Universal Periodic Review

Dieses UPR-Tool gibt die weltweiten Empfehlungen an Österreich aus dem UPR-Prozess beim UN-Menschenrechtsrat wieder und wird in Zukunft den jeweils aktuellen Umsetzungsstand zeigen. Die Liga koordiniert im UPR-Prozess einen großen Teil der österreichischen Zivilgesellschaft. Näheres zum UPR-Prozess findet ihr auch hier. Einfach Filter ausprobieren und die weltweiten menschenrechtlichen Empfehlungen an Österreich erforschen. 

 

Wir freuen uns daher über die Zusendung Ihrer Anmerkungen und Vorschläge an upr@liga.or.at.


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Fortschritt: Kein Fortschritt

Eine interministerielle Arbeitsgruppe Männer und Buben einzurichten, um nationale Gleichstellungsinitiativen zu unterstützen, mit dem Ziel, positive Männlichkeitsnormen zu fördern und Gewalt gegen Männer und Buben zu bekämpfen

Proponent:

Haiti


Republik Haiti

Haiti


Republik Haiti

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich existiert derzeit keine interministerielle Arbeitsgruppe, die sich speziell der Unterstützung nationaler Gleichstellungsinitiativen für Männer und Buben widmet, mit dem erklärten Ziel, positive Männlichkeitsnormen zu fördern und Gewalt gegen Männer und Buben zu bekämpfen. Diese Initiative wurde von Österreich bisher nicht angenommen. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Religions- und Weltanschauungsfreiheit für alle zu garantieren und das Recht von Musliminnen und Muslimen auf die uneingeschränkte Ausübung ihrer Religion, einschließlich des Tragens eines Schleiers, zu gewährleisten

Proponent:

Sudan


Republik Sudan

Sudan


Republik Sudan

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Antimuslimischer Rassismus ist in Österreich ein besorgniserregendes und wachsendes Phänomen. Laut dem Antimuslimischen Rassismus Report 2023 der Dokustelle Österreich wurden insgesamt 1522 Fälle gemeldet, ein Höchststand seit Beginn der Erfassung. Zwei Drittel dieser Vorfälle ereigneten sich online, während der Rest aus der realen Welt stammt, darunter Diskriminierungen im öffentlichen Raum, wie verbale Beleidigungen und physische Übergriffe. Frauen, insbesondere jene mit Kopftuch, sind dabei besonders betroffen.
Im Bildungssektor wurden Vorfälle wie beleidigende Kommentare von Mitschülern oder Drohungen durch Schulleitungen gegenüber betenden muslimischen Schülerinnen und Schülern dokumentiert. Besonders problematisch ist die Verbreitung von Hass online, die fast 90 Prozent der gemeldeten Online-Vorfälle ausmacht. Expertinnen warnen, dass diese Vorfälle die gesellschaftliche Spaltung vertiefen und den sozialen Zusammenhalt bedrohen (siehe Dokustelle Report 2023: https://dokustelle.at/reports/dokustelle-report-2023). In einem offenen Brief an die Bundesregierung Österreichs fordert die Zivilgesellschaft auf die Einführung des Straftatbestands „Politischer Islam“ zu verzichten. Die Begründung liegt in der mangelnden wissenschaftlichen Einheitlichkeit der Definition dieses Begriffs, der eine undifferenzierte Verwendung ermöglichen könnte. Die Sorge besteht darin, dass dies zu Generalverdächtigungen und exekutiven Maßnahmen gegenüber Muslim:innen führen könnte. Weiterhin appelliert die Organisation an den Schutz vor Diskriminierung und die Wahrung der Religionsfreiheit, indem staatliche Behörden sicherstellen sollen, dass die Religionsausübung aller Gemeinschaften frei und gleichberechtigt erfolgen kann. Zudem wird betont, dass Strategien zur Deradikalisierung und Terrorismusbekämpfung die Rechte der Musliminnen auf Schutz vor Diskriminierung und freie Meinungsäußerung respektieren müssen. Abschließend wird gefordert, religiöse Praktiken und Bekleidung nicht als Radikalisierungsindikatoren zu verwenden sowie die Überwachung nicht aufgrund der Zugehörigkeit zum Islam oder zu muslimischen Organisationen zu praktizieren, um eine pauschale Kriminalisierung zu vermeiden.  
 
Im Jahr 2023 dokumentierte die Dokustelle Österreich insgesamt 1522 rassistische Übergriffe gegen Muslim
und als muslimisch wahrgenommene Personen. Diese Zahl setzt sich aus Fällen zusammen, die offline gemeldet wurden sowie aus Fällen, die im Rahmen eines intensivierten Online-Monitorings erfasst wurden. Die Organisation betont jedoch, dass die tatsächliche Anzahl der Übergriffe höher liegen dürfte. 
Während es politische Strategien gegen Antisemitismus gibt, fehlt ein vergleichbarer Ansatz für antimuslimischen Rassismus. Stattdessen werden Maßnahmen ergriffen, die zu Vorverurteilungen von als muslimisch wahrgenommenen Personen führen. Die Einrichtung der Dokumentationsstelle Politischer Islam und die Operation Luxor verstärken einen Generalverdacht gegenüber Muslimen und führen dazu, dass Menschen sich aus dem gesellschaftlichen Diskurs zurückziehen, die Meinungsvielfalt abnimmt und die Teilhabe eingeschränkt wird. Meinungs-, Presse-, Religions- und Versammlungsfreiheit können aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe eingeschränkt werden, was die demokratischen Grundprinzipien negativ beeinflusst (Website des Bundeskanzleramt -Dokumentationsstelle Politischer Islam: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/nachrichten-der-bundesregierung/2020/integrationsministerin-raab-dokumentationsstelle-politischer-islam-nimmt-arbeit-auf.html).   Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogramm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).Im Juli 2021 wurde das „Anti-Terror-Paket“ in Österreich verabschiedet, was jedoch Bedenken von zivilgesellschaftlichen Organisationen und UN-Experten hervorrief. Insbesondere wurde befürchtet, dass der Paragraf über „religiös motivierte extremistische Verbindungen“ Muslime stigmatisieren könnte (siehe Terror-Bekämpfungs-Gesetz – TeBG (849 d.B.): https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/849).  
 
Trotz Bedenken setzten Strafverfolgungsbehörden Gesichtserkennungstechnologien ohne klare rechtliche Grundlage ein, was potenzielle Diskriminierung von Geschlechter- und ethnischen Minderheiten sowie Beeinträchtigungen der Rechte auf Privatsphäre, Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit mit sich brachte. Racial Profiling durch die Polizei wurde weiterhin praktiziert, und wirksame Mechanismen zur Untersuchung dieser Praktiken fehlten (vgl. Menschenrechtslage in Österreich 2022, Amnesty International Österreich: https://www.amnesty.at/themen/menschenrechte-in-oesterreich/menschenrechtslage-in-oesterreich-2022-amnesty-jahresbericht/).  
 
Das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten trat am 1. Juli 1998 in Österreich in Kraft, um die Rechte nationaler Minderheiten zu schützen und zu fördern. Der aktuelle Bericht des Sekretariats des Rahmenübereinkommens betont, dass Österreich seine Bemühungen zur Sicherung der Rechte von nationalen Minderheiten fortsetzt. Trotz einer erheblichen Erhöhung der Volksgruppenförderung auf fast 8 Millionen Euro im Jahr 2021 und der Verabschiedung neuer Gesetze zur Bekämpfung von Hassrede und gewalttätigen Hassverbrechen bleiben Herausforderungen bestehen, insbesondere im Minderheitensprachenunterricht und im Bereich der gegenseitigen Achtung und des interkulturellen Dialogs.  
 
Im Gegensatz dazu gibt es auf Bundesebene keine klare Zuständigkeit zur Bekämpfung von Anti-Schwarzem Rassismus, antimuslimischem Rassismus und Rassismus im Allgemeinen. Es wurden kaum Maßnahmen ergriffen, insbesondere im Hinblick auf Sensibilisierungsmaßnahmen gegen Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und eingeschränkter Fähigkeiten sowie zur Förderung von Selbstermächtigung und Menschenrechten. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Die für den Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit in Österreich erforderlichen Schritte zu setzen, einschließlich Reformen, um eine ausgewogenere Behandlung der staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften zu gewährleisten, und dafür zu sorgen, dass bei Setzung von Maßnahmen zur nationalen Sicherheit deren Auswirkungen auf die Religions- und Weltanschauungsfreiheit berücksichtigt und diese auf ein Mindestmaß beschränkt werden

Proponent:

Australien


Australien

Australien


Australien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Während es politische Strategien gegen Antisemitismus gibt, fehlt ein vergleichbarer Ansatz für antimuslimischen Rassismus. Stattdessen werden Maßnahmen ergriffen, die zu Vorverurteilungen von als muslimisch wahrgenommenen Personen führen. Die Einrichtung der Dokumentationsstelle Politischer Islam und die Operation Luxor verstärken einen Generalverdacht gegenüber Muslimen und führen dazu, dass Menschen sich aus dem gesellschaftlichen Diskurs zurückziehen, die Meinungsvielfalt abnimmt und die Teilhabe eingeschränkt wird. Meinungs-, Presse-, Religions- und Versammlungsfreiheit können aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe eingeschränkt werden, was die demokratischen Grundprinzipien negativ beeinflusst (Website des Bundeskanzleramt -Dokumentationsstelle Politischer Islam: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/nachrichten-der-bundesregierung/2020/integrationsministerin-raab-dokumentationsstelle-politischer-islam-nimmt-arbeit-auf.html).   Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogramm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).Im Juli 2021 wurde das „Anti-Terror-Paket“ in Österreich verabschiedet, was jedoch Bedenken von zivilgesellschaftlichen Organisationen und UN-Experten hervorrief. Insbesondere wurde befürchtet, dass der Paragraf über „religiös motivierte extremistische Verbindungen“ Muslime stigmatisieren könnte (siehe Terror-Bekämpfungs-Gesetz – TeBG (849 d.B.): https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/849).  
 
Trotz Bedenken setzten Strafverfolgungsbehörden Gesichtserkennungstechnologien ohne klare rechtliche Grundlage ein, was potenzielle Diskriminierung von Geschlechter- und ethnischen Minderheiten sowie Beeinträchtigungen der Rechte auf Privatsphäre, Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit mit sich brachte. Racial Profiling durch die Polizei wurde weiterhin praktiziert, und wirksame Mechanismen zur Untersuchung dieser Praktiken fehlten (vgl. Menschenrechtslage in Österreich 2022, Amnesty International Österreich: https://www.amnesty.at/themen/menschenrechte-in-oesterreich/menschenrechtslage-in-oesterreich-2022-amnesty-jahresbericht/).  
 
Das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten trat am 1. Juli 1998 in Österreich in Kraft, um die Rechte nationaler Minderheiten zu schützen und zu fördern. Der aktuelle Bericht des Sekretariats des Rahmenübereinkommens betont, dass Österreich seine Bemühungen zur Sicherung der Rechte von nationalen Minderheiten fortsetzt. Trotz einer erheblichen Erhöhung der Volksgruppenförderung auf fast 8 Millionen Euro im Jahr 2021 und der Verabschiedung neuer Gesetze zur Bekämpfung von Hassrede und gewalttätigen Hassverbrechen bleiben Herausforderungen bestehen, insbesondere im Minderheitensprachenunterricht und im Bereich der gegenseitigen Achtung und des interkulturellen Dialogs.  
 
Im Gegensatz dazu gibt es auf Bundesebene keine klare Zuständigkeit zur Bekämpfung von Anti-Schwarzem Rassismus, antimuslimischem Rassismus und Rassismus im Allgemeinen. Es wurden kaum Maßnahmen ergriffen, insbesondere im Hinblick auf Sensibilisierungsmaßnahmen gegen Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und eingeschränkter Fähigkeiten sowie zur Förderung von Selbstermächtigung und Menschenrechten. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Durch entsprechende Programme die Teilhabe von Volksgruppen am öffentlichen und politischen Leben zu erhöhen

Proponent:

Jordanien


Haschemitisches Königreich Jordanien

Jordanien


Haschemitisches Königreich Jordanien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Diese Empfehlung wurde im 3. Zyklus des UPR nur zur Kenntnis genommen. Es wäre in den Augen der Zivilgesellschaft wünschenswert, derartige Empfehlungen im nächsten Zyklus auch anzunehmen und eine Umsetzung bereits jetzt ins Auge zu fassen.  
 
Die im Bundeskanzleramt angesiedelten Volksgruppenbeiräte sind de lege keine Vertretung der Volksgruppen, sondern vom Bundeskanzler/ von der Bundeskanzlerin berufene und ernannte Beratungsorgane der Bundesregierung. Gefordert werden etwa eine Reform des Bestellungsverfahrens, der Zusammensetzung der Volksgruppenbeiräte (Beachtung der Geschlechtergleichtstellung, Präsenz der Jugend etc) und eine Erweiterung der Kompetenzen der Volksgruppenbeiräte.  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Die Vertretung von Volksgruppen im politischen und öffentlichen Leben, einschließlich in der Legislative und der Exekutive, zu erhöhen

Proponent:

Serbien


Republik Serbien

Serbien


Republik Serbien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Diese Empfehlung wurde im 3. Zyklus des UPR nur zur Kenntnis genommen. Es wäre in den Augen der Zivilgesellschaft wünschenswert, derartige Empfehlungen im nächsten Zyklus auch anzunehmen und eine Umsetzung bereits jetzt ins Auge zu fassen.  
 
Die im Bundeskanzleramt angesiedelten Volksgruppenbeiräte sind de lege keine Vertretung der Volksgruppen, sondern vom Bundeskanzler/ von der Bundeskanzlerin berufene und ernannte Beratungsorgane der Bundesregierung. Gefordert werden etwa eine Reform des Bestellungsverfahrens, der Zusammensetzung der Volksgruppenbeiräte (Beachtung der Geschlechtergleichtstellung, Präsenz der Jugend etc) und eine Erweiterung der Kompetenzen der Volksgruppenbeiräte.  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Auch weiterhin Maßnahmen zu ergreifen, die die Gleichstellung der Geschlechter fördern und die Vertretung von Volksgruppen im politischen und öffentlichen Leben gewährleisten

Proponent:

Nepal


Demokratische Bundesrepublik Nepal

Nepal


Demokratische Bundesrepublik Nepal

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Diese Empfehlung wurde im 3. Zyklus des UPR nur zur Kenntnis genommen. Es wäre in den Augen der Zivilgesellschaft wünschenswert, derartige Empfehlungen im nächsten Zyklus auch anzunehmen und eine Umsetzung bereits jetzt ins Auge zu fassen.  
 
Die im Bundeskanzleramt angesiedelten Volksgruppenbeiräte sind de lege keine Vertretung der Volksgruppen, sondern vom Bundeskanzler/ von der Bundeskanzlerin berufene und ernannte Beratungsorgane der Bundesregierung. Gefordert werden etwa eine Reform des Bestellungsverfahrens, der Zusammensetzung der Volksgruppenbeiräte (Beachtung der Geschlechtergleichtstellung, Präsenz der Jugend etc) und eine Erweiterung der Kompetenzen der Volksgruppenbeiräte.  
Eine effektivere und weniger paternalistische Partizipationsmöglichkeit der Volksgruppen, abseits der allgemeinen Vereinsfreiheit, wird gefordert. Etwa durch ein Verbandsklagerecht, die Einrichtung einer öffentlich – rechtlichen Körperschaft, Anhörungsrechten u.Ä. (siehe Rechtsvorschrift für Verordnung über die Volksgruppenbeiräte: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000614).  
 
Es gibt die Forderung nach effektiveren und weniger bevormundenden Möglichkeiten für die Volksgruppen, sich zu beteiligen. Dazu könnten Maßnahmen wie das Recht auf Verbandsklagen, die Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Institution oder die Gewährung von Anhörungsrechten gehören, um sicherzustellen, dass die Volksgruppen eine bedeutsamere Rolle spielen können, die über die allgemeine Vereinsfreiheit hinausgeht und mehr Autonomie gewinnen.  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Maßnahmen zu erwägen, um den Anteil von Frauen und von Volksgruppen-Angehörigen in öffentlichen Ämtern zu erhöhen und ihre Teilhabe am politischen Leben zu fördern

Proponent:

Peru


Republik Peru

Peru


Republik Peru

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Eine effektivere und weniger paternalistische Partizipationsmöglichkeit der Volksgruppen, abseits der allgemeinen Vereinsfreiheit, wird gefordert. Etwa durch ein Verbandsklagerecht, die Einrichtung einer öffentlich – rechtlichen Körperschaft, Anhörungsrechten u.Ä. (siehe Rechtsvorschrift für Verordnung über die Volksgruppenbeiräte: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000614).  
 
Es gibt die Forderung nach effektiveren und weniger bevormundenden Möglichkeiten für die Volksgruppen, sich zu beteiligen. Dazu könnten Maßnahmen wie das Recht auf Verbandsklagen, die Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Institution oder die Gewährung von Anhörungsrechten gehören, um sicherzustellen, dass die Volksgruppen eine bedeutsamere Rolle spielen können, die über die allgemeine Vereinsfreiheit hinausgeht und mehr Autonomie gewinnen.  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Im Einklang mit der international bewährten Praxis dafür zu sorgen, dass das Strafgesetzbuch üble Nachrede nicht mehr unter Strafe stellt

Proponent:

Sierra Leone


Republik Sierra Leone

Sierra Leone


Republik Sierra Leone

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Nach §111 des Strafgesetzbuches in Österreich stellt es eine Straftat dar, eine Person öffentlich einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zu bezichtigen oder sie eines unehrenhaften oder sittenwidrigen Verhaltens zu beschuldigen, das dazu geeignet ist, sie in der öffentlichen Meinung herabzusetzen (siehe §111 StGB, BGBl. Nr. 60/1974: hier). Die Sanktionen für derartige Handlungen können eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen umfassen. Österreich sollte, im Einklang mit internationalen Normen, sicherstellen, dass das Strafgesetzbuch entsprechend angepasst wird, sodass üble Nachrede nicht mehr strafrechtlich verfolgt wird. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Weitere Maßnahmen zu ergreifen, um Asylwerbenden, einschließlich derjenigen, die Volljährigkeit erreicht haben, einen effektiven Zugang zu Bildung und Lehrstellen zu gewährleisten

Proponent:

Philippinen


Republik der Philippinen

Philippinen


Republik der Philippinen

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Um im Einklang mit international bewährten Praktiken sicherzustellen, dass das Strafgesetzbuch keine Strafen für üble Nachrede vorsieht, muss der aktuelle Paragraph 111 des österreichischen Strafgesetzbuches überprüft werden. Dieser Paragraph macht es strafbar, jemanden öffentlich in einer für Dritte wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zu beschuldigen oder eines unehrenhaften Verhaltens zu zeihen, das geeignet ist, die betreffende Person in der öffentlichen Meinung herabzusetzen.  
 
Die Strafe für eine solche Handlung kann eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen umfassen (siehe: oesterreich.gv.at/.syndication?pageId=f0ee9eb0-2af6-49a6-a86f-2f80eb3d37bc).  
 
Um internationalen Standards gerecht zu werden, könnte eine Überprüfung und mögliche Änderung dieses Paragraphen erforderlich sein, um sicherzustellen, dass er nicht in Konflikt mit der Meinungsfreiheit steht und die Rechte der Bürger angemessen schützt. Dies könnte eine Anpassung der Definition von übler Nachrede und der zugehörigen Strafen beinhalten, um eine ausgewogene und angemessene rechtliche Grundlage zu gewährleisten. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Das Mindestalter für die Rekrutierung von Freiwilligen im Einklang mit der Empfehlung des Ausschusses für die Rechte des Kindes auf 18 Jahre anzuheben

Proponent:

Kroatien


Republik Kroatien

Kroatien


Republik Kroatien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes bezüglich der Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten wurde von Österreich am 1. Februar 2002 ratifiziert. Der Hauptpunkt des Protokolls besteht darin, das Mindestalter für die Teilnahme an bewaffneten Konflikten auf 18 Jahre zu erhöhen. In Österreich ist es grundsätzlich möglich, das Freiwillige Sozialjahr ab dem Alter von 17 Jahren zu absolvieren. Bei besonderer Eignung ist jedoch unter bestimmten Umständen auch eine Teilnahme in einem jüngeren Alter möglich (siehe weitere Informationen auf der Website der Kinderkonvention: https://www.kinderrechtskonvention.info/kindersoldaten-3205/). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Die Durchführung seiner Programme zum Schutz von Minderheiten zu stärken und die auf diesem Gebiet erforderlichen Gesetzesreformen durchzuführen

Proponent:

Malaysia


Malaysia

Malaysia


Malaysia

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten trat am 1. Juli 1998 in Österreich in Kraft. Es verfolgt das Ziel, Rechte nationaler Minderheiten zu schützen und zu fördern, und setzt europaweite Standards in dieser Hinsicht. In der aktuellen Resolution CM/ResCMN (2023)14 des Ministerkomitees vom 13. Dezember 2023 (siehe: https://search.coe.int/cm#{%22CoEIdentifier%22:[%220900001680adcf6e%22],%22sort%22:[%22CoEValidationDate%20Descending%22]}), sowie im Bericht des Sekretariats des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten des Europarats vom 16.Oktober 2023 (siehe: https://rm.coe.int/5th-op-austria-de-full-version/1680ace87b) wird betont, dass Österreich seine Bemühungen zur Sicherung der Rechte von nationalen Minderheiten fortsetzt, aber in wesentlichen Bereichen ausweiten muss (siehe Resolution CM/ResCMN (2023) 14 des Ministerkomitees vom 13.Dezember 2023: https://search.coe.int/cm#{%22CoEIdentifier%22:[%220900001680adcf6e%22],%22sort%22:[%22CoEValidationDate%20Descending%22]} ) der zur Setzende Sofortmaßnahmen zum Schutz von Volksgruppen vorsieht.  
Im Jahr 2021 wurde die Volksgruppenförderung in Österreich erheblich erhöht, wobei die Förderung nun fast 8 Millionen Euro beträgt. Auch wurden neue Gesetze verabschiedet, um Hassrede im Internet und gewalttätige Hassverbrechen zu bekämpfen (ACFC/OP/V(2023)002, 5. Prüfbericht des Beratenden Ausschusses für das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten vom Sekretariat des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten Europarat: https://rm.coe.int/5th-op-austria-de-full-version/1680ace87b). Dennoch bestehen nach wie vor Herausforderungen, insbesondere im Bereich des Minderheitensprachenunterrichts, sowie hinsichtlich der gegenseitigen Achtung und des interkulturellen Dialogs in der Gesellschaft.  
 
Die Umsetzung und Überwachung des Rahmenübereinkommens erfolgt in Österreich durch eine Dialogplattform, in der staatliche Vertreter:innen, zivilgesellschaftliche Organisationen und Expert:innen aus Wissenschaft und Forschung zusammenarbeiten. Dieser Dialogprozess ist entscheidend für die Einhaltung der Bestimmungen des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten (weitere Informationen auf der Seite des Bundeskanzleramts: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/volksgruppen/roma-strategie.html). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Die Modernisierung der Regelungen zum Schutz der Volksgruppen in enger Zusammenarbeit mit den Vertretungen der Volksgruppen fortzusetzen und ausreichende Finanzmittel dafür bereitzustellen

Proponent:

Slowenien


Republik Slowenien

Slowenien


Republik Slowenien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten trat am 1. Juli 1998 in Österreich in Kraft. Es verfolgt das Ziel, Rechte nationaler Minderheiten zu schützen und zu fördern, und setzt europaweite Standards in dieser Hinsicht. In der aktuellen Resolution CM/ResCMN (2023)14 des Ministerkomitees vom 13. Dezember 2023 (siehe: https://search.coe.int/cm#{%22CoEIdentifier%22:[%220900001680adcf6e%22],%22sort%22:[%22CoEValidationDate%20Descending%22]}), sowie im Bericht des Sekretariats des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten des Europarats vom 16.Oktober 2023 (siehe: https://rm.coe.int/5th-op-austria-de-full-version/1680ace87b) wird betont, dass Österreich seine Bemühungen zur Sicherung der Rechte von nationalen Minderheiten fortsetzt, aber in wesentlichen Bereichen ausweiten muss (siehe Resolution CM/ResCMN (2023) 14 des Ministerkomitees vom 13.Dezember 2023: https://search.coe.int/cm#{%22CoEIdentifier%22:[%220900001680adcf6e%22],%22sort%22:[%22CoEValidationDate%20Descending%22]} ) der zur Setzende Sofortmaßnahmen zum Schutz von Volksgruppen vorsieht.  
Diese Empfehlung wurde im 3. Zyklus des UPR nur zur Kenntnis genommen. Es wäre in den Augen der Zivilgesellschaft wünschenswert, derartige Empfehlungen im nächsten Zyklus auch anzunehmen und eine Umsetzung bereits jetzt ins Auge zu fassen.  
 
Die im Bundeskanzleramt angesiedelten Volksgruppenbeiräte sind de lege keine Vertretung der Volksgruppen, sondern vom Bundeskanzler/ von der Bundeskanzlerin berufene und ernannte Beratungsorgane der Bundesregierung. Gefordert werden etwa eine Reform des Bestellungsverfahrens, der Zusammensetzung der Volksgruppenbeiräte (Beachtung der Geschlechtergleichtstellung, Präsenz der Jugend etc) und eine Erweiterung der Kompetenzen der Volksgruppenbeiräte.  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Migrantinnen und Migranten mehr institutionelle Möglichkeiten zur politischen Teilhabe zu bieten, indem sie in politische Prozesse einbezogen werden, insbesondere im Integrationsbereich

Proponent:

Türkei


Republik Türkei

Türkei


Republik Türkei

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Eine EU-Initiative, der Aktionsplan für Integration und Inklusion 2021-2027, zielt darauf ab, die Inklusion aller Menschen in der Gesellschaft zu fördern und Hindernisse für die Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund zu beseitigen. Der Plan betont die Notwendigkeit sowohl individueller Anstrengungen als auch der Gastgemeinschaft für eine inklusive Integration. Maßnahmen umfassen Ausbildung, Arbeitsmarktintegration, Zugang zu Gesundheitsdiensten und erschwinglichem Wohnraum. Die EU-Kommission strebt Partnerschaften mit verschiedenen Akteuren an, um die Umsetzung des Aktionsplans zu gewährleisten und die Inklusion von Migrant:innen zu fördern (siehe NAP Integration und Inklusion 2021-2027: https://home-affairs.ec.europa.eu/system/files_en?file=2020-11/action_plan_on_integration_and_inclusion_2021-2027.pdf).  
 
In Österreich sind die öffentlichen Debatten über die Integration von Migrant:innen weit entfernt von den wissenschaftlichen Diskursen und den realen Lebenserfahrungen dieser Gruppe. Die vorherrschende Meinung geht von einem schrittweisen Anpassungsprozess der Einwanderer:innen an die österreichische Kultur aus, der jedoch oft unrealistische Einheitsvorstellungen und Homogenisierung impliziert. Vollständige Integration wird als ständig eingefordertes, aber unerreichbares Ziel betrachtet.  
 
Im politischen Engagement von Migrant:innen spiegeln sich transnationale Erfahrungen und die Rahmenbedingungen im Einwanderungsland wider. Einschränkungen im Staatsbürgerschaftsrecht führen dazu, dass viele Migrant:innen in Wien vom aktiven politischen Prozess ausgeschlossen sind. Das Fehlen von Anerkennung für transnationale Erfahrungen und Ressourcen sowie die nicht auf Einwanderung ausgerichteten politischen und administrativen Strukturen verstärken diese Herausforderungen. Die Reaktion auf diese Situation führt zur Entstehung von politischen Entrepreneurs, Vereinen, Plattformen und Medien außerhalb der etablierten politischen Strukturen. Diese Akteure setzen sich mit Themen der Migration und Integration in Österreich auseinander und dienen als transnationale Brücke. Die politische Teilhabe erfolgt oft über Vereine, die eine alternative Form der Inklusion darstellen (siehe Projektbericht 2021, Politische Teilhabe im transnationalen Kontext: Türkische und serbische Migrant:innen in Wien: https://migrant-integration.ec.europa.eu/system/files/2021-11/stadt-wien-ucc88berarbeitet-projektbericht-8-11-2021.pdf). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

§ 35 Abs. 2 Asylgesetz zu prüfen und das Recht auf Familienzusammenführung ohne unangemessene Einschränkungen zu gewähren, insbesondere für unbegleitete Minderjährige

Proponent:

Uruguay


Republik Östlich des Uruguay

Uruguay


Republik Östlich des Uruguay

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In § 35 Abs 2 des Asylgesetzes ist die Familienzusammenführung für subsidiär Schutzberechtigte geregelt (siehe AsylG 2005, BGBl. I Nr. 56/2018 : https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P35/NOR40205456). Laut einer Studie aus Dezember 2016 gibt es im Bereich der Familienzusammenführung weitere Herausforderungen (siehe das PDF von Europäisches Migrationsnetzwerk zur Familienzusammenführung von Drittstaatsangehörigen in Österreich: https://www.emn.at/wp-content/uploads/2017/02/Die-Familienzusammenfuehrung-von-Drittstaatsangeh%c3%b6rigen-in-%c3%96sterreich.pdf, Seite 35 ff). Anders als bei Asylberechtigten ist bei subsidiär Schutzberechtigten eine 3-jährige Wartefrist ohne jegliche Flexibilität erforderlich. Von dieser kann auch durch Behördenentscheidung nicht abgerückt werden. Darüber hinaus gibt es die bei jeder Familienzusammenführung nach österreichischem Recht bestehenden grundsätzlichen Probleme: So sind Deutschkenntnisse bereits bei der Antragstellung vorweisen. Und zumindest im Rahmen einer Prognoseentscheidung, muss die Behörde von einem gesicherterten Lebensunterhalt und ortsüblichem Wohnraum für die erst in Zukunft nachziehende Familie überzeugt werden. Diese Rechtslage besteht unverändert. 
 
Faktisch kam es in den vergangenen Jahren zu einer größeren Anzahl von Familienzusammenführungen, wobei die öffentlich verfügbaren statistischen Daten keine Gliederung in Familienzusammenführungen von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zulassen. Unterstützungsleistungen und Beratung für die Antragstellung zur Familienzusammenführung leistet insbesondere das Rote Kreuz ( https://www.roteskreuz.at/ich-brauche-hilfe/familienzusammenfuehrung). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Das humanitäre Aufnahmeprogramm wiederaufzunehmen

Proponent:

Sierra Leone


Republik Sierra Leone

Sierra Leone


Republik Sierra Leone

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Von 2013 bis 2017 beteiligte sich Österreich in Zusammenarbeit mit dem UNHCR an einem Resettlement-Programm für syrische Flüchtlinge. Gegenwärtig ist ein solches Programm jedoch nicht vorhanden. Stattdessen wurden zwischen 2013 und 2017 drei „Humanitäre Aufnahmeprogramme“ für syrische Flüchtlinge umgesetzt, die die sichere und legale Einreise von 1.900 Flüchtlingen nach Österreich ermöglichten. Ein dauerhaftes Resettlement-Programm existiert jedoch nicht, und die Entscheidung zur Aufnahme von Flüchtlingen liegt in der Verantwortung der österreichischen Regierung, die regelmäßig getroffen werden muss. Seit Ende 2017 wurde in Österreich kein aktives Resettlement-Programm mehr durchgeführt.  
 
Der Begriff „Resettlement“ beschreibt die dauerhafte Umsiedlung besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge in aufnahmebereite Drittstaaten mit umfassendem Flüchtlingsschutz. Diese Entscheidung wird in Situationen getroffen, in denen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht absehbar ist, und betrifft oft Flüchtlinge mit langjährigem Aufenthalt in Erstzufluchtsländern. Resettlement-Programme tragen nicht nur zum individuellen Nutzen bei, sondern auch zur internationalen Verantwortungsteilung und zur Entlastung von Erstzufluchtsländern. Die verfügbaren Resettlement-Plätze decken jedoch nur einen Bruchteil des Bedarfs ab, was das UNHCR dazu veranlasst, weltweit für ihre Ausweitung einzutreten.  
 
Aktuelle Herausforderungen wie bewaffnete Konflikte, Naturkatastrophen und weltweite Nahrungsmittelknappheit verschärfen die humanitäre Lage, insbesondere in Regionen wie dem Nahen Osten, Nordafrika, Subsahara Afrika, Afghanistan und Jemen. Trotz Österreichs historischer Tradition, Menschen aufzunehmen und zu helfen, gibt es heute eine mangelnde Bereitschaft zur Aufnahme von Flüchtlingen. Kurzfristige Aufnahmeaktionen in akuten Krisensituationen erfolgen in Zusammenarbeit mehrerer Länder, um Ressourcen für die Rettung von Menschen bereitzustellen. Österreich hat sich bisher nicht an solchen Aktionen beteiligt (siehe Fragen und Antworten von SOS-Mitmenschen zum humanitären Aufnahmeprogramm in Österreich: https://www.sosmitmensch.at/faq-humanitaere-aufnahme&ts=17053094652449). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Für Personen, die internationalen Schutz genießen, die rechtlichen und administrativen Hindernisse abzubauen, denen sie sich bei der Familienzusammenführung und beim effektiven Zugang zum Arbeitsmarkt gegenübersehen

Proponent:

Afghanistan


Islamische Republik Afghanistan

Afghanistan


Islamische Republik Afghanistan

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Um eine erfolgreiche Integration sicherzustellen, ist es von großer Bedeutung, Asylsuchenden während ihres Asylverfahrens einen effektiven Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren. Dies erfordert Anpassungen in den Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren. Die Möglichkeit, während des Asylverfahrens zu arbeiten, ermöglicht es Asylsuchenden, ihre Fähigkeiten einzusetzen, sich in die Gesellschaft einzubringen und ihre Lebensgrundlage zu sichern. Ein solcher Zugang fördert die Selbstständigkeit und das Wohlbefinden der Betroffenen.  
 
Jedoch zeigt sich eine Ungleichbehandlung in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt, insbesondere im System der Grundversorgung. Während Ukrainer:innen von Anfang an einen Schutzstatus und Zugang zum Arbeitsmarkt haben, müssen Asylsuchende und Ukraine-Vertriebene eine Beschäftigungsbewilligung erhalten. Diese Ungleichheit wird durch bürokratische Verfahren und eine Zuverdienstgrenze verschärft, wodurch einige Gruppen von Menschen benachteiligt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass das aktuelle System der Grundversorgung dringend einer grundlegenden Reform bedarf. Alle Gruppen, unabhängig von ihrem Status, sollten einen fairen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, um die Integration zu fördern.  
 
Ein vernünftiges Betreuungssystem sollte die Einkommensmöglichkeiten durch Arbeit fördern und nicht behindern, um Menschen frühzeitig die Möglichkeit zu geben, ohne Unterstützung auszukommen. Eine grundlegende Reform des aktuellen Systems ist notwendig, um sicherzustellen, dass niemandem dauerhaft der effektive Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt wird. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Ein effizientes Verfahren zur Feststellung von Staatenlosigkeit einzurichten und Aufenthaltstitel aufgrund von Staatenlosigkeit zu bewilligen

Proponent:

Mexiko


Vereinigte Mexikanische Staaten

Mexiko


Vereinigte Mexikanische Staaten

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Herausforderungen, mit denen staatenlose Menschen in Österreich konfrontiert sind, erstrecken sich über verschiedene Aspekte ihres alltäglichen Lebens. Der Mangel an notwendigen Dokumenten führt zu erheblichen Beschränkungen: Das Arbeiten ist häufig untersagt, die Eröffnung eines Bankkontos, das Reisen oder Heiraten gestalten sich problematisch. Viele Staatenlose leben somit in einer rechtlichen Grauzone.  
 
In diesem Zusammenhang hat UNHCR Österreich im Rahmen seines Mandats eine umfassende Bestandsaufnahme zur Staatenlosigkeit in Österreich durchgeführt. Das Hauptziel dieser Untersuchung besteht darin, das Bewusstsein für die Problematik der Staatenlosigkeit zu schärfen und die täglichen Herausforderungen, mit denen staatenlose Menschen konfrontiert sind, zu beleuchten. Die Ergebnisse dieser Bestandsaufnahme dienen als Grundlage für Empfehlungen des UNHCR, um die Situation der Staatenlosen in Österreich zu verbessern und die Entstehung neuer Fälle von Staatenlosigkeit zu verhindern (siehe: https://www.unhcr.org/dach/at/was-wir-tun/staatenlosigkeit/staatenlosigkeit-in-oesterreich).  
 
Die genaue Anzahl staatenloser Menschen in Österreich ist schwer zu bestimmen, aber laut der Statistik Austria wurden etwa 12.000 Personen im Jahr 2016 als staatenlos oder mit ungeklärter bzw. unbekannter Staatsbürgerschaft geführt. Ein zentrales Problem, das aus der Untersuchung hervorgeht, ist das Fehlen eines speziellen Verfahrens zur Feststellung von Staatenlosigkeit in Österreich. Dies führt dazu, dass Betroffene oft grundlegende Rechte, die sich aus internationalen Abkommen ableiten, nicht geltend machen können. Infolgedessen verharren Staatenlose in einer rechtlich unsicheren Situation, ohne Zugang zu Arbeit, Krankenversicherung oder Sozialleistungen.  
 
Ein besonderes Augenmerk liegt auch auf staatenlosen Kindern, die in Österreich geboren werden. Um ihnen ein Schicksal als Staatenlose zu ersparen, empfiehlt der UNHCR rechtliche Maßnahmen für den automatischen Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft.  
 
Zusätzlich hat Wien seit dem 8. Januar 2024 als erstes österreichisches Bundesland auf Anregung von SOS Mitmensch eine Webseite zur Information von Staatenlosen eingerichtet. Die Magistratsabteilung 35 (MA 35) informiert seit diesem Jahr über die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung für in Österreich geborene Staatenlose. Das Ziel dieser Initiative ist es, Betroffene über das kurze dreijährige Zeitfenster zu informieren, das ihnen ab der Volljährigkeit offensteht, um die österreichische Staatsbürgerschaft unter erleichterten Bedingungen zu erlangen. Diese Maßnahme soll sicherstellen, dass betroffene Personen diese Chance nicht verpassen und ihre Rechte wirksam ausüben können. Die weitere Entwicklung dieser Initiative bleibt abzuwarten (siehe Artikel: https://www.sosmitmensch.at/wien-startet-informationsoffensive-fuer-staatenlose). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Ratifikation UN Konvention über die Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen vom 18.12.1990 (ICRMW)

Proponent:

Liga


Österreichische Liga für Menschenrechte


Rahlgasse 1/26, A-1060 Wien


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Liga


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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen ist ein von den Vereinten Nationen unterstütztes Abkommen, das darauf abzielt, den rechtlichen Status von Migrant:innen mit Arbeitnehmerstatus, saisonalen und gelegenheitsbezogenen Arbeitnehmern sowie ihren Familienangehörigen zu verbessern. 2006 wurde in Entschließungsantrag eingebracht, trotz ihrer internationalen Verpflichtung hat Österreich diese Konvention bisher nicht ratifiziert (siehe Entschließungsantrag zur Ratifikation ICMW: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXII/A/763). Die Diskrepanz zwischen der Unterzeichnung von internationalen Abkommen und ihrer tatsächlichen Umsetzung in nationales Recht wirft Fragen auf und könnte Anlass zur Überprüfung und möglichen Neubewertung dieser Entscheidungen bieten. Dies könnte eine Chance für Österreich sein, sein Engagement für den Schutz und die Förderung der Rechte von Wanderarbeitnehmern und deren Familienangehörigen zu verstärken. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Ratifikation Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta über Kollektivbeschwerden vom 09.11.1995 bzw Erklärung zu Artikel D der Europäische Sozialcharta (revidiert) vom 03.05.1996 dem im genannten Protokoll vorgesehenen Verfahren zuzustimmen

Proponent:

Liga


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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Österreich hat das Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta über Kollektivbeschwerden von 1995 bisher nicht ratifiziert. Dieses Protokoll, das seit 1998 in Kraft ist, erlaubt Organisationen, Kollektivbeschwerden über Verstöße gegen soziale Rechte einzureichen und wurde von einigen europäischen Ländern angenommen, um die soziale Gerechtigkeit zu fördern. Österreich hat zwar Teile der revidierten Europäischen Sozialcharta akzeptiert, jedoch ohne das Kollektivbeschwerdeverfahren offiziell anzuerkennen. 
Österreich hat die revidierte Europäische Sozialcharta von 1996 sowie das Zusatzprotokoll über Kollektivbeschwerden unterzeichnet, jedoch bislang keine bindende Zustimmung zur Anwendung des Kollektivbeschwerdeverfahrens erteilt. Dies bedeutet, dass kollektive Beschwerden von Gewerkschaften und anderen Organisationen vor dem Europäischen Ausschuss für soziale Rechte nicht zulässig sind. Österreich ist jedoch verpflichtet, die Einhaltung der Charta durch regelmäßige Berichte darzulegen. Ein tatsächlicher Beitritt zum Kollektivbeschwerdeverfahren und eine Erklärung zur Annahme von Artikel D sind derzeit noch nicht erfolgt. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Ratifikation Artikel 30 und 31 der Europäischen Sozialcharta

Proponent:

Liga


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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Österreich hat die Artikel 30 und 31 der revidierten Europäischen Sozialcharta (ESC) bisher nicht ratifiziert. Diese Artikel befassen sich mit dem Recht auf Schutz vor Armut und sozialer Ausgrenzung (Artikel 30) sowie dem Recht auf angemessenes Wohnen (Artikel 31). Österreich hat zwar die Sozialcharta in weiten Teilen umgesetzt und ist in der laufenden Berichterstattungspflicht zur Erfüllung bestimmter sozialer Rechte, aber es bestehen Vorbehalte bezüglich dieser speziellen Artikel, da deren Umsetzung als komplex und potenziell kostspielig für den Staat angesehen wird. Mehrere Staaten, darunter auch Deutschland, haben ähnliche Vorbehalte gegen diese beiden Artikel geltend gemacht, da sie umfassende soziale Rechte zusichern, die oft umfassende rechtliche und finanzielle Anpassungen erfordern würden (Informationen auf der BMAW Website zum Europarat und ESC: https://www.bmaw.gv.at/Themen/Arbeitsrecht/Internationales-und-Europaeisches-Arbeitsrecht/Europarat-und-Europaeische-Sozialcharta.html). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Ratifikation 12. Zusatzprotokoll EMRK vom 04.11.2000

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Am 4. November 2000 wurde das Protokoll Nr. 12 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verabschiedet und trat am 1. April 2005 in Kraft. Das Protokoll legt ein umfassendes Diskriminierungsverbot fest, das sicherstellt, dass jeder das Recht auf den uneingeschränkten Genuss aller gesetzlich verankerten Rechte hat, ohne dabei aufgrund von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politischer oder anderer Überzeugungen, nationaler oder sozialer Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögensverhältnissen, Geburt oder anderem Status diskriminiert zu werden.  
 
Die Ratifikation des Protokolls Nr. 12 durch Österreich würde bedeuten, dass das Land sich verpflichtet, das Diskriminierungsverbot in sämtlichen Bereichen des öffentlichen Lebens durchzusetzen und zu fördern. Damit würde Österreich einen wichtigen Schritt zur Stärkung der Menschenrechte und der Gleichbehandlung in der Gesellschaft setzen (siehe Protokoll Nr.12: https://www.menschenrechtskonvention.eu/protokoll-nr-12-emrk-9277/). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Ratifikation Budapest Convention on Cybercrime vom 23.11.2001 samt Zusatzprotokoll vom 23.11.2001

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Österreich hat die Budapest-Konvention zur Cyberkriminalität, die am 23. November 2001 vom Europarat verabschiedet wurde, bisher nicht ratifiziert. Diese Konvention ist der erste internationale Vertrag, der rechtliche Standards zur Bekämpfung von Cyberkriminalität setzt, inklusive Maßnahmen zur Strafverfolgung und internationale Kooperation bei internetgestützten Straftaten wie Datenmissbrauch, Cyberbetrug und Kinderpornografie. Sie dient vielen Ländern als Grundlage für nationale Gesetze zur Cyberkriminalität, aber Österreich ist dem Vertrag bislang nicht beigetreten.  

Das Zusatzprotokoll von 2003, das spezifisch auch rassistische und fremdenfeindliche Straftaten im Internet adressiert, wurde ebenfalls nicht von Österreich ratifiziert. Zwar wurde der Vertrag von über 60 Staaten übernommen und ist weltweit als Richtlinie anerkannt, doch Österreich hat sich entschieden, seine Regelungen zur Cyberkriminalität auf nationaler Ebene ohne die formale Bindung an die Budapest-Konvention umzusetzen. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Ratifikation Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 10.12.2008

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte stellt ein Zusatzprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte dar und ermöglicht Einzelpersonen und Gruppen, Beschwerden bei den Vereinten Nationen einreichen, wenn ihre Rechte verletzt wurden. Österreich hat dieses Protokoll hingegen im Jahr 1978 ratifiziert.  
 
Das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte stellt ein Zusatzprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte dar und ermöglicht Einzelpersonen und Gruppen, Beschwerden bei den Vereinten Nationen einreichen, wenn ihre Rechte verletzt wurden. Österreich hat dieses Protokoll hingegen im Jahr 1978 ratifiziert (siehe Staatenbericht, Abschließende Bemerkungen des Ausschusses für wsk Rechte: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:40fa2699-4b9e-450e-a246-fdf4a7dcc164/CESCR_WSK_4_de.pdf). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Ratifikation III. Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention (CRC) vom 17.06.2011

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Österreich hat das dritte Fakultativprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention, das Kindern ein Individualbeschwerdeverfahren bei Kinderrechtsverletzungen erlaubt, am 28. Februar 2012 unterzeichnet, jedoch bis heute nicht ratifiziert. Diese fehlende Ratifizierung bedeutet, dass Kinder in Österreich keine Möglichkeit haben, sich direkt an den UN-Kinderrechtsausschuss zu wenden, falls ihre Rechte verletzt werden und nationale Rechtsmittel ausgeschöpft sind. Auch wenn Österreich international in der Ausarbeitung des Protokolls aktiv beteiligt war, fehlt bisher der rechtliche Schritt zur vollständigen Anerkennung dieses wichtigen Beschwerderechts (Netzwerk Kinderrechte Österreich: Umsetzung & Monitoring in Österreich). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Erteilung eines Mandats an die Europäische Kommission zur Ausarbeitung eines völkerrechtlich verbindlichen Vertrages zur Bindung transnationaler Konzerne und Unternehmen an die Menschenrechte (Resolution A/HRC/RES/26/9)

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Österreich hat sich in den UN-Verhandlungen zu einem verbindlichen internationalen Vertrag zur Regulierung transnationaler Konzerne in Bezug auf Menschenrechte (Resolution A/HRC/RES/26/9) engagiert. Seit 2014 wird über diesen Vertrag im Rahmen des UN-Menschenrechtsrats diskutiert, wobei die EU als Einheit an den Verhandlungen teilnimmt. Die Europäische Kommission hat jedoch bisher kein eigenes Verhandlungsmandat für diesen Prozess erhalten, was die Verhandlungsposition Europas teils kompliziert gestaltet. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Konstruktive Mitarbeit in der betreffenden Open Ended Inter-Governmental Work Group on transnational corporations and other business enterprises with respect to human rights

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Österreich hat sich in den UN-Verhandlungen zu einem verbindlichen internationalen Vertrag zur Regulierung transnationaler Konzerne in Bezug auf Menschenrechte (Resolution A/HRC/RES/26/9) engagiert. Seit 2014 wird über diesen Vertrag im Rahmen des UN-Menschenrechtsrats diskutiert, wobei die EU als Einheit an den Verhandlungen teilnimmt. Die Europäische Kommission hat jedoch bisher kein eigenes Verhandlungsmandat für diesen Prozess erhalten, was die Verhandlungsposition Europas teils kompliziert gestaltet. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Umfassender Grundrechtskatalog in der Verfassung

Proponent:

Liga


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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Österreich hat bislang keine sozialen Grundrechte wie ein Recht auf angemessenen Lebensstandard oder Gesundheitsversorgung in der Verfassung verankert, was es innerhalb der EU zu einer Ausnahme macht. Während grundlegende Menschenrechte und Freiheitsrechte in der österreichischen Verfassung geschützt sind, gelten soziale Grundrechte bisher nur auf Basis einfacher Gesetze, die leichter verändert werden können, z. B. im Bereich der Mindestsicherung und Gesundheitsversorgung. Dies führt dazu, dass sozialrechtliche Leistungen nicht die gleiche Verfassungsstabilität wie Freiheitsrechte haben. 
Die Volksanwaltschaft und verschiedene NGOs drängen daher auf eine Verankerung sozialer Grundrechte in der Verfassung. Ein umfassender Katalog, der im Regierungsprogramm 2020-2024 berücksichtigt wurde, wäre notwendig, um beispielsweise ein „Bundesverfassungsgesetz soziale Sicherheit“ umzusetzen, das Rechte wie Gesundheitsversorgung, Wohnraum und Mindestversorgung schützt. Initiativen wie die Armutskonferenz und das Momentum-Institut unterstützen diese Forderungen und betonen, dass solche Rechte auch der Kontrolle des Verfassungsgerichtshofs unterliegen sollten (Volksanwaltschaft: Volksanwaltschaft drängt auf soziale Grundrechte in der Verfassung, 2022) und ein Sonderbericht der Volksanwaltschaft, 2023: https://volksanwaltschaft.gv.at/artikel/Achitz-Sozialhilfe-muss-Existenz-sichern-Soziale-Grundrechte-in-Verfassung-verankern). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Levelling-Up: Umfassender Schutz gegen Diskriminierung in allen Lebensbereichen

Proponent:

Liga


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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich regeln etliche unterschiedliche Gesetze den Schutz vor Diskriminierung auf Eben der Bundesländer und des Bundes. Das gestaltet die Rechtsdurchsetzung teilweise komplex, zudem ist der Schutz nicht einheitlich und es bestehen – entgegen zahlreicher Aufforderung im UPR-Prozess und in zahlreichen anderen Monitoringprozessen zu menschenrechtlichen Konventionen – wesentliche Schutzlücken: 1. Beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen der Privatwirtschaft besteht im Bundesrecht (das in der Mehrzahl aller Fälle anzuwenden ist) ein Diskriminierungsschutz nur aufgrund der Behinderung, der ethnischen Zugehörigkeit und des Geschlechts – nicht aber aufgrund des Alters, der Religion und Weltanschauung und der sexuellen Orientierung. Dieser Umstand wird von zahlreichen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Gleichstellungsakteur:innen seit Jahren als fehlendes “Levelling Up” kritisiert.
2. Zudem gibt es keinen umfassenden Diskriminierungsschutz aufgrund aller Diskriminierungsmerkmale im Bereich Bildung.
3. Ebenso fehlt ein umfassender Diskriminierungsschutz in etlichen Bereichen des Sozialschutzes.
Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Beweislastumkehr, die es der/dem Betroffenen erleichtern, Diskriminierung nachzuweisen, sowie Regelungen für mögliche Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche (siehe Gleichbehandlungsgesetz, GIBG BGBl. I Nr. 66/2004: https://ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003395&FassungVom=2022-02-10). Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) bietet eine rechtliche Grundlage für den Umgang mit rassistischer Einlassverweigerung in Österreich. Gemäß diesem Gesetz können sowohl Betroffene als auch Zeugen rassistischer Diskriminierung solche Vorfälle anzeigen. Polizeibeamte sind verpflichtet, diese Anzeigen an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Das Verfahren nach dem EGVG ist für die anzeigende Person kostenlos. Die anzeigende Person oder Organisation, wie etwa ZARA oder der Klagsverband, werden nicht über den Ausgang des Verfahrens informiert und haben keine direkte Parteistellung. Zudem sieht das EGVG keine Entschädigung für die diskriminierte Person vor. Stattdessen können Täter mit Geldstrafen von bis zu 1.090 Euro belegt werden, dieser Betrag wurde seit Jahren nicht evaluiert. Bei wiederholten Verstößen gegen das EGVG kann die Gewerbebehörde theoretisch die Gewerbeberechtigung entziehen. ZARA unterstützt Betroffene von Diskriminierung durch verschiedene Maßnahmen, darunter Interventionsschreiben an die betroffenen Lokale, rechtliche Beratung sowie die Vermittlung zu weiteren rechtlichen Instanzen wie der Gleichbehandlungsanwaltschaft oder dem Klagsverband. Ziel ist es, eine außergerichtliche Lösung zu finden oder rechtliche Schritte zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern einzuleiten. Diese gesetzlichen und unterstützenden Maßnahmen sind entscheidend, um den Schutz vor rassistischer Diskriminierung in Österreich zu stärken und Diskriminierungsfälle angemessen zu behandeln (siehe Rassismus Report 2022: https://assets.zara.or.at/media/rassismusreport/ZARA-Rassismus_Report_2022.pdf). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Schaffung gesetzlicher Regelungen, mit der sämtlichen österreichische Unternehmen und Unternehmensgruppen im In- und Ausland verbindliche und durchsetzbare Sorgfaltspflichten zur Achtung der Menschenrechte und der Umwelt auferlegt werden (mandatory human rights and environmental due diligence) und Einsatz zur Schaffung einer allgemeinen sektorenübergreifenden Regelung auf EU-Ebene

Proponent:

Liga


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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

In Österreich wird die Einführung verbindlicher Sorgfaltspflichten zur Achtung von Menschenrechten und Umweltstandards für Unternehmen aktiv verfolgt, insbesondere im Zusammenhang mit der neuen EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive). Diese Richtlinie verpflichtet große Unternehmen in der EU sowie solche mit erheblichem Geschäftsumfang in der EU dazu, negative Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit entlang ihrer gesamten Lieferkette zu identifizieren, zu minimieren bzw. zu verhindern und zu dokumentieren. Österreich ist im Rahmen der Richtlinie dazu verpflichtet, die entsprechenden EU-Vorgaben bis 26. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen. Die Maßnahmen zielen auf Unternehmen ab, die Menschenrechte und Umweltstandards in ihren globalen Aktivitäten durch die Berücksichtigung ihrer „Aktivitätskette“ zu sichern haben, und könnten auch mittelbar kleinere Unternehmen betreffen, etwa durch vertragliche Vorgaben größerer Handelspartner. Für diese sieht die Richtlinie Möglichkeiten und Formen der Unterstützung vor.
 
 
Die österreichischen Unternehmen werden verpflichtet, zivilrechtliche Haftungsfragen und Compliance-Auflagen in ihre Geschäftsstrategien einzubinden und Übergangspläne im Einklang mit den Klimazielen des Pariser Abkommens auszuarbeiten, um potentielle negative Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit zu minimieren bzw. zu verhindern. Zukünftig wird eine behördliche Aufsicht auch Sanktionen verhängen können, falls Unternehmen ihren Sorgfaltspflichten nicht nachkommen. Dies stellt für die österreichische Wirtschaft eine Anpassung an die nunmehr verpflichtenden EU-weiten Standards dar. (Mehr Informationen zum EU-Lieferkettengesetz auf HRW: https://www.hrw.org/de/news/2024/05/24/neues-eu-lieferkettengesetz-fuer-unternehmen-fragen-und-antworten). 
Im BMK wurde eine § 8 BMG-Kommission für Dialogprozesse zwischen der Verwaltung und der Zivilgesellschaft neu eingerichtet. Diese Kommission fördert den Austausch zwischen der Verwaltung (vertreten durch das) und der organisierten Zivilgesellschaft (vertreten durch die Geschäftsführer von Ökobüro und Umweltdachverband). Ein Klimaschutzgesetz und andere greifbare legistische Fortschritte fehlen aber weiterhin, was auch von der Zivilgesellschaft deutlich kritisiert wird (siehe zB auf der Webseite des Klimavolksbegehrens: https://klimavolksbegehren.at/). Am 23.02.2022 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Richtlinienentwurf „Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit“ (Corporate Sustainability Due Diligence, CDSDD, siehe Entwurf auf der Website der Europäischen Union: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52022 PC 0071 from=EN). Am 01.12.2022 einigte sich der Europäische Rat auf seine Position und am 01.06.2023 wiederum wird das Europäische Parlament seine Position festlegen, worauf die Trilog-Verhandlungen zwischen den drei Institutionen folgen werden (Vorschlag für die Richtlinie des europäischen Parlaments und des Europäischen Rats über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit und zur Änderung Richtlinie (EU) 2019/1937 als PDF: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-15024-2022-REV-1/en/pdf). Das Bundesministerium der Justiz und das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft haben in Folge der Veröffentlichung des Richtlinienentwurfs der Kommission einen guten Konsultationsprozess eingeleitet. Die Regierung sollte auch bei der künftigen Umsetzung der Richtlinie in Österreich Stakeholder wieder umfassend einbeziehen.  
 Es ist zu begrüßen, dass die beschlossene und in Kraft getretene Richtlinie eine zivilrechtliche Haftung und Sanktionen durch Behörden enthält. Damit die Richtlinie Menschenrechte und Umwelt entlang globaler Lieferketten wirksam schützen kann, braucht es jedoch eine Verbesserung des Zugangs von Betroffenen von Rechtsverletzungen zum Recht. Eine wichtige Initiative der Zivilgesellschaft zum Thema ist „Menschenrechte brauchen Gesetze” (Kampagne, der Organisation Netzwerk Soziale Verantwortung, für ein Lieferkettengesetz in Österreich und in der EU: https://www.nesove.at/menschenrechte-brauchen-gesetze/).  
Am 26.2.2025 hat die EU-Kommission ein Paket vorgestellt, das ihr zufolge die Nachhaltigkeitsregeln vereinfachen soll. Änderungsvorschläge betreffen die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die EU Taxonomy und die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD). Obwohl eine bloße Vereinfachung und Reduzierung redundanter und überlappender Berichtspunkte angekündigt war, ist nun eine massive Verwässerung der CSDDD in wichtigen Punkten vorgeschlagen: Aushöhlung des riskobasierten Ansatzes, da sich die Sorgfaltspflichten mit wenigen Ausnahmen nur noch auf direkte Geschäftspartner*innen erstrecken würde; Monitoring von Sorgfaltsmaßnahmen wäre nur m´noch alle 5 Jahre statt wie bisher vorgesehen jährlich durchzuführen; Streichung einer EU-weit harmonisierten Regelung zur zivilrechtlichen Haftung; Streichung der umsatzbezogenen Mindest-Höchststrafen bei Verstößen; Streichung der Verpflichtung zur Umsetzung von Klimatransitionsplänen, Streichung der Möglichkeit von Vertretungsklagen, usw. (siehe: hier). Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungspprogramm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Fortschritt: Kein Fortschritt

Hebung weiterer Bestimmungen der CRC in den Verfassungsrang, wie insbesondere die Sozialrechte, ein Recht auf einen angemessenen Lebensstandard und das Recht auf Gesundheitsversorgung

Proponent:

Liga


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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Österreich hat bislang keine sozialen Grundrechte wie ein Recht auf angemessenen Lebensstandard oder Gesundheitsversorgung in der Verfassung verankert, was es innerhalb der EU zu einer Ausnahme macht. Während grundlegende Menschenrechte und Freiheitsrechte in der österreichischen Verfassung geschützt sind, gelten soziale Grundrechte bisher nur auf Basis einfacher Gesetze, die leichter verändert werden können, z. B. im Bereich der Mindestsicherung und Gesundheitsversorgung. Dies führt dazu, dass sozialrechtliche Leistungen nicht die gleiche Verfassungsstabilität wie Freiheitsrechte haben. 
Die Volksanwaltschaft und verschiedene NGOs drängen daher auf eine Verankerung sozialer Grundrechte in der Verfassung. Ein umfassender Katalog, der im Regierungsprogramm 2020-2024 berücksichtigt wurde, wäre notwendig, um beispielsweise ein „Bundesverfassungsgesetz soziale Sicherheit“ umzusetzen, das Rechte wie Gesundheitsversorgung, Wohnraum und Mindestversorgung schützt. Initiativen wie die Armutskonferenz und das Momentum-Institut unterstützen diese Forderungen und betonen, dass solche Rechte auch der Kontrolle des Verfassungsgerichtshofs unterliegen sollten (Volksanwaltschaft: Volksanwaltschaft drängt auf soziale Grundrechte in der Verfassung, 2022) und ein Sonderbericht der Volksanwaltschaft, 2023: https://volksanwaltschaft.gv.at/artikel/Achitz-Sozialhilfe-muss-Existenz-sichern-Soziale-Grundrechte-in-Verfassung-verankern). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Effektive Berücksichtigung internationaler Menschenrechtsinstrumente bei der Erstellung nationaler Gesetzesentwürfe und Entwicklung einer Best-Practice in der Formulierung von Gesetzesentwürfen, die der grundrechtskonformen Ausgestaltung von Normen den Vorzug geben

Proponent:

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http://www.liga.or.at/projekte/universal-periodic-review-2020-upr/

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

In Österreich wird die Einführung verbindlicher Sorgfaltspflichten zur Achtung von Menschenrechten und Umweltstandards für Unternehmen aktiv verfolgt, insbesondere im Zusammenhang mit der neuen EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive). Diese Richtlinie verpflichtet große Unternehmen in der EU sowie solche mit erheblichem Geschäftsumfang in der EU dazu, negative Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit entlang ihrer gesamten Lieferkette zu identifizieren, zu minimieren bzw. zu verhindern und zu dokumentieren. Österreich ist im Rahmen der Richtlinie dazu verpflichtet, die entsprechenden EU-Vorgaben bis 26. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen. Die Maßnahmen zielen auf Unternehmen ab, die Menschenrechte und Umweltstandards in ihren globalen Aktivitäten durch die Berücksichtigung ihrer „Aktivitätskette“ zu sichern haben, und könnten auch mittelbar kleinere Unternehmen betreffen, etwa durch vertragliche Vorgaben größerer Handelspartner. Für diese sieht die Richtlinie Möglichkeiten und Formen der Unterstützung vor.
 
 
Die österreichischen Unternehmen werden verpflichtet, zivilrechtliche Haftungsfragen und Compliance-Auflagen in ihre Geschäftsstrategien einzubinden und Übergangspläne im Einklang mit den Klimazielen des Pariser Abkommens auszuarbeiten, um potentielle negative Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit zu minimieren bzw. zu verhindern. Zukünftig wird eine behördliche Aufsicht auch Sanktionen verhängen können, falls Unternehmen ihren Sorgfaltspflichten nicht nachkommen. Dies stellt für die österreichische Wirtschaft eine Anpassung an die nunmehr verpflichtenden EU-weiten Standards dar. (Mehr Informationen zum EU-Lieferkettengesetz auf HRW: https://www.hrw.org/de/news/2024/05/24/neues-eu-lieferkettengesetz-fuer-unternehmen-fragen-und-antworten). 
Im BMK wurde eine § 8 BMG-Kommission für Dialogprozesse zwischen der Verwaltung und der Zivilgesellschaft neu eingerichtet. Diese Kommission fördert den Austausch zwischen der Verwaltung (vertreten durch das) und der organisierten Zivilgesellschaft (vertreten durch die Geschäftsführer von Ökobüro und Umweltdachverband). Ein Klimaschutzgesetz und andere greifbare legistische Fortschritte fehlen aber weiterhin, was auch von der Zivilgesellschaft deutlich kritisiert wird (siehe zB auf der Webseite des Klimavolksbegehrens: https://klimavolksbegehren.at/). Am 23.02.2022 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Richtlinienentwurf „Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit“ (Corporate Sustainability Due Diligence, CDSDD, siehe Entwurf auf der Website der Europäischen Union: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52022 PC 0071 from=EN). Am 01.12.2022 einigte sich der Europäische Rat auf seine Position und am 01.06.2023 wiederum wird das Europäische Parlament seine Position festlegen, worauf die Trilog-Verhandlungen zwischen den drei Institutionen folgen werden (Vorschlag für die Richtlinie des europäischen Parlaments und des Europäischen Rats über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit und zur Änderung Richtlinie (EU) 2019/1937 als PDF: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-15024-2022-REV-1/en/pdf). Das Bundesministerium der Justiz und das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft haben in Folge der Veröffentlichung des Richtlinienentwurfs der Kommission einen guten Konsultationsprozess eingeleitet. Die Regierung sollte auch bei der künftigen Umsetzung der Richtlinie in Österreich Stakeholder wieder umfassend einbeziehen.  
 Es ist zu begrüßen, dass die beschlossene und in Kraft getretene Richtlinie eine zivilrechtliche Haftung und Sanktionen durch Behörden enthält. Damit die Richtlinie Menschenrechte und Umwelt entlang globaler Lieferketten wirksam schützen kann, braucht es jedoch eine Verbesserung des Zugangs von Betroffenen von Rechtsverletzungen zum Recht. Eine wichtige Initiative der Zivilgesellschaft zum Thema ist „Menschenrechte brauchen Gesetze” (Kampagne, der Organisation Netzwerk Soziale Verantwortung, für ein Lieferkettengesetz in Österreich und in der EU: https://www.nesove.at/menschenrechte-brauchen-gesetze/).  
Am 26.2.2025 hat die EU-Kommission ein Paket vorgestellt, das ihr zufolge die Nachhaltigkeitsregeln vereinfachen soll. Änderungsvorschläge betreffen die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die EU Taxonomy und die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD). Obwohl eine bloße Vereinfachung und Reduzierung redundanter und überlappender Berichtspunkte angekündigt war, ist nun eine massive Verwässerung der CSDDD in wichtigen Punkten vorgeschlagen: Aushöhlung des riskobasierten Ansatzes, da sich die Sorgfaltspflichten mit wenigen Ausnahmen nur noch auf direkte Geschäftspartner*innen erstrecken würde; Monitoring von Sorgfaltsmaßnahmen wäre nur m´noch alle 5 Jahre statt wie bisher vorgesehen jährlich durchzuführen; Streichung einer EU-weit harmonisierten Regelung zur zivilrechtlichen Haftung; Streichung der umsatzbezogenen Mindest-Höchststrafen bei Verstößen; Streichung der Verpflichtung zur Umsetzung von Klimatransitionsplänen, Streichung der Möglichkeit von Vertretungsklagen, usw. (siehe: hier). Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungspprogramm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Fortschritt: Kein Fortschritt

Ausdehnung der Bewusstseinsbildung für die Wichtigkeit der Menschenrechte auf sämtliche Regionalverwaltungen

Proponent:

Liga


Österreichische Liga für Menschenrechte


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Liga


Österreichische Liga für Menschenrechte


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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die internationalen Aktivitäten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) sowie der damit beauftragten Organisationen erinnern.at und OeAD zielen allesamt darauf ab, Lehrende und Lernende im Bereich der Menschenrechtsbildung zu unterstützen. Es gibt jedoch keine weiteren Informationen über spezifische Projekte aus Österreich. Obwohl im Dezember 2004 das Weltprogramm für Menschenrechtsbildung von den Vereinten Nationen ins Leben gerufen wurde, werden in Österreich diverse Maßnahmen zur Förderung der Menschenrechtsbildung durchgeführt. Obwohl Fortschritte in der Menschenrechtsbildung erkennbar sind, bleibt festzuhalten, dass noch erheblicher Handlungsbedarf besteht. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Bundesweit einheitliche gesetzliche Qualitätsstandards in menschenrechtsrelevanten Bereichen, wie in der Kinder- und Jugendhilfe und im Jugendschutz

Proponent:

Liga


Österreichische Liga für Menschenrechte


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Liga


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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich wird zunehmend die Notwendigkeit betont, verbindliche, bundesweit gültige Qualitätsstandards für die Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Pflegefamilienbetreuung, zu schaffen. Zwar existieren bereits einige länderspezifische Regelungen und Initiativen zur Sicherstellung der Qualität, jedoch gibt es immer noch Unterschiede zwischen den Bundesländern. Die Schaffung einheitlicher Qualitätsstandards würde sicherstellen, dass alle Kinder und Jugendlichen, die in Pflegefamilien oder anderen betreuten Einrichtungen untergebracht sind, auf einem gleichen hohen Niveau betreut werden. In den letzten Jahren wurden in Österreich Anstrengungen unternommen, um diese Standards zu definieren. Die Landesregierungen sind verpflichtet, die Einhaltung der Standards in der Kinder- und Jugendhilfe sicherzustellen und regelmäßig zu evaluieren. Es gibt auch Bestrebungen, die Praxis der Pflegefamilien zu standardisieren, was insbesondere durch den Austausch von Best-Practice-Modellen und die Einbindung von Experten aus verschiedenen Organisationen unterstützt wird. Neben der Einführung dieser Standards wird auch Wert auf die regelmäßige Schulung und Weiterentwicklung der Fachkräfte in diesem Bereich gelegt, um eine qualitativ hochwertige Betreuung zu garantieren. Dazu gehört, dass auch Pflegefamilien die nötige Unterstützung und Fortbildung erhalten, um den speziellen Anforderungen der Pflegekinder gerecht zu werden. Trotz dieser Fortschritte bleibt die Umsetzung einer verbindlichen, bundesweit geltenden Regelung ein fortlaufender Prozess, der weitere politische und gesetzgeberische Anpassungen erfordert. 
In Österreich gibt es derzeit Bemühungen, die Qualität der Kinder- und Jugendhilfe durch gesetzliche Standards zu sichern, aber die Umsetzung ist weiterhin uneinheitlich und von den jeweiligen Bundesländern abhängig. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJH-G) verlangt, dass die Qualität der Betreuung von Kindern und Jugendlichen durch die Landesregierungen regelmäßig evaluiert wird, wobei auf fachliche Standards, gesellschaftliche Entwicklungen und wissenschaftliche Erkenntnisse geachtet wird. Seit 2017 wurden in Österreich Qualitätsstandards für die stationäre Kinder- und Jugendhilfe entwickelt, die auf eine bundesländerübergreifende Vereinheitlichung abzielen. Diese Standards wurden von 19 verschiedenen Organisationen, darunter FICE Austria und SOS Kinderdorf, erarbeitet, um eine qualitativ hochwertige Betreuung von Kindern und Jugendlichen sicherzustellen. Sie legen klare Anforderungen an die Hilfeplanung, die Zusammenarbeit mit Eltern sowie die personellen und strukturellen Bedingungen in den Einrichtungen fest. Allerdings gibt es nach wie vor Unterschiede in den gesetzlichen Regelungen des Jugendschutzes, da dieser in Österreich auf Länderebene geregelt wird. Verschiedene Bundesländer haben unterschiedliche Bestimmungen, was zu einer gewissen Unübersichtlichkeit führen kann. Die Entwicklungen in diesem Bereich zeigen, dass die Umsetzung ein fortlaufender Prozess ist, der weiterhin einer kritischen Überprüfung und Anpassung bedarf, um einheitliche und hohe Standards zu garantieren. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Erarbeitung und Formulierung eines umfassenden NAP Menschenrechte auf Basis der OHCHR Empfehlungen 2011 und 2015

Proponent:

Liga


Österreichische Liga für Menschenrechte


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Liga


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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Trotz der Vereinbarung im letzten Regierungsprogramm und der nachhaltigen Forderung durch Oppositionsparteien wie der SPÖ und NEOS, wurde ein genereller Nationaler Aktionsplan für Menschenrechte für Österreich bisher weder fertig ausgearbeitet noch beschlossen. Die Details dazu (siehe: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:7b9e6755-2115-440c-b2ec-cbf64a931aa8/RegProgramm-lang.pdf auf Seite 153) und in den parlamentarischen Initiativen der SPÖ und NEOS (zB SPÖ und NEOS).   Ein genereller Nationaler Aktionsplan für Menschenrechte soll nicht durch die Ergebnisse themenspezifischer Aktionspläne ersetzt werden. Er ist vielmehr dafür gedacht, strategisch und langfristig zu planen, Schwerpunkte festzulegen und als zentraler Mechanismus für die Koordinierung und strategische Planung zur Umsetzung der Empfehlungen des UPR-Prozesses zu dienen. Ein umfassender nationaler Aktionsplan sollte neben strategischen Zielen für die Gesetzgebung folgende Elemente umfassen: Netzwerkbildung innerhalb der Verwaltung und mit NGOs, Neuschaffung und Unterstützung menschenrechtlicher Institutionen, Integration der Menschenrechtsbildung in Schulen und Universitäten, Bildungsprogramme für vulnerable Gruppen, Awareness-Building in der Öffentlichkeit, Bereitstellung von Informationsmaterialien, Forschung und Evaluierung. Bereits 1993 wurde auf der Weltkonferenz über Menschenrechte in Wien die Empfehlung zu umfassenden Nationalen Aktionsplänen für Menschenrechte ausgesprochen. Diese bilden EU-weit den Goldstandard und sind in vielen Staaten verbreitet, wie eine Studie der Grundrechtsagentur der EU zeigt ( Studie der Grundrechtsagentur der EU). Es ist dabei kein Ersatz für einen generellen Nationalen Aktionsplan für Menschenrechte, Ergebnisse themenspezifischer Nationaler Aktionspläne abzuwarten. Vielmehr ist der Sinn des generellen Nationalen Aktionsplans, strategisch und langfristig zu planen und Schwerpunkte festzulegen. Damit kann der Nationale Aktionsplan für Menschenrechte gleichzeitig auch der wesentliche Mechanismus der Koordinierung und strategischen Planung für die Umsetzung der Empfehlungen des UPR-Prozesses sein. Die Bundesregierung strebt im Regierungsprogamm 2025–2029 an, den Aktionsplan Menschenrechte wiederzubeleben und deren Umsetzung zu fördern (siehe Regierungsprogramm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Status quo Erhebung und Formulierung von realistischen und messbaren Indikatoren im Rahmen des NAP Menschenrechte

Proponent:

Liga


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Liga


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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Trotz der Vereinbarung im letzten Regierungsprogramm und der nachhaltigen Forderung durch Oppositionsparteien wie der SPÖ und NEOS, wurde ein genereller Nationaler Aktionsplan für Menschenrechte für Österreich bisher weder fertig ausgearbeitet noch beschlossen. Die Details dazu (siehe: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:7b9e6755-2115-440c-b2ec-cbf64a931aa8/RegProgramm-lang.pdf auf Seite 153) und in den parlamentarischen Initiativen der SPÖ und NEOS (zB SPÖ und NEOS).   Ein genereller Nationaler Aktionsplan für Menschenrechte soll nicht durch die Ergebnisse themenspezifischer Aktionspläne ersetzt werden. Er ist vielmehr dafür gedacht, strategisch und langfristig zu planen, Schwerpunkte festzulegen und als zentraler Mechanismus für die Koordinierung und strategische Planung zur Umsetzung der Empfehlungen des UPR-Prozesses zu dienen. Ein umfassender nationaler Aktionsplan sollte neben strategischen Zielen für die Gesetzgebung folgende Elemente umfassen: Netzwerkbildung innerhalb der Verwaltung und mit NGOs, Neuschaffung und Unterstützung menschenrechtlicher Institutionen, Integration der Menschenrechtsbildung in Schulen und Universitäten, Bildungsprogramme für vulnerable Gruppen, Awareness-Building in der Öffentlichkeit, Bereitstellung von Informationsmaterialien, Forschung und Evaluierung. Bereits 1993 wurde auf der Weltkonferenz über Menschenrechte in Wien die Empfehlung zu umfassenden Nationalen Aktionsplänen für Menschenrechte ausgesprochen. Diese bilden EU-weit den Goldstandard und sind in vielen Staaten verbreitet, wie eine Studie der Grundrechtsagentur der EU zeigt ( Studie der Grundrechtsagentur der EU). Es ist dabei kein Ersatz für einen generellen Nationalen Aktionsplan für Menschenrechte, Ergebnisse themenspezifischer Nationaler Aktionspläne abzuwarten. Vielmehr ist der Sinn des generellen Nationalen Aktionsplans, strategisch und langfristig zu planen und Schwerpunkte festzulegen. Damit kann der Nationale Aktionsplan für Menschenrechte gleichzeitig auch der wesentliche Mechanismus der Koordinierung und strategischen Planung für die Umsetzung der Empfehlungen des UPR-Prozesses sein. Die Bundesregierung strebt im Regierungsprogamm 2025–2029 an, den Aktionsplan Menschenrechte wiederzubeleben und deren Umsetzung zu fördern (siehe Regierungsprogramm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Transparente Konsultation der Zivilgesellschaft in der Erstellung des NAP Menschenrechte

Proponent:

Liga


Österreichische Liga für Menschenrechte


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Liga


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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Trotz der Vereinbarung im letzten Regierungsprogramm und der nachhaltigen Forderung durch Oppositionsparteien wie der SPÖ und NEOS, wurde ein genereller Nationaler Aktionsplan für Menschenrechte für Österreich bisher weder fertig ausgearbeitet noch beschlossen. Die Details dazu (siehe: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:7b9e6755-2115-440c-b2ec-cbf64a931aa8/RegProgramm-lang.pdf auf Seite 153) und in den parlamentarischen Initiativen der SPÖ und NEOS (zB SPÖ und NEOS).   Ein genereller Nationaler Aktionsplan für Menschenrechte soll nicht durch die Ergebnisse themenspezifischer Aktionspläne ersetzt werden. Er ist vielmehr dafür gedacht, strategisch und langfristig zu planen, Schwerpunkte festzulegen und als zentraler Mechanismus für die Koordinierung und strategische Planung zur Umsetzung der Empfehlungen des UPR-Prozesses zu dienen. Ein umfassender nationaler Aktionsplan sollte neben strategischen Zielen für die Gesetzgebung folgende Elemente umfassen: Netzwerkbildung innerhalb der Verwaltung und mit NGOs, Neuschaffung und Unterstützung menschenrechtlicher Institutionen, Integration der Menschenrechtsbildung in Schulen und Universitäten, Bildungsprogramme für vulnerable Gruppen, Awareness-Building in der Öffentlichkeit, Bereitstellung von Informationsmaterialien, Forschung und Evaluierung. Bereits 1993 wurde auf der Weltkonferenz über Menschenrechte in Wien die Empfehlung zu umfassenden Nationalen Aktionsplänen für Menschenrechte ausgesprochen. Diese bilden EU-weit den Goldstandard und sind in vielen Staaten verbreitet, wie eine Studie der Grundrechtsagentur der EU zeigt ( Studie der Grundrechtsagentur der EU). Es ist dabei kein Ersatz für einen generellen Nationalen Aktionsplan für Menschenrechte, Ergebnisse themenspezifischer Nationaler Aktionspläne abzuwarten. Vielmehr ist der Sinn des generellen Nationalen Aktionsplans, strategisch und langfristig zu planen und Schwerpunkte festzulegen. Damit kann der Nationale Aktionsplan für Menschenrechte gleichzeitig auch der wesentliche Mechanismus der Koordinierung und strategischen Planung für die Umsetzung der Empfehlungen des UPR-Prozesses sein. Die Bundesregierung strebt im Regierungsprogamm 2025–2029 an, den Aktionsplan Menschenrechte wiederzubeleben und deren Umsetzung zu fördern (siehe Regierungsprogramm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Erarbeitung eines spezifischen NAP zum Schutz von Kinderrechten auf Basis der Empfehlungen des UN-Kinderrechtsausschusses

Proponent:

Liga


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Liga


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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Erarbeitung eines spezifischen Nationalen Aktionsplans (NAP) zum Schutz von Kinderrechten in Österreich auf Basis der Empfehlungen des UN-Kinderrechtsausschusses stellt einen wichtigen Schritt dar, um die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention auf nationaler Ebene zu verbessern und die Rechte von Kindern besser zu schützen.
Ein solcher Aktionsplan würde auf die spezifischen Empfehlungen und Beobachtungen eingehen, die der UN-Kinderrechtsausschuss Österreich regelmäßig bei der Überprüfung der Umsetzung der Kinderrechte im Land gibt. Diese Empfehlungen umfassen eine Vielzahl von Themen, wie den Schutz vor Gewalt, Zugang zu Bildung und Gesundheitsdiensten, sowie die Bekämpfung von Kinderarmut und Diskriminierung. Ein spezifischer NAP zum Schutz von Kinderrechten würde konkrete Maßnahmen und Strategien umfassen, um diese Empfehlungen in die Praxis umzusetzen und sicherzustellen, dass Kinderrechte in allen relevanten politischen Bereichen berücksichtigt werden. Ein solcher Plan müsste Maßnahmen zur Stärkung der Kinderrechtsbildung, zur Verbesserung der Partizipation von Kindern und Jugendlichen in Entscheidungsprozessen und zur Bekämpfung von Kinderarmut beinhalten. Zudem wären kontinuierliche Monitoring-Mechanismen erforderlich, um den Fortschritt zu überwachen und etwaige Lücken in der Umsetzung zu identifizieren und zu schließen. Darüber hinaus könnte dieser Aktionsplan auch eng mit bestehenden Initiativen und Programmen wie dem bereits bestehenden NAP Kinderrechte verknüpft werden, wobei der Fokus noch stärker auf dem Schutz von Kinderrechten und der Verbesserung der Lebensqualität von Kindern in allen Lebensbereichen liegen würde. Dieser Prozess würde auch eine enge Zusammenarbeit zwischen der Zivilgesellschaft, Kinderschutzorganisationen und staatlichen Stellen erfordern, um sicherzustellen, dass die Perspektiven der Kinder in den Planungs- und Entscheidungsprozess einfließen und ihre Rechte aktiv gefördert werden. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Erarbeitung eines NAP zu Wirtschaft und Menschenrechten

Proponent:

Liga


Österreichische Liga für Menschenrechte


Rahlgasse 1/26, A-1060 Wien


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Liga


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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Bedauerlicherweise fehlt jedoch ein Nationaler Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte, der den UN-Leitprinzipien entspricht. Die Umsetzung eines solchen Plans ist bisher ausgeblieben.  
 
Die Arbeitsgruppe für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen hat im Jahr 2016 die finalen Leitlinien für Nationale Aktionspläne veröffentlicht, die das Ergebnis eines offenen, globalen Konsultationsprozesses mit Beteiligung von Staaten, Unternehmen, Zivilgesellschaft, nationalen Menschenrechtsinstitutionen und der akademischen Welt sind. Diese Leitlinien bauen auf dem Bericht der Arbeitsgruppe von 2014 an die UN-Generalversammlung über Nationale Aktionspläne auf (siehe Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, 2014: https://www.auswaertiges-amt.de/blob/266624/b51c16faf1b3424d7efa060e8aaa8130/un-leitprinzipien-de-data.pdf). Die Arbeitsgruppe hat sich intensiv mit Regierungen zu diesem Thema auseinandergesetzt, sowohl durch eine Umfrage im Jahr 2014 als auch durch eine Online-Konsultation zu den inhaltlichen Elementen eines Nationalen Aktionsplans.  
 
Die UN-Arbeitsgruppe ermutigt alle Staaten, einen Nationalen Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte zu entwickeln, zu verabschieden und regelmäßig zu aktualisieren. Dieser Plan ist von zentraler Bedeutung für die Verbreitung und Umsetzung der Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. Die Verantwortung zur Einführung solcher Pläne liegt im Rahmen der Pflichten der Staaten in Bezug auf die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte.  
 
Leider sind solche Initiativen in Österreich bisher nicht erfolgt, und die Umsetzung bleibt ausstehend. Dies wirft wichtige Fragen zur Priorisierung und Umsetzung dieser grundlegenden Maßnahmen auf, die darauf abzielen, die Menschenrechte im Kontext von Wirtschaftsaktivitäten zu schützen und zu fördern. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Verbesserung des NAP Behinderung unter Konsultation der Länder, der Menschen mit Behinderungen und der sie vertretenden Organisationen und Berücksichtigung der Empfehlungen des CRPD Komitees

Proponent:

Liga


Österreichische Liga für Menschenrechte


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Liga


Österreichische Liga für Menschenrechte


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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Der Nationale Aktionsplan Behinderung 2012-2021 (NAP I) ist mittlerweile ausgelaufen und wurde durch den Nationalen Aktionsplan Behinderung 2022-2030 ersetzt (NAP II, Information auf der Webseite des Sozialministeriums: hier). Eine umfangreiche Evaluierung des Erfolgs des NAP I durch das Sozialministerium ist erfolgt und auf deren Webseite als PDF https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:edab5ca1-4995-456a-820c-c414da78bc39/Evaluierung202012%E2%80%932020.pdf verfügbar. Im NAP I blieb großes Verbesserungspotenzial hinsichtlich der Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen und den sie vertretenden Organisationen. Gründe hierfür sind ein mangelndes Verständnis darüber, was uneingeschränkte und wirksame Partizipation bedeutet, und welche Voraussetzungen dafür notwendig sind, als auch die mangelnde Ressourcenausstattung von Beteiligungsprozessen. Zudem ist die politische Mitsprache in Österreich stark formalisiert und hat historische Wurzeln. Dadurch haben gut etablierte und politisch vernetzte zivilgesellschaftliche Organisationen einen Vorteil. Der Nationale Aktionsplan Behinderung 2022-2030 (NAP II) wurde von der österreichischen Bundesregierung am 6.Juli 2022 beschlossen und ist als PDF https://www.behindertenrat.at/wp-content/uploads/2023/01/Nationaler-Aktionsplan-NAP-Behinderung-2022-2030.pdf) verfügbar. Der NAP II ist dabei auch das zentrale nationale Instrument zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Österreich. Auch diese zielt auf die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Inklusion in die Gesellschaft von Menschen mit Behinderungen ab.  
 
Aus Sicht der Zivilgesellschaft ist im NAP II dieses Ziel der wirksamen sozialen Integration von Menschen mit Behinderungen nicht ausreichend umgesetzt. Der NAP II besteht formal, ist aber aus dieser Sicht nicht als voller Erfolg zu werten. Beim Nationalen Aktionsplan Behinderung II 2022-2030 (NAP II, als PDF https://www.behindertenrat.at/wp-content/uploads/2023/01/Nationaler-Aktionsplan-NAP-Behinderung-2022-2030.pdf) verfügbar) gab es im Vergleich zum vorherigen Nationalen Aktionsplan Behinderung I von 2012-2020 (NAP I) einige Fortschritte. Die Umsetzung des NAP II wird von der NAP-Begleitgruppe begleitet.  
Diese Gruppe besteht aus Vertreter:innen von Bundesministerien, Ländern, Organisationen für Menschen mit Behinderungen sowie dem Monitoringausschuss zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Ihr Ziel ist es, sicherzustellen, dass die Maßnahmen des Aktionsplans umgesetzt werden. Im Rahmen dieser Gruppe wird auch mündlich über den Umsetzungsstand der insgesamt 375 Maßnahmen berichtet. Inwiefern Menschen mit Behinderungen und deren Organisation in die Umsetzung eingebunden sind, ist nicht durchgehend ersichtlich und auch von den jeweiligen Maßnahmen abhängig.  
 
In der Erstellung des NAP II haben die Bundesministerien und Länder Beiträge in 26 Expertenteams erarbeitet. Diese Beiträge wurden aber bloß teilweise in einem partizipativen Prozess erstellt. Zwar haben das Sozialministerium und einige wenige weitere Bundesministerien entsprechende Prozesse für die Erarbeitung ihrer Beiträge aufgesetzt. Leider sind jedoch viele Bundesministerien diesem Aufruf nicht gefolgt, weshalb Beiträge zu essenziellen Themenbereichen (z.B.: Bildung, Kinder und Jugendliche oder Frauen) trotz zahlreicher Kontaktversuche von zivilgesellschaftlicher Seite gänzlich ohne echte Partizipation der Zivilgesellschaft entstanden. Auch in den Ländern war das partizipative Element nicht durchgehend sichergestellt. Die erstellten Beiträge sind auf der Website des Sozialministeriums abrufbar, siehe hier).  
 
Die schriftlichen Umsetzungsberichte für die Jahre 2021 und 2022, in denen der Stand der Umsetzung detailliert dargestellt und dadurch nachvollziehbar gemacht werden soll, wurden zudem immer noch nicht veröffentlicht.  
 
Auch das Redaktionsteam, in dem Vertreter*innen der Zivilgesellschaft und der staatlichen Überwachungsmechanismen vertreten waren, konnte den ursprünglichen Mangel an Partizipation in der Erstellung des NAP II nicht ausgleichen, da es zum Zeitpunkt deren Beiziehung nur mehr darum ging, bereits von der jeweiligen politischen Ebene abgenommene Beiträge zu einem Gesamtwerk zusammenzufügen. Eine wesentliche inhaltliche Einflussnahme seitens der Zivilgesellschaft war nicht mehr möglich.  
 
Gründe für die mangelnde Partizipation sind u.a. ein mangelndes Verständnis darüber, was uneingeschränkte und wirksame Partizipation bedeutet, und welche Voraussetzungen dafür notwendig sind, als auch die mangelnde Ressourcenausstattung von Beteiligungsprozessen.  
 
Inhaltlich gibt es im NAP II insbesondere keine kohärente Strategie für die De-Institutionalisierung von Menschen mit Behinderungen, obwohl eine solche von großer Bedeutung wäre, um Selbstbestimmung und Inklusion in die Gesellschaft zu fördern und Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch von Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen zu verhindern. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Sicherstellung, dass der NAP Antidiskriminierung die Bekämpfung aller Formen von Rassismus (zB Antimuslimischer Rassismus, Antisemitismus, Antiziganismus, etc) erfasst und realistische und messbare Indikatoren enthält

Proponent:

Liga


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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Der EU-Aktionsplan gegen Rassismus von 2020 fordert die Mitgliedstaaten auf, bis Ende 2022 Nationale Aktionspläne gegen Rassismus zu erstellen. In Österreich ist die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt für die Erstellung des Nationalen Aktionsplans gegen Rassismus und Diskriminierung zuständig. Dieser Nationale Aktionsplan ist auch im aktuellen Regierungsprogramm verankert (EU-Aktionsplan gegen Rassismus 2020: https://ec.europa.eu/migrant-integration/library-document/union-equality-eu-anti-racism-action-plan-2020-2025_en).  
 
Österreich hat sich auch bei diverse andere Empfehlungen betreffend der Implementierung und Förderung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus, Diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und Intoleranz unter anderem auf den geplanten Nationalen Aktionsplan gegen Rassismus berufen. Dies zeigt dessen besondere Wichtigkeit. Entgegen dieser Zusicherung und entgegen der Vereinbarung im letzten Regierungsprogramm wurde kein Nationaler Aktionsplan zur Bekämpfung von Rassismus verabschiedet und auch keine wesentlichen anderen Programme im Bereich der Antirassismus-Arbeit mit Ausnahme des Bereichs Antisemitismus implementiert.  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Sicherstellung budgetärer Mittel für die Implementierung des NAP Menschenrechte und der themenspezifischen NAPs

Proponent:

Liga


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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Trotz der Vereinbarung im letzten Regierungsprogramm und der nachhaltigen Forderung durch Oppositionsparteien wie der SPÖ und NEOS, wurde ein genereller Nationaler Aktionsplan für Menschenrechte für Österreich bisher weder fertig ausgearbeitet noch beschlossen. Die Details dazu (siehe: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:7b9e6755-2115-440c-b2ec-cbf64a931aa8/RegProgramm-lang.pdf auf Seite 153) und in den parlamentarischen Initiativen der SPÖ und NEOS (zB SPÖ und NEOS).   Ein genereller Nationaler Aktionsplan für Menschenrechte soll nicht durch die Ergebnisse themenspezifischer Aktionspläne ersetzt werden. Er ist vielmehr dafür gedacht, strategisch und langfristig zu planen, Schwerpunkte festzulegen und als zentraler Mechanismus für die Koordinierung und strategische Planung zur Umsetzung der Empfehlungen des UPR-Prozesses zu dienen. Ein umfassender nationaler Aktionsplan sollte neben strategischen Zielen für die Gesetzgebung folgende Elemente umfassen: Netzwerkbildung innerhalb der Verwaltung und mit NGOs, Neuschaffung und Unterstützung menschenrechtlicher Institutionen, Integration der Menschenrechtsbildung in Schulen und Universitäten, Bildungsprogramme für vulnerable Gruppen, Awareness-Building in der Öffentlichkeit, Bereitstellung von Informationsmaterialien, Forschung und Evaluierung. Bereits 1993 wurde auf der Weltkonferenz über Menschenrechte in Wien die Empfehlung zu umfassenden Nationalen Aktionsplänen für Menschenrechte ausgesprochen. Diese bilden EU-weit den Goldstandard und sind in vielen Staaten verbreitet, wie eine Studie der Grundrechtsagentur der EU zeigt ( Studie der Grundrechtsagentur der EU). Es ist dabei kein Ersatz für einen generellen Nationalen Aktionsplan für Menschenrechte, Ergebnisse themenspezifischer Nationaler Aktionspläne abzuwarten. Vielmehr ist der Sinn des generellen Nationalen Aktionsplans, strategisch und langfristig zu planen und Schwerpunkte festzulegen. Damit kann der Nationale Aktionsplan für Menschenrechte gleichzeitig auch der wesentliche Mechanismus der Koordinierung und strategischen Planung für die Umsetzung der Empfehlungen des UPR-Prozesses sein. Die Bundesregierung strebt im Regierungsprogamm 2025–2029 an, den Aktionsplan Menschenrechte wiederzubeleben und deren Umsetzung zu fördern (siehe Regierungsprogramm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Stärkung des Diskurses über internationale Menschenrechtsverpflichtungen

Proponent:

Liga


Österreichische Liga für Menschenrechte


Rahlgasse 1/26, A-1060 Wien


http://www.liga.or.at/projekte/universal-periodic-review-2020-upr/

Liga


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http://www.liga.or.at/projekte/universal-periodic-review-2020-upr/

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die internationalen Aktivitäten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) sowie der damit beauftragten Organisationen erinnern.at und OeAD zielen allesamt darauf ab, Lehrende und Lernende im Bereich der Menschenrechtsbildung zu unterstützen. Es gibt jedoch keine weiteren Informationen über spezifische Projekte aus Österreich. Obwohl im Dezember 2004 das Weltprogramm für Menschenrechtsbildung von den Vereinten Nationen ins Leben gerufen wurde, werden in Österreich diverse Maßnahmen zur Förderung der Menschenrechtsbildung durchgeführt. Obwohl Fortschritte in der Menschenrechtsbildung erkennbar sind, bleibt festzuhalten, dass noch erheblicher Handlungsbedarf besteht. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Schaffung von finanziellen Ressourcen für zivilgesellschaftliche Arbeit auf Basis internationaler Best-Practice Modelle

Proponent:

Liga


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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Im Jahr 2024 wird in Österreich an der Schaffung langfristiger finanzieller Ressourcen für zivilgesellschaftliche Organisationen gearbeitet, um ihre Resilienz zu stärken und die Arbeit über kurzfristige Projektförderungen hinaus zu sichern. Dies geschieht unter Berücksichtigung internationaler Best-Practice-Modelle, die vor allem auf nachhaltige und stabile Finanzierung setzen. In Österreich wird zunehmend der Bedarf an stabiler Basisfinanzierung erkannt, die über Projektförderungen hinausgeht und es den Organisationen ermöglicht, langfristig aktiv zu bleiben.  
Dabei wird nicht nur auf öffentliche Mittel gesetzt, sondern auch neue Finanzierungsmodelle wie „Pay-for-Success“ und private Investitionen in den sozialen Sektor (wie Impact Investing) werden stärker berücksichtigt. Diese Modelle ermöglichen es Organisationen, ihre gesellschaftliche Wirkung zu steigern und gleichzeitig eine nachhaltige finanzielle Basis zu schaffen. Österreich orientiert sich hier an erfolgreichen internationalen Beispielen, die zeigen, wie zivilgesellschaftliche Organisationen durch starke finanzielle Ressourcen widerstandsfähiger gegenüber Krisen werden können. Ein weiteres Ziel ist es, diese Ansätze in die Politik und Strukturförderung der zivilgesellschaftlichen Akteure zu integrieren, was einen langfristigen positiven Effekt auf die zivilgesellschaftliche Entwicklung in Österreich haben könnte. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Stärkung der Regionalstellen der Gleichbehandlungsanwaltschaft und nachhaltige Sicherung von Ressourcen

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

2024 wird in Österreich eine Stärkung der regionalen Stellen der Gleichbehandlungsanwaltschaft sowie eine nachhaltige Sicherung von Ressourcen gefordert. Dies ist notwendig, um die EU-Standards zu erfüllen, die auch eine verstärkte Präventionsarbeit und eine intensivere Rolle bei der Datenerhebung und Forschung beinhalten. Die Unabhängigkeit der Gleichbehandlungsanwaltschaft muss sichergestellt werden. Allerdings fehlen derzeit die finanziellen Mittel und personellen Kapazitäten, um diese Aufgaben effizient umzusetzen (Informationen, 2024: https://www.gleichbehandlungsanwaltschaft.gv.at/unser-angebot/Presse/Pressemeldungen/gleichbehandlungsanwaltschaft-draengt-auf-rasche-umsetzung-der-eu-standards-fuer-gleichbehandlungsstellen-in-oesterreich.html). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Rechtliche Absicherung der Kinder- und Jugendanwaltschaften der Bundesländer, mit einheitlichem Mandat

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

In Österreich gibt es neun unabhängige Kinder- und Jugendanwaltschaften (KIJAs), eine in jedem Bundesland, die Kindern und Jugendlichen rechtlichen Beistand und Unterstützung bieten. Diese Anwaltschaften sind weisungsfrei und arbeiten unabhängig, um die Rechte der jungen Menschen zu schützen. Neben der Beratung sind sie auch in der Interessensvertretung und der Öffentlichkeitsarbeit aktiv, um die Umsetzung der Kinderrechte zu fördern und Kinderrechtsverletzungen zu dokumentieren.
Die rechtliche Absicherung dieser Institutionen, einschließlich der Verankerung ihrer Unabhängigkeit, war jedoch in der Vergangenheit ein umstrittenes Thema. Eine relevante Gesetzesänderung, die 2018 beschlossen wurde, führt dazu, dass die Bundeskompetenz im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe ab 2020 den Ländern übergeht, was auch Auswirkungen auf die rechtliche Stellung der KIJAs haben könnte. Kritiker befürchten, dass diese Veränderung die Kinder- und Jugendanwaltschaften schwächen könnte, insbesondere in ihrer Funktion als Monitoring-Institutionen im Sinne internationaler Empfehlungen.
Die Kinder- und Jugendanwaltschaften in Österreich sind Teil größerer Netzwerke, wie der Ständigen Konferenz der Kinder- und Jugendanwälte (Stänko), und nehmen auch international an der Förderung von Kinderrechten teil. Die Schaffung eines einheitlichen rechtlichen Rahmens und einer stärkeren finanziellen sowie personellen Absicherung für die KIJAs wird weiterhin als wichtig erachtet, um ihre Arbeit nachhaltig zu sichern und die Rechte von Kindern und Jugendlichen effektiv zu vertreten. Die Bundesregierung startet im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 einen Prozess zur Verbesserung der Kinder- und Jugendhilfe, der Harmonisierung von Standards und der Bereitstellung finanzieller Mittel für bereichsübergreifende Projekte (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Einführung eines österreichweit einheitlichen Diskriminierungsschutzes: Novellierung des Gleichbehandlungsgesetzes und anderer Antidiskriminierungsgesetze, um materiellen und prozessualen Schutz gegen Diskriminierung in Bezug auf alle verbotenen Gründe sicherzustellen

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Besonders herausgestellt wurde die Problematik in der schulischen Umgebung, wo Präventionsarbeit gegen Rassismus dringend erforderlich ist. Zur Prävention von Diskriminierung in Österreich werden mehrere Maßnahmen vorgeschlagen, die auf den aktuellen Erkenntnissen des ZARA Rassismus Reports 2023 basieren. Dazu gehören Bildungsinitiativen, um das Bewusstsein und die Sensibilität für Diskriminierung zu fördern, sowie die Stärkung und konsequente Umsetzung von Antidiskriminierungsgesetzen. Öffentliche Kampagnen sollen Toleranz und Diversität unterstützen, während Beratungsstellen und Unterstützungsangebote Betroffenen helfen. Diese Ansätze zielen darauf ab, eine inklusivere und diskriminierungsfreie Gesellschaft zu schaffen. Weitere Details finden sich im vollständigen Report (siehe Zara Report 2023: https://assets.zara.or.at/media/rassismusreport/ZARA_RassismusReport_2023_DE.pdf ).  
 
Zur Prävention von Diskriminierung in Österreich betont der ZARA Rassismus Report 2023 die Notwendigkeit strenger Maßnahmen. Dazu gehört die konsequente Anwendung und Durchsetzung von Antidiskriminierungsgesetzen, um sicherzustellen, dass Verstöße effektiv geahndet werden. Darüber hinaus sollten spezialisierte Beratungsstellen und Unterstützungsangebote für Betroffene leicht zugänglich sein. Strafverfolgungsbehörden müssen für die Erkennung und Bekämpfung von Diskriminierung sensibilisiert und geschult werden, um eine angemessene Reaktion auf rassistische Vorfälle zu gewährleisten. Diese Maßnahmen tragen dazu bei, eine diskriminierungsfreie Gesellschaft zu fördern. Auch Organisationen, wie SOS Mitmensch und die Gleichbehandlungsanwaltschaft, fordern eine verbesserte Gesetzgebung und stärkere Strafverfolgung, um Diskriminierung zu unterbinden. Sie betonen die Wichtigkeit von Monitoring und Berichterstattung, um Fortschritte zu messen und Lücken zu identifizieren. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Einführung von Quotenregelungen in Politik, Wirtschaft und Führungsebenen zur Erhöhung des Frauenanteils

Proponent:

Liga


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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich besteht nach wie vor ein erheblicher Gehaltsunterschied zwischen Frauen und Männern. Gemäß aktuellen Studien verdienen Frauen in Österreich im Durchschnitt 18,8 Prozent weniger als Männer, und dieser Unterschied besteht unabhängig von schulischer und beruflicher Qualifikation (Statistik Austria, 2021: https://www.statistik.at/statistiken/bevoelkerung-und-soziales/gender-statistiken/einkommen). Gemäß der Richtlinie zur Lohntransparenz sollen Unternehmen in der EU künftig Informationen darüber austauschen, wie viel sie Frauen und Männern für gleichwertige Arbeit zahlen und Maßnahmen ergreifen, wenn ihr geschlechtsspezifisches Lohngefälle 5 Prozent übersteigt. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun bis zu 3 Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dies wird eine umfassendere Offenlegung von Einstiegsgehältern und Entgelthöhen, verstärkte Berichtspflichten für Unternehmen und einen verbesserten Zugang zu rechtlichen Maßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beinhalten (weitere Informationen dazu: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/europa-aktuell/2023/04/gender-pay-gap-rat-der-eu-nimmt-neue-vorschriften-zur-lohntransparenz-an.html). In Österreich ist eine entsprechende Gesetzgebung noch nicht erfolgt. Auch die Erwerbsquote ist bei Frauen weiterhin geringer als bei Männern (in 2022 70% gegenüber 78%, Statistik Austria: https://www.statistik.at/statistiken/arbeitsmarkt/erwerbstaetigkeit/erwerbstaetige-merkmale). 
Geschlechtsspezifische Stereotypen und Rollenerwartungen tragen zur Ungleichheit bei, erschweren Frauen den beruflichen Aufstieg und verringern ihre Chancen. Um dem geschlechtsspezifischen Lohngefälle in der EU entgegenzuwirken, hat der Rat der Europäischen Union am 24. April 2023 neue Vorschriften zur Bekämpfung von Lohndiskriminierung und zur Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles verabschiedet. 
Gemäß der Richtlinie zur Lohntransparenz sollen Unternehmen in der EU künftig Informationen darüber austauschen, wie viel sie Frauen und Männern für gleichwertige Arbeit zahlen und Maßnahmen ergreifen, wenn ihr geschlechtsspezifisches Lohngefälle 5 Prozent übersteigt. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun bis Juni 2026, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dies wird eine umfassendere Offenlegung von Einstiegsgehältern und Entgelthöhen, verstärkte Berichtspflichten für Unternehmen und einen verbesserten Zugang zu rechtlichen Maßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beinhalten die genaue Umsetzung der Richtlinie ist aktuell noch nicht bekannt (weitere Informationen dazu: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/europa-aktuell/2023/04/gender-pay-gap-rat-der-eu-nimmt-neue-vorschriften-zur-lohntransparenz-an.html). 
Seit der parteiunabhängigen Expertenregierung des Jahres 2019 mit der ersten weiblichen Bundeskanzlerin Österreichs wurde ein weitgehend ausgeglichenes Geschlechterverhältnis der Bundesminister und Staatssekretäre hergestellt, das jedoch in den vergangenen Jahren nach und nach wieder Richtung einer männlichen Mehrheit neigt. Auch im Parlament steigerte sich die Frauenquote in den letzten Jahrzehnten stetig und erreichte zuletzt ca 40%. Da in dieser Hinsicht keine gesetzlichen Vorgaben für die Erstellung von Wahllisten oder der Vergabe von Mandaten bestehen, besteht ein signifikanter Unterschied zwischen den politischen Parteien. Eine Geschlechterparität von 50% wird nur in den Parteien der Grünen, Neos und SPÖ erreicht bzw überschritten. Unter der Parität liegen ÖVP und FPÖ, wobei letztere Partei überhaupt nur eine Frauen-Quote von 17% erreicht. Auf Landesebene bleiben die Geschlechterverhältnisse sowohl in den Regierungen als auch den Landtagen hinter der Bundesebene zurück. Ein extremes Missverhältnis besteht auf der Gemeindeebene, wo nur um die 10% weibliche Bürgermeisterinnen vorhanden sind. Dieses Verhältnis ist über alle Parteien hinweg in etwa gleich.  
 
Maßnahmen der Bundesregierung sind im Jahr 2022 die Gründung eines “Österreichischen Fonds zur Stärkung und Förderung von Frauen und Mädchen”, der das Projekt „LEA – Let’s Empower Austria” betreibt (Webseite https://letsempoweraustria.at/), sowie das Projekt „Girls in Politics”, welches Mädchen und junge Frauen ermöglicht Bürgermeister:innen in einzelnen Gemeinden bei der Arbeit zu begleiten (Informationen auf der Seite des BKA: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/agenda/frauen-und-gleichstellung/gleichstellung-am-arbeitsmarkt/girls-in-politics.html. Eine Evaluierung der Projekte steht noch aus. Eine statistische Grundlage zur Bestandsaufnahme der Beteiligung von Frauen in politischen Entscheidungspositionen bietet ein Bericht der Frauensektion des Bundeskanzleramts aus 2022 (als PDF Weitere Informationen dazu sind unter folgendem Link verfügbar: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:c1f8eb6d-b56e-480a-9463-38273dc136d6/frauen_in_polit_entscheidungspositionen_2022.pdf abrufbar). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Weiterführende Maßnahmen zur Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles einzuführen

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich besteht nach wie vor ein erheblicher Gehaltsunterschied zwischen Frauen und Männern. Gemäß aktuellen Studien verdienen Frauen in Österreich im Durchschnitt 18,8 Prozent weniger als Männer, und dieser Unterschied besteht unabhängig von schulischer und beruflicher Qualifikation (Statistik Austria, 2021: https://www.statistik.at/statistiken/bevoelkerung-und-soziales/gender-statistiken/einkommen). Gemäß der Richtlinie zur Lohntransparenz sollen Unternehmen in der EU künftig Informationen darüber austauschen, wie viel sie Frauen und Männern für gleichwertige Arbeit zahlen und Maßnahmen ergreifen, wenn ihr geschlechtsspezifisches Lohngefälle 5 Prozent übersteigt. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun bis zu 3 Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dies wird eine umfassendere Offenlegung von Einstiegsgehältern und Entgelthöhen, verstärkte Berichtspflichten für Unternehmen und einen verbesserten Zugang zu rechtlichen Maßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beinhalten (weitere Informationen dazu: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/europa-aktuell/2023/04/gender-pay-gap-rat-der-eu-nimmt-neue-vorschriften-zur-lohntransparenz-an.html). In Österreich ist eine entsprechende Gesetzgebung noch nicht erfolgt. Auch die Erwerbsquote ist bei Frauen weiterhin geringer als bei Männern (in 2022 70% gegenüber 78%, Statistik Austria: https://www.statistik.at/statistiken/arbeitsmarkt/erwerbstaetigkeit/erwerbstaetige-merkmale). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Kampagnen und Maßnahmen zur gleichen Verteilung unbezahlter reproduktiver Arbeit auf Männer und Frauen (Hausarbeit, Kinder- und der Altenbetreuung)

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich besteht nach wie vor ein erheblicher Gehaltsunterschied zwischen Frauen und Männern. Gemäß aktuellen Studien verdienen Frauen in Österreich im Durchschnitt 18,8 Prozent weniger als Männer, und dieser Unterschied besteht unabhängig von schulischer und beruflicher Qualifikation (Statistik Austria, 2021: https://www.statistik.at/statistiken/bevoelkerung-und-soziales/gender-statistiken/einkommen). Gemäß der Richtlinie zur Lohntransparenz sollen Unternehmen in der EU künftig Informationen darüber austauschen, wie viel sie Frauen und Männern für gleichwertige Arbeit zahlen und Maßnahmen ergreifen, wenn ihr geschlechtsspezifisches Lohngefälle 5 Prozent übersteigt. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun bis zu 3 Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dies wird eine umfassendere Offenlegung von Einstiegsgehältern und Entgelthöhen, verstärkte Berichtspflichten für Unternehmen und einen verbesserten Zugang zu rechtlichen Maßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beinhalten (weitere Informationen dazu: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/europa-aktuell/2023/04/gender-pay-gap-rat-der-eu-nimmt-neue-vorschriften-zur-lohntransparenz-an.html). In Österreich ist eine entsprechende Gesetzgebung noch nicht erfolgt. Auch die Erwerbsquote ist bei Frauen weiterhin geringer als bei Männern (in 2022 70% gegenüber 78%, Statistik Austria: https://www.statistik.at/statistiken/arbeitsmarkt/erwerbstaetigkeit/erwerbstaetige-merkmale). 
In diesem Sinne veröffentlichte im August 2023 auch der Rechnungshof den Bericht „Gewalt- und Opferschutz für Frauen“, der Potenziale zur effektiven Sicherung von Frauen, die von Gewalt betroffen sind, aufzeigt. Der Rechnungshof zeigt Mängel in der strategischen Planung auf und empfiehlt eine koordinierte gemeinsame Strategie zwischen den Bundesministerien und Ländern (Gewalt- und Opferschutz für Frauen, BUND 2023/21: https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/2023_21_Gewalt_und_Opferschutz_Frauen.pdf). Eine wichtige zivilgesellschaftliche Initiative in diesem Bereich ist die Initiative Stadtteile ohne Partnergewalt („StoP Partnergewalt“) unter Beteiligung des Dachverbandes Autonome Österreichische Frauenhäuser (zur Initiative siehe: https://stop-partnergewalt.at/). Die österreichischen Frauenorganisationen weisen darauf hin, dass Gewalt gegen Frauen, einschließlich Femizid und häuslicher Gewalt, immer noch alarmierende Ausmaße annimmt. In dieser kritischen Lage sind über die derzeitigen Maßnahmen hinausgehende politische, rechtliche und finanzielle Maßnahmen erforderlich, um Gewalt gegen Frauen effektiv zu bekämpfen. 
Gemäß der Richtlinie zur Lohntransparenz sollen Unternehmen in der EU künftig Informationen darüber austauschen, wie viel sie Frauen und Männern für gleichwertige Arbeit zahlen und Maßnahmen ergreifen, wenn ihr geschlechtsspezifisches Lohngefälle 5 Prozent übersteigt. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun bis Juni 2026, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dies wird eine umfassendere Offenlegung von Einstiegsgehältern und Entgelthöhen, verstärkte Berichtspflichten für Unternehmen und einen verbesserten Zugang zu rechtlichen Maßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beinhalten die genaue Umsetzung der Richtlinie ist aktuell noch nicht bekannt (weitere Informationen dazu: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/europa-aktuell/2023/04/gender-pay-gap-rat-der-eu-nimmt-neue-vorschriften-zur-lohntransparenz-an.html). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Aufnahme von Frauen mit Behinderungen in alle Politischen Programme für Frauen

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Seit der parteiunabhängigen Expertenregierung des Jahres 2019 mit der ersten weiblichen Bundeskanzlerin Österreichs wurde ein weitgehend ausgeglichenes Geschlechterverhältnis der Bundesminister und Staatssekretäre hergestellt, das jedoch in den vergangenen Jahren nach und nach wieder Richtung einer männlichen Mehrheit neigt. Auch im Parlament steigerte sich die Frauenquote in den letzten Jahrzehnten stetig und erreichte zuletzt ca 40%. Da in dieser Hinsicht keine gesetzlichen Vorgaben für die Erstellung von Wahllisten oder der Vergabe von Mandaten bestehen, besteht ein signifikanter Unterschied zwischen den politischen Parteien. Eine Geschlechterparität von 50% wird nur in den Parteien der Grünen, Neos und SPÖ erreicht bzw überschritten. Unter der Parität liegen ÖVP und FPÖ, wobei letztere Partei überhaupt nur eine Frauen-Quote von 17% erreicht. Auf Landesebene bleiben die Geschlechterverhältnisse sowohl in den Regierungen als auch den Landtagen hinter der Bundesebene zurück. Ein extremes Missverhältnis besteht auf der Gemeindeebene, wo nur um die 10% weibliche Bürgermeisterinnen vorhanden sind. Dieses Verhältnis ist über alle Parteien hinweg in etwa gleich.  
 
Maßnahmen der Bundesregierung sind im Jahr 2022 die Gründung eines “Österreichischen Fonds zur Stärkung und Förderung von Frauen und Mädchen”, der das Projekt „LEA – Let’s Empower Austria” betreibt (Webseite https://letsempoweraustria.at/), sowie das Projekt „Girls in Politics”, welches Mädchen und junge Frauen ermöglicht Bürgermeister:innen in einzelnen Gemeinden bei der Arbeit zu begleiten (Informationen auf der Seite des BKA: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/agenda/frauen-und-gleichstellung/gleichstellung-am-arbeitsmarkt/girls-in-politics.html. Eine Evaluierung der Projekte steht noch aus. Eine statistische Grundlage zur Bestandsaufnahme der Beteiligung von Frauen in politischen Entscheidungspositionen bietet ein Bericht der Frauensektion des Bundeskanzleramts aus 2022 (als PDF Weitere Informationen dazu sind unter folgendem Link verfügbar: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:c1f8eb6d-b56e-480a-9463-38273dc136d6/frauen_in_polit_entscheidungspositionen_2022.pdf abrufbar). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Förderung der geschlechtergerechten Sprache

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich gibt es seit einigen Jahren fortlaufende Bemühungen, die geschlechtergerechte Sprache und die Bereitstellung von Dolmetschleistungen zu fördern. Der Einsatz von geschlechtergerechter Sprache wird auf verschiedenen Ebenen unterstützt, sowohl in der Verwaltung als auch im öffentlichen Sektor. Eine zentrale Initiative ist die Sprachliche Gleichbehandlung, die in den legislativen Richtlinien verankert ist. Ziel ist es, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu verhindern und alle Geschlechter sprachlich sichtbar zu machen. Im Bereich der Dolmetschleistungen wird aktiv darauf geachtet, dass diese auch für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, wie etwa der Gebärdensprache, zur Verfügung stehen. Es gibt gesetzliche Vorgaben, dass Gebärdensprachdolmetschleistungen in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens gewährleistet sein müssen, etwa bei Gerichtsverfahren oder in der Verwaltung. Darüber hinaus wird auch die Bereitstellung von Informationen in Leichter Sprache unterstützt, um Menschen mit Lernschwierigkeiten oder anderen Barrieren den Zugang zu wichtigen Informationen zu ermöglichen. Insgesamt hat Österreich konkrete Schritte unternommen, um sowohl geschlechtergerechte Sprache als auch barrierefreie Kommunikation in der Gesellschaft zu fördern. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Bundeseinheitliches Verbot gegen sexistische und diskriminierende Werbung

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich gibt es bislang noch keine bundesweite gesetzliche Regelung gegen sexistische und diskriminierende Werbung, obwohl das Thema immer wieder in der politischen und gesellschaftlichen Diskussion auftaucht. Derzeit gibt es verschiedene Initiativen, um gegen sexistische Werbung vorzugehen, aber sie sind entweder auf den Selbstregulierungsmechanismus der Werbewirtschaft angewiesen oder betreffen einzelne Bundesländer. Das österreichische Gleichbehandlungsgesetz und der Ehrenkodex des Presserates verbieten zwar Diskriminierungen, aber diese Regelungen greifen oft nicht effektiv gegen sexistische Werbung im öffentlichen Raum. 
Ein prominentes Beispiel für eine solche Initiative ist das Frauenvolksbegehren, das ein generelles Werbeverbot für sexistische Inhalte fordert, um die psychische Gesundheit und das Wohlbefinden der Bevölkerung zu schützen. In einigen Städten wie Berlin oder London gibt es bereits konkrete Regelungen, die solche Werbung einschränken, was als Modell für Österreich diskutiert wird (Antidiskriminierungsstelle STMK, Bundesgesetzliches Verbot sexistischer Werbung: https://www.antidiskriminierungsstelle.steiermark.at/cms/beitrag/11865759/99340954). Aktuell ist eine bundesweit verbindliche gesetzliche Regelung noch nicht in Sicht, auch wenn es wiederholt Forderungen und Konzepte gibt, die eine stärkere rechtliche Kontrolle vorsehen. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Partizipationsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche auf lokaler Ebenen stärken

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Die Überprüfung und Verbesserung der Teilnahme von Kindern an Bildungs-, Pflege- und Berufsbildungseinrichtungen ist ein zentrales Anliegen der Kinderrechte- und Partizipationsförderung in Österreich. Dabei werden unterschiedliche Maßnahmen ergriffen, um die Integration und Mitbestimmung von Kindern in allen relevanten Lebensbereichen sicherzustellen. Insbesondere im Bildungssektor gibt es Bestrebungen, die Möglichkeiten zur Beteiligung der Kinder und Jugendlichen an Entscheidungen, die sie betreffen, zu erweitern. Dies reicht von der Mitgestaltung in Schulen bis hin zu ihrem Einfluss auf Entscheidungen in Pflegeeinrichtungen oder Arbeits- und Berufsausbildungssystemen. In diesem Kontext wurden in Österreich, ähnlich wie in anderen europäischen Ländern, Qualitätsstandards für die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen entwickelt. Ein Beispiel hierfür ist der „National Action Plan for Children and Youth Participation“, der darauf abzielt, die Partizipation in verschiedenen Lebensbereichen zu stärken. Die Einbeziehung der Kinder in Entscheidungsprozesse wird als integraler Bestandteil des täglichen Lebens verstanden, von Schulen bis hin zu sozialen Einrichtungen, und soll sicherstellen, dass ihre Rechte und Interessen gehört werden. Es wird zunehmend anerkannt, dass Kinder und Jugendliche nicht nur in politischen, sondern auch in alltäglichen Bereichen Mitspracherechte haben sollten, um ihre Lebensbedingungen aktiv mitzugestalten. In diesem Rahmen ist es wichtig, dass Partizipation nicht nur als formale Beteiligung, sondern als ein dynamischer Prozess verstanden wird, der den Kindern hilft, ihre Beteiligungsfähigkeiten zu entwickeln und diese aktiv auszuüben. Die Bundesregierung startet im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 einen Prozess zur Verbesserung der Kinder- und Jugendhilfe, der Harmonisierung von Standards und der Bereitstellung finanzieller Mittel für bereichsübergreifende Projekte (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Überprüfung bestehender Formen der Teilnahme von Kindern an allen Bildungs-, Pflege- und Arbeits- / Berufsbildungseinrichtungen

Proponent:

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http://www.liga.or.at/projekte/universal-periodic-review-2020-upr/

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Die Überprüfung und Verbesserung der Teilnahme von Kindern an Bildungs-, Pflege- und Berufsbildungseinrichtungen ist ein zentrales Anliegen der Kinderrechte- und Partizipationsförderung in Österreich. Dabei werden unterschiedliche Maßnahmen ergriffen, um die Integration und Mitbestimmung von Kindern in allen relevanten Lebensbereichen sicherzustellen. Insbesondere im Bildungssektor gibt es Bestrebungen, die Möglichkeiten zur Beteiligung der Kinder und Jugendlichen an Entscheidungen, die sie betreffen, zu erweitern. Dies reicht von der Mitgestaltung in Schulen bis hin zu ihrem Einfluss auf Entscheidungen in Pflegeeinrichtungen oder Arbeits- und Berufsausbildungssystemen. In diesem Kontext wurden in Österreich, ähnlich wie in anderen europäischen Ländern, Qualitätsstandards für die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen entwickelt. Ein Beispiel hierfür ist der „National Action Plan for Children and Youth Participation“, der darauf abzielt, die Partizipation in verschiedenen Lebensbereichen zu stärken. Die Einbeziehung der Kinder in Entscheidungsprozesse wird als integraler Bestandteil des täglichen Lebens verstanden, von Schulen bis hin zu sozialen Einrichtungen, und soll sicherstellen, dass ihre Rechte und Interessen gehört werden. Es wird zunehmend anerkannt, dass Kinder und Jugendliche nicht nur in politischen, sondern auch in alltäglichen Bereichen Mitspracherechte haben sollten, um ihre Lebensbedingungen aktiv mitzugestalten. In diesem Rahmen ist es wichtig, dass Partizipation nicht nur als formale Beteiligung, sondern als ein dynamischer Prozess verstanden wird, der den Kindern hilft, ihre Beteiligungsfähigkeiten zu entwickeln und diese aktiv auszuüben. Die Bundesregierung startet im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 einen Prozess zur Verbesserung der Kinder- und Jugendhilfe, der Harmonisierung von Standards und der Bereitstellung finanzieller Mittel für bereichsübergreifende Projekte (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Ein starker Fokus auf die Politische Bildung, die Stärkung der Bundesjugendvertretung

Proponent:

Liga


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Liga


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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Die Überprüfung und Verbesserung der Teilnahme von Kindern an Bildungs-, Pflege- und Berufsbildungseinrichtungen ist ein zentrales Anliegen der Kinderrechte- und Partizipationsförderung in Österreich. Dabei werden unterschiedliche Maßnahmen ergriffen, um die Integration und Mitbestimmung von Kindern in allen relevanten Lebensbereichen sicherzustellen. Insbesondere im Bildungssektor gibt es Bestrebungen, die Möglichkeiten zur Beteiligung der Kinder und Jugendlichen an Entscheidungen, die sie betreffen, zu erweitern. Dies reicht von der Mitgestaltung in Schulen bis hin zu ihrem Einfluss auf Entscheidungen in Pflegeeinrichtungen oder Arbeits- und Berufsausbildungssystemen. In diesem Kontext wurden in Österreich, ähnlich wie in anderen europäischen Ländern, Qualitätsstandards für die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen entwickelt. Ein Beispiel hierfür ist der „National Action Plan for Children and Youth Participation“, der darauf abzielt, die Partizipation in verschiedenen Lebensbereichen zu stärken. Die Einbeziehung der Kinder in Entscheidungsprozesse wird als integraler Bestandteil des täglichen Lebens verstanden, von Schulen bis hin zu sozialen Einrichtungen, und soll sicherstellen, dass ihre Rechte und Interessen gehört werden. Es wird zunehmend anerkannt, dass Kinder und Jugendliche nicht nur in politischen, sondern auch in alltäglichen Bereichen Mitspracherechte haben sollten, um ihre Lebensbedingungen aktiv mitzugestalten. In diesem Rahmen ist es wichtig, dass Partizipation nicht nur als formale Beteiligung, sondern als ein dynamischer Prozess verstanden wird, der den Kindern hilft, ihre Beteiligungsfähigkeiten zu entwickeln und diese aktiv auszuüben. Die Bundesregierung startet im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 einen Prozess zur Verbesserung der Kinder- und Jugendhilfe, der Harmonisierung von Standards und der Bereitstellung finanzieller Mittel für bereichsübergreifende Projekte (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Kinder mit Behinderungen müssen auch in den Medien als gleichberechtigte Bürger*innen dargestellt werden

Proponent:

Liga


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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Der bisherige Ansatz zur Förderung der Partizipation von Menschen mit Behinderungen und ihren Vertretungsorganisationen weist erhebliche Schwächen auf. Diese Schwächen resultieren aus verschiedenen Faktoren, wie einem unzureichenden Verständnis von uneingeschränkter und effektiver Partizipation sowie der unzureichenden Bereitstellung von Ressourcen für Beteiligungsprozesse. Darüber hinaus ist die politische Beteiligung in Österreich stark formalisiert und historisch gewachsen, was bereits etablierten und politisch vernetzten zivilgesellschaftlichen Organisationen Vorteile verschafft. Es wurde jedoch nicht ausreichend systematisch darauf geachtet, gezieltes „Capacity Building“ gemäß den Anforderungen der UN-BRK durchzuführen.  
 
Es wäre wünschenswert, wenn ein Prozess ähnlich der partizipativen Erarbeitung des 2. Erwachsenenschutzgesetzes durch das Justizministerium im Jahr 2016 aufgesetzt worden wäre (Website der Justiz: https://www.bmj.gv.at/themen/Zivilrecht/Erwachsenenschutz/Das-neue-Erwachsenenschutzrecht-im-%C3%9Cberblick.html). Tatsächlich ist der NAP II aus Sicht der Zivilgesellschaft noch nicht als ausreichender Erfolg zu werten, weil dieser das Ziel der wirksamen sozialen Integration von Menschen mit Behinderungen nicht ausreichend umsetzt. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Schaffung eines neuen Nationalen Aktionsplans „Gewaltschutz für Frauen“, welcher auch Frauen mit Behinderungen, prekärem Aufenthaltstitel, Asylwerberinnen und Frauen mit psychischen Erkrankungen berücksichtigt

Proponent:

Liga


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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Mit dem Nationalen Aktionsplan zum Schutz von Frauen vor Gewalt von 2014-2016 wurden österreichweit Maßnahmen ergriffen, um die Forderungen der Istanbul Konvention gegen Gewalt an Frauen umzusetzen (siehe Nationalen Aktionsplan 2014-2016 als PDF: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:1f95e551-0e17-4d67-8090-b7bced3f4947/nap.pdf). Der Nationale Aktionsplan ist aber mittlerweile ersatzlos ausgelaufen. Trotz der Tatsache, dass Österreich die Konvention ratifiziert hat, mangelt es an der Umsetzung und Verbesserung weiterer Maßnahmen unter anderem an der Sorgfaltspflicht im Opferschutz und insbesondere an einer verbesserten Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft.   Im August 2023 veröffentlichte der Rechnungshof den Bericht „Gewalt- und Opferschutz für Frauen“, der Potenziale zur effektiven Sicherung von Frauen, die von Gewalt betroffen sind, aufzeigt. Der Rechnungshof zeigt ebenso Mängel in der strategischen Planung auf und empfiehlt eine koordinierte gemeinsame Strategie zwischen den Bundesministerien und Ländern (Gewalt- und Opferschutz für Frauen, BUND 2023/21: https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/2023_21_Gewalt_und_Opferschutz_Frauen.pdf). Es wurde ein Nationaler Aktionsplan zum Schutz von Frauen vor Gewalt 2014-2016 mit 60 Maßnahmen erarbeitet. Jedoch ist kein weiterer Aktionsplan vorgesehen (Nationale Aktionsplan zum Schutz von Frauen vor Gewalt 2014-2016 auf der Website der Nationalen Koordinationsstelle Schutz von Frauen vor Gewalt: https://www.coordination-vaw.gv.at/koordinierung/nap.html).  Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogramm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Unbefristete vertragliche Absicherung der bestehenden Frauenhäuser und Frauen- und Mädchenberatungsstellen in allen Bundesländern, sowie Bereitstellung notwendiger Ressourcen für neu zu errichtende barrierefreie frauenspezifische Betreuungs- und Beratungseinrichtungen

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

In Österreich fehlt daher eine umfassende, langfristige Strategie zum Schutz von Frauen vor Gewalt, obwohl eine geteilte Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern vorliegt. Die Länder finanzieren insbesondere Frauenhäuser und Beratungseinrichtungen, während auf Bundesebene das Innenministerium, das Justizministerium und das Bundeskanzleramt aktiv sind. Die österreichischen Frauenorganisationen weisen darauf hin, dass Gewalt gegen Frauen, einschließlich Femizid und häuslicher Gewalt, immer noch alarmierende Ausmaße annimmt. In dieser kritischen Lage sind über die derzeitigen Maßnahmen hinausgehende politische, rechtliche und finanzielle Maßnahmen erforderlich, um Gewalt gegen Frauen effektiv zu bekämpfen.   Im Rahmen des Regierungsprogramms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).In Österreich gibt es zahlreiche Beratungsangebote für Frauen, die von Gewalt betroffen sind. Diese umfassen spezielle Beratungsstellen, Hotlines und Schutzhäuser, die rund um die Uhr Unterstützung bieten. Viele dieser Dienste bieten umfassende Beratung zu rechtlichen, psychologischen und sozialen Fragen. Trotzdem ist es wichtig, diese Angebote weiter auszubauen und bekannter zu machen, um sicherzustellen, dass alle betroffenen Frauen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen. Zu den zentralen Einrichtungen zählen die Frauenhelpline, die österreichweiten Gewaltschutzzentren, und die Autonomen Österreichischen Frauenhäuser (AÖF). Das Netzwerk dieser Einrichtungen stellt sicher, dass Frauen in Not rund um die Uhr Zugang zu Hilfe haben. Darüber hinaus werden spezifische Angebote für besondere Zielgruppen bereitgestellt, wie z.B. Migrantinnen, weibliche Flüchtlinge und Asylwerberinnen. Diese Angebote sind darauf ausgelegt, kulturelle und sprachliche Barrieren zu überwinden und den betroffenen Frauen maßgeschneiderte Unterstützung zu bieten.  Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Fortschritt: Kein Fortschritt

Verbesserung der Datenerhebung zur geschlechtsspezifischen Gewalt und Femizid

Proponent:

Liga


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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

In Österreich fehlt daher eine umfassende, langfristige Strategie zum Schutz von Frauen vor Gewalt, obwohl eine geteilte Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern vorliegt. Die Länder finanzieren insbesondere Frauenhäuser und Beratungseinrichtungen, während auf Bundesebene das Innenministerium, das Justizministerium und das Bundeskanzleramt aktiv sind. Die österreichischen Frauenorganisationen weisen darauf hin, dass Gewalt gegen Frauen, einschließlich Femizid und häuslicher Gewalt, immer noch alarmierende Ausmaße annimmt. In dieser kritischen Lage sind über die derzeitigen Maßnahmen hinausgehende politische, rechtliche und finanzielle Maßnahmen erforderlich, um Gewalt gegen Frauen effektiv zu bekämpfen.   Im Rahmen des Regierungsprogramms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Fortschritt: Kein Fortschritt

Entwicklung einer Strategie samt Umsetzungsplan zu Schutz und Prävention von Gewalt gegen Kinder

Proponent:

Liga


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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Am 31.01.2023 hat sich der Nationalrat dazu beschlossen, ein Maßnahmenpaket zum Kinderschutz zu entwickeln. Dabei ist geplant, Initiativen zur Förderung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen durch die Umsetzung von Konzepten und Schulungen für Fachleute, die Stärkung von Sexualstraftaten und die Schaffung von Präventionsausnahmen für Täterinnen und Tätern, aus zu arbeiten (Nationalratssitzung zum Kinderschutz- 195. Sitzung des Nationalrats vom 31. Jänner 2023 (195/NRSITZ): https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2023/pk0084#XXVII_NRSITZ_00195). Seitens der Kinderschutzorganisationen, wie die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs , Österreichische Kinderschutzzentren, NC Kinderrechte, ECPAT Österreich und Netzwerk Kinderrechte ist das Maßnahmenpaket zum Kinderschutz ein Fortschritt in die richtige Richtung.  Es erfordert jedoch weitere Schritte, insbesondere die Umsetzung, damit eine wirkliche Veränderung im Schutz von Kindern und Jugendlichen zu sehen ist (Positionspapier Netzwerk Kinderrechte: https://www.kinderhabenrechte.at/positionspapier-kinderschutzpaket-fuer-den-ausserfamiliaeren-kinderschutz/<). Die Bundesregierung startet im Rahmen des Regierungsprogamm 2025–2029 einen Prozess zur Verbesserung der Kinder- und Jugendhilfe, der Harmonisierung von Standards und der Bereitstellung finanzieller Mittel für bereichsübergreifende Projekte (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Keine gemeinsame Obsorge der Eltern bei Gewalt

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich wurde 2024 ein Leitfaden zur Behandlung von Gewalt in Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren eingeführt, der die gemeinsame Obsorge in Fällen von häuslicher Gewalt klar ablehnt. Der Leitfaden, der von Justizministerin Alma Zadić und Expertinnen aus dem Kinder- und Frauenschutz entwickelt wurde, betont, dass eine gemeinsame Obsorge in solchen Fällen nicht im Kindeswohl ist. Besonders problematisch ist, dass Mütter, die Opfer häuslicher Gewalt sind, oft gezwungen werden, trotz der Gefährdung durch den Partner die Obsorge weiterhin zu teilen. Diese Regelung solle künftig in der Kindschaftsrechtsreform weiter präzisiert werden, sodass in Fällen von Gewalt keine gemeinsame Obsorge mehr erfolgen soll.
Dieser Leitfaden ist derzeit nicht verpflichtend, aber eine Reform des Kindschaftsrechts, die diese Prinzipien verbindlicher macht, wird in Erwägung gezogen. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Finanzierung bundesweiter Kampagnen zu Gewalt gegen Frauen und Kinder und zur Bekanntmachung von Hilfseinrichtungen

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die internationalen Aktivitäten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) sowie der damit beauftragten Organisationen erinnern.at und OeAD zielen allesamt darauf ab, Lehrende und Lernende im Bereich der Menschenrechtsbildung zu unterstützen. Es gibt jedoch keine weiteren Informationen über spezifische Projekte aus Österreich. Obwohl im Dezember 2004 das Weltprogramm für Menschenrechtsbildung von den Vereinten Nationen ins Leben gerufen wurde, werden in Österreich diverse Maßnahmen zur Förderung der Menschenrechtsbildung durchgeführt. Obwohl Fortschritte in der Menschenrechtsbildung erkennbar sind, bleibt festzuhalten, dass noch erheblicher Handlungsbedarf besteht. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Schaffung verbindlicher, für das gesamte Bundesgebiet gültiger Qualitätsstandards für die Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Betreuung durch Pflegefamilien

Proponent:

Liga


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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich gibt es derzeit Bemühungen, die Qualität der Kinder- und Jugendhilfe durch gesetzliche Standards zu sichern, aber die Umsetzung ist weiterhin uneinheitlich und von den jeweiligen Bundesländern abhängig. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJH-G) verlangt, dass die Qualität der Betreuung von Kindern und Jugendlichen durch die Landesregierungen regelmäßig evaluiert wird, wobei auf fachliche Standards, gesellschaftliche Entwicklungen und wissenschaftliche Erkenntnisse geachtet wird. Seit 2017 wurden in Österreich Qualitätsstandards für die stationäre Kinder- und Jugendhilfe entwickelt, die auf eine bundesländerübergreifende Vereinheitlichung abzielen. Diese Standards wurden von 19 verschiedenen Organisationen, darunter FICE Austria und SOS Kinderdorf, erarbeitet, um eine qualitativ hochwertige Betreuung von Kindern und Jugendlichen sicherzustellen. Sie legen klare Anforderungen an die Hilfeplanung, die Zusammenarbeit mit Eltern sowie die personellen und strukturellen Bedingungen in den Einrichtungen fest. Allerdings gibt es nach wie vor Unterschiede in den gesetzlichen Regelungen des Jugendschutzes, da dieser in Österreich auf Länderebene geregelt wird. Verschiedene Bundesländer haben unterschiedliche Bestimmungen, was zu einer gewissen Unübersichtlichkeit führen kann. Die Entwicklungen in diesem Bereich zeigen, dass die Umsetzung ein fortlaufender Prozess ist, der weiterhin einer kritischen Überprüfung und Anpassung bedarf, um einheitliche und hohe Standards zu garantieren. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Schaffung einer gesetzlichen Verpflichtung für alle Einrichtungen (private, kirchliche, wie auch öffentliche) die Kinder und Jugendliche betreuen, Kinderschutzrichtlinien/Safeguarding Konzepte zu implementieren

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Am 31.01.2023 hat sich der Nationalrat dazu beschlossen, ein Maßnahmenpaket zum Kinderschutz zu entwickeln. Dabei ist geplant, Initiativen zur Förderung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen durch die Umsetzung von Konzepten und Schulungen für Fachleute, die Stärkung von Sexualstraftaten und die Schaffung von Präventionsausnahmen für Täterinnen und Tätern, aus zu arbeiten (Nationalratssitzung zum Kinderschutz- 195. Sitzung des Nationalrats vom 31. Jänner 2023 (195/NRSITZ): https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2023/pk0084#XXVII_NRSITZ_00195). Seitens der Kinderschutzorganisationen, wie die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs , Österreichische Kinderschutzzentren, NC Kinderrechte, ECPAT Österreich und Netzwerk Kinderrechte ist das Maßnahmenpaket zum Kinderschutz ein Fortschritt in die richtige Richtung.  Es erfordert jedoch weitere Schritte, insbesondere die Umsetzung, damit eine wirkliche Veränderung im Schutz von Kindern und Jugendlichen zu sehen ist (Positionspapier Netzwerk Kinderrechte: https://www.kinderhabenrechte.at/positionspapier-kinderschutzpaket-fuer-den-ausserfamiliaeren-kinderschutz/<). Die Bundesregierung startet im Rahmen des Regierungsprogamm 2025–2029 einen Prozess zur Verbesserung der Kinder- und Jugendhilfe, der Harmonisierung von Standards und der Bereitstellung finanzieller Mittel für bereichsübergreifende Projekte (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Schaffung eines bundesweiten Schutzkonzepts sowie spezialisierter Betreuungseinrichtungen mit entsprechenden Sicherheitsstandards (Schutzwohnungen) für minderjährige Betroffene des Menschenhandels

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Eine vom BKA (Familie) koordinierte Arbeitsgruppe zu Kinderhandel, im Rahmen der interministeriellen Task Force gegen Menschenhandel, hat bereits 2021 ein Konzept für eine österreichweit zugängliche Schutzeinrichtung für betroffene Kinder vorgelegt, das noch nicht umgesetzt wurde. Davon hängt aber insbesondere auch eine von der AG Kinderhandel 2023 vorgesehene Überarbeitung von „Handlungsorientierungen“ für Akteure in Identifizierung und Opferschutz bei Kinderhandel ab, die ein landesweit verstärkt harmonisiertes Vorgehen ermöglichen sollen. Defizite bestehen auch im Bereich des Rechtsschutzes für Kinder, einschließlich des Zugangs zu Entschädigungen. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Unabhängige Untersuchungseinrichtung für Fälle von Polizeimissbrauch und adäquate Aufarbeitung von Misshandlungsfällen

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

{unabhängige Mechanismen-Allgemein}

Fortschritt: Kein Fortschritt

Effektiver Schutz vor sekundärer Viktimisierung im Beschwerdeverfahren und Ausgleich des strukturellen Machtvorteils der Polizei gegenüber Beschwerdeführer*innen

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

{unabhängige Mechanismen-Allgemein}

Fortschritt: Kein Fortschritt

Verstärkte Anstrengungen, um Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit („ethnic profiling“) transparent zu machen und Gegenmaßnahmen zu entwickeln

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich gibt es Berichte über rassistische Polizeikontrollen, bei denen Menschen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft oder Hautfarbe diskriminiert werden. Laut dem Amnesty Jahresbericht 2022 sind solche Praktiken in der Polizeiarbeit immer wieder dokumentiert worden, was die betroffenen Gemeinschaften besonders belastet. Die Antidiskriminierungsstelle Steiermark bestätigt, dass Racial Profiling gegen das Diskriminierungsverbot verstößt und dringend reformiert werden muss, um die Rechte aller Bürger zu schützen (Jahresbericht Amnesty International: https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/oesterreich-2022). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Maßnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz

Proponent:

Liga


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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Um dieser Empfehlung gerecht zu werden, sollte Österreich konkrete Schritte unternehmen und sicherstellen, dass diejenigen, die rassische Diskriminierung und Racial Profiling praktizieren, zur Rechenschaft gezogen werden. Dies ist ein wichtiger Schritt hin zu einer gerechteren und inklusiveren Gesellschaft (siehe Rassismus Bericht 2022 von ZARA- Zivilcourage und Antirassismusarbeit als PDF: hier). Hierzu zählen Schulungen für angehende Richterinnen und Polizistinnen sowie die Integration von Menschenrechtsbildung in die Lehrpläne österreichischer Schulen.  
Die Ausbildung von Justizwachebediensteten, einschließlich Themen wie Menschenrechte und Anti-Diskriminierung, erfolgt in Abstimmung mit der Personalvertretung (siehe BGBl. II Nr. 129/2011, Gesamte Rechtsvorschrift für Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007252).  
 
Obwohl Fortschritte in der Menschenrechtsbildung erkennbar sind, bleibt festzuhalten, dass noch erheblicher Handlungsbedarf besteht. Die positiven Ansätze wie Schulungen für angehende Richter*innen und Polizist*innen sowie die Integration von Menschenrechtsbildung in Lehrpläne sollten weiter verstärkt werden. Die Erwähnung der Ausbildung von Justizwachebediensteten ist lobenswert, aber es bedarf zusätzlicher Bemühungen, um eine umfassende gesellschaftliche Sensibilisierung zu erreichen. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Sicherstellung von finanziellen Mitteln für die Justiz auf allen Ebenen

Proponent:

Liga


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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Um dieser Empfehlung gerecht zu werden, sollte Österreich konkrete Schritte unternehmen und sicherstellen, dass diejenigen, die rassische Diskriminierung und Racial Profiling praktizieren, zur Rechenschaft gezogen werden. Dies ist ein wichtiger Schritt hin zu einer gerechteren und inklusiveren Gesellschaft (siehe Rassismus Bericht 2022 von ZARA- Zivilcourage und Antirassismusarbeit als PDF: hier). Hierzu zählen Schulungen für angehende Richterinnen und Polizistinnen sowie die Integration von Menschenrechtsbildung in die Lehrpläne österreichischer Schulen.  
Die Ausbildung von Justizwachebediensteten, einschließlich Themen wie Menschenrechte und Anti-Diskriminierung, erfolgt in Abstimmung mit der Personalvertretung (siehe BGBl. II Nr. 129/2011, Gesamte Rechtsvorschrift für Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007252).  
 
Obwohl Fortschritte in der Menschenrechtsbildung erkennbar sind, bleibt festzuhalten, dass noch erheblicher Handlungsbedarf besteht. Die positiven Ansätze wie Schulungen für angehende Richter*innen und Polizist*innen sowie die Integration von Menschenrechtsbildung in Lehrpläne sollten weiter verstärkt werden. Die Erwähnung der Ausbildung von Justizwachebediensteten ist lobenswert, aber es bedarf zusätzlicher Bemühungen, um eine umfassende gesellschaftliche Sensibilisierung zu erreichen. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Schaffung einer parteipolitisch unabhängigen Weisungsspitze der Staatsanwaltschaften und volle Transparenz bei Weisungen

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich gibt es seit Jahren Diskussionen über die Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Misshandlungen und übermäßiger Gewaltanwendung durch Exekutivbedienstete. Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International und der UN-Ausschuss gegen Folter kritisieren, dass Österreich keinen wirklich unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Polizeigewalt hat. Bisher werden Vorwürfe meist intern oder durch die Staatsanwaltschaft untersucht, was oft als nicht ausreichend unabhängig angesehen wird.  
 
Im Jahr 2023 hat die österreichische Regierung Schritte unternommen, um dieses Problem anzugehen. Es wurden Gesetzesinitiativen diskutiert, die die Einrichtung eines unabhängigen Untersuchungsgremiums vorsehen. Diese Initiativen zielen darauf ab, die Unabhängigkeit und Transparenz bei der Untersuchung von Vorwürfen gegen Exekutivbedienstete zu erhöhen. Der österreichische Justizminister und das Innenministerium haben sich im Rahmen der Regierungsarbeit darauf geeinigt, einen Entwurf für die Einrichtung eines solchen Mechanismus vorzulegen. Es wird erwartet, dass dieser Mechanismus institutionell und operativ unabhängig von den Strafverfolgungsbehörden und dem Innenministerium sein soll.  
 
Trotz dieser Fortschritte gibt es weiterhin Bedenken hinsichtlich der tatsächlichen Unabhängigkeit und Effektivität des vorgeschlagenen Mechanismus. Kritiker argumentieren, dass ohne ausreichende Befugnisse und Ressourcen der neue Mechanismus nicht viel effektiver sein wird als die bestehenden Strukturen. Es bleibt abzuwarten, wie der endgültige Gesetzesvorschlag aussehen wird und ob er die Zustimmung des Parlaments findet. Menschenrechtsgruppen und zivilgesellschaftliche Organisationen drängen weiterhin auf schnelle und substanzielle Reformen.  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Verpflichtende Fortbildungen für Richter*innen und Staatsanwält*innen zum Bereich Menschenrechte und Kinderrechte

Proponent:

Liga


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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

{Menschenrechtsbildung-Justiz}

Fortschritt: Kein Fortschritt

Anpassung der Ernennungsverfahren der Präsident*innen an den Verwaltungsgerichten

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Um dieser Empfehlung gerecht zu werden, sollte Österreich konkrete Schritte unternehmen und sicherstellen, dass diejenigen, die rassische Diskriminierung und Racial Profiling praktizieren, zur Rechenschaft gezogen werden. Dies ist ein wichtiger Schritt hin zu einer gerechteren und inklusiveren Gesellschaft (siehe Rassismus Bericht 2022 von ZARA- Zivilcourage und Antirassismusarbeit als PDF: hier). Hierzu zählen Schulungen für angehende Richterinnen und Polizistinnen sowie die Integration von Menschenrechtsbildung in die Lehrpläne österreichischer Schulen.  
Die Ausbildung von Justizwachebediensteten, einschließlich Themen wie Menschenrechte und Anti-Diskriminierung, erfolgt in Abstimmung mit der Personalvertretung (siehe BGBl. II Nr. 129/2011, Gesamte Rechtsvorschrift für Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007252).  
 
Obwohl Fortschritte in der Menschenrechtsbildung erkennbar sind, bleibt festzuhalten, dass noch erheblicher Handlungsbedarf besteht. Die positiven Ansätze wie Schulungen für angehende Richter*innen und Polizist*innen sowie die Integration von Menschenrechtsbildung in Lehrpläne sollten weiter verstärkt werden. Die Erwähnung der Ausbildung von Justizwachebediensteten ist lobenswert, aber es bedarf zusätzlicher Bemühungen, um eine umfassende gesellschaftliche Sensibilisierung zu erreichen. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Reduktion der Gerichtsgebühren

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Um dieser Empfehlung gerecht zu werden, sollte Österreich konkrete Schritte unternehmen und sicherstellen, dass diejenigen, die rassische Diskriminierung und Racial Profiling praktizieren, zur Rechenschaft gezogen werden. Dies ist ein wichtiger Schritt hin zu einer gerechteren und inklusiveren Gesellschaft (siehe Rassismus Bericht 2022 von ZARA- Zivilcourage und Antirassismusarbeit als PDF: hier). Hierzu zählen Schulungen für angehende Richterinnen und Polizistinnen sowie die Integration von Menschenrechtsbildung in die Lehrpläne österreichischer Schulen.  
Die Ausbildung von Justizwachebediensteten, einschließlich Themen wie Menschenrechte und Anti-Diskriminierung, erfolgt in Abstimmung mit der Personalvertretung (siehe BGBl. II Nr. 129/2011, Gesamte Rechtsvorschrift für Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007252).  
 
Obwohl Fortschritte in der Menschenrechtsbildung erkennbar sind, bleibt festzuhalten, dass noch erheblicher Handlungsbedarf besteht. Die positiven Ansätze wie Schulungen für angehende Richter*innen und Polizist*innen sowie die Integration von Menschenrechtsbildung in Lehrpläne sollten weiter verstärkt werden. Die Erwähnung der Ausbildung von Justizwachebediensteten ist lobenswert, aber es bedarf zusätzlicher Bemühungen, um eine umfassende gesellschaftliche Sensibilisierung zu erreichen. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Zweckwidmung von Gerichtsgebühren und Geldstrafen für Verbesserungen der Justiz

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Um dieser Empfehlung gerecht zu werden, sollte Österreich konkrete Schritte unternehmen und sicherstellen, dass diejenigen, die rassische Diskriminierung und Racial Profiling praktizieren, zur Rechenschaft gezogen werden. Dies ist ein wichtiger Schritt hin zu einer gerechteren und inklusiveren Gesellschaft (siehe Rassismus Bericht 2022 von ZARA- Zivilcourage und Antirassismusarbeit als PDF: hier). Hierzu zählen Schulungen für angehende Richterinnen und Polizistinnen sowie die Integration von Menschenrechtsbildung in die Lehrpläne österreichischer Schulen.  
Die Ausbildung von Justizwachebediensteten, einschließlich Themen wie Menschenrechte und Anti-Diskriminierung, erfolgt in Abstimmung mit der Personalvertretung (siehe BGBl. II Nr. 129/2011, Gesamte Rechtsvorschrift für Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007252).  
 
Obwohl Fortschritte in der Menschenrechtsbildung erkennbar sind, bleibt festzuhalten, dass noch erheblicher Handlungsbedarf besteht. Die positiven Ansätze wie Schulungen für angehende Richter*innen und Polizist*innen sowie die Integration von Menschenrechtsbildung in Lehrpläne sollten weiter verstärkt werden. Die Erwähnung der Ausbildung von Justizwachebediensteten ist lobenswert, aber es bedarf zusätzlicher Bemühungen, um eine umfassende gesellschaftliche Sensibilisierung zu erreichen. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Maßnahmen, um ausreichend qualifizierte Dolmetschleistungen zu gewährleisten (auch Gebärdensprache und Unterstützung in Leichter Sprache)

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich gibt es seit einigen Jahren fortlaufende Bemühungen, die geschlechtergerechte Sprache und die Bereitstellung von Dolmetschleistungen zu fördern. Der Einsatz von geschlechtergerechter Sprache wird auf verschiedenen Ebenen unterstützt, sowohl in der Verwaltung als auch im öffentlichen Sektor. Eine zentrale Initiative ist die Sprachliche Gleichbehandlung, die in den legislativen Richtlinien verankert ist. Ziel ist es, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu verhindern und alle Geschlechter sprachlich sichtbar zu machen. Im Bereich der Dolmetschleistungen wird aktiv darauf geachtet, dass diese auch für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, wie etwa der Gebärdensprache, zur Verfügung stehen. Es gibt gesetzliche Vorgaben, dass Gebärdensprachdolmetschleistungen in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens gewährleistet sein müssen, etwa bei Gerichtsverfahren oder in der Verwaltung. Darüber hinaus wird auch die Bereitstellung von Informationen in Leichter Sprache unterstützt, um Menschen mit Lernschwierigkeiten oder anderen Barrieren den Zugang zu wichtigen Informationen zu ermöglichen. Insgesamt hat Österreich konkrete Schritte unternommen, um sowohl geschlechtergerechte Sprache als auch barrierefreie Kommunikation in der Gesellschaft zu fördern. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Anhebung des Pauschalbeitrags für die Kosten der Verteidigung im Falle eines Freispruches im Strafverfahren

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Österreich hat bisher einige der Empfehlungen der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) aus deren Bericht „General Policy Recommendations No. 15 on Combating Hate Speech (2015)“ noch nicht umgesetzt (siehe: ECRI-General Policy Recommendations No.15 on Combating Hate Speech,2015: https://rm.coe.int/ecri-general-policy-recommendation-no-15-on-combating-hate-speech/16808b5b01). Dazu gehört die noch ausstehende Ratifizierung des “Additional Protocol to the Convention on Cybercrime” sowie des “Protocol No. 12 to the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms.”  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Verbesserung der Verständlichkeit der Rechtsbelehrungen insbesondere von Beschuldigten im Strafverfahren

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Österreich hat bisher einige der Empfehlungen der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) aus deren Bericht „General Policy Recommendations No. 15 on Combating Hate Speech (2015)“ noch nicht umgesetzt (siehe: ECRI-General Policy Recommendations No.15 on Combating Hate Speech,2015: https://rm.coe.int/ecri-general-policy-recommendation-no-15-on-combating-hate-speech/16808b5b01). Dazu gehört die noch ausstehende Ratifizierung des “Additional Protocol to the Convention on Cybercrime” sowie des “Protocol No. 12 to the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms.”  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Verfahrenshilfe bei Bedarf auch in der ersten Instanz vor den Verwaltungsbehörden

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Österreich hat bisher einige der Empfehlungen der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) aus deren Bericht „General Policy Recommendations No. 15 on Combating Hate Speech (2015)“ noch nicht umgesetzt (siehe: ECRI-General Policy Recommendations No.15 on Combating Hate Speech,2015: https://rm.coe.int/ecri-general-policy-recommendation-no-15-on-combating-hate-speech/16808b5b01). Dazu gehört die noch ausstehende Ratifizierung des “Additional Protocol to the Convention on Cybercrime” sowie des “Protocol No. 12 to the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms.”  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Konsequente Anwendung der „besonderen Erschwerungsgründe“ gem. § 33 StGB bei Verfahren zu Straftaten aus diskriminierenden oder rassistischen Beweggründen

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich sieht das Strafgesetzbuch (§ 33 StGB) eine Reihe von „besonderen Erschwerungsgründen“ vor, die die Strafe bei bestimmten Straftaten erhöhen. Ein zentraler Punkt betrifft die Motivlage des Täters. Insbesondere werden rassistische oder fremdenfeindliche Beweggründe als besonders verwerflich eingestuft und gelten als erschwerender Faktor bei der Strafzumessung. Diese Regelung zielt darauf ab, Straftaten, die auf Diskriminierung, Hass oder Intoleranz beruhen, härter zu bestrafen. 
Konkret bedeutet dies, dass, wenn jemand eine Straftat aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder ähnlichen extremen Beweggründen begeht, dies zu einer schwereren Strafe führen muss. § 33 StGB nennt dies explizit als einen der Erschwerungsgründe. Zusätzlich sind auch weitere Faktoren wie Grausamkeit, Heimtücke oder das Ausnutzen der Wehrlosigkeit eines Opfers als verschärfende Umstände anerkannt (StGB §33: StGB §33).  
Diese Regelung stellt sicher, dass Straftaten, die durch diskriminierende Ideologien motiviert sind, besonders berücksichtigt und verurteilt werden, um eine klare Haltung gegen rassistische und extremistische Taten zu zeigen und solchen Taten entgegenzuwirken. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Nachvollziehbare Dokumentation und Erfassung der Entwicklung von Straftaten aus diskriminierenden oder rassistischen Beweggründen

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Österreich hat bislang einige Empfehlungen der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) aus dem Bericht „Allgemeine politische Empfehlungen Nr. 15 zur Bekämpfung von Hassrede“ von 2015 nicht umgesetzt. Dazu gehört insbesondere die noch ausstehende Ratifizierung des „Zusatzprotokolls zur Konvention über Cyberkriminalität“ sowie des „Protokolls Nr. 12 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten.“
Die ECRI hebt zudem hervor, dass Politiker*innen eine klare Position gegen rassistische Hassrede einnehmen und politische Parteien Verhaltenskodizes einführen sollten, die den Einsatz von Hassrede untersagen. Diese Empfehlungen wurden bisher nicht beachtet.  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Sachangemessene Ausschöpfung der vorgesehenen rechtlichen Instrumentarien (UHaft, Auflagen zu Antigewalttrainings, Ausweitung der Ermittlungsverfahren) vor allem bei sexueller und häuslicher Gewalt

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

In Österreich fehlt eine umfassende, langfristige Strategie zum Schutz von Frauen vor Gewalt, obwohl eine geteilte Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern vorliegt. Die Länder finanzieren insbesondere Frauenhäuser und Beratungseinrichtungen, während auf Bundesebene das Innenministerium, das Justizministerium und das Bundeskanzleramt aktiv sind. Der Rechnungshof zeigt Mängel in der strategischen Planung auf und empfiehlt eine koordinierte gemeinsame Strategie zwischen den Bundesministerien und Ländern (Gewalt- und Opferschutz für Frauen, BUND 2023/21: https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/2023_21_Gewalt_und_Opferschutz_Frauen.pdf). Es erscheint, dass die finanziellen Mittel weiterhin unzureichend.  Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Fortschritt: Kein Fortschritt

Verpflichtende Fortbildungen für Richter*innen und Staatsanwält*innen zum Bereich geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Um dieser Empfehlung gerecht zu werden, sollte Österreich konkrete Schritte unternehmen und sicherstellen, dass diejenigen, die rassische Diskriminierung und Racial Profiling praktizieren, zur Rechenschaft gezogen werden. Dies ist ein wichtiger Schritt hin zu einer gerechteren und inklusiveren Gesellschaft (siehe Rassismus Bericht 2022 von ZARA- Zivilcourage und Antirassismusarbeit als PDF: hier). Hierzu zählen Schulungen für angehende Richterinnen und Polizistinnen sowie die Integration von Menschenrechtsbildung in die Lehrpläne österreichischer Schulen.  
Die Ausbildung von Justizwachebediensteten, einschließlich Themen wie Menschenrechte und Anti-Diskriminierung, erfolgt in Abstimmung mit der Personalvertretung (siehe BGBl. II Nr. 129/2011, Gesamte Rechtsvorschrift für Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007252).  
 
Obwohl Fortschritte in der Menschenrechtsbildung erkennbar sind, bleibt festzuhalten, dass noch erheblicher Handlungsbedarf besteht. Die positiven Ansätze wie Schulungen für angehende Richter*innen und Polizist*innen sowie die Integration von Menschenrechtsbildung in Lehrpläne sollten weiter verstärkt werden. Die Erwähnung der Ausbildung von Justizwachebediensteten ist lobenswert, aber es bedarf zusätzlicher Bemühungen, um eine umfassende gesellschaftliche Sensibilisierung zu erreichen. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Schaffung von organisatorisch getrennten Jugendgerichtshöfen und -strafanstalten

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Es wurde eine Reform im Bereich der Jugendstrafjustiz umgesetzt. Diese umfasst die Schaffung von organisatorisch getrennten Jugendgerichtshöfen und -strafanstalten. Ziel dieser Maßnahme ist es, die spezifischen Bedürfnisse von jugendlichen Straftätern besser zu berücksichtigen und eine individuelle, rehabilitative Behandlung zu gewährleisten. Bisher wurden Jugendliche in vielen Fällen noch im allgemeinen Strafvollzug untergebracht, was zu einem Mangel an altersgerechter Betreuung führte.
Die Reform sorgt nun dafür, dass für Jugendliche eigene Gerichte und Haftanstalten geschaffen werden, die auf die besonderen rechtlichen und sozialen Bedürfnisse dieser Altersgruppe ausgerichtet sind. Dadurch sollen sowohl die Prävention von Rückfällen als auch die Reintegration in die Gesellschaft nach der Haftstrafe besser unterstützt werden.
Diese Entwicklung erfolgt vor dem Hintergrund internationaler Standards im Jugendstrafrecht, die eine trennscharfe Behandlung von Erwachsenen und Jugendlichen fordern, insbesondere in Bezug auf Erziehung und Resozialisierung. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Evaluierung der Zielerreichung erstmals straffällig gewordene Jugendliche und junge Erwachsene von einer weiteren kriminellen Karriere zu bewahren

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Es wurde eine Reform im Bereich der Jugendstrafjustiz umgesetzt. Diese umfasst die Schaffung von organisatorisch getrennten Jugendgerichtshöfen und -strafanstalten. Ziel dieser Maßnahme ist es, die spezifischen Bedürfnisse von jugendlichen Straftätern besser zu berücksichtigen und eine individuelle, rehabilitative Behandlung zu gewährleisten. Bisher wurden Jugendliche in vielen Fällen noch im allgemeinen Strafvollzug untergebracht, was zu einem Mangel an altersgerechter Betreuung führte.
Die Reform sorgt nun dafür, dass für Jugendliche eigene Gerichte und Haftanstalten geschaffen werden, die auf die besonderen rechtlichen und sozialen Bedürfnisse dieser Altersgruppe ausgerichtet sind. Dadurch sollen sowohl die Prävention von Rückfällen als auch die Reintegration in die Gesellschaft nach der Haftstrafe besser unterstützt werden.
Diese Entwicklung erfolgt vor dem Hintergrund internationaler Standards im Jugendstrafrecht, die eine trennscharfe Behandlung von Erwachsenen und Jugendlichen fordern, insbesondere in Bezug auf Erziehung und Resozialisierung. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Maßnahmen zur Reduktion der Anzahl der Inhaftierten

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

In den österreichischen Justizanstalten gibt es derzeit 191 unbesetzte Planstellen, darunter 111 im Exekutivdienst und 80 in der Verwaltung. Dies führt zu einer erheblichen Arbeitsbelastung für die vorhandenen Mitarbeiter:innen, die sowohl den Personalmangel als auch krankheitsbedingte Ausfälle kompensieren müssen. Die Beantwortung zweier parlamentarischer Anfragen verdeutlicht, dass der Personalmangel seit Jahren besteht und die Situation weiterhin angespannt ist (siehe zwei Anfrage: https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/AB/17366/imfname_1624738.pdf und https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/AB/17457/imfname_1625033.pdf). In den letzten drei Jahren konnte der Personalstand nicht erhöht werden, obwohl die Anzahl der Insassen gestiegen ist. Die aktuelle Praxis der Regierung wird als Mangelverwaltung kritisiert. Planstellen werden mit dem Argument nicht erhöht, dass sie ohnehin nicht besetzt werden können, und es gibt keine Maßnahmen zur Attraktivierung der Berufe in den Justizanstalten. Besonders fehlt Fachpersonal wie Sozialarbeiter:innen und Psycholog:innen. Zur Behebung des Missstands wird ein attraktiveres Berufsbild mit gerechter Bezahlung als unerlässlich angesehen. Trotz der Maßnahmen, wie der Anhebung der Grundgehälter und einer neuen Recruiting- und Imagekampagne, bleibt die Besetzung der offenen Stellen herausfordernd. Weitere Maßnahmen, wie die Schwerarbeiterregelung für alle Mitarbeiter:innen der Justizwache, werden als notwendig erachtet (vgl auch Statistik auf der Website des Justizministerium, zur Verteilung des Insass:innen-Standes: https://www.justiz.gv.at/strafvollzug/statistik/verteilung-des-insassinnen-bzw-insassenstandes.2c94848542ec49810144457e2e6f3de9.de.html). Legistisch sind keine Änderungen erkennbar, die zu einer Reduktion der Anzahl an inhaftierten Personen führen werden.  In einer im März 2023 veröffentlichten Studie des Ludwig Boltzmann Institut für Grund-und Menschenrechte (LBI-GMR) wurde zudem auf zu Alternativen zum Freiheitsentzug von Kindern weitere Problembereiche aufgezeigt (zB vollständige Herausnahme von Jugendlichen aus dem Maßnahmenvollzug, Kapazitäten der Jugendpsychiatrie). Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungspprogramm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Ausweitung der Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten von Inhaftierten

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich gibt es laufende Bestrebungen, die Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten für Inhaftierte auszuweiten, was als zentraler Bestandteil ihrer Resozialisierung angesehen wird. Es wird zunehmend erkannt, dass eine sinnvolle Arbeit während der Haftzeit nicht nur den Alltag strukturiert, sondern den Gefangenen auch dabei hilft, Fähigkeiten zu entwickeln, die für eine spätere Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig sind. Dies umfasst nicht nur die klassische Arbeitstätigkeit, sondern auch schulische und berufliche Bildungsangebote.  
Jedoch gibt es im österreichischen Strafvollzug weiterhin Herausforderungen, insbesondere in Bezug auf die Personalsituation und die begrenzten Ressourcen in den Justizanstalten. Im Jahr 2022 arbeiteten Häftlinge im Durchschnitt nur 3,16 Stunden pro Tag, was weit unter den angestrebten Werten für eine produktive und rehabilitative Arbeit liegt. Zudem variieren die Beschäftigungsquoten stark zwischen den Justizanstalten, was auf eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitsmöglichkeiten hinweist.  
Zudem gibt es Bestrebungen, das bestehende System weiter zu verbessern. Der Rechnungshof kritisiert einen Mangel an ganzheitlichen Konzepten für die Betriebsstruktur in den Gefängnissen und fordert eine verstärkte Nutzung und Erweiterung von Arbeitsplätzen. Auch in Bezug auf die Ausbildung und Weiterbildung von Häftlingen gibt es konkrete Vorschläge zur Verbesserung, etwa durch die verstärkte Integration von Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung und praktischen Arbeitsplätzen in den Haftanstalten. Diese Entwicklungen sind Teil der laufenden Reformen, die darauf abzielen, die Chancen von Inhaftierten auf eine erfolgreiche Resozialisierung und einen stabilen Wiedereinstieg in die Gesellschaft zu erhöhen (siehe Presseinformation zu den Berichten „Steuerung und Koordinierung des Straf- und
Maßnahmenvollzugs; Follow-up-Überprüfung“ und „Resozialisierungsmaßnahmen der Justiz“
vom 15. März 2024: https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home_1/fragen-medien/Presseinformation_Justizanstalten_15032024_bf.pdf).  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Aufstockung des medizinischen, sowie psychosozialen Personals, aber auch der Justizwache

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Die Justizanstalten in Österreich sind seit Jahren an ihrer Auslastungsgrenze und überbelegt, während gleichzeitig ein signifikanter Personalmangel herrscht. Dies stellte der Rechnungshof in seinen aktuellen Berichten fest, was sich negativ auf die Resozialisierungsbemühungen auswirkt. Trotz einiger Reformen und Maßnahmen bleiben viele Empfehlungen zur Verbesserung der Situation, wie Investitionen in Personalentwicklung und verbesserte Betriebsstrukturen, unvollständig umgesetzt. So wurden von 15 überprüften Empfehlungen nur fünf vollständig umgesetzt. Im Jahr 2023 waren 96 Prozent der Planstellen besetzt, es fehlten jedoch immer noch über 130 Vollzeitbeschäftigte. Die Beschäftigungsquote der Häftlinge variiert stark, beispielsweise betrug sie 2023 in der Strafvollzugsanstalt Wien-Simmering 69 Prozent und in Gerasdorf 94 Prozent. Im Jahr 2022 lag die durchschnittliche Beschäftigungsdauer pro Häftling bei 3,16 Stunden pro Werktag. Der Rechnungshof betont die Notwendigkeit, die Beschäftigungsmöglichkeiten für Häftlinge zu steigern und das Ausbildungsangebot anzupassen, um die Chancen auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu erhöhen (siehe Bericht des Rechnungshofes, Steuerung und Koordinierung des Straf- und Maßnahmenvollzugs; Follow-up-Überprüfung, 2024,: https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/home_7/2024_9_Straf_Massnahmenvollzug_FuP.pdf). Im Rahmen des Regierungspgrogramm 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Schaffung von kostenlosen Rechtsberatungsmöglichkeiten für Insass*innen von Haftanstalten

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Der individuelle Rechtsschutz in den Haftanstalten ist vorwiegend durch das Strafvollzugsgesetz geregelt. Rechtsschutz bei Freiheitsbeschränkungen außerhalb von Haftanstalten wird insbesondere durch das Unterbringungsgesetz und das Heimaufenthaltsgesetz gewährleistet. Eine weitere Stärkung des individuellen Rechtsschutzes ist nicht geplant. Es gibt keine ausreichend aufbereiteten Daten zur praktischen Wahrnehmung des Rechtsschutzes. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Gewährleistung von vertraulichen Patient*innengesprächen ohne die Anwesenheit der Justizwache

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Der individuelle Rechtsschutz in den Haftanstalten ist vorwiegend durch das Strafvollzugsgesetz geregelt. Rechtsschutz bei Freiheitsbeschränkungen außerhalb von Haftanstalten wird insbesondere durch das Unterbringungsgesetz und das Heimaufenthaltsgesetz gewährleistet. Eine weitere Stärkung des individuellen Rechtsschutzes ist nicht geplant. Es gibt keine ausreichend aufbereiteten Daten zur praktischen Wahrnehmung des Rechtsschutzes. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Verbesserung der Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten für Kinder von inhaftierten Eltern

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Es wurde eine Reform im Bereich der Jugendstrafjustiz umgesetzt. Diese umfasst die Schaffung von organisatorisch getrennten Jugendgerichtshöfen und -strafanstalten. Ziel dieser Maßnahme ist es, die spezifischen Bedürfnisse von jugendlichen Straftätern besser zu berücksichtigen und eine individuelle, rehabilitative Behandlung zu gewährleisten. Bisher wurden Jugendliche in vielen Fällen noch im allgemeinen Strafvollzug untergebracht, was zu einem Mangel an altersgerechter Betreuung führte.
Die Reform sorgt nun dafür, dass für Jugendliche eigene Gerichte und Haftanstalten geschaffen werden, die auf die besonderen rechtlichen und sozialen Bedürfnisse dieser Altersgruppe ausgerichtet sind. Dadurch sollen sowohl die Prävention von Rückfällen als auch die Reintegration in die Gesellschaft nach der Haftstrafe besser unterstützt werden.
Diese Entwicklung erfolgt vor dem Hintergrund internationaler Standards im Jugendstrafrecht, die eine trennscharfe Behandlung von Erwachsenen und Jugendlichen fordern, insbesondere in Bezug auf Erziehung und Resozialisierung. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Vollständige Umsetzung der Empfehlungen der UN-Studie zu Freiheitsentzug von Kindern

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich wurde in den letzten Jahren die Umsetzung der Empfehlungen der UN-Studie zum Freiheitsentzug von Kindern weiter untersucht und geprüft. Die Studie, die 2019 veröffentlicht wurde, beschäftigte sich mit den globalen Standards und Praktiken im Umgang mit dem Freiheitsentzug von Kindern und Jugendlichen und legte den Fokus auf alternative Maßnahmen zur Inhaftierung. Diese Empfehlungen zielen darauf ab, den Freiheitsentzug als letzten Schritt zu betrachten und sicherzustellen, dass immer zunächst weniger einschneidende Maßnahmen geprüft werden, die den Freiheitsverlust vermeiden oder minimieren können.  
In Österreich wurde insbesondere im Bereich der Jugendstrafjustiz und der Betreuung von Flüchtlingskindern sowie Kindern mit Behinderungen geprüft, wie diese Empfehlungen bereits umgesetzt werden und an welchen Stellen Handlungsbedarf besteht. Ein zentrales Thema war die Verfügbarkeit alternativer Maßnahmen zum Freiheitsentzug sowie die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in den entsprechenden Entscheidungsprozessen. Es wurde festgestellt, dass es in einigen Bereichen noch strukturelle und organisatorische Herausforderungen gibt, insbesondere im Hinblick auf die Praxis der Unterbringung und den Umgang mit psychischen und entwicklungsbezogenen Bedürfnissen von Kindern.  
Zudem gibt es Bestrebungen, Kinderrechte stärker in den Fokus zu rücken und ein besseres Monitoring der Umstände zu schaffen, unter denen Freiheitsentzug von Kindern praktiziert wird. Weitere Anpassungen an die UN-Empfehlungen sollen dabei helfen, die Bedingungen für junge Menschen, die in Einrichtungen untergebracht sind, zu verbessern und Alternativen zu entwickeln, die eine weniger belastende und traumatisierende Behandlung ermöglichen. Die vollständige Umsetzung dieser Empfehlungen ist ein fortlaufender Prozess, der auch die enge Zusammenarbeit mit relevanten Akteur:innen wie der Kinder- und Jugendanwaltschaft und der Volksanwaltschaft umfasst (Informationen auf der KJ Wien Website: https://kija-wien.at/freiheitsentzug-was-er-ist-und-was-er-aus-kinderrechtlicher-perspektive-bedeutet/).  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Anpassung der maximalen Anhaltetage im Hausarrest (114 StVG) an internationale Empfehlungen

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Anpassung der maximalen Anhaltetage im Hausarrest und der damit verbundenen Bedingungen ist in Österreich im Strafvollzugsgesetz (StVG) sowie im Bewährungshilfegesetz (BewHG) geregelt. Eine relevante Änderung erfolgte im Rahmen der StVG-Novelle 2019, die unter anderem die Möglichkeiten des elektronisch überwachten Hausarrests erweiterte. Diese Reform hat mehrere wichtige Elemente eingeführt:
1. Verlängerung der Anhaltedauer im Hausarrest: Die Dauer des elektronisch überwachten Hausarrests wurde auf bis zu 24 Monate ausgedehnt, mit Ausnahme von Straftaten wie schwerer Gewalt oder sexuellen Delikten. Diese Änderung entspricht internationalen Empfehlungen zur Verbesserung der Haftbedingungen, insbesondere im Hinblick auf weniger restriktive Vollzugsformen für geringfügigere Straftaten.
2. Bewegung im Freien: Im elektronisch überwachten Hausarrest wurde auch die Möglichkeit eingeführt, den Strafgefangenen eine begrenzte Bewegung im Freien zu erlauben. Dies steht im Einklang mit Empfehlungen internationaler Menschenrechtsorganisationen, die für eine menschenwürdige Behandlung und Resozialisierung von Straftätern plädieren.
3. Weitere Anpassungen im Strafvollzug: Weitere Anpassungen betreffen die Bedingungen des Hausarrests, etwa hinsichtlich des Versicherungsschutzes und der Bedingungen für die Zulassung von Hausarrest als Vollzugsform für bestimmte Straftaten. Diese Änderungen zielen darauf ab, das System flexibler und gerechter zu gestalten und die Resozialisierung zu fördern. 

Zusammengefasst orientieren sich diese Änderungen an internationalen Standards für den Strafvollzug, die den Übergang von reiner Strafabwicklung hin zu einem stärker rehabilitativen Ansatz unterstützen. Sie sind Teil einer umfassenderen Reform des Strafvollzugssystems in Österreich, die auf eine differenziertere Behandlung von Straftätern und eine bessere Integration in die Gesellschaft nach der Haft abzielt (siehe StVG-Novelle-2019: https://www.bmj.gv.at/ministerium/gesetzesentwuerfe/entw%C3%BCrfe-2019/bundesgesetz-mit-dem-das-strafvollzugsgesetz-und-das-bewaehrungshilfegesetz-geaendert-werden-stvg-novelle-2019–ministerialentwurf.html).  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Reform des Maßnahmenvollzugs auf Basis Artikel 14 CRPD

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Am 15.12.2022 wurde das “Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz“ vom Nationalrat beschlossen (auf der Website des Parlaments: Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz, 2022). Dieses Gesetz behandelt aber erst den ersten Teil eines geplanten zweiteiligen Reformvorhabens. Geändert wurden insbesondere die Voraussetzungen für Einweisung und Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug mit dem Ziel, die Anzahl der Betroffenen in Summe einzuschränken. Diese ersten Reformschritte brachten Änderungen im Strafgesetzbuch (StGB), der Strafprozessordnung (StPO) und im Jugendgerichtsgesetz (JGG). Erst im zweiten Teil des geplanten Reformvorhabens soll die Betreuung im Maßnahmenvollzug und angebotene Therapien etc. verbessert werden. Jedoch ist zurzeit bezüglich des zweiten Teils der Reform kein Fortschritt zu verzeichnen.  
 
Die Zivilgesellschaft befürchtet, dass die bisherigen Schritte zu wenige praktische Veränderung bringen wird, da wichtige Themen wie die Bereitstellung und Finanzierung von Betreuung und Unterstützung vor, während und nach der Unterbringung sowie ein Angebot auf eine ausreichende medizinische Versorgung unbedacht blieben und Straftäter mit psychischen Erkrankungen weiterhin keinen ausreichenden Zugang zu medizinischer Behandlung haben.  
 
In einer im März 2023 veröffentlichten Studie des LBI-GMR zu Alternativen zum Freiheitsentzug von Kindern wurde auf weitergehende Problembereiche (zB. vollständige Herausnahme von Jugendlichen aus dem Maßnahmenvollzug, Kapazitäten der Jugendpsychiatrie) hingewiesen. Ein weiteres laufendes Projekt widmet sich u.a. der notwendigen Stärkung von Verfahrensrechten von Personen mit psychosozialen Beeinträchtigungen im Maßnahmenvollzug (siehe LBI-GMR Studie: https://gmr.lbg.ac.at/forschung/menschenwuerde-und-oeffentliche-sicherheit/). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Weitere Umsetzung von Empfehlungen des Reformberichts für den Maßnahmenvollzuges von 2015

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Am 15.12.2022 wurde das “Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz“ vom Nationalrat beschlossen (auf der Website des Parlaments: Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz, 2022). Dieses Gesetz behandelt aber erst den ersten Teil eines geplanten zweiteiligen Reformvorhabens. Geändert wurden insbesondere die Voraussetzungen für Einweisung und Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug mit dem Ziel, die Anzahl der Betroffenen in Summe einzuschränken. Diese ersten Reformschritte brachten Änderungen im Strafgesetzbuch (StGB), der Strafprozessordnung (StPO) und im Jugendgerichtsgesetz (JGG). Erst im zweiten Teil des geplanten Reformvorhabens soll die Betreuung im Maßnahmenvollzug und angebotene Therapien etc. verbessert werden. Jedoch ist zurzeit bezüglich des zweiten Teils der Reform kein Fortschritt zu verzeichnen.  
 
Die Zivilgesellschaft befürchtet, dass die bisherigen Schritte zu wenige praktische Veränderung bringen wird, da wichtige Themen wie die Bereitstellung und Finanzierung von Betreuung und Unterstützung vor, während und nach der Unterbringung sowie ein Angebot auf eine ausreichende medizinische Versorgung unbedacht blieben und Straftäter mit psychischen Erkrankungen weiterhin keinen ausreichenden Zugang zu medizinischer Behandlung haben.  
 
In einer im März 2023 veröffentlichten Studie des LBI-GMR zu Alternativen zum Freiheitsentzug von Kindern wurde auf weitergehende Problembereiche (zB. vollständige Herausnahme von Jugendlichen aus dem Maßnahmenvollzug, Kapazitäten der Jugendpsychiatrie) hingewiesen. Ein weiteres laufendes Projekt widmet sich u.a. der notwendigen Stärkung von Verfahrensrechten von Personen mit psychosozialen Beeinträchtigungen im Maßnahmenvollzug (siehe LBI-GMR Studie: https://gmr.lbg.ac.at/forschung/menschenwuerde-und-oeffentliche-sicherheit/). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Bundesweit einheitliche rechtsverbindliche Standards, die evidenzbasiert mit Beteiligung von Fachexpert*innen regelmäßig überprüft werden und eine Weiterentwicklung der Standards gewährleisten

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Österreich hat bisher einige der Empfehlungen der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) aus deren Bericht „General Policy Recommendations No. 15 on Combating Hate Speech (2015)“ noch nicht umgesetzt (siehe: ECRI-General Policy Recommendations No.15 on Combating Hate Speech,2015: https://rm.coe.int/ecri-general-policy-recommendation-no-15-on-combating-hate-speech/16808b5b01). Dazu gehört die noch ausstehende Ratifizierung des “Additional Protocol to the Convention on Cybercrime” sowie des “Protocol No. 12 to the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms.”  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Ausbau der Bundes-Kinder- und Jugendhilfestatistik, einschließlich von Analyse- und Planungsinstrumenten

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Am 31.01.2023 hat sich der Nationalrat dazu beschlossen, ein Maßnahmenpaket zum Kinderschutz zu entwickeln. Dabei ist geplant, Initiativen zur Förderung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen durch die Umsetzung von Konzepten und Schulungen für Fachleute, die Stärkung von Sexualstraftaten und die Schaffung von Präventionsausnahmen für Täterinnen und Tätern, aus zu arbeiten (Nationalratssitzung zum Kinderschutz- 195. Sitzung des Nationalrats vom 31. Jänner 2023 (195/NRSITZ): https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2023/pk0084#XXVII_NRSITZ_00195). Seitens der Kinderschutzorganisationen, wie die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs , Österreichische Kinderschutzzentren, NC Kinderrechte, ECPAT Österreich und Netzwerk Kinderrechte ist das Maßnahmenpaket zum Kinderschutz ein Fortschritt in die richtige Richtung.  Es erfordert jedoch weitere Schritte, insbesondere die Umsetzung, damit eine wirkliche Veränderung im Schutz von Kindern und Jugendlichen zu sehen ist (Positionspapier Netzwerk Kinderrechte: https://www.kinderhabenrechte.at/positionspapier-kinderschutzpaket-fuer-den-ausserfamiliaeren-kinderschutz/<). Die Bundesregierung startet im Rahmen des Regierungsprogamm 2025–2029 einen Prozess zur Verbesserung der Kinder- und Jugendhilfe, der Harmonisierung von Standards und der Bereitstellung finanzieller Mittel für bereichsübergreifende Projekte (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Umsetzung der Konzepte zu Unterstützter Elternschaft für Eltern mit Behinderungen

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Der bisherige Ansatz zur Förderung der Partizipation von Menschen mit Behinderungen und ihren Vertretungsorganisationen weist erhebliche Schwächen auf. Diese Schwächen resultieren aus verschiedenen Faktoren, wie einem unzureichenden Verständnis von uneingeschränkter und effektiver Partizipation sowie der unzureichenden Bereitstellung von Ressourcen für Beteiligungsprozesse. Darüber hinaus ist die politische Beteiligung in Österreich stark formalisiert und historisch gewachsen, was bereits etablierten und politisch vernetzten zivilgesellschaftlichen Organisationen Vorteile verschafft. Es wurde jedoch nicht ausreichend systematisch darauf geachtet, gezieltes „Capacity Building“ gemäß den Anforderungen der UN-BRK durchzuführen.  
 
Es wäre wünschenswert, wenn ein Prozess ähnlich der partizipativen Erarbeitung des 2. Erwachsenenschutzgesetzes durch das Justizministerium im Jahr 2016 aufgesetzt worden wäre (Website der Justiz: https://www.bmj.gv.at/themen/Zivilrecht/Erwachsenenschutz/Das-neue-Erwachsenenschutzrecht-im-%C3%9Cberblick.html). Tatsächlich ist der NAP II aus Sicht der Zivilgesellschaft noch nicht als ausreichender Erfolg zu werten, weil dieser das Ziel der wirksamen sozialen Integration von Menschen mit Behinderungen nicht ausreichend umsetzt. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Ergänzung der Verhetzungsbestimmungen § 283 StGB um die Opfergruppe aufgrund Geschlechtsidentität

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Nach wie vor wurde in Österreich kein einheitlicher und umfassender rechtlicher Schutz vor Diskriminierung implementiert. Das österreichische Gleichstellungsrecht ist nach wie vor von einer diskriminierenden Hierarchisierung der Diskriminierungsgründe gekennzeichnet. Beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen besteht im Bundesrecht (das in der Mehrzahl aller Fälle anzuwenden ist) ein Diskriminierungsschutz nur aufgrund der Behinderung, der ethnischen Zugehörigkeit und des Geschlechts – nicht aber aufgrund des Alters, der Religion und Weltanschauung und der sexuellen Orientierung. Zudem gibt es keinen umfassenden Diskriminierungsschutz aufgrund aller Diskriminierungsmerkmale im Bereich Bildung. Ebenso fehlt ein umfassender Diskriminierungsschutz in etlichen Bereichen des Sozialschutzes.    Ein ausdrücklicher gesetzlicher Schutz vor intersektionaler Diskriminierung und vor Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität, -ausdruck oder -merkmale fehlt. Die Antidiskriminierungsgesetze sowie die jeweiligen Gleichbehandlungsstellen auf Bundes- und Länderebene sind sehr unterschiedlich ausgestaltet, was den Rechtszugang erschwert.
Diskriminierungsbetroffene müssen in der Regel individuell klagen. Die in der Praxis zugesprochenen Schadenersatzbeträge sind gering, es fehlt an einem effektiven gesetzlichen Mindestschadenersatz und Unterlassungsansprüchen. Eine Verbandsklage als kollektives Rechtsschutzinstrument gibt es nur bei Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung.
Das aktuelle Regierungsprogramm 2025-2029 sieht keine Behebung dieser Ungleichbehandlungen im Diskriminierungsschutz vor https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html   Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Fortschritt: Kein Fortschritt

Die Verletzung der Menschenwürde als zentral geschütztes Rechtsgut, auch bei Hass im Netz

Proponent:

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Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Betreffend Hassrede im Internet wurde das Hass im Netz-Bekämpfungsgesetz eingeführt, um Opfern von Online-Hass, einschließlich gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, zu helfen (HiNBG siehe: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_I_148/BGBLA_2020_I_148.html).  
Positiv ist außerdem hervorzuheben, dass das Bundesministerium für Inneres im Rahmen eines EU-Projektes die systematische Erfassung von Vorurteilsmotiven bei vorsätzlichen Straftaten in die Polizeiarbeit integriert hat. Hierfür wurde die Kategorie „Hate-Crime” im polizeilichen Protokollierungsprogramm (PAD) als eigene Registerkarte „Motiv” mit dem Titel „Vorurteilsmotive (Hate-Crime) gemäß Opfergruppen“ eingeführt. Die erfassten Daten werden über eine eigene Schnittstelle: Elektronischer Rechtsverkehr (ERV) an die Justiz übermittelt und einer Qualitätssicherung durch das Bundesministerium für Inneres unterzogen. In ganz Österreich wurden rund 30.000 Polizist:innen auf diese Aufgabe vorbereitet, indem sie E-Learning-Seminare absolvierten und eine Ausbildung als Multiplikator:innen erhielten. Die Polizei arbeitet nun auf der Grundlage eines opferzentrierten Zugangs, indem sie den Betroffenen aktiv zuhört und konsequent ermittelt, um eine angemessene Strafverfolgung zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, gegen Vorurteilsverbrechen vorzugehen und die Sicherheit für alle Bürger:innen zu verbessern.  

Redaktionelle Verantwortung UPR-Tool:

Österreichische Liga für Menschenrechte, upr@liga.or.at

Lizenz CC-BY-SA 

Unterstützung durch:

Forschungskooperation mit der Volksanwaltschaft

Förderung des Zukunftsfonds der Republik Österreich

 

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