Universal Periodic Review

Dieses UPR-Tool gibt die weltweiten Empfehlungen an Österreich aus dem UPR-Prozess beim UN-Menschenrechtsrat wieder und wird in Zukunft den jeweils aktuellen Umsetzungsstand zeigen. Die Liga koordiniert im UPR-Prozess einen großen Teil der österreichischen Zivilgesellschaft. Näheres zum UPR-Prozess findet ihr auch hier. Einfach Filter ausprobieren und die weltweiten menschenrechtlichen Empfehlungen an Österreich erforschen. 

 

Wir freuen uns daher über die Zusendung Ihrer Anmerkungen und Vorschläge an upr@liga.or.at.


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Fortschritt: Kein Fortschritt

Die zur Bewältigung sektorübergreifender ökologischer Herausforderungen erforderlichen Gesetze, einschließlich zur Anpassung an den Klimawandel und seiner Abschwächung, weiterzuentwickeln und zu stärken und sicherzustellen, dass Frauen, Kinder, Menschen mit Behinderungen sowie indigene und lokale Gemeinschaften wesentlich an ihrer Umsetzung beteiligt werden

Proponent:

Fidschi


Republik Fidschi

Fidschi


Republik Fidschi

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Im BMK wurde eine § 8 BMG-Kommission für Dialogprozesse zwischen der Verwaltung und der Zivilgesellschaft neu eingerichtet. Diese Kommission fördert den Austausch zwischen der Verwaltung (vertreten durch das) und der organisierten Zivilgesellschaft (vertreten durch die Geschäftsführer von Ökobüro und Umweltdachverband). Ein Klimaschutzgesetz und andere greifbare legistische Fortschritte fehlen aber weiterhin, was auch von der Zivilgesellschaft deutlich kritisiert wird (siehe zB auf der Webseite des Klimavolksbegehrens: https://klimavolksbegehren.at/). Am 23.02.2022 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Richtlinienentwurf „Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit“ (Corporate Sustainability Due Diligence, CDSDD, siehe Entwurf auf der Website der Europäischen Union: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52022 PC 0071 from=EN). Am 01.12.2022 einigte sich der Europäische Rat auf seine Position und am 01.06.2023 wiederum wird das Europäische Parlament seine Position festlegen, worauf die Trilog-Verhandlungen zwischen den drei Institutionen folgen werden (Vorschlag für die Richtlinie des europäischen Parlaments und des Europäischen Rats über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit und zur Änderung Richtlinie (EU) 2019/1937 als PDF: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-15024-2022-REV-1/en/pdf). Das Bundesministerium der Justiz und das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft haben in Folge der Veröffentlichung des Richtlinienentwurfs der Kommission einen guten Konsultationsprozess eingeleitet. Die Regierung sollte auch bei der künftigen Umsetzung der Richtlinie in Österreich Stakeholder wieder umfassend einbeziehen.  
 Es ist zu begrüßen, dass die beschlossene und in Kraft getretene Richtlinie eine zivilrechtliche Haftung und Sanktionen durch Behörden enthält. Damit die Richtlinie Menschenrechte und Umwelt entlang globaler Lieferketten wirksam schützen kann, braucht es jedoch eine Verbesserung des Zugangs von Betroffenen von Rechtsverletzungen zum Recht. Eine wichtige Initiative der Zivilgesellschaft zum Thema ist „Menschenrechte brauchen Gesetze” (Kampagne, der Organisation Netzwerk Soziale Verantwortung, für ein Lieferkettengesetz in Österreich und in der EU: https://www.nesove.at/menschenrechte-brauchen-gesetze/).  
Am 26.2.2025 hat die EU-Kommission ein Paket vorgestellt, das ihr zufolge die Nachhaltigkeitsregeln vereinfachen soll. Änderungsvorschläge betreffen die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die EU Taxonomy und die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD). Obwohl eine bloße Vereinfachung und Reduzierung redundanter und überlappender Berichtspunkte angekündigt war, ist nun eine massive Verwässerung der CSDDD in wichtigen Punkten vorgeschlagen: Aushöhlung des riskobasierten Ansatzes, da sich die Sorgfaltspflichten mit wenigen Ausnahmen nur noch auf direkte Geschäftspartner*innen erstrecken würde; Monitoring von Sorgfaltsmaßnahmen wäre nur m´noch alle 5 Jahre statt wie bisher vorgesehen jährlich durchzuführen; Streichung einer EU-weit harmonisierten Regelung zur zivilrechtlichen Haftung; Streichung der umsatzbezogenen Mindest-Höchststrafen bei Verstößen; Streichung der Verpflichtung zur Umsetzung von Klimatransitionsplänen, Streichung der Möglichkeit von Vertretungsklagen, usw. (siehe: hier). Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungspprogramm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).
Österreich hat seit 2020 kein spezifisches Klimaschutzgesetz mehr, nachdem das frühere Gesetz auslief und nicht erneuert wurde. Trotz des wachsenden Drucks von zivilgesellschaftlichen Initiativen und Umweltorganisationen sind wesentliche Reformen bisher ausgeblieben. Mehrere Klimaklagen wurden eingereicht, um die Regierung zu einer ambitionierteren Klimapolitik zu bewegen, darunter eine prominente Klage von Senior:innen. Diese Klage argumentiert, dass die Untätigkeit der Regierung ihre Rechte auf Leben und Gesundheit gefährdet. Allerdings wurden solche Klagen oft abgewiesen oder verzögert, ohne dass es zu einer Veränderung der klimapolitischen Ausrichtung in Österreich kam. Österreich ist zudem Teil des europäischen Klimarechtsrahmens, der sogenannten Marktkonformitätsklausel (MAK), und unterliegt damit bestimmten EU-Vorgaben. Diese Vorschriften haben jedoch bisher nicht zu einem umfassenden nationalen Klimaschutzgesetz geführt. Initiativen wie Fridays for Future und andere Bewegungen fordern weiterhin eine schärfere Politik und konkrete Maßnahmen, um die Klimaziele zu erreichen.   Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogramm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html). Aus Anlass des Klimavolksbegehrens wurde durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) der Klimarat ins Leben gerufen, bestehend aus 100 in Österreich lebenden Personen. Von Jänner bis Juni 2022 hielt der Klimarat mehrere Sitzungen ab und präsentierte seine Empfehlungen (weitere Informationen sind auf der Website des Klimarats: https://klimarat.org/ verfügbar). Konkrete Gesetzesvorschläge folgten aus der Tätigkeit des Klimarats aber nicht.   Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Fortschritt: Kein Fortschritt

Weitere Anstrengungen zur Umsetzung des nationalen Entwicklungsprogramms zugunsten von Armutsbekämpfung, Sicherung von Frieden und Umweltschutz zu unternehmen

Proponent:

Libyen


Staat Libyen

Libyen


Staat Libyen

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

{Armut-Allgemein}Im BMK wurde eine § 8 BMG-Kommission für Dialogprozesse zwischen der Verwaltung und der Zivilgesellschaft neu eingerichtet. Diese Kommission fördert den Austausch zwischen der Verwaltung (vertreten durch das) und der organisierten Zivilgesellschaft (vertreten durch die Geschäftsführer von Ökobüro und Umweltdachverband). Ein Klimaschutzgesetz und andere greifbare legistische Fortschritte fehlen aber weiterhin, was auch von der Zivilgesellschaft deutlich kritisiert wird (siehe zB auf der Webseite des Klimavolksbegehrens: https://klimavolksbegehren.at/). Am 23.02.2022 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Richtlinienentwurf „Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit“ (Corporate Sustainability Due Diligence, CDSDD, siehe Entwurf auf der Website der Europäischen Union: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52022 PC 0071 from=EN). Am 01.12.2022 einigte sich der Europäische Rat auf seine Position und am 01.06.2023 wiederum wird das Europäische Parlament seine Position festlegen, worauf die Trilog-Verhandlungen zwischen den drei Institutionen folgen werden (Vorschlag für die Richtlinie des europäischen Parlaments und des Europäischen Rats über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit und zur Änderung Richtlinie (EU) 2019/1937 als PDF: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-15024-2022-REV-1/en/pdf). Das Bundesministerium der Justiz und das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft haben in Folge der Veröffentlichung des Richtlinienentwurfs der Kommission einen guten Konsultationsprozess eingeleitet. Die Regierung sollte auch bei der künftigen Umsetzung der Richtlinie in Österreich Stakeholder wieder umfassend einbeziehen.  
 Es ist zu begrüßen, dass die beschlossene und in Kraft getretene Richtlinie eine zivilrechtliche Haftung und Sanktionen durch Behörden enthält. Damit die Richtlinie Menschenrechte und Umwelt entlang globaler Lieferketten wirksam schützen kann, braucht es jedoch eine Verbesserung des Zugangs von Betroffenen von Rechtsverletzungen zum Recht. Eine wichtige Initiative der Zivilgesellschaft zum Thema ist „Menschenrechte brauchen Gesetze” (Kampagne, der Organisation Netzwerk Soziale Verantwortung, für ein Lieferkettengesetz in Österreich und in der EU: https://www.nesove.at/menschenrechte-brauchen-gesetze/).  
Am 26.2.2025 hat die EU-Kommission ein Paket vorgestellt, das ihr zufolge die Nachhaltigkeitsregeln vereinfachen soll. Änderungsvorschläge betreffen die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die EU Taxonomy und die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD). Obwohl eine bloße Vereinfachung und Reduzierung redundanter und überlappender Berichtspunkte angekündigt war, ist nun eine massive Verwässerung der CSDDD in wichtigen Punkten vorgeschlagen: Aushöhlung des riskobasierten Ansatzes, da sich die Sorgfaltspflichten mit wenigen Ausnahmen nur noch auf direkte Geschäftspartner*innen erstrecken würde; Monitoring von Sorgfaltsmaßnahmen wäre nur m´noch alle 5 Jahre statt wie bisher vorgesehen jährlich durchzuführen; Streichung einer EU-weit harmonisierten Regelung zur zivilrechtlichen Haftung; Streichung der umsatzbezogenen Mindest-Höchststrafen bei Verstößen; Streichung der Verpflichtung zur Umsetzung von Klimatransitionsplänen, Streichung der Möglichkeit von Vertretungsklagen, usw. (siehe: hier). Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungspprogramm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Fortschritt: Kein Fortschritt

Schaffung gesetzlicher Regelungen, mit der sämtlichen österreichische Unternehmen und Unternehmensgruppen im In- und Ausland verbindliche und durchsetzbare Sorgfaltspflichten zur Achtung der Menschenrechte und der Umwelt auferlegt werden (mandatory human rights and environmental due diligence) und Einsatz zur Schaffung einer allgemeinen sektorenübergreifenden Regelung auf EU-Ebene

Proponent:

Liga


Österreichische Liga für Menschenrechte


Rahlgasse 1/26, A-1060 Wien


http://www.liga.or.at/projekte/universal-periodic-review-2020-upr/

Liga


Österreichische Liga für Menschenrechte


Rahlgasse 1/26, A-1060 Wien


http://www.liga.or.at/projekte/universal-periodic-review-2020-upr/

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

In Österreich wird die Einführung verbindlicher Sorgfaltspflichten zur Achtung von Menschenrechten und Umweltstandards für Unternehmen aktiv verfolgt, insbesondere im Zusammenhang mit der neuen EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive). Diese Richtlinie verpflichtet große Unternehmen in der EU sowie solche mit erheblichem Geschäftsumfang in der EU dazu, negative Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit entlang ihrer gesamten Lieferkette zu identifizieren, zu minimieren bzw. zu verhindern und zu dokumentieren. Österreich ist im Rahmen der Richtlinie dazu verpflichtet, die entsprechenden EU-Vorgaben bis 26. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen. Die Maßnahmen zielen auf Unternehmen ab, die Menschenrechte und Umweltstandards in ihren globalen Aktivitäten durch die Berücksichtigung ihrer „Aktivitätskette“ zu sichern haben, und könnten auch mittelbar kleinere Unternehmen betreffen, etwa durch vertragliche Vorgaben größerer Handelspartner. Für diese sieht die Richtlinie Möglichkeiten und Formen der Unterstützung vor.
 
 
Die österreichischen Unternehmen werden verpflichtet, zivilrechtliche Haftungsfragen und Compliance-Auflagen in ihre Geschäftsstrategien einzubinden und Übergangspläne im Einklang mit den Klimazielen des Pariser Abkommens auszuarbeiten, um potentielle negative Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit zu minimieren bzw. zu verhindern. Zukünftig wird eine behördliche Aufsicht auch Sanktionen verhängen können, falls Unternehmen ihren Sorgfaltspflichten nicht nachkommen. Dies stellt für die österreichische Wirtschaft eine Anpassung an die nunmehr verpflichtenden EU-weiten Standards dar. (Mehr Informationen zum EU-Lieferkettengesetz auf HRW: https://www.hrw.org/de/news/2024/05/24/neues-eu-lieferkettengesetz-fuer-unternehmen-fragen-und-antworten). 
Im BMK wurde eine § 8 BMG-Kommission für Dialogprozesse zwischen der Verwaltung und der Zivilgesellschaft neu eingerichtet. Diese Kommission fördert den Austausch zwischen der Verwaltung (vertreten durch das) und der organisierten Zivilgesellschaft (vertreten durch die Geschäftsführer von Ökobüro und Umweltdachverband). Ein Klimaschutzgesetz und andere greifbare legistische Fortschritte fehlen aber weiterhin, was auch von der Zivilgesellschaft deutlich kritisiert wird (siehe zB auf der Webseite des Klimavolksbegehrens: https://klimavolksbegehren.at/). Am 23.02.2022 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Richtlinienentwurf „Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit“ (Corporate Sustainability Due Diligence, CDSDD, siehe Entwurf auf der Website der Europäischen Union: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52022 PC 0071 from=EN). Am 01.12.2022 einigte sich der Europäische Rat auf seine Position und am 01.06.2023 wiederum wird das Europäische Parlament seine Position festlegen, worauf die Trilog-Verhandlungen zwischen den drei Institutionen folgen werden (Vorschlag für die Richtlinie des europäischen Parlaments und des Europäischen Rats über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit und zur Änderung Richtlinie (EU) 2019/1937 als PDF: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-15024-2022-REV-1/en/pdf). Das Bundesministerium der Justiz und das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft haben in Folge der Veröffentlichung des Richtlinienentwurfs der Kommission einen guten Konsultationsprozess eingeleitet. Die Regierung sollte auch bei der künftigen Umsetzung der Richtlinie in Österreich Stakeholder wieder umfassend einbeziehen.  
 Es ist zu begrüßen, dass die beschlossene und in Kraft getretene Richtlinie eine zivilrechtliche Haftung und Sanktionen durch Behörden enthält. Damit die Richtlinie Menschenrechte und Umwelt entlang globaler Lieferketten wirksam schützen kann, braucht es jedoch eine Verbesserung des Zugangs von Betroffenen von Rechtsverletzungen zum Recht. Eine wichtige Initiative der Zivilgesellschaft zum Thema ist „Menschenrechte brauchen Gesetze” (Kampagne, der Organisation Netzwerk Soziale Verantwortung, für ein Lieferkettengesetz in Österreich und in der EU: https://www.nesove.at/menschenrechte-brauchen-gesetze/).  
Am 26.2.2025 hat die EU-Kommission ein Paket vorgestellt, das ihr zufolge die Nachhaltigkeitsregeln vereinfachen soll. Änderungsvorschläge betreffen die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die EU Taxonomy und die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD). Obwohl eine bloße Vereinfachung und Reduzierung redundanter und überlappender Berichtspunkte angekündigt war, ist nun eine massive Verwässerung der CSDDD in wichtigen Punkten vorgeschlagen: Aushöhlung des riskobasierten Ansatzes, da sich die Sorgfaltspflichten mit wenigen Ausnahmen nur noch auf direkte Geschäftspartner*innen erstrecken würde; Monitoring von Sorgfaltsmaßnahmen wäre nur m´noch alle 5 Jahre statt wie bisher vorgesehen jährlich durchzuführen; Streichung einer EU-weit harmonisierten Regelung zur zivilrechtlichen Haftung; Streichung der umsatzbezogenen Mindest-Höchststrafen bei Verstößen; Streichung der Verpflichtung zur Umsetzung von Klimatransitionsplänen, Streichung der Möglichkeit von Vertretungsklagen, usw. (siehe: hier). Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungspprogramm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Fortschritt: Kein Fortschritt

Entwicklung einer kohärente Gesamtstrategie für die Österreichische Entwicklungszusammenarbeit, welche alle Akteure und Stakeholder einbindet und mit den Zielen der 2030 Agenda für Nachhaltige Entwicklung in Einklang steht

Proponent:

Liga


Österreichische Liga für Menschenrechte


Rahlgasse 1/26, A-1060 Wien


http://www.liga.or.at/projekte/universal-periodic-review-2020-upr/

Liga


Österreichische Liga für Menschenrechte


Rahlgasse 1/26, A-1060 Wien


http://www.liga.or.at/projekte/universal-periodic-review-2020-upr/

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Es gibt zwar punktuelle Fortschritte bei der humanitären Hilfe und direkter Projekthilfe, aber ein substanzieller Anstieg der österreichischen Office Development Assistance-ODA-Quote ist nicht erkennbar. Der temporäre Anstieg auf 0,39% im Jahr 2022 aufgrund zusätzlicher Mittel für die Ukraine wird als Einmaleffekt betrachtet (Website der Austrian Development Agency: ADA: Öffentliche Entwicklungshilfeleistungen: https://www.entwicklung.at/ada/oeffentliche-entwicklungshilfeleistungen).  
Um das Ziel von 0,7% zu erreichen, wird ein verbindlicher Stufenplan gefordert (siehe Website der OECD: vorläufige Zahlen der Organisation for Economic Co-operation and Development- OECD: https://www.oecd.org/dac/financing-sustainable-development/development-finance-standards/official-development-assistance.htm ). Die Zivilgesellschaft äußert jedoch Bedenken hinsichtlich der Umsetzung. Obwohl eine schrittweise Erhöhung der Entwicklungshilfegelder im Regierungsprogramm vereinbart wurde, unternahm das Außenministerium bis dato keine ausreichenden Schritte, das Ziel zu verfolgen. Die Bundesregierung setzt im Regierungsprogramm 2025–2029 zu diesem Punkt auf gemeinsame Verbesserungen mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html). 

Redaktionelle Verantwortung UPR-Tool:

Österreichische Liga für Menschenrechte, upr@liga.or.at

Lizenz CC-BY-SA 

Unterstützung durch:

Forschungskooperation mit der Volksanwaltschaft

Förderung des Zukunftsfonds der Republik Österreich

 

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