Universal Periodic Review

Dieses UPR-Tool gibt die weltweiten Empfehlungen an Österreich aus dem UPR-Prozess beim UN-Menschenrechtsrat wieder und wird in Zukunft den jeweils aktuellen Umsetzungsstand zeigen. Die Liga koordiniert im UPR-Prozess einen großen Teil der österreichischen Zivilgesellschaft. Näheres zum UPR-Prozess findet ihr auch hier. Einfach Filter ausprobieren und die weltweiten menschenrechtlichen Empfehlungen an Österreich erforschen. 

 

Wir freuen uns daher über die Zusendung Ihrer Anmerkungen und Vorschläge an upr@liga.or.at.


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Fortschritt: Kein Fortschritt

§ 35 Abs. 2 Asylgesetz zu prüfen und das Recht auf Familienzusammenführung ohne unangemessene Einschränkungen zu gewähren, insbesondere für unbegleitete Minderjährige

Proponent:

Uruguay


Republik Östlich des Uruguay

Uruguay


Republik Östlich des Uruguay

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In § 35 Abs 2 des Asylgesetzes ist die Familienzusammenführung für subsidiär Schutzberechtigte geregelt (siehe AsylG 2005, BGBl. I Nr. 56/2018 : https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P35/NOR40205456). Laut einer Studie aus Dezember 2016 gibt es im Bereich der Familienzusammenführung weitere Herausforderungen (siehe das PDF von Europäisches Migrationsnetzwerk zur Familienzusammenführung von Drittstaatsangehörigen in Österreich: https://www.emn.at/wp-content/uploads/2017/02/Die-Familienzusammenfuehrung-von-Drittstaatsangeh%c3%b6rigen-in-%c3%96sterreich.pdf, Seite 35 ff). Anders als bei Asylberechtigten ist bei subsidiär Schutzberechtigten eine 3-jährige Wartefrist ohne jegliche Flexibilität erforderlich. Von dieser kann auch durch Behördenentscheidung nicht abgerückt werden. Darüber hinaus gibt es die bei jeder Familienzusammenführung nach österreichischem Recht bestehenden grundsätzlichen Probleme: So sind Deutschkenntnisse bereits bei der Antragstellung vorweisen. Und zumindest im Rahmen einer Prognoseentscheidung, muss die Behörde von einem gesicherterten Lebensunterhalt und ortsüblichem Wohnraum für die erst in Zukunft nachziehende Familie überzeugt werden. Diese Rechtslage besteht unverändert. 
 
Faktisch kam es in den vergangenen Jahren zu einer größeren Anzahl von Familienzusammenführungen, wobei die öffentlich verfügbaren statistischen Daten keine Gliederung in Familienzusammenführungen von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zulassen. Unterstützungsleistungen und Beratung für die Antragstellung zur Familienzusammenführung leistet insbesondere das Rote Kreuz ( https://www.roteskreuz.at/ich-brauche-hilfe/familienzusammenfuehrung). 

Redaktionelle Verantwortung UPR-Tool:

Österreichische Liga für Menschenrechte, upr@liga.or.at

Lizenz CC-BY-SA 

Unterstützung durch:

Forschungskooperation mit der Volksanwaltschaft

Förderung des Zukunftsfonds der Republik Österreich

 

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