Universal Periodic Review

Dieses UPR-Tool gibt die weltweiten Empfehlungen an Österreich aus dem UPR-Prozess beim UN-Menschenrechtsrat wieder und wird in Zukunft den jeweils aktuellen Umsetzungsstand zeigen. Die Liga koordiniert im UPR-Prozess einen großen Teil der österreichischen Zivilgesellschaft. Näheres zum UPR-Prozess findet ihr auch hier. Einfach Filter ausprobieren und die weltweiten menschenrechtlichen Empfehlungen an Österreich erforschen. 

 

Wir freuen uns daher über die Zusendung Ihrer Anmerkungen und Vorschläge an upr@liga.or.at.


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Fortschritt: Kein Fortschritt

§ 35 Abs. 2 Asylgesetz zu prüfen und das Recht auf Familienzusammenführung ohne unangemessene Einschränkungen zu gewähren, insbesondere für unbegleitete Minderjährige

Proponent:

Uruguay


Republik Östlich des Uruguay

Uruguay


Republik Östlich des Uruguay

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In § 35 Abs 2 des Asylgesetzes ist die Familienzusammenführung für subsidiär Schutzberechtigte geregelt (siehe AsylG 2005, BGBl. I Nr. 56/2018 : https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P35/NOR40205456). Laut einer Studie aus Dezember 2016 gibt es im Bereich der Familienzusammenführung weitere Herausforderungen (siehe das PDF von Europäisches Migrationsnetzwerk zur Familienzusammenführung von Drittstaatsangehörigen in Österreich: https://www.emn.at/wp-content/uploads/2017/02/Die-Familienzusammenfuehrung-von-Drittstaatsangeh%c3%b6rigen-in-%c3%96sterreich.pdf, Seite 35 ff). Anders als bei Asylberechtigten ist bei subsidiär Schutzberechtigten eine 3-jährige Wartefrist ohne jegliche Flexibilität erforderlich. Von dieser kann auch durch Behördenentscheidung nicht abgerückt werden. Darüber hinaus gibt es die bei jeder Familienzusammenführung nach österreichischem Recht bestehenden grundsätzlichen Probleme: So sind Deutschkenntnisse bereits bei der Antragstellung vorweisen. Und zumindest im Rahmen einer Prognoseentscheidung, muss die Behörde von einem gesicherterten Lebensunterhalt und ortsüblichem Wohnraum für die erst in Zukunft nachziehende Familie überzeugt werden. Diese Rechtslage besteht unverändert. 
 
Faktisch kam es in den vergangenen Jahren zu einer größeren Anzahl von Familienzusammenführungen, wobei die öffentlich verfügbaren statistischen Daten keine Gliederung in Familienzusammenführungen von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zulassen. Unterstützungsleistungen und Beratung für die Antragstellung zur Familienzusammenführung leistet insbesondere das Rote Kreuz ( https://www.roteskreuz.at/ich-brauche-hilfe/familienzusammenfuehrung). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Bundesweite Absicherung ausreichender qualitativer hochwertiger Kinderbetreuungsplätze zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Proponent:

Liga


Österreichische Liga für Menschenrechte


Rahlgasse 1/26, A-1060 Wien


http://www.liga.or.at/projekte/universal-periodic-review-2020-upr/

Liga


Österreichische Liga für Menschenrechte


Rahlgasse 1/26, A-1060 Wien


http://www.liga.or.at/projekte/universal-periodic-review-2020-upr/

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Die jüngste Erweiterung des Gleichbehandlungsgesetzes in Österreich, insbesondere im Kontext von Sorgetätigkeiten, ist ein positiver Schritt. Dennoch bedarf es einer präzisen Formulierung, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten. Österreich hat kürzlich den Schutzumfang des Gleichbehandlungsgesetzes erweitert, um Diskriminierung im Zusammenhang mit Sorgetätigkeiten abzudecken. Dies ist ein bedeutender Fortschritt, erfordert jedoch klare Formulierungen im erweiterten § 5a, um die Verständlichkeit und Rechtssicherheit zu gewährleisten.   Die verpasste Möglichkeit, die Elternkarenz gleichmäßiger zu verteilen, ist bedauerlich und steht im Widerspruch zur angestrebten Geschlechtergleichstellung. Die laufende Novellierung des Gesetzes bietet die Gelegenheit, Mängel zu beheben, insbesondere durch die Einführung eines gesetzlichen Mindestschadenersatzes für Diskriminierungsfälle. Trotz positiver Entwicklungen besteht jedoch noch keine einheitliche Schutznorm für alle Diskriminierungsbetroffenen.   Die Zivilgesellschaft unter anderem der Klagsverband appelliert an die Gesetzgeber:innen, die Empfehlungen ernsthaft zu berücksichtigen, besonders in Bezug auf die klare Formulierung des § 5a, die Gleichverteilung der Elternkarenz und die Einführung eines gesetzlichen Mindestschadenersatzes. Eine ganzheitliche Betrachtung über die Arbeitswelt hinaus sowie die Übertragung der Zuständigkeit gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1158 auf die Bundes-Gleichbehandlungskommission sind entscheidend. Diese Maßnahmen stärken den Schutz von Familien und fördern die Geschlechtergleichstellung in Österreich (siehe Stellungnahme des Klagsverbandes: https://www.klagsverband.at/klav/wp-content/uploads/2023/08/Stellungnahme-Klagsverband-10.07.2023.pdf).  Im Rahmen des Regierungsprogramm 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Fortschritt: Kein Fortschritt

Ausarbeitung einer umfassenden und obligatorischen Strategie zur Deinstitutionalisierung von Kindern mit Behinderungen, die bedarfsgerechte Familienunterstützung und persönliche Unterstützungsdienste umfassen

Proponent:

Liga


Österreichische Liga für Menschenrechte


Rahlgasse 1/26, A-1060 Wien


http://www.liga.or.at/projekte/universal-periodic-review-2020-upr/

Liga


Österreichische Liga für Menschenrechte


Rahlgasse 1/26, A-1060 Wien


http://www.liga.or.at/projekte/universal-periodic-review-2020-upr/

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

In Österreich fehlt der politische Wille, ein umfassend inklusives Bildungssystem umzusetzen. Es gibt keine genauen Informationen über das Budget, das für individuelle Bedürfnisse von Kindern bereitgestellt wird, um angemessene Maßnahmen für den gleichberechtigten Zugang zur Bildung zu ermöglichen. Der Zweite Nationale Aktionsplan Behinderung 2022–2030 (NAP II) verspricht keine effektiven Veränderungen im Bereich der inklusiven Bildung. Keine der 31 Maßnahmen im Bildungskapitel, das die inklusive Bildung als Ziel festlegt, hat eigene Budgetmittel zur Verfügung. Inklusion wird nur erwähnt, wenn es um vorab festgelegte Lerninhalte und Bildungsziele der Schularten geht, was dem menschenrechtsbasierten Modell von Behinderung widerspricht. Dadurch bleiben Kinder und Jugendliche mit Lernschwierigkeiten und kognitiven Behinderungen weitgehend von Bildungsmöglichkeiten nach der Pflichtschulzeit ausgeschlossen (siehe auf der Website des Sozialministeriums den Nationalen Aktionsplan Behinderung: https://www.sozialministerium.at/Themen/Soziales/Menschen-mit-Behinderungen/Nationaler-Aktionsplan-Behinderung.html).   Es besteht auch weiterhin kein Rechtsanspruch auf einen inklusiven Kindergartenplatz. In Wien wurden aufgrund von Elternprotesten vorübergehend ein verpflichtendes Kindergartenjahr und ein 11. und 12. Schuljahr für Kinder mit Behinderungen angeboten, aber mit Einschränkungen und Umverteilungen. Die Kinder werden größtenteils umverteilt, verlieren oft ihre Nachmittagsbetreuung (und Eltern ihren Job) und müssen manchmal quer durch Wien transportiert werden, obwohl sie zuvor an ihrem Wohnort einen Platz mit Nachmittagsbetreuung hatten. Darüber hinaus werden weiterhin Freizeitpädagogen eingespart oder in Assistenzpädagogen umgewandelt, was die Qualität des Berufs und der integrativen Mehrstufenklassen gefährdet. Die Qualität des Berufs und der integrativen Mehrstufenklassen ist gefährdet. Die Volksanwaltschaft ist informiert, es gab bereits zwei Fernsehsendungen dazu, und es wird in Kürze eine weitere Überprüfung geben (siehe Link zur Sendung „Bürgeranwalt” zur Thematik von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) auf der Website der Volksanwaltschaft: https://volksanwaltschaft.gv.at/artikel/11-und-12-Schuljahr-fuer-Kinder-mit-Behinderung verfügbar). Die Bundesregierung startet im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 einen Prozess zur Verbesserung der Kinder- und Jugendhilfe, der Harmonisierung von Standards und der Bereitstellung finanzieller Mittel für bereichsübergreifende Projekte (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).  
Die jüngste Erweiterung des Gleichbehandlungsgesetzes in Österreich, insbesondere im Kontext von Sorgetätigkeiten, ist ein positiver Schritt. Dennoch bedarf es einer präzisen Formulierung, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten. Österreich hat kürzlich den Schutzumfang des Gleichbehandlungsgesetzes erweitert, um Diskriminierung im Zusammenhang mit Sorgetätigkeiten abzudecken. Dies ist ein bedeutender Fortschritt, erfordert jedoch klare Formulierungen im erweiterten § 5a, um die Verständlichkeit und Rechtssicherheit zu gewährleisten.   Die verpasste Möglichkeit, die Elternkarenz gleichmäßiger zu verteilen, ist bedauerlich und steht im Widerspruch zur angestrebten Geschlechtergleichstellung. Die laufende Novellierung des Gesetzes bietet die Gelegenheit, Mängel zu beheben, insbesondere durch die Einführung eines gesetzlichen Mindestschadenersatzes für Diskriminierungsfälle. Trotz positiver Entwicklungen besteht jedoch noch keine einheitliche Schutznorm für alle Diskriminierungsbetroffenen.   Die Zivilgesellschaft unter anderem der Klagsverband appelliert an die Gesetzgeber:innen, die Empfehlungen ernsthaft zu berücksichtigen, besonders in Bezug auf die klare Formulierung des § 5a, die Gleichverteilung der Elternkarenz und die Einführung eines gesetzlichen Mindestschadenersatzes. Eine ganzheitliche Betrachtung über die Arbeitswelt hinaus sowie die Übertragung der Zuständigkeit gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1158 auf die Bundes-Gleichbehandlungskommission sind entscheidend. Diese Maßnahmen stärken den Schutz von Familien und fördern die Geschlechtergleichstellung in Österreich (siehe Stellungnahme des Klagsverbandes: https://www.klagsverband.at/klav/wp-content/uploads/2023/08/Stellungnahme-Klagsverband-10.07.2023.pdf).  Im Rahmen des Regierungsprogramm 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Redaktionelle Verantwortung UPR-Tool:

Österreichische Liga für Menschenrechte, upr@liga.or.at

Lizenz CC-BY-SA 

Unterstützung durch:

Forschungskooperation mit der Volksanwaltschaft

Förderung des Zukunftsfonds der Republik Österreich

 

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