Universal Periodic Review

Dieses UPR-Tool gibt die weltweiten Empfehlungen an Österreich aus dem UPR-Prozess beim UN-Menschenrechtsrat wieder und wird in Zukunft den jeweils aktuellen Umsetzungsstand zeigen. Die Liga koordiniert im UPR-Prozess einen großen Teil der österreichischen Zivilgesellschaft. Näheres zum UPR-Prozess findet ihr auch hier. Einfach Filter ausprobieren und die weltweiten menschenrechtlichen Empfehlungen an Österreich erforschen. 

 

Wir freuen uns daher über die Zusendung Ihrer Anmerkungen und Vorschläge an upr@liga.or.at.


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Fortschritt: Kein Fortschritt

§ 35 Abs. 2 Asylgesetz zu prüfen und das Recht auf Familienzusammenführung ohne unangemessene Einschränkungen zu gewähren, insbesondere für unbegleitete Minderjährige

Proponent:

Uruguay


Republik Östlich des Uruguay

Uruguay


Republik Östlich des Uruguay

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In § 35 Abs 2 des Asylgesetzes ist die Familienzusammenführung für subsidiär Schutzberechtigte geregelt (siehe AsylG 2005, BGBl. I Nr. 56/2018 : https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P35/NOR40205456). Laut einer Studie aus Dezember 2016 gibt es im Bereich der Familienzusammenführung weitere Herausforderungen (siehe das PDF von Europäisches Migrationsnetzwerk zur Familienzusammenführung von Drittstaatsangehörigen in Österreich: https://www.emn.at/wp-content/uploads/2017/02/Die-Familienzusammenfuehrung-von-Drittstaatsangeh%c3%b6rigen-in-%c3%96sterreich.pdf, Seite 35 ff). Anders als bei Asylberechtigten ist bei subsidiär Schutzberechtigten eine 3-jährige Wartefrist ohne jegliche Flexibilität erforderlich. Von dieser kann auch durch Behördenentscheidung nicht abgerückt werden. Darüber hinaus gibt es die bei jeder Familienzusammenführung nach österreichischem Recht bestehenden grundsätzlichen Probleme: So sind Deutschkenntnisse bereits bei der Antragstellung vorweisen. Und zumindest im Rahmen einer Prognoseentscheidung, muss die Behörde von einem gesicherterten Lebensunterhalt und ortsüblichem Wohnraum für die erst in Zukunft nachziehende Familie überzeugt werden. Diese Rechtslage besteht unverändert. 
 
Faktisch kam es in den vergangenen Jahren zu einer größeren Anzahl von Familienzusammenführungen, wobei die öffentlich verfügbaren statistischen Daten keine Gliederung in Familienzusammenführungen von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zulassen. Unterstützungsleistungen und Beratung für die Antragstellung zur Familienzusammenführung leistet insbesondere das Rote Kreuz ( https://www.roteskreuz.at/ich-brauche-hilfe/familienzusammenfuehrung). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Für Personen, die internationalen Schutz genießen, die rechtlichen und administrativen Hindernisse abzubauen, denen sie sich bei der Familienzusammenführung und beim effektiven Zugang zum Arbeitsmarkt gegenübersehen

Proponent:

Afghanistan


Islamische Republik Afghanistan

Afghanistan


Islamische Republik Afghanistan

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Um eine erfolgreiche Integration sicherzustellen, ist es von großer Bedeutung, Asylsuchenden während ihres Asylverfahrens einen effektiven Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren. Dies erfordert Anpassungen in den Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren. Die Möglichkeit, während des Asylverfahrens zu arbeiten, ermöglicht es Asylsuchenden, ihre Fähigkeiten einzusetzen, sich in die Gesellschaft einzubringen und ihre Lebensgrundlage zu sichern. Ein solcher Zugang fördert die Selbstständigkeit und das Wohlbefinden der Betroffenen.  
 
Jedoch zeigt sich eine Ungleichbehandlung in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt, insbesondere im System der Grundversorgung. Während Ukrainer:innen von Anfang an einen Schutzstatus und Zugang zum Arbeitsmarkt haben, müssen Asylsuchende und Ukraine-Vertriebene eine Beschäftigungsbewilligung erhalten. Diese Ungleichheit wird durch bürokratische Verfahren und eine Zuverdienstgrenze verschärft, wodurch einige Gruppen von Menschen benachteiligt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass das aktuelle System der Grundversorgung dringend einer grundlegenden Reform bedarf. Alle Gruppen, unabhängig von ihrem Status, sollten einen fairen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, um die Integration zu fördern.  
 
Ein vernünftiges Betreuungssystem sollte die Einkommensmöglichkeiten durch Arbeit fördern und nicht behindern, um Menschen frühzeitig die Möglichkeit zu geben, ohne Unterstützung auszukommen. Eine grundlegende Reform des aktuellen Systems ist notwendig, um sicherzustellen, dass niemandem dauerhaft der effektive Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt wird. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Eigenständiger, vom Mann unabhängiger, Aufenthaltstitel für Frauen im Rahmen des Familiennachzuges auch im Falle einer Trennung

Proponent:

Liga


Österreichische Liga für Menschenrechte


Rahlgasse 1/26, A-1060 Wien


http://www.liga.or.at/projekte/universal-periodic-review-2020-upr/

Liga


Österreichische Liga für Menschenrechte


Rahlgasse 1/26, A-1060 Wien


http://www.liga.or.at/projekte/universal-periodic-review-2020-upr/

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Nach aktueller Rechtslage ist es für Frauen im Falle einer Trennung oft schwierig, ihren Aufenthaltstitel unabhängig von ihrem Ehepartner zu behalten, besonders wenn keine besonderen Härtefälle vorliegen. Es gibt jedoch bereits Bestimmungen in anderen EU-Ländern, wie beispielsweise in Deutschland, die einem gewaltbetroffenen Ehepartner ein eigenständiges Aufenthaltsrecht auch nach der Trennung sichern, wenn Gewalt im Spiel ist. Die Notwendigkeit, das Aufenthaltsrecht von Frauen von der Ehe unabhängig zu gestalten, wird zunehmend als wichtig angesehen, um Missbrauch und Abhängigkeit in Beziehungen zu verhindern. Zudem könnte eine solche Reform dazu beitragen, Frauen aus gewaltsamen Ehen den Zugang zu Schutz und Unterstützung zu erleichtern, ohne ihre Aufenthaltsrechte zu gefährden.  Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Redaktionelle Verantwortung UPR-Tool:

Österreichische Liga für Menschenrechte, upr@liga.or.at

Lizenz CC-BY-SA 

Unterstützung durch:

Forschungskooperation mit der Volksanwaltschaft

Förderung des Zukunftsfonds der Republik Österreich

 

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