbesserungspotenzial hinsichtlich der Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen und den sie vertretenden Organisationen. Gründe hierfür sind ein mangelndes Verständnis darüber, was uneingeschränkte und wirksame Partizipation bedeutet, und welche Voraussetzungen dafür notwendig sind, als auch die mangelnde Ressourcenausstattung von Beteiligungsprozessen. Zudem ist die politische Mitsprache in Österreich stark formalisiert und hat historische Wurzeln. Dadurch haben gut etablierte und politisch vernetzte zivilgesellschaftliche Organisationen einen Vorteil. Der Nationale Aktionsplan Behinderung 2022-2030 (NAP II) wurde von der österreichischen Bundesregierung am 6.Juli 2022 beschlossen und ist als PDF https://www.behindertenrat.at/wp-content/uploads/2023/01/Nationaler-Aktionsplan-NAP-Behinderung-2022-2030.pdf) verfügbar. Der NAP II ist dabei auch das zentrale nationale Instrument zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Österreich. Auch diese zielt auf die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Inklusion in die Gesellschaft von Menschen mit Behinderungen ab.  
 
Aus Sicht der Zivilgesellschaft ist im NAP II dieses Ziel der wirksamen sozialen Integration von Menschen mit Behinderungen nicht ausreichend umgesetzt. Der NAP II besteht formal, ist aber aus dieser Sicht nicht als voller Erfolg zu werten. Beim Nationalen Aktionsplan Behinderung II 2022-2030 (NAP II, als PDF https://www.behindertenrat.at/wp-content/uploads/2023/01/Nationaler-Aktionsplan-NAP-Behinderung-2022-2030.pdf) verfügbar) gab es im Vergleich zum vorherigen Nationalen Aktionsplan Behinderung I von 2012-2020 (NAP I) einige Fortschritte. Die Umsetzung des NAP II wird von der NAP-Begleitgruppe begleitet.  
Diese Gruppe besteht aus Vertreter:innen von Bundesministerien, Ländern, Organisationen für Menschen mit Behinderungen sowie dem Monitoringausschuss zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Ihr Ziel ist es, sicherzustellen, dass die Maßnahmen des Aktionsplans umgesetzt werden. Im Rahmen dieser Gruppe wird auch mündlich über den Umsetzungsstand der insgesamt 375 Maßnahmen berichtet. Inwiefern Menschen mit Behinderungen und deren Organisation in die Umsetzung eingebunden sind, ist nicht durchgehend ersichtlich und auch von den jeweiligen Maßnahmen abhängig.  
 
In der Erstellung des NAP II haben die Bundesministerien und Länder Beiträge in 26 Expertenteams erarbeitet. Diese Beiträge wurden aber bloß teilweise in einem partizipativen Prozess erstellt. Zwar haben das Sozialministerium und einige wenige weitere Bundesministerien entsprechende Prozesse für die Erarbeitung ihrer Beiträge aufgesetzt. Leider sind jedoch viele Bundesministerien diesem Aufruf nicht gefolgt, weshalb Beiträge zu essenziellen Themenbereichen (z.B.: Bildung, Kinder und Jugendliche oder Frauen) trotz zahlreicher Kontaktversuche von zivilgesellschaftlicher Seite gänzlich ohne echte Partizipation der Zivilgesellschaft entstanden. Auch in den Ländern war das partizipative Element nicht durchgehend sichergestellt. Die erstellten Beiträge sind auf der Website des Sozialministeriums abrufbar, siehe hier).  
 
Die schriftlichen Umsetzungsberichte für die Jahre 2021 und 2022, in denen der Stand der Umsetzung detailliert dargestellt und dadurch nachvollziehbar gemacht werden soll, wurden zudem immer noch nicht veröffentlicht.  
 
Auch das Redaktionsteam, in dem Vertreter*innen der Zivilgesellschaft und der staatlichen Überwachungsmechanismen vertreten waren, konnte den ursprünglichen Mangel an Partizipation in der Erstellung des NAP II nicht ausgleichen, da es zum Zeitpunkt deren Beiziehung nur mehr darum ging, bereits von der jeweiligen politischen Ebene abgenommene Beiträge zu einem Gesamtwerk zusammenzufügen. Eine wesentliche inhaltliche Einflussnahme seitens der Zivilgesellschaft war nicht mehr möglich.  
 
Gründe für die mangelnde Partizipation sind u.a. ein mangelndes Verständnis darüber, was uneingeschränkte und wirksame Partizipation bedeutet, und welche Voraussetzungen dafür notwendig sind, als auch die mangelnde Ressourcenausstattung von Beteiligungsprozessen.  
 
Inhaltlich gibt es im NAP II insbesondere keine kohärente Strategie für die De-Institutionalisierung von Menschen mit Behinderungen, obwohl eine solche von großer Bedeutung wäre, um Selbstbestimmung und Inklusion in die Gesellschaft zu fördern und Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch von Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen zu verhindern. 

Fortschritt: In Arbeit

Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit zu verstärken, mit einem besonderen Schwerpunkt auf der Bekämpfung von Hassrede, Rassismus, Diskriminierung, Fremden- und Islamfeindlichkeit

Proponent:

Algerien


Demokratische Volksrepublik Algerien

Algerien


Demokratische Volksrepublik Algerien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Im Bereich der Bekämpfung von allen Formen von Antisemitismus sind seit 2021 eine Vielzahl an Maßnahmen gesetzt worden. Es wurde eine zentrale Koordinierungsstelle beim Bundeskanzleramt für das Thema Antisemitismus eingerichtet.  
 
Diese Maßnahmen zur Bekämpfung von Antisemitismus sind grundsätzlich zu begrüßen. Positiv anzumerken ist auch, dass sowohl ihre Entwicklung als auch die Umsetzung unter Einbeziehung von verschiedenen zivilgesellschaftlichen Organisationen vorangetrieben wurde. Kritisch anzumerken ist, dass der öffentliche Diskurs des Öfteren den sog. „zugewanderten Antisemitismus“ in den Fokus rückt und somit vor allem Menschen mit Migrationsgeschichte aus der Türkei und arabischsprachigen Ländern pauschal des Antisemitismus beschuldigt.  
 
Allerdings ist zur Bekämpfung von Anti-Schwarzem Rassismus, antimuslimischem Rassismus und Rassismus im Allgemeinen keine klare Zuständigkeit auf Ebene des Bundes festgelegt. Auch Maßnahmen wurden kaum gesetzt. Es gibt keine gezielten Sensibilisierungsmaßnahmen, die sich auf die Bekämpfung von Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und eingeschränkter Fähigkeiten konzentrieren und Selbstermächtigung und Menschenrechte behandeln. Im Bereich Kunst, Kultur, Diversität und Sport, wurde 2022 das Kompetenzzentrum für Diversität, Antirassismus und Antidiskriminierung (KDA) von der Bundesregierung eingerichtet, um strukturellen Rassismus zu bekämpfen. Eine Maßnahme ist die Antirassismus-Strategie, die im März 2024 veröffentlicht wurde. Diese Strategie umfasst 23 Maßnahmen in den Bereichen Sport, Kunst, Kultur und öffentlicher Dienst. Sie wurde in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und betroffenen Gemeinschaften entwickelt und fokussiert auf Diversitätsmanagement, Stärkung der Diversitätskompetenz und rassismuskritische Kommunikation (siehe Antirassismus Strategie 2024: https://www.bmkoes.gv.at/dam/jcr:ec8e92ef-f349-44d1-8700-94b5f5293030/ars.pdf). 
Zur Bekämpfung von Anti-Schwarzem Rassismus, antimuslimischem Rassismus und Rassismus im Allgemeinen gibt es auf Bundesebene in Österreich keine klaren Zuständigkeiten, und es wurden kaum wirksame Maßnahmen ergriffen. Zudem fehlen gezielte Sensibilisierungsprogramme, die sich mit der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und eingeschränkten Fähigkeiten befassen und Aspekte der Selbstermächtigung sowie der Menschenrechte thematisieren. Die Notwendigkeit, strukturelle Veränderungen und präventive Maßnahmen zu implementieren, um Diskriminierung wirksam entgegenzuwirken, wird von verschiedenen Organisationen und Initiativen betont. 
Kritisch anzumerken ist, dass der öffentliche Diskurs des Öfteren den sog. „zugewanderten Antisemitismus“ in den Fokus rückt und somit vor allem Menschen mit Migrationsgeschichte aus der Türkei und arabischsprachigen Ländern pauschal des Antisemitismus beschuldigt. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Dokumentations- und Beratungsstelle Islamfeindlichkeit und antimuslimischer Rassismus (Dokustelle). Diese Stelle wurde 2014 gegründet und sammelt systematisch Daten über islamfeindliche Vorfälle, bietet Beratungen in mehreren Sprachen an und führt Sensibilisierungs- sowie Bildungsmaßnahmen durch (siehe Bericht Dokustelle zu Antimuslimischen Rassismus und Islamfeindlichkeit 2022: https://dokustelle.at/fileadmin/Dokuments/Reports/Report_2022/Dokustelle-Report-2022.pdf). Die Europäische Union Agentur für Grundrechte (FRAU) hat ihre Datenbank zur Islamfeindlichkeit aktualisiert, die umfassende Informationen zu Hassverbrechen und Hassrede gegen Muslim:innen bietet. In Österreich zeigt die Datenbank, dass Muslim:innen weiterhin Zielscheibe von Hassverbrechen und Diskriminierung sind. Die FRA berichtet über eine Vielzahl von Vorfällen, die von verbalen Übergriffen bis hin zu körperlicher Gewalt reichen. Diese Vorfälle spiegeln sich auch in den österreichischen Statistiken wider, die eine steigende Zahl von Anzeigen und dokumentierten Fällen von Islamfeindlichkeit zeigen (siehe Datenbank Österreich: https://fra.europa.eu/en/databases/anti-muslim-hatred/case-law?country%5B%5D=AT). 

Fortschritt: In Arbeit

Innerstaatliche Rechtsvorschriften zur Regelung der Tätigkeit transnationaler Unternehmen zu erlassen und dabei einen menschenrechtsbasierten Ansatz zu verfolgen

Proponent:

Costa Rica


Republik Costa Rica

Costa Rica


Republik Costa Rica

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich hat sich die Diskussion um die Regulierung der Aktivitäten transnationaler Unternehmen intensiviert, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung von Menschenrechtsstandards. Ein neues Gesetzesupdate strebt an, innerstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen, die einen menschenrechtsbasierten Ansatz verfolgen. Dies bedeutet, dass Unternehmen verpflichtet werden sollen, ihre globalen Aktivitäten im Einklang mit international anerkannten Menschenrechtsnormen zu gestalten. Solche Gesetzesänderungen könnten sowohl rechtliche als auch ethische Verpflichtungen für Unternehmen festlegen, um sicherzustellen, dass ihre Geschäftstätigkeiten keine negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte haben und im besten Fall positiv zur Förderung der Menschenrechte beitragen. Dieser Ansatz spiegelt das Bemühen wider, globale wirtschaftliche Aktivitäten mit sozialer Verantwortung und ethischen Standards zu verbinden, um eine gerechtere und nachhaltigere Weltwirtschaft zu fördern. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Geltende Vorschriften, einschließlich des Heimaufenthaltsgesetzes und des Unterbringungsgesetzes, zu überprüfen, um sicherzustellen, dass niemandem gegen seinen Willen aufgrund einer Behinderung die Freiheit entzogen wird

Proponent:

Mexiko


Vereinigte Mexikanische Staaten

Mexiko


Vereinigte Mexikanische Staaten

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Obwohl Gesetze wie das Heimaufenthaltsgesetz rechtlichen Schutz bei Freiheitsbeschränkungen bieten, besteht weiterhin Bedarf an einem umfassenderen Ausbau sozialpsychiatrischer Unterstützungssysteme, um wiederholte Unterbringungen zu verhindern (siehe Stellungnahme VertretungsNetz-zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, das Unterbringungsgesetz, das Heimaufenthaltsgesetz, die Insolvenzordnung, die Exekutionsordnung und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden. : https://vertretungsnetz.at/fileadmin/user_upload/3_SERVICE_Stellungnahmen/2023_Stellungnahme_ZPO_AussStrG_UbG_HeimAufG_ua_Stellungnahme.pdf).  
 
Im Dezember 2011 erweiterte ein Verfassungsgesetz die Befugnisse der Volksanwaltschaft in Österreich erheblich, was die bisher bedeutendste Erweiterung seit ihrer Gründung 1977 darstellt. Dieser Schritt erfolgte im Zuge der Umsetzung des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (OPCAT) und Regelungen der UN-Behindertenrechtskonvention. Die Volksanwaltschaft hat nun die Rolle eines Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) übernommen und ist für die Überwachung und Förderung der Menschenrechte verantwortlich (siehe Nationaler Präventionsmechanismus nach OPCAT bei Volksanwaltschaft seit 07/2012 :https://www.bmi.gv.at/408/OPCAT/start.aspx).  
 
Zusätzlich setzt sich das VertretungsNetz, ein gemeinnütziger Verein, aktiv in den meisten österreichischen Bundesländern seit 1980 im Auftrag des Justizministeriums für den Schutz der Grundrechte von Menschen mit psychischer Erkrankung oder intellektueller Beeinträchtigung ein. 
Obwohl Gesetze wie das Unterbringungsgesetz rechtlichen Schutz bei Freiheitsbeschränkungen bieten, besteht weiterhin Bedarf an einem umfassenderen Ausbau sozialpsychiatrischer Unterstützungssysteme, um wiederholte Unterbringungen zu verhindern. Es liegen derzeit keine Informationen über Maßnahmen zur systematischen und umfassenden Überprüfung von Gesetzesbestimmungen vor, die über die Novellierung des Unterbringungsgesetzes hinausgehen (siehe Stellungnahme VertretungsNetz-zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, das Unterbringungsgesetz, das Heimaufenthaltsgesetz, die Insolvenzordnung, die Exekutionsordnung und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden. : https://vertretungsnetz.at/fileadmin/user_upload/3_SERVICE_Stellungnahmen/2023_Stellungnahme_ZPO_AussStrG_UbG_HeimAufG_ua_Stellungnahme.pdf). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Verhaltenskodizes für Politikerinnen und Politiker aufzustellen, die die Verwendung rassistischer Äußerungen verbieten, und die erforderlichen Regelungen dafür zu treffen, dass Politikerinnen und Politiker Integration anstatt Isolierung und Entfremdung fördern

Proponent:

Türkei


Republik Türkei

Türkei


Republik Türkei

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Implementierung von Verhaltenskodizes für politische Akteur:innen stellt einen bedeutenden Schritt dar, um ethische Standards und Verantwortlichkeit in der politischen Arena sicherzustellen. Diese Kodizes dienen dazu, das Verhalten von Politiker:innen zu regeln und klare Grenzen für ihre Äußerungen zu setzen. Insbesondere das Verbot rassistischer Äußerungen ist von großer Bedeutung, da sie nicht nur die Gesellschaft spalten, sondern auch die Integration gefährden können.  
 
In Österreich existieren mehrere Verhaltenskodizes, die darauf abzielen, ethische Standards und Integrität im öffentlichen Dienst zu fördern. Einer davon ist der Verhaltenskodex zur Korruptionsprävention im öffentlichen Dienst, der im November 2020 im Ministerrat verabschiedet wurde. Dieser richtet sich an Bundesbedienstete und bietet praxisnahe Anleitungen sowie Checklisten zur Bewältigung von Bestechungsversuchen.  
 
Ein weiterer Kodex ist der Verhaltenskodex des Bundesministeriums für Inneres (BMI), der 2010 verabschiedet wurde und laufend angepasst wird. Dieser dient als Handlungsanleitung für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BMI und basiert auf der geltenden Rechtslage, um ethische Standards zu fördern.  
 
Es ist jedoch zu bemerken, dass es bisher keine erkennbaren Anstrengungen gibt, Verhaltenskodizes für Politikerinnen und Politiker aufzustellen, die die Verwendung rassistischer Äußerungen verbieten. Ebenso fehlen Regelungen, die sicherstellen, dass politische Akteur:innen die Integration fördern, anstatt Isolierung und Entfremdung zu begünstigen. Die ECRI hat außerdem betont, dass Politiker*innen eine entschiedene Haltung gegen rassistische Hassreden einnehmen sollten und dass politische Parteien Verhaltenskodizes einführen sollten, die die Verwendung von Hassreden untersagen. Bislang sind diese Empfehlungen unberücksichtigt geblieben. In Österreich ist Verhetzung strafrechtlich verboten, auch für Politiker. Ein Beispiel dafür ist die Verurteilung des ehemaligen FPÖ-Politikers Johann Gudenus, der wegen rassistischer und hetzerischer Aussagen belangt wurde. Ebenso wurde Herbert Kickl, ein weiteres hochrangiges Mitglied der FPÖ, mehrfach wegen seiner provokativen Aussagen kritisiert, auch wenn es nicht immer zu Verurteilungen kam. In solchen Fällen kann das Parlament, sofern eine strafrechtliche Verfolgung infrage kommt, entscheiden, die Immunität des betroffenen Politikers aufzuheben. Dies ermöglicht es, die betroffene Person zur Rechenschaft zu ziehen und strafrechtlich zu verfolgen. 
Es ist wünschenswert, dass sich Politiker:innen aktiv für Integration engagieren. Allerdings liegt es nicht in der Verantwortung der Regierung, ihnen vorzuschreiben, wie sie sich zu diesem Thema äußern. Die Festlegung von Verhaltensstandards für Politiker:innen muss von den politischen Parteien selbst oder im Parlament erfolgen. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Spezifische Maßnahmen zur Unterstützung der Familie als natürlicher Grundeinheit der Gesellschaft zu fördern

Proponent:

Ägypten


Arabische Republik Ägypten

Ägypten


Arabische Republik Ägypten

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Die jüngste Erweiterung des Gleichbehandlungsgesetzes in Österreich, insbesondere im Kontext von Sorgetätigkeiten, ist ein positiver Schritt. Dennoch bedarf es einer präzisen Formulierung, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten. Österreich hat kürzlich den Schutzumfang des Gleichbehandlungsgesetzes erweitert, um Diskriminierung im Zusammenhang mit Sorgetätigkeiten abzudecken. Dies ist ein bedeutender Fortschritt, erfordert jedoch klare Formulierungen im erweiterten § 5a, um die Verständlichkeit und Rechtssicherheit zu gewährleisten.   Die verpasste Möglichkeit, die Elternkarenz gleichmäßiger zu verteilen, ist bedauerlich und steht im Widerspruch zur angestrebten Geschlechtergleichstellung. Die laufende Novellierung des Gesetzes bietet die Gelegenheit, Mängel zu beheben, insbesondere durch die Einführung eines gesetzlichen Mindestschadenersatzes für Diskriminierungsfälle. Trotz positiver Entwicklungen besteht jedoch noch keine einheitliche Schutznorm für alle Diskriminierungsbetroffenen.   Die Zivilgesellschaft unter anderem der Klagsverband appelliert an die Gesetzgeber:innen, die Empfehlungen ernsthaft zu berücksichtigen, besonders in Bezug auf die klare Formulierung des § 5a, die Gleichverteilung der Elternkarenz und die Einführung eines gesetzlichen Mindestschadenersatzes. Eine ganzheitliche Betrachtung über die Arbeitswelt hinaus sowie die Übertragung der Zuständigkeit gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1158 auf die Bundes-Gleichbehandlungskommission sind entscheidend. Diese Maßnahmen stärken den Schutz von Familien und fördern die Geschlechtergleichstellung in Österreich (siehe Stellungnahme des Klagsverbandes: https://www.klagsverband.at/klav/wp-content/uploads/2023/08/Stellungnahme-Klagsverband-10.07.2023.pdf).  Im Rahmen des Regierungsprogramm 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Fortschritt: Kein Fortschritt

Programme zur Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles und zur Förderung der Integration von Frauen mit Behinderungen, ethnischen Minderheiten und Migrantinnen und Migranten in den Arbeitsmarkt zu evaluieren

Proponent:

Peru


Republik Peru

Peru


Republik Peru

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich besteht nach wie vor ein erheblicher Gehaltsunterschied zwischen Frauen und Männern. Gemäß aktuellen Studien verdienen Frauen in Österreich im Durchschnitt 18,8 Prozent weniger als Männer, und dieser Unterschied besteht unabhängig von schulischer und beruflicher Qualifikation (Statistik Austria, 2021: https://www.statistik.at/statistiken/bevoelkerung-und-soziales/gender-statistiken/einkommen). Gemäß der Richtlinie zur Lohntransparenz sollen Unternehmen in der EU künftig Informationen darüber austauschen, wie viel sie Frauen und Männern für gleichwertige Arbeit zahlen und Maßnahmen ergreifen, wenn ihr geschlechtsspezifisches Lohngefälle 5 Prozent übersteigt. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun bis zu 3 Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dies wird eine umfassendere Offenlegung von Einstiegsgehältern und Entgelthöhen, verstärkte Berichtspflichten für Unternehmen und einen verbesserten Zugang zu rechtlichen Maßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beinhalten (weitere Informationen dazu: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/europa-aktuell/2023/04/gender-pay-gap-rat-der-eu-nimmt-neue-vorschriften-zur-lohntransparenz-an.html). In Österreich ist eine entsprechende Gesetzgebung noch nicht erfolgt. Auch die Erwerbsquote ist bei Frauen weiterhin geringer als bei Männern (in 2022 70% gegenüber 78%, Statistik Austria: https://www.statistik.at/statistiken/arbeitsmarkt/erwerbstaetigkeit/erwerbstaetige-merkmale). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zu stärken und zu diesem Zweck auch die Ratifikation des Übereinkommens Nr. 189 der Internationalen Arbeitsorganisation über Hausangestellte (2011) zu erwägen

Proponent:

Brasilien


Föderative Republik Brasilien

Brasilien


Föderative Republik Brasilien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Österreich hat im Juni 2011 das Übereinkommen Nr. 189 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) bezüglich Hausangestellter angenommen. Dieses Abkommen legt ein anspruchsvolles arbeitsrechtliches Schutzniveau für Hausangestellte fest. Allerdings wurde es auf nationaler Ebene noch nicht vollständig umgesetzt. Hausangestellte tragen maßgeblich zur globalen Wirtschaft bei, indem sie die Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer:innen mit familiären Verpflichtungen verbessern. Sie ermöglichen die Betreuung älterer Menschen, Kinder und Menschen mit Behinderungen und bewirken erhebliche Einkommensverschiebungen innerhalb und zwischen Ländern.  Es ist entscheidend, dass Österreich weiterhin Maßnahmen ergreift, um den Schutz von Arbeitnehmer:innen zu stärken, einschließlich der Ratifikation des Übereinkommens Nr. 189 der IAO über Hausangestellte (siehe RIS- Übereinkommen Nr.189: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/RegV/REGV_COO_2026_100_2_651606/COO_2026_100_2_653149.html). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

In enger Konsultation mit Interessenvertretungen die Möglichkeit der Einführung eines allgemeinen Grundeinkommens zu prüfen

Proponent:

Haiti


Republik Haiti

Haiti


Republik Haiti

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Im Mai 2022 wurde ein Volksbegehren für die Umsetzung des Bedingungslosen Grundeinkommens (BGE) in Österreich vorgestellt. Es sieht vor, dass alle Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich eine monatliche, staatliche Zahlung erhalten, ohne eine Gegenleistung erbringen zu müssen. Dies soll ein menschenwürdiges Dasein und echte Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen. Trotz einer Unterstützung von 168.981 Personen und einem abschließenden Hearing im Nationalrat, zeigen sich Parteien wie ÖVP, FPÖ, SPÖ und Neos skeptisch gegenüber der Einführung des Bedingungslosen Grundeinkommens (siehe Parlamentskorrespondenz Nr.99 vom 01.02.2023: https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2023/pk0099#XXVII_I_01628).  
 
Das Bedingungslose Grundeinkommen (BGE) ist eine finanzielle Zuwendung, die bedingungslos und regelmäßig an jede*n Bürger*in ausgezahlt wird. Der Betrag soll hoch genug sein, um eine angemessene Lebensführung und Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu gewährleisten. Entgegen der Annahme, dass das bedingungslose Grundeinkommen den Sozialstaat abschaffen würde, wird argumentiert, dass es diesen vielmehr weiterentwickeln soll. Die Befürworter*innen sehen im bedingungslosen Grundeinkommen eine Möglichkeit, den Menschen den nötigen Freiraum zu geben, um flexibel auf aktuelle und zukünftige ökonomische, gesellschaftliche und ökologische Herausforderungen zu reagieren.  
 
In verschiedenen Sozialstaaten, einschließlich Österreich, wird regelmäßig darüber debattiert, inwieweit es sinnvoll wäre, bestehende Sozialleistungen durch ein bedingungsloses Grundeinkommen zu ersetzen. Die Befürworter*innen argumentieren, dass dies soziale Ungleichheit und Armut verringern, den gesellschaftlichen Zusammenhalt stärken, die Lebensfreude und Arbeitsmotivation steigern sowie Existenzängste abbauen könnte. Kritiker befürchten jedoch eine mangelnde Treffsicherheit, die Gefahr einer passiven Mentalität und die Rückkehr zu traditionellen Geschlechterrollen. Die Finanzierbarkeit wird ebenfalls angezweifelt.  
 
Die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) äußert Bedenken bezüglich der Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens. Ihrer Meinung nach würde es nur diejenigen befreien, die nicht arbeiten wollen, während die anderen von einer übermäßigen Steuerlast betroffen wären. Die Gefahr eines Staatsbankrotts wird als mögliche Konsequenz genannt. Die geringe Unterstützung durch die Bevölkerung, wie bei einem Volksbegehren, wird als Anzeichen für die Ablehnung eines solchen Vorhabens gesehen (siehe WKÖ Stellungnahme: https://www.wko.at/oe/news/bedingungsloses-grundeinkommen).  
 
Die Zukunft äußert sich differenziert zur Einführung des Bedingungslosen Grundeinkommens. Eine mögliche Implementierung wird als sinnvoll erachtet, solange sie nicht zu einer Zerstörung oder Liberalisierung des Sozial- und Wohlfahrtsstaates führt. Hierbei betont man die potenzielle Schaffung einer sozialen Demokratie, die unmittelbar in den Geldbeuteln der Bürger spürbar wäre (siehe Beitrag: https://diezukunft.at/editorial-zukunft-11-2023-bedingungsloses-grundeinkommen-von-alessandro-barberi-und-roland-pagani/).  
 
Verschiedene Organisationen wie die Initiative Zivilgesellschaft, der Verein BGE, die Friedensakademie, KSOE, Aktive Arbeitslose und die Gemeinwohl Ökonomie argumentieren für das Bedingungslose Grundeinkommen aus verschiedenen Perspektiven. Sie betonen die Sicherheit, Freiheit, das Ende der Armut und die Bedingungslosigkeit des BGE als Bürgerrecht, das die Lebensgestaltung ohne würdelose Sozialbürokratie ermöglicht (siehe Forderungen: https://www.volksbegehren-grundeinkommen.at/). 

Fortschritt: Teilerfolg

Alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Förderung und den Schutz der Menschenrechte älterer Menschen zu stärken, insbesondere im aktuellen Kontext der COVID-19-Pandemie, durch die sie extrem gefährdet sind

Proponent:

Argentinien


Argentinische Republik

Argentinien


Argentinische Republik

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Der österreichische Aufbau- und Resilienzplan 2020-2026 folgt den Richtlinien der Europäischen Kommission und setzt Maßnahmen um, die den länderspezifischen Empfehlungen an Österreich entsprechen. Diese Maßnahmen, die seit dem 31. Jänner 2020 in Kraft sind, folgen den Leitlinien der Aufbau- und Resilienzfazilität und integrieren Teilbereiche des Regierungsprogramms. Der Plan besteht aus vier Schwerpunkten oder Komponenten: Nachhaltiger Aufbau, Digitaler Aufbau, Wissensbasierter Aufbau und Gerechter Aufbau (siehe Aufbau und Resilienzplan 2002-2026: https://www.oesterreich.gv.at/dam/jcr:ecf30896-0861-4107-8ed9-b589a79bd623/%C3%96sterreichischer%20Aufbau-%20und%20Resilienzplan%202020-2026.pdf).  
 
In allen Komponenten spielt die Förderung der sozialen Kohäsion und der Gleichstellung der Geschlechter eine entscheidende Rolle. Die Beteiligung breiter Bevölkerungsschichten ist entscheidend für den wirtschaftlichen Aufschwung und die Erschließung zukünftiger Potenziale. Besondere Aufmerksamkeit wird insbesondere den benachteiligten Gruppen in den Komponenten 3 (Wissensbasierter Aufbau) und 4 (Gerechter Aufbau) gewidmet, darunter Armutsbetroffene, Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, niedrigqualifizierte Personen und Langzeitarbeitslose.  
 
Zusätzlich wird in einem weiteren Kontext, der über den österreichischen Plan hinausgeht, auf die Auswirkungen des Klimawandels eingegangen. Der Klimawandel führt zu extremen Wetterereignissen und Katastrophen, die Menschen und Systeme mit bereits hohem Risiko besonders stark beeinträchtigen. Dies betrifft unterschiedliche Bevölkerungsgruppen, wobei ältere Menschen aufgrund ihrer erhöhten Verletzlichkeit bei klimabedingten Katastrophen besonders betroffen sind. Insgesamt wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Auswirkungen des Klimawandels durch verschiedene Faktoren wie Alter, Geschlecht, rassistische Zuschreibung, Klasse, ethnische Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung, indigene Identität, Behinderung, Einkommen, Standort und Migrationsstatus zu berücksichtigen und sozial gerechte Lösungen zu entwickeln. Seitens der Frauenorganisationen wurden sehr viele Forderungen an den Aufbau- und Resilienzplan an die Bundesregierung übermittelt. Besonders Frauen waren in der Corona-Krise massiv betroffen, gleichzeitig waren es aber auch sie, die die Gesellschaft am Laufen gehalten haben. Bedauerlicherweise findet sich im Plan der Österreichischen Bundesregierung keine einizige frauenpolitische Forderung, die notwendig gewesen, wären, um diese herausfordernde Zeit auszugleichen. Lediglich die Digitalisierung des Mutter-Kind-Passes und die Umwandlung zum Eltern-Kinder-Pass und das automatische Pensionssplitting, wo die Aufwendungen nicht nachzuvollziehen sind, finden sich im Plan wieder. Beides keine Forderungen der Frauenorganisationen (siehe: hier).  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, einschließlich der sozialen Sicherheit, weiterhin ohne Diskriminierung zu achten

Proponent:

Slowakei


Slowakische Republik

Slowakei


Slowakische Republik

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Der Stand wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte ist weiterhin prekär. Insbesondere Soziale Grundrechte sind in der Verfassung nicht verankert. Der mangelnde Umsetzungsstand in diesem Bereich wurde auch von der Österreichischen Liga für Menschenrechte im Menschenrechtsbefund 2022 bemängelt.  
 
Nicht verfassungsrechtlich verankert ist auch der Internationale Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte (BGBl. Nr. 590/1978). Er steht unter Erfüllungsvorbehalt iSd Artikel 50 Abs 2 B-VG, sodass eine höchstgerichtliche Überprüfung von relevanten Gesetzen und Maßnahmen anhand dieses Instruments nicht möglich ist. Österreich hat auch Fakultativprotokoll zum Individualbeschwerdeverfahren nicht ratifiziert.  
 
Auch bei der Umsetzung der Kinderrechtskonvention durch das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern (BGBl. I Nr. 4/2011) wurden wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von Kindern weitestgehend ausgespart.  
 
Ganz im Gegenteil wurden in den letzten Jahren viele sozialstaatliche Regelungen, inklusive des Zugangs zu leistbaren Sozialwohnraum, für Migrant:innen und Flüchtlinge verschärft. Sozialschutz und soziale Teilhabe werden damit in diskriminierender Weise zugewanderten Menschen vorenthalten. Dabei ist diese Materie zum Teil Sache der Länder, sodass hier österreichweit große Unterschiede bestehen.  
 
Eine menschenrechtskonforme Harmonisierung fehlt. Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (BGBl. I 2019/41) wurde zudem im März 2023 in zentralen Punkten (u.a. qualifizierte Deutschkenntnisse als Voraussetzung des Sozialhilfebezugs) auch aufgrund Verstoßes gegen die Vorgaben des Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung (CERD) durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben (siehe auf der Webseite des VfGH: https://www.vfgh.gv.at/medien/Sozialhilfe.php). 
 
Zahlreiche weitere Regelungen auf Bundes- und Länderebene enthalten aber explizite Schlechterstellungen von Asylsuchenden und Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten, sowie zum Teil schon lange in Österreich legal lebende Nicht-EU-Bürger:innen (Drittstaatsangehörige). Dies betrifft auch zB das Oberösterreichische Wohnbauförderungsgesetz, das für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige und Flüchtlinge besondere Erschwernisse beim Zugang zu Wohnbeihilfe enthält, oder das Bundes-Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, nach dem geförderte Wohnungen an ausländische Staatsbürger*innen erst ab 5 Jahren Aufenthalt und erfolgreicher Integrationsprüfung vergeben werden dürfen (Wohnbauförderungsgesetz Oberösterreich: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LROO&Gesetzesnummer=10000366). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Eine erfolgreiche Politik zur Erweiterung des Zugangs von Frauen mit Behinderungen, Angehörigen ethnischer Minderheiten, Migrantinnen und Migranten, Flüchtlingen und Asylwerbenden zu Bildung und Gesundheitsversorgung und zur Förderung ihrer Integration in den Arbeitsmarkt weiter zu stärken

Proponent:

Somalia


Bundesrepublik Somalia

Somalia


Bundesrepublik Somalia

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Geschlechtsspezifische Stereotypen und Rollenerwartungen tragen zur Ungleichheit bei, erschweren Frauen den beruflichen Aufstieg und verringern ihre Chancen. Um dem geschlechtsspezifischen Lohngefälle in der EU entgegenzuwirken, hat der Rat der Europäischen Union am 24. April 2023 neue Vorschriften zur Bekämpfung von Lohndiskriminierung und zur Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles verabschiedet. 
Gemäß der Richtlinie zur Lohntransparenz sollen Unternehmen in der EU künftig Informationen darüber austauschen, wie viel sie Frauen und Männern für gleichwertige Arbeit zahlen und Maßnahmen ergreifen, wenn ihr geschlechtsspezifisches Lohngefälle 5 Prozent übersteigt. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun bis zu 3 Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dies wird eine umfassendere Offenlegung von Einstiegsgehältern und Entgelthöhen, verstärkte Berichtspflichten für Unternehmen und einen verbesserten Zugang zu rechtlichen Maßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beinhalten (weitere Informationen dazu: hier). In Österreich ist eine entsprechende Gesetzgebung noch nicht erfolgt.  
 
Auch die Erwerbsquote ist bei Frauen weiterhin geringer als bei Männern (in 2022 70% gegenüber 78%, Statistik Austria: https://www.statistik.at/statistiken/arbeitsmarkt/erwerbstaetigkeit/erwerbstaetige-merkmale). 
 
Hinsichtlich Frauen mit Behinderungen ist festzustellen, dass diese keine spezielle Zielgruppe des österreichischen Arbeitsmarktservices sind. Der Stand ministerieller Arbeit ist immer noch das Inklusionspaket 2017 (siehe Informationen auf der Website des Sozialministeriums: https://www.sozialministerium.at/Themen/Soziales/Menschen-mit-Behinderungen/Berufliche-Teilhabe-von-Menschen-mit-Behinderungen.html). Die Zivilgesellschaft sieht dies als unzureichend an. Es wurden keine Maßnahmen zur Verhinderung von multipler und/oder intersektionaler Diskriminierung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen ergriffen. Es fehlt weiterhin eine angemessene Berücksichtigung der Geschlechterperspektive in der Behinderungsgesetzgebung, der Behinderungsperspektive in der Frauengesetzgebung, sowie der verbundenen Vollziehung der Gesetze. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft (Webseite:https://www.gleichbehandlungsanwaltschaft.gv.at), eine staatliche Einrichtung beim Bundeskanzleramt (BKA), ist für alle Diskriminierungsgründe außer Behinderung zuständig. Frauen mit Behinderungen müssen sich aber im Falle von multipler Diskriminierung an das Sozialministeriumservice (Webseite: https://www.gleichbehandlungsanwaltschaft.gv.at), wenden und eine Schlichtung beantragen. Dieses Schlichtungsverfahren ist verpflichtend und muss vor einer Klageerhebung beim Zivilgericht durchgeführt werden. Das Problem besteht darin, dass das Sozialministeriumservice keine spezifische Expertise im Umgang mit Frauen mit Behinderungen hat und auch nicht in gendergerechter Herangehensweise geschult wird. 
 
Hinsichtlich Personen mit ausländischer Herkunft ist die Erwerbsquote geringer als bei Personen, die in Österreich geboren sind. Besonders betroffen sind dabei Frauen aus bestimmten Herkunftsländern (zB Herkunftsland Türkei mit einer weiblichen Erwerbsquote von lediglich 44%) Und auch an den Arbeitsorten ist dann eine ausländische Herkunft immer noch ein häufiger Grund von Diskriminierungserfahrungen am Arbeitsplatz (siehe Statistik Austria, „Arbeitsmarktsituation von Migrant:innen in Österreich 2022“: https://www.statistik.at/fileadmin/publications/Arbeitsmarktsituation-Migrant-innen-2021.pdf). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Bildungspolitische Maßnahmen zu stärken und zu diesem Zweck auch die Ratifikation des UNESCO-Übereinkommens gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen zu erwägen

Proponent:

Brasilien


Föderative Republik Brasilien

Brasilien


Föderative Republik Brasilien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Diese Empfehlung wurde im 3. Zyklus des UPR nur zur Kenntnis genommen. Es wäre in den Augen der Zivilgesellschaft wünschenswert, derartige Empfehlungen im nächsten Zyklus auch anzunehmen und eine Umsetzung bereits jetzt ins Auge zu fassen.  
 
Bezüglich der Ratifikation des UNESCO-Übereinkommens gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen (siehe Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen: https://www.parlament.gv.at/dokument/XXIV/I/1061/imfname_204582.pdf) gibt es keine neuen Informationen. Österreich ist nach wie vor kein Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

In der Hauptstadt und in den jeweiligen Regionen finanzielle und andere Ressourcen für den zweisprachigen Unterricht von Volksgruppen zu gewährleisten

Proponent:

Kroatien


Republik Kroatien

Kroatien


Republik Kroatien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Ein gut funktionierendes Schulsystem in der Muttersprache bildet die grundlegende Basis für das Bestehen und die Weiterentwicklung von Volksgruppen. Die Sprache einer Volksgruppe ist ein zentraler Bestandteil ihrer kulturellen Identität, deren Erhalt und Wertschätzung der österreichische Staat gemäß der Bundesverfassung zugesichert hat. Die Bundesregierung und der Gesetzgeber tragen die Verantwortung, sicherzustellen, dass Volksgruppen diskriminierungsfreien Zugang zu Bildungsmöglichkeiten in ihrer eigenen Sprache erhalten.  
 
Bisher gibt es teilweise zweisprachige Bildung, die nur für einige Bundesländer gesetzlich geregelt ist. Es fehlen jedoch klare Vorgaben für wichtige Bildungsbereiche wie frühkindliche Pädagogik, Kindergartenbetreuung und schulische Nachmittagsprogramme. In der Sekundarschulbildung geht die Nutzung der Volksgruppensprachen oft verloren, da es vielerorts an einem entsprechenden und qualitativen zweisprachigen Bildungsangebot fehlt.  
 
Außerhalb des Geltungsbereichs der Minderheitenschulgesetze – insbesondere in der Steiermark und Wien – sind Volksgruppen gänzlich von einer bilingualen Bildung im öffentlichen Schulwesen ausgeschlossen (Website des Bundeskanzleramtes: hier). Diese Empfehlung wurde im 3. Zyklus des UPR nur zur Kenntnis genommen. Es wäre in den Augen der Zivilgesellschaft wünschenswert, derartige Empfehlungen im nächsten Zyklus auch anzunehmen und eine Umsetzung bereits jetzt ins Auge zu fassen.  
 
Es ist dringend erforderlich, finanzielle und andere Ressourcen bereitzustellen. Dies soll sicherstellen, dass Angehörige von Volksgruppen, die nicht unter die Minderheitenschulgesetze fallen, uneingeschränkten Zugang zu einem fairen und angemessenen zweisprachigen Bildungsangebot haben 
Ebendies wurde auch vom Ministerkomitee des Europarates in seiner Resolution CM/ResCMN (2023)14 vom 13. Dezember 2023 über die Umsetzung des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten durch Österreich als Sofortmaßnahme gefordert (siehe: https://search.coe.int/cm#{%22CoEIdentifier%22:[%220900001680adcf6e%22],%22sort%22:[%22CoEValidationDate%20Descending%22]}).  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Vom Kindergarten bis zum Abschluss der Sekundarstufe umfassenden zweisprachigen Unterricht für die slowenische Volksgruppe zu gewährleisten

Proponent:

Slowenien


Republik Slowenien

Slowenien


Republik Slowenien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Ein gut funktionierendes Schulsystem in der Muttersprache bildet die grundlegende Basis für das Bestehen und die Weiterentwicklung von Volksgruppen. Die Sprache einer Volksgruppe ist ein zentraler Bestandteil ihrer kulturellen Identität, deren Erhalt und Wertschätzung der österreichische Staat gemäß der Bundesverfassung zugesichert hat. Die Bundesregierung und der Gesetzgeber tragen die Verantwortung, sicherzustellen, dass Volksgruppen diskriminierungsfreien Zugang zu Bildungsmöglichkeiten in ihrer eigenen Sprache erhalten.  
 
Bisher gibt es teilweise zweisprachige Bildung, die nur für einige Bundesländer gesetzlich geregelt ist. Es fehlen jedoch klare Vorgaben für wichtige Bildungsbereiche wie frühkindliche Pädagogik, Kindergartenbetreuung und schulische Nachmittagsprogramme. In der Sekundarschulbildung geht die Nutzung der Volksgruppensprachen oft verloren, da es vielerorts an einem entsprechenden und qualitativen zweisprachigen Bildungsangebot fehlt.  
 
Außerhalb des Geltungsbereichs der Minderheitenschulgesetze – insbesondere in der Steiermark und Wien – sind Volksgruppen gänzlich von einer bilingualen Bildung im öffentlichen Schulwesen ausgeschlossen (Website des Bundeskanzleramtes: hier). Diese Empfehlung wurde im 3. Zyklus des UPR nur zur Kenntnis genommen. Es wäre in den Augen der Zivilgesellschaft wünschenswert, derartige Empfehlungen im nächsten Zyklus auch anzunehmen und eine Umsetzung bereits jetzt ins Auge zu fassen.  
 
Es ist dringend erforderlich, finanzielle und andere Ressourcen bereitzustellen. Dies soll sicherstellen, dass Angehörige von Volksgruppen, die nicht unter die Minderheitenschulgesetze fallen, uneingeschränkten Zugang zu einem fairen und angemessenen zweisprachigen Bildungsangebot haben 
Ebendies wurde auch vom Ministerkomitee des Europarates in seiner Resolution CM/ResCMN (2023)14 vom 13. Dezember 2023 über die Umsetzung des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten durch Österreich als Sofortmaßnahme gefordert (siehe: https://search.coe.int/cm#{%22CoEIdentifier%22:[%220900001680adcf6e%22],%22sort%22:[%22CoEValidationDate%20Descending%22]}).  
In Österreich, insbesondere in Kärnten, gibt es spezielle Bildungsangebote für die slowenische Volksgruppe. Der zweisprachige Unterricht wird vor allem in den Gebieten angeboten, in denen eine signifikante Anzahl von Slowenen lebt. Jedoch gibt es Herausforderungen: In einigen Regionen bestehen weiterhin Engpässe bei der Bereitstellung von qualifizierten Lehrkräften und geeigneten Lernmaterialien. Zudem gibt es immer wieder Diskussionen über die angemessene Förderung und Integration der slowenischen Sprache im Bildungssystem. 

Fortschritt: In Arbeit

Den Tatbestand der Vergewaltigung im Strafgesetzbuch dahingehend zu ändern, dass fehlende Einwilligung zum grundlegenden Tatbestandsmerkmal wird. Weiters Unterstützung und Hilfe für Vergewaltigungsopfer bereitzustellen sowie dafür zu sorgen, dass parallel zur gestiegenen Zahl angezeigter Fälle von Vergewaltigung und sexueller Gewalt auch der Anteil der Strafverfolgungen und Verurteilungen steigt

Proponent:

Marshallinseln


Republik Marshallinseln

Marshallinseln


Republik Marshallinseln

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Der Straftatbestand der Vergewaltigung in Österreich ist im § 201 StGB des Strafgesetzbuches festgelegt. Dieser Paragraph sieht vor, dass eine Person, die eine andere Person mit Gewalt, Freiheitsentzug oder Drohung mit unmittelbarer Gefahr für Leib oder Leben zwingt, sexuelle Handlungen, insbesondere den Beischlaf oder gleichartige Geschlechtsakte, vorzunehmen oder zu dulden, mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft wird (siehe RIS-Strafgesetzbuch § 201 StGB : https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P201/NOR40217855). Es ist zu unterstreichen, dass das Fehlen der Einwilligung bereits als grundlegendes Merkmal für den Vergewaltigungstatbestand gilt. Die Formulierung im Gesetz bezieht sich auf die Zwangslage des Opfers und die Verletzung seiner sexuellen Selbstbestimmung. Die Einwilligung des Opfers ist daher von entscheidender Bedeutung, und das Fehlen dieser Einwilligung ist bereits im Gesetz festgelegt.   Es ist von entscheidender Bedeutung, Vergewaltigungsopfern sowohl strafrechtliche Unterstützung als auch Ressourcen zur Bewältigung dieser traumatischen Situation bereitzustellen. Dies schließt die Notwendigkeit ein, den Tatbestand der Vergewaltigung im Strafgesetzbuch zu überarbeiten, indem die fehlende Einwilligung als grundlegendes Tatbestandsmerkmal festgelegt wird. Zusätzlich ist es erforderlich sicherzustellen, dass mit der zunehmenden Zahl von angezeigten Fällen von Vergewaltigung und sexueller Gewalt auch der Anteil der Strafverfolgungen und Verurteilungen in angemessenem Maße steigt. Um sicherzustellen, dass jede:r Betroffene:r Zugang zu Schutz und Unterstützung hat, sind verstärkte Investitionen und eine bessere Koordination zwischen den relevanten Behörden und Nichtregierungsorganisationen erforderlich.   Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Fortschritt: Kein Fortschritt

Bei Kindern, die einer Straftat beschuldigt werden, verstärkt außergerichtliche Maßnahmen anzuwenden

Proponent:

Montenegro


Montenegro

Montenegro


Montenegro

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren, die beschuldigt sind, haben das Recht, in Ermittlungen oder Beweisaufnahmen gehört zu werden oder anwesend zu sein. Dieses Recht erstreckt sich auch auf ihre gesetzlichen Vertreter, es sei denn, diese sind selbst verdächtig, an der Straftat beteiligt zu sein. Gleiches gilt für die Akteneinsicht. Im Fall von angeklagten Jugendlichen kann die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung auf Antrag oder von Amts wegen ausgeschlossen werden, wenn es im Interesse der Jugendlichen erforderlich ist. Während eines Ausschlusses können jedoch gesetzliche Vertreter:innen, Erziehungsberechtigte, Bewährungshelfer:innen, sowie Vertreter:innen der Jugendwohlfahrtsträger, Jugendgerichtshilfe und Bewährungshilfe weiterhin an der Hauptverhandlung teilnehmen.  
 
Die Förderung außergerichtlicher Maßnahmen bei straffälligen Kindern könnte nicht nur zu einer effektiveren Resozialisierung beitragen, sondern auch langfristig eine verbesserte soziale Integration und Prävention weiterer Straftaten ermöglichen. Eine solche Herangehensweise könnte somit nicht nur das Wohl der betroffenen Kinder stärker in den Fokus rücken, sondern auch eine nachhaltige positive Wirkung auf die Gesellschaft insgesamt haben. 
 
In Anbetracht der Empfehlung, vermehrt außergerichtliche Maßnahmen bei straffälligen Kindern anzuwenden, bleibt zu hoffen, dass Österreich diese Ratschläge nicht nur zur Kenntnis nimmt, sondern auch aktiv in die Praxis umsetzt, um eine ressourcenorientierte und kinderfreundliche Justiz weiter zu fördern. Angesichts der Herausforderungen im Umgang mit straffälligen Kindern in Österreich könnte die verstärkte Anwendung außergerichtlicher Maßnahmen eine vielversprechende und menschenzentrierte Lösung darstellen. Es bleibt zu hoffen, dass Österreich die Chance erkennt und die Empfehlungen aktiv umsetzt, um einen bedeutenden Schritt in Richtung einer gerechten und vorbeugenden Justiz zu machen. 

Fortschritt: In Arbeit

Ausreichende Ressourcen für Volksgruppenmedien zu sichern und den Zugang zu öffentlichen Medien zu verbessern

Proponent:

Slowenien


Republik Slowenien

Slowenien


Republik Slowenien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Nach fast 30 Jahren wurde im Jahr 2021 endlich eine Erhöhung der Unterstützung für Volksgruppen umgesetzt. Diese Erhöhung glich tatsächlich nur den durch die Inflation verursachten Verlust aus. Zusätzlich wurden mehr als 10 % der Mittel zweckgebunden für Medien in den Sprachen der verschiedenen Volksgruppen bereitgestellt.  
 
Ein kritischer Aspekt, der jedoch nicht übersehen werden darf, ist die Tatsache, dass die Unterstützung für Volksgruppen in Österreich nicht automatisch an die Inflation angepasst wird. Im Gegensatz dazu gibt es eine Regelung, die sicherstellt, dass die Mittel für politische Parteien regelmäßig angehoben werden. Dies führt dazu, dass der verfügbare Betrag für kulturelle Aktivitäten und Bildung von Jahr zu Jahr schrumpft. Die Situation verdeutlicht sich noch klarer, wenn man die offizielle Webseite des Bundeskanzleramtes konsultiert, wo die Volksgruppenförderung in Österreich näher erläutert wird (siehe Volksgruppenförderung in Österreich auf der Website des Bundeskanzleramtes: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/volksgruppen/volksgruppen-foerderung.html).  
 
Es wäre über den aktuellen Stand hinaus notwendig, die finanzielle Absicherung der Medien in den Sprachen der Volksgruppen durch eine gesetzliche Anpassung der Förderung zu gewährleisten. Dieser Schritt würde nicht nur dazu beitragen, die kulturelle Vielfalt und Identität der verschiedenen Volksgruppen zu stärken, sondern auch sicherstellen, dass sie angemessen unterstützt werden. Ebenso sollte der Anteil volksgruppensprachlicher Inhalte im öffentlich-rechtlichen Rundfunk stetig erhöht werden. Dies würde nicht nur die Vielfalt der Stimmen im Rundfunk fördern, sondern auch dazu beitragen, die kulturelle Identität der verschiedenen Volksgruppen zu bewahren und zu bereichern. Insgesamt ist die Erhöhung der Unterstützung für Volksgruppen ein positiver Schritt, aber es bedarf weiterer Anpassungen und Veränderungen, um sicherzustellen, dass die kulturelle Vielfalt und Identität in Österreich angemessen gewürdigt und gefördert werden.  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Asylwerbenden während ihres Asylverfahrens effektiven Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren, um eine erfolgreiche Integration zu gewährleisten

Proponent:

Mosambik


Republik Mosambik

Mosambik


Republik Mosambik

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Um eine erfolgreiche Integration sicherzustellen, ist es von großer Bedeutung, Asylsuchenden während ihres Asylverfahrens einen effektiven Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren. Dies erfordert Anpassungen in den Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren. Die Möglichkeit, während des Asylverfahrens zu arbeiten, ermöglicht es Asylsuchenden, ihre Fähigkeiten einzusetzen, sich in die Gesellschaft einzubringen und ihre Lebensgrundlage zu sichern. Ein solcher Zugang fördert die Selbstständigkeit und das Wohlbefinden der Betroffenen.  
 
Jedoch zeigt sich eine Ungleichbehandlung in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt, insbesondere im System der Grundversorgung. Während Ukrainer:innen von Anfang an einen Schutzstatus und Zugang zum Arbeitsmarkt haben, müssen Asylsuchende und Ukraine-Vertriebene eine Beschäftigungsbewilligung erhalten. Diese Ungleichheit wird durch bürokratische Verfahren und eine Zuverdienstgrenze verschärft, wodurch einige Gruppen von Menschen benachteiligt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass das aktuelle System der Grundversorgung dringend einer grundlegenden Reform bedarf. Alle Gruppen, unabhängig von ihrem Status, sollten einen fairen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, um die Integration zu fördern.  
 
Ein vernünftiges Betreuungssystem sollte die Einkommensmöglichkeiten durch Arbeit fördern und nicht behindern, um Menschen frühzeitig die Möglichkeit zu geben, ohne Unterstützung auszukommen. Eine grundlegende Reform des aktuellen Systems ist notwendig, um sicherzustellen, dass niemandem dauerhaft der effektive Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt wird. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Auf eine Anpassung seiner Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren hinzuwirken, um Asylwerbenden während ihres Asylverfahrens effektiven Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen

Proponent:

Serbien


Republik Serbien

Serbien


Republik Serbien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Um eine erfolgreiche Integration sicherzustellen, ist es von großer Bedeutung, Asylsuchenden während ihres Asylverfahrens einen effektiven Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren. Dies erfordert Anpassungen in den Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren. Die Möglichkeit, während des Asylverfahrens zu arbeiten, ermöglicht es Asylsuchenden, ihre Fähigkeiten einzusetzen, sich in die Gesellschaft einzubringen und ihre Lebensgrundlage zu sichern. Ein solcher Zugang fördert die Selbstständigkeit und das Wohlbefinden der Betroffenen.  
 
Jedoch zeigt sich eine Ungleichbehandlung in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt, insbesondere im System der Grundversorgung. Während Ukrainer:innen von Anfang an einen Schutzstatus und Zugang zum Arbeitsmarkt haben, müssen Asylsuchende und Ukraine-Vertriebene eine Beschäftigungsbewilligung erhalten. Diese Ungleichheit wird durch bürokratische Verfahren und eine Zuverdienstgrenze verschärft, wodurch einige Gruppen von Menschen benachteiligt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass das aktuelle System der Grundversorgung dringend einer grundlegenden Reform bedarf. Alle Gruppen, unabhängig von ihrem Status, sollten einen fairen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, um die Integration zu fördern.  
 
Ein vernünftiges Betreuungssystem sollte die Einkommensmöglichkeiten durch Arbeit fördern und nicht behindern, um Menschen frühzeitig die Möglichkeit zu geben, ohne Unterstützung auszukommen. Eine grundlegende Reform des aktuellen Systems ist notwendig, um sicherzustellen, dass niemandem dauerhaft der effektive Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt wird. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Sich dem Globalen Pakt der Vereinten Nationen für eine sichere, geordnete und reguläre Migration anzuschließen und ihn umzusetzen

Proponent:

Indonesien


Republik Indonesien

Indonesien


Republik Indonesien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Im Jahr 2018 entschied sich die österreichische Regierung, sich vom UN-Migrationspakt zurückzuziehen. Die offizielle Votumserklärung an die Vereinten Nationen listet insgesamt 17 Gründe für die Ablehnung des Abkommens auf. Gleichzeitig wurde der „Globale Pakt für sichere, geordnete und reguläre Migration“ verabschiedet, ein internationales Übereinkommen der Vereinten Nationen, das darauf abzielt, die internationale Zusammenarbeit in Bezug auf Migration zu verbessern und den Beitrag von Migrant:innen zur nachhaltigen Entwicklung zu stärken. Obwohl dieser Pakt rechtlich nicht bindend ist, fungiert er als kooperativer Leitfaden zur besseren Koordination von Migration auf verschiedenen Ebenen – lokal, national, regional und global. Die österreichische Regierung könnte überdenken, sich erneut dem Globalen Pakt der Vereinten Nationen für eine sichere, geordnete und reguläre Migration anzuschließen. Dies würde nicht nur die internationale Zusammenarbeit fördern, sondern auch einen kooperativen Ansatz für eine effektivere Migrationspolitik unterstützen (siehe Ergebnisdokument der Zwischenstaatlichen Konferenz zur Annahme des Globalen Paktes für eine sichere, geordnete und reguläre Migration:https://www.un.org/depts/german/migration/A.CONF.231.3.pdf). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu ratifizieren

Proponent:

Sri Lanka


Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka

Sri Lanka


Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen ist ein von den Vereinten Nationen unterstütztes Abkommen, das darauf abzielt, den rechtlichen Status von Migrant:innen mit Arbeitnehmerstatus, saisonalen und gelegenheitsbezogenen Arbeitnehmern sowie ihren Familienangehörigen zu verbessern. 2006 wurde in Entschließungsantrag eingebracht, trotz ihrer internationalen Verpflichtung hat Österreich diese Konvention bisher nicht ratifiziert (siehe Entschließungsantrag zur Ratifikation ICMW: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXII/A/763). Die Diskrepanz zwischen der Unterzeichnung von internationalen Abkommen und ihrer tatsächlichen Umsetzung in nationales Recht wirft Fragen auf und könnte Anlass zur Überprüfung und möglichen Neubewertung dieser Entscheidungen bieten. Dies könnte eine Chance für Österreich sein, sein Engagement für den Schutz und die Förderung der Rechte von Wanderarbeitnehmern und deren Familienangehörigen zu verstärken. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu ratifizieren

Proponent:

Aserbaidschan


Republik Aserbaidschan

Aserbaidschan


Republik Aserbaidschan

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen ist ein von den Vereinten Nationen unterstütztes Abkommen, das darauf abzielt, den rechtlichen Status von Migrant:innen mit Arbeitnehmerstatus, saisonalen und gelegenheitsbezogenen Arbeitnehmern sowie ihren Familienangehörigen zu verbessern. 2006 wurde in Entschließungsantrag eingebracht, trotz ihrer internationalen Verpflichtung hat Österreich diese Konvention bisher nicht ratifiziert (siehe Entschließungsantrag zur Ratifikation ICMW: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXII/A/763). Die Diskrepanz zwischen der Unterzeichnung von internationalen Abkommen und ihrer tatsächlichen Umsetzung in nationales Recht wirft Fragen auf und könnte Anlass zur Überprüfung und möglichen Neubewertung dieser Entscheidungen bieten. Dies könnte eine Chance für Österreich sein, sein Engagement für den Schutz und die Förderung der Rechte von Wanderarbeitnehmern und deren Familienangehörigen zu verstärken. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu ratifizieren

Proponent:

Togo


Republik Togo

Togo


Republik Togo

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen ist ein von den Vereinten Nationen unterstütztes Abkommen, das darauf abzielt, den rechtlichen Status von Migrant:innen mit Arbeitnehmerstatus, saisonalen und gelegenheitsbezogenen Arbeitnehmern sowie ihren Familienangehörigen zu verbessern. 2006 wurde in Entschließungsantrag eingebracht, trotz ihrer internationalen Verpflichtung hat Österreich diese Konvention bisher nicht ratifiziert (siehe Entschließungsantrag zur Ratifikation ICMW: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXII/A/763). Die Diskrepanz zwischen der Unterzeichnung von internationalen Abkommen und ihrer tatsächlichen Umsetzung in nationales Recht wirft Fragen auf und könnte Anlass zur Überprüfung und möglichen Neubewertung dieser Entscheidungen bieten. Dies könnte eine Chance für Österreich sein, sein Engagement für den Schutz und die Förderung der Rechte von Wanderarbeitnehmern und deren Familienangehörigen zu verstärken. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu ratifizieren

Proponent:

Ruanda


Republik Ruanda

Ruanda


Republik Ruanda

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen ist ein von den Vereinten Nationen unterstütztes Abkommen, das darauf abzielt, den rechtlichen Status von Migrant:innen mit Arbeitnehmerstatus, saisonalen und gelegenheitsbezogenen Arbeitnehmern sowie ihren Familienangehörigen zu verbessern. 2006 wurde in Entschließungsantrag eingebracht, trotz ihrer internationalen Verpflichtung hat Österreich diese Konvention bisher nicht ratifiziert (siehe Entschließungsantrag zur Ratifikation ICMW: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXII/A/763). Die Diskrepanz zwischen der Unterzeichnung von internationalen Abkommen und ihrer tatsächlichen Umsetzung in nationales Recht wirft Fragen auf und könnte Anlass zur Überprüfung und möglichen Neubewertung dieser Entscheidungen bieten. Dies könnte eine Chance für Österreich sein, sein Engagement für den Schutz und die Förderung der Rechte von Wanderarbeitnehmern und deren Familienangehörigen zu verstärken. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu unterzeichnen und zu ratifizieren

Proponent:

Ägypten


Arabische Republik Ägypten

Ägypten


Arabische Republik Ägypten

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen ist ein von den Vereinten Nationen unterstütztes Abkommen, das darauf abzielt, den rechtlichen Status von Migrant:innen mit Arbeitnehmerstatus, saisonalen und gelegenheitsbezogenen Arbeitnehmern sowie ihren Familienangehörigen zu verbessern. 2006 wurde in Entschließungsantrag eingebracht, trotz ihrer internationalen Verpflichtung hat Österreich diese Konvention bisher nicht ratifiziert (siehe Entschließungsantrag zur Ratifikation ICMW: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXII/A/763). Die Diskrepanz zwischen der Unterzeichnung von internationalen Abkommen und ihrer tatsächlichen Umsetzung in nationales Recht wirft Fragen auf und könnte Anlass zur Überprüfung und möglichen Neubewertung dieser Entscheidungen bieten. Dies könnte eine Chance für Österreich sein, sein Engagement für den Schutz und die Förderung der Rechte von Wanderarbeitnehmern und deren Familienangehörigen zu verstärken. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu unterzeichnen und zu ratifizieren

Proponent:

Honduras


Republik Honduras

Honduras


Republik Honduras

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen ist ein von den Vereinten Nationen unterstütztes Abkommen, das darauf abzielt, den rechtlichen Status von Migrant:innen mit Arbeitnehmerstatus, saisonalen und gelegenheitsbezogenen Arbeitnehmern sowie ihren Familienangehörigen zu verbessern. 2006 wurde in Entschließungsantrag eingebracht, trotz ihrer internationalen Verpflichtung hat Österreich diese Konvention bisher nicht ratifiziert (siehe Entschließungsantrag zur Ratifikation ICMW: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXII/A/763). Die Diskrepanz zwischen der Unterzeichnung von internationalen Abkommen und ihrer tatsächlichen Umsetzung in nationales Recht wirft Fragen auf und könnte Anlass zur Überprüfung und möglichen Neubewertung dieser Entscheidungen bieten. Dies könnte eine Chance für Österreich sein, sein Engagement für den Schutz und die Förderung der Rechte von Wanderarbeitnehmern und deren Familienangehörigen zu verstärken. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Zu erwägen, die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu ratifizieren

Proponent:

Bangladesch


Volksrepublik Bangladesch

Bangladesch


Volksrepublik Bangladesch

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen ist ein von den Vereinten Nationen unterstütztes Abkommen, das darauf abzielt, den rechtlichen Status von Migrant:innen mit Arbeitnehmerstatus, saisonalen und gelegenheitsbezogenen Arbeitnehmern sowie ihren Familienangehörigen zu verbessern. 2006 wurde in Entschließungsantrag eingebracht, trotz ihrer internationalen Verpflichtung hat Österreich diese Konvention bisher nicht ratifiziert (siehe Entschließungsantrag zur Ratifikation ICMW: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXII/A/763). Die Diskrepanz zwischen der Unterzeichnung von internationalen Abkommen und ihrer tatsächlichen Umsetzung in nationales Recht wirft Fragen auf und könnte Anlass zur Überprüfung und möglichen Neubewertung dieser Entscheidungen bieten. Dies könnte eine Chance für Österreich sein, sein Engagement für den Schutz und die Förderung der Rechte von Wanderarbeitnehmern und deren Familienangehörigen zu verstärken. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Zu erwägen, die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu ratifizieren

Proponent:

Indonesien


Republik Indonesien

Indonesien


Republik Indonesien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen ist ein von den Vereinten Nationen unterstütztes Abkommen, das darauf abzielt, den rechtlichen Status von Migrant:innen mit Arbeitnehmerstatus, saisonalen und gelegenheitsbezogenen Arbeitnehmern sowie ihren Familienangehörigen zu verbessern. 2006 wurde in Entschließungsantrag eingebracht, trotz ihrer internationalen Verpflichtung hat Österreich diese Konvention bisher nicht ratifiziert (siehe Entschließungsantrag zur Ratifikation ICMW: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXII/A/763). Die Diskrepanz zwischen der Unterzeichnung von internationalen Abkommen und ihrer tatsächlichen Umsetzung in nationales Recht wirft Fragen auf und könnte Anlass zur Überprüfung und möglichen Neubewertung dieser Entscheidungen bieten. Dies könnte eine Chance für Österreich sein, sein Engagement für den Schutz und die Förderung der Rechte von Wanderarbeitnehmern und deren Familienangehörigen zu verstärken. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Zu erwägen, die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu ratifizieren

Proponent:

Senegal


Republik Senegal

Senegal


Republik Senegal

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen ist ein von den Vereinten Nationen unterstütztes Abkommen, das darauf abzielt, den rechtlichen Status von Migrant:innen mit Arbeitnehmerstatus, saisonalen und gelegenheitsbezogenen Arbeitnehmern sowie ihren Familienangehörigen zu verbessern. 2006 wurde in Entschließungsantrag eingebracht, trotz ihrer internationalen Verpflichtung hat Österreich diese Konvention bisher nicht ratifiziert (siehe Entschließungsantrag zur Ratifikation ICMW: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXII/A/763). Die Diskrepanz zwischen der Unterzeichnung von internationalen Abkommen und ihrer tatsächlichen Umsetzung in nationales Recht wirft Fragen auf und könnte Anlass zur Überprüfung und möglichen Neubewertung dieser Entscheidungen bieten. Dies könnte eine Chance für Österreich sein, sein Engagement für den Schutz und die Förderung der Rechte von Wanderarbeitnehmern und deren Familienangehörigen zu verstärken. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Die Ratifikation der Internationalen Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu erwägen

Proponent:

Philippinen


Republik der Philippinen

Philippinen


Republik der Philippinen

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen ist ein von den Vereinten Nationen unterstütztes Abkommen, das darauf abzielt, den rechtlichen Status von Migrant:innen mit Arbeitnehmerstatus, saisonalen und gelegenheitsbezogenen Arbeitnehmern sowie ihren Familienangehörigen zu verbessern. 2006 wurde in Entschließungsantrag eingebracht, trotz ihrer internationalen Verpflichtung hat Österreich diese Konvention bisher nicht ratifiziert (siehe Entschließungsantrag zur Ratifikation ICMW: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXII/A/763). Die Diskrepanz zwischen der Unterzeichnung von internationalen Abkommen und ihrer tatsächlichen Umsetzung in nationales Recht wirft Fragen auf und könnte Anlass zur Überprüfung und möglichen Neubewertung dieser Entscheidungen bieten. Dies könnte eine Chance für Österreich sein, sein Engagement für den Schutz und die Förderung der Rechte von Wanderarbeitnehmern und deren Familienangehörigen zu verstärken. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen und das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu ratifizieren

Proponent:

Chile


Republik Chile

Chile


Republik Chile

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen ist ein von den Vereinten Nationen unterstütztes Abkommen, das darauf abzielt, den rechtlichen Status von Migrant:innen mit Arbeitnehmerstatus, saisonalen und gelegenheitsbezogenen Arbeitnehmern sowie ihren Familienangehörigen zu verbessern. 2006 wurde in Entschließungsantrag eingebracht, trotz ihrer internationalen Verpflichtung hat Österreich diese Konvention bisher nicht ratifiziert (siehe Entschließungsantrag zur Ratifikation ICMW: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXII/A/763). Die Diskrepanz zwischen der Unterzeichnung von internationalen Abkommen und ihrer tatsächlichen Umsetzung in nationales Recht wirft Fragen auf und könnte Anlass zur Überprüfung und möglichen Neubewertung dieser Entscheidungen bieten. Dies könnte eine Chance für Österreich sein, sein Engagement für den Schutz und die Förderung der Rechte von Wanderarbeitnehmern und deren Familienangehörigen zu verstärken. 
Das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte stellt ein Zusatzprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte dar und ermöglicht Einzelpersonen und Gruppen, Beschwerden bei den Vereinten Nationen einreichen, wenn ihre Rechte verletzt wurden. Österreich hat dieses Protokoll hingegen im Jahr 1978 ratifiziert.  
 
Das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte stellt ein Zusatzprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte dar und ermöglicht Einzelpersonen und Gruppen, Beschwerden bei den Vereinten Nationen einreichen, wenn ihre Rechte verletzt wurden. Österreich hat dieses Protokoll hingegen im Jahr 1978 ratifiziert (siehe Staatenbericht, Abschließende Bemerkungen des Ausschusses für wsk Rechte:
https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:40fa2699-4b9e-450e-a246-fdf4a7dcc164/CESCR_WSK_4_de.pdf). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Konkrete Schritte zur Ratifikation der Internationalen Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu setzen

Proponent:

El Salvador


Republik El Salvador

El Salvador


Republik El Salvador

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen ist ein von den Vereinten Nationen unterstütztes Abkommen, das darauf abzielt, den rechtlichen Status von Migrant:innen mit Arbeitnehmerstatus, saisonalen und gelegenheitsbezogenen Arbeitnehmern sowie ihren Familienangehörigen zu verbessern. 2006 wurde in Entschließungsantrag eingebracht, trotz ihrer internationalen Verpflichtung hat Österreich diese Konvention bisher nicht ratifiziert (siehe Entschließungsantrag zur Ratifikation ICMW: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXII/A/763). Die Diskrepanz zwischen der Unterzeichnung von internationalen Abkommen und ihrer tatsächlichen Umsetzung in nationales Recht wirft Fragen auf und könnte Anlass zur Überprüfung und möglichen Neubewertung dieser Entscheidungen bieten. Dies könnte eine Chance für Österreich sein, sein Engagement für den Schutz und die Förderung der Rechte von Wanderarbeitnehmern und deren Familienangehörigen zu verstärken. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Seine Rechtsordnung, insbesondere durch die Ratifikation der Internationalen Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu verbessern

Proponent:

Algerien


Demokratische Volksrepublik Algerien

Algerien


Demokratische Volksrepublik Algerien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen ist ein von den Vereinten Nationen unterstütztes Abkommen, das darauf abzielt, den rechtlichen Status von Migrant:innen mit Arbeitnehmerstatus, saisonalen und gelegenheitsbezogenen Arbeitnehmern sowie ihren Familienangehörigen zu verbessern. 2006 wurde in Entschließungsantrag eingebracht, trotz ihrer internationalen Verpflichtung hat Österreich diese Konvention bisher nicht ratifiziert (siehe Entschließungsantrag zur Ratifikation ICMW: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXII/A/763). Die Diskrepanz zwischen der Unterzeichnung von internationalen Abkommen und ihrer tatsächlichen Umsetzung in nationales Recht wirft Fragen auf und könnte Anlass zur Überprüfung und möglichen Neubewertung dieser Entscheidungen bieten. Dies könnte eine Chance für Österreich sein, sein Engagement für den Schutz und die Förderung der Rechte von Wanderarbeitnehmern und deren Familienangehörigen zu verstärken. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, das Übereinkommen Nr. 189 der Internationalen Arbeitsorganisation über Hausangestellte (2011) und das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu ratifizieren und den Globalen Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration zu unterzeichnen

Proponent:

Venezuela


Bolivarische Republik Venezuela

Venezuela


Bolivarische Republik Venezuela

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen ist ein von den Vereinten Nationen unterstütztes Abkommen, das darauf abzielt, den rechtlichen Status von Migrant:innen mit Arbeitnehmerstatus, saisonalen und gelegenheitsbezogenen Arbeitnehmern sowie ihren Familienangehörigen zu verbessern. 2006 wurde in Entschließungsantrag eingebracht, trotz ihrer internationalen Verpflichtung hat Österreich diese Konvention bisher nicht ratifiziert (siehe Entschließungsantrag zur Ratifikation ICMW: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXII/A/763). Die Diskrepanz zwischen der Unterzeichnung von internationalen Abkommen und ihrer tatsächlichen Umsetzung in nationales Recht wirft Fragen auf und könnte Anlass zur Überprüfung und möglichen Neubewertung dieser Entscheidungen bieten. Dies könnte eine Chance für Österreich sein, sein Engagement für den Schutz und die Förderung der Rechte von Wanderarbeitnehmern und deren Familienangehörigen zu verstärken. 
Das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte stellt ein Zusatzprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte dar und ermöglicht Einzelpersonen und Gruppen, Beschwerden bei den Vereinten Nationen einreichen, wenn ihre Rechte verletzt wurden. Österreich hat dieses Protokoll hingegen im Jahr 1978 ratifiziert.  
 
Das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte stellt ein Zusatzprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte dar und ermöglicht Einzelpersonen und Gruppen, Beschwerden bei den Vereinten Nationen einreichen, wenn ihre Rechte verletzt wurden. Österreich hat dieses Protokoll hingegen im Jahr 1978 ratifiziert (siehe Staatenbericht, Abschließende Bemerkungen des Ausschusses für wsk Rechte:
https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:40fa2699-4b9e-450e-a246-fdf4a7dcc164/CESCR_WSK_4_de.pdf). 
Österreich hat im Juni 2011 das Übereinkommen Nr. 189 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) bezüglich Hausangestellter angenommen. Dieses Abkommen legt ein anspruchsvolles arbeitsrechtliches Schutzniveau für Hausangestellte fest. Allerdings wurde es auf nationaler Ebene noch nicht vollständig umgesetzt. Hausangestellte tragen maßgeblich zur globalen Wirtschaft bei, indem sie die Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer:innen mit familiären Verpflichtungen verbessern. Sie ermöglichen die Betreuung älterer Menschen, Kinder und Menschen mit Behinderungen und bewirken erhebliche Einkommensverschiebungen innerhalb und zwischen Ländern.  Es ist entscheidend, dass Österreich weiterhin Maßnahmen ergreift, um den Schutz von Arbeitnehmer:innen zu stärken, einschließlich der Ratifikation des Übereinkommens Nr. 189 der IAO über Hausangestellte (siehe RIS- Übereinkommen Nr.189: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/RegV/REGV_COO_2026_100_2_651606/COO_2026_100_2_653149.html). Im Jahr 2018 entschied sich die österreichische Regierung, sich vom UN-Migrationspakt zurückzuziehen. Die offizielle Votumserklärung an die Vereinten Nationen listet insgesamt 17 Gründe für die Ablehnung des Abkommens auf. Gleichzeitig wurde der „Globale Pakt für sichere, geordnete und reguläre Migration“ verabschiedet, ein internationales Übereinkommen der Vereinten Nationen, das darauf abzielt, die internationale Zusammenarbeit in Bezug auf Migration zu verbessern und den Beitrag von Migrant:innen zur nachhaltigen Entwicklung zu stärken. Obwohl dieser Pakt rechtlich nicht bindend ist, fungiert er als kooperativer Leitfaden zur besseren Koordination von Migration auf verschiedenen Ebenen – lokal, national, regional und global. Die österreichische Regierung könnte überdenken, sich erneut dem Globalen Pakt der Vereinten Nationen für eine sichere, geordnete und reguläre Migration anzuschließen. Dies würde nicht nur die internationale Zusammenarbeit fördern, sondern auch einen kooperativen Ansatz für eine effektivere Migrationspolitik unterstützen (siehe Ergebnisdokument der Zwischenstaatlichen Konferenz zur Annahme des Globalen Paktes für eine sichere, geordnete und reguläre Migration:https://www.un.org/depts/german/migration/A.CONF.231.3.pdf). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu unterzeichnen und zu ratifizieren

Proponent:

Honduras


Republik Honduras

Honduras


Republik Honduras

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte stellt ein Zusatzprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte dar und ermöglicht Einzelpersonen und Gruppen, Beschwerden bei den Vereinten Nationen einreichen, wenn ihre Rechte verletzt wurden. Österreich hat dieses Protokoll hingegen im Jahr 1978 ratifiziert.  
 
Das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte stellt ein Zusatzprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte dar und ermöglicht Einzelpersonen und Gruppen, Beschwerden bei den Vereinten Nationen einreichen, wenn ihre Rechte verletzt wurden. Österreich hat dieses Protokoll hingegen im Jahr 1978 ratifiziert (siehe Staatenbericht, Abschließende Bemerkungen des Ausschusses für wsk Rechte: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:40fa2699-4b9e-450e-a246-fdf4a7dcc164/CESCR_WSK_4_de.pdf). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu unterzeichnen und zu ratifizieren

Proponent:

Italien


Italienische Republik

Italien


Italienische Republik

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte stellt ein Zusatzprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte dar und ermöglicht Einzelpersonen und Gruppen, Beschwerden bei den Vereinten Nationen einreichen, wenn ihre Rechte verletzt wurden. Österreich hat dieses Protokoll hingegen im Jahr 1978 ratifiziert.  
 
Das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte stellt ein Zusatzprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte dar und ermöglicht Einzelpersonen und Gruppen, Beschwerden bei den Vereinten Nationen einreichen, wenn ihre Rechte verletzt wurden. Österreich hat dieses Protokoll hingegen im Jahr 1978 ratifiziert (siehe Staatenbericht, Abschließende Bemerkungen des Ausschusses für wsk Rechte: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:40fa2699-4b9e-450e-a246-fdf4a7dcc164/CESCR_WSK_4_de.pdf). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren zu ratifizieren

Proponent:

Albanien


Republik Albanien

Albanien


Republik Albanien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte stellt ein Zusatzprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte dar und ermöglicht Einzelpersonen und Gruppen, Beschwerden bei den Vereinten Nationen einreichen, wenn ihre Rechte verletzt wurden. Österreich hat dieses Protokoll hingegen im Jahr 1978 ratifiziert.  
 
Das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte stellt ein Zusatzprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte dar und ermöglicht Einzelpersonen und Gruppen, Beschwerden bei den Vereinten Nationen einreichen, wenn ihre Rechte verletzt wurden. Österreich hat dieses Protokoll hingegen im Jahr 1978 ratifiziert (siehe Staatenbericht, Abschließende Bemerkungen des Ausschusses für wsk Rechte: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:40fa2699-4b9e-450e-a246-fdf4a7dcc164/CESCR_WSK_4_de.pdf). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu ratifizieren und die Zuständigkeit des Ausschusses hinsichtlich des Untersuchungsverfahrens und der Staatenbeschwerden zu akzeptieren

Proponent:

Finnland


Republik Finnland

Finnland


Republik Finnland

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte stellt ein Zusatzprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte dar und ermöglicht Einzelpersonen und Gruppen, Beschwerden bei den Vereinten Nationen einreichen, wenn ihre Rechte verletzt wurden. Österreich hat dieses Protokoll hingegen im Jahr 1978 ratifiziert.  
 
Das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte stellt ein Zusatzprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte dar und ermöglicht Einzelpersonen und Gruppen, Beschwerden bei den Vereinten Nationen einreichen, wenn ihre Rechte verletzt wurden. Österreich hat dieses Protokoll hingegen im Jahr 1978 ratifiziert (siehe Staatenbericht, Abschließende Bemerkungen des Ausschusses für wsk Rechte: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:40fa2699-4b9e-450e-a246-fdf4a7dcc164/CESCR_WSK_4_de.pdf). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu ratifizieren

Proponent:

Frankreich


Französische Republik

Frankreich


Französische Republik

Gabun


Gabunische Republik

Gabun


Gabunische Republik

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte stellt ein Zusatzprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte dar und ermöglicht Einzelpersonen und Gruppen, Beschwerden bei den Vereinten Nationen einreichen, wenn ihre Rechte verletzt wurden. Österreich hat dieses Protokoll hingegen im Jahr 1978 ratifiziert.  
 
Das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte stellt ein Zusatzprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte dar und ermöglicht Einzelpersonen und Gruppen, Beschwerden bei den Vereinten Nationen einreichen, wenn ihre Rechte verletzt wurden. Österreich hat dieses Protokoll hingegen im Jahr 1978 ratifiziert (siehe Staatenbericht, Abschließende Bemerkungen des Ausschusses für wsk Rechte: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:40fa2699-4b9e-450e-a246-fdf4a7dcc164/CESCR_WSK_4_de.pdf). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Zu erwägen, das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu ratifizieren

Proponent:

El Salvador


Republik El Salvador

El Salvador


Republik El Salvador

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte stellt ein Zusatzprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte dar und ermöglicht Einzelpersonen und Gruppen, Beschwerden bei den Vereinten Nationen einreichen, wenn ihre Rechte verletzt wurden. Österreich hat dieses Protokoll hingegen im Jahr 1978 ratifiziert.  
 
Das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte stellt ein Zusatzprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte dar und ermöglicht Einzelpersonen und Gruppen, Beschwerden bei den Vereinten Nationen einreichen, wenn ihre Rechte verletzt wurden. Österreich hat dieses Protokoll hingegen im Jahr 1978 ratifiziert (siehe Staatenbericht, Abschließende Bemerkungen des Ausschusses für wsk Rechte: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:40fa2699-4b9e-450e-a246-fdf4a7dcc164/CESCR_WSK_4_de.pdf). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Das Übereinkommen Nr. 190 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt (2019) zu ratifizieren

Proponent:

Namibia


Republik Namibia

Namibia


Republik Namibia

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Im Jahr 2019 wurde auf der Internationalen Arbeitskonferenz das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt verabschiedet (Entschließungsantrag Österreich 2024). Dieses Übereinkommen stellt einen gemeinsamen Rahmen dar, der darauf abzielt, Gewalt und Belästigung, einschließlich geschlechtsbezogener Vorfälle in der Arbeitswelt, zu verhindern, abzustellen und zu beseitigen. Es markiert erstmals im Völkerrecht die ausdrückliche Anerkennung des Rechts aller auf eine Arbeitswelt ohne Gewalt und Belästigung. Hierbei wird nicht nur das Recht anerkannt, sondern auch die Verpflichtung dieses Rechts zu achten, zu fördern und zu verwirklichen. Das Übereinkommen definiert zudem den Begriff der Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt auf internationaler Ebene.   Österreich war an der Entwicklung der Konvention 190 aktiv beteiligt, jedoch hat das Land die Konvention bisher nicht ratifiziert. Obwohl das Übereinkommen seit 2019 vorliegt, hat die österreichische Regierung, insbesondere die Ressorts Familie und Frauen sowie Arbeit und Soziales, bisher keine Notwendigkeit für eine rasche Umsetzung gesehen. Dies, obwohl aktuelle Zahlen aus dem Jahr 2022 aufzeigen, dass die weltweite Rate von Betroffenen weiterhin hoch ist.   Die Frauenrechtsorganisation WIDE und die 21 Mitgliedsorganisationen fordern vehement die Ratifizierung der ILO-Konvention 190 und setzen sich dafür ein, dass europäische Länder, einschließlich Österreich, eine Vorreiterrolle in diesem Prozess einnehmen. Die Konvention, die erstmals das Recht aller Menschen auf eine Arbeitswelt ohne Gewalt und Belästigung anerkennt, ist seit dem 25. Juni 2021 in Kraft.   Die Antworten der österreichischen Bundesregierung auf entsprechende Anfragen deuten darauf hin, dass es weiterhin Bedenken und Diskussionen innerhalb der EU gibt. Ein Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates steht noch aus, und die Ratifikation scheint aufgrund rechtlicher Unsicherheiten und möglicher Auswirkungen auf andere Bereiche in Verzug geraten zu sein (siehe Antwort-Brief von Bundesminister Martin Kocher (BM Arbeit) und Bundesministerin Susanne Raab (BKA, Frauen) zur ILO-C190 (2.5.2022): https://wide-netzwerk.at/wp-content/uploads/2022/05/Antwort-BM-Kocher-und-BM-Raab-ILO-190.pdf).   WIDE und weitere 21 Mitgliedsorganisationen betonen die Dringlichkeit der Ratifizierung und Umsetzung der Konvention 190, um Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt, insbesondere geschlechtsspezifische Übergriffe, wirkungsvoll zu bekämpfen. Es wird darauf hingewiesen, dass Österreich, trotz seiner aktiven Beteiligung an der Ausarbeitung der Konvention, bislang noch nicht zu den ratifizierenden Staaten gehört (siehe Stellungnahme: https://wide-netzwerk.at/recht-auf-arbeit-frei-von-belaestigung-und-gewalt/). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Der Internationalen Konvention gegen die Anwerbung, den Einsatz, die Finanzierung und die Ausbildung von Söldnern beizutreten

Proponent:

Armenien


Republik Armenien

Armenien


Republik Armenien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Internationale Konvention gegen die Anwerbung, den Einsatz, die Finanzierung und die Ausbildung von Söldnern ist ein internationales Abkommen, das am 4. Dezember 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde. Und am 20.Oktober 2001 in Kraft getreten ist. Österreich hat das Internationale Übereinkommen gegen die Anwerbung, den Einsatz, die Finanzierung und die Ausbildung von Söldnern (UN-Söldner-Konvention) nicht ratifiziert. Bis heute haben 37 Staaten das Übereinkommen ratifiziert, jedoch ist Österreich nicht unter den Ländern, die das Übereinkommen ratifiziert oder unterzeichnet haben. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Das Protokoll Nr. 12 zur Europäischen Menschenrechtskonvention zu ratifizieren, um ein wirksames Diskriminierungsverbot zu gewährleisten

Proponent:

Spanien


Königreich Spanien

Spanien


Königreich Spanien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Am 4. November 2000 wurde das Protokoll Nr. 12 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verabschiedet und trat am 1. April 2005 in Kraft. Das Protokoll legt ein umfassendes Diskriminierungsverbot fest, das sicherstellt, dass jeder das Recht auf den uneingeschränkten Genuss aller gesetzlich verankerten Rechte hat, ohne dabei aufgrund von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politischer oder anderer Überzeugungen, nationaler oder sozialer Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögensverhältnissen, Geburt oder anderem Status diskriminiert zu werden.  
 
Die Ratifikation des Protokolls Nr. 12 durch Österreich würde bedeuten, dass das Land sich verpflichtet, das Diskriminierungsverbot in sämtlichen Bereichen des öffentlichen Lebens durchzusetzen und zu fördern. Damit würde Österreich einen wichtigen Schritt zur Stärkung der Menschenrechte und der Gleichbehandlung in der Gesellschaft setzen (siehe Protokoll Nr.12: https://www.menschenrechtskonvention.eu/protokoll-nr-12-emrk-9277/). 

Redaktionelle Verantwortung UPR-Tool:

Österreichische Liga für Menschenrechte, upr@liga.or.at

Lizenz CC-BY-SA 

Unterstützung durch:

Forschungskooperation mit der Volksanwaltschaft

Förderung des Zukunftsfonds der Republik Österreich

 

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