Universal Periodic Review

Dieses UPR-Tool gibt die weltweiten Empfehlungen an Österreich aus dem UPR-Prozess beim UN-Menschenrechtsrat wieder und wird in Zukunft den jeweils aktuellen Umsetzungsstand zeigen. Die Liga koordiniert im UPR-Prozess einen großen Teil der österreichischen Zivilgesellschaft. Näheres zum UPR-Prozess findet ihr auch hier. Einfach Filter ausprobieren und die weltweiten menschenrechtlichen Empfehlungen an Österreich erforschen. 

 

Wir freuen uns daher über die Zusendung Ihrer Anmerkungen und Vorschläge an upr@liga.or.at.


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Fortschritt: Kein Fortschritt

Diskriminierungsfreien Zugang zu gemeinnützigem Wohnbau durch Anti-Diskriminierungsarbeit fördern

Proponent:

Liga


Österreichische Liga für Menschenrechte


Rahlgasse 1/26, A-1060 Wien


http://www.liga.or.at/projekte/universal-periodic-review-2020-upr/

Liga


Österreichische Liga für Menschenrechte


Rahlgasse 1/26, A-1060 Wien


http://www.liga.or.at/projekte/universal-periodic-review-2020-upr/

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

In Österreich gibt es zunehmend politische Initiativen und Diskussionen zur Verankerung des Rechts auf Wohnen in der Verfassung. Mehrere politische Parteien, wie die SPÖ und die Grünen, unterstützen diese Forderung, um Wohnen als Menschenrecht und als Grundrecht für alle Bürger:innen festzuschreiben. Die Idee dahinter ist, dass das Recht auf Wohnen nicht nur als freiwillige Leistung des Staates betrachtet werden sollte, sondern als ein verbindlicher Anspruch, der auch rechtlich durchgesetzt werden kann. Diese Forderung wurde insbesondere von Amnesty International unterstützt, die in ihrer Petition die Verankerung des Rechts auf Wohnen in der Verfassung fordert. Sie betont, dass eine solche Verankerung notwendig wäre, um die unzureichenden Angebote der Wohnungslosenhilfe zu verbessern und das Problem der Obdachlosigkeit in Österreich nachhaltig zu bekämpfen. Die Diskussion über das Recht auf Wohnen ist besonders vor dem Hintergrund steigender Mietpreise und zunehmender Obdachlosigkeit von Bedeutung. Allerdings gibt es auch politische Widerstände. Die FPÖ lehnt eine solche Verankerung ab und verweist auf bestehende Instrumente wie den Gemeindebau und den sozialen Wohnbau, die ihrer Meinung nach bereits eine Lösung für leistbares Wohnen darstellen. In Österreich gilt das Mietrechtsgesetz (MRG) nicht für alle Wohnräume. Es schützt vollständig Mietverhältnisse in Altbauten, geförderten Neubauten und bestimmten Eigentumswohnungen, die vor dem 1. Juli 1953 bzw. 1945 erbaut wurden, sowie bei mehr als zwei Mietwohnungen im Gebäude. Für neuere und nicht geförderte Wohnungen greift das MRG nur teilweise, etwa bei Mietzinsregelungen. Wohnverhältnisse wie Ferienwohnungen oder Einfamilienhäuser sind vollständig vom Mietrechtsgesetz ausgenommen.  
In den letzten Jahren wurden viele sozialstaatliche Regelungen, inklusive dem Zugang zu leistbarem Sozialwohnraum, für Migrant:innen und Flüchtlinge verschärft. Sozialschutz und soziale Teilhabe werden damit in diskriminierender Weise zugewanderten Menschen vorenthalten. Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (BGBl. I 2019/41) wurde schließlich in zentralen Punkten (u.a. qualifizierte Deutschkenntnisse als Voraussetzung des Sozialhilfebezugs) auch aufgrund Verstoßes gegen die Vorgaben der CERD durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben.
Zahlreiche andere Regelungen auf Bundes- und Länderebene enthalten aber explizite Schlechterstellungen von Asylsuchenden und Asylberechtigten sowie zum Teil schon lange in Österreich legal lebende Nicht-EU-Bürger:innen (Drittstaatsangehörige):
Zum Beispiel das Oberösterreichische Wohnbauförderungsgesetz, das für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige und Flüchtlinge besondere Erschwernisse beim Zugang zu Wohnbeihilfe enthält, oder das Bundes-Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, nach dem geförderte Wohnungen an ausländische Staatsbürger:innen erst ab 5 Jahren Aufenthalt und erfolgreicher Integrationsprüfung vergeben werden dürfen
Die Einschränkungen diverser Sozialleistungen zielen, aktuellen politischen Ausgrenzungs- und Fremdzuschreibungsdiskursen entsprechend, in erster Linie auf eine Schlechterstellung von.
Im Rahmen des Regierungsprogramm 2025–2029 beabsichtigt die Bundesregierung, dieser Empfehlung nachzugehen und die Wohnpolitik effektiver, koordinierter und sozial ausgewogener zu gestalten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Fortschritt: Kein Fortschritt

Streichung diskriminierender Regelungen im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)

Proponent:

Liga


Österreichische Liga für Menschenrechte


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Österreichische Liga für Menschenrechte


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http://www.liga.or.at/projekte/universal-periodic-review-2020-upr/

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

In Österreich gibt es zunehmend politische Initiativen und Diskussionen zur Verankerung des Rechts auf Wohnen in der Verfassung. Mehrere politische Parteien, wie die SPÖ und die Grünen, unterstützen diese Forderung, um Wohnen als Menschenrecht und als Grundrecht für alle Bürger:innen festzuschreiben. Die Idee dahinter ist, dass das Recht auf Wohnen nicht nur als freiwillige Leistung des Staates betrachtet werden sollte, sondern als ein verbindlicher Anspruch, der auch rechtlich durchgesetzt werden kann. Diese Forderung wurde insbesondere von Amnesty International unterstützt, die in ihrer Petition die Verankerung des Rechts auf Wohnen in der Verfassung fordert. Sie betont, dass eine solche Verankerung notwendig wäre, um die unzureichenden Angebote der Wohnungslosenhilfe zu verbessern und das Problem der Obdachlosigkeit in Österreich nachhaltig zu bekämpfen. Die Diskussion über das Recht auf Wohnen ist besonders vor dem Hintergrund steigender Mietpreise und zunehmender Obdachlosigkeit von Bedeutung. Allerdings gibt es auch politische Widerstände. Die FPÖ lehnt eine solche Verankerung ab und verweist auf bestehende Instrumente wie den Gemeindebau und den sozialen Wohnbau, die ihrer Meinung nach bereits eine Lösung für leistbares Wohnen darstellen. In Österreich gilt das Mietrechtsgesetz (MRG) nicht für alle Wohnräume. Es schützt vollständig Mietverhältnisse in Altbauten, geförderten Neubauten und bestimmten Eigentumswohnungen, die vor dem 1. Juli 1953 bzw. 1945 erbaut wurden, sowie bei mehr als zwei Mietwohnungen im Gebäude. Für neuere und nicht geförderte Wohnungen greift das MRG nur teilweise, etwa bei Mietzinsregelungen. Wohnverhältnisse wie Ferienwohnungen oder Einfamilienhäuser sind vollständig vom Mietrechtsgesetz ausgenommen.  
In den letzten Jahren wurden viele sozialstaatliche Regelungen, inklusive dem Zugang zu leistbarem Sozialwohnraum, für Migrant:innen und Flüchtlinge verschärft. Sozialschutz und soziale Teilhabe werden damit in diskriminierender Weise zugewanderten Menschen vorenthalten. Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (BGBl. I 2019/41) wurde schließlich in zentralen Punkten (u.a. qualifizierte Deutschkenntnisse als Voraussetzung des Sozialhilfebezugs) auch aufgrund Verstoßes gegen die Vorgaben der CERD durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben.
Zahlreiche andere Regelungen auf Bundes- und Länderebene enthalten aber explizite Schlechterstellungen von Asylsuchenden und Asylberechtigten sowie zum Teil schon lange in Österreich legal lebende Nicht-EU-Bürger:innen (Drittstaatsangehörige):
Zum Beispiel das Oberösterreichische Wohnbauförderungsgesetz, das für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige und Flüchtlinge besondere Erschwernisse beim Zugang zu Wohnbeihilfe enthält, oder das Bundes-Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, nach dem geförderte Wohnungen an ausländische Staatsbürger:innen erst ab 5 Jahren Aufenthalt und erfolgreicher Integrationsprüfung vergeben werden dürfen
Die Einschränkungen diverser Sozialleistungen zielen, aktuellen politischen Ausgrenzungs- und Fremdzuschreibungsdiskursen entsprechend, in erster Linie auf eine Schlechterstellung von.
Im Rahmen des Regierungsprogramm 2025–2029 beabsichtigt die Bundesregierung, dieser Empfehlung nachzugehen und die Wohnpolitik effektiver, koordinierter und sozial ausgewogener zu gestalten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Redaktionelle Verantwortung UPR-Tool:

Österreichische Liga für Menschenrechte, upr@liga.or.at

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Unterstützung durch:

Forschungskooperation mit der Volksanwaltschaft

Förderung des Zukunftsfonds der Republik Österreich

 

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