Universal Periodic Review

Dieses UPR-Tool gibt die weltweiten Empfehlungen an Österreich aus dem UPR-Prozess beim UN-Menschenrechtsrat wieder und wird in Zukunft den jeweils aktuellen Umsetzungsstand zeigen. Die Liga koordiniert im UPR-Prozess einen großen Teil der österreichischen Zivilgesellschaft. Näheres zum UPR-Prozess findet ihr auch hier. Einfach Filter ausprobieren und die weltweiten menschenrechtlichen Empfehlungen an Österreich erforschen. 

 

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Fortschritt: Kein Fortschritt

Den Tatbestand der Vergewaltigung im Strafgesetzbuch dahingehend zu ändern, dass fehlende Einwilligung zum grundlegenden Tatbestandsmerkmal wird. Weiters Unterstützung und Hilfe für Vergewaltigungsopfer bereitzustellen sowie dafür zu sorgen, dass parallel zur gestiegenen Zahl angezeigter Fälle von Vergewaltigung und sexueller Gewalt auch der Anteil der Strafverfolgungen und Verurteilungen steigt

Proponent:

Marshallinseln


Republik Marshallinseln

Marshallinseln


Republik Marshallinseln

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Der Straftatbestand der Vergewaltigung in Österreich ist im § 201 StGB des Strafgesetzbuches festgelegt. Dieser Paragraph sieht vor, dass eine Person, die eine andere Person mit Gewalt, Freiheitsentzug oder Drohung mit unmittelbarer Gefahr für Leib oder Leben zwingt, sexuelle Handlungen, insbesondere den Beischlaf oder gleichartige Geschlechtsakte, vorzunehmen oder zu dulden, mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft wird (siehe RIS-Strafgesetzbuch § 201 StGB : https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P201/NOR40217855). Es ist zu unterstreichen, dass das Fehlen der Einwilligung bereits als grundlegendes Merkmal für den Vergewaltigungstatbestand gilt. Die Formulierung im Gesetz bezieht sich auf die Zwangslage des Opfers und die Verletzung seiner sexuellen Selbstbestimmung. Die Einwilligung des Opfers ist daher von entscheidender Bedeutung, und das Fehlen dieser Einwilligung ist bereits im Gesetz festgelegt.   Es ist von entscheidender Bedeutung, Vergewaltigungsopfern sowohl strafrechtliche Unterstützung als auch Ressourcen zur Bewältigung dieser traumatischen Situation bereitzustellen. Dies schließt die Notwendigkeit ein, den Tatbestand der Vergewaltigung im Strafgesetzbuch zu überarbeiten, indem die fehlende Einwilligung als grundlegendes Tatbestandsmerkmal festgelegt wird. Zusätzlich ist es erforderlich sicherzustellen, dass mit der zunehmenden Zahl von angezeigten Fällen von Vergewaltigung und sexueller Gewalt auch der Anteil der Strafverfolgungen und Verurteilungen in angemessenem Maße steigt. Um sicherzustellen, dass jede:r Betroffene:r Zugang zu Schutz und Unterstützung hat, sind verstärkte Investitionen und eine bessere Koordination zwischen den relevanten Behörden und Nichtregierungsorganisationen erforderlich.   Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Redaktionelle Verantwortung UPR-Tool:

Österreichische Liga für Menschenrechte, upr@liga.or.at

Lizenz CC-BY-SA 

Unterstützung durch:

Forschungskooperation mit der Volksanwaltschaft

Förderung des Zukunftsfonds der Republik Österreich

 

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