Universal Periodic Review

Dieses UPR-Tool gibt die weltweiten Empfehlungen an Österreich aus dem UPR-Prozess beim UN-Menschenrechtsrat wieder und wird in Zukunft den jeweils aktuellen Umsetzungsstand zeigen. Die Liga koordiniert im UPR-Prozess einen großen Teil der österreichischen Zivilgesellschaft. Näheres zum UPR-Prozess findet ihr auch hier. Einfach Filter ausprobieren und die weltweiten menschenrechtlichen Empfehlungen an Österreich erforschen. 

 

Wir freuen uns daher über die Zusendung Ihrer Anmerkungen und Vorschläge an upr@liga.or.at.


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Fortschritt: Kein Fortschritt

Den rechtlichen Rahmen dahingehend zu stärken, dass ausdrücklich alle Praktiken, durch die die Geschlechtsmerkmale einer Person ohne fundierte medizinische Gründe oder ohne die volle Einwilligung dieser Person verändert werden, verboten werden

Proponent:

Uruguay


Republik Östlich des Uruguay

Uruguay


Republik Östlich des Uruguay

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die LGBTIQ Equality Strategy 2020-2025 der Europäischen Kommission fordert ein Ende dieser „Genitalverstümmelung an intergeschlechtlichen Menschen (siehe: hier).  
Internationale Organisationen, darunter die UNO, das Europäische Parlament und die Europäische Kommission, unterstützen ebenfalls das Ende dieser Praktiken. Andere europäische Länder wie Malta, Griechenland und Deutschland haben bereits entsprechende Gesetze verabschiedet. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Seine Anstrengungen zur Verbesserung seines rechtlichen und institutionellen Rahmens für den Schutz vor Diskriminierung fortzusetzen und einen Mechanismus für die systematische Erhebung von Daten einzurichten, um Vorfälle von Rassismus, rassischer Diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz zu erfassen und so sicherzustellen, dass alle Vorfälle untersucht und strafrechtlich verfolgt und die Täterinnen und Täter bestraft werden

Proponent:

Palästina


Staat Palästina

Palästina


Staat Palästina

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In ganz Österreich wurden rund 30.000 Polizist:innen auf diese Aufgabe vorbereitet indem sie E-Learning-Seminare absolvierten und eine Ausbildung als Multiplikator:innen erhielten. Die Polizei arbeitet nun auf der Grundlage eines opferzentrierten Zugangs, indem sie den Betroffenen aktiv zuhört und konsequent ermittelt, um eine angemessene Strafverfolgung zu gewährleisten.  
 
Diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, gegen Vorurteilsverbrechen vorzugehen und die Sicherheit für alle Bürger:innen zu verbessern. Mit der systematischen Erfassung von vorurteilsmotivierten Straftaten und der Veröffentlichung der Statistik zu polizeilich erfassten hate crimes Anm: Link oder Verweis wurde ein erster wichtiger Schritt getan, um hate crimes sichtbar zu machen. Es gilt zu beobachten, inwieweit die Sichtweisen von Polizei und Opferschutzorganisationen bzw. Community Organisationen, ob ein Vorfall als hate crime einzustufen ist, übereinstimmen oder nicht. Diese Beobachtungen sind eine wichtige Grundlage für die Verlässlichkeit der nun erhobenen Statistiken zu hate crimes (Bericht des Bundesministeriums für Inneres zu „Hate Crime” in Österreich 2021: https://www.bmi.gv.at/408/Projekt/files/218_2021_Hate_Crime_Bericht_2021_GESAMT_V20220510_barrierefrei.pdf).
Zusätzlich wurden relevante Novellen in der Strafgesetzgebung eingeführt, um den Umgang mit Hate Crimes zu verbessern. Die Novellen des Strafgesetzbuchs (StGB) und der Strafprozessordnung (StPO) beinhalten neue Regelungen zur effektiveren Bekämpfung von Vorurteilskriminalität und zur Stärkung der Rechte der Opfer. Es ist wichtig, diese rechtlichen Änderungen regelmäßig zu überprüfen und anzupassen, um den aktuellen Herausforderungen gerecht zu werden. 
Österreich hat bislang einige Empfehlungen der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) aus dem Bericht „Allgemeine politische Empfehlungen Nr. 15 zur Bekämpfung von Hassrede“ von 2015 nicht umgesetzt. Dazu gehört insbesondere die noch ausstehende Ratifizierung des „Zusatzprotokolls zur Konvention über Cyberkriminalität“ sowie des „Protokolls Nr. 12 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten.“
Die ECRI hebt zudem hervor, dass Politiker*innen eine klare Position gegen rassistische Hassrede einnehmen und politische Parteien Verhaltenskodizes einführen sollten, die den Einsatz von Hassrede untersagen. Diese Empfehlungen wurden bisher nicht beachtet.  
Nach wie vor wurde in Österreich kein einheitlicher und umfassender rechtlicher Schutz vor Diskriminierung implementiert. Das österreichische Gleichstellungsrecht ist nach wie vor von einer diskriminierenden Hierarchisierung der Diskriminierungsgründe mit großen Schutzlücken außerhalb der Arbeitswelt gekennzeichnet.  
 
Beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen besteht im Bundesrecht (das in der Mehrzahl aller Fälle anzuwenden ist) ein Diskriminierungsschutz nur aufgrund der Behinderung, der ethnischen Zugehörigkeit und des Geschlechts – nicht aber aufgrund des Alters, der Religion und Weltanschauung und der sexuellen Orientierung und damit auch nicht bei entsprechenden Mehrfachdiskriminierungen. Zudem gibt es keinen umfassenden Diskriminierungsschutz aufgrund aller Diskriminierungsmerkmale im Bereich Bildung und es fehlt ein umfassender Diskriminierungsschutz in etlichen Bereichen des Sozialschutzes. Ein ausdrücklicher gesetzlicher Schutz vor intersektionaler Diskriminierung und vor Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität, -ausdruck oder -merkmale fehlt. Die Antidiskriminierungsgesetze sowie die jeweiligen Gleichbehandlungsstellen auf Bundes- und Länderebene sind sehr unterschiedlich ausgestaltet, was den Rechtszugang erschwert. Diskriminierungsbetroffene müssen in der Regel individuell klagen. Die in der Praxis zugesprochenen Schadenersatzbeträge sind gering, es fehlt an einem effektiven gesetzlichen Mindestschadenersatz und Unterlassungsansprüchen. Eine Verbandsklage als kollektives Rechtsschutzinstrument gibt es nur bei Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung.  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Verstärkt auf einen besseren Schutz vor Diskriminierung aus allen verbotenen Gründen hinzuwirken, insbesondere durch die Harmonisierung innerstaatlicher Rechtsvorschriften

Proponent:

Sudan


Republik Sudan

Sudan


Republik Sudan

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Der EU-Aktionsplan gegen Rassismus von 2020 fordert die Mitgliedstaaten auf, bis Ende 2022 Nationale Aktionspläne gegen Rassismus zu erstellen. In Österreich ist die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt für die Erstellung des Nationalen Aktionsplans gegen Rassismus und Diskriminierung zuständig. Dieser Nationale Aktionsplan ist auch im aktuellen Regierungsprogramm verankert (EU-Aktionsplan gegen Rassismus 2020: https://ec.europa.eu/migrant-integration/library-document/union-equality-eu-anti-racism-action-plan-2020-2025_en).  
 
Österreich hat sich auch bei diverse andere Empfehlungen betreffend der Implementierung und Förderung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus, Diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und Intoleranz unter anderem auf den geplanten Nationalen Aktionsplan gegen Rassismus berufen. Dies zeigt dessen besondere Wichtigkeit. Entgegen dieser Zusicherung und entgegen der Vereinbarung im letzten Regierungsprogramm wurde kein Nationaler Aktionsplan zur Bekämpfung von Rassismus verabschiedet und auch keine wesentlichen anderen Programme im Bereich der Antirassismus-Arbeit mit Ausnahme des Bereichs Antisemitismus implementiert.  
Es ist anzumerken, dass in Österreich sowohl die Entwicklung als auch die Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung in enger Zusammenarbeit mit verschiedenen zivilgesellschaftlichen Organisationen vorangetrieben wurde. Allerdings muss angemerkt werden, dass der öffentliche Diskurs häufig den sogenannten „zugewanderten Antisemitismus“ in den Mittelpunkt stellt und dadurch insbesondere Menschen mit Migrationserfahrung aus der Türkei und arabischsprachigen Ländern pauschal des Antisemitismus beschuldigt. Es fehlt jedoch an einer klaren Zuständigkeit auf Bundesebene zur Bekämpfung von Anti-Schwarzem Rassismus, antimuslimischem Rassismus und Rassismus im Allgemeinen. Bisher wurden nur wenige konkrete Maßnahmen ergriffen. Es mangelt an gezielten Sensibilisierungsmaßnahmen, die die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und eingeschränkten Fähigkeiten adressieren sowie Aspekte der Selbstermächtigung und Menschenrechte behandeln. 
Nach wie vor wurde in Österreich kein einheitlicher und umfassender rechtlicher Schutz vor Diskriminierung implementiert. Das österreichische Gleichstellungsrecht ist nach wie vor von einer diskriminierenden Hierarchisierung der Diskriminierungsgründe mit großen Schutzlücken außerhalb der Arbeitswelt gekennzeichnet.  
 
Beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen besteht im Bundesrecht (das in der Mehrzahl aller Fälle anzuwenden ist) ein Diskriminierungsschutz nur aufgrund der Behinderung, der ethnischen Zugehörigkeit und des Geschlechts – nicht aber aufgrund des Alters, der Religion und Weltanschauung und der sexuellen Orientierung und damit auch nicht bei entsprechenden Mehrfachdiskriminierungen. Zudem gibt es keinen umfassenden Diskriminierungsschutz aufgrund aller Diskriminierungsmerkmale im Bereich Bildung und es fehlt ein umfassender Diskriminierungsschutz in etlichen Bereichen des Sozialschutzes. Ein ausdrücklicher gesetzlicher Schutz vor intersektionaler Diskriminierung und vor Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität, -ausdruck oder -merkmale fehlt. Die Antidiskriminierungsgesetze sowie die jeweiligen Gleichbehandlungsstellen auf Bundes- und Länderebene sind sehr unterschiedlich ausgestaltet, was den Rechtszugang erschwert. Diskriminierungsbetroffene müssen in der Regel individuell klagen. Die in der Praxis zugesprochenen Schadenersatzbeträge sind gering, es fehlt an einem effektiven gesetzlichen Mindestschadenersatz und Unterlassungsansprüchen. Eine Verbandsklage als kollektives Rechtsschutzinstrument gibt es nur bei Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung.  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Durch die Harmonisierung innerstaatlicher Rechtsvorschriften einen einheitlichen Schutz vor allen Formen der Diskriminierung zu gewährleisten

Proponent:

Schweden


Königreich Schweden

Schweden


Königreich Schweden

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Nach wie vor wurde in Österreich kein einheitlicher und umfassender rechtlicher Schutz vor Diskriminierung implementiert. Das österreichische Gleichstellungsrecht ist nach wie vor von einer diskriminierenden Hierarchisierung der Diskriminierungsgründe mit großen Schutzlücken außerhalb der Arbeitswelt gekennzeichnet.  
 
Beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen besteht im Bundesrecht (das in der Mehrzahl aller Fälle anzuwenden ist) ein Diskriminierungsschutz nur aufgrund der Behinderung, der ethnischen Zugehörigkeit und des Geschlechts – nicht aber aufgrund des Alters, der Religion und Weltanschauung und der sexuellen Orientierung und damit auch nicht bei entsprechenden Mehrfachdiskriminierungen. Zudem gibt es keinen umfassenden Diskriminierungsschutz aufgrund aller Diskriminierungsmerkmale im Bereich Bildung und es fehlt ein umfassender Diskriminierungsschutz in etlichen Bereichen des Sozialschutzes. Ein ausdrücklicher gesetzlicher Schutz vor intersektionaler Diskriminierung und vor Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität, -ausdruck oder -merkmale fehlt. Die Antidiskriminierungsgesetze sowie die jeweiligen Gleichbehandlungsstellen auf Bundes- und Länderebene sind sehr unterschiedlich ausgestaltet, was den Rechtszugang erschwert. Diskriminierungsbetroffene müssen in der Regel individuell klagen. Die in der Praxis zugesprochenen Schadenersatzbeträge sind gering, es fehlt an einem effektiven gesetzlichen Mindestschadenersatz und Unterlassungsansprüchen. Eine Verbandsklage als kollektives Rechtsschutzinstrument gibt es nur bei Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung.  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Wirksame Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung von Musliminnen und Muslimen, Roma und Angehörigen anderer Minderheiten zu treffen

Proponent:

China


Volksrepublik China

China


Volksrepublik China

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich regeln etliche unterschiedliche Gesetze den Schutz vor Diskriminierung auf Eben der Bundesländer und des Bundes. Das gestaltet die Rechtsdurchsetzung teilweise komplex, zudem ist der Schutz nicht einheitlich und es bestehen – entgegen zahlreicher Aufforderung im UPR-Prozess und in zahlreichen anderen Monitoringprozessen zu menschenrechtlichen Konventionen – wesentliche Schutzlücken: 1. Beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen der Privatwirtschaft besteht im Bundesrecht (das in der Mehrzahl aller Fälle anzuwenden ist) ein Diskriminierungsschutz nur aufgrund der Behinderung, der ethnischen Zugehörigkeit und des Geschlechts – nicht aber aufgrund des Alters, der Religion und Weltanschauung und der sexuellen Orientierung. Dieser Umstand wird von zahlreichen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Gleichstellungsakteur:innen seit Jahren als fehlendes “Levelling Up” kritisiert.
2. Zudem gibt es keinen umfassenden Diskriminierungsschutz aufgrund aller Diskriminierungsmerkmale im Bereich Bildung.
3. Ebenso fehlt ein umfassender Diskriminierungsschutz in etlichen Bereichen des Sozialschutzes.
Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Beweislastumkehr, die es der/dem Betroffenen erleichtern, Diskriminierung nachzuweisen, sowie Regelungen für mögliche Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche (siehe Gleichbehandlungsgesetz, GIBG BGBl. I Nr. 66/2004: https://ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003395&FassungVom=2022-02-10). Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) bietet eine rechtliche Grundlage für den Umgang mit rassistischer Einlassverweigerung in Österreich. Gemäß diesem Gesetz können sowohl Betroffene als auch Zeugen rassistischer Diskriminierung solche Vorfälle anzeigen. Polizeibeamte sind verpflichtet, diese Anzeigen an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Das Verfahren nach dem EGVG ist für die anzeigende Person kostenlos. Die anzeigende Person oder Organisation, wie etwa ZARA oder der Klagsverband, werden nicht über den Ausgang des Verfahrens informiert und haben keine direkte Parteistellung. Zudem sieht das EGVG keine Entschädigung für die diskriminierte Person vor. Stattdessen können Täter mit Geldstrafen von bis zu 1.090 Euro belegt werden, dieser Betrag wurde seit Jahren nicht evaluiert. Bei wiederholten Verstößen gegen das EGVG kann die Gewerbebehörde theoretisch die Gewerbeberechtigung entziehen. ZARA unterstützt Betroffene von Diskriminierung durch verschiedene Maßnahmen, darunter Interventionsschreiben an die betroffenen Lokale, rechtliche Beratung sowie die Vermittlung zu weiteren rechtlichen Instanzen wie der Gleichbehandlungsanwaltschaft oder dem Klagsverband. Ziel ist es, eine außergerichtliche Lösung zu finden oder rechtliche Schritte zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern einzuleiten. Diese gesetzlichen und unterstützenden Maßnahmen sind entscheidend, um den Schutz vor rassistischer Diskriminierung in Österreich zu stärken und Diskriminierungsfälle angemessen zu behandeln (siehe Rassismus Report 2022: https://assets.zara.or.at/media/rassismusreport/ZARA-Rassismus_Report_2022.pdf). 
Antimuslimischer Rassismus ist in Österreich ein besorgniserregendes und wachsendes Phänomen. Laut dem Antimuslimischen Rassismus Report 2023 der Dokustelle Österreich wurden insgesamt 1522 Fälle gemeldet, ein Höchststand seit Beginn der Erfassung. Zwei Drittel dieser Vorfälle ereigneten sich online, während der Rest aus der realen Welt stammt, darunter Diskriminierungen im öffentlichen Raum, wie verbale Beleidigungen und physische Übergriffe. Frauen, insbesondere jene mit Kopftuch, sind dabei besonders betroffen.
Im Bildungssektor wurden Vorfälle wie beleidigende Kommentare von Mitschülern oder Drohungen durch Schulleitungen gegenüber betenden muslimischen Schülerinnen und Schülern dokumentiert. Besonders problematisch ist die Verbreitung von Hass online, die fast 90 Prozent der gemeldeten Online-Vorfälle ausmacht. Expertinnen warnen, dass diese Vorfälle die gesellschaftliche Spaltung vertiefen und den sozialen Zusammenhalt bedrohen (siehe Dokustelle Report 2023: https://dokustelle.at/reports/dokustelle-report-2023). In einem offenen Brief an die Bundesregierung Österreichs fordert die Zivilgesellschaft auf die Einführung des Straftatbestands „Politischer Islam“ zu verzichten. Die Begründung liegt in der mangelnden wissenschaftlichen Einheitlichkeit der Definition dieses Begriffs, der eine undifferenzierte Verwendung ermöglichen könnte. Die Sorge besteht darin, dass dies zu Generalverdächtigungen und exekutiven Maßnahmen gegenüber Muslim:innen führen könnte. Weiterhin appelliert die Organisation an den Schutz vor Diskriminierung und die Wahrung der Religionsfreiheit, indem staatliche Behörden sicherstellen sollen, dass die Religionsausübung aller Gemeinschaften frei und gleichberechtigt erfolgen kann. Zudem wird betont, dass Strategien zur Deradikalisierung und Terrorismusbekämpfung die Rechte der Musliminnen auf Schutz vor Diskriminierung und freie Meinungsäußerung respektieren müssen. Abschließend wird gefordert, religiöse Praktiken und Bekleidung nicht als Radikalisierungsindikatoren zu verwenden sowie die Überwachung nicht aufgrund der Zugehörigkeit zum Islam oder zu muslimischen Organisationen zu praktizieren, um eine pauschale Kriminalisierung zu vermeiden.  
 
Im Jahr 2023 dokumentierte die Dokustelle Österreich insgesamt 1522 rassistische Übergriffe gegen Muslim
und als muslimisch wahrgenommene Personen. Diese Zahl setzt sich aus Fällen zusammen, die offline gemeldet wurden sowie aus Fällen, die im Rahmen eines intensivierten Online-Monitorings erfasst wurden. Die Organisation betont jedoch, dass die tatsächliche Anzahl der Übergriffe höher liegen dürfte. 
In Österreich sind Rom:nja und Sinti:zze nach wie vor stark von Diskriminierung betroffen, besonders in Bereichen wie Bildung, Arbeit, Gesundheit und Wohnraum. Die nationale Strategie zur Inklusion von Roma wurde 2021 aktualisiert, jedoch zeigt eine Studie weiterhin Vorurteile und strukturelle Benachteiligungen auf. Ein Problem ist das „Underreporting“, da viele Betroffene aus Angst oder schlechten Erfahrungen Diskriminierung nicht melden. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft versucht, durch Rechtsberatung und Vernetzung mit zivilgesellschaftlichen Organisationen dagegen anzugehen (siehe Studie zur Evaluierung der nationalen Strategie zur Inklusion der Rom:nja in Österreich (Sensiro): https://sensiroprojekt.univie.ac.at/wp-content/uploads/2022/10/SENSIRO_Endbericht.pdf).  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften gegen Diskriminierung weiter zu harmonisieren, um Schutz vor allen Formen der Diskriminierung, einschließlich aufgrund des Alters, der Religion und der Weltanschauung sowie der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität, zu gewährleisten

Proponent:

Kroatien


Republik Kroatien

Kroatien


Republik Kroatien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Es ist anzumerken, dass in Österreich sowohl die Entwicklung als auch die Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung in enger Zusammenarbeit mit verschiedenen zivilgesellschaftlichen Organisationen vorangetrieben wurde. Allerdings muss angemerkt werden, dass der öffentliche Diskurs häufig den sogenannten „zugewanderten Antisemitismus“ in den Mittelpunkt stellt und dadurch insbesondere Menschen mit Migrationserfahrung aus der Türkei und arabischsprachigen Ländern pauschal des Antisemitismus beschuldigt. Es fehlt jedoch an einer klaren Zuständigkeit auf Bundesebene zur Bekämpfung von Anti-Schwarzem Rassismus, antimuslimischem Rassismus und Rassismus im Allgemeinen. Bisher wurden nur wenige konkrete Maßnahmen ergriffen. Es mangelt an gezielten Sensibilisierungsmaßnahmen, die die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und eingeschränkten Fähigkeiten adressieren sowie Aspekte der Selbstermächtigung und Menschenrechte behandeln. 
Nach wie vor wurde in Österreich kein einheitlicher und umfassender rechtlicher Schutz vor Diskriminierung implementiert. Das österreichische Gleichstellungsrecht ist nach wie vor von einer diskriminierenden Hierarchisierung der Diskriminierungsgründe gekennzeichnet. Beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen besteht im Bundesrecht (das in der Mehrzahl aller Fälle anzuwenden ist) ein Diskriminierungsschutz nur aufgrund der Behinderung, der ethnischen Zugehörigkeit und des Geschlechts – nicht aber aufgrund des Alters, der Religion und Weltanschauung und der sexuellen Orientierung. Zudem gibt es keinen umfassenden Diskriminierungsschutz aufgrund aller Diskriminierungsmerkmale im Bereich Bildung. Ebenso fehlt ein umfassender Diskriminierungsschutz in etlichen Bereichen des Sozialschutzes.    Ein ausdrücklicher gesetzlicher Schutz vor intersektionaler Diskriminierung und vor Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität, -ausdruck oder -merkmale fehlt. Die Antidiskriminierungsgesetze sowie die jeweiligen Gleichbehandlungsstellen auf Bundes- und Länderebene sind sehr unterschiedlich ausgestaltet, was den Rechtszugang erschwert.
Diskriminierungsbetroffene müssen in der Regel individuell klagen. Die in der Praxis zugesprochenen Schadenersatzbeträge sind gering, es fehlt an einem effektiven gesetzlichen Mindestschadenersatz und Unterlassungsansprüchen. Eine Verbandsklage als kollektives Rechtsschutzinstrument gibt es nur bei Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung.
Das aktuelle Regierungsprogramm 2025-2029 sieht keine Behebung dieser Ungleichbehandlungen im Diskriminierungsschutz vor https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html   Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).
Nach wie vor wurde in Österreich kein einheitlicher und umfassender rechtlicher Schutz vor Diskriminierung implementiert. Das österreichische Gleichstellungsrecht ist nach wie vor von einer diskriminierenden Hierarchisierung der Diskriminierungsgründe gekennzeichnet.   Beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen besteht im Bundesrecht (das in der Mehrzahl aller Fälle anzuwenden ist) ein Diskriminierungsschutz nur aufgrund der Behinderung, der ethnischen Zugehörigkeit und des Geschlechts – nicht aber aufgrund des Alters, der Religion und Weltanschauung und der sexuellen Orientierung. Zudem gibt es keinen umfassenden Diskriminierungsschutz aufgrund aller Diskriminierungsmerkmale im Bereich Bildung. Ebenso fehlt ein umfassender Diskriminierungsschutz in etlichen Bereichen des Sozialschutzes.    Im aktuellen Regierungsprogramm 2020-2024 findet sich kein Hinweis, dass diese diskriminierende Ungleichbehandlung beseitigt werden soll und es gibt aktuell auch keine politischen Mehrheiten, diese Lücken im Diskriminierungsschutz zu beseitigen (siehe Regierungsprogramm 2020-2024 als PDF auf der Website des Bundeskanzleramt: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:7b9e6755-2115-440c-b2ec-cbf64a931aa8/RegProgramm-lang.pdf verfügbar).   In Zusammenfassung appelliert die Zivilgesellschaft an die Bundesregierung, eine Politik zu verfolgen, die die Förderung statt die Einschränkung von Grund- und Menschenrechten im Fokus hat. Die Einbindung der Fachkenntnisse der Zivilgesellschaft wird als unerlässlich betrachtet (siehe Offener Brief: https://archiv2022.asyl.at/de/info/news/offenerbriefandiebundesregierung/index.html). 
Während es politische Strategien gegen Antisemitismus gibt, fehlt ein vergleichbarer Ansatz für antimuslimischen Rassismus. Stattdessen werden Maßnahmen ergriffen, die zu Vorverurteilungen von als muslimisch wahrgenommenen Personen führen. Die Einrichtung der Dokumentationsstelle Politischer Islam und die Operation Luxor verstärken einen Generalverdacht gegenüber Muslimen und führen dazu, dass Menschen sich aus dem gesellschaftlichen Diskurs zurückziehen, die Meinungsvielfalt abnimmt und die Teilhabe eingeschränkt wird. Meinungs-, Presse-, Religions- und Versammlungsfreiheit können aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe eingeschränkt werden, was die demokratischen Grundprinzipien negativ beeinflusst (Website des Bundeskanzleramt -Dokumentationsstelle Politischer Islam: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/nachrichten-der-bundesregierung/2020/integrationsministerin-raab-dokumentationsstelle-politischer-islam-nimmt-arbeit-auf.html).   Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogramm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).Im Juli 2021 wurde das „Anti-Terror-Paket“ in Österreich verabschiedet, was jedoch Bedenken von zivilgesellschaftlichen Organisationen und UN-Experten hervorrief. Insbesondere wurde befürchtet, dass der Paragraf über „religiös motivierte extremistische Verbindungen“ Muslime stigmatisieren könnte (siehe Terror-Bekämpfungs-Gesetz – TeBG (849 d.B.): https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/849).  
 
Trotz Bedenken setzten Strafverfolgungsbehörden Gesichtserkennungstechnologien ohne klare rechtliche Grundlage ein, was potenzielle Diskriminierung von Geschlechter- und ethnischen Minderheiten sowie Beeinträchtigungen der Rechte auf Privatsphäre, Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit mit sich brachte. Racial Profiling durch die Polizei wurde weiterhin praktiziert, und wirksame Mechanismen zur Untersuchung dieser Praktiken fehlten (vgl. Menschenrechtslage in Österreich 2022, Amnesty International Österreich: https://www.amnesty.at/themen/menschenrechte-in-oesterreich/menschenrechtslage-in-oesterreich-2022-amnesty-jahresbericht/).  
 
Das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten trat am 1. Juli 1998 in Österreich in Kraft, um die Rechte nationaler Minderheiten zu schützen und zu fördern. Der aktuelle Bericht des Sekretariats des Rahmenübereinkommens betont, dass Österreich seine Bemühungen zur Sicherung der Rechte von nationalen Minderheiten fortsetzt. Trotz einer erheblichen Erhöhung der Volksgruppenförderung auf fast 8 Millionen Euro im Jahr 2021 und der Verabschiedung neuer Gesetze zur Bekämpfung von Hassrede und gewalttätigen Hassverbrechen bleiben Herausforderungen bestehen, insbesondere im Minderheitensprachenunterricht und im Bereich der gegenseitigen Achtung und des interkulturellen Dialogs.  
 
Im Gegensatz dazu gibt es auf Bundesebene keine klare Zuständigkeit zur Bekämpfung von Anti-Schwarzem Rassismus, antimuslimischem Rassismus und Rassismus im Allgemeinen. Es wurden kaum Maßnahmen ergriffen, insbesondere im Hinblick auf Sensibilisierungsmaßnahmen gegen Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und eingeschränkter Fähigkeiten sowie zur Förderung von Selbstermächtigung und Menschenrechten. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Die Rechtsvorschriften gegen Diskriminierung auf allen Ebenen zu harmonisieren, um alle Menschen ungeachtet ihres Alters, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer sexuellen Orientierung und ihrer Geschlechtsidentität zu schützen

Proponent:

Dänemark


Königreich Dänemark

Dänemark


Königreich Dänemark

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Es ist anzumerken, dass in Österreich sowohl die Entwicklung als auch die Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung in enger Zusammenarbeit mit verschiedenen zivilgesellschaftlichen Organisationen vorangetrieben wurde. Allerdings muss angemerkt werden, dass der öffentliche Diskurs häufig den sogenannten „zugewanderten Antisemitismus“ in den Mittelpunkt stellt und dadurch insbesondere Menschen mit Migrationserfahrung aus der Türkei und arabischsprachigen Ländern pauschal des Antisemitismus beschuldigt. Es fehlt jedoch an einer klaren Zuständigkeit auf Bundesebene zur Bekämpfung von Anti-Schwarzem Rassismus, antimuslimischem Rassismus und Rassismus im Allgemeinen. Bisher wurden nur wenige konkrete Maßnahmen ergriffen. Es mangelt an gezielten Sensibilisierungsmaßnahmen, die die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und eingeschränkten Fähigkeiten adressieren sowie Aspekte der Selbstermächtigung und Menschenrechte behandeln. 
Nach wie vor wurde in Österreich kein einheitlicher und umfassender rechtlicher Schutz vor Diskriminierung implementiert. Das österreichische Gleichstellungsrecht ist nach wie vor von einer diskriminierenden Hierarchisierung der Diskriminierungsgründe gekennzeichnet. Beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen besteht im Bundesrecht (das in der Mehrzahl aller Fälle anzuwenden ist) ein Diskriminierungsschutz nur aufgrund der Behinderung, der ethnischen Zugehörigkeit und des Geschlechts – nicht aber aufgrund des Alters, der Religion und Weltanschauung und der sexuellen Orientierung. Zudem gibt es keinen umfassenden Diskriminierungsschutz aufgrund aller Diskriminierungsmerkmale im Bereich Bildung. Ebenso fehlt ein umfassender Diskriminierungsschutz in etlichen Bereichen des Sozialschutzes.    Ein ausdrücklicher gesetzlicher Schutz vor intersektionaler Diskriminierung und vor Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität, -ausdruck oder -merkmale fehlt. Die Antidiskriminierungsgesetze sowie die jeweiligen Gleichbehandlungsstellen auf Bundes- und Länderebene sind sehr unterschiedlich ausgestaltet, was den Rechtszugang erschwert.
Diskriminierungsbetroffene müssen in der Regel individuell klagen. Die in der Praxis zugesprochenen Schadenersatzbeträge sind gering, es fehlt an einem effektiven gesetzlichen Mindestschadenersatz und Unterlassungsansprüchen. Eine Verbandsklage als kollektives Rechtsschutzinstrument gibt es nur bei Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung.
Das aktuelle Regierungsprogramm 2025-2029 sieht keine Behebung dieser Ungleichbehandlungen im Diskriminierungsschutz vor https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html   Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).
Nach wie vor wurde in Österreich kein einheitlicher und umfassender rechtlicher Schutz vor Diskriminierung implementiert. Das österreichische Gleichstellungsrecht ist nach wie vor von einer diskriminierenden Hierarchisierung der Diskriminierungsgründe gekennzeichnet.   Beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen besteht im Bundesrecht (das in der Mehrzahl aller Fälle anzuwenden ist) ein Diskriminierungsschutz nur aufgrund der Behinderung, der ethnischen Zugehörigkeit und des Geschlechts – nicht aber aufgrund des Alters, der Religion und Weltanschauung und der sexuellen Orientierung. Zudem gibt es keinen umfassenden Diskriminierungsschutz aufgrund aller Diskriminierungsmerkmale im Bereich Bildung. Ebenso fehlt ein umfassender Diskriminierungsschutz in etlichen Bereichen des Sozialschutzes.    Im aktuellen Regierungsprogramm 2020-2024 findet sich kein Hinweis, dass diese diskriminierende Ungleichbehandlung beseitigt werden soll und es gibt aktuell auch keine politischen Mehrheiten, diese Lücken im Diskriminierungsschutz zu beseitigen (siehe Regierungsprogramm 2020-2024 als PDF auf der Website des Bundeskanzleramt: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:7b9e6755-2115-440c-b2ec-cbf64a931aa8/RegProgramm-lang.pdf verfügbar).   In Zusammenfassung appelliert die Zivilgesellschaft an die Bundesregierung, eine Politik zu verfolgen, die die Förderung statt die Einschränkung von Grund- und Menschenrechten im Fokus hat. Die Einbindung der Fachkenntnisse der Zivilgesellschaft wird als unerlässlich betrachtet (siehe Offener Brief: https://archiv2022.asyl.at/de/info/news/offenerbriefandiebundesregierung/index.html). 
Während es politische Strategien gegen Antisemitismus gibt, fehlt ein vergleichbarer Ansatz für antimuslimischen Rassismus. Stattdessen werden Maßnahmen ergriffen, die zu Vorverurteilungen von als muslimisch wahrgenommenen Personen führen. Die Einrichtung der Dokumentationsstelle Politischer Islam und die Operation Luxor verstärken einen Generalverdacht gegenüber Muslimen und führen dazu, dass Menschen sich aus dem gesellschaftlichen Diskurs zurückziehen, die Meinungsvielfalt abnimmt und die Teilhabe eingeschränkt wird. Meinungs-, Presse-, Religions- und Versammlungsfreiheit können aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe eingeschränkt werden, was die demokratischen Grundprinzipien negativ beeinflusst (Website des Bundeskanzleramt -Dokumentationsstelle Politischer Islam: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/nachrichten-der-bundesregierung/2020/integrationsministerin-raab-dokumentationsstelle-politischer-islam-nimmt-arbeit-auf.html).   Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogramm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).Im Juli 2021 wurde das „Anti-Terror-Paket“ in Österreich verabschiedet, was jedoch Bedenken von zivilgesellschaftlichen Organisationen und UN-Experten hervorrief. Insbesondere wurde befürchtet, dass der Paragraf über „religiös motivierte extremistische Verbindungen“ Muslime stigmatisieren könnte (siehe Terror-Bekämpfungs-Gesetz – TeBG (849 d.B.): https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/849).  
 
Trotz Bedenken setzten Strafverfolgungsbehörden Gesichtserkennungstechnologien ohne klare rechtliche Grundlage ein, was potenzielle Diskriminierung von Geschlechter- und ethnischen Minderheiten sowie Beeinträchtigungen der Rechte auf Privatsphäre, Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit mit sich brachte. Racial Profiling durch die Polizei wurde weiterhin praktiziert, und wirksame Mechanismen zur Untersuchung dieser Praktiken fehlten (vgl. Menschenrechtslage in Österreich 2022, Amnesty International Österreich: https://www.amnesty.at/themen/menschenrechte-in-oesterreich/menschenrechtslage-in-oesterreich-2022-amnesty-jahresbericht/).  
 
Das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten trat am 1. Juli 1998 in Österreich in Kraft, um die Rechte nationaler Minderheiten zu schützen und zu fördern. Der aktuelle Bericht des Sekretariats des Rahmenübereinkommens betont, dass Österreich seine Bemühungen zur Sicherung der Rechte von nationalen Minderheiten fortsetzt. Trotz einer erheblichen Erhöhung der Volksgruppenförderung auf fast 8 Millionen Euro im Jahr 2021 und der Verabschiedung neuer Gesetze zur Bekämpfung von Hassrede und gewalttätigen Hassverbrechen bleiben Herausforderungen bestehen, insbesondere im Minderheitensprachenunterricht und im Bereich der gegenseitigen Achtung und des interkulturellen Dialogs.  
 
Im Gegensatz dazu gibt es auf Bundesebene keine klare Zuständigkeit zur Bekämpfung von Anti-Schwarzem Rassismus, antimuslimischem Rassismus und Rassismus im Allgemeinen. Es wurden kaum Maßnahmen ergriffen, insbesondere im Hinblick auf Sensibilisierungsmaßnahmen gegen Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und eingeschränkter Fähigkeiten sowie zur Förderung von Selbstermächtigung und Menschenrechten. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Seine Antidiskriminierungsgesetze zu überarbeiten und zu harmonisieren und seine Institutionen zur Bekämpfung von Diskriminierung zu verbessern und sie effizienter und zugänglicher zu machen, um wirksamen Schutz vor allen Formen der Diskriminierung, einschließlich von Menschen mit Behinderungen und von Kindern und jungen Menschen im Asylverfahren, zu gewährleisten

Proponent:

Finnland


Republik Finnland

Finnland


Republik Finnland

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich regeln etliche unterschiedliche Gesetze den Schutz vor Diskriminierung auf Eben der Bundesländer und des Bundes. Das gestaltet die Rechtsdurchsetzung teilweise komplex, zudem ist der Schutz nicht einheitlich und es bestehen – entgegen zahlreicher Aufforderung im UPR-Prozess und in zahlreichen anderen Monitoringprozessen zu menschenrechtlichen Konventionen – wesentliche Schutzlücken: 1. Beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen der Privatwirtschaft besteht im Bundesrecht (das in der Mehrzahl aller Fälle anzuwenden ist) ein Diskriminierungsschutz nur aufgrund der Behinderung, der ethnischen Zugehörigkeit und des Geschlechts – nicht aber aufgrund des Alters, der Religion und Weltanschauung und der sexuellen Orientierung. Dieser Umstand wird von zahlreichen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Gleichstellungsakteur:innen seit Jahren als fehlendes “Levelling Up” kritisiert.
2. Zudem gibt es keinen umfassenden Diskriminierungsschutz aufgrund aller Diskriminierungsmerkmale im Bereich Bildung.
3. Ebenso fehlt ein umfassender Diskriminierungsschutz in etlichen Bereichen des Sozialschutzes.
Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Beweislastumkehr, die es der/dem Betroffenen erleichtern, Diskriminierung nachzuweisen, sowie Regelungen für mögliche Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche (siehe Gleichbehandlungsgesetz, GIBG BGBl. I Nr. 66/2004: https://ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003395&FassungVom=2022-02-10). Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) bietet eine rechtliche Grundlage für den Umgang mit rassistischer Einlassverweigerung in Österreich. Gemäß diesem Gesetz können sowohl Betroffene als auch Zeugen rassistischer Diskriminierung solche Vorfälle anzeigen. Polizeibeamte sind verpflichtet, diese Anzeigen an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Das Verfahren nach dem EGVG ist für die anzeigende Person kostenlos. Die anzeigende Person oder Organisation, wie etwa ZARA oder der Klagsverband, werden nicht über den Ausgang des Verfahrens informiert und haben keine direkte Parteistellung. Zudem sieht das EGVG keine Entschädigung für die diskriminierte Person vor. Stattdessen können Täter mit Geldstrafen von bis zu 1.090 Euro belegt werden, dieser Betrag wurde seit Jahren nicht evaluiert. Bei wiederholten Verstößen gegen das EGVG kann die Gewerbebehörde theoretisch die Gewerbeberechtigung entziehen. ZARA unterstützt Betroffene von Diskriminierung durch verschiedene Maßnahmen, darunter Interventionsschreiben an die betroffenen Lokale, rechtliche Beratung sowie die Vermittlung zu weiteren rechtlichen Instanzen wie der Gleichbehandlungsanwaltschaft oder dem Klagsverband. Ziel ist es, eine außergerichtliche Lösung zu finden oder rechtliche Schritte zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern einzuleiten. Diese gesetzlichen und unterstützenden Maßnahmen sind entscheidend, um den Schutz vor rassistischer Diskriminierung in Österreich zu stärken und Diskriminierungsfälle angemessen zu behandeln (siehe Rassismus Report 2022: https://assets.zara.or.at/media/rassismusreport/ZARA-Rassismus_Report_2022.pdf). 
Die Zivilgesellschaft fordert die Bundesregierung auf, eine Politik zu verfolgen, die die Förderung von Grund- und Menschenrechten in den Mittelpunkt stellt, anstatt diese einzuschränken. Dabei wird betont, dass die Expertise der Zivilgesellschaft für diese Aufgabe unverzichtbar ist. Weitere Informationen finden Sie in einem offenen Brief an die Bundesregierung (siehe Offener Brief: https://archiv2022.asyl.at/de/info/news/offenerbriefandiebundesregierung/index.html). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Bundesweit transparente und inklusive Rechtsvorschriften und Verwaltungsmaßnahmen gegen Diskriminierung zu erarbeiten, um die Rechte aller in Österreich lebenden Gemeinschaften zu schützen, insbesondere auch der muslimischen Gemeinschaft, deren Angehörige zunehmend diskriminiert werden und gezielter Islamfeindlichkeit ausgesetzt sind

Proponent:

Iran


Islamische Republik Iran

Iran


Islamische Republik Iran

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

In Österreich regeln etliche unterschiedliche Gesetze den Schutz vor Diskriminierung auf Eben der Bundesländer und des Bundes. Das gestaltet die Rechtsdurchsetzung teilweise komplex, zudem ist der Schutz nicht einheitlich und es bestehen – entgegen zahlreicher Aufforderung im UPR-Prozess und in zahlreichen anderen Monitoringprozessen zu menschenrechtlichen Konventionen – wesentliche Schutzlücken: 1. Beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen der Privatwirtschaft besteht im Bundesrecht (das in der Mehrzahl aller Fälle anzuwenden ist) ein Diskriminierungsschutz nur aufgrund der Behinderung, der ethnischen Zugehörigkeit und des Geschlechts – nicht aber aufgrund des Alters, der Religion und Weltanschauung und der sexuellen Orientierung. Dieser Umstand wird von zahlreichen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Gleichstellungsakteur:innen seit Jahren als fehlendes “Levelling Up” kritisiert.
2. Zudem gibt es keinen umfassenden Diskriminierungsschutz aufgrund aller Diskriminierungsmerkmale im Bereich Bildung.
3. Ebenso fehlt ein umfassender Diskriminierungsschutz in etlichen Bereichen des Sozialschutzes.
Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Beweislastumkehr, die es der/dem Betroffenen erleichtern, Diskriminierung nachzuweisen, sowie Regelungen für mögliche Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche (siehe Gleichbehandlungsgesetz, GIBG BGBl. I Nr. 66/2004: https://ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003395&FassungVom=2022-02-10). Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) bietet eine rechtliche Grundlage für den Umgang mit rassistischer Einlassverweigerung in Österreich. Gemäß diesem Gesetz können sowohl Betroffene als auch Zeugen rassistischer Diskriminierung solche Vorfälle anzeigen. Polizeibeamte sind verpflichtet, diese Anzeigen an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Das Verfahren nach dem EGVG ist für die anzeigende Person kostenlos. Die anzeigende Person oder Organisation, wie etwa ZARA oder der Klagsverband, werden nicht über den Ausgang des Verfahrens informiert und haben keine direkte Parteistellung. Zudem sieht das EGVG keine Entschädigung für die diskriminierte Person vor. Stattdessen können Täter mit Geldstrafen von bis zu 1.090 Euro belegt werden, dieser Betrag wurde seit Jahren nicht evaluiert. Bei wiederholten Verstößen gegen das EGVG kann die Gewerbebehörde theoretisch die Gewerbeberechtigung entziehen. ZARA unterstützt Betroffene von Diskriminierung durch verschiedene Maßnahmen, darunter Interventionsschreiben an die betroffenen Lokale, rechtliche Beratung sowie die Vermittlung zu weiteren rechtlichen Instanzen wie der Gleichbehandlungsanwaltschaft oder dem Klagsverband. Ziel ist es, eine außergerichtliche Lösung zu finden oder rechtliche Schritte zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern einzuleiten. Diese gesetzlichen und unterstützenden Maßnahmen sind entscheidend, um den Schutz vor rassistischer Diskriminierung in Österreich zu stärken und Diskriminierungsfälle angemessen zu behandeln (siehe Rassismus Report 2022: https://assets.zara.or.at/media/rassismusreport/ZARA-Rassismus_Report_2022.pdf). 
Antimuslimischer Rassismus ist in Österreich ein besorgniserregendes und wachsendes Phänomen. Laut dem Antimuslimischen Rassismus Report 2023 der Dokustelle Österreich wurden insgesamt 1522 Fälle gemeldet, ein Höchststand seit Beginn der Erfassung. Zwei Drittel dieser Vorfälle ereigneten sich online, während der Rest aus der realen Welt stammt, darunter Diskriminierungen im öffentlichen Raum, wie verbale Beleidigungen und physische Übergriffe. Frauen, insbesondere jene mit Kopftuch, sind dabei besonders betroffen.
Im Bildungssektor wurden Vorfälle wie beleidigende Kommentare von Mitschülern oder Drohungen durch Schulleitungen gegenüber betenden muslimischen Schülerinnen und Schülern dokumentiert. Besonders problematisch ist die Verbreitung von Hass online, die fast 90 Prozent der gemeldeten Online-Vorfälle ausmacht. Expertinnen warnen, dass diese Vorfälle die gesellschaftliche Spaltung vertiefen und den sozialen Zusammenhalt bedrohen (siehe Dokustelle Report 2023: https://dokustelle.at/reports/dokustelle-report-2023). In einem offenen Brief an die Bundesregierung Österreichs fordert die Zivilgesellschaft auf die Einführung des Straftatbestands „Politischer Islam“ zu verzichten. Die Begründung liegt in der mangelnden wissenschaftlichen Einheitlichkeit der Definition dieses Begriffs, der eine undifferenzierte Verwendung ermöglichen könnte. Die Sorge besteht darin, dass dies zu Generalverdächtigungen und exekutiven Maßnahmen gegenüber Muslim:innen führen könnte. Weiterhin appelliert die Organisation an den Schutz vor Diskriminierung und die Wahrung der Religionsfreiheit, indem staatliche Behörden sicherstellen sollen, dass die Religionsausübung aller Gemeinschaften frei und gleichberechtigt erfolgen kann. Zudem wird betont, dass Strategien zur Deradikalisierung und Terrorismusbekämpfung die Rechte der Musliminnen auf Schutz vor Diskriminierung und freie Meinungsäußerung respektieren müssen. Abschließend wird gefordert, religiöse Praktiken und Bekleidung nicht als Radikalisierungsindikatoren zu verwenden sowie die Überwachung nicht aufgrund der Zugehörigkeit zum Islam oder zu muslimischen Organisationen zu praktizieren, um eine pauschale Kriminalisierung zu vermeiden.  
 
Im Jahr 2023 dokumentierte die Dokustelle Österreich insgesamt 1522 rassistische Übergriffe gegen Muslim
und als muslimisch wahrgenommene Personen. Diese Zahl setzt sich aus Fällen zusammen, die offline gemeldet wurden sowie aus Fällen, die im Rahmen eines intensivierten Online-Monitorings erfasst wurden. Die Organisation betont jedoch, dass die tatsächliche Anzahl der Übergriffe höher liegen dürfte. 
Während es politische Strategien gegen Antisemitismus gibt, fehlt ein vergleichbarer Ansatz für antimuslimischen Rassismus. Stattdessen werden Maßnahmen ergriffen, die zu Vorverurteilungen von als muslimisch wahrgenommenen Personen führen. Die Einrichtung der Dokumentationsstelle Politischer Islam und die Operation Luxor verstärken einen Generalverdacht gegenüber Muslimen und führen dazu, dass Menschen sich aus dem gesellschaftlichen Diskurs zurückziehen, die Meinungsvielfalt abnimmt und die Teilhabe eingeschränkt wird. Meinungs-, Presse-, Religions- und Versammlungsfreiheit können aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe eingeschränkt werden, was die demokratischen Grundprinzipien negativ beeinflusst (Website des Bundeskanzleramt -Dokumentationsstelle Politischer Islam: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/nachrichten-der-bundesregierung/2020/integrationsministerin-raab-dokumentationsstelle-politischer-islam-nimmt-arbeit-auf.html).   Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogramm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Fortschritt: Kein Fortschritt

Die bestehenden Rechtsvorschriften gegen Diskriminierung zu konsolidieren und zu stärken, um umfassenden und gleichen Schutz vor Diskriminierung aus allen verbotenen Gründen zu gewährleisten, insbesondere beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen

Proponent:

Irland


Irland

Irland


Irland

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Nach wie vor wurde in Österreich kein einheitlicher und umfassender rechtlicher Schutz vor Diskriminierung implementiert. Das österreichische Gleichstellungsrecht ist nach wie vor von einer diskriminierenden Hierarchisierung der Diskriminierungsgründe mit großen Schutzlücken außerhalb der Arbeitswelt gekennzeichnet.  
 
Beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen besteht im Bundesrecht (das in der Mehrzahl aller Fälle anzuwenden ist) ein Diskriminierungsschutz nur aufgrund der Behinderung, der ethnischen Zugehörigkeit und des Geschlechts – nicht aber aufgrund des Alters, der Religion und Weltanschauung und der sexuellen Orientierung und damit auch nicht bei entsprechenden Mehrfachdiskriminierungen. Zudem gibt es keinen umfassenden Diskriminierungsschutz aufgrund aller Diskriminierungsmerkmale im Bereich Bildung und es fehlt ein umfassender Diskriminierungsschutz in etlichen Bereichen des Sozialschutzes. Ein ausdrücklicher gesetzlicher Schutz vor intersektionaler Diskriminierung und vor Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität, -ausdruck oder -merkmale fehlt. Die Antidiskriminierungsgesetze sowie die jeweiligen Gleichbehandlungsstellen auf Bundes- und Länderebene sind sehr unterschiedlich ausgestaltet, was den Rechtszugang erschwert. Diskriminierungsbetroffene müssen in der Regel individuell klagen. Die in der Praxis zugesprochenen Schadenersatzbeträge sind gering, es fehlt an einem effektiven gesetzlichen Mindestschadenersatz und Unterlassungsansprüchen. Eine Verbandsklage als kollektives Rechtsschutzinstrument gibt es nur bei Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung.  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Die Gesetze zur wirksamen Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung weiter zu konsolidieren

Proponent:

Montenegro


Montenegro

Montenegro


Montenegro

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich regeln etliche unterschiedliche Gesetze den Schutz vor Diskriminierung auf Eben der Bundesländer und des Bundes. Das gestaltet die Rechtsdurchsetzung teilweise komplex, zudem ist der Schutz nicht einheitlich und es bestehen – entgegen zahlreicher Aufforderung im UPR-Prozess und in zahlreichen anderen Monitoringprozessen zu menschenrechtlichen Konventionen – wesentliche Schutzlücken: 1. Beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen der Privatwirtschaft besteht im Bundesrecht (das in der Mehrzahl aller Fälle anzuwenden ist) ein Diskriminierungsschutz nur aufgrund der Behinderung, der ethnischen Zugehörigkeit und des Geschlechts – nicht aber aufgrund des Alters, der Religion und Weltanschauung und der sexuellen Orientierung. Dieser Umstand wird von zahlreichen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Gleichstellungsakteur:innen seit Jahren als fehlendes “Levelling Up” kritisiert.
2. Zudem gibt es keinen umfassenden Diskriminierungsschutz aufgrund aller Diskriminierungsmerkmale im Bereich Bildung.
3. Ebenso fehlt ein umfassender Diskriminierungsschutz in etlichen Bereichen des Sozialschutzes.
Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Beweislastumkehr, die es der/dem Betroffenen erleichtern, Diskriminierung nachzuweisen, sowie Regelungen für mögliche Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche (siehe Gleichbehandlungsgesetz, GIBG BGBl. I Nr. 66/2004: https://ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003395&FassungVom=2022-02-10). Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) bietet eine rechtliche Grundlage für den Umgang mit rassistischer Einlassverweigerung in Österreich. Gemäß diesem Gesetz können sowohl Betroffene als auch Zeugen rassistischer Diskriminierung solche Vorfälle anzeigen. Polizeibeamte sind verpflichtet, diese Anzeigen an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Das Verfahren nach dem EGVG ist für die anzeigende Person kostenlos. Die anzeigende Person oder Organisation, wie etwa ZARA oder der Klagsverband, werden nicht über den Ausgang des Verfahrens informiert und haben keine direkte Parteistellung. Zudem sieht das EGVG keine Entschädigung für die diskriminierte Person vor. Stattdessen können Täter mit Geldstrafen von bis zu 1.090 Euro belegt werden, dieser Betrag wurde seit Jahren nicht evaluiert. Bei wiederholten Verstößen gegen das EGVG kann die Gewerbebehörde theoretisch die Gewerbeberechtigung entziehen. ZARA unterstützt Betroffene von Diskriminierung durch verschiedene Maßnahmen, darunter Interventionsschreiben an die betroffenen Lokale, rechtliche Beratung sowie die Vermittlung zu weiteren rechtlichen Instanzen wie der Gleichbehandlungsanwaltschaft oder dem Klagsverband. Ziel ist es, eine außergerichtliche Lösung zu finden oder rechtliche Schritte zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern einzuleiten. Diese gesetzlichen und unterstützenden Maßnahmen sind entscheidend, um den Schutz vor rassistischer Diskriminierung in Österreich zu stärken und Diskriminierungsfälle angemessen zu behandeln (siehe Rassismus Report 2022: https://assets.zara.or.at/media/rassismusreport/ZARA-Rassismus_Report_2022.pdf). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Im Einklang mit der international bewährten Praxis dafür zu sorgen, dass das Strafgesetzbuch üble Nachrede nicht mehr unter Strafe stellt

Proponent:

Sierra Leone


Republik Sierra Leone

Sierra Leone


Republik Sierra Leone

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Nach §111 des Strafgesetzbuches in Österreich stellt es eine Straftat dar, eine Person öffentlich einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zu bezichtigen oder sie eines unehrenhaften oder sittenwidrigen Verhaltens zu beschuldigen, das dazu geeignet ist, sie in der öffentlichen Meinung herabzusetzen (siehe §111 StGB, BGBl. Nr. 60/1974: hier). Die Sanktionen für derartige Handlungen können eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen umfassen. Österreich sollte, im Einklang mit internationalen Normen, sicherstellen, dass das Strafgesetzbuch entsprechend angepasst wird, sodass üble Nachrede nicht mehr strafrechtlich verfolgt wird. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Die Durchführung seiner Programme zum Schutz von Minderheiten zu stärken und die auf diesem Gebiet erforderlichen Gesetzesreformen durchzuführen

Proponent:

Malaysia


Malaysia

Malaysia


Malaysia

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten trat am 1. Juli 1998 in Österreich in Kraft. Es verfolgt das Ziel, Rechte nationaler Minderheiten zu schützen und zu fördern, und setzt europaweite Standards in dieser Hinsicht. In der aktuellen Resolution CM/ResCMN (2023)14 des Ministerkomitees vom 13. Dezember 2023 (siehe: https://search.coe.int/cm#{%22CoEIdentifier%22:[%220900001680adcf6e%22],%22sort%22:[%22CoEValidationDate%20Descending%22]}), sowie im Bericht des Sekretariats des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten des Europarats vom 16.Oktober 2023 (siehe: https://rm.coe.int/5th-op-austria-de-full-version/1680ace87b) wird betont, dass Österreich seine Bemühungen zur Sicherung der Rechte von nationalen Minderheiten fortsetzt, aber in wesentlichen Bereichen ausweiten muss (siehe Resolution CM/ResCMN (2023) 14 des Ministerkomitees vom 13.Dezember 2023: https://search.coe.int/cm#{%22CoEIdentifier%22:[%220900001680adcf6e%22],%22sort%22:[%22CoEValidationDate%20Descending%22]} ) der zur Setzende Sofortmaßnahmen zum Schutz von Volksgruppen vorsieht.  
Im Jahr 2021 wurde die Volksgruppenförderung in Österreich erheblich erhöht, wobei die Förderung nun fast 8 Millionen Euro beträgt. Auch wurden neue Gesetze verabschiedet, um Hassrede im Internet und gewalttätige Hassverbrechen zu bekämpfen (ACFC/OP/V(2023)002, 5. Prüfbericht des Beratenden Ausschusses für das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten vom Sekretariat des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten Europarat: https://rm.coe.int/5th-op-austria-de-full-version/1680ace87b). Dennoch bestehen nach wie vor Herausforderungen, insbesondere im Bereich des Minderheitensprachenunterrichts, sowie hinsichtlich der gegenseitigen Achtung und des interkulturellen Dialogs in der Gesellschaft.  
 
Die Umsetzung und Überwachung des Rahmenübereinkommens erfolgt in Österreich durch eine Dialogplattform, in der staatliche Vertreter:innen, zivilgesellschaftliche Organisationen und Expert:innen aus Wissenschaft und Forschung zusammenarbeiten. Dieser Dialogprozess ist entscheidend für die Einhaltung der Bestimmungen des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten (weitere Informationen auf der Seite des Bundeskanzleramts: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/volksgruppen/roma-strategie.html). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Für Personen, die internationalen Schutz genießen, die rechtlichen und administrativen Hindernisse abzubauen, denen sie sich bei der Familienzusammenführung und beim effektiven Zugang zum Arbeitsmarkt gegenübersehen

Proponent:

Afghanistan


Islamische Republik Afghanistan

Afghanistan


Islamische Republik Afghanistan

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Um eine erfolgreiche Integration sicherzustellen, ist es von großer Bedeutung, Asylsuchenden während ihres Asylverfahrens einen effektiven Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren. Dies erfordert Anpassungen in den Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren. Die Möglichkeit, während des Asylverfahrens zu arbeiten, ermöglicht es Asylsuchenden, ihre Fähigkeiten einzusetzen, sich in die Gesellschaft einzubringen und ihre Lebensgrundlage zu sichern. Ein solcher Zugang fördert die Selbstständigkeit und das Wohlbefinden der Betroffenen.  
 
Jedoch zeigt sich eine Ungleichbehandlung in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt, insbesondere im System der Grundversorgung. Während Ukrainer:innen von Anfang an einen Schutzstatus und Zugang zum Arbeitsmarkt haben, müssen Asylsuchende und Ukraine-Vertriebene eine Beschäftigungsbewilligung erhalten. Diese Ungleichheit wird durch bürokratische Verfahren und eine Zuverdienstgrenze verschärft, wodurch einige Gruppen von Menschen benachteiligt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass das aktuelle System der Grundversorgung dringend einer grundlegenden Reform bedarf. Alle Gruppen, unabhängig von ihrem Status, sollten einen fairen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, um die Integration zu fördern.  
 
Ein vernünftiges Betreuungssystem sollte die Einkommensmöglichkeiten durch Arbeit fördern und nicht behindern, um Menschen frühzeitig die Möglichkeit zu geben, ohne Unterstützung auszukommen. Eine grundlegende Reform des aktuellen Systems ist notwendig, um sicherzustellen, dass niemandem dauerhaft der effektive Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt wird. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Ein effizientes Verfahren zur Feststellung von Staatenlosigkeit einzurichten und Aufenthaltstitel aufgrund von Staatenlosigkeit zu bewilligen

Proponent:

Mexiko


Vereinigte Mexikanische Staaten

Mexiko


Vereinigte Mexikanische Staaten

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Herausforderungen, mit denen staatenlose Menschen in Österreich konfrontiert sind, erstrecken sich über verschiedene Aspekte ihres alltäglichen Lebens. Der Mangel an notwendigen Dokumenten führt zu erheblichen Beschränkungen: Das Arbeiten ist häufig untersagt, die Eröffnung eines Bankkontos, das Reisen oder Heiraten gestalten sich problematisch. Viele Staatenlose leben somit in einer rechtlichen Grauzone.  
 
In diesem Zusammenhang hat UNHCR Österreich im Rahmen seines Mandats eine umfassende Bestandsaufnahme zur Staatenlosigkeit in Österreich durchgeführt. Das Hauptziel dieser Untersuchung besteht darin, das Bewusstsein für die Problematik der Staatenlosigkeit zu schärfen und die täglichen Herausforderungen, mit denen staatenlose Menschen konfrontiert sind, zu beleuchten. Die Ergebnisse dieser Bestandsaufnahme dienen als Grundlage für Empfehlungen des UNHCR, um die Situation der Staatenlosen in Österreich zu verbessern und die Entstehung neuer Fälle von Staatenlosigkeit zu verhindern (siehe: https://www.unhcr.org/dach/at/was-wir-tun/staatenlosigkeit/staatenlosigkeit-in-oesterreich).  
 
Die genaue Anzahl staatenloser Menschen in Österreich ist schwer zu bestimmen, aber laut der Statistik Austria wurden etwa 12.000 Personen im Jahr 2016 als staatenlos oder mit ungeklärter bzw. unbekannter Staatsbürgerschaft geführt. Ein zentrales Problem, das aus der Untersuchung hervorgeht, ist das Fehlen eines speziellen Verfahrens zur Feststellung von Staatenlosigkeit in Österreich. Dies führt dazu, dass Betroffene oft grundlegende Rechte, die sich aus internationalen Abkommen ableiten, nicht geltend machen können. Infolgedessen verharren Staatenlose in einer rechtlich unsicheren Situation, ohne Zugang zu Arbeit, Krankenversicherung oder Sozialleistungen.  
 
Ein besonderes Augenmerk liegt auch auf staatenlosen Kindern, die in Österreich geboren werden. Um ihnen ein Schicksal als Staatenlose zu ersparen, empfiehlt der UNHCR rechtliche Maßnahmen für den automatischen Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft.  
 
Zusätzlich hat Wien seit dem 8. Januar 2024 als erstes österreichisches Bundesland auf Anregung von SOS Mitmensch eine Webseite zur Information von Staatenlosen eingerichtet. Die Magistratsabteilung 35 (MA 35) informiert seit diesem Jahr über die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung für in Österreich geborene Staatenlose. Das Ziel dieser Initiative ist es, Betroffene über das kurze dreijährige Zeitfenster zu informieren, das ihnen ab der Volljährigkeit offensteht, um die österreichische Staatsbürgerschaft unter erleichterten Bedingungen zu erlangen. Diese Maßnahme soll sicherstellen, dass betroffene Personen diese Chance nicht verpassen und ihre Rechte wirksam ausüben können. Die weitere Entwicklung dieser Initiative bleibt abzuwarten (siehe Artikel: https://www.sosmitmensch.at/wien-startet-informationsoffensive-fuer-staatenlose). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Maßnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz

Proponent:

Liga


Österreichische Liga für Menschenrechte


Rahlgasse 1/26, A-1060 Wien


http://www.liga.or.at/projekte/universal-periodic-review-2020-upr/

Liga


Österreichische Liga für Menschenrechte


Rahlgasse 1/26, A-1060 Wien


http://www.liga.or.at/projekte/universal-periodic-review-2020-upr/

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Um dieser Empfehlung gerecht zu werden, sollte Österreich konkrete Schritte unternehmen und sicherstellen, dass diejenigen, die rassische Diskriminierung und Racial Profiling praktizieren, zur Rechenschaft gezogen werden. Dies ist ein wichtiger Schritt hin zu einer gerechteren und inklusiveren Gesellschaft (siehe Rassismus Bericht 2022 von ZARA- Zivilcourage und Antirassismusarbeit als PDF: hier). Hierzu zählen Schulungen für angehende Richterinnen und Polizistinnen sowie die Integration von Menschenrechtsbildung in die Lehrpläne österreichischer Schulen.  
Die Ausbildung von Justizwachebediensteten, einschließlich Themen wie Menschenrechte und Anti-Diskriminierung, erfolgt in Abstimmung mit der Personalvertretung (siehe BGBl. II Nr. 129/2011, Gesamte Rechtsvorschrift für Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007252).  
 
Obwohl Fortschritte in der Menschenrechtsbildung erkennbar sind, bleibt festzuhalten, dass noch erheblicher Handlungsbedarf besteht. Die positiven Ansätze wie Schulungen für angehende Richter*innen und Polizist*innen sowie die Integration von Menschenrechtsbildung in Lehrpläne sollten weiter verstärkt werden. Die Erwähnung der Ausbildung von Justizwachebediensteten ist lobenswert, aber es bedarf zusätzlicher Bemühungen, um eine umfassende gesellschaftliche Sensibilisierung zu erreichen. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Sicherstellung von finanziellen Mitteln für die Justiz auf allen Ebenen

Proponent:

Liga


Österreichische Liga für Menschenrechte


Rahlgasse 1/26, A-1060 Wien


http://www.liga.or.at/projekte/universal-periodic-review-2020-upr/

Liga


Österreichische Liga für Menschenrechte


Rahlgasse 1/26, A-1060 Wien


http://www.liga.or.at/projekte/universal-periodic-review-2020-upr/

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Um dieser Empfehlung gerecht zu werden, sollte Österreich konkrete Schritte unternehmen und sicherstellen, dass diejenigen, die rassische Diskriminierung und Racial Profiling praktizieren, zur Rechenschaft gezogen werden. Dies ist ein wichtiger Schritt hin zu einer gerechteren und inklusiveren Gesellschaft (siehe Rassismus Bericht 2022 von ZARA- Zivilcourage und Antirassismusarbeit als PDF: hier). Hierzu zählen Schulungen für angehende Richterinnen und Polizistinnen sowie die Integration von Menschenrechtsbildung in die Lehrpläne österreichischer Schulen.  
Die Ausbildung von Justizwachebediensteten, einschließlich Themen wie Menschenrechte und Anti-Diskriminierung, erfolgt in Abstimmung mit der Personalvertretung (siehe BGBl. II Nr. 129/2011, Gesamte Rechtsvorschrift für Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007252).  
 
Obwohl Fortschritte in der Menschenrechtsbildung erkennbar sind, bleibt festzuhalten, dass noch erheblicher Handlungsbedarf besteht. Die positiven Ansätze wie Schulungen für angehende Richter*innen und Polizist*innen sowie die Integration von Menschenrechtsbildung in Lehrpläne sollten weiter verstärkt werden. Die Erwähnung der Ausbildung von Justizwachebediensteten ist lobenswert, aber es bedarf zusätzlicher Bemühungen, um eine umfassende gesellschaftliche Sensibilisierung zu erreichen. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Schaffung einer parteipolitisch unabhängigen Weisungsspitze der Staatsanwaltschaften und volle Transparenz bei Weisungen

Proponent:

Liga


Österreichische Liga für Menschenrechte


Rahlgasse 1/26, A-1060 Wien


http://www.liga.or.at/projekte/universal-periodic-review-2020-upr/

Liga


Österreichische Liga für Menschenrechte


Rahlgasse 1/26, A-1060 Wien


http://www.liga.or.at/projekte/universal-periodic-review-2020-upr/

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich gibt es seit Jahren Diskussionen über die Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Misshandlungen und übermäßiger Gewaltanwendung durch Exekutivbedienstete. Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International und der UN-Ausschuss gegen Folter kritisieren, dass Österreich keinen wirklich unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Polizeigewalt hat. Bisher werden Vorwürfe meist intern oder durch die Staatsanwaltschaft untersucht, was oft als nicht ausreichend unabhängig angesehen wird.  
 
Im Jahr 2023 hat die österreichische Regierung Schritte unternommen, um dieses Problem anzugehen. Es wurden Gesetzesinitiativen diskutiert, die die Einrichtung eines unabhängigen Untersuchungsgremiums vorsehen. Diese Initiativen zielen darauf ab, die Unabhängigkeit und Transparenz bei der Untersuchung von Vorwürfen gegen Exekutivbedienstete zu erhöhen. Der österreichische Justizminister und das Innenministerium haben sich im Rahmen der Regierungsarbeit darauf geeinigt, einen Entwurf für die Einrichtung eines solchen Mechanismus vorzulegen. Es wird erwartet, dass dieser Mechanismus institutionell und operativ unabhängig von den Strafverfolgungsbehörden und dem Innenministerium sein soll.  
 
Trotz dieser Fortschritte gibt es weiterhin Bedenken hinsichtlich der tatsächlichen Unabhängigkeit und Effektivität des vorgeschlagenen Mechanismus. Kritiker argumentieren, dass ohne ausreichende Befugnisse und Ressourcen der neue Mechanismus nicht viel effektiver sein wird als die bestehenden Strukturen. Es bleibt abzuwarten, wie der endgültige Gesetzesvorschlag aussehen wird und ob er die Zustimmung des Parlaments findet. Menschenrechtsgruppen und zivilgesellschaftliche Organisationen drängen weiterhin auf schnelle und substanzielle Reformen.  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Verpflichtende Fortbildungen für Richter*innen und Staatsanwält*innen zum Bereich Menschenrechte und Kinderrechte

Proponent:

Liga


Österreichische Liga für Menschenrechte


Rahlgasse 1/26, A-1060 Wien


http://www.liga.or.at/projekte/universal-periodic-review-2020-upr/

Liga


Österreichische Liga für Menschenrechte


Rahlgasse 1/26, A-1060 Wien


http://www.liga.or.at/projekte/universal-periodic-review-2020-upr/

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

{Menschenrechtsbildung-Justiz}

Fortschritt: Kein Fortschritt

Anpassung der Ernennungsverfahren der Präsident*innen an den Verwaltungsgerichten

Proponent:

Liga


Österreichische Liga für Menschenrechte


Rahlgasse 1/26, A-1060 Wien


http://www.liga.or.at/projekte/universal-periodic-review-2020-upr/

Liga


Österreichische Liga für Menschenrechte


Rahlgasse 1/26, A-1060 Wien


http://www.liga.or.at/projekte/universal-periodic-review-2020-upr/

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Um dieser Empfehlung gerecht zu werden, sollte Österreich konkrete Schritte unternehmen und sicherstellen, dass diejenigen, die rassische Diskriminierung und Racial Profiling praktizieren, zur Rechenschaft gezogen werden. Dies ist ein wichtiger Schritt hin zu einer gerechteren und inklusiveren Gesellschaft (siehe Rassismus Bericht 2022 von ZARA- Zivilcourage und Antirassismusarbeit als PDF: hier). Hierzu zählen Schulungen für angehende Richterinnen und Polizistinnen sowie die Integration von Menschenrechtsbildung in die Lehrpläne österreichischer Schulen.  
Die Ausbildung von Justizwachebediensteten, einschließlich Themen wie Menschenrechte und Anti-Diskriminierung, erfolgt in Abstimmung mit der Personalvertretung (siehe BGBl. II Nr. 129/2011, Gesamte Rechtsvorschrift für Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007252).  
 
Obwohl Fortschritte in der Menschenrechtsbildung erkennbar sind, bleibt festzuhalten, dass noch erheblicher Handlungsbedarf besteht. Die positiven Ansätze wie Schulungen für angehende Richter*innen und Polizist*innen sowie die Integration von Menschenrechtsbildung in Lehrpläne sollten weiter verstärkt werden. Die Erwähnung der Ausbildung von Justizwachebediensteten ist lobenswert, aber es bedarf zusätzlicher Bemühungen, um eine umfassende gesellschaftliche Sensibilisierung zu erreichen. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Reduktion der Gerichtsgebühren

Proponent:

Liga


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http://www.liga.or.at/projekte/universal-periodic-review-2020-upr/

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Um dieser Empfehlung gerecht zu werden, sollte Österreich konkrete Schritte unternehmen und sicherstellen, dass diejenigen, die rassische Diskriminierung und Racial Profiling praktizieren, zur Rechenschaft gezogen werden. Dies ist ein wichtiger Schritt hin zu einer gerechteren und inklusiveren Gesellschaft (siehe Rassismus Bericht 2022 von ZARA- Zivilcourage und Antirassismusarbeit als PDF: hier). Hierzu zählen Schulungen für angehende Richterinnen und Polizistinnen sowie die Integration von Menschenrechtsbildung in die Lehrpläne österreichischer Schulen.  
Die Ausbildung von Justizwachebediensteten, einschließlich Themen wie Menschenrechte und Anti-Diskriminierung, erfolgt in Abstimmung mit der Personalvertretung (siehe BGBl. II Nr. 129/2011, Gesamte Rechtsvorschrift für Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007252).  
 
Obwohl Fortschritte in der Menschenrechtsbildung erkennbar sind, bleibt festzuhalten, dass noch erheblicher Handlungsbedarf besteht. Die positiven Ansätze wie Schulungen für angehende Richter*innen und Polizist*innen sowie die Integration von Menschenrechtsbildung in Lehrpläne sollten weiter verstärkt werden. Die Erwähnung der Ausbildung von Justizwachebediensteten ist lobenswert, aber es bedarf zusätzlicher Bemühungen, um eine umfassende gesellschaftliche Sensibilisierung zu erreichen. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Zweckwidmung von Gerichtsgebühren und Geldstrafen für Verbesserungen der Justiz

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Um dieser Empfehlung gerecht zu werden, sollte Österreich konkrete Schritte unternehmen und sicherstellen, dass diejenigen, die rassische Diskriminierung und Racial Profiling praktizieren, zur Rechenschaft gezogen werden. Dies ist ein wichtiger Schritt hin zu einer gerechteren und inklusiveren Gesellschaft (siehe Rassismus Bericht 2022 von ZARA- Zivilcourage und Antirassismusarbeit als PDF: hier). Hierzu zählen Schulungen für angehende Richterinnen und Polizistinnen sowie die Integration von Menschenrechtsbildung in die Lehrpläne österreichischer Schulen.  
Die Ausbildung von Justizwachebediensteten, einschließlich Themen wie Menschenrechte und Anti-Diskriminierung, erfolgt in Abstimmung mit der Personalvertretung (siehe BGBl. II Nr. 129/2011, Gesamte Rechtsvorschrift für Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007252).  
 
Obwohl Fortschritte in der Menschenrechtsbildung erkennbar sind, bleibt festzuhalten, dass noch erheblicher Handlungsbedarf besteht. Die positiven Ansätze wie Schulungen für angehende Richter*innen und Polizist*innen sowie die Integration von Menschenrechtsbildung in Lehrpläne sollten weiter verstärkt werden. Die Erwähnung der Ausbildung von Justizwachebediensteten ist lobenswert, aber es bedarf zusätzlicher Bemühungen, um eine umfassende gesellschaftliche Sensibilisierung zu erreichen. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Maßnahmen, um ausreichend qualifizierte Dolmetschleistungen zu gewährleisten (auch Gebärdensprache und Unterstützung in Leichter Sprache)

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich gibt es seit einigen Jahren fortlaufende Bemühungen, die geschlechtergerechte Sprache und die Bereitstellung von Dolmetschleistungen zu fördern. Der Einsatz von geschlechtergerechter Sprache wird auf verschiedenen Ebenen unterstützt, sowohl in der Verwaltung als auch im öffentlichen Sektor. Eine zentrale Initiative ist die Sprachliche Gleichbehandlung, die in den legislativen Richtlinien verankert ist. Ziel ist es, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu verhindern und alle Geschlechter sprachlich sichtbar zu machen. Im Bereich der Dolmetschleistungen wird aktiv darauf geachtet, dass diese auch für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, wie etwa der Gebärdensprache, zur Verfügung stehen. Es gibt gesetzliche Vorgaben, dass Gebärdensprachdolmetschleistungen in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens gewährleistet sein müssen, etwa bei Gerichtsverfahren oder in der Verwaltung. Darüber hinaus wird auch die Bereitstellung von Informationen in Leichter Sprache unterstützt, um Menschen mit Lernschwierigkeiten oder anderen Barrieren den Zugang zu wichtigen Informationen zu ermöglichen. Insgesamt hat Österreich konkrete Schritte unternommen, um sowohl geschlechtergerechte Sprache als auch barrierefreie Kommunikation in der Gesellschaft zu fördern. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Anhebung des Pauschalbeitrags für die Kosten der Verteidigung im Falle eines Freispruches im Strafverfahren

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Österreich hat bisher einige der Empfehlungen der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) aus deren Bericht „General Policy Recommendations No. 15 on Combating Hate Speech (2015)“ noch nicht umgesetzt (siehe: ECRI-General Policy Recommendations No.15 on Combating Hate Speech,2015: https://rm.coe.int/ecri-general-policy-recommendation-no-15-on-combating-hate-speech/16808b5b01). Dazu gehört die noch ausstehende Ratifizierung des “Additional Protocol to the Convention on Cybercrime” sowie des “Protocol No. 12 to the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms.”  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Verbesserung der Verständlichkeit der Rechtsbelehrungen insbesondere von Beschuldigten im Strafverfahren

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Österreich hat bisher einige der Empfehlungen der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) aus deren Bericht „General Policy Recommendations No. 15 on Combating Hate Speech (2015)“ noch nicht umgesetzt (siehe: ECRI-General Policy Recommendations No.15 on Combating Hate Speech,2015: https://rm.coe.int/ecri-general-policy-recommendation-no-15-on-combating-hate-speech/16808b5b01). Dazu gehört die noch ausstehende Ratifizierung des “Additional Protocol to the Convention on Cybercrime” sowie des “Protocol No. 12 to the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms.”  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Verfahrenshilfe bei Bedarf auch in der ersten Instanz vor den Verwaltungsbehörden

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Österreich hat bisher einige der Empfehlungen der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) aus deren Bericht „General Policy Recommendations No. 15 on Combating Hate Speech (2015)“ noch nicht umgesetzt (siehe: ECRI-General Policy Recommendations No.15 on Combating Hate Speech,2015: https://rm.coe.int/ecri-general-policy-recommendation-no-15-on-combating-hate-speech/16808b5b01). Dazu gehört die noch ausstehende Ratifizierung des “Additional Protocol to the Convention on Cybercrime” sowie des “Protocol No. 12 to the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms.”  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Konsequente Anwendung der „besonderen Erschwerungsgründe“ gem. § 33 StGB bei Verfahren zu Straftaten aus diskriminierenden oder rassistischen Beweggründen

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich sieht das Strafgesetzbuch (§ 33 StGB) eine Reihe von „besonderen Erschwerungsgründen“ vor, die die Strafe bei bestimmten Straftaten erhöhen. Ein zentraler Punkt betrifft die Motivlage des Täters. Insbesondere werden rassistische oder fremdenfeindliche Beweggründe als besonders verwerflich eingestuft und gelten als erschwerender Faktor bei der Strafzumessung. Diese Regelung zielt darauf ab, Straftaten, die auf Diskriminierung, Hass oder Intoleranz beruhen, härter zu bestrafen. 
Konkret bedeutet dies, dass, wenn jemand eine Straftat aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder ähnlichen extremen Beweggründen begeht, dies zu einer schwereren Strafe führen muss. § 33 StGB nennt dies explizit als einen der Erschwerungsgründe. Zusätzlich sind auch weitere Faktoren wie Grausamkeit, Heimtücke oder das Ausnutzen der Wehrlosigkeit eines Opfers als verschärfende Umstände anerkannt (StGB §33: StGB §33).  
Diese Regelung stellt sicher, dass Straftaten, die durch diskriminierende Ideologien motiviert sind, besonders berücksichtigt und verurteilt werden, um eine klare Haltung gegen rassistische und extremistische Taten zu zeigen und solchen Taten entgegenzuwirken. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Nachvollziehbare Dokumentation und Erfassung der Entwicklung von Straftaten aus diskriminierenden oder rassistischen Beweggründen

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Österreich hat bislang einige Empfehlungen der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) aus dem Bericht „Allgemeine politische Empfehlungen Nr. 15 zur Bekämpfung von Hassrede“ von 2015 nicht umgesetzt. Dazu gehört insbesondere die noch ausstehende Ratifizierung des „Zusatzprotokolls zur Konvention über Cyberkriminalität“ sowie des „Protokolls Nr. 12 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten.“
Die ECRI hebt zudem hervor, dass Politiker*innen eine klare Position gegen rassistische Hassrede einnehmen und politische Parteien Verhaltenskodizes einführen sollten, die den Einsatz von Hassrede untersagen. Diese Empfehlungen wurden bisher nicht beachtet.  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Sachangemessene Ausschöpfung der vorgesehenen rechtlichen Instrumentarien (UHaft, Auflagen zu Antigewalttrainings, Ausweitung der Ermittlungsverfahren) vor allem bei sexueller und häuslicher Gewalt

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

In Österreich fehlt eine umfassende, langfristige Strategie zum Schutz von Frauen vor Gewalt, obwohl eine geteilte Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern vorliegt. Die Länder finanzieren insbesondere Frauenhäuser und Beratungseinrichtungen, während auf Bundesebene das Innenministerium, das Justizministerium und das Bundeskanzleramt aktiv sind. Der Rechnungshof zeigt Mängel in der strategischen Planung auf und empfiehlt eine koordinierte gemeinsame Strategie zwischen den Bundesministerien und Ländern (Gewalt- und Opferschutz für Frauen, BUND 2023/21: https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/2023_21_Gewalt_und_Opferschutz_Frauen.pdf). Es erscheint, dass die finanziellen Mittel weiterhin unzureichend.  Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Fortschritt: Kein Fortschritt

Verpflichtende Fortbildungen für Richter*innen und Staatsanwält*innen zum Bereich geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Um dieser Empfehlung gerecht zu werden, sollte Österreich konkrete Schritte unternehmen und sicherstellen, dass diejenigen, die rassische Diskriminierung und Racial Profiling praktizieren, zur Rechenschaft gezogen werden. Dies ist ein wichtiger Schritt hin zu einer gerechteren und inklusiveren Gesellschaft (siehe Rassismus Bericht 2022 von ZARA- Zivilcourage und Antirassismusarbeit als PDF: hier). Hierzu zählen Schulungen für angehende Richterinnen und Polizistinnen sowie die Integration von Menschenrechtsbildung in die Lehrpläne österreichischer Schulen.  
Die Ausbildung von Justizwachebediensteten, einschließlich Themen wie Menschenrechte und Anti-Diskriminierung, erfolgt in Abstimmung mit der Personalvertretung (siehe BGBl. II Nr. 129/2011, Gesamte Rechtsvorschrift für Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007252).  
 
Obwohl Fortschritte in der Menschenrechtsbildung erkennbar sind, bleibt festzuhalten, dass noch erheblicher Handlungsbedarf besteht. Die positiven Ansätze wie Schulungen für angehende Richter*innen und Polizist*innen sowie die Integration von Menschenrechtsbildung in Lehrpläne sollten weiter verstärkt werden. Die Erwähnung der Ausbildung von Justizwachebediensteten ist lobenswert, aber es bedarf zusätzlicher Bemühungen, um eine umfassende gesellschaftliche Sensibilisierung zu erreichen. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Schaffung von organisatorisch getrennten Jugendgerichtshöfen und -strafanstalten

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Es wurde eine Reform im Bereich der Jugendstrafjustiz umgesetzt. Diese umfasst die Schaffung von organisatorisch getrennten Jugendgerichtshöfen und -strafanstalten. Ziel dieser Maßnahme ist es, die spezifischen Bedürfnisse von jugendlichen Straftätern besser zu berücksichtigen und eine individuelle, rehabilitative Behandlung zu gewährleisten. Bisher wurden Jugendliche in vielen Fällen noch im allgemeinen Strafvollzug untergebracht, was zu einem Mangel an altersgerechter Betreuung führte.
Die Reform sorgt nun dafür, dass für Jugendliche eigene Gerichte und Haftanstalten geschaffen werden, die auf die besonderen rechtlichen und sozialen Bedürfnisse dieser Altersgruppe ausgerichtet sind. Dadurch sollen sowohl die Prävention von Rückfällen als auch die Reintegration in die Gesellschaft nach der Haftstrafe besser unterstützt werden.
Diese Entwicklung erfolgt vor dem Hintergrund internationaler Standards im Jugendstrafrecht, die eine trennscharfe Behandlung von Erwachsenen und Jugendlichen fordern, insbesondere in Bezug auf Erziehung und Resozialisierung. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Vollkommene Entkriminalisierung von Fluchthilfe, wenn illegal Einreisende nachweislich Fluchtgründe gemäß der Genfer Konvention hatten

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Im Juli 2021 wurde das “Anti-Terror-Paket“ verabschiedet, wobei Bedenken von zivilgesellschaftlichen Organisationen und UN-Expert*innen geäußert wurden, dass der Paragraf über „religiös motivierte extremistische Verbindungen“ Muslim*innen stigmatisieren könnte (siehe Terror-Bekämpfungs-Gesetz – TeBG (849 d.B.): https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/849).  
 
Die Strafverfolgungsbehörden setzten weiterhin Gesichtserkennungstechnologien ohne klare rechtliche Grundlage ein, trotz der möglichen Diskriminierung von Geschlechter- und ethnischen Minderheiten sowie der Beeinträchtigung der Rechte auf Privatsphäre, Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Racial Profiling durch die Polizei wurde weiterhin praktiziert, und es fehlte an wirksamen Mechanismen zur Untersuchung dieser Praktiken (siehe Menschenrechtslage in Österreich 2022, Amnesty International Österreich: https://www.amnesty.at/themen/menschenrechte-in-oesterreich/menschenrechtslage-in-oesterreich-2022-amnesty-jahresbericht/).  
 
Zwischen Januar und August 2021 wurden 64 afghanische Staatsangehörige trotz der Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan abgeschoben. Im August desselben Jahres verweigerte die österreichische Regierung die Evakuierung von afghanischen Flüchtlingen vor den Taliban sowie die Umverteilung von Asylsuchenden von den griechischen Inseln. Im Juli 2021 stellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark fest, dass sieben Asylsuchende rechtswidrig nach Slowenien zurückgeschoben worden waren. Dies zeigte, dass rechtswidrige Pushbacks in Österreich teilweise systematisch praktiziert wurden. Im Februar 2022 bestätigte dasselbe Gericht, dass ein Asylsuchender aus Marokko widerrechtlich nach Slowenien zurückgeschoben worden war und wies auf die methodische Anwendung solcher rechtswidriger Pushbacks hin. Bis Ende des Jahres 2022 erhielten etwa 90.000 ukrainische Geflüchtete in Österreich temporären Schutz gemäß den EU-Massenzustrom-Richtlinien. Im September 2022 meldete das Innenministerium, dass zwischen Januar und Juli 5.140 unbegleitete minderjährige Geflüchtete verschwunden waren.  
 
Zahlreiche NGOs und Politiker*innen fordern eine sofortige Zuweisung von Obsorgeberechtigten für unbegleitete Minderjährige unmittelbar nach ihrer Ankunft, anstatt auf die Zulassung zum Asylverfahren zu warten, was oft mehrere Monate dauerte. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Schulung von im Asylverfahren tätigen Beamt*innen und Richter*innen in der Identifizierung von vulnerablen Personen in Zusammenarbeit mit spezialisierten zivilgesellschaftlichen Organisationen

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Im September 2023 gab es in Österreich fast die Hälfte weniger Asylanträge im Vergleich zu 2022. Die Antragstellung für internationalen Schutz in Österreich erfolgt ausschließlich im Inland, da Anträge bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland nicht möglich sind. Dies führt dazu, dass viele Flüchtlinge ohne Visum und somit unrechtmäßig nach Österreich kommen müssen, da die Erlangung eines Einreisevisums für Österreich oder einen anderen EU-Mitgliedstaat nahezu unmöglich ist. Dies verdeutlicht, dass obwohl Flüchtlinge grundsätzlich ein Recht auf ein Asylverfahren haben, der tatsächliche Zugang zu diesem Recht in der Praxis oft eingeschränkt ist.  
 
Nach ihrer (legalen oder illegalen) Einreise nach Österreich müssen Flüchtlinge ihren Asylantrag bei einer Polizeidienststelle stellen. Die Erstbefragung erfolgt in speziellen Büros der Landespolizeidirektionen und wird von Dolmetschern oder Sprachkundigen durchgeführt.  
 
Die Gewährung von Asyl erfolgt gemäß dem Asylgesetz von 2005 und richtet sich an Personen, die aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung verfolgt werden. Die Anerkennungsquote variiert stark je nach Herkunft der Asylbewerber. Darüber hinaus gibt es den Subsidiären Schutz, der Personen gewährt wird, deren Asylantrag abgelehnt wurde, aber deren Leben oder Gesundheit im Herkunftsland gefährdet ist. In besonderen Härtefällen können auch humanitäre Aufenthaltstitel vergeben werden.  
 
Die öffentliche Meinung in Österreich in Bezug auf Asylbewerber, die aus muslimischen Herkunftsländern wie Afghanistan, Syrien und Tunesien stammen, ist kritisch. Laut einer Umfrage im Frühjahr 2023 bewerteten 61 Prozent der Österreicher:innen das Zusammenleben mit Flüchtlingen als schlecht. Besonders auffällig ist das Missverhältnis zwischen Aufgriffen und angenommenen Asylanträgen im November und Dezember 2022, bei denen nur 0,6 Prozent der eingereisten Personen Asylanträge stellen konnten.  
 
Die Sicherstellung des Rechts auf Asyl und ein rechtmäßiger Zugang zum Asylverfahren werden gefordert, ebenso wie die Einrichtung eines unabhängigen Menschenrechtsmonitorings an deutschen Grenzen. Disziplinarrechtliche Konsequenzen für Verantwortliche, Entschädigung und das Recht auf Wiedereinreise für Betroffene werden ebenfalls gefordert (Gemeinsame Pressemitteilung vom 30. Mai 2023 von Pushback Alarm Austria, Border Violence Monitoring Network und dem Bayerischen Flüchtlingsrat: https://www.asyl.at/files/uploads/446/23-05-30-pm-pushbacks-an-bayerischen-grenzen-1.pdf). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Verbesserte Berücksichtigung der Auswirkung von Trauma auf Asylsuchende in der Kommunikation im Asylverfahren

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Im Juli 2021 wurde das “Anti-Terror-Paket“ verabschiedet, wobei Bedenken von zivilgesellschaftlichen Organisationen und UN-Expert*innen geäußert wurden, dass der Paragraf über „religiös motivierte extremistische Verbindungen“ Muslim*innen stigmatisieren könnte (siehe Terror-Bekämpfungs-Gesetz – TeBG (849 d.B.): https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/849).  
 
Die Strafverfolgungsbehörden setzten weiterhin Gesichtserkennungstechnologien ohne klare rechtliche Grundlage ein, trotz der möglichen Diskriminierung von Geschlechter- und ethnischen Minderheiten sowie der Beeinträchtigung der Rechte auf Privatsphäre, Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Racial Profiling durch die Polizei wurde weiterhin praktiziert, und es fehlte an wirksamen Mechanismen zur Untersuchung dieser Praktiken (siehe Menschenrechtslage in Österreich 2022, Amnesty International Österreich: https://www.amnesty.at/themen/menschenrechte-in-oesterreich/menschenrechtslage-in-oesterreich-2022-amnesty-jahresbericht/).  
 
Zwischen Januar und August 2021 wurden 64 afghanische Staatsangehörige trotz der Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan abgeschoben. Im August desselben Jahres verweigerte die österreichische Regierung die Evakuierung von afghanischen Flüchtlingen vor den Taliban sowie die Umverteilung von Asylsuchenden von den griechischen Inseln. Im Juli 2021 stellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark fest, dass sieben Asylsuchende rechtswidrig nach Slowenien zurückgeschoben worden waren. Dies zeigte, dass rechtswidrige Pushbacks in Österreich teilweise systematisch praktiziert wurden. Im Februar 2022 bestätigte dasselbe Gericht, dass ein Asylsuchender aus Marokko widerrechtlich nach Slowenien zurückgeschoben worden war und wies auf die methodische Anwendung solcher rechtswidriger Pushbacks hin. Bis Ende des Jahres 2022 erhielten etwa 90.000 ukrainische Geflüchtete in Österreich temporären Schutz gemäß den EU-Massenzustrom-Richtlinien. Im September 2022 meldete das Innenministerium, dass zwischen Januar und Juli 5.140 unbegleitete minderjährige Geflüchtete verschwunden waren.  
 
Zahlreiche NGOs und Politiker*innen fordern eine sofortige Zuweisung von Obsorgeberechtigten für unbegleitete Minderjährige unmittelbar nach ihrer Ankunft, anstatt auf die Zulassung zum Asylverfahren zu warten, was oft mehrere Monate dauerte. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Gewährleistung einer unabhängigen Rechtsberatung für Asylsuchende und im Bedarfsfall Kostenübernahme auch für eine Beratung durch professionelle Rechtsberater oder Organisationen der Zivilgesellschaft

Proponent:

Liga


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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

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Redaktionelle Verantwortung UPR-Tool:

Österreichische Liga für Menschenrechte, upr@liga.or.at

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Unterstützung durch:

Forschungskooperation mit der Volksanwaltschaft

Förderung des Zukunftsfonds der Republik Österreich

 

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