Universal Periodic Review

Dieses UPR-Tool gibt die weltweiten Empfehlungen an Österreich aus dem UPR-Prozess beim UN-Menschenrechtsrat wieder und wird in Zukunft den jeweils aktuellen Umsetzungsstand zeigen. Die Liga koordiniert im UPR-Prozess einen großen Teil der österreichischen Zivilgesellschaft. Näheres zum UPR-Prozess findet ihr auch hier. Einfach Filter ausprobieren und die weltweiten menschenrechtlichen Empfehlungen an Österreich erforschen. 

 

Wir freuen uns daher über die Zusendung Ihrer Anmerkungen und Vorschläge an upr@liga.or.at.


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Fortschritt: Kein Fortschritt

Dafür zu sorgen, dass allen unbegleiteten Minderjährigen, die im Land ankommen, ohne Verzögerungen oder Vorbedingungen umgehend eine Obsorgeberechtigte oder ein Obsorgeberechtigter zugewiesen wird

Proponent:

Uruguay


Republik Östlich des Uruguay

Uruguay


Republik Östlich des Uruguay

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Kinder und Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren stehen zu Beginn ihres Asylverfahrens größtenteils alleine da.
2021 wurde von der Justizministerin eine unabhängige „Kindeswohlkommission“ eingesetzt, zur Prüfung der Vereinbarkeit des österreichischen Asyl- und Fremdenrechts mit Kinderrechte-Standards (siehe Bericht, Empfehlungen und Umsetzung der Kindeswohlkommission auf der Website des Bundesministeriums der Justiz: <a
href=https://www.bmj.gv.at/themen/Fokusthemen/Kindeswohlkommission.html)>https://www.bmj.gv.at/themen/Fokusthemen/Kindeswohlkommission.html)).  
 
Der im Juli 2021 vorgelegte Bericht zeigte weitreichende Defizite in der materiellen Prüfung des Kindeswohls im Asylverfahren, in der Verfahrensgestaltung (zB Partizipation der Kinder) sowie in der Sicherstellung der Obsorge, wenn es um unbegleitete geflüchtete Kinder geht, und der Grundversorgung von Kindern und ihren Familien. Im Rahmen des BVwG erfolgten seither Schulungs- und intern organisatorische Verbesserungsmaßnahmen statt, seitens des Innenministeriums/BFA sind keine weitergehenden Rückmeldungen zur Umsetzung der Empfehlungen bekannt.  
 
Im Bereich UMF, hat das Bundesministerium für Justiz (BMJ) bereits einen Entwurf für eine bundesweit einheitliche Obsorge-Regelung für unbegleitete geflüchtete Kinder (u.a. durch eine Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) vorgelegt. Mit dieser Regelung soll die zuständige KJH sofort nach Aufgriff eines unbegleiteten geflüchteten Kindes von Gesetzes wegen (ex lege) mit der Obsorge betraut werden. Allerdings wurde diese neue Bestimmung noch nicht vom Parlament verabschiedet.  
 
Nach Berichten zu mutmaßlichen Übergriffen bzw. sexualisierter Gewalt und Ausbeutung von Kindern in Kindergärten, Schulen, Sport und Film 2022/23 beschloss die Bundesregierung im Jänner 2023 ein Maßnahmenpaket gegen Gewalt an Kindern; insbesondere sollen alle Einrichtungen Kinderschutzkonzepte zu Prävention und Opferschutz vorlegen. Ein einheitlich verbindlicher Gesetzesrahmen liegt dazu allerdings nicht vor. Zu den weitreichenden Folgen der COVID-19 Pandemie hat das Netzwerk Kinderrechte im März 2023 einen umfassenden „Corona Sonderbericht“ verfasst, mit Unterstützung durch das Sozialministerium. Im Rahmen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) fanden seither Schulungs- und intern organisatorische Verbesserungsmaßnahmen statt, seitens des Innenministeriums/ Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sind keine weitergehenden Rückmeldungen zur Umsetzung der Empfehlungen bekannt. 2022 wurde ein Bericht des UN-Kinderrechteausschusses veröffentlicht, das UN-Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR), die UN-Organisation für Migration (IOM) und das UN-Kinderhilfswerk (UNICEF) appellieren an die österreichische Bundesregierung, Schutzmaßnahmen für unbegleitete Kinder und Jugendliche zu verbessern. Insbesondere ist es entscheidend, die Obsorge von Tag 1 an sicherzustellen (siehe: <a href=https://archiv2022.asyl.at/files/366/03-20200225_obsorge_unhcriomunicef.pdf
>https://archiv2022.asyl.at/files/366/03-20200225_obsorge_unhcriomunicef.pdf).  
 
Unbegleitete Kinder und Jugendliche sollten unmittelbar nach ihrer Ankunft in Österreich Obsorgeberechtigte an ihrer Seite haben, die sicherstellen, dass das Wohl des Kindes in allen Maßnahmen und Entscheidungen berücksichtigt wird. Das Ziel muss die Obsorge von Tag 1 sein, wie vom UN-Kinderrechteausschuss empfohlen und im Regierungsprogramm festgelegt.  
 
Kinder und Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren, die ohne Eltern oder andere Erziehungsberechtigte nach Österreich kommen, erhalten in der Regel keine Unterstützung bei Vernehmungen durch die Polizei oder bei Entscheidungen bezüglich eines Asylantrags. Die Kinder- und Jugendhilfe (KJH) tritt erst in Aktion, wenn diese Kinder und Jugendlichen für das Asylverfahren zugelassen und in ein Grundversorgungsquartier eines Bundeslandes verlegt wurden. Dies kann mehrere Wochen oder Monate dauern, in denen die jungen Menschen besonderen Gefahren ausgesetzt sind.  
 
Eine zügige Bestellung qualifizierter Obsorgeberechtigte, denen die Kinder vertrauen können, kann das Risiko von Verschwinden oder Kinderhandel kurz nach ihrer Ankunft erheblich verringern.  
 
Bei unbegleiteten Kindern unter 14 Jahren ist die Betreuungssituation positiver. Hier ist die Kinder- und Jugendhilfe in der Regel unmittelbar nach der Ankunft in Österreich aktiv und sichert Betreuung und Versorgung in KJH-Einrichtungen, begleitet die Kinder und Jugendlichen zu allen behördlichen Terminen und beantragt die Obsorge.  
 
Diese Unterscheidung nach Altersgruppen steht jedoch im Widerspruch zur UN-Kinderrechtskonvention. Es ist daher von großer Bedeutung, dass jedes Kind, unabhängig von rechtlichem Status und Alter, in erster Linie als Kind behandelt wird und den gleichen Schutz und die bestmögliche Unterstützung erhält. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Sicherzustellen, dass die im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte enthaltenen Verpflichtungen in Bezug auf Migrantinnen, Migranten und Flüchtlinge vollständig erfüllt werden, insbesondere das Recht auf Freiheit und persönliche Freiheiten und die Rechte unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge

Proponent:

Kanada


Kanada

Kanada


Kanada

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Strafverfolgungsbehörden setzten weiterhin Gesichtserkennungstechnologien ohne klare rechtliche Grundlage ein, trotz der möglichen Diskriminierung von Geschlechter- und ethnischen Minderheiten sowie der Beeinträchtigung der Rechte auf Privatsphäre, Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Racial Profiling durch die Polizei wurde weiterhin praktiziert, und es fehlte an wirksamen Mechanismen zur Untersuchung dieser Praktiken (siehe Menschenrechtslage in Österreich 2022, Amnesty International Österreich: https://www.amnesty.at/themen/menschenrechte-in-oesterreich/menschenrechtslage-in-oesterreich-2022-amnesty-jahresbericht/).  
 
Zwischen Januar und August 2021 wurden 64 afghanische Staatsangehörige trotz der Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan abgeschoben. Im August desselben Jahres verweigerte die österreichische Regierung die Evakuierung von afghanischen Flüchtlingen vor den Taliban sowie die Umverteilung von Asylsuchenden von den griechischen Inseln. Im Juli 2021 stellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark fest, dass sieben Asylsuchende rechtswidrig nach Slowenien zurückgeschoben worden waren. Dies zeigte, dass rechtswidrige Pushbacks in Österreich teilweise systematisch praktiziert wurden. Im Februar 2022 bestätigte dasselbe Gericht, dass ein Asylsuchender aus Marokko widerrechtlich nach Slowenien zurückgeschoben worden war und wies auf die methodische Anwendung solcher rechtswidriger Pushbacks hin. Bis Ende des Jahres 2022 erhielten etwa 90.000 ukrainische Geflüchtete in Österreich temporären Schutz gemäß den EU-Massenzustrom-Richtlinien. Im September 2022 meldete das Innenministerium, dass zwischen Januar und Juli 5.140 unbegleitete minderjährige Geflüchtete verschwunden waren.  
 
Zahlreiche NGOs und Politiker*innen fordern eine sofortige Zuweisung von Obsorgeberechtigten für unbegleitete Minderjährige unmittelbar nach ihrer Ankunft, anstatt auf die Zulassung zum Asylverfahren zu warten, was oft mehrere Monate dauerte. 
Im Juli 2021 wurde das “Anti-Terror-Paket“ verabschiedet, wobei Bedenken von zivilgesellschaftlichen Organisationen und UN-Expert*innen geäußert wurden, dass der Paragraf über „religiös motivierte extremistische Verbindungen“ Muslim*innen stigmatisieren könnte (siehe Terror-Bekämpfungs-Gesetz – TeBG (849 d.B.): https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/849).  
 
Die Strafverfolgungsbehörden setzten weiterhin Gesichtserkennungstechnologien ohne klare rechtliche Grundlage ein, trotz der möglichen Diskriminierung von Geschlechter- und ethnischen Minderheiten sowie der Beeinträchtigung der Rechte auf Privatsphäre, Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Racial Profiling durch die Polizei wurde weiterhin praktiziert, und es fehlte an wirksamen Mechanismen zur Untersuchung dieser Praktiken (siehe Menschenrechtslage in Österreich 2022, Amnesty International Österreich: https://www.amnesty.at/themen/menschenrechte-in-oesterreich/menschenrechtslage-in-oesterreich-2022-amnesty-jahresbericht/).  
 
Zwischen Januar und August 2021 wurden 64 afghanische Staatsangehörige trotz der Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan abgeschoben. Im August desselben Jahres verweigerte die österreichische Regierung die Evakuierung von afghanischen Flüchtlingen vor den Taliban sowie die Umverteilung von Asylsuchenden von den griechischen Inseln. Im Juli 2021 stellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark fest, dass sieben Asylsuchende rechtswidrig nach Slowenien zurückgeschoben worden waren. Dies zeigte, dass rechtswidrige Pushbacks in Österreich teilweise systematisch praktiziert wurden. Im Februar 2022 bestätigte dasselbe Gericht, dass ein Asylsuchender aus Marokko widerrechtlich nach Slowenien zurückgeschoben worden war und wies auf die methodische Anwendung solcher rechtswidriger Pushbacks hin. Bis Ende des Jahres 2022 erhielten etwa 90.000 ukrainische Geflüchtete in Österreich temporären Schutz gemäß den EU-Massenzustrom-Richtlinien. Im September 2022 meldete das Innenministerium, dass zwischen Januar und Juli 5.140 unbegleitete minderjährige Geflüchtete verschwunden waren.  
 
Zahlreiche NGOs und Politiker*innen fordern eine sofortige Zuweisung von Obsorgeberechtigten für unbegleitete Minderjährige unmittelbar nach ihrer Ankunft, anstatt auf die Zulassung zum Asylverfahren zu warten, was oft mehrere Monate dauerte. 
Kinder und Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren stehen zu Beginn ihres Asylverfahrens größtenteils alleine da.
2021 wurde von der Justizministerin eine unabhängige „Kindeswohlkommission“ eingesetzt, zur Prüfung der Vereinbarkeit des österreichischen Asyl- und Fremdenrechts mit Kinderrechte-Standards (siehe Bericht, Empfehlungen und Umsetzung der Kindeswohlkommission auf der Website des Bundesministeriums der Justiz: <a
href=https://www.bmj.gv.at/themen/Fokusthemen/Kindeswohlkommission.html)>https://www.bmj.gv.at/themen/Fokusthemen/Kindeswohlkommission.html)).  
 
Der im Juli 2021 vorgelegte Bericht zeigte weitreichende Defizite in der materiellen Prüfung des Kindeswohls im Asylverfahren, in der Verfahrensgestaltung (zB Partizipation der Kinder) sowie in der Sicherstellung der Obsorge, wenn es um unbegleitete geflüchtete Kinder geht, und der Grundversorgung von Kindern und ihren Familien. Im Rahmen des BVwG erfolgten seither Schulungs- und intern organisatorische Verbesserungsmaßnahmen statt, seitens des Innenministeriums/BFA sind keine weitergehenden Rückmeldungen zur Umsetzung der Empfehlungen bekannt.  
 
Im Bereich UMF, hat das Bundesministerium für Justiz (BMJ) bereits einen Entwurf für eine bundesweit einheitliche Obsorge-Regelung für unbegleitete geflüchtete Kinder (u.a. durch eine Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) vorgelegt. Mit dieser Regelung soll die zuständige KJH sofort nach Aufgriff eines unbegleiteten geflüchteten Kindes von Gesetzes wegen (ex lege) mit der Obsorge betraut werden. Allerdings wurde diese neue Bestimmung noch nicht vom Parlament verabschiedet.  
 
Nach Berichten zu mutmaßlichen Übergriffen bzw. sexualisierter Gewalt und Ausbeutung von Kindern in Kindergärten, Schulen, Sport und Film 2022/23 beschloss die Bundesregierung im Jänner 2023 ein Maßnahmenpaket gegen Gewalt an Kindern; insbesondere sollen alle Einrichtungen Kinderschutzkonzepte zu Prävention und Opferschutz vorlegen. Ein einheitlich verbindlicher Gesetzesrahmen liegt dazu allerdings nicht vor. Zu den weitreichenden Folgen der COVID-19 Pandemie hat das Netzwerk Kinderrechte im März 2023 einen umfassenden „Corona Sonderbericht“ verfasst, mit Unterstützung durch das Sozialministerium. Im Rahmen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) fanden seither Schulungs- und intern organisatorische Verbesserungsmaßnahmen statt, seitens des Innenministeriums/ Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sind keine weitergehenden Rückmeldungen zur Umsetzung der Empfehlungen bekannt. 2022 wurde ein Bericht des UN-Kinderrechteausschusses veröffentlicht, das UN-Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR), die UN-Organisation für Migration (IOM) und das UN-Kinderhilfswerk (UNICEF) appellieren an die österreichische Bundesregierung, Schutzmaßnahmen für unbegleitete Kinder und Jugendliche zu verbessern. Insbesondere ist es entscheidend, die Obsorge von Tag 1 an sicherzustellen (siehe: <a href=https://archiv2022.asyl.at/files/366/03-20200225_obsorge_unhcriomunicef.pdf
>https://archiv2022.asyl.at/files/366/03-20200225_obsorge_unhcriomunicef.pdf).  
 
Unbegleitete Kinder und Jugendliche sollten unmittelbar nach ihrer Ankunft in Österreich Obsorgeberechtigte an ihrer Seite haben, die sicherstellen, dass das Wohl des Kindes in allen Maßnahmen und Entscheidungen berücksichtigt wird. Das Ziel muss die Obsorge von Tag 1 sein, wie vom UN-Kinderrechteausschuss empfohlen und im Regierungsprogramm festgelegt.  
 
Kinder und Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren, die ohne Eltern oder andere Erziehungsberechtigte nach Österreich kommen, erhalten in der Regel keine Unterstützung bei Vernehmungen durch die Polizei oder bei Entscheidungen bezüglich eines Asylantrags. Die Kinder- und Jugendhilfe (KJH) tritt erst in Aktion, wenn diese Kinder und Jugendlichen für das Asylverfahren zugelassen und in ein Grundversorgungsquartier eines Bundeslandes verlegt wurden. Dies kann mehrere Wochen oder Monate dauern, in denen die jungen Menschen besonderen Gefahren ausgesetzt sind.  
 
Eine zügige Bestellung qualifizierter Obsorgeberechtigte, denen die Kinder vertrauen können, kann das Risiko von Verschwinden oder Kinderhandel kurz nach ihrer Ankunft erheblich verringern.  
 
Bei unbegleiteten Kindern unter 14 Jahren ist die Betreuungssituation positiver. Hier ist die Kinder- und Jugendhilfe in der Regel unmittelbar nach der Ankunft in Österreich aktiv und sichert Betreuung und Versorgung in KJH-Einrichtungen, begleitet die Kinder und Jugendlichen zu allen behördlichen Terminen und beantragt die Obsorge.  
 
Diese Unterscheidung nach Altersgruppen steht jedoch im Widerspruch zur UN-Kinderrechtskonvention. Es ist daher von großer Bedeutung, dass jedes Kind, unabhängig von rechtlichem Status und Alter, in erster Linie als Kind behandelt wird und den gleichen Schutz und die bestmögliche Unterstützung erhält. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Konkrete Maßnahmen auf der Grundlage der Achtung aller Menschenrechte von Asylwerbenden und Flüchtlingen, insbesondere von Buben, Mädchen und Jugendlichen, und der strikten Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens durchzuführen

Proponent:

El Salvador


Republik El Salvador

El Salvador


Republik El Salvador

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Im Juli 2021 wurde das “Anti-Terror-Paket“ verabschiedet, wobei Bedenken von zivilgesellschaftlichen Organisationen und UN-Expert*innen geäußert wurden, dass der Paragraf über „religiös motivierte extremistische Verbindungen“ Muslim*innen stigmatisieren könnte (siehe Terror-Bekämpfungs-Gesetz – TeBG (849 d.B.): https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/849).  
 
Die Strafverfolgungsbehörden setzten weiterhin Gesichtserkennungstechnologien ohne klare rechtliche Grundlage ein, trotz der möglichen Diskriminierung von Geschlechter- und ethnischen Minderheiten sowie der Beeinträchtigung der Rechte auf Privatsphäre, Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Racial Profiling durch die Polizei wurde weiterhin praktiziert, und es fehlte an wirksamen Mechanismen zur Untersuchung dieser Praktiken (siehe Menschenrechtslage in Österreich 2022, Amnesty International Österreich: https://www.amnesty.at/themen/menschenrechte-in-oesterreich/menschenrechtslage-in-oesterreich-2022-amnesty-jahresbericht/).  
 
Zwischen Januar und August 2021 wurden 64 afghanische Staatsangehörige trotz der Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan abgeschoben. Im August desselben Jahres verweigerte die österreichische Regierung die Evakuierung von afghanischen Flüchtlingen vor den Taliban sowie die Umverteilung von Asylsuchenden von den griechischen Inseln. Im Juli 2021 stellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark fest, dass sieben Asylsuchende rechtswidrig nach Slowenien zurückgeschoben worden waren. Dies zeigte, dass rechtswidrige Pushbacks in Österreich teilweise systematisch praktiziert wurden. Im Februar 2022 bestätigte dasselbe Gericht, dass ein Asylsuchender aus Marokko widerrechtlich nach Slowenien zurückgeschoben worden war und wies auf die methodische Anwendung solcher rechtswidriger Pushbacks hin. Bis Ende des Jahres 2022 erhielten etwa 90.000 ukrainische Geflüchtete in Österreich temporären Schutz gemäß den EU-Massenzustrom-Richtlinien. Im September 2022 meldete das Innenministerium, dass zwischen Januar und Juli 5.140 unbegleitete minderjährige Geflüchtete verschwunden waren.  
 
Zahlreiche NGOs und Politiker*innen fordern eine sofortige Zuweisung von Obsorgeberechtigten für unbegleitete Minderjährige unmittelbar nach ihrer Ankunft, anstatt auf die Zulassung zum Asylverfahren zu warten, was oft mehrere Monate dauerte. 
Im September 2023 gab es in Österreich fast die Hälfte weniger Asylanträge im Vergleich zu 2022. Die Antragstellung für internationalen Schutz in Österreich erfolgt ausschließlich im Inland, da Anträge bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland nicht möglich sind. Dies führt dazu, dass viele Flüchtlinge ohne Visum und somit unrechtmäßig nach Österreich kommen müssen, da die Erlangung eines Einreisevisums für Österreich oder einen anderen EU-Mitgliedstaat nahezu unmöglich ist. Dies verdeutlicht, dass obwohl Flüchtlinge grundsätzlich ein Recht auf ein Asylverfahren haben, der tatsächliche Zugang zu diesem Recht in der Praxis oft eingeschränkt ist.  
 
Nach ihrer (legalen oder illegalen) Einreise nach Österreich müssen Flüchtlinge ihren Asylantrag bei einer Polizeidienststelle stellen. Die Erstbefragung erfolgt in speziellen Büros der Landespolizeidirektionen und wird von Dolmetschern oder Sprachkundigen durchgeführt.  
 
Die Gewährung von Asyl erfolgt gemäß dem Asylgesetz von 2005 und richtet sich an Personen, die aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung verfolgt werden. Die Anerkennungsquote variiert stark je nach Herkunft der Asylbewerber. Darüber hinaus gibt es den Subsidiären Schutz, der Personen gewährt wird, deren Asylantrag abgelehnt wurde, aber deren Leben oder Gesundheit im Herkunftsland gefährdet ist. In besonderen Härtefällen können auch humanitäre Aufenthaltstitel vergeben werden.  
 
Die öffentliche Meinung in Österreich in Bezug auf Asylbewerber, die aus muslimischen Herkunftsländern wie Afghanistan, Syrien und Tunesien stammen, ist kritisch. Laut einer Umfrage im Frühjahr 2023 bewerteten 61 Prozent der Österreicher:innen das Zusammenleben mit Flüchtlingen als schlecht. Besonders auffällig ist das Missverhältnis zwischen Aufgriffen und angenommenen Asylanträgen im November und Dezember 2022, bei denen nur 0,6 Prozent der eingereisten Personen Asylanträge stellen konnten.  
 
Die Sicherstellung des Rechts auf Asyl und ein rechtmäßiger Zugang zum Asylverfahren werden gefordert, ebenso wie die Einrichtung eines unabhängigen Menschenrechtsmonitorings an deutschen Grenzen. Disziplinarrechtliche Konsequenzen für Verantwortliche, Entschädigung und das Recht auf Wiedereinreise für Betroffene werden ebenfalls gefordert (Gemeinsame Pressemitteilung vom 30. Mai 2023 von Pushback Alarm Austria, Border Violence Monitoring Network und dem Bayerischen Flüchtlingsrat: https://www.asyl.at/files/uploads/446/23-05-30-pm-pushbacks-an-bayerischen-grenzen-1.pdf). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Anstrengungen zu verstärken, um sicherzustellen, dass alle Asylwerbenden im Kindesalter in den Genuss von Kinderschutzmaßnahmen kommen und dass die vom Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) empfohlenen Mindeststandards für den Schutz von Kindern in Flüchtlingsunterkünften angewandt werden

Proponent:

Fidschi


Republik Fidschi

Fidschi


Republik Fidschi

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

{Kinder und Jugendliche-Kinderschutz}

Fortschritt: Kein Fortschritt

Seine Antidiskriminierungsgesetze zu überarbeiten und zu harmonisieren und seine Institutionen zur Bekämpfung von Diskriminierung zu verbessern und sie effizienter und zugänglicher zu machen, um wirksamen Schutz vor allen Formen der Diskriminierung, einschließlich von Menschen mit Behinderungen und von Kindern und jungen Menschen im Asylverfahren, zu gewährleisten

Proponent:

Finnland


Republik Finnland

Finnland


Republik Finnland

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich regeln etliche unterschiedliche Gesetze den Schutz vor Diskriminierung auf Eben der Bundesländer und des Bundes. Das gestaltet die Rechtsdurchsetzung teilweise komplex, zudem ist der Schutz nicht einheitlich und es bestehen – entgegen zahlreicher Aufforderung im UPR-Prozess und in zahlreichen anderen Monitoringprozessen zu menschenrechtlichen Konventionen – wesentliche Schutzlücken: 1. Beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen der Privatwirtschaft besteht im Bundesrecht (das in der Mehrzahl aller Fälle anzuwenden ist) ein Diskriminierungsschutz nur aufgrund der Behinderung, der ethnischen Zugehörigkeit und des Geschlechts – nicht aber aufgrund des Alters, der Religion und Weltanschauung und der sexuellen Orientierung. Dieser Umstand wird von zahlreichen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Gleichstellungsakteur:innen seit Jahren als fehlendes “Levelling Up” kritisiert.
2. Zudem gibt es keinen umfassenden Diskriminierungsschutz aufgrund aller Diskriminierungsmerkmale im Bereich Bildung.
3. Ebenso fehlt ein umfassender Diskriminierungsschutz in etlichen Bereichen des Sozialschutzes.
Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Beweislastumkehr, die es der/dem Betroffenen erleichtern, Diskriminierung nachzuweisen, sowie Regelungen für mögliche Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche (siehe Gleichbehandlungsgesetz, GIBG BGBl. I Nr. 66/2004: https://ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003395&FassungVom=2022-02-10). Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) bietet eine rechtliche Grundlage für den Umgang mit rassistischer Einlassverweigerung in Österreich. Gemäß diesem Gesetz können sowohl Betroffene als auch Zeugen rassistischer Diskriminierung solche Vorfälle anzeigen. Polizeibeamte sind verpflichtet, diese Anzeigen an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Das Verfahren nach dem EGVG ist für die anzeigende Person kostenlos. Die anzeigende Person oder Organisation, wie etwa ZARA oder der Klagsverband, werden nicht über den Ausgang des Verfahrens informiert und haben keine direkte Parteistellung. Zudem sieht das EGVG keine Entschädigung für die diskriminierte Person vor. Stattdessen können Täter mit Geldstrafen von bis zu 1.090 Euro belegt werden, dieser Betrag wurde seit Jahren nicht evaluiert. Bei wiederholten Verstößen gegen das EGVG kann die Gewerbebehörde theoretisch die Gewerbeberechtigung entziehen. ZARA unterstützt Betroffene von Diskriminierung durch verschiedene Maßnahmen, darunter Interventionsschreiben an die betroffenen Lokale, rechtliche Beratung sowie die Vermittlung zu weiteren rechtlichen Instanzen wie der Gleichbehandlungsanwaltschaft oder dem Klagsverband. Ziel ist es, eine außergerichtliche Lösung zu finden oder rechtliche Schritte zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern einzuleiten. Diese gesetzlichen und unterstützenden Maßnahmen sind entscheidend, um den Schutz vor rassistischer Diskriminierung in Österreich zu stärken und Diskriminierungsfälle angemessen zu behandeln (siehe Rassismus Report 2022: https://assets.zara.or.at/media/rassismusreport/ZARA-Rassismus_Report_2022.pdf). 
Die Zivilgesellschaft fordert die Bundesregierung auf, eine Politik zu verfolgen, die die Förderung von Grund- und Menschenrechten in den Mittelpunkt stellt, anstatt diese einzuschränken. Dabei wird betont, dass die Expertise der Zivilgesellschaft für diese Aufgabe unverzichtbar ist. Weitere Informationen finden Sie in einem offenen Brief an die Bundesregierung (siehe Offener Brief: https://archiv2022.asyl.at/de/info/news/offenerbriefandiebundesregierung/index.html). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

§ 35 Abs. 2 Asylgesetz zu prüfen und das Recht auf Familienzusammenführung ohne unangemessene Einschränkungen zu gewähren, insbesondere für unbegleitete Minderjährige

Proponent:

Uruguay


Republik Östlich des Uruguay

Uruguay


Republik Östlich des Uruguay

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In § 35 Abs 2 des Asylgesetzes ist die Familienzusammenführung für subsidiär Schutzberechtigte geregelt (siehe AsylG 2005, BGBl. I Nr. 56/2018 : https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P35/NOR40205456). Laut einer Studie aus Dezember 2016 gibt es im Bereich der Familienzusammenführung weitere Herausforderungen (siehe das PDF von Europäisches Migrationsnetzwerk zur Familienzusammenführung von Drittstaatsangehörigen in Österreich: https://www.emn.at/wp-content/uploads/2017/02/Die-Familienzusammenfuehrung-von-Drittstaatsangeh%c3%b6rigen-in-%c3%96sterreich.pdf, Seite 35 ff). Anders als bei Asylberechtigten ist bei subsidiär Schutzberechtigten eine 3-jährige Wartefrist ohne jegliche Flexibilität erforderlich. Von dieser kann auch durch Behördenentscheidung nicht abgerückt werden. Darüber hinaus gibt es die bei jeder Familienzusammenführung nach österreichischem Recht bestehenden grundsätzlichen Probleme: So sind Deutschkenntnisse bereits bei der Antragstellung vorweisen. Und zumindest im Rahmen einer Prognoseentscheidung, muss die Behörde von einem gesicherterten Lebensunterhalt und ortsüblichem Wohnraum für die erst in Zukunft nachziehende Familie überzeugt werden. Diese Rechtslage besteht unverändert. 
 
Faktisch kam es in den vergangenen Jahren zu einer größeren Anzahl von Familienzusammenführungen, wobei die öffentlich verfügbaren statistischen Daten keine Gliederung in Familienzusammenführungen von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zulassen. Unterstützungsleistungen und Beratung für die Antragstellung zur Familienzusammenführung leistet insbesondere das Rote Kreuz ( https://www.roteskreuz.at/ich-brauche-hilfe/familienzusammenfuehrung). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Die Obsorge von unbegleiteten minderjährigen Fremden muss ab dem ersten Tag ihrer Ankunft in Österreich durch Kinder- und Jugendhilfe gewährleistet werden

Proponent:

Liga


Österreichische Liga für Menschenrechte


Rahlgasse 1/26, A-1060 Wien


http://www.liga.or.at/projekte/universal-periodic-review-2020-upr/

Liga


Österreichische Liga für Menschenrechte


Rahlgasse 1/26, A-1060 Wien


http://www.liga.or.at/projekte/universal-periodic-review-2020-upr/

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Kinder und Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren stehen zu Beginn ihres Asylverfahrens größtenteils alleine da.
2021 wurde von der Justizministerin eine unabhängige „Kindeswohlkommission“ eingesetzt, zur Prüfung der Vereinbarkeit des österreichischen Asyl- und Fremdenrechts mit Kinderrechte-Standards (siehe Bericht, Empfehlungen und Umsetzung der Kindeswohlkommission auf der Website des Bundesministeriums der Justiz: <a
href=https://www.bmj.gv.at/themen/Fokusthemen/Kindeswohlkommission.html)>https://www.bmj.gv.at/themen/Fokusthemen/Kindeswohlkommission.html)).  
 
Der im Juli 2021 vorgelegte Bericht zeigte weitreichende Defizite in der materiellen Prüfung des Kindeswohls im Asylverfahren, in der Verfahrensgestaltung (zB Partizipation der Kinder) sowie in der Sicherstellung der Obsorge, wenn es um unbegleitete geflüchtete Kinder geht, und der Grundversorgung von Kindern und ihren Familien. Im Rahmen des BVwG erfolgten seither Schulungs- und intern organisatorische Verbesserungsmaßnahmen statt, seitens des Innenministeriums/BFA sind keine weitergehenden Rückmeldungen zur Umsetzung der Empfehlungen bekannt.  
 
Im Bereich UMF, hat das Bundesministerium für Justiz (BMJ) bereits einen Entwurf für eine bundesweit einheitliche Obsorge-Regelung für unbegleitete geflüchtete Kinder (u.a. durch eine Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) vorgelegt. Mit dieser Regelung soll die zuständige KJH sofort nach Aufgriff eines unbegleiteten geflüchteten Kindes von Gesetzes wegen (ex lege) mit der Obsorge betraut werden. Allerdings wurde diese neue Bestimmung noch nicht vom Parlament verabschiedet.  
 
Nach Berichten zu mutmaßlichen Übergriffen bzw. sexualisierter Gewalt und Ausbeutung von Kindern in Kindergärten, Schulen, Sport und Film 2022/23 beschloss die Bundesregierung im Jänner 2023 ein Maßnahmenpaket gegen Gewalt an Kindern; insbesondere sollen alle Einrichtungen Kinderschutzkonzepte zu Prävention und Opferschutz vorlegen. Ein einheitlich verbindlicher Gesetzesrahmen liegt dazu allerdings nicht vor. Zu den weitreichenden Folgen der COVID-19 Pandemie hat das Netzwerk Kinderrechte im März 2023 einen umfassenden „Corona Sonderbericht“ verfasst, mit Unterstützung durch das Sozialministerium. Im Rahmen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) fanden seither Schulungs- und intern organisatorische Verbesserungsmaßnahmen statt, seitens des Innenministeriums/ Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sind keine weitergehenden Rückmeldungen zur Umsetzung der Empfehlungen bekannt. 2022 wurde ein Bericht des UN-Kinderrechteausschusses veröffentlicht, das UN-Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR), die UN-Organisation für Migration (IOM) und das UN-Kinderhilfswerk (UNICEF) appellieren an die österreichische Bundesregierung, Schutzmaßnahmen für unbegleitete Kinder und Jugendliche zu verbessern. Insbesondere ist es entscheidend, die Obsorge von Tag 1 an sicherzustellen (siehe: <a href=https://archiv2022.asyl.at/files/366/03-20200225_obsorge_unhcriomunicef.pdf
>https://archiv2022.asyl.at/files/366/03-20200225_obsorge_unhcriomunicef.pdf).  
 
Unbegleitete Kinder und Jugendliche sollten unmittelbar nach ihrer Ankunft in Österreich Obsorgeberechtigte an ihrer Seite haben, die sicherstellen, dass das Wohl des Kindes in allen Maßnahmen und Entscheidungen berücksichtigt wird. Das Ziel muss die Obsorge von Tag 1 sein, wie vom UN-Kinderrechteausschuss empfohlen und im Regierungsprogramm festgelegt.  
 
Kinder und Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren, die ohne Eltern oder andere Erziehungsberechtigte nach Österreich kommen, erhalten in der Regel keine Unterstützung bei Vernehmungen durch die Polizei oder bei Entscheidungen bezüglich eines Asylantrags. Die Kinder- und Jugendhilfe (KJH) tritt erst in Aktion, wenn diese Kinder und Jugendlichen für das Asylverfahren zugelassen und in ein Grundversorgungsquartier eines Bundeslandes verlegt wurden. Dies kann mehrere Wochen oder Monate dauern, in denen die jungen Menschen besonderen Gefahren ausgesetzt sind.  
 
Eine zügige Bestellung qualifizierter Obsorgeberechtigte, denen die Kinder vertrauen können, kann das Risiko von Verschwinden oder Kinderhandel kurz nach ihrer Ankunft erheblich verringern.  
 
Bei unbegleiteten Kindern unter 14 Jahren ist die Betreuungssituation positiver. Hier ist die Kinder- und Jugendhilfe in der Regel unmittelbar nach der Ankunft in Österreich aktiv und sichert Betreuung und Versorgung in KJH-Einrichtungen, begleitet die Kinder und Jugendlichen zu allen behördlichen Terminen und beantragt die Obsorge.  
 
Diese Unterscheidung nach Altersgruppen steht jedoch im Widerspruch zur UN-Kinderrechtskonvention. Es ist daher von großer Bedeutung, dass jedes Kind, unabhängig von rechtlichem Status und Alter, in erster Linie als Kind behandelt wird und den gleichen Schutz und die bestmögliche Unterstützung erhält. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Unbegleitete und begleitete minderjährige Flüchtlinge müssen Jugendlichen aus Österreich und dem EU-Raum gleichgestellt werden

Proponent:

Liga


Österreichische Liga für Menschenrechte


Rahlgasse 1/26, A-1060 Wien


http://www.liga.or.at/projekte/universal-periodic-review-2020-upr/

Liga


Österreichische Liga für Menschenrechte


Rahlgasse 1/26, A-1060 Wien


http://www.liga.or.at/projekte/universal-periodic-review-2020-upr/

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Kinder und Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren stehen zu Beginn ihres Asylverfahrens größtenteils alleine da.
2021 wurde von der Justizministerin eine unabhängige „Kindeswohlkommission“ eingesetzt, zur Prüfung der Vereinbarkeit des österreichischen Asyl- und Fremdenrechts mit Kinderrechte-Standards (siehe Bericht, Empfehlungen und Umsetzung der Kindeswohlkommission auf der Website des Bundesministeriums der Justiz: <a
href=https://www.bmj.gv.at/themen/Fokusthemen/Kindeswohlkommission.html)>https://www.bmj.gv.at/themen/Fokusthemen/Kindeswohlkommission.html)).  
 
Der im Juli 2021 vorgelegte Bericht zeigte weitreichende Defizite in der materiellen Prüfung des Kindeswohls im Asylverfahren, in der Verfahrensgestaltung (zB Partizipation der Kinder) sowie in der Sicherstellung der Obsorge, wenn es um unbegleitete geflüchtete Kinder geht, und der Grundversorgung von Kindern und ihren Familien. Im Rahmen des BVwG erfolgten seither Schulungs- und intern organisatorische Verbesserungsmaßnahmen statt, seitens des Innenministeriums/BFA sind keine weitergehenden Rückmeldungen zur Umsetzung der Empfehlungen bekannt.  
 
Im Bereich UMF, hat das Bundesministerium für Justiz (BMJ) bereits einen Entwurf für eine bundesweit einheitliche Obsorge-Regelung für unbegleitete geflüchtete Kinder (u.a. durch eine Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) vorgelegt. Mit dieser Regelung soll die zuständige KJH sofort nach Aufgriff eines unbegleiteten geflüchteten Kindes von Gesetzes wegen (ex lege) mit der Obsorge betraut werden. Allerdings wurde diese neue Bestimmung noch nicht vom Parlament verabschiedet.  
 
Nach Berichten zu mutmaßlichen Übergriffen bzw. sexualisierter Gewalt und Ausbeutung von Kindern in Kindergärten, Schulen, Sport und Film 2022/23 beschloss die Bundesregierung im Jänner 2023 ein Maßnahmenpaket gegen Gewalt an Kindern; insbesondere sollen alle Einrichtungen Kinderschutzkonzepte zu Prävention und Opferschutz vorlegen. Ein einheitlich verbindlicher Gesetzesrahmen liegt dazu allerdings nicht vor. Zu den weitreichenden Folgen der COVID-19 Pandemie hat das Netzwerk Kinderrechte im März 2023 einen umfassenden „Corona Sonderbericht“ verfasst, mit Unterstützung durch das Sozialministerium. Im Rahmen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) fanden seither Schulungs- und intern organisatorische Verbesserungsmaßnahmen statt, seitens des Innenministeriums/ Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sind keine weitergehenden Rückmeldungen zur Umsetzung der Empfehlungen bekannt. 2022 wurde ein Bericht des UN-Kinderrechteausschusses veröffentlicht, das UN-Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR), die UN-Organisation für Migration (IOM) und das UN-Kinderhilfswerk (UNICEF) appellieren an die österreichische Bundesregierung, Schutzmaßnahmen für unbegleitete Kinder und Jugendliche zu verbessern. Insbesondere ist es entscheidend, die Obsorge von Tag 1 an sicherzustellen (siehe: <a href=https://archiv2022.asyl.at/files/366/03-20200225_obsorge_unhcriomunicef.pdf
>https://archiv2022.asyl.at/files/366/03-20200225_obsorge_unhcriomunicef.pdf).  
 
Unbegleitete Kinder und Jugendliche sollten unmittelbar nach ihrer Ankunft in Österreich Obsorgeberechtigte an ihrer Seite haben, die sicherstellen, dass das Wohl des Kindes in allen Maßnahmen und Entscheidungen berücksichtigt wird. Das Ziel muss die Obsorge von Tag 1 sein, wie vom UN-Kinderrechteausschuss empfohlen und im Regierungsprogramm festgelegt.  
 
Kinder und Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren, die ohne Eltern oder andere Erziehungsberechtigte nach Österreich kommen, erhalten in der Regel keine Unterstützung bei Vernehmungen durch die Polizei oder bei Entscheidungen bezüglich eines Asylantrags. Die Kinder- und Jugendhilfe (KJH) tritt erst in Aktion, wenn diese Kinder und Jugendlichen für das Asylverfahren zugelassen und in ein Grundversorgungsquartier eines Bundeslandes verlegt wurden. Dies kann mehrere Wochen oder Monate dauern, in denen die jungen Menschen besonderen Gefahren ausgesetzt sind.  
 
Eine zügige Bestellung qualifizierter Obsorgeberechtigte, denen die Kinder vertrauen können, kann das Risiko von Verschwinden oder Kinderhandel kurz nach ihrer Ankunft erheblich verringern.  
 
Bei unbegleiteten Kindern unter 14 Jahren ist die Betreuungssituation positiver. Hier ist die Kinder- und Jugendhilfe in der Regel unmittelbar nach der Ankunft in Österreich aktiv und sichert Betreuung und Versorgung in KJH-Einrichtungen, begleitet die Kinder und Jugendlichen zu allen behördlichen Terminen und beantragt die Obsorge.  
 
Diese Unterscheidung nach Altersgruppen steht jedoch im Widerspruch zur UN-Kinderrechtskonvention. Es ist daher von großer Bedeutung, dass jedes Kind, unabhängig von rechtlichem Status und Alter, in erster Linie als Kind behandelt wird und den gleichen Schutz und die bestmögliche Unterstützung erhält. 

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Unterstützung durch:

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