Universal Periodic Review

Dieses UPR-Tool gibt die weltweiten Empfehlungen an Österreich aus dem UPR-Prozess beim UN-Menschenrechtsrat wieder und wird in Zukunft den jeweils aktuellen Umsetzungsstand zeigen. Die Liga koordiniert im UPR-Prozess einen großen Teil der österreichischen Zivilgesellschaft. Näheres zum UPR-Prozess findet ihr auch hier. Einfach Filter ausprobieren und die weltweiten menschenrechtlichen Empfehlungen an Österreich erforschen. 

 

Wir freuen uns daher über die Zusendung Ihrer Anmerkungen und Vorschläge an upr@liga.or.at.


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Fortschritt: Kein Fortschritt

Anstrengungen zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen durch Sicherstellung ihres Zugangs zu Arbeitsmarkt und Sozialleistungen fortzusetzen

Proponent:

Zypern


Republik Zypern

Zypern


Republik Zypern

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich gibt es eine Unterscheidung zwischen arbeitsfähigen und nicht arbeitsfähigen Menschen. Die Feststellung der Arbeitsfähigkeit oder -unfähigkeit erfolgt ausschließlich anhand medizinischer Kriterien, oft schon direkt nach der Schule. Für nicht arbeitsfähige Personen sind die Bundesländer zuständig, während der Bund für arbeitsfähige Personen zuständig ist. In Bezug auf die Gruppe, der nicht arbeitsfähigen Personen wurden, kaum Maßnahmen ergriffen. Diese Personen sind weiterhin in Tages- und Beschäftigungsstrukturen tätig, erhalten jedoch keinen Lohn und haben keine eigenständige Sozialversicherung (mit Ausnahme der Unfallversicherung). Dies führt zu verstärkter Altersarmut, und es gibt keine Daten über den Übergang in den regulären Arbeitsmarkt.  
 
Es gibt keine landesweiten einheitlichen Maßnahmen, um dies zu ermöglichen, und die geplanten Maßnahmen im Nationalen Aktionsplan 2022-2030 wurden bisher nicht umgesetzt (Siehe Nationaler Aktionsplan Behinderung auf der Website des Sozialministeriums: https://www.sozialministerium.at/Themen/Soziales/Menschen-mit-Behinderungen/Nationaler-Aktionsplan-Behinderung.html verfügbar). Unterstützungsleistungen für arbeitsfähige Personen sind größtenteils an einen bestimmten Grad der Behinderung (GdB) gebunden, wodurch Personen, die keinen vom Staat festgestellten Grades der Behinderung (GdB) haben, von entsprechenden Fördermaßnahmen ausgeschlossen sind. Die Maßnahmen des Arbeitsmarktservice (AMS) sind für Menschen mit Behinderungen nicht vollständig zugänglich. Dies führt dazu, dass arbeitslose Menschen mit Behinderungen seltener an Qualifizierungsmaßnahmen des AMS teilnehmen als Arbeitslose ohne Behinderung.  
 
Es gibt nur wenige Maßnahmen zur Bekämpfung von geschlechtsspezifischen Beschäftigungsungleichgewichten und Lohngefällen, abgesehen von einer höheren Lohnkostenförderung für Frauen mit Behinderungen im Rahmen der „Inklusionsförderung Plus” (Inklusionsförderung/InklusionsförderungPlus: https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/inklusionsfoerderung-inklusionsfoerderungplus.html). Es gibt keine spezifischen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen für Frauen mit Behinderungen (Lohnförderungen: Website des Sozialministeriumservice: https://www.sozialministeriumservice.at/Finanzielles/Foerderungen/Lohnfoerderungen/Lohnfoerderungen.de.html). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

In enger Konsultation mit Interessenvertretungen die Möglichkeit der Einführung eines allgemeinen Grundeinkommens zu prüfen

Proponent:

Haiti


Republik Haiti

Haiti


Republik Haiti

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Im Mai 2022 wurde ein Volksbegehren für die Umsetzung des Bedingungslosen Grundeinkommens (BGE) in Österreich vorgestellt. Es sieht vor, dass alle Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich eine monatliche, staatliche Zahlung erhalten, ohne eine Gegenleistung erbringen zu müssen. Dies soll ein menschenwürdiges Dasein und echte Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen. Trotz einer Unterstützung von 168.981 Personen und einem abschließenden Hearing im Nationalrat, zeigen sich Parteien wie ÖVP, FPÖ, SPÖ und Neos skeptisch gegenüber der Einführung des Bedingungslosen Grundeinkommens (siehe Parlamentskorrespondenz Nr.99 vom 01.02.2023: https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2023/pk0099#XXVII_I_01628).  
 
Das Bedingungslose Grundeinkommen (BGE) ist eine finanzielle Zuwendung, die bedingungslos und regelmäßig an jede*n Bürger*in ausgezahlt wird. Der Betrag soll hoch genug sein, um eine angemessene Lebensführung und Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu gewährleisten. Entgegen der Annahme, dass das bedingungslose Grundeinkommen den Sozialstaat abschaffen würde, wird argumentiert, dass es diesen vielmehr weiterentwickeln soll. Die Befürworter*innen sehen im bedingungslosen Grundeinkommen eine Möglichkeit, den Menschen den nötigen Freiraum zu geben, um flexibel auf aktuelle und zukünftige ökonomische, gesellschaftliche und ökologische Herausforderungen zu reagieren.  
 
In verschiedenen Sozialstaaten, einschließlich Österreich, wird regelmäßig darüber debattiert, inwieweit es sinnvoll wäre, bestehende Sozialleistungen durch ein bedingungsloses Grundeinkommen zu ersetzen. Die Befürworter*innen argumentieren, dass dies soziale Ungleichheit und Armut verringern, den gesellschaftlichen Zusammenhalt stärken, die Lebensfreude und Arbeitsmotivation steigern sowie Existenzängste abbauen könnte. Kritiker befürchten jedoch eine mangelnde Treffsicherheit, die Gefahr einer passiven Mentalität und die Rückkehr zu traditionellen Geschlechterrollen. Die Finanzierbarkeit wird ebenfalls angezweifelt.  
 
Die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) äußert Bedenken bezüglich der Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens. Ihrer Meinung nach würde es nur diejenigen befreien, die nicht arbeiten wollen, während die anderen von einer übermäßigen Steuerlast betroffen wären. Die Gefahr eines Staatsbankrotts wird als mögliche Konsequenz genannt. Die geringe Unterstützung durch die Bevölkerung, wie bei einem Volksbegehren, wird als Anzeichen für die Ablehnung eines solchen Vorhabens gesehen (siehe WKÖ Stellungnahme: https://www.wko.at/oe/news/bedingungsloses-grundeinkommen).  
 
Die Zukunft äußert sich differenziert zur Einführung des Bedingungslosen Grundeinkommens. Eine mögliche Implementierung wird als sinnvoll erachtet, solange sie nicht zu einer Zerstörung oder Liberalisierung des Sozial- und Wohlfahrtsstaates führt. Hierbei betont man die potenzielle Schaffung einer sozialen Demokratie, die unmittelbar in den Geldbeuteln der Bürger spürbar wäre (siehe Beitrag: https://diezukunft.at/editorial-zukunft-11-2023-bedingungsloses-grundeinkommen-von-alessandro-barberi-und-roland-pagani/).  
 
Verschiedene Organisationen wie die Initiative Zivilgesellschaft, der Verein BGE, die Friedensakademie, KSOE, Aktive Arbeitslose und die Gemeinwohl Ökonomie argumentieren für das Bedingungslose Grundeinkommen aus verschiedenen Perspektiven. Sie betonen die Sicherheit, Freiheit, das Ende der Armut und die Bedingungslosigkeit des BGE als Bürgerrecht, das die Lebensgestaltung ohne würdelose Sozialbürokratie ermöglicht (siehe Forderungen: https://www.volksbegehren-grundeinkommen.at/). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Hebung weiterer Bestimmungen der CRC in den Verfassungsrang, wie insbesondere die Sozialrechte, ein Recht auf einen angemessenen Lebensstandard und das Recht auf Gesundheitsversorgung

Proponent:

Liga


Österreichische Liga für Menschenrechte


Rahlgasse 1/26, A-1060 Wien


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Liga


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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Österreich hat bislang keine sozialen Grundrechte wie ein Recht auf angemessenen Lebensstandard oder Gesundheitsversorgung in der Verfassung verankert, was es innerhalb der EU zu einer Ausnahme macht. Während grundlegende Menschenrechte und Freiheitsrechte in der österreichischen Verfassung geschützt sind, gelten soziale Grundrechte bisher nur auf Basis einfacher Gesetze, die leichter verändert werden können, z. B. im Bereich der Mindestsicherung und Gesundheitsversorgung. Dies führt dazu, dass sozialrechtliche Leistungen nicht die gleiche Verfassungsstabilität wie Freiheitsrechte haben. 
Die Volksanwaltschaft und verschiedene NGOs drängen daher auf eine Verankerung sozialer Grundrechte in der Verfassung. Ein umfassender Katalog, der im Regierungsprogramm 2020-2024 berücksichtigt wurde, wäre notwendig, um beispielsweise ein „Bundesverfassungsgesetz soziale Sicherheit“ umzusetzen, das Rechte wie Gesundheitsversorgung, Wohnraum und Mindestversorgung schützt. Initiativen wie die Armutskonferenz und das Momentum-Institut unterstützen diese Forderungen und betonen, dass solche Rechte auch der Kontrolle des Verfassungsgerichtshofs unterliegen sollten (Volksanwaltschaft: Volksanwaltschaft drängt auf soziale Grundrechte in der Verfassung, 2022) und ein Sonderbericht der Volksanwaltschaft, 2023: https://volksanwaltschaft.gv.at/artikel/Achitz-Sozialhilfe-muss-Existenz-sichern-Soziale-Grundrechte-in-Verfassung-verankern). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Wiederherstellung einer österreichweit einheitlichen Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die die vollen Grundbedürfnisse des Lebens abdeckt

Proponent:

Liga


Österreichische Liga für Menschenrechte


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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

In Österreich gibt es zunehmend politische Initiativen und Diskussionen zur Verankerung des Rechts auf Wohnen in der Verfassung. Mehrere politische Parteien, wie die SPÖ und die Grünen, unterstützen diese Forderung, um Wohnen als Menschenrecht und als Grundrecht für alle Bürger:innen festzuschreiben. Die Idee dahinter ist, dass das Recht auf Wohnen nicht nur als freiwillige Leistung des Staates betrachtet werden sollte, sondern als ein verbindlicher Anspruch, der auch rechtlich durchgesetzt werden kann. Diese Forderung wurde insbesondere von Amnesty International unterstützt, die in ihrer Petition die Verankerung des Rechts auf Wohnen in der Verfassung fordert. Sie betont, dass eine solche Verankerung notwendig wäre, um die unzureichenden Angebote der Wohnungslosenhilfe zu verbessern und das Problem der Obdachlosigkeit in Österreich nachhaltig zu bekämpfen. Die Diskussion über das Recht auf Wohnen ist besonders vor dem Hintergrund steigender Mietpreise und zunehmender Obdachlosigkeit von Bedeutung. Allerdings gibt es auch politische Widerstände. Die FPÖ lehnt eine solche Verankerung ab und verweist auf bestehende Instrumente wie den Gemeindebau und den sozialen Wohnbau, die ihrer Meinung nach bereits eine Lösung für leistbares Wohnen darstellen. In Österreich gilt das Mietrechtsgesetz (MRG) nicht für alle Wohnräume. Es schützt vollständig Mietverhältnisse in Altbauten, geförderten Neubauten und bestimmten Eigentumswohnungen, die vor dem 1. Juli 1953 bzw. 1945 erbaut wurden, sowie bei mehr als zwei Mietwohnungen im Gebäude. Für neuere und nicht geförderte Wohnungen greift das MRG nur teilweise, etwa bei Mietzinsregelungen. Wohnverhältnisse wie Ferienwohnungen oder Einfamilienhäuser sind vollständig vom Mietrechtsgesetz ausgenommen.  
In den letzten Jahren wurden viele sozialstaatliche Regelungen, inklusive dem Zugang zu leistbarem Sozialwohnraum, für Migrant:innen und Flüchtlinge verschärft. Sozialschutz und soziale Teilhabe werden damit in diskriminierender Weise zugewanderten Menschen vorenthalten. Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (BGBl. I 2019/41) wurde schließlich in zentralen Punkten (u.a. qualifizierte Deutschkenntnisse als Voraussetzung des Sozialhilfebezugs) auch aufgrund Verstoßes gegen die Vorgaben der CERD durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben.
Zahlreiche andere Regelungen auf Bundes- und Länderebene enthalten aber explizite Schlechterstellungen von Asylsuchenden und Asylberechtigten sowie zum Teil schon lange in Österreich legal lebende Nicht-EU-Bürger:innen (Drittstaatsangehörige):
Zum Beispiel das Oberösterreichische Wohnbauförderungsgesetz, das für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige und Flüchtlinge besondere Erschwernisse beim Zugang zu Wohnbeihilfe enthält, oder das Bundes-Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, nach dem geförderte Wohnungen an ausländische Staatsbürger:innen erst ab 5 Jahren Aufenthalt und erfolgreicher Integrationsprüfung vergeben werden dürfen
Die Einschränkungen diverser Sozialleistungen zielen, aktuellen politischen Ausgrenzungs- und Fremdzuschreibungsdiskursen entsprechend, in erster Linie auf eine Schlechterstellung von.
Im Rahmen des Regierungsprogramm 2025–2029 beabsichtigt die Bundesregierung, dieser Empfehlung nachzugehen und die Wohnpolitik effektiver, koordinierter und sozial ausgewogener zu gestalten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Fortschritt: Kein Fortschritt

Verankerung eines Rechts auf Wohnen in der Verfassung

Proponent:

Liga


Österreichische Liga für Menschenrechte


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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

In Österreich gibt es zunehmend politische Initiativen und Diskussionen zur Verankerung des Rechts auf Wohnen in der Verfassung. Mehrere politische Parteien, wie die SPÖ und die Grünen, unterstützen diese Forderung, um Wohnen als Menschenrecht und als Grundrecht für alle Bürger:innen festzuschreiben. Die Idee dahinter ist, dass das Recht auf Wohnen nicht nur als freiwillige Leistung des Staates betrachtet werden sollte, sondern als ein verbindlicher Anspruch, der auch rechtlich durchgesetzt werden kann. Diese Forderung wurde insbesondere von Amnesty International unterstützt, die in ihrer Petition die Verankerung des Rechts auf Wohnen in der Verfassung fordert. Sie betont, dass eine solche Verankerung notwendig wäre, um die unzureichenden Angebote der Wohnungslosenhilfe zu verbessern und das Problem der Obdachlosigkeit in Österreich nachhaltig zu bekämpfen. Die Diskussion über das Recht auf Wohnen ist besonders vor dem Hintergrund steigender Mietpreise und zunehmender Obdachlosigkeit von Bedeutung. Allerdings gibt es auch politische Widerstände. Die FPÖ lehnt eine solche Verankerung ab und verweist auf bestehende Instrumente wie den Gemeindebau und den sozialen Wohnbau, die ihrer Meinung nach bereits eine Lösung für leistbares Wohnen darstellen. In Österreich gilt das Mietrechtsgesetz (MRG) nicht für alle Wohnräume. Es schützt vollständig Mietverhältnisse in Altbauten, geförderten Neubauten und bestimmten Eigentumswohnungen, die vor dem 1. Juli 1953 bzw. 1945 erbaut wurden, sowie bei mehr als zwei Mietwohnungen im Gebäude. Für neuere und nicht geförderte Wohnungen greift das MRG nur teilweise, etwa bei Mietzinsregelungen. Wohnverhältnisse wie Ferienwohnungen oder Einfamilienhäuser sind vollständig vom Mietrechtsgesetz ausgenommen.  
In den letzten Jahren wurden viele sozialstaatliche Regelungen, inklusive dem Zugang zu leistbarem Sozialwohnraum, für Migrant:innen und Flüchtlinge verschärft. Sozialschutz und soziale Teilhabe werden damit in diskriminierender Weise zugewanderten Menschen vorenthalten. Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (BGBl. I 2019/41) wurde schließlich in zentralen Punkten (u.a. qualifizierte Deutschkenntnisse als Voraussetzung des Sozialhilfebezugs) auch aufgrund Verstoßes gegen die Vorgaben der CERD durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben.
Zahlreiche andere Regelungen auf Bundes- und Länderebene enthalten aber explizite Schlechterstellungen von Asylsuchenden und Asylberechtigten sowie zum Teil schon lange in Österreich legal lebende Nicht-EU-Bürger:innen (Drittstaatsangehörige):
Zum Beispiel das Oberösterreichische Wohnbauförderungsgesetz, das für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige und Flüchtlinge besondere Erschwernisse beim Zugang zu Wohnbeihilfe enthält, oder das Bundes-Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, nach dem geförderte Wohnungen an ausländische Staatsbürger:innen erst ab 5 Jahren Aufenthalt und erfolgreicher Integrationsprüfung vergeben werden dürfen
Die Einschränkungen diverser Sozialleistungen zielen, aktuellen politischen Ausgrenzungs- und Fremdzuschreibungsdiskursen entsprechend, in erster Linie auf eine Schlechterstellung von.
Im Rahmen des Regierungsprogramm 2025–2029 beabsichtigt die Bundesregierung, dieser Empfehlung nachzugehen und die Wohnpolitik effektiver, koordinierter und sozial ausgewogener zu gestalten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Fortschritt: Kein Fortschritt

Umfassende Anwendung des Schutzes des Mietrechtsgesetzes auf jede Art von Wohnraum

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

In Österreich gibt es zunehmend politische Initiativen und Diskussionen zur Verankerung des Rechts auf Wohnen in der Verfassung. Mehrere politische Parteien, wie die SPÖ und die Grünen, unterstützen diese Forderung, um Wohnen als Menschenrecht und als Grundrecht für alle Bürger:innen festzuschreiben. Die Idee dahinter ist, dass das Recht auf Wohnen nicht nur als freiwillige Leistung des Staates betrachtet werden sollte, sondern als ein verbindlicher Anspruch, der auch rechtlich durchgesetzt werden kann. Diese Forderung wurde insbesondere von Amnesty International unterstützt, die in ihrer Petition die Verankerung des Rechts auf Wohnen in der Verfassung fordert. Sie betont, dass eine solche Verankerung notwendig wäre, um die unzureichenden Angebote der Wohnungslosenhilfe zu verbessern und das Problem der Obdachlosigkeit in Österreich nachhaltig zu bekämpfen. Die Diskussion über das Recht auf Wohnen ist besonders vor dem Hintergrund steigender Mietpreise und zunehmender Obdachlosigkeit von Bedeutung. Allerdings gibt es auch politische Widerstände. Die FPÖ lehnt eine solche Verankerung ab und verweist auf bestehende Instrumente wie den Gemeindebau und den sozialen Wohnbau, die ihrer Meinung nach bereits eine Lösung für leistbares Wohnen darstellen. In Österreich gilt das Mietrechtsgesetz (MRG) nicht für alle Wohnräume. Es schützt vollständig Mietverhältnisse in Altbauten, geförderten Neubauten und bestimmten Eigentumswohnungen, die vor dem 1. Juli 1953 bzw. 1945 erbaut wurden, sowie bei mehr als zwei Mietwohnungen im Gebäude. Für neuere und nicht geförderte Wohnungen greift das MRG nur teilweise, etwa bei Mietzinsregelungen. Wohnverhältnisse wie Ferienwohnungen oder Einfamilienhäuser sind vollständig vom Mietrechtsgesetz ausgenommen.  
In den letzten Jahren wurden viele sozialstaatliche Regelungen, inklusive dem Zugang zu leistbarem Sozialwohnraum, für Migrant:innen und Flüchtlinge verschärft. Sozialschutz und soziale Teilhabe werden damit in diskriminierender Weise zugewanderten Menschen vorenthalten. Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (BGBl. I 2019/41) wurde schließlich in zentralen Punkten (u.a. qualifizierte Deutschkenntnisse als Voraussetzung des Sozialhilfebezugs) auch aufgrund Verstoßes gegen die Vorgaben der CERD durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben.
Zahlreiche andere Regelungen auf Bundes- und Länderebene enthalten aber explizite Schlechterstellungen von Asylsuchenden und Asylberechtigten sowie zum Teil schon lange in Österreich legal lebende Nicht-EU-Bürger:innen (Drittstaatsangehörige):
Zum Beispiel das Oberösterreichische Wohnbauförderungsgesetz, das für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige und Flüchtlinge besondere Erschwernisse beim Zugang zu Wohnbeihilfe enthält, oder das Bundes-Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, nach dem geförderte Wohnungen an ausländische Staatsbürger:innen erst ab 5 Jahren Aufenthalt und erfolgreicher Integrationsprüfung vergeben werden dürfen
Die Einschränkungen diverser Sozialleistungen zielen, aktuellen politischen Ausgrenzungs- und Fremdzuschreibungsdiskursen entsprechend, in erster Linie auf eine Schlechterstellung von.
Im Rahmen des Regierungsprogramm 2025–2029 beabsichtigt die Bundesregierung, dieser Empfehlung nachzugehen und die Wohnpolitik effektiver, koordinierter und sozial ausgewogener zu gestalten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Fortschritt: Kein Fortschritt

Wirkungsvolle Regulierung der Mietzinshöhe um leistbaren Wohnraum für alle einschließlich marginalisierter Bevölkerungsgruppen zu schaffen

Proponent:

Liga


Österreichische Liga für Menschenrechte


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Österreichische Liga für Menschenrechte


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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

In Österreich gibt es zunehmend politische Initiativen und Diskussionen zur Verankerung des Rechts auf Wohnen in der Verfassung. Mehrere politische Parteien, wie die SPÖ und die Grünen, unterstützen diese Forderung, um Wohnen als Menschenrecht und als Grundrecht für alle Bürger:innen festzuschreiben. Die Idee dahinter ist, dass das Recht auf Wohnen nicht nur als freiwillige Leistung des Staates betrachtet werden sollte, sondern als ein verbindlicher Anspruch, der auch rechtlich durchgesetzt werden kann. Diese Forderung wurde insbesondere von Amnesty International unterstützt, die in ihrer Petition die Verankerung des Rechts auf Wohnen in der Verfassung fordert. Sie betont, dass eine solche Verankerung notwendig wäre, um die unzureichenden Angebote der Wohnungslosenhilfe zu verbessern und das Problem der Obdachlosigkeit in Österreich nachhaltig zu bekämpfen. Die Diskussion über das Recht auf Wohnen ist besonders vor dem Hintergrund steigender Mietpreise und zunehmender Obdachlosigkeit von Bedeutung. Allerdings gibt es auch politische Widerstände. Die FPÖ lehnt eine solche Verankerung ab und verweist auf bestehende Instrumente wie den Gemeindebau und den sozialen Wohnbau, die ihrer Meinung nach bereits eine Lösung für leistbares Wohnen darstellen. In Österreich gilt das Mietrechtsgesetz (MRG) nicht für alle Wohnräume. Es schützt vollständig Mietverhältnisse in Altbauten, geförderten Neubauten und bestimmten Eigentumswohnungen, die vor dem 1. Juli 1953 bzw. 1945 erbaut wurden, sowie bei mehr als zwei Mietwohnungen im Gebäude. Für neuere und nicht geförderte Wohnungen greift das MRG nur teilweise, etwa bei Mietzinsregelungen. Wohnverhältnisse wie Ferienwohnungen oder Einfamilienhäuser sind vollständig vom Mietrechtsgesetz ausgenommen.  
In den letzten Jahren wurden viele sozialstaatliche Regelungen, inklusive dem Zugang zu leistbarem Sozialwohnraum, für Migrant:innen und Flüchtlinge verschärft. Sozialschutz und soziale Teilhabe werden damit in diskriminierender Weise zugewanderten Menschen vorenthalten. Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (BGBl. I 2019/41) wurde schließlich in zentralen Punkten (u.a. qualifizierte Deutschkenntnisse als Voraussetzung des Sozialhilfebezugs) auch aufgrund Verstoßes gegen die Vorgaben der CERD durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben.
Zahlreiche andere Regelungen auf Bundes- und Länderebene enthalten aber explizite Schlechterstellungen von Asylsuchenden und Asylberechtigten sowie zum Teil schon lange in Österreich legal lebende Nicht-EU-Bürger:innen (Drittstaatsangehörige):
Zum Beispiel das Oberösterreichische Wohnbauförderungsgesetz, das für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige und Flüchtlinge besondere Erschwernisse beim Zugang zu Wohnbeihilfe enthält, oder das Bundes-Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, nach dem geförderte Wohnungen an ausländische Staatsbürger:innen erst ab 5 Jahren Aufenthalt und erfolgreicher Integrationsprüfung vergeben werden dürfen
Die Einschränkungen diverser Sozialleistungen zielen, aktuellen politischen Ausgrenzungs- und Fremdzuschreibungsdiskursen entsprechend, in erster Linie auf eine Schlechterstellung von.
Im Rahmen des Regierungsprogramm 2025–2029 beabsichtigt die Bundesregierung, dieser Empfehlung nachzugehen und die Wohnpolitik effektiver, koordinierter und sozial ausgewogener zu gestalten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Fortschritt: Kein Fortschritt

Diskriminierungsfreien Zugang zu gemeinnützigem Wohnbau durch Anti-Diskriminierungsarbeit fördern

Proponent:

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In Österreich gibt es zunehmend politische Initiativen und Diskussionen zur Verankerung des Rechts auf Wohnen in der Verfassung. Mehrere politische Parteien, wie die SPÖ und die Grünen, unterstützen diese Forderung, um Wohnen als Menschenrecht und als Grundrecht für alle Bürger:innen festzuschreiben. Die Idee dahinter ist, dass das Recht auf Wohnen nicht nur als freiwillige Leistung des Staates betrachtet werden sollte, sondern als ein verbindlicher Anspruch, der auch rechtlich durchgesetzt werden kann. Diese Forderung wurde insbesondere von Amnesty International unterstützt, die in ihrer Petition die Verankerung des Rechts auf Wohnen in der Verfassung fordert. Sie betont, dass eine solche Verankerung notwendig wäre, um die unzureichenden Angebote der Wohnungslosenhilfe zu verbessern und das Problem der Obdachlosigkeit in Österreich nachhaltig zu bekämpfen. Die Diskussion über das Recht auf Wohnen ist besonders vor dem Hintergrund steigender Mietpreise und zunehmender Obdachlosigkeit von Bedeutung. Allerdings gibt es auch politische Widerstände. Die FPÖ lehnt eine solche Verankerung ab und verweist auf bestehende Instrumente wie den Gemeindebau und den sozialen Wohnbau, die ihrer Meinung nach bereits eine Lösung für leistbares Wohnen darstellen. In Österreich gilt das Mietrechtsgesetz (MRG) nicht für alle Wohnräume. Es schützt vollständig Mietverhältnisse in Altbauten, geförderten Neubauten und bestimmten Eigentumswohnungen, die vor dem 1. Juli 1953 bzw. 1945 erbaut wurden, sowie bei mehr als zwei Mietwohnungen im Gebäude. Für neuere und nicht geförderte Wohnungen greift das MRG nur teilweise, etwa bei Mietzinsregelungen. Wohnverhältnisse wie Ferienwohnungen oder Einfamilienhäuser sind vollständig vom Mietrechtsgesetz ausgenommen.  
In den letzten Jahren wurden viele sozialstaatliche Regelungen, inklusive dem Zugang zu leistbarem Sozialwohnraum, für Migrant:innen und Flüchtlinge verschärft. Sozialschutz und soziale Teilhabe werden damit in diskriminierender Weise zugewanderten Menschen vorenthalten. Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (BGBl. I 2019/41) wurde schließlich in zentralen Punkten (u.a. qualifizierte Deutschkenntnisse als Voraussetzung des Sozialhilfebezugs) auch aufgrund Verstoßes gegen die Vorgaben der CERD durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben.
Zahlreiche andere Regelungen auf Bundes- und Länderebene enthalten aber explizite Schlechterstellungen von Asylsuchenden und Asylberechtigten sowie zum Teil schon lange in Österreich legal lebende Nicht-EU-Bürger:innen (Drittstaatsangehörige):
Zum Beispiel das Oberösterreichische Wohnbauförderungsgesetz, das für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige und Flüchtlinge besondere Erschwernisse beim Zugang zu Wohnbeihilfe enthält, oder das Bundes-Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, nach dem geförderte Wohnungen an ausländische Staatsbürger:innen erst ab 5 Jahren Aufenthalt und erfolgreicher Integrationsprüfung vergeben werden dürfen
Die Einschränkungen diverser Sozialleistungen zielen, aktuellen politischen Ausgrenzungs- und Fremdzuschreibungsdiskursen entsprechend, in erster Linie auf eine Schlechterstellung von.
Im Rahmen des Regierungsprogramm 2025–2029 beabsichtigt die Bundesregierung, dieser Empfehlung nachzugehen und die Wohnpolitik effektiver, koordinierter und sozial ausgewogener zu gestalten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Fortschritt: Kein Fortschritt

Streichung diskriminierender Regelungen im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)

Proponent:

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Österreichische Liga für Menschenrechte


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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

In Österreich gibt es zunehmend politische Initiativen und Diskussionen zur Verankerung des Rechts auf Wohnen in der Verfassung. Mehrere politische Parteien, wie die SPÖ und die Grünen, unterstützen diese Forderung, um Wohnen als Menschenrecht und als Grundrecht für alle Bürger:innen festzuschreiben. Die Idee dahinter ist, dass das Recht auf Wohnen nicht nur als freiwillige Leistung des Staates betrachtet werden sollte, sondern als ein verbindlicher Anspruch, der auch rechtlich durchgesetzt werden kann. Diese Forderung wurde insbesondere von Amnesty International unterstützt, die in ihrer Petition die Verankerung des Rechts auf Wohnen in der Verfassung fordert. Sie betont, dass eine solche Verankerung notwendig wäre, um die unzureichenden Angebote der Wohnungslosenhilfe zu verbessern und das Problem der Obdachlosigkeit in Österreich nachhaltig zu bekämpfen. Die Diskussion über das Recht auf Wohnen ist besonders vor dem Hintergrund steigender Mietpreise und zunehmender Obdachlosigkeit von Bedeutung. Allerdings gibt es auch politische Widerstände. Die FPÖ lehnt eine solche Verankerung ab und verweist auf bestehende Instrumente wie den Gemeindebau und den sozialen Wohnbau, die ihrer Meinung nach bereits eine Lösung für leistbares Wohnen darstellen. In Österreich gilt das Mietrechtsgesetz (MRG) nicht für alle Wohnräume. Es schützt vollständig Mietverhältnisse in Altbauten, geförderten Neubauten und bestimmten Eigentumswohnungen, die vor dem 1. Juli 1953 bzw. 1945 erbaut wurden, sowie bei mehr als zwei Mietwohnungen im Gebäude. Für neuere und nicht geförderte Wohnungen greift das MRG nur teilweise, etwa bei Mietzinsregelungen. Wohnverhältnisse wie Ferienwohnungen oder Einfamilienhäuser sind vollständig vom Mietrechtsgesetz ausgenommen.  
In den letzten Jahren wurden viele sozialstaatliche Regelungen, inklusive dem Zugang zu leistbarem Sozialwohnraum, für Migrant:innen und Flüchtlinge verschärft. Sozialschutz und soziale Teilhabe werden damit in diskriminierender Weise zugewanderten Menschen vorenthalten. Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (BGBl. I 2019/41) wurde schließlich in zentralen Punkten (u.a. qualifizierte Deutschkenntnisse als Voraussetzung des Sozialhilfebezugs) auch aufgrund Verstoßes gegen die Vorgaben der CERD durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben.
Zahlreiche andere Regelungen auf Bundes- und Länderebene enthalten aber explizite Schlechterstellungen von Asylsuchenden und Asylberechtigten sowie zum Teil schon lange in Österreich legal lebende Nicht-EU-Bürger:innen (Drittstaatsangehörige):
Zum Beispiel das Oberösterreichische Wohnbauförderungsgesetz, das für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige und Flüchtlinge besondere Erschwernisse beim Zugang zu Wohnbeihilfe enthält, oder das Bundes-Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, nach dem geförderte Wohnungen an ausländische Staatsbürger:innen erst ab 5 Jahren Aufenthalt und erfolgreicher Integrationsprüfung vergeben werden dürfen
Die Einschränkungen diverser Sozialleistungen zielen, aktuellen politischen Ausgrenzungs- und Fremdzuschreibungsdiskursen entsprechend, in erster Linie auf eine Schlechterstellung von.
Im Rahmen des Regierungsprogramm 2025–2029 beabsichtigt die Bundesregierung, dieser Empfehlung nachzugehen und die Wohnpolitik effektiver, koordinierter und sozial ausgewogener zu gestalten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Fortschritt: Kein Fortschritt

Verpflichtung für gemeinnützige Bauträger zur anteiligen Vergabe von Wohnungen an besonders benachteiligte Menschen

Proponent:

Liga


Österreichische Liga für Menschenrechte


Rahlgasse 1/26, A-1060 Wien


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Österreichische Liga für Menschenrechte


Rahlgasse 1/26, A-1060 Wien


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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

In Österreich gibt es zunehmend politische Initiativen und Diskussionen zur Verankerung des Rechts auf Wohnen in der Verfassung. Mehrere politische Parteien, wie die SPÖ und die Grünen, unterstützen diese Forderung, um Wohnen als Menschenrecht und als Grundrecht für alle Bürger:innen festzuschreiben. Die Idee dahinter ist, dass das Recht auf Wohnen nicht nur als freiwillige Leistung des Staates betrachtet werden sollte, sondern als ein verbindlicher Anspruch, der auch rechtlich durchgesetzt werden kann. Diese Forderung wurde insbesondere von Amnesty International unterstützt, die in ihrer Petition die Verankerung des Rechts auf Wohnen in der Verfassung fordert. Sie betont, dass eine solche Verankerung notwendig wäre, um die unzureichenden Angebote der Wohnungslosenhilfe zu verbessern und das Problem der Obdachlosigkeit in Österreich nachhaltig zu bekämpfen. Die Diskussion über das Recht auf Wohnen ist besonders vor dem Hintergrund steigender Mietpreise und zunehmender Obdachlosigkeit von Bedeutung. Allerdings gibt es auch politische Widerstände. Die FPÖ lehnt eine solche Verankerung ab und verweist auf bestehende Instrumente wie den Gemeindebau und den sozialen Wohnbau, die ihrer Meinung nach bereits eine Lösung für leistbares Wohnen darstellen. In Österreich gilt das Mietrechtsgesetz (MRG) nicht für alle Wohnräume. Es schützt vollständig Mietverhältnisse in Altbauten, geförderten Neubauten und bestimmten Eigentumswohnungen, die vor dem 1. Juli 1953 bzw. 1945 erbaut wurden, sowie bei mehr als zwei Mietwohnungen im Gebäude. Für neuere und nicht geförderte Wohnungen greift das MRG nur teilweise, etwa bei Mietzinsregelungen. Wohnverhältnisse wie Ferienwohnungen oder Einfamilienhäuser sind vollständig vom Mietrechtsgesetz ausgenommen.  
In den letzten Jahren wurden viele sozialstaatliche Regelungen, inklusive dem Zugang zu leistbarem Sozialwohnraum, für Migrant:innen und Flüchtlinge verschärft. Sozialschutz und soziale Teilhabe werden damit in diskriminierender Weise zugewanderten Menschen vorenthalten. Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (BGBl. I 2019/41) wurde schließlich in zentralen Punkten (u.a. qualifizierte Deutschkenntnisse als Voraussetzung des Sozialhilfebezugs) auch aufgrund Verstoßes gegen die Vorgaben der CERD durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben.
Zahlreiche andere Regelungen auf Bundes- und Länderebene enthalten aber explizite Schlechterstellungen von Asylsuchenden und Asylberechtigten sowie zum Teil schon lange in Österreich legal lebende Nicht-EU-Bürger:innen (Drittstaatsangehörige):
Zum Beispiel das Oberösterreichische Wohnbauförderungsgesetz, das für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige und Flüchtlinge besondere Erschwernisse beim Zugang zu Wohnbeihilfe enthält, oder das Bundes-Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, nach dem geförderte Wohnungen an ausländische Staatsbürger:innen erst ab 5 Jahren Aufenthalt und erfolgreicher Integrationsprüfung vergeben werden dürfen
Die Einschränkungen diverser Sozialleistungen zielen, aktuellen politischen Ausgrenzungs- und Fremdzuschreibungsdiskursen entsprechend, in erster Linie auf eine Schlechterstellung von.
Im Rahmen des Regierungsprogramm 2025–2029 beabsichtigt die Bundesregierung, dieser Empfehlung nachzugehen und die Wohnpolitik effektiver, koordinierter und sozial ausgewogener zu gestalten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Fortschritt: Kein Fortschritt

Unterstützung Wohnraum für von Gewalt betroffene Frauen, um sich langfristig aus einer gewalttätigen Beziehung lösen zu können

Proponent:

Liga


Österreichische Liga für Menschenrechte


Rahlgasse 1/26, A-1060 Wien


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Liga


Österreichische Liga für Menschenrechte


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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

In Österreich fehlt daher eine umfassende, langfristige Strategie zum Schutz von Frauen vor Gewalt, obwohl eine geteilte Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern vorliegt. Die Länder finanzieren insbesondere Frauenhäuser und Beratungseinrichtungen, während auf Bundesebene das Innenministerium, das Justizministerium und das Bundeskanzleramt aktiv sind. Die österreichischen Frauenorganisationen weisen darauf hin, dass Gewalt gegen Frauen, einschließlich Femizid und häuslicher Gewalt, immer noch alarmierende Ausmaße annimmt. In dieser kritischen Lage sind über die derzeitigen Maßnahmen hinausgehende politische, rechtliche und finanzielle Maßnahmen erforderlich, um Gewalt gegen Frauen effektiv zu bekämpfen.   Im Rahmen des Regierungsprogramms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Fortschritt: Kein Fortschritt

Rechtsanspruch auf Unterstützungsleistungen, die eine existenzsichernde Arbeit ermöglichen

Proponent:

Liga


Österreichische Liga für Menschenrechte


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Fortschritt: Kein Fortschritt

Abschaffung der internationalen Indexierung der Familienbeihilfe

Proponent:

Liga


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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Die jüngste Erweiterung des Gleichbehandlungsgesetzes in Österreich, insbesondere im Kontext von Sorgetätigkeiten, ist ein positiver Schritt. Dennoch bedarf es einer präzisen Formulierung, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten. Österreich hat kürzlich den Schutzumfang des Gleichbehandlungsgesetzes erweitert, um Diskriminierung im Zusammenhang mit Sorgetätigkeiten abzudecken. Dies ist ein bedeutender Fortschritt, erfordert jedoch klare Formulierungen im erweiterten § 5a, um die Verständlichkeit und Rechtssicherheit zu gewährleisten.   Die verpasste Möglichkeit, die Elternkarenz gleichmäßiger zu verteilen, ist bedauerlich und steht im Widerspruch zur angestrebten Geschlechtergleichstellung. Die laufende Novellierung des Gesetzes bietet die Gelegenheit, Mängel zu beheben, insbesondere durch die Einführung eines gesetzlichen Mindestschadenersatzes für Diskriminierungsfälle. Trotz positiver Entwicklungen besteht jedoch noch keine einheitliche Schutznorm für alle Diskriminierungsbetroffenen.   Die Zivilgesellschaft unter anderem der Klagsverband appelliert an die Gesetzgeber:innen, die Empfehlungen ernsthaft zu berücksichtigen, besonders in Bezug auf die klare Formulierung des § 5a, die Gleichverteilung der Elternkarenz und die Einführung eines gesetzlichen Mindestschadenersatzes. Eine ganzheitliche Betrachtung über die Arbeitswelt hinaus sowie die Übertragung der Zuständigkeit gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1158 auf die Bundes-Gleichbehandlungskommission sind entscheidend. Diese Maßnahmen stärken den Schutz von Familien und fördern die Geschlechtergleichstellung in Österreich (siehe Stellungnahme des Klagsverbandes: https://www.klagsverband.at/klav/wp-content/uploads/2023/08/Stellungnahme-Klagsverband-10.07.2023.pdf).  Im Rahmen des Regierungsprogramm 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Fortschritt: Kein Fortschritt

Regelmäßige externe Evaluierung der Unterbringungsmodalitäten in den Einrichtungen der Betreuung von Asylsuchenden

Proponent:

Liga


Österreichische Liga für Menschenrechte


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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Im Juli 2021 wurde das “Anti-Terror-Paket“ verabschiedet, wobei Bedenken von zivilgesellschaftlichen Organisationen und UN-Expert*innen geäußert wurden, dass der Paragraf über „religiös motivierte extremistische Verbindungen“ Muslim*innen stigmatisieren könnte (siehe Terror-Bekämpfungs-Gesetz – TeBG (849 d.B.): https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/849).  
 
Die Strafverfolgungsbehörden setzten weiterhin Gesichtserkennungstechnologien ohne klare rechtliche Grundlage ein, trotz der möglichen Diskriminierung von Geschlechter- und ethnischen Minderheiten sowie der Beeinträchtigung der Rechte auf Privatsphäre, Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Racial Profiling durch die Polizei wurde weiterhin praktiziert, und es fehlte an wirksamen Mechanismen zur Untersuchung dieser Praktiken (siehe Menschenrechtslage in Österreich 2022, Amnesty International Österreich: https://www.amnesty.at/themen/menschenrechte-in-oesterreich/menschenrechtslage-in-oesterreich-2022-amnesty-jahresbericht/).  
 
Zwischen Januar und August 2021 wurden 64 afghanische Staatsangehörige trotz der Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan abgeschoben. Im August desselben Jahres verweigerte die österreichische Regierung die Evakuierung von afghanischen Flüchtlingen vor den Taliban sowie die Umverteilung von Asylsuchenden von den griechischen Inseln. Im Juli 2021 stellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark fest, dass sieben Asylsuchende rechtswidrig nach Slowenien zurückgeschoben worden waren. Dies zeigte, dass rechtswidrige Pushbacks in Österreich teilweise systematisch praktiziert wurden. Im Februar 2022 bestätigte dasselbe Gericht, dass ein Asylsuchender aus Marokko widerrechtlich nach Slowenien zurückgeschoben worden war und wies auf die methodische Anwendung solcher rechtswidriger Pushbacks hin. Bis Ende des Jahres 2022 erhielten etwa 90.000 ukrainische Geflüchtete in Österreich temporären Schutz gemäß den EU-Massenzustrom-Richtlinien. Im September 2022 meldete das Innenministerium, dass zwischen Januar und Juli 5.140 unbegleitete minderjährige Geflüchtete verschwunden waren.  
 
Zahlreiche NGOs und Politiker*innen fordern eine sofortige Zuweisung von Obsorgeberechtigten für unbegleitete Minderjährige unmittelbar nach ihrer Ankunft, anstatt auf die Zulassung zum Asylverfahren zu warten, was oft mehrere Monate dauerte. 

Redaktionelle Verantwortung UPR-Tool:

Österreichische Liga für Menschenrechte, upr@liga.or.at

Lizenz CC-BY-SA 

Unterstützung durch:

Forschungskooperation mit der Volksanwaltschaft

Förderung des Zukunftsfonds der Republik Österreich

 

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