Universal Periodic Review

Dieses UPR-Tool gibt die weltweiten Empfehlungen an Österreich aus dem UPR-Prozess beim UN-Menschenrechtsrat wieder und wird in Zukunft den jeweils aktuellen Umsetzungsstand zeigen. Die Liga koordiniert im UPR-Prozess einen großen Teil der österreichischen Zivilgesellschaft. Näheres zum UPR-Prozess findet ihr auch hier. Einfach Filter ausprobieren und die weltweiten menschenrechtlichen Empfehlungen an Österreich erforschen. 

 

Wir freuen uns daher über die Zusendung Ihrer Anmerkungen und Vorschläge an upr@liga.or.at.


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Fortschritt: Kein Fortschritt

Eine umfassende Strategie zur Beseitigung diskriminierender Stereotype betreffend Frauen und ihrer Darstellung als Sexualobjekte zu beschließen und dafür zu sorgen, dass Kinder über verantwortungsvolles Sexualverhalten aufgeklärt werden

Proponent:

Marshallinseln


Republik Marshallinseln

Marshallinseln


Republik Marshallinseln

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Die Sexualaufklärung für Kinder und Jugendliche in Österreich steht vor mehreren Herausforderungen. Obwohl sie im Bildungsbereich verankert ist, bleibt die Umsetzung uneinheitlich und häufig unzureichend. Laut den WHO-Standards zur Sexualaufklärung sollte der Unterricht ein soziales Klima der Toleranz und Offenheit fördern und die Vielfalt der Geschlechter und sexuellen Identitäten respektiere (siehe WHO-Standards: https://www.sexualerziehung.at/hintergrundinformation-und-begriffserklaerungen/). Allerdings wird der Fokus in vielen Schulen stark auf Themen wie Selbstbestimmung und Lustgewinn gelegt, was zu einer unvollständigen Auseinandersetzung mit Sexualität führt (siehe GIVE-Servicestelle für Gesundheitsförderung an Österreichs Schulen, eine Initiative von Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und Österreichischem Jugendrotkreuz: https://give.or.at/gv2021/wp-content/uploads/2015/11/Give_Sexualerziehung2021.pdf). Zusätzlich ist die Sexualpädagogik oft nicht ausreichend mit den jeweiligen Entwicklungsphasen der Jugendlichen abgestimmt. Es mangelt an Ressourcen und Fachkräften, die in der Lage sind, den Unterricht altersgerecht und sensibel zu gestalten. Dies führt dazu, dass viele wichtige Themen, wie beispielsweise der Umgang mit Medien, Gewalt in Beziehungen oder sexuelle Gesundheit, oft nicht behandelt werden. Ein weiteres Problem ist die gesellschaftliche Debatte über Gender-Ideologien und die Rolle der Familie. Diese Diskussionen beeinflussen die Lehrpläne und können dazu führen, dass Eltern und Lehrer sich unsicher fühlen, wie sie die Themen angehen sollen. Insgesamt ist die Situation in Österreich zwar gesetzlich geregelt, aber in der Praxis sind viele Herausforderungen und Defizite in der Sexualaufklärung für Kinder und Jugendliche zu beobachten. Die Bundesregierung startet im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 einen Prozess zur Verbesserung der Kinder- und Jugendhilfe, der Harmonisierung von Standards und der Bereitstellung finanzieller Mittel für bereichsübergreifende Projekte (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).  
Im Jahr 2022 wurde der Österreichische Frauenfonds LEA gegründet, um einen langfristigen strategischen Beitrag zur Überwindung diskriminierender Stereotypen im Hinblick auf die Rollen und Aufgaben von Frauen und Männern zu leisten. Dieser Fonds bietet verschiedene Angebote, darunter Schulworkshops mit Vorbildern (Role Models) und die Durchführung von Webinaren, beispielsweise zum Thema Finanzbildung (Weitere Informationen: https://letsempoweraustria.at/).  

Sowohl 2022 als auch 2021 initiierte die Frauensektion den „Empowerment-Call“ mit dem Ziel, Geschlechtsstereotypen im Bereich der Bildungs- und Berufswahl abzubauen.  
Im September 2021 wurde ein umfangreiches Maßnahmenpaket vorgestellt, das darauf abzielt, Frauen und Mädchen mit Migrationshintergrund in ihrem Kampf gegen patriarchale Strukturen und Ehrkulturen zu stärken. Teil dieser Maßnahmen umfasst die Erweiterung der Beratungsangebote in den Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF)-Zentren (Maßnahmenpaket des ÖIF als PDF: https://www.integrationsfonds.at/fileadmin/user_upload/20210604_Frauenaufruf_2021_Aufrufdokument.pdf). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Allen Formen der Diskriminierung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen entgegenzuwirken

Proponent:

Jordanien


Haschemitisches Königreich Jordanien

Jordanien


Haschemitisches Königreich Jordanien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Es wurden keine Maßnahmen zur Verhinderung von multipler und/oder intersektionaler Diskriminierung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen ergriffen. Es fehlt weiterhin eine angemessene Berücksichtigung der Geschlechterperspektive in der Behinderungsgesetzgebung, der Behinderungsperspektive in der Frauengesetzgebung, sowie der verbundenen Vollziehung der Gesetze.  
 
Die Gleichbehandlungsanwaltschaft (Website:https://www.gleichbehandlungsanwaltschaft.gv.at), eine staatliche Einrichtung beim Bundeskanzleramt (BKA), ist für alle Diskriminierungsgründe außer Behinderung zuständig. Frauen mit Behinderungen müssen sich aber im Falle von multipler Diskriminierung an das Sozialministeriumservice (Website: https://www.gleichbehandlungsanwaltschaft.gv.at), wenden und eine Schlichtung beantragen. Dieses Schlichtungsverfahren ist verpflichtend und muss vor einer Klageerhebung beim Zivilgericht durchgeführt werden. Das Problem besteht darin, dass das Sozialministeriumservice keine spezifische Expertise im Umgang mit Frauen mit Behinderungen hat und auch nicht in gendergerechter Herangehensweise geschult wird. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Seine Antidiskriminierungsgesetze zu überarbeiten und zu harmonisieren und seine Institutionen zur Bekämpfung von Diskriminierung zu verbessern und sie effizienter und zugänglicher zu machen, um wirksamen Schutz vor allen Formen der Diskriminierung, einschließlich von Menschen mit Behinderungen und von Kindern und jungen Menschen im Asylverfahren, zu gewährleisten

Proponent:

Finnland


Republik Finnland

Finnland


Republik Finnland

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich regeln etliche unterschiedliche Gesetze den Schutz vor Diskriminierung auf Eben der Bundesländer und des Bundes. Das gestaltet die Rechtsdurchsetzung teilweise komplex, zudem ist der Schutz nicht einheitlich und es bestehen – entgegen zahlreicher Aufforderung im UPR-Prozess und in zahlreichen anderen Monitoringprozessen zu menschenrechtlichen Konventionen – wesentliche Schutzlücken: 1. Beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen der Privatwirtschaft besteht im Bundesrecht (das in der Mehrzahl aller Fälle anzuwenden ist) ein Diskriminierungsschutz nur aufgrund der Behinderung, der ethnischen Zugehörigkeit und des Geschlechts – nicht aber aufgrund des Alters, der Religion und Weltanschauung und der sexuellen Orientierung. Dieser Umstand wird von zahlreichen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Gleichstellungsakteur:innen seit Jahren als fehlendes “Levelling Up” kritisiert.
2. Zudem gibt es keinen umfassenden Diskriminierungsschutz aufgrund aller Diskriminierungsmerkmale im Bereich Bildung.
3. Ebenso fehlt ein umfassender Diskriminierungsschutz in etlichen Bereichen des Sozialschutzes.
Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Beweislastumkehr, die es der/dem Betroffenen erleichtern, Diskriminierung nachzuweisen, sowie Regelungen für mögliche Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche (siehe Gleichbehandlungsgesetz, GIBG BGBl. I Nr. 66/2004: https://ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003395&FassungVom=2022-02-10). Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) bietet eine rechtliche Grundlage für den Umgang mit rassistischer Einlassverweigerung in Österreich. Gemäß diesem Gesetz können sowohl Betroffene als auch Zeugen rassistischer Diskriminierung solche Vorfälle anzeigen. Polizeibeamte sind verpflichtet, diese Anzeigen an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Das Verfahren nach dem EGVG ist für die anzeigende Person kostenlos. Die anzeigende Person oder Organisation, wie etwa ZARA oder der Klagsverband, werden nicht über den Ausgang des Verfahrens informiert und haben keine direkte Parteistellung. Zudem sieht das EGVG keine Entschädigung für die diskriminierte Person vor. Stattdessen können Täter mit Geldstrafen von bis zu 1.090 Euro belegt werden, dieser Betrag wurde seit Jahren nicht evaluiert. Bei wiederholten Verstößen gegen das EGVG kann die Gewerbebehörde theoretisch die Gewerbeberechtigung entziehen. ZARA unterstützt Betroffene von Diskriminierung durch verschiedene Maßnahmen, darunter Interventionsschreiben an die betroffenen Lokale, rechtliche Beratung sowie die Vermittlung zu weiteren rechtlichen Instanzen wie der Gleichbehandlungsanwaltschaft oder dem Klagsverband. Ziel ist es, eine außergerichtliche Lösung zu finden oder rechtliche Schritte zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern einzuleiten. Diese gesetzlichen und unterstützenden Maßnahmen sind entscheidend, um den Schutz vor rassistischer Diskriminierung in Österreich zu stärken und Diskriminierungsfälle angemessen zu behandeln (siehe Rassismus Report 2022: https://assets.zara.or.at/media/rassismusreport/ZARA-Rassismus_Report_2022.pdf). 
Die Zivilgesellschaft fordert die Bundesregierung auf, eine Politik zu verfolgen, die die Förderung von Grund- und Menschenrechten in den Mittelpunkt stellt, anstatt diese einzuschränken. Dabei wird betont, dass die Expertise der Zivilgesellschaft für diese Aufgabe unverzichtbar ist. Weitere Informationen finden Sie in einem offenen Brief an die Bundesregierung (siehe Offener Brief: https://archiv2022.asyl.at/de/info/news/offenerbriefandiebundesregierung/index.html). 

Redaktionelle Verantwortung UPR-Tool:

Österreichische Liga für Menschenrechte, upr@liga.or.at

Lizenz CC-BY-SA 

Unterstützung durch:

Forschungskooperation mit der Volksanwaltschaft

Förderung des Zukunftsfonds der Republik Österreich

 

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