Universal Periodic Review

Dieses UPR-Tool gibt die weltweiten Empfehlungen an Österreich aus dem UPR-Prozess beim UN-Menschenrechtsrat wieder und wird in Zukunft den jeweils aktuellen Umsetzungsstand zeigen. Einfach Filter ausprobieren und die weltweiten menschenrechtlichen Empfehlungen an Österreich erforschen. Die Liga koordiniert im UPR-Prozess einen großen Teil der österreichischen Zivilgesellschaft. Näheres zum UPR-Prozess findet ihr auch auf einer Erklär-Seite unter diesem LINK


Wir freuen uns daher über die Zusendung Ihrer Anmerkungen und Vorschläge an upr@liga.or.at.


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Fortschritt: Kein Fortschritt

Alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Kinder mit Migrationshintergrund uneingeschränkten und gleichen Zugang zu Bildung haben

Proponent:

Nicaragua


Republik Nicaragua

Nicaragua


Republik Nicaragua

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Umsetzung der EU-Kindergarantie wurde in Österreich das Programm Kinderchancen initiiert , um grundlegende Angebote für Kinder insbesondere in benachteiligenden Verhältnissen sicherzustellen (frühkindliche Bildung, Gesundheit, Kinderarmutsbekämpfung); der dazu erforderliche Aktionsplan, seit weit über einem Jahr fällige Aktionsplan der Bundesregierung liegt bislang allerdings nicht vor (siehe Website des Sozialministeriums: <a
href=https://www.sozialministerium.at/Themen/Soziales/Soziale-Themen/Europäische-Garantie-für-Kinder.html>https://www.sozialministerium.at/Themen/Soziales/Soziale-Themen/Europäische-Garantie-für-Kinder.html).
Zusätzlich unterstützt der Integrationsbereich im BKA niederschwellige Sprachförderkurse und Lernbetreuung für Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter, um ihre Deutschkompetenzen und Bildungschancen zu verbessern. In den Jahren 2021 bis 2023 wurden etwa 7 Millionen Euro für diese Zwecke bereitgestellt, wobei Projekte wie die Lerncafés der Caritas in ganz Österreich und die „HIPPY-Projekte“ in verschiedenen Bundesländern gefördert werden.  
 
Zusätzlich bietet die Kinder- und Jugendanwaltschaft eine Bildungsombudsstelle für Kindergarten und Schule, die Unterstützung bei verschiedenen schulischen Problemen wie abwertendem Verhalten, Diskriminierung, Gewalt, Mobbing, unfairen Noten sowie bei der Einbeziehung von Schülern in Entscheidungsprozessen und akuten Krisensituationen in Kindergärten und Schulen anbietet. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Konkrete Schritte zur Förderung einer inklusiven Bildung für Kinder mit Behinderungen im Regelschulsystem zu setzen

Proponent:

Bahamas


Commonwealth der Bahamas

Bahamas


Commonwealth der Bahamas

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

In Österreich fehlt der politische Wille, ein umfassend inklusives Bildungssystem umzusetzen. Es gibt keine genauen Informationen über das Budget, das für individuelle Bedürfnisse von Kindern bereitgestellt wird, um angemessene Maßnahmen für den gleichberechtigten Zugang zur Bildung zu ermöglichen. Der Zweite Nationale Aktionsplan Behinderung 2022–2030 (NAP II) verspricht keine effektiven Veränderungen im Bereich der inklusiven Bildung. Keine der 31 Maßnahmen im Bildungskapitel, das die inklusive Bildung als Ziel festlegt, hat eigene Budgetmittel zur Verfügung. Inklusion wird nur erwähnt, wenn es um vorab festgelegte Lerninhalte und Bildungsziele der Schularten geht, was dem menschenrechtsbasierten Modell von Behinderung widerspricht. Dadurch bleiben Kinder und Jugendliche mit Lernschwierigkeiten und kognitiven Behinderungen weitgehend von Bildungsmöglichkeiten nach der Pflichtschulzeit ausgeschlossen (siehe auf der Website des Sozialministeriums den Nationalen Aktionsplan Behinderung: https://www.sozialministerium.at/Themen/Soziales/Menschen-mit-Behinderungen/Nationaler-Aktionsplan-Behinderung.html).   Es besteht auch weiterhin kein Rechtsanspruch auf einen inklusiven Kindergartenplatz. In Wien wurden aufgrund von Elternprotesten vorübergehend ein verpflichtendes Kindergartenjahr und ein 11. und 12. Schuljahr für Kinder mit Behinderungen angeboten, aber mit Einschränkungen und Umverteilungen. Die Kinder werden größtenteils umverteilt, verlieren oft ihre Nachmittagsbetreuung (und Eltern ihren Job) und müssen manchmal quer durch Wien transportiert werden, obwohl sie zuvor an ihrem Wohnort einen Platz mit Nachmittagsbetreuung hatten. Darüber hinaus werden weiterhin Freizeitpädagogen eingespart oder in Assistenzpädagogen umgewandelt, was die Qualität des Berufs und der integrativen Mehrstufenklassen gefährdet. Die Qualität des Berufs und der integrativen Mehrstufenklassen ist gefährdet. Die Volksanwaltschaft ist informiert, es gab bereits zwei Fernsehsendungen dazu, und es wird in Kürze eine weitere Überprüfung geben (siehe Link zur Sendung „Bürgeranwalt” zur Thematik von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) auf der Website der Volksanwaltschaft: https://volksanwaltschaft.gv.at/artikel/11-und-12-Schuljahr-fuer-Kinder-mit-Behinderung verfügbar). Die Bundesregierung startet im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 einen Prozess zur Verbesserung der Kinder- und Jugendhilfe, der Harmonisierung von Standards und der Bereitstellung finanzieller Mittel für bereichsübergreifende Projekte (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Seine laufende Kampagnenarbeit zur Menschenrechtsbildung, insbesondere über Rechte von Frauen, Kindern, älteren Menschen und Minderheiten, zu verstärken

Proponent:

Turkmenistan


Republik Turkmenistan

Turkmenistan


Republik Turkmenistan

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Ein offener Brief an die Bundesregierung von Asylkoordination Österreich fordert den Ausbau des Angebots der Jugend- und Sozialarbeit sowie der politischen Bildung und Partizipation. Betroffenen Menschen in Österreich, insbesondere Jugendlichen, soll eine gleichberechtigte und barrierefreie Beteiligung an demokratischen Prozessen ermöglicht werden, um sie vor allem in Zeiten von Rassismus zu unterstützen (Offener Brief, 2022: https://archiv2022.asyl.at/de/info/news/offenerbriefandiebundesregierung/index.html). Die Bundesregierung ist aufgefordert, die im offenen Brief formulierten Forderungen ernst zu nehmen und effektive Maßnahmen zu ergreifen. Es bleibt zu hoffen, dass verstärkte Anstrengungen unternommen werden, um eine gerechte und inklusive Gesellschaft in Österreich zu schaffen, die die gleichberechtigte Beteiligung aller Betroffenen an demokratischen Prozessen gewährleistet. 
Kinder und Jugendliche, die Fluchterfahrungen gemacht haben, stehen vor besonderen Herausforderungen. Sie müssen nicht nur mit traumatischen Erlebnissen umgehen, sondern oft auch in einem neuen, für sie fremden gesellschaftlichen Umfeld zurechtkommen. Die Asylkoordination Österreich sieht hier Handlungsbedarf, um diesen jungen Menschen eine faire Chance auf Bildung, politische Mitbestimmung und soziale Integration zu geben.  
Gleichzeitig wird betont, dass bestehende Programme zur Menschenrechtsbildung nicht ausreichen, um die Bedürfnisse dieser jungen Menschen vollständig abzudecken. Sie brauchen gezielte Unterstützung, damit sie sich nicht nur in die Gesellschaft integrieren, sondern auch selbst aktiv zu einem demokratischen Miteinander beitragen können. Der Brief hebt hervor, dass es nicht nur um die Vermittlung von Wissen geht, sondern auch um die Schaffung von echten Beteiligungsmöglichkeiten, die jungen Menschen eine Stimme geben. Obwohl es bereits Ansätze und Fortschritte gibt, wie z.B. durch das Weltprogramm für Menschenrechtsbildung der Vereinten Nationen, zeigt sich in Österreich ein deutlicher Mangel an spezifischen Angeboten, die auf Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund zugeschnitten sind. Daher fordert die Asylkoordination Österreich verstärkte Investitionen in Programme, die gezielt auf die Förderung von Teilhabe und politischer Bildung dieser jungen Menschen abzielen. 
Österreich sollte seine Kampagnenarbeit im Bereich der Menschenrechtsbildung intensivieren und dabei besonderes Augenmerk auf die Rechte älterer Menschen legen. 2011 wurde vom BMASK in Zusammenarbeit mit dem Bundesseniorenbeirat ein Seniorenplan verfasst, der 2012 von der Bundesregierung und dem Nationalrat angenommen wurde (Seniorenplan 2011, Seite 33 ff: https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:9ff6832d-bef5-4acc-93ac-b4ad90033b09/Bundesseniorenplan-4.-Auflage-September-2013-0(1).pdf). Der Plan zielt darauf ab, die Lebensqualität älterer Menschen durch Maßnahmen zur Bekämpfung von Armut, Förderung von sozialer Teilhabe und Sicherung der Selbstbestimmung zu verbessern. Es müssen konkrete Empfehlungen umgesetzt werden, darunter die Erhöhung des verfügbaren Einkommens, die Förderung sozialer Netzwerke und die langfristige Sicherstellung der Pflegefinanzierung. Der Bundesseniorenplan sieht vor, durch Kampagnen ein gesundes Leben zu fördern und Pflegebedürftigkeit zu enttabuisieren. Es ist unklar, ob diese Maßnahmen aktuell umgesetzt werden. 
Am 10.Dezember 2004 rief die Generalversammlung der Vereinten Nationen das Weltprogramm für Menschenrechtsbildung (2005-laufend) ins Leben, um die Umsetzung von Menschenrechtsbildungsprogrammen in allen Bereichen zu fördern (Infografik UN Weltprogramm 2005: https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/issues/education/training/infographic-wphre.pdf). Österreich sollte weiterhin konsequent an der Stärkung der Menschenrechtsbildung arbeiten. Dies bedeutet, die Rechte aller Bevölkerungsgruppen, einschließlich Frauen, Kinder, ältere Menschen und Minderheiten, effektiv zu fördern und zu schützen. Dazu ist eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Regierung, Bildungseinrichtungen und Nichtregierungsorganisationen unerlässlich. Zusätzlich wurde im Rahmen des österreichischen Vorsitzes im Netzwerk Menschliche Sicherheit (2002–2003) das Handbuch „Menschenrechte verstehen“ vom ETC Graz erstellt und vom österreichischen Außenministerium unterstützt (siehe Handbuch „Menschenrechte verstehen“: https://migrant-integration.ec.europa.eu/sites/default/files/2011-01/docl_18153_933253484.pdf). Es wurde in 15 Sprachen übersetzt und umfasst Online-Trainingsmaterialien, die weltweit in Trainingsprogrammen zum Einsatz kommen. Im Jahr 2012 wurde eine erweiterte englische Auflage unter dem Titel „Understanding Human Rights” veröffentlicht. Im Jahr 2013 wurde eine Broschüre mit „Best-Practice”-Beispielen publiziert.Gleichzeitig sollten die Curricula weiterentwickelt und das Bewusstsein in der breiten Bevölkerung geschärft werden, um eine tolerante und inklusive Gesellschaft zu fördern. 

Fortschritt: In Arbeit

Menschenrechtsbildung, Bewusstseinsbildung und Förderung von Dialog und Toleranz weiterhin zu unterstützen

Proponent:

Bosnien und Herzegowina


Bosnien und Herzegowina

Bosnien und Herzegowina


Bosnien und Herzegowina

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die internationalen Aktivitäten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) sowie der damit beauftragten Organisationen erinnern.at und OeAD zielen allesamt darauf ab, Lehrende und Lernende im Bereich der Menschenrechtsbildung zu unterstützen. Es gibt jedoch keine weiteren Informationen über spezifische Projekte aus Österreich. Obwohl im Dezember 2004 das Weltprogramm für Menschenrechtsbildung von den Vereinten Nationen ins Leben gerufen wurde, werden in Österreich diverse Maßnahmen zur Förderung der Menschenrechtsbildung durchgeführt. Obwohl Fortschritte in der Menschenrechtsbildung erkennbar sind, bleibt festzuhalten, dass noch erheblicher Handlungsbedarf besteht. 

Fortschritt: In Arbeit

Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der Menschenrechte zu verstärken

Proponent:

Luxemburg


Großherzogtum Luxemburg

Luxemburg


Großherzogtum Luxemburg

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die internationalen Aktivitäten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) sowie der damit beauftragten Organisationen erinnern.at und OeAD zielen allesamt darauf ab, Lehrende und Lernende im Bereich der Menschenrechtsbildung zu unterstützen. Es gibt jedoch keine weiteren Informationen über spezifische Projekte aus Österreich. Obwohl im Dezember 2004 das Weltprogramm für Menschenrechtsbildung von den Vereinten Nationen ins Leben gerufen wurde, werden in Österreich diverse Maßnahmen zur Förderung der Menschenrechtsbildung durchgeführt. Obwohl Fortschritte in der Menschenrechtsbildung erkennbar sind, bleibt festzuhalten, dass noch erheblicher Handlungsbedarf besteht. 

Fortschritt: In Arbeit

Seine Anstrengungen auf internationaler Ebene zur Förderung der Menschenrechte durch Bildungsprojekte fortzusetzen

Proponent:

Mongolei


Mongolei

Mongolei


Mongolei

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die internationalen Aktivitäten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) sowie der damit beauftragten Organisationen erinnern.at und OeAD zielen allesamt darauf ab, Lehrende und Lernende im Bereich der Menschenrechtsbildung zu unterstützen. Es gibt jedoch keine weiteren Informationen über spezifische Projekte aus Österreich. Obwohl im Dezember 2004 das Weltprogramm für Menschenrechtsbildung von den Vereinten Nationen ins Leben gerufen wurde, werden in Österreich diverse Maßnahmen zur Förderung der Menschenrechtsbildung durchgeführt. Obwohl Fortschritte in der Menschenrechtsbildung erkennbar sind, bleibt festzuhalten, dass noch erheblicher Handlungsbedarf besteht. 

Fortschritt: In Arbeit

Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, zur Erhöhung der politischen Partizipation der Frauen und zur Beseitigung des Lohngefälles zu stärken

Proponent:

Ecuador


Republik Ecuador

Ecuador


Republik Ecuador

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich besteht nach wie vor ein erheblicher Gehaltsunterschied zwischen Frauen und Männern. Gemäß aktuellen Studien verdienen Frauen in Österreich im Durchschnitt 18,8 Prozent weniger als Männer, und dieser Unterschied besteht unabhängig von schulischer und beruflicher Qualifikation (Statistik Austria, 2021: https://www.statistik.at/statistiken/bevoelkerung-und-soziales/gender-statistiken/einkommen). Gemäß der Richtlinie zur Lohntransparenz sollen Unternehmen in der EU künftig Informationen darüber austauschen, wie viel sie Frauen und Männern für gleichwertige Arbeit zahlen und Maßnahmen ergreifen, wenn ihr geschlechtsspezifisches Lohngefälle 5 Prozent übersteigt. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun bis zu 3 Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dies wird eine umfassendere Offenlegung von Einstiegsgehältern und Entgelthöhen, verstärkte Berichtspflichten für Unternehmen und einen verbesserten Zugang zu rechtlichen Maßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beinhalten (weitere Informationen dazu: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/europa-aktuell/2023/04/gender-pay-gap-rat-der-eu-nimmt-neue-vorschriften-zur-lohntransparenz-an.html). In Österreich ist eine entsprechende Gesetzgebung noch nicht erfolgt. Auch die Erwerbsquote ist bei Frauen weiterhin geringer als bei Männern (in 2022 70% gegenüber 78%, Statistik Austria: https://www.statistik.at/statistiken/arbeitsmarkt/erwerbstaetigkeit/erwerbstaetige-merkmale). 
Gemäß der Richtlinie zur Lohntransparenz sollen Unternehmen in der EU künftig Informationen darüber austauschen, wie viel sie Frauen und Männern für gleichwertige Arbeit zahlen und Maßnahmen ergreifen, wenn ihr geschlechtsspezifisches Lohngefälle 5 Prozent übersteigt. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun bis Juni 2026, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dies wird eine umfassendere Offenlegung von Einstiegsgehältern und Entgelthöhen, verstärkte Berichtspflichten für Unternehmen und einen verbesserten Zugang zu rechtlichen Maßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beinhalten die genaue Umsetzung der Richtlinie ist aktuell noch nicht bekannt (weitere Informationen dazu: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/europa-aktuell/2023/04/gender-pay-gap-rat-der-eu-nimmt-neue-vorschriften-zur-lohntransparenz-an.html). 
Seit der parteiunabhängigen Expertenregierung des Jahres 2019 mit der ersten weiblichen Bundeskanzlerin Österreichs wurde ein weitgehend ausgeglichenes Geschlechterverhältnis der Bundesminister und Staatssekretäre hergestellt, das jedoch in den vergangenen Jahren nach und nach wieder Richtung einer männlichen Mehrheit neigt. Auch im Parlament steigerte sich die Frauenquote in den letzten Jahrzehnten stetig und erreichte zuletzt ca 40%. Da in dieser Hinsicht keine gesetzlichen Vorgaben für die Erstellung von Wahllisten oder der Vergabe von Mandaten bestehen, besteht ein signifikanter Unterschied zwischen den politischen Parteien. Eine Geschlechterparität von 50% wird nur in den Parteien der Grünen, Neos und SPÖ erreicht bzw überschritten. Unter der Parität liegen ÖVP und FPÖ, wobei letztere Partei überhaupt nur eine Frauen-Quote von 17% erreicht. Auf Landesebene bleiben die Geschlechterverhältnisse sowohl in den Regierungen als auch den Landtagen hinter der Bundesebene zurück. Ein extremes Missverhältnis besteht auf der Gemeindeebene, wo nur um die 10% weibliche Bürgermeisterinnen vorhanden sind. Dieses Verhältnis ist über alle Parteien hinweg in etwa gleich.  
 
Maßnahmen der Bundesregierung sind im Jahr 2022 die Gründung eines “Österreichischen Fonds zur Stärkung und Förderung von Frauen und Mädchen”, der das Projekt „LEA – Let’s Empower Austria” betreibt (Webseite https://letsempoweraustria.at/), sowie das Projekt „Girls in Politics”, welches Mädchen und junge Frauen ermöglicht Bürgermeister:innen in einzelnen Gemeinden bei der Arbeit zu begleiten (Informationen auf der Seite des BKA: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/agenda/frauen-und-gleichstellung/gleichstellung-am-arbeitsmarkt/girls-in-politics.html. Eine Evaluierung der Projekte steht noch aus. Eine statistische Grundlage zur Bestandsaufnahme der Beteiligung von Frauen in politischen Entscheidungspositionen bietet ein Bericht der Frauensektion des Bundeskanzleramts aus 2022 (als PDF Weitere Informationen dazu sind unter folgendem Link verfügbar: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:c1f8eb6d-b56e-480a-9463-38273dc136d6/frauen_in_polit_entscheidungspositionen_2022.pdf abrufbar). 

Fortschritt: In Arbeit

Den Frauenanteil in politischen Entscheidungspositionen, insbesondere auf Ebene der Bundesländer und Gemeinden, zu erhöhen

Proponent:

Litauen


Republik Litauen

Litauen


Republik Litauen

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Seit der parteiunabhängigen Expertenregierung des Jahres 2019 mit der ersten weiblichen Bundeskanzlerin Österreichs wurde ein weitgehend ausgeglichenes Geschlechterverhältnis der Bundesminister und Staatssekretäre hergestellt, das jedoch in den vergangenen Jahren nach und nach wieder Richtung einer männlichen Mehrheit neigt. Auch im Parlament steigerte sich die Frauenquote in den letzten Jahrzehnten stetig und erreichte zuletzt ca 40%. Da in dieser Hinsicht keine gesetzlichen Vorgaben für die Erstellung von Wahllisten oder der Vergabe von Mandaten bestehen, besteht ein signifikanter Unterschied zwischen den politischen Parteien. Eine Geschlechterparität von 50% wird nur in den Parteien der Grünen, Neos und SPÖ erreicht bzw überschritten. Unter der Parität liegen ÖVP und FPÖ, wobei letztere Partei überhaupt nur eine Frauen-Quote von 17% erreicht. Auf Landesebene bleiben die Geschlechterverhältnisse sowohl in den Regierungen als auch den Landtagen hinter der Bundesebene zurück. Ein extremes Missverhältnis besteht auf der Gemeindeebene, wo nur um die 10% weibliche Bürgermeisterinnen vorhanden sind. Dieses Verhältnis ist über alle Parteien hinweg in etwa gleich.  
 
Maßnahmen der Bundesregierung sind im Jahr 2022 die Gründung eines “Österreichischen Fonds zur Stärkung und Förderung von Frauen und Mädchen”, der das Projekt „LEA – Let’s Empower Austria” betreibt (Webseite https://letsempoweraustria.at/), sowie das Projekt „Girls in Politics”, welches Mädchen und junge Frauen ermöglicht Bürgermeister:innen in einzelnen Gemeinden bei der Arbeit zu begleiten (Informationen auf der Seite des BKA: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/agenda/frauen-und-gleichstellung/gleichstellung-am-arbeitsmarkt/girls-in-politics.html. Eine Evaluierung der Projekte steht noch aus. Eine statistische Grundlage zur Bestandsaufnahme der Beteiligung von Frauen in politischen Entscheidungspositionen bietet ein Bericht der Frauensektion des Bundeskanzleramts aus 2022 (als PDF Weitere Informationen dazu sind unter folgendem Link verfügbar: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:c1f8eb6d-b56e-480a-9463-38273dc136d6/frauen_in_polit_entscheidungspositionen_2022.pdf abrufbar). 

Fortschritt: In Arbeit

Stärkere Anstrengungen zur Erhöhung des Frauenanteils in politischen Entscheidungspositionen zu unternehmen

Proponent:

Rumänien


Rumänien

Rumänien


Rumänien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Seit der parteiunabhängigen Expertenregierung des Jahres 2019 mit der ersten weiblichen Bundeskanzlerin Österreichs wurde ein weitgehend ausgeglichenes Geschlechterverhältnis der Bundesminister und Staatssekretäre hergestellt, das jedoch in den vergangenen Jahren nach und nach wieder Richtung einer männlichen Mehrheit neigt. Auch im Parlament steigerte sich die Frauenquote in den letzten Jahrzehnten stetig und erreichte zuletzt ca 40%. Da in dieser Hinsicht keine gesetzlichen Vorgaben für die Erstellung von Wahllisten oder der Vergabe von Mandaten bestehen, besteht ein signifikanter Unterschied zwischen den politischen Parteien. Eine Geschlechterparität von 50% wird nur in den Parteien der Grünen, Neos und SPÖ erreicht bzw überschritten. Unter der Parität liegen ÖVP und FPÖ, wobei letztere Partei überhaupt nur eine Frauen-Quote von 17% erreicht. Auf Landesebene bleiben die Geschlechterverhältnisse sowohl in den Regierungen als auch den Landtagen hinter der Bundesebene zurück. Ein extremes Missverhältnis besteht auf der Gemeindeebene, wo nur um die 10% weibliche Bürgermeisterinnen vorhanden sind. Dieses Verhältnis ist über alle Parteien hinweg in etwa gleich.  
 
Maßnahmen der Bundesregierung sind im Jahr 2022 die Gründung eines “Österreichischen Fonds zur Stärkung und Förderung von Frauen und Mädchen”, der das Projekt „LEA – Let’s Empower Austria” betreibt (Webseite https://letsempoweraustria.at/), sowie das Projekt „Girls in Politics”, welches Mädchen und junge Frauen ermöglicht Bürgermeister:innen in einzelnen Gemeinden bei der Arbeit zu begleiten (Informationen auf der Seite des BKA: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/agenda/frauen-und-gleichstellung/gleichstellung-am-arbeitsmarkt/girls-in-politics.html. Eine Evaluierung der Projekte steht noch aus. Eine statistische Grundlage zur Bestandsaufnahme der Beteiligung von Frauen in politischen Entscheidungspositionen bietet ein Bericht der Frauensektion des Bundeskanzleramts aus 2022 (als PDF Weitere Informationen dazu sind unter folgendem Link verfügbar: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:c1f8eb6d-b56e-480a-9463-38273dc136d6/frauen_in_polit_entscheidungspositionen_2022.pdf abrufbar). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Eine umfassende Strategie zur Beseitigung diskriminierender Stereotype betreffend die Rollen und Aufgaben von Frauen und Männern in Familie und Gesellschaft zu beschließen

Proponent:

Bahamas


Commonwealth der Bahamas

Bahamas


Commonwealth der Bahamas

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Im Jahr 2022 wurde der Österreichische Frauenfonds LEA gegründet, um einen langfristigen strategischen Beitrag zur Überwindung diskriminierender Stereotypen im Hinblick auf die Rollen und Aufgaben von Frauen und Männern zu leisten. Dieser Fonds bietet verschiedene Angebote, darunter Schulworkshops mit Vorbildern (Role Models) und die Durchführung von Webinaren, beispielsweise zum Thema Finanzbildung (Weitere Informationen: https://letsempoweraustria.at/).  

Sowohl 2022 als auch 2021 initiierte die Frauensektion den „Empowerment-Call“ mit dem Ziel, Geschlechtsstereotypen im Bereich der Bildungs- und Berufswahl abzubauen.  
Im September 2021 wurde ein umfangreiches Maßnahmenpaket vorgestellt, das darauf abzielt, Frauen und Mädchen mit Migrationshintergrund in ihrem Kampf gegen patriarchale Strukturen und Ehrkulturen zu stärken. Teil dieser Maßnahmen umfasst die Erweiterung der Beratungsangebote in den Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF)-Zentren (Maßnahmenpaket des ÖIF als PDF: https://www.integrationsfonds.at/fileadmin/user_upload/20210604_Frauenaufruf_2021_Aufrufdokument.pdf). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Eine umfassende Strategie zur Beseitigung diskriminierender Stereotype betreffend Frauen und ihrer Darstellung als Sexualobjekte zu beschließen und dafür zu sorgen, dass Kinder über verantwortungsvolles Sexualverhalten aufgeklärt werden

Proponent:

Marshallinseln


Republik Marshallinseln

Marshallinseln


Republik Marshallinseln

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Die Sexualaufklärung für Kinder und Jugendliche in Österreich steht vor mehreren Herausforderungen. Obwohl sie im Bildungsbereich verankert ist, bleibt die Umsetzung uneinheitlich und häufig unzureichend. Laut den WHO-Standards zur Sexualaufklärung sollte der Unterricht ein soziales Klima der Toleranz und Offenheit fördern und die Vielfalt der Geschlechter und sexuellen Identitäten respektiere (siehe WHO-Standards: https://www.sexualerziehung.at/hintergrundinformation-und-begriffserklaerungen/). Allerdings wird der Fokus in vielen Schulen stark auf Themen wie Selbstbestimmung und Lustgewinn gelegt, was zu einer unvollständigen Auseinandersetzung mit Sexualität führt (siehe GIVE-Servicestelle für Gesundheitsförderung an Österreichs Schulen, eine Initiative von Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und Österreichischem Jugendrotkreuz: https://give.or.at/gv2021/wp-content/uploads/2015/11/Give_Sexualerziehung2021.pdf). Zusätzlich ist die Sexualpädagogik oft nicht ausreichend mit den jeweiligen Entwicklungsphasen der Jugendlichen abgestimmt. Es mangelt an Ressourcen und Fachkräften, die in der Lage sind, den Unterricht altersgerecht und sensibel zu gestalten. Dies führt dazu, dass viele wichtige Themen, wie beispielsweise der Umgang mit Medien, Gewalt in Beziehungen oder sexuelle Gesundheit, oft nicht behandelt werden. Ein weiteres Problem ist die gesellschaftliche Debatte über Gender-Ideologien und die Rolle der Familie. Diese Diskussionen beeinflussen die Lehrpläne und können dazu führen, dass Eltern und Lehrer sich unsicher fühlen, wie sie die Themen angehen sollen. Insgesamt ist die Situation in Österreich zwar gesetzlich geregelt, aber in der Praxis sind viele Herausforderungen und Defizite in der Sexualaufklärung für Kinder und Jugendliche zu beobachten. Die Bundesregierung startet im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 einen Prozess zur Verbesserung der Kinder- und Jugendhilfe, der Harmonisierung von Standards und der Bereitstellung finanzieller Mittel für bereichsübergreifende Projekte (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).  
Im Jahr 2022 wurde der Österreichische Frauenfonds LEA gegründet, um einen langfristigen strategischen Beitrag zur Überwindung diskriminierender Stereotypen im Hinblick auf die Rollen und Aufgaben von Frauen und Männern zu leisten. Dieser Fonds bietet verschiedene Angebote, darunter Schulworkshops mit Vorbildern (Role Models) und die Durchführung von Webinaren, beispielsweise zum Thema Finanzbildung (Weitere Informationen: https://letsempoweraustria.at/).  

Sowohl 2022 als auch 2021 initiierte die Frauensektion den „Empowerment-Call“ mit dem Ziel, Geschlechtsstereotypen im Bereich der Bildungs- und Berufswahl abzubauen.  
Im September 2021 wurde ein umfangreiches Maßnahmenpaket vorgestellt, das darauf abzielt, Frauen und Mädchen mit Migrationshintergrund in ihrem Kampf gegen patriarchale Strukturen und Ehrkulturen zu stärken. Teil dieser Maßnahmen umfasst die Erweiterung der Beratungsangebote in den Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF)-Zentren (Maßnahmenpaket des ÖIF als PDF: https://www.integrationsfonds.at/fileadmin/user_upload/20210604_Frauenaufruf_2021_Aufrufdokument.pdf). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Seine Anstrengungen zur Beseitigung diskriminierender Stereotype betreffend die Rollen und Aufgaben von Frauen und Männern in Familie und Gesellschaft zu verstärken

Proponent:

Timor-Leste


Demokratische Republik Timor-Leste

Timor-Leste


Demokratische Republik Timor-Leste

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Im Jahr 2022 wurde der Österreichische Frauenfonds LEA gegründet, um einen langfristigen strategischen Beitrag zur Überwindung diskriminierender Stereotypen im Hinblick auf die Rollen und Aufgaben von Frauen und Männern zu leisten. Dieser Fonds bietet verschiedene Angebote, darunter Schulworkshops mit Vorbildern (Role Models) und die Durchführung von Webinaren, beispielsweise zum Thema Finanzbildung (Weitere Informationen: https://letsempoweraustria.at/).  

Sowohl 2022 als auch 2021 initiierte die Frauensektion den „Empowerment-Call“ mit dem Ziel, Geschlechtsstereotypen im Bereich der Bildungs- und Berufswahl abzubauen.  
Im September 2021 wurde ein umfangreiches Maßnahmenpaket vorgestellt, das darauf abzielt, Frauen und Mädchen mit Migrationshintergrund in ihrem Kampf gegen patriarchale Strukturen und Ehrkulturen zu stärken. Teil dieser Maßnahmen umfasst die Erweiterung der Beratungsangebote in den Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF)-Zentren (Maßnahmenpaket des ÖIF als PDF: https://www.integrationsfonds.at/fileadmin/user_upload/20210604_Frauenaufruf_2021_Aufrufdokument.pdf). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Die Diskriminierung von Frauen aktiv zu bekämpfen und die Barrierefreiheit am Arbeitsplatz für Menschen mit Behinderungen zu verbessern

Proponent:

USA


Vereinigte Staaten von Amerika

USA


Vereinigte Staaten von Amerika

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In diesem Sinne veröffentlichte im August 2023 auch der Rechnungshof den Bericht „Gewalt- und Opferschutz für Frauen“, der Potenziale zur effektiven Sicherung von Frauen, die von Gewalt betroffen sind, aufzeigt. Der Rechnungshof zeigt Mängel in der strategischen Planung auf und empfiehlt eine koordinierte gemeinsame Strategie zwischen den Bundesministerien und Ländern (Gewalt- und Opferschutz für Frauen, BUND 2023/21: https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/2023_21_Gewalt_und_Opferschutz_Frauen.pdf). Eine wichtige zivilgesellschaftliche Initiative in diesem Bereich ist die Initiative Stadtteile ohne Partnergewalt („StoP Partnergewalt“) unter Beteiligung des Dachverbandes Autonome Österreichische Frauenhäuser (zur Initiative siehe: https://stop-partnergewalt.at/). Die österreichischen Frauenorganisationen weisen darauf hin, dass Gewalt gegen Frauen, einschließlich Femizid und häuslicher Gewalt, immer noch alarmierende Ausmaße annimmt. In dieser kritischen Lage sind über die derzeitigen Maßnahmen hinausgehende politische, rechtliche und finanzielle Maßnahmen erforderlich, um Gewalt gegen Frauen effektiv zu bekämpfen. 
In Österreich gibt es eine Unterscheidung zwischen arbeitsfähigen und nicht arbeitsfähigen Menschen. Die Feststellung der Arbeitsfähigkeit oder -unfähigkeit erfolgt ausschließlich anhand medizinischer Kriterien, oft schon direkt nach der Schule. Für nicht arbeitsfähige Personen sind die Bundesländer zuständig, während der Bund für arbeitsfähige Personen zuständig ist. In Bezug auf die Gruppe, der nicht arbeitsfähigen Personen wurden, kaum Maßnahmen ergriffen. Diese Personen sind weiterhin in Tages- und Beschäftigungsstrukturen tätig, erhalten jedoch keinen Lohn und haben keine eigenständige Sozialversicherung (mit Ausnahme der Unfallversicherung). Dies führt zu verstärkter Altersarmut, und es gibt keine Daten über den Übergang in den regulären Arbeitsmarkt.  
 
Es gibt keine landesweiten einheitlichen Maßnahmen, um dies zu ermöglichen, und die geplanten Maßnahmen im Nationalen Aktionsplan 2022-2030 wurden bisher nicht umgesetzt (Siehe Nationaler Aktionsplan Behinderung auf der Website des Sozialministeriums: https://www.sozialministerium.at/Themen/Soziales/Menschen-mit-Behinderungen/Nationaler-Aktionsplan-Behinderung.html verfügbar). Unterstützungsleistungen für arbeitsfähige Personen sind größtenteils an einen bestimmten Grad der Behinderung (GdB) gebunden, wodurch Personen, die keinen vom Staat festgestellten Grades der Behinderung (GdB) haben, von entsprechenden Fördermaßnahmen ausgeschlossen sind. Die Maßnahmen des Arbeitsmarktservice (AMS) sind für Menschen mit Behinderungen nicht vollständig zugänglich. Dies führt dazu, dass arbeitslose Menschen mit Behinderungen seltener an Qualifizierungsmaßnahmen des AMS teilnehmen als Arbeitslose ohne Behinderung.  
 
Es gibt nur wenige Maßnahmen zur Bekämpfung von geschlechtsspezifischen Beschäftigungsungleichgewichten und Lohngefällen, abgesehen von einer höheren Lohnkostenförderung für Frauen mit Behinderungen im Rahmen der „Inklusionsförderung Plus” (Inklusionsförderung/InklusionsförderungPlus: https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/inklusionsfoerderung-inklusionsfoerderungplus.html). Es gibt keine spezifischen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen für Frauen mit Behinderungen (Lohnförderungen: Website des Sozialministeriumservice: https://www.sozialministeriumservice.at/Finanzielles/Foerderungen/Lohnfoerderungen/Lohnfoerderungen.de.html). 

Fortschritt: In Arbeit

Eine Politik zu betreiben, die die Rechte der Frauen, insbesondere von Angehörigen von Minderheiten, Einwanderinnen und Flüchtlingen, stärker fördert und schützt

Proponent:

Barbados


Barbados

Barbados


Barbados

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Gemäß der Richtlinie zur Lohntransparenz sollen Unternehmen in der EU künftig Informationen darüber austauschen, wie viel sie Frauen und Männern für gleichwertige Arbeit zahlen und Maßnahmen ergreifen, wenn ihr geschlechtsspezifisches Lohngefälle 5 Prozent übersteigt. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun bis Juni 2026, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dies wird eine umfassendere Offenlegung von Einstiegsgehältern und Entgelthöhen, verstärkte Berichtspflichten für Unternehmen und einen verbesserten Zugang zu rechtlichen Maßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beinhalten die genaue Umsetzung der Richtlinie ist aktuell noch nicht bekannt (weitere Informationen dazu: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/europa-aktuell/2023/04/gender-pay-gap-rat-der-eu-nimmt-neue-vorschriften-zur-lohntransparenz-an.html). 
Das Gewaltschutzpaket 2021 zielt auf den Schutz von gefährdeten Frauen ab und verbesserte den finanziellen Rahmen. Es sollen unter anderem und präventive Maßnahmen und Bewusstseinsbildung verstärkt betont werden (siehe: https://bmi.gv.at/magazin/2022_01_02/Gewaltschutz.aspx). Dennoch erscheinen die finanziellen Mittel weiterhin unzureichend. Es mangelt auch an der Unterstützung von Alleinerzieherinnen und an weiterführenden Schulungen der Berufsgruppen, die mit betroffenen Frauen und Kindern arbeiten. In diesem Kontext ist das Projekt „PERSPEKTIVE ARBEIT“ des österreichischen Sozialministeriums von Interesse, das sich mit Geschlechtergleichstellung und der Prävention von Gewalt gegen Frauen am Arbeitsplatz befasst (siehe auf der Website des Sozialministeriums: https://www.sozialministerium.at/Themen/Soziales/Soziale-Themen/Geschlechtergleichstellung/PERSPEKTIVE-ARBEIT.html). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Allen Formen der Diskriminierung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen entgegenzuwirken

Proponent:

Jordanien


Haschemitisches Königreich Jordanien

Jordanien


Haschemitisches Königreich Jordanien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Es wurden keine Maßnahmen zur Verhinderung von multipler und/oder intersektionaler Diskriminierung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen ergriffen. Es fehlt weiterhin eine angemessene Berücksichtigung der Geschlechterperspektive in der Behinderungsgesetzgebung, der Behinderungsperspektive in der Frauengesetzgebung, sowie der verbundenen Vollziehung der Gesetze.  
 
Die Gleichbehandlungsanwaltschaft (Website:https://www.gleichbehandlungsanwaltschaft.gv.at), eine staatliche Einrichtung beim Bundeskanzleramt (BKA), ist für alle Diskriminierungsgründe außer Behinderung zuständig. Frauen mit Behinderungen müssen sich aber im Falle von multipler Diskriminierung an das Sozialministeriumservice (Website: https://www.gleichbehandlungsanwaltschaft.gv.at), wenden und eine Schlichtung beantragen. Dieses Schlichtungsverfahren ist verpflichtend und muss vor einer Klageerhebung beim Zivilgericht durchgeführt werden. Das Problem besteht darin, dass das Sozialministeriumservice keine spezifische Expertise im Umgang mit Frauen mit Behinderungen hat und auch nicht in gendergerechter Herangehensweise geschult wird. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Einen auf Bundesebene abgestimmten, einheitlichen, amtlichen statistischen Rahmen zu schaffen, mit dem sich Femizid und andere Gewaltverbrechen an Frauen genauer erfassen lassen

Proponent:

Spanien


Königreich Spanien

Spanien


Königreich Spanien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Die Datenlage im Bereich Gewalt- und Opferschutz für Frauen ist weiterhin unzureichend für eine umfassende Bewertung politischer Maßnahmen und deren Planung. Die verfügbaren Informationen, wie polizeiliche Kriminalstatistiken, reichen nicht aus, um Ursachen und Tathergänge vollständig zu erfassen. Es fehlen ergänzende justizspezifische Daten und Dunkelfeldforschungen zu privater Gewalt. Die Kriminalstatistik in Österreich registriert auch momentan nur Verbrechen nach Geschlecht und Mordversuche, jedoch nicht, ob ein geschlechtsspezifisches, frauenfeindliches Motiv vorhanden ist oder in welcher Beziehung Täter und Opfer zueinanderstanden (siehe zB einen Entschließungsantrag im Parlament zu einer einheitlichen Definition von Femiziden hier: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/A/2531).   Aufgrund fehlender Daten ist eine realistische Darstellung der Ausgaben von Bund und Ländern für Gewalt- und Opferschutz nicht möglich. Fortschritt in diesem Bereich und vor allem auf nationaler Ebene ist nicht zu sehen, die Anzahl der Femizide und Hassverbrechen steigt weiterhin. Im August 2023 veröffentlichte der Rechnungshof den Bericht „Gewalt- und Opferschutz für Frauen“, der Potenziale zur effektiven Sicherung von Frauen, die von Gewalt betroffen sind, aufzeigt. Der Rechnungshof zeigt ebenso Mängel in der strategischen Planung auf und empfiehlt eine koordinierte gemeinsame Strategie zwischen den Bundesministerien und Ländern (Gewalt- und Opferschutz für Frauen, BUND 2023/21: https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/2023_21_Gewalt_und_Opferschutz_Frauen.pdf).  Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Fortschritt: Kein Fortschritt

Einen neuen Nationalen Aktionsplan zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen zu beschließen, der unter anderem eine verbesserte Datenerhebung zu geschlechtsspezifischer Gewalt und Femizid enthält

Proponent:

Schweden


Königreich Schweden

Schweden


Königreich Schweden

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Mit dem Nationalen Aktionsplan zum Schutz von Frauen vor Gewalt von 2014-2016 wurden österreichweit Maßnahmen ergriffen, um die Forderungen der Istanbul Konvention gegen Gewalt an Frauen umzusetzen (siehe Nationalen Aktionsplan 2014-2016 als PDF: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:1f95e551-0e17-4d67-8090-b7bced3f4947/nap.pdf). Der Nationale Aktionsplan ist aber mittlerweile ersatzlos ausgelaufen. Trotz der Tatsache, dass Österreich die Konvention ratifiziert hat, mangelt es an der Umsetzung und Verbesserung weiterer Maßnahmen unter anderem an der Sorgfaltspflicht im Opferschutz und insbesondere an einer verbesserten Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft.   Im August 2023 veröffentlichte der Rechnungshof den Bericht „Gewalt- und Opferschutz für Frauen“, der Potenziale zur effektiven Sicherung von Frauen, die von Gewalt betroffen sind, aufzeigt. Der Rechnungshof zeigt ebenso Mängel in der strategischen Planung auf und empfiehlt eine koordinierte gemeinsame Strategie zwischen den Bundesministerien und Ländern (Gewalt- und Opferschutz für Frauen, BUND 2023/21: https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/2023_21_Gewalt_und_Opferschutz_Frauen.pdf). Es wurde ein Nationaler Aktionsplan zum Schutz von Frauen vor Gewalt 2014-2016 mit 60 Maßnahmen erarbeitet. Jedoch ist kein weiterer Aktionsplan vorgesehen (Nationale Aktionsplan zum Schutz von Frauen vor Gewalt 2014-2016 auf der Website der Nationalen Koordinationsstelle Schutz von Frauen vor Gewalt: https://www.coordination-vaw.gv.at/koordinierung/nap.html).  Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogramm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Einen neuen Nationalen Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen zu erstellen und für seine Umsetzung ausreichende Mittel bereitzustellen

Proponent:

Kanada


Kanada

Kanada


Kanada

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Mit dem Nationalen Aktionsplan zum Schutz von Frauen vor Gewalt von 2014-2016 wurden österreichweit Maßnahmen ergriffen, um die Forderungen der Istanbul Konvention gegen Gewalt an Frauen umzusetzen (siehe Nationalen Aktionsplan 2014-2016 als PDF: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:1f95e551-0e17-4d67-8090-b7bced3f4947/nap.pdf). Der Nationale Aktionsplan ist aber mittlerweile ersatzlos ausgelaufen. Trotz der Tatsache, dass Österreich die Konvention ratifiziert hat, mangelt es an der Umsetzung und Verbesserung weiterer Maßnahmen unter anderem an der Sorgfaltspflicht im Opferschutz und insbesondere an einer verbesserten Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft.   Im August 2023 veröffentlichte der Rechnungshof den Bericht „Gewalt- und Opferschutz für Frauen“, der Potenziale zur effektiven Sicherung von Frauen, die von Gewalt betroffen sind, aufzeigt. Der Rechnungshof zeigt ebenso Mängel in der strategischen Planung auf und empfiehlt eine koordinierte gemeinsame Strategie zwischen den Bundesministerien und Ländern (Gewalt- und Opferschutz für Frauen, BUND 2023/21: https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/2023_21_Gewalt_und_Opferschutz_Frauen.pdf). Es wurde ein Nationaler Aktionsplan zum Schutz von Frauen vor Gewalt 2014-2016 mit 60 Maßnahmen erarbeitet. Jedoch ist kein weiterer Aktionsplan vorgesehen (Nationale Aktionsplan zum Schutz von Frauen vor Gewalt 2014-2016 auf der Website der Nationalen Koordinationsstelle Schutz von Frauen vor Gewalt: https://www.coordination-vaw.gv.at/koordinierung/nap.html).  Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogramm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Den Nationalen Aktionsplan zum Schutz von Frauen vor Gewalt umzusetzen und zu aktualisieren

Proponent:

Israel


Staat Israel

Israel


Staat Israel

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Mit dem Nationalen Aktionsplan zum Schutz von Frauen vor Gewalt von 2014-2016 wurden österreichweit Maßnahmen ergriffen, um die Forderungen der Istanbul Konvention gegen Gewalt an Frauen umzusetzen (siehe Nationalen Aktionsplan 2014-2016 als PDF: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:1f95e551-0e17-4d67-8090-b7bced3f4947/nap.pdf). Der Nationale Aktionsplan ist aber mittlerweile ersatzlos ausgelaufen. Trotz der Tatsache, dass Österreich die Konvention ratifiziert hat, mangelt es an der Umsetzung und Verbesserung weiterer Maßnahmen unter anderem an der Sorgfaltspflicht im Opferschutz und insbesondere an einer verbesserten Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft.   Im August 2023 veröffentlichte der Rechnungshof den Bericht „Gewalt- und Opferschutz für Frauen“, der Potenziale zur effektiven Sicherung von Frauen, die von Gewalt betroffen sind, aufzeigt. Der Rechnungshof zeigt ebenso Mängel in der strategischen Planung auf und empfiehlt eine koordinierte gemeinsame Strategie zwischen den Bundesministerien und Ländern (Gewalt- und Opferschutz für Frauen, BUND 2023/21: https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/2023_21_Gewalt_und_Opferschutz_Frauen.pdf). Es wurde ein Nationaler Aktionsplan zum Schutz von Frauen vor Gewalt 2014-2016 mit 60 Maßnahmen erarbeitet. Jedoch ist kein weiterer Aktionsplan vorgesehen (Nationale Aktionsplan zum Schutz von Frauen vor Gewalt 2014-2016 auf der Website der Nationalen Koordinationsstelle Schutz von Frauen vor Gewalt: https://www.coordination-vaw.gv.at/koordinierung/nap.html).  Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogramm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).  

Fortschritt: In Arbeit

Umfassende Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung aller Formen der Gewalt gegen Frauen zu beschließen

Proponent:

Togo


Republik Togo

Togo


Republik Togo

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

In Österreich fehlt daher eine umfassende, langfristige Strategie zum Schutz von Frauen vor Gewalt, obwohl eine geteilte Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern vorliegt. Die Länder finanzieren insbesondere Frauenhäuser und Beratungseinrichtungen, während auf Bundesebene das Innenministerium, das Justizministerium und das Bundeskanzleramt aktiv sind. Die österreichischen Frauenorganisationen weisen darauf hin, dass Gewalt gegen Frauen, einschließlich Femizid und häuslicher Gewalt, immer noch alarmierende Ausmaße annimmt. In dieser kritischen Lage sind über die derzeitigen Maßnahmen hinausgehende politische, rechtliche und finanzielle Maßnahmen erforderlich, um Gewalt gegen Frauen effektiv zu bekämpfen.   Im Rahmen des Regierungsprogramms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Fortschritt: In Arbeit

Umfassende Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung aller Formen der Gewalt gegen Frauen zu beschließen

Proponent:

Litauen


Republik Litauen

Litauen


Republik Litauen

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

In Österreich fehlt daher eine umfassende, langfristige Strategie zum Schutz von Frauen vor Gewalt, obwohl eine geteilte Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern vorliegt. Die Länder finanzieren insbesondere Frauenhäuser und Beratungseinrichtungen, während auf Bundesebene das Innenministerium, das Justizministerium und das Bundeskanzleramt aktiv sind. Die österreichischen Frauenorganisationen weisen darauf hin, dass Gewalt gegen Frauen, einschließlich Femizid und häuslicher Gewalt, immer noch alarmierende Ausmaße annimmt. In dieser kritischen Lage sind über die derzeitigen Maßnahmen hinausgehende politische, rechtliche und finanzielle Maßnahmen erforderlich, um Gewalt gegen Frauen effektiv zu bekämpfen.   Im Rahmen des Regierungsprogramms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Fortschritt: In Arbeit

Die notwendigen Maßnahmen zu beschließen, um sicherzustellen, dass Opfer von Gewalt und sexuellem Missbrauch uneingeschränkten Zugang zu geeigneten Schutzunterkünften (Frauenhäusern) und Beratungsstellen haben

Proponent:

Belgien


Königreich Belgien

Belgien


Königreich Belgien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Die Zivilgesellschaft hat darauf hingewiesen, dass es weiterhin zu wenige Frauenhäuser gibt und die Finanzierung unzureichend ist, was Opfern von Gewalt Schwierigkeiten bereitet. Soziale Dienstleistungen berücksichtigen oft nicht die Geschlechts- und Mehrfachdiskriminierung. 2022 wurden 28 Frauen durch geschlechtsspezifische Gewalt getötet, und der Mangel an Frauenhausplätzen blieb bestehen. Frauenrechtsorganisationen kritisierten im September weiterhin den eingeschränkten Zugang zu sicheren Schwangerschaftsabbrüchen. Es besteht weiterhin Handlungsbedarf, um die Situation zu verbessern (siehe Amnesty International Jahresbericht 2022: https://www.amnesty.at/themen/menschenrechte-in-oesterreich/menschenrechtslage-in-oesterreich-2022-amnesty-jahresbericht/). Um sicherzustellen, dass jeder Betroffene Zugang zu Schutz und Unterstützung hat, sind verstärkte Investitionen und eine bessere Koordination zwischen den relevanten Behörden und Nichtregierungsorganisationen erforderlich. Eine wichtige zivilgesellschaftliche Initiative in diesem Bereich ist die Initiative Stadtteile ohne Partnergewalt („StoP Partnergewalt“) unter Beteiligung des Dachverbandes Autonome Österreichische Frauenhäuser (zur Initiative siehe https://stop-partnergewalt.at/).  Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html). In Österreich gibt es zahlreiche Beratungsangebote für Frauen, die von Gewalt betroffen sind. Diese umfassen spezielle Beratungsstellen, Hotlines und Schutzhäuser, die rund um die Uhr Unterstützung bieten. Viele dieser Dienste bieten umfassende Beratung zu rechtlichen, psychologischen und sozialen Fragen. Trotzdem ist es wichtig, diese Angebote weiter auszubauen und bekannter zu machen, um sicherzustellen, dass alle betroffenen Frauen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen. Zu den zentralen Einrichtungen zählen die Frauenhelpline, die österreichweiten Gewaltschutzzentren, und die Autonomen Österreichischen Frauenhäuser (AÖF). Das Netzwerk dieser Einrichtungen stellt sicher, dass Frauen in Not rund um die Uhr Zugang zu Hilfe haben. Darüber hinaus werden spezifische Angebote für besondere Zielgruppen bereitgestellt, wie z.B. Migrantinnen, weibliche Flüchtlinge und Asylwerberinnen. Diese Angebote sind darauf ausgelegt, kulturelle und sprachliche Barrieren zu überwinden und den betroffenen Frauen maßgeschneiderte Unterstützung zu bieten.  Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Fortschritt: Kein Fortschritt

Einen neuen Nationalen Aktionsplan zum Schutz von Frauen vor Gewalt zu erstellen, der auch Frauen mit Behinderungen, Frauen mit prekären Aufenthaltstiteln, Asylwerberinnen und Frauen mit psychischen Erkrankungen berücksichtigt

Proponent:

Niederlande


Königreich der Niederlande

Niederlande


Königreich der Niederlande

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Mit dem Nationalen Aktionsplan zum Schutz von Frauen vor Gewalt von 2014-2016 wurden österreichweit Maßnahmen ergriffen, um die Forderungen der Istanbul Konvention gegen Gewalt an Frauen umzusetzen (siehe Nationalen Aktionsplan 2014-2016 als PDF: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:1f95e551-0e17-4d67-8090-b7bced3f4947/nap.pdf). Der Nationale Aktionsplan ist aber mittlerweile ersatzlos ausgelaufen. Trotz der Tatsache, dass Österreich die Konvention ratifiziert hat, mangelt es an der Umsetzung und Verbesserung weiterer Maßnahmen unter anderem an der Sorgfaltspflicht im Opferschutz und insbesondere an einer verbesserten Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft.   Im August 2023 veröffentlichte der Rechnungshof den Bericht „Gewalt- und Opferschutz für Frauen“, der Potenziale zur effektiven Sicherung von Frauen, die von Gewalt betroffen sind, aufzeigt. Der Rechnungshof zeigt ebenso Mängel in der strategischen Planung auf und empfiehlt eine koordinierte gemeinsame Strategie zwischen den Bundesministerien und Ländern (Gewalt- und Opferschutz für Frauen, BUND 2023/21: https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/2023_21_Gewalt_und_Opferschutz_Frauen.pdf). Es wurde ein Nationaler Aktionsplan zum Schutz von Frauen vor Gewalt 2014-2016 mit 60 Maßnahmen erarbeitet. Jedoch ist kein weiterer Aktionsplan vorgesehen (Nationale Aktionsplan zum Schutz von Frauen vor Gewalt 2014-2016 auf der Website der Nationalen Koordinationsstelle Schutz von Frauen vor Gewalt: https://www.coordination-vaw.gv.at/koordinierung/nap.html).  Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogramm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).  

Fortschritt: In Arbeit

Anstrengungen zur Beseitigung aller Arten von Gewalt und Diskriminierung gegenüber Frauen und Mädchen ungeachtet ihres Migrationsstatus zu verstärken

Proponent:

Brasilien


Föderative Republik Brasilien

Brasilien


Föderative Republik Brasilien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

In diesem Sinne veröffentlichte im August 2023 auch der Rechnungshof den Bericht „Gewalt- und Opferschutz für Frauen“, der Potenziale zur effektiven Sicherung von Frauen, die von Gewalt betroffen sind, aufzeigt. Der Rechnungshof zeigt Mängel in der strategischen Planung auf und empfiehlt eine koordinierte gemeinsame Strategie zwischen den Bundesministerien und Ländern (Gewalt- und Opferschutz für Frauen, BUND 2023/21: https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/2023_21_Gewalt_und_Opferschutz_Frauen.pdf). Eine wichtige zivilgesellschaftliche Initiative in diesem Bereich ist die Initiative Stadtteile ohne Partnergewalt („StoP Partnergewalt“) unter Beteiligung des Dachverbandes Autonome Österreichische Frauenhäuser (zur Initiative siehe: https://stop-partnergewalt.at/). Die österreichischen Frauenorganisationen weisen darauf hin, dass Gewalt gegen Frauen, einschließlich Femizid und häuslicher Gewalt, immer noch alarmierende Ausmaße annimmt. In dieser kritischen Lage sind über die derzeitigen Maßnahmen hinausgehende politische, rechtliche und finanzielle Maßnahmen erforderlich, um Gewalt gegen Frauen effektiv zu bekämpfen. 
Das Gewaltschutzpaket 2021 zielt auf den Schutz von gefährdeten Frauen ab und verbesserte den finanziellen Rahmen. Es sollen unter anderem und präventive Maßnahmen und Bewusstseinsbildung verstärkt betont werden (siehe: https://bmi.gv.at/magazin/2022_01_02/Gewaltschutz.aspx). Dennoch erscheinen die finanziellen Mittel weiterhin unzureichend. Es mangelt auch an der Unterstützung von Alleinerzieherinnen und an weiterführenden Schulungen der Berufsgruppen, die mit betroffenen Frauen und Kindern arbeiten. In diesem Kontext ist das Projekt „PERSPEKTIVE ARBEIT“ des österreichischen Sozialministeriums von Interesse, das sich mit Geschlechtergleichstellung und der Prävention von Gewalt gegen Frauen am Arbeitsplatz befasst (siehe auf der Website des Sozialministeriums: https://www.sozialministerium.at/Themen/Soziales/Soziale-Themen/Geschlechtergleichstellung/PERSPEKTIVE-ARBEIT.html). 
In Österreich fehlt daher eine umfassende, langfristige Strategie zum Schutz von Frauen vor Gewalt, obwohl eine geteilte Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern vorliegt. Die Länder finanzieren insbesondere Frauenhäuser und Beratungseinrichtungen, während auf Bundesebene das Innenministerium, das Justizministerium und das Bundeskanzleramt aktiv sind. Die österreichischen Frauenorganisationen weisen darauf hin, dass Gewalt gegen Frauen, einschließlich Femizid und häuslicher Gewalt, immer noch alarmierende Ausmaße annimmt. In dieser kritischen Lage sind über die derzeitigen Maßnahmen hinausgehende politische, rechtliche und finanzielle Maßnahmen erforderlich, um Gewalt gegen Frauen effektiv zu bekämpfen.   Im Rahmen des Regierungsprogramms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Fortschritt: In Arbeit

Weitere konkrete Schritte zu setzen, um Zugang zu Schutzunterkünften (Frauenhäusern) und Unterstützung für die Opfer sexueller und häuslicher Gewalt zu verbessern

Proponent:

Kroatien


Republik Kroatien

Kroatien


Republik Kroatien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Die Zivilgesellschaft hat darauf hingewiesen, dass es weiterhin zu wenige Frauenhäuser gibt und die Finanzierung unzureichend ist, was Opfern von Gewalt Schwierigkeiten bereitet. Soziale Dienstleistungen berücksichtigen oft nicht die Geschlechts- und Mehrfachdiskriminierung. 2022 wurden 28 Frauen durch geschlechtsspezifische Gewalt getötet, und der Mangel an Frauenhausplätzen blieb bestehen. Frauenrechtsorganisationen kritisierten im September weiterhin den eingeschränkten Zugang zu sicheren Schwangerschaftsabbrüchen. Es besteht weiterhin Handlungsbedarf, um die Situation zu verbessern (siehe Amnesty International Jahresbericht 2022: https://www.amnesty.at/themen/menschenrechte-in-oesterreich/menschenrechtslage-in-oesterreich-2022-amnesty-jahresbericht/). Um sicherzustellen, dass jeder Betroffene Zugang zu Schutz und Unterstützung hat, sind verstärkte Investitionen und eine bessere Koordination zwischen den relevanten Behörden und Nichtregierungsorganisationen erforderlich. Eine wichtige zivilgesellschaftliche Initiative in diesem Bereich ist die Initiative Stadtteile ohne Partnergewalt („StoP Partnergewalt“) unter Beteiligung des Dachverbandes Autonome Österreichische Frauenhäuser (zur Initiative siehe https://stop-partnergewalt.at/).  Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html). Im August 2023 veröffentlichte der Rechnungshof den Bericht „Gewalt- und Opferschutz für Frauen“, der Potenziale zur effektiven Sicherung von Frauen, die von Gewalt betroffen sind, aufzeigt. Der Rechnungshof zeigt Mängel in der strategischen Planung auf und empfiehlt eine koordinierte gemeinsame Strategie zwischen den Bundesministerien und Ländern (Gewalt- und Opferschutz für Frauen, BUND 2023/21: https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/2023_21_Gewalt_und_Opferschutz_Frauen.pdf).   Das Gewaltschutzpaket 2021 zielt auf den Schutz von gefährdeten Frauen ab und verbesserte den finanziellen Rahmen. Es sollen unter anderem und präventive Maßnahmen und Bewusstseinsbildung verstärkt betont werden (siehe https://bmi.gv.at/magazin/2022_01_02/Gewaltschutz.aspx). Die österreichischen Frauenorganisationen weisen darauf hin, dass Gewalt gegen Frauen, einschließlich Femizid und häuslicher Gewalt, immer noch alarmierende Ausmaße annimmt. In dieser kritischen Lage sind über die derzeitigen Maßnahmen hinausgehende politische, rechtliche und finanzielle Maßnahmen erforderlich, um Gewalt gegen Frauen effektiv zu bekämpfen.   Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Fortschritt: In Arbeit

Sicherzustellen, dass Überlebende sexueller und häuslicher Gewalt uneingeschränkten Zugang zu Schutzunterkünften haben, und ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen für Unterstützungsleistungen für Betroffene, einschließlich für einen wirksamen Opferschutz, bereitzustellen

Proponent:

Island


Republik Island

Island


Republik Island

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Die Zivilgesellschaft hat darauf hingewiesen, dass es weiterhin zu wenige Frauenhäuser gibt und die Finanzierung unzureichend ist, was Opfern von Gewalt Schwierigkeiten bereitet. Soziale Dienstleistungen berücksichtigen oft nicht die Geschlechts- und Mehrfachdiskriminierung. 2022 wurden 28 Frauen durch geschlechtsspezifische Gewalt getötet, und der Mangel an Frauenhausplätzen blieb bestehen. Frauenrechtsorganisationen kritisierten im September weiterhin den eingeschränkten Zugang zu sicheren Schwangerschaftsabbrüchen. Es besteht weiterhin Handlungsbedarf, um die Situation zu verbessern (siehe Amnesty International Jahresbericht 2022: https://www.amnesty.at/themen/menschenrechte-in-oesterreich/menschenrechtslage-in-oesterreich-2022-amnesty-jahresbericht/). Um sicherzustellen, dass jeder Betroffene Zugang zu Schutz und Unterstützung hat, sind verstärkte Investitionen und eine bessere Koordination zwischen den relevanten Behörden und Nichtregierungsorganisationen erforderlich. Eine wichtige zivilgesellschaftliche Initiative in diesem Bereich ist die Initiative Stadtteile ohne Partnergewalt („StoP Partnergewalt“) unter Beteiligung des Dachverbandes Autonome Österreichische Frauenhäuser (zur Initiative siehe https://stop-partnergewalt.at/).  Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html). Im August 2023 veröffentlichte der Rechnungshof den Bericht „Gewalt- und Opferschutz für Frauen“, der Potenziale zur effektiven Sicherung von Frauen, die von Gewalt betroffen sind, aufzeigt. Der Rechnungshof zeigt Mängel in der strategischen Planung auf und empfiehlt eine koordinierte gemeinsame Strategie zwischen den Bundesministerien und Ländern (Gewalt- und Opferschutz für Frauen, BUND 2023/21: https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/2023_21_Gewalt_und_Opferschutz_Frauen.pdf).   Das Gewaltschutzpaket 2021 zielt auf den Schutz von gefährdeten Frauen ab und verbesserte den finanziellen Rahmen. Es sollen unter anderem und präventive Maßnahmen und Bewusstseinsbildung verstärkt betont werden (siehe https://bmi.gv.at/magazin/2022_01_02/Gewaltschutz.aspx). Die österreichischen Frauenorganisationen weisen darauf hin, dass Gewalt gegen Frauen, einschließlich Femizid und häuslicher Gewalt, immer noch alarmierende Ausmaße annimmt. In dieser kritischen Lage sind über die derzeitigen Maßnahmen hinausgehende politische, rechtliche und finanzielle Maßnahmen erforderlich, um Gewalt gegen Frauen effektiv zu bekämpfen.   Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Fortschritt: In Arbeit

Notwendige Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen, um Kinder und Frauen vor häuslicher Gewalt zu schützen

Proponent:

Iran


Islamische Republik Iran

Iran


Islamische Republik Iran

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Statistiken zeigen, dass ein beträchtlicher Teil der Frauen von häuslicher Gewalt betroffen ist. 2023 verzeichnete die Polizei in Österreich mehrere Tausend Fälle von Gewalt in der Familie, wobei Frauen überproportional häufig Opfer sind (siehe Bericht mit Zahlen zu Femizide und Gewalt gegen Frauen in Österreich, Gewaltinfo 2022: https://www.gewaltinfo.at/themen/gewalt-an-frauen/femizide-und-gewalt-gegen-frauen-in-oesterreich.html). Um das Bewusstsein für häusliche Gewalt zu schärfen und Prävention zu fördern, werden regelmäßige Kampagnen und Aufklärungskampagnen durchgeführt. Der Gewaltschutzgipfel und weitere Veranstaltungen fördern den Austausch von Best Practices und die Vernetzung von Expert:innen im Bereich Gewaltschutz. Viele Fälle häuslicher Gewalt bleiben ungemeldet, und die Dunkelziffer ist hoch. Organisationen wie der Verein AÖF und die Allianz Gewaltfrei leben fordern daher eine weitere Aufstockung der Mittel für Gleichstellungs- und Gewaltpräventionsarbeit sowie eine umfassende Umsetzung der Istanbul-Konvention.   Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Fortschritt: In Arbeit

Seine Anstrengungen zur Beseitigung aller Formen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt fortzusetzen, unter anderem mit umfassenden Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung aller Formen der geschlechtsspezifischen Gewalt gegen Frauen sowie durch die Verstärkung des Schutzes und der Unterstützung für die Opfer derartiger Gewalt, und den Überlebenden zu Gerechtigkeit zu verhelfen

Proponent:

Liechtenstein


Fürstentum Liechtenstein

Liechtenstein


Fürstentum Liechtenstein

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

In Österreich fehlt daher eine umfassende, langfristige Strategie zum Schutz von Frauen vor Gewalt, obwohl eine geteilte Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern vorliegt. Die Länder finanzieren insbesondere Frauenhäuser und Beratungseinrichtungen, während auf Bundesebene das Innenministerium, das Justizministerium und das Bundeskanzleramt aktiv sind. Die österreichischen Frauenorganisationen weisen darauf hin, dass Gewalt gegen Frauen, einschließlich Femizid und häuslicher Gewalt, immer noch alarmierende Ausmaße annimmt. In dieser kritischen Lage sind über die derzeitigen Maßnahmen hinausgehende politische, rechtliche und finanzielle Maßnahmen erforderlich, um Gewalt gegen Frauen effektiv zu bekämpfen.   Im Rahmen des Regierungsprogramms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).Im August 2023 veröffentlichte der Rechnungshof den Bericht „Gewalt- und Opferschutz für Frauen“, der Potenziale zur effektiven Sicherung von Frauen, die von Gewalt betroffen sind, aufzeigt. Der Rechnungshof zeigt Mängel in der strategischen Planung auf und empfiehlt eine koordinierte gemeinsame Strategie zwischen den Bundesministerien und Ländern (Gewalt- und Opferschutz für Frauen, BUND 2023/21: https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/2023_21_Gewalt_und_Opferschutz_Frauen.pdf).   Das Gewaltschutzpaket 2021 zielt auf den Schutz von gefährdeten Frauen ab und verbesserte den finanziellen Rahmen. Es sollen unter anderem und präventive Maßnahmen und Bewusstseinsbildung verstärkt betont werden (siehe https://bmi.gv.at/magazin/2022_01_02/Gewaltschutz.aspx). Die österreichischen Frauenorganisationen weisen darauf hin, dass Gewalt gegen Frauen, einschließlich Femizid und häuslicher Gewalt, immer noch alarmierende Ausmaße annimmt. In dieser kritischen Lage sind über die derzeitigen Maßnahmen hinausgehende politische, rechtliche und finanzielle Maßnahmen erforderlich, um Gewalt gegen Frauen effektiv zu bekämpfen.   Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html). In Österreich fehlt eine umfassende, langfristige Strategie zum Schutz von Frauen vor Gewalt, obwohl eine geteilte Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern vorliegt. Die Länder finanzieren insbesondere Frauenhäuser und Beratungseinrichtungen, während auf Bundesebene das Innenministerium, das Justizministerium und das Bundeskanzleramt aktiv sind. Der Rechnungshof zeigt Mängel in der strategischen Planung auf und empfiehlt eine koordinierte gemeinsame Strategie zwischen den Bundesministerien und Ländern (Gewalt- und Opferschutz für Frauen, BUND 2023/21: https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/2023_21_Gewalt_und_Opferschutz_Frauen.pdf). Es erscheint, dass die finanziellen Mittel weiterhin unzureichend.  Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Fortschritt: In Arbeit

Umfassende Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung aller Formen von Gewalt gegen Frauen zu beschließen, die Schutz- und Unterstützungsangebote für die Opfer derartiger Gewalt zu stärken und alle Verbrechen an Frauen und Mädchen, einschließlich an Flüchtlingen und Asylwerberinnen, strafrechtlich zu verfolgen

Proponent:

Luxemburg


Großherzogtum Luxemburg

Luxemburg


Großherzogtum Luxemburg

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

In Österreich fehlt daher eine umfassende, langfristige Strategie zum Schutz von Frauen vor Gewalt, obwohl eine geteilte Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern vorliegt. Die Länder finanzieren insbesondere Frauenhäuser und Beratungseinrichtungen, während auf Bundesebene das Innenministerium, das Justizministerium und das Bundeskanzleramt aktiv sind. Die österreichischen Frauenorganisationen weisen darauf hin, dass Gewalt gegen Frauen, einschließlich Femizid und häuslicher Gewalt, immer noch alarmierende Ausmaße annimmt. In dieser kritischen Lage sind über die derzeitigen Maßnahmen hinausgehende politische, rechtliche und finanzielle Maßnahmen erforderlich, um Gewalt gegen Frauen effektiv zu bekämpfen.   Im Rahmen des Regierungsprogramms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).Im August 2023 veröffentlichte der Rechnungshof den Bericht „Gewalt- und Opferschutz für Frauen“, der Potenziale zur effektiven Sicherung von Frauen, die von Gewalt betroffen sind, aufzeigt. Der Rechnungshof zeigt Mängel in der strategischen Planung auf und empfiehlt eine koordinierte gemeinsame Strategie zwischen den Bundesministerien und Ländern (Gewalt- und Opferschutz für Frauen, BUND 2023/21: https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/2023_21_Gewalt_und_Opferschutz_Frauen.pdf).   Das Gewaltschutzpaket 2021 zielt auf den Schutz von gefährdeten Frauen ab und verbesserte den finanziellen Rahmen. Es sollen unter anderem und präventive Maßnahmen und Bewusstseinsbildung verstärkt betont werden (siehe https://bmi.gv.at/magazin/2022_01_02/Gewaltschutz.aspx). Die österreichischen Frauenorganisationen weisen darauf hin, dass Gewalt gegen Frauen, einschließlich Femizid und häuslicher Gewalt, immer noch alarmierende Ausmaße annimmt. In dieser kritischen Lage sind über die derzeitigen Maßnahmen hinausgehende politische, rechtliche und finanzielle Maßnahmen erforderlich, um Gewalt gegen Frauen effektiv zu bekämpfen.   Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html). In Österreich fehlt eine umfassende, langfristige Strategie zum Schutz von Frauen vor Gewalt, obwohl eine geteilte Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern vorliegt. Die Länder finanzieren insbesondere Frauenhäuser und Beratungseinrichtungen, während auf Bundesebene das Innenministerium, das Justizministerium und das Bundeskanzleramt aktiv sind. Der Rechnungshof zeigt Mängel in der strategischen Planung auf und empfiehlt eine koordinierte gemeinsame Strategie zwischen den Bundesministerien und Ländern (Gewalt- und Opferschutz für Frauen, BUND 2023/21: https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/2023_21_Gewalt_und_Opferschutz_Frauen.pdf). Es erscheint, dass die finanziellen Mittel weiterhin unzureichend.  Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Fortschritt: In Arbeit

Sicherzustellen, dass Überlebende sexueller und häuslicher Gewalt uneingeschränkten Zugang zu Schutzunterkünften haben, und Unterstützungsdienste für die Betroffenen mit ausreichenden Ressourcen auszustatten

Proponent:

Malta


Republik Malta

Malta


Republik Malta

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

In Österreich gibt es zahlreiche Beratungsangebote für Frauen, die von Gewalt betroffen sind. Diese umfassen spezielle Beratungsstellen, Hotlines und Schutzhäuser, die rund um die Uhr Unterstützung bieten. Viele dieser Dienste bieten umfassende Beratung zu rechtlichen, psychologischen und sozialen Fragen. Trotzdem ist es wichtig, diese Angebote weiter auszubauen und bekannter zu machen, um sicherzustellen, dass alle betroffenen Frauen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen. Zu den zentralen Einrichtungen zählen die Frauenhelpline, die österreichweiten Gewaltschutzzentren, und die Autonomen Österreichischen Frauenhäuser (AÖF). Das Netzwerk dieser Einrichtungen stellt sicher, dass Frauen in Not rund um die Uhr Zugang zu Hilfe haben. Darüber hinaus werden spezifische Angebote für besondere Zielgruppen bereitgestellt, wie z.B. Migrantinnen, weibliche Flüchtlinge und Asylwerberinnen. Diese Angebote sind darauf ausgelegt, kulturelle und sprachliche Barrieren zu überwinden und den betroffenen Frauen maßgeschneiderte Unterstützung zu bieten.  Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html). Im August 2023 veröffentlichte der Rechnungshof den Bericht „Gewalt- und Opferschutz für Frauen“, der Potenziale zur effektiven Sicherung von Frauen, die von Gewalt betroffen sind, aufzeigt. Der Rechnungshof zeigt Mängel in der strategischen Planung auf und empfiehlt eine koordinierte gemeinsame Strategie zwischen den Bundesministerien und Ländern (Gewalt- und Opferschutz für Frauen, BUND 2023/21: https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/2023_21_Gewalt_und_Opferschutz_Frauen.pdf).   Das Gewaltschutzpaket 2021 zielt auf den Schutz von gefährdeten Frauen ab und verbesserte den finanziellen Rahmen. Es sollen unter anderem und präventive Maßnahmen und Bewusstseinsbildung verstärkt betont werden (siehe https://bmi.gv.at/magazin/2022_01_02/Gewaltschutz.aspx). Die österreichischen Frauenorganisationen weisen darauf hin, dass Gewalt gegen Frauen, einschließlich Femizid und häuslicher Gewalt, immer noch alarmierende Ausmaße annimmt. In dieser kritischen Lage sind über die derzeitigen Maßnahmen hinausgehende politische, rechtliche und finanzielle Maßnahmen erforderlich, um Gewalt gegen Frauen effektiv zu bekämpfen.   Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Fortschritt: In Arbeit

Maßnahmen zu verstärken, um dem Problem der nicht gemeldeten Fälle von Femizid und häuslicher Gewalt gegen Frauen sowie Hassverbrechen gegen Migrantinnen, weibliche Flüchtlinge und Asylwerberinnen jeden Alters zu begegnen

Proponent:

Myanmar


Republik der Union Myanmar

Myanmar


Republik der Union Myanmar

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Die österreichische Regierung hat die Ausfinanzierung von Gewaltschutzzentren sichergestellt und den Ausbau von Schutz- und Übergangswohnungen gefördert. Das Budget für Frauen- und Mädchenberatungsstellen wurde um 67 Prozent auf 13,6 Millionen Euro erhöht (siehe Maßnahmen Bericht BMI, 2023: https://www.bmi.gv.at/news.aspx?id=754742316C7558786E42413D). Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der flächendeckenden Einführung von Gewaltambulanzen, die Betroffenen kostenlose und verfahrensunabhängige Untersuchungen ermöglichen. Diese Ambulanzen sollen die Dokumentation von Verletzungen verbessern und somit die Verurteilungsquote in Fällen häuslicher Gewalt erhöhen. Zudem wird die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Ministerien und Ressorts kontinuierlich gestärkt, und es finden regelmäßige Gewaltschutzgipfel statt, um den Austausch von Best Practices und die Vernetzung von Expert:innen zu fördern. Es wurden auch Maßnahmen zur besseren Erkennung und Dokumentation von Gewalt sowie zur Steigerung des Bekanntheitsgrads des „Stillen Notrufs“ eingeführt. Trotz dieser Fortschritte bestehen weiterhin Lücken im Gewaltschutz, insbesondere im Bereich der Verurteilungsraten und der Dunkelfeldforschung. Organisationen wie der Verein AÖF und die Allianz Gewaltfrei leben fordern daher eine weitere Aufstockung des Budgets für Gleichstellungs- und Gewaltpräventionsarbeit, um langfristig eine echte Gleichstellung und eine signifikante Reduktion der Gewalt an Frauen zu erreichen.   Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html). Es gibt weiterhin Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Maßnahmen in Österreich zur Bekämpfung von Hassverbrechen gegen Frauen mit Migrationserfahrung. Die neuesten Daten zu Frauenhassverbrechen und Hassverbrechen gegen Migrantinnen in Österreich zeigen eine alarmierende Zunahme der gemeldeten Fälle im Jahr 2022 im Vergleich zum Vorjahr. Trotz einer höheren Aufklärungsquote bleiben viele dieser Verbrechen ungelöst. Besonders besorgniserregend ist der Anstieg von Straftaten, die auf Weltanschauung, nationale/ethnische Herkunft und Religion zurückzuführen sind. Trotzdem fehlen spezifische Maßnahmen zur Prävention und Unterstützung betroffener Frauen mit Migrationserfahrung, und es gibt weiterhin Hindernisse bei der Datenerfassung und der Dunkelfeldforschung. Die Politik wird aufgefordert, effektivere Strategien und einen nationalen Aktionsplan zur Bekämpfung von Hassverbrechen zu entwickeln und umzusetzen. 

Fortschritt: In Arbeit

Zusätzliche politische, rechtliche und finanzielle Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen, einschließlich Femizids und Fällen von häuslicher Gewalt, zu ergreifen

Proponent:

Nordmazedonien


Republik Nordmazedonien —

Nordmazedonien


Republik Nordmazedonien —

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

In diesem Sinne veröffentlichte im August 2023 auch der Rechnungshof den Bericht „Gewalt- und Opferschutz für Frauen“, der Potenziale zur effektiven Sicherung von Frauen, die von Gewalt betroffen sind, aufzeigt. Der Rechnungshof zeigt Mängel in der strategischen Planung auf und empfiehlt eine koordinierte gemeinsame Strategie zwischen den Bundesministerien und Ländern (Gewalt- und Opferschutz für Frauen, BUND 2023/21: https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/2023_21_Gewalt_und_Opferschutz_Frauen.pdf). Eine wichtige zivilgesellschaftliche Initiative in diesem Bereich ist die Initiative Stadtteile ohne Partnergewalt („StoP Partnergewalt“) unter Beteiligung des Dachverbandes Autonome Österreichische Frauenhäuser (zur Initiative siehe: https://stop-partnergewalt.at/). Die österreichischen Frauenorganisationen weisen darauf hin, dass Gewalt gegen Frauen, einschließlich Femizid und häuslicher Gewalt, immer noch alarmierende Ausmaße annimmt. In dieser kritischen Lage sind über die derzeitigen Maßnahmen hinausgehende politische, rechtliche und finanzielle Maßnahmen erforderlich, um Gewalt gegen Frauen effektiv zu bekämpfen. 
In Österreich fehlt daher eine umfassende, langfristige Strategie zum Schutz von Frauen vor Gewalt, obwohl eine geteilte Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern vorliegt. Die Länder finanzieren insbesondere Frauenhäuser und Beratungseinrichtungen, während auf Bundesebene das Innenministerium, das Justizministerium und das Bundeskanzleramt aktiv sind. Die österreichischen Frauenorganisationen weisen darauf hin, dass Gewalt gegen Frauen, einschließlich Femizid und häuslicher Gewalt, immer noch alarmierende Ausmaße annimmt. In dieser kritischen Lage sind über die derzeitigen Maßnahmen hinausgehende politische, rechtliche und finanzielle Maßnahmen erforderlich, um Gewalt gegen Frauen effektiv zu bekämpfen.   Im Rahmen des Regierungsprogramms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).In Österreich fehlt eine umfassende, langfristige Strategie zum Schutz von Frauen vor Gewalt, obwohl eine geteilte Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern vorliegt. Die Länder finanzieren insbesondere Frauenhäuser und Beratungseinrichtungen, während auf Bundesebene das Innenministerium, das Justizministerium und das Bundeskanzleramt aktiv sind. Der Rechnungshof zeigt Mängel in der strategischen Planung auf und empfiehlt eine koordinierte gemeinsame Strategie zwischen den Bundesministerien und Ländern (Gewalt- und Opferschutz für Frauen, BUND 2023/21: https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/2023_21_Gewalt_und_Opferschutz_Frauen.pdf). Es erscheint, dass die finanziellen Mittel weiterhin unzureichend.  Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Fortschritt: In Arbeit

Maßnahmen in den Bereichen Verhütung, Schutz und Strafverfolgung im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt weiter umzusetzen und auf alle Formen geschlechtsspezifischer Gewalt auszuweiten

Proponent:

Rumänien


Rumänien

Rumänien


Rumänien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

In Österreich fehlt daher eine umfassende, langfristige Strategie zum Schutz von Frauen vor Gewalt, obwohl eine geteilte Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern vorliegt. Die Länder finanzieren insbesondere Frauenhäuser und Beratungseinrichtungen, während auf Bundesebene das Innenministerium, das Justizministerium und das Bundeskanzleramt aktiv sind. Die österreichischen Frauenorganisationen weisen darauf hin, dass Gewalt gegen Frauen, einschließlich Femizid und häuslicher Gewalt, immer noch alarmierende Ausmaße annimmt. In dieser kritischen Lage sind über die derzeitigen Maßnahmen hinausgehende politische, rechtliche und finanzielle Maßnahmen erforderlich, um Gewalt gegen Frauen effektiv zu bekämpfen.   Im Rahmen des Regierungsprogramms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).In Österreich gibt es zahlreiche Beratungsangebote für Frauen, die von Gewalt betroffen sind. Diese umfassen spezielle Beratungsstellen, Hotlines und Schutzhäuser, die rund um die Uhr Unterstützung bieten. Viele dieser Dienste bieten umfassende Beratung zu rechtlichen, psychologischen und sozialen Fragen. Trotzdem ist es wichtig, diese Angebote weiter auszubauen und bekannter zu machen, um sicherzustellen, dass alle betroffenen Frauen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen. Zu den zentralen Einrichtungen zählen die Frauenhelpline, die österreichweiten Gewaltschutzzentren, und die Autonomen Österreichischen Frauenhäuser (AÖF). Das Netzwerk dieser Einrichtungen stellt sicher, dass Frauen in Not rund um die Uhr Zugang zu Hilfe haben. Darüber hinaus werden spezifische Angebote für besondere Zielgruppen bereitgestellt, wie z.B. Migrantinnen, weibliche Flüchtlinge und Asylwerberinnen. Diese Angebote sind darauf ausgelegt, kulturelle und sprachliche Barrieren zu überwinden und den betroffenen Frauen maßgeschneiderte Unterstützung zu bieten.  Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html). Im August 2023 veröffentlichte der Rechnungshof den Bericht „Gewalt- und Opferschutz für Frauen“, der Potenziale zur effektiven Sicherung von Frauen, die von Gewalt betroffen sind, aufzeigt. Der Rechnungshof zeigt Mängel in der strategischen Planung auf und empfiehlt eine koordinierte gemeinsame Strategie zwischen den Bundesministerien und Ländern (Gewalt- und Opferschutz für Frauen, BUND 2023/21: https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/2023_21_Gewalt_und_Opferschutz_Frauen.pdf).   Das Gewaltschutzpaket 2021 zielt auf den Schutz von gefährdeten Frauen ab und verbesserte den finanziellen Rahmen. Es sollen unter anderem und präventive Maßnahmen und Bewusstseinsbildung verstärkt betont werden (siehe https://bmi.gv.at/magazin/2022_01_02/Gewaltschutz.aspx). Die österreichischen Frauenorganisationen weisen darauf hin, dass Gewalt gegen Frauen, einschließlich Femizid und häuslicher Gewalt, immer noch alarmierende Ausmaße annimmt. In dieser kritischen Lage sind über die derzeitigen Maßnahmen hinausgehende politische, rechtliche und finanzielle Maßnahmen erforderlich, um Gewalt gegen Frauen effektiv zu bekämpfen.   Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html). In Österreich fehlt eine umfassende, langfristige Strategie zum Schutz von Frauen vor Gewalt, obwohl eine geteilte Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern vorliegt. Die Länder finanzieren insbesondere Frauenhäuser und Beratungseinrichtungen, während auf Bundesebene das Innenministerium, das Justizministerium und das Bundeskanzleramt aktiv sind. Der Rechnungshof zeigt Mängel in der strategischen Planung auf und empfiehlt eine koordinierte gemeinsame Strategie zwischen den Bundesministerien und Ländern (Gewalt- und Opferschutz für Frauen, BUND 2023/21: https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/2023_21_Gewalt_und_Opferschutz_Frauen.pdf). Es erscheint, dass die finanziellen Mittel weiterhin unzureichend.  Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Fortschritt: In Arbeit

Seine Anstrengungen zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen, einschließlich im familiären Umfeld, fortzusetzen

Proponent:

Russland


Russische Föderation

Russland


Russische Föderation

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

In Österreich fehlt daher eine umfassende, langfristige Strategie zum Schutz von Frauen vor Gewalt, obwohl eine geteilte Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern vorliegt. Die Länder finanzieren insbesondere Frauenhäuser und Beratungseinrichtungen, während auf Bundesebene das Innenministerium, das Justizministerium und das Bundeskanzleramt aktiv sind. Die österreichischen Frauenorganisationen weisen darauf hin, dass Gewalt gegen Frauen, einschließlich Femizid und häuslicher Gewalt, immer noch alarmierende Ausmaße annimmt. In dieser kritischen Lage sind über die derzeitigen Maßnahmen hinausgehende politische, rechtliche und finanzielle Maßnahmen erforderlich, um Gewalt gegen Frauen effektiv zu bekämpfen.   Im Rahmen des Regierungsprogramms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Fortschritt: Kein Fortschritt

Anstrengungen zum Schutz aller Kinder zu verstärken und besseren Zugang zur Kinderfürsorge zu gewährleisten

Proponent:

Barbados


Barbados

Barbados


Barbados

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Am 31.01.2023 hat sich der Nationalrat dazu beschlossen, ein Maßnahmenpaket zum Kinderschutz zu entwickeln. Dabei ist geplant, Initiativen zur Förderung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen durch die Umsetzung von Konzepten und Schulungen für Fachleute, die Stärkung von Sexualstraftaten und die Schaffung von Präventionsausnahmen für Täterinnen und Tätern, aus zu arbeiten (Nationalratssitzung zum Kinderschutz- 195. Sitzung des Nationalrats vom 31. Jänner 2023 (195/NRSITZ): https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2023/pk0084#XXVII_NRSITZ_00195). Seitens der Kinderschutzorganisationen, wie die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs , Österreichische Kinderschutzzentren, NC Kinderrechte, ECPAT Österreich und Netzwerk Kinderrechte ist das Maßnahmenpaket zum Kinderschutz ein Fortschritt in die richtige Richtung.  Es erfordert jedoch weitere Schritte, insbesondere die Umsetzung, damit eine wirkliche Veränderung im Schutz von Kindern und Jugendlichen zu sehen ist (Positionspapier Netzwerk Kinderrechte: https://www.kinderhabenrechte.at/positionspapier-kinderschutzpaket-fuer-den-ausserfamiliaeren-kinderschutz/<). Die Bundesregierung startet im Rahmen des Regierungsprogamm 2025–2029 einen Prozess zur Verbesserung der Kinder- und Jugendhilfe, der Harmonisierung von Standards und der Bereitstellung finanzieller Mittel für bereichsübergreifende Projekte (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).  

Fortschritt: In Arbeit

Weiterhin besonderes Augenmerk auf die Bekämpfung von Kinderarmut und sozialer Ausgrenzung von Kindern in Österreich zu richten

Proponent:

Vietnam


Sozialistische Republik Vietnam

Vietnam


Sozialistische Republik Vietnam

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Am 31.01.2023 hat sich der Nationalrat dazu beschlossen, ein Maßnahmenpaket zum Kinderschutz zu entwickeln. Dabei ist geplant, Initiativen zur Förderung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen durch die Umsetzung von Konzepten und Schulungen für Fachleute, die Stärkung von Sexualstraftaten und die Schaffung von Präventionsausnahmen für Täterinnen und Tätern, aus zu arbeiten (Nationalratssitzung zum Kinderschutz-
195. Sitzung des Nationalrats vom 31. Jänner 2023 (195/NRSITZ): https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2023/pk0084#XXVII_NRSITZ_00195). Seitens der Kinderschutzorganisationen, wie die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs , Österreichische Kinderschutzzentren, NC Kinderrechte, ECPAT Österreich und Netzwerk Kinderrechte ist das Maßnahmenpaket zum Kinderschutz ein Fortschritt in die richtige Richtung. Es erfordert jedoch weitere Schritte, insbesondere die Umsetzung, damit eine wirkliche Veränderung im Schutz von Kindern und Jugendlichen zu sehen ist
(Positionspapier Netzwerk Kinderrechte: https://www.kinderhabenrechte.at/positionspapier-kinderschutzpaket-fuer-den-ausserfamiliaeren-kinderschutz/<).  
Die Bundesregierung bekennt sich im Regierungsprogamm 2025–2029 zum Ziel, Kinderarmut wirksam zu bekämpfen und die Chancengerechtigkeit für alle Kinder und Jugendlichen in Österreich nachhaltig zu verbessern (siehe Regierungsprogramm 2025-2029:
https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Fortschritt: Kein Fortschritt

Allen Kindern in seinem Hoheitsgebiet ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit denselben Standard an Schutz und Wohlergehen zu garantieren

Proponent:

Uruguay


Republik Östlich des Uruguay

Uruguay


Republik Östlich des Uruguay

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Am 31.01.2023 hat sich der Nationalrat dazu beschlossen, ein Maßnahmenpaket zum Kinderschutz zu entwickeln. Dabei ist geplant, Initiativen zur Förderung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen durch die Umsetzung von Konzepten und Schulungen für Fachleute, die Stärkung von Sexualstraftaten und die Schaffung von Präventionsausnahmen für Täterinnen und Tätern, aus zu arbeiten (Nationalratssitzung zum Kinderschutz- 195. Sitzung des Nationalrats vom 31. Jänner 2023 (195/NRSITZ): https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2023/pk0084#XXVII_NRSITZ_00195). Seitens der Kinderschutzorganisationen, wie die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs , Österreichische Kinderschutzzentren, NC Kinderrechte, ECPAT Österreich und Netzwerk Kinderrechte ist das Maßnahmenpaket zum Kinderschutz ein Fortschritt in die richtige Richtung.  Es erfordert jedoch weitere Schritte, insbesondere die Umsetzung, damit eine wirkliche Veränderung im Schutz von Kindern und Jugendlichen zu sehen ist (Positionspapier Netzwerk Kinderrechte: https://www.kinderhabenrechte.at/positionspapier-kinderschutzpaket-fuer-den-ausserfamiliaeren-kinderschutz/<). Die Bundesregierung startet im Rahmen des Regierungsprogamm 2025–2029 einen Prozess zur Verbesserung der Kinder- und Jugendhilfe, der Harmonisierung von Standards und der Bereitstellung finanzieller Mittel für bereichsübergreifende Projekte (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Eine umfassende Strategie und einen Umsetzungsplan zum Schutz von Kindern vor Gewalt zu entwickeln

Proponent:

Sambia


Republik Sambia

Sambia


Republik Sambia

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Am 31.01.2023 hat sich der Nationalrat dazu beschlossen, ein Maßnahmenpaket zum Kinderschutz zu entwickeln. Dabei ist geplant, Initiativen zur Förderung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen durch die Umsetzung von Konzepten und Schulungen für Fachleute, die Stärkung von Sexualstraftaten und die Schaffung von Präventionsausnahmen für Täterinnen und Tätern, aus zu arbeiten (Nationalratssitzung zum Kinderschutz- 195. Sitzung des Nationalrats vom 31. Jänner 2023 (195/NRSITZ): https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2023/pk0084#XXVII_NRSITZ_00195). Seitens der Kinderschutzorganisationen, wie die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs , Österreichische Kinderschutzzentren, NC Kinderrechte, ECPAT Österreich und Netzwerk Kinderrechte ist das Maßnahmenpaket zum Kinderschutz ein Fortschritt in die richtige Richtung.  Es erfordert jedoch weitere Schritte, insbesondere die Umsetzung, damit eine wirkliche Veränderung im Schutz von Kindern und Jugendlichen zu sehen ist (Positionspapier Netzwerk Kinderrechte: https://www.kinderhabenrechte.at/positionspapier-kinderschutzpaket-fuer-den-ausserfamiliaeren-kinderschutz/<). Die Bundesregierung startet im Rahmen des Regierungsprogamm 2025–2029 einen Prozess zur Verbesserung der Kinder- und Jugendhilfe, der Harmonisierung von Standards und der Bereitstellung finanzieller Mittel für bereichsübergreifende Projekte (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).  

Fortschritt: In Arbeit

Anstrengungen zur weiteren Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder und zur Beseitigung von Kinderarmut und sozialer Ausgrenzung von Kindern in Österreich fortzusetzen

Proponent:

Marokko


Königreich Marokko

Marokko


Königreich Marokko

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Am 31.01.2023 hat sich der Nationalrat dazu beschlossen, ein Maßnahmenpaket zum Kinderschutz zu entwickeln. Dabei ist geplant, Initiativen zur Förderung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen durch die Umsetzung von Konzepten und Schulungen für Fachleute, die Stärkung von Sexualstraftaten und die Schaffung von Präventionsausnahmen für Täterinnen und Tätern, aus zu arbeiten (Nationalratssitzung zum Kinderschutz- 195. Sitzung des Nationalrats vom 31. Jänner 2023 (195/NRSITZ): https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2023/pk0084#XXVII_NRSITZ_00195). Seitens der Kinderschutzorganisationen, wie die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs , Österreichische Kinderschutzzentren, NC Kinderrechte, ECPAT Österreich und Netzwerk Kinderrechte ist das Maßnahmenpaket zum Kinderschutz ein Fortschritt in die richtige Richtung.  Es erfordert jedoch weitere Schritte, insbesondere die Umsetzung, damit eine wirkliche Veränderung im Schutz von Kindern und Jugendlichen zu sehen ist (Positionspapier Netzwerk Kinderrechte: https://www.kinderhabenrechte.at/positionspapier-kinderschutzpaket-fuer-den-ausserfamiliaeren-kinderschutz/<). Die Bundesregierung startet im Rahmen des Regierungsprogamm 2025–2029 einen Prozess zur Verbesserung der Kinder- und Jugendhilfe, der Harmonisierung von Standards und der Bereitstellung finanzieller Mittel für bereichsübergreifende Projekte (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).  
Gemäß der Richtlinie zur Lohntransparenz sollen Unternehmen in der EU künftig Informationen darüber austauschen, wie viel sie Frauen und Männern für gleichwertige Arbeit zahlen und Maßnahmen ergreifen, wenn ihr geschlechtsspezifisches Lohngefälle 5 Prozent übersteigt. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun bis Juni 2026, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dies wird eine umfassendere Offenlegung von Einstiegsgehältern und Entgelthöhen, verstärkte Berichtspflichten für Unternehmen und einen verbesserten Zugang zu rechtlichen Maßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beinhalten die genaue Umsetzung der Richtlinie ist aktuell noch nicht bekannt (weitere Informationen dazu: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/europa-aktuell/2023/04/gender-pay-gap-rat-der-eu-nimmt-neue-vorschriften-zur-lohntransparenz-an.html). 
Am 31.01.2023 hat sich der Nationalrat dazu beschlossen, ein Maßnahmenpaket zum Kinderschutz zu entwickeln. Dabei ist geplant, Initiativen zur Förderung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen durch die Umsetzung von Konzepten und Schulungen für Fachleute, die Stärkung von Sexualstraftaten und die Schaffung von Präventionsausnahmen für Täterinnen und Tätern, aus zu arbeiten (Nationalratssitzung zum Kinderschutz-
195. Sitzung des Nationalrats vom 31. Jänner 2023 (195/NRSITZ): https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2023/pk0084#XXVII_NRSITZ_00195). Seitens der Kinderschutzorganisationen, wie die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs , Österreichische Kinderschutzzentren, NC Kinderrechte, ECPAT Österreich und Netzwerk Kinderrechte ist das Maßnahmenpaket zum Kinderschutz ein Fortschritt in die richtige Richtung. Es erfordert jedoch weitere Schritte, insbesondere die Umsetzung, damit eine wirkliche Veränderung im Schutz von Kindern und Jugendlichen zu sehen ist
(Positionspapier Netzwerk Kinderrechte: https://www.kinderhabenrechte.at/positionspapier-kinderschutzpaket-fuer-den-ausserfamiliaeren-kinderschutz/<).  
Die Bundesregierung bekennt sich im Regierungsprogamm 2025–2029 zum Ziel, Kinderarmut wirksam zu bekämpfen und die Chancengerechtigkeit für alle Kinder und Jugendlichen in Österreich nachhaltig zu verbessern (siehe Regierungsprogramm 2025-2029:
https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Fortschritt: Kein Fortschritt

Im Einklang mit dem Kindeswohl für angemessenes Monitoring und Sicherung der Umstände asylwerbender Kinder zu sorgen, insbesondere für die wirksame Nachverfolgung ihres Aufenthaltsorts und die Wahrung ihrer Rechte auf Bildung

Proponent:

Spanien


Königreich Spanien

Spanien


Königreich Spanien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Der United Nations Ausschuss für die Rechte des Kindes hat in seinen Concluding Observations zu Österreich im März 2020 mehr als 60 Empfehlungen zur Verbesserung der Lage der Kinderrechte ausgesprochen, einschließlich zu Gewaltschutz, Bildung, Nichtdiskriminierung, Gesundheit, Inklusion.  
 
Ein strukturiertes Umsetzungsprogramm (zB. Strategie, Aktionsplan) dazu liegt seitens der Bundesregierung nicht vor; nur im Rahmen des im Bundeskanzleramt/Familie eingerichteten Kinderrechteboards findet ein Austausch mit relevanten Stakeholdern statt, allerdings mit unverbindlichen Ergebnissen. 
Der Integrationsbereich im BKA unterstützt niederschwellige Sprachförderkurse und Lernbetreuung für Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter, um ihre Deutschkompetenzen und Bildungschancen zu verbessern. In den Jahren 2021 bis 2023 wurden etwa 7 Millionen Euro für diese Zwecke bereitgestellt, wobei Projekte wie die Lerncafés der Caritas in ganz Österreich und die „HIPPY-Projekte“ in verschiedenen Bundesländern gefördert werden.  
 
Zusätzlich bietet die Kinder- und Jugendanwaltschaft eine Bildungsombudsstelle für Kindergarten und Schule, die Unterstützung bei verschiedenen schulischen Problemen wie abwertendem Verhalten, Diskriminierung, Gewalt, Mobbing, unfairen Noten sowie bei der Einbeziehung von Schülern in Entscheidungsprozessen und akuten Krisensituationen in Kindergärten und Schulen anbietet.  
 
Im Übrigen möchten wir auf aktuelle Stellungnahmen hinweisen, die von Mitgliedern des Netzwerks Kinderrechte verfasst wurden. Diese betreffen verschiedene Entwicklungen, darunter die Flucht- und Asylkoordination, die Inklusion von Kindern mit Behinderungen in Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Behindertenrat und den Gewaltschutz in Zusammenarbeit mit dem Verband der Kinderschutzzentren und „Die Möwe“.  
 
Zusätzlich wurde von Seiten des Netzwerk Kinderrechte ein ergänzendes Bericht zum 5. und 6. Bericht der Republik Österreich an die Vereinten Nationen gemäß Artikel 44 Absatz 1b des Übereinkommens über die Rechte des Kindes übermittelt.  
 
Im vorliegenden Bericht werden folgende Forderungen im Namen des Netzwerks Kinderrechte präsentiert: Die Einführung verpflichtender Kindergartenjahre, eine Erweiterung der Bildungsangebote für Kinder unter drei Jahren, die gezielte Förderung von Kindern mit besonderem Bedarf, einschließlich bezahlbarer Sprachförderung, die Überführung der Elementarbildung in die Bundeskompetenz und eine verbesserte Ausbildung für PädagogInnen und eine umfassende Integration von Kinder- und Menschenrechten in die frühkindliche Bildung und eine entsprechende Weiterbildung für PädagogInnen ( siehe Bericht: https://www.kinderhabenrechte.at/wp-content/uploads/2022/12/Bericht_DT.pdf). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Sich weiter gegen Körperstrafen einzusetzen und zu diesem Zweck alle Teile der Bevölkerung auf das gesetzliche Verbot solcher Praktiken aufmerksam zu machen

Proponent:

Liechtenstein


Fürstentum Liechtenstein

Liechtenstein


Fürstentum Liechtenstein

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Am 31.01.2023 hat sich der Nationalrat dazu beschlossen, ein Maßnahmenpaket zum Kinderschutz zu entwickeln. Dabei ist geplant, Initiativen zur Förderung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen durch die Umsetzung von Konzepten und Schulungen für Fachleute, die Stärkung von Sexualstraftaten und die Schaffung von Präventionsausnahmen für Täterinnen und Tätern, aus zu arbeiten (Nationalratssitzung zum Kinderschutz-
195. Sitzung des Nationalrats vom 31. Jänner 2023 (195/NRSITZ): https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2023/pk0084#XXVII_NRSITZ_00195).  
 
Seitens der Kinderschutzorganisationen, wie die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs , Österreichische Kinderschutzzentren, NC Kinderrechte, ECPAT Österreich und Netzwerk Kinderrechte ist das Maßnahmenpaket zum Kinderschutz ein Fortschritt in die richtige Richtung. Es erfordert jedoch weitere Schritte, insbesondere die Umsetzung, damit eine wirkliche Veränderung im Schutz von Kindern und Jugendlichen zu sehen ist
(Positionspapier Netzwerk Kinderrechte: https://www.kinderhabenrechte.at/positionspapier-kinderschutzpaket-fuer-den-ausserfamiliaeren-kinderschutz/<). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Weitere Schritte zur Förderung der Chancengleichheit in Bildung und Beschäftigung für Roma zu setzen

Proponent:

Indien


Republik Indien

Indien


Republik Indien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Im Jahr 2021 wurde die österreichische „Strategie zur Fortführung der Inklusion der Roma in Österreich“ aktualisiert (siehe Bericht “ Strategie zur Fortführung der Inklusion der Roma in Österreich” veröffentlicht vom Bundeskanzleramt 2021: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:b556a06c-cd86-4b3d-a492-815c8a1bfb84/Strategie%20Roma%20Inklusion.pdf). Die Strategie zur Inklusion der Roma in Österreich zielt zwar auf die Bekämpfung von Antiziganismus (Ausgrenzung und Feindschaft gegenüber Sinti und Roma) ab, enthält jedoch keine konkreten Angaben zur finanziellen Unterstützung von Maßnahmen gegen Feindlichkeit gegenüber Rom:nja und Sin:tizze. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Sensibilisierungskampagnen durchzuführen, die sich an Medien, Amtsträgerinnen und Amtsträger sowie die breite Öffentlichkeit richten, um Stigmatisierung und Vorurteile zu bekämpfen, deren mögliche Opfer Kinder mit Behinderungen sind

Proponent:

Belgien


Königreich Belgien

Belgien


Königreich Belgien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Über konkrete Sensibilisierungskampagnen zu den Rechten von Kindern mit Behinderungen, vor allem solche, die auf Selbstermächtigung und Menschenrechte fokussieren, ist nichts bekannt. 

Fortschritt: In Arbeit

Den Nationalen Aktionsplan Behinderung 2022-2030 in einem partizipativen Prozess zu erarbeiten und eine kohärente Strategie für die Deinstitutionalisierung mit einem klaren Zeitrahmen und einem Mechanismus für deren wirksame Umsetzung und Monitoring zu formulieren

Proponent:

Bulgarien


Republik Bulgarien

Bulgarien


Republik Bulgarien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Der Nationale Aktionsplan Behinderung 2012-2021 (NAP I) ist mittlerweile ausgelaufen und wurde durch den Nationalen Aktionsplan Behinderung 2022-2030 ersetzt (NAP II, Information auf der Webseite des Sozialministeriums: hier). Eine umfangreiche Evaluierung des Erfolgs des NAP I durch das Sozialministerium ist erfolgt und auf deren Webseite als PDF https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:edab5ca1-4995-456a-820c-c414da78bc39/Evaluierung202012%E2%80%932020.pdf verfügbar. Im NAP I blieb großes Verbesserungspotenzial hinsichtlich der Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen und den sie vertretenden Organisationen. Gründe hierfür sind ein mangelndes Verständnis darüber, was uneingeschränkte und wirksame Partizipation bedeutet, und welche Voraussetzungen dafür notwendig sind, als auch die mangelnde Ressourcenausstattung von Beteiligungsprozessen. Zudem ist die politische Mitsprache in Österreich stark formalisiert und hat historische Wurzeln. Dadurch haben gut etablierte und politisch vernetzte zivilgesellschaftliche Organisationen einen Vorteil. Der Nationale Aktionsplan Behinderung 2022-2030 (NAP II) wurde von der österreichischen Bundesregierung am 6.Juli 2022 beschlossen und ist als PDF https://www.behindertenrat.at/wp-content/uploads/2023/01/Nationaler-Aktionsplan-NAP-Behinderung-2022-2030.pdf) verfügbar. Der NAP II ist dabei auch das zentrale nationale Instrument zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Österreich. Auch diese zielt auf die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Inklusion in die Gesellschaft von Menschen mit Behinderungen ab.  
 
Aus Sicht der Zivilgesellschaft ist im NAP II dieses Ziel der wirksamen sozialen Integration von Menschen mit Behinderungen nicht ausreichend umgesetzt. Der NAP II besteht formal, ist aber aus dieser Sicht nicht als voller Erfolg zu werten. Beim Nationalen Aktionsplan Behinderung II 2022-2030 (NAP II, als PDF https://www.behindertenrat.at/wp-content/uploads/2023/01/Nationaler-Aktionsplan-NAP-Behinderung-2022-2030.pdf) verfügbar) gab es im Vergleich zum vorherigen Nationalen Aktionsplan Behinderung I von 2012-2020 (NAP I) einige Fortschritte. Die Umsetzung des NAP II wird von der NAP-Begleitgruppe begleitet.  
Diese Gruppe besteht aus Vertreter:innen von Bundesministerien, Ländern, Organisationen für Menschen mit Behinderungen sowie dem Monitoringausschuss zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Ihr Ziel ist es, sicherzustellen, dass die Maßnahmen des Aktionsplans umgesetzt werden. Im Rahmen dieser Gruppe wird auch mündlich über den Umsetzungsstand der insgesamt 375 Maßnahmen berichtet. Inwiefern Menschen mit Behinderungen und deren Organisation in die Umsetzung eingebunden sind, ist nicht durchgehend ersichtlich und auch von den jeweiligen Maßnahmen abhängig.  
 
In der Erstellung des NAP II haben die Bundesministerien und Länder Beiträge in 26 Expertenteams erarbeitet. Diese Beiträge wurden aber bloß teilweise in einem partizipativen Prozess erstellt. Zwar haben das Sozialministerium und einige wenige weitere Bundesministerien entsprechende Prozesse für die Erarbeitung ihrer Beiträge aufgesetzt. Leider sind jedoch viele Bundesministerien diesem Aufruf nicht gefolgt, weshalb Beiträge zu essenziellen Themenbereichen (z.B.: Bildung, Kinder und Jugendliche oder Frauen) trotz zahlreicher Kontaktversuche von zivilgesellschaftlicher Seite gänzlich ohne echte Partizipation der Zivilgesellschaft entstanden. Auch in den Ländern war das partizipative Element nicht durchgehend sichergestellt. Die erstellten Beiträge sind auf der Website des Sozialministeriums abrufbar, siehe hier).  
 
Die schriftlichen Umsetzungsberichte für die Jahre 2021 und 2022, in denen der Stand der Umsetzung detailliert dargestellt und dadurch nachvollziehbar gemacht werden soll, wurden zudem immer noch nicht veröffentlicht.  
 
Auch das Redaktionsteam, in dem Vertreter*innen der Zivilgesellschaft und der staatlichen Überwachungsmechanismen vertreten waren, konnte den ursprünglichen Mangel an Partizipation in der Erstellung des NAP II nicht ausgleichen, da es zum Zeitpunkt deren Beiziehung nur mehr darum ging, bereits von der jeweiligen politischen Ebene abgenommene Beiträge zu einem Gesamtwerk zusammenzufügen. Eine wesentliche inhaltliche Einflussnahme seitens der Zivilgesellschaft war nicht mehr möglich.  
 
Gründe für die mangelnde Partizipation sind u.a. ein mangelndes Verständnis darüber, was uneingeschränkte und wirksame Partizipation bedeutet, und welche Voraussetzungen dafür notwendig sind, als auch die mangelnde Ressourcenausstattung von Beteiligungsprozessen.  
 
Inhaltlich gibt es im NAP II insbesondere keine kohärente Strategie für die De-Institutionalisierung von Menschen mit Behinderungen, obwohl eine solche von großer Bedeutung wäre, um Selbstbestimmung und Inklusion in die Gesellschaft zu fördern und Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch von Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen zu verhindern. 

Fortschritt: In Arbeit

Mit Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen stärker zusammenzuarbeiten, insbesondere bei der Annahme des Nationalen Aktionsplans Behinderung

Proponent:

Äthiopien


Demokratische Bundesrepublik Äthiopien

Äthiopien


Demokratische Bundesrepublik Äthiopien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Der Nationale Aktionsplan Behinderung 2012-2021 (NAP I) ist mittlerweile ausgelaufen und wurde durch den Nationalen Aktionsplan Behinderung 2022-2030 ersetzt (NAP II, Information auf der Webseite des Sozialministeriums: hier). Eine umfangreiche Evaluierung des Erfolgs des NAP I durch das Sozialministerium ist erfolgt und auf deren Webseite als PDF https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:edab5ca1-4995-456a-820c-c414da78bc39/Evaluierung202012%E2%80%932020.pdf verfügbar. Im NAP I blieb großes Verbesserungspotenzial hinsichtlich der Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen und den sie vertretenden Organisationen. Gründe hierfür sind ein mangelndes Verständnis darüber, was uneingeschränkte und wirksame Partizipation bedeutet, und welche Voraussetzungen dafür notwendig sind, als auch die mangelnde Ressourcenausstattung von Beteiligungsprozessen. Zudem ist die politische Mitsprache in Österreich stark formalisiert und hat historische Wurzeln. Dadurch haben gut etablierte und politisch vernetzte zivilgesellschaftliche Organisationen einen Vorteil. Der Nationale Aktionsplan Behinderung 2022-2030 (NAP II) wurde von der österreichischen Bundesregierung am 6.Juli 2022 beschlossen und ist als PDF https://www.behindertenrat.at/wp-content/uploads/2023/01/Nationaler-Aktionsplan-NAP-Behinderung-2022-2030.pdf) verfügbar. Der NAP II ist dabei auch das zentrale nationale Instrument zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Österreich. Auch diese zielt auf die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Inklusion in die Gesellschaft von Menschen mit Behinderungen ab.  
 
Aus Sicht der Zivilgesellschaft ist im NAP II dieses Ziel der wirksamen sozialen Integration von Menschen mit Behinderungen nicht ausreichend umgesetzt. Der NAP II besteht formal, ist aber aus dieser Sicht nicht als voller Erfolg zu werten. Beim Nationalen Aktionsplan Behinderung II 2022-2030 (NAP II, als PDF https://www.behindertenrat.at/wp-content/uploads/2023/01/Nationaler-Aktionsplan-NAP-Behinderung-2022-2030.pdf) verfügbar) gab es im Vergleich zum vorherigen Nationalen Aktionsplan Behinderung I von 2012-2020 (NAP I) einige Fortschritte. Die Umsetzung des NAP II wird von der NAP-Begleitgruppe begleitet.  
Diese Gruppe besteht aus Vertreter:innen von Bundesministerien, Ländern, Organisationen für Menschen mit Behinderungen sowie dem Monitoringausschuss zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Ihr Ziel ist es, sicherzustellen, dass die Maßnahmen des Aktionsplans umgesetzt werden. Im Rahmen dieser Gruppe wird auch mündlich über den Umsetzungsstand der insgesamt 375 Maßnahmen berichtet. Inwiefern Menschen mit Behinderungen und deren Organisation in die Umsetzung eingebunden sind, ist nicht durchgehend ersichtlich und auch von den jeweiligen Maßnahmen abhängig.  
 
In der Erstellung des NAP II haben die Bundesministerien und Länder Beiträge in 26 Expertenteams erarbeitet. Diese Beiträge wurden aber bloß teilweise in einem partizipativen Prozess erstellt. Zwar haben das Sozialministerium und einige wenige weitere Bundesministerien entsprechende Prozesse für die Erarbeitung ihrer Beiträge aufgesetzt. Leider sind jedoch viele Bundesministerien diesem Aufruf nicht gefolgt, weshalb Beiträge zu essenziellen Themenbereichen (z.B.: Bildung, Kinder und Jugendliche oder Frauen) trotz zahlreicher Kontaktversuche von zivilgesellschaftlicher Seite gänzlich ohne echte Partizipation der Zivilgesellschaft entstanden. Auch in den Ländern war das partizipative Element nicht durchgehend sichergestellt. Die erstellten Beiträge sind auf der Website des Sozialministeriums abrufbar, siehe hier).  
 
Die schriftlichen Umsetzungsberichte für die Jahre 2021 und 2022, in denen der Stand der Umsetzung detailliert dargestellt und dadurch nachvollziehbar gemacht werden soll, wurden zudem immer noch nicht veröffentlicht.  
 
Auch das Redaktionsteam, in dem Vertreter*innen der Zivilgesellschaft und der staatlichen Überwachungsmechanismen vertreten waren, konnte den ursprünglichen Mangel an Partizipation in der Erstellung des NAP II nicht ausgleichen, da es zum Zeitpunkt deren Beiziehung nur mehr darum ging, bereits von der jeweiligen politischen Ebene abgenommene Beiträge zu einem Gesamtwerk zusammenzufügen. Eine wesentliche inhaltliche Einflussnahme seitens der Zivilgesellschaft war nicht mehr möglich.  
 
Gründe für die mangelnde Partizipation sind u.a. ein mangelndes Verständnis darüber, was uneingeschränkte und wirksame Partizipation bedeutet, und welche Voraussetzungen dafür notwendig sind, als auch die mangelnde Ressourcenausstattung von Beteiligungsprozessen.  
 
Inhaltlich gibt es im NAP II insbesondere keine kohärente Strategie für die De-Institutionalisierung von Menschen mit Behinderungen, obwohl eine solche von großer Bedeutung wäre, um Selbstbestimmung und Inklusion in die Gesellschaft zu fördern und Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch von Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen zu verhindern. 

Fortschritt: Teilerfolg

Den Nationalen Aktionsplan Behinderung 2012-2021 in Konsultation mit Menschen mit Behinderungen und den sie vertretenden Organisationen weiter umzusetzen

Proponent:

Israel


Staat Israel

Israel


Staat Israel

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Der Nationale Aktionsplan Behinderung 2012-2021 (NAP I) ist mittlerweile ausgelaufen und wurde durch den Nationalen Aktionsplan Behinderung 2022-2030 ersetzt (NAP II, Information auf der Webseite des Sozialministeriums: hier). Eine umfangreiche Evaluierung des Erfolgs des NAP I durch das Sozialministerium ist erfolgt und auf deren Webseite als PDF https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:edab5ca1-4995-456a-820c-c414da78bc39/Evaluierung202012%E2%80%932020.pdf verfügbar. Im NAP I blieb großes Verbesserungspotenzial hinsichtlich der Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen und den sie vertretenden Organisationen. Gründe hierfür sind ein mangelndes Verständnis darüber, was uneingeschränkte und wirksame Partizipation bedeutet, und welche Voraussetzungen dafür notwendig sind, als auch die mangelnde Ressourcenausstattung von Beteiligungsprozessen. Zudem ist die politische Mitsprache in Österreich stark formalisiert und hat historische Wurzeln. Dadurch haben gut etablierte und politisch vernetzte zivilgesellschaftliche Organisationen einen Vorteil. Der Nationale Aktionsplan Behinderung 2022-2030 (NAP II) wurde von der österreichischen Bundesregierung am 6.Juli 2022 beschlossen und ist als PDF https://www.behindertenrat.at/wp-content/uploads/2023/01/Nationaler-Aktionsplan-NAP-Behinderung-2022-2030.pdf) verfügbar. Der NAP II ist dabei auch das zentrale nationale Instrument zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Österreich. Auch diese zielt auf die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Inklusion in die Gesellschaft von Menschen mit Behinderungen ab.  
 
Aus Sicht der Zivilgesellschaft ist im NAP II dieses Ziel der wirksamen sozialen Integration von Menschen mit Behinderungen nicht ausreichend umgesetzt. Der NAP II besteht formal, ist aber aus dieser Sicht nicht als voller Erfolg zu werten. Beim Nationalen Aktionsplan Behinderung II 2022-2030 (NAP II, als PDF https://www.behindertenrat.at/wp-content/uploads/2023/01/Nationaler-Aktionsplan-NAP-Behinderung-2022-2030.pdf) verfügbar) gab es im Vergleich zum vorherigen Nationalen Aktionsplan Behinderung I von 2012-2020 (NAP I) einige Fortschritte. Die Umsetzung des NAP II wird von der NAP-Begleitgruppe begleitet.  
Diese Gruppe besteht aus Vertreter:innen von Bundesministerien, Ländern, Organisationen für Menschen mit Behinderungen sowie dem Monitoringausschuss zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Ihr Ziel ist es, sicherzustellen, dass die Maßnahmen des Aktionsplans umgesetzt werden. Im Rahmen dieser Gruppe wird auch mündlich über den Umsetzungsstand der insgesamt 375 Maßnahmen berichtet. Inwiefern Menschen mit Behinderungen und deren Organisation in die Umsetzung eingebunden sind, ist nicht durchgehend ersichtlich und auch von den jeweiligen Maßnahmen abhängig.  
 
In der Erstellung des NAP II haben die Bundesministerien und Länder Beiträge in 26 Expertenteams erarbeitet. Diese Beiträge wurden aber bloß teilweise in einem partizipativen Prozess erstellt. Zwar haben das Sozialministerium und einige wenige weitere Bundesministerien entsprechende Prozesse für die Erarbeitung ihrer Beiträge aufgesetzt. Leider sind jedoch viele Bundesministerien diesem Aufruf nicht gefolgt, weshalb Beiträge zu essenziellen Themenbereichen (z.B.: Bildung, Kinder und Jugendliche oder Frauen) trotz zahlreicher Kontaktversuche von zivilgesellschaftlicher Seite gänzlich ohne echte Partizipation der Zivilgesellschaft entstanden. Auch in den Ländern war das partizipative Element nicht durchgehend sichergestellt. Die erstellten Beiträge sind auf der Website des Sozialministeriums abrufbar, siehe hier).  
 
Die schriftlichen Umsetzungsberichte für die Jahre 2021 und 2022, in denen der Stand der Umsetzung detailliert dargestellt und dadurch nachvollziehbar gemacht werden soll, wurden zudem immer noch nicht veröffentlicht.  
 
Auch das Redaktionsteam, in dem Vertreter*innen der Zivilgesellschaft und der staatlichen Überwachungsmechanismen vertreten waren, konnte den ursprünglichen Mangel an Partizipation in der Erstellung des NAP II nicht ausgleichen, da es zum Zeitpunkt deren Beiziehung nur mehr darum ging, bereits von der jeweiligen politischen Ebene abgenommene Beiträge zu einem Gesamtwerk zusammenzufügen. Eine wesentliche inhaltliche Einflussnahme seitens der Zivilgesellschaft war nicht mehr möglich.  
 
Gründe für die mangelnde Partizipation sind u.a. ein mangelndes Verständnis darüber, was uneingeschränkte und wirksame Partizipation bedeutet, und welche Voraussetzungen dafür notwendig sind, als auch die mangelnde Ressourcenausstattung von Beteiligungsprozessen.  
 
Inhaltlich gibt es im NAP II insbesondere keine kohärente Strategie für die De-Institutionalisierung von Menschen mit Behinderungen, obwohl eine solche von großer Bedeutung wäre, um Selbstbestimmung und Inklusion in die Gesellschaft zu fördern und Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch von Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen zu verhindern. 

Fortschritt: Teilerfolg

Unverzüglich den Nationalen Aktionsplan Behinderung 2022-2030, der die wirksame soziale Integration von Menschen mit Behinderungen angemessen fördert, zu beschließen

Proponent:

Spanien


Königreich Spanien

Spanien


Königreich Spanien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Der Nationale Aktionsplan Behinderung 2012-2021 (NAP I) ist mittlerweile ausgelaufen und wurde durch den Nationalen Aktionsplan Behinderung 2022-2030 ersetzt (NAP II, Information auf der Webseite des Sozialministeriums: hier). Eine umfangreiche Evaluierung des Erfolgs des NAP I durch das Sozialministerium ist erfolgt und auf deren Webseite als PDF https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:edab5ca1-4995-456a-820c-c414da78bc39/Evaluierung202012%E2%80%932020.pdf verfügbar. Im NAP I blieb großes Verbesserungspotenzial hinsichtlich der Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen und den sie vertretenden Organisationen. Gründe hierfür sind ein mangelndes Verständnis darüber, was uneingeschränkte und wirksame Partizipation bedeutet, und welche Voraussetzungen dafür notwendig sind, als auch die mangelnde Ressourcenausstattung von Beteiligungsprozessen. Zudem ist die politische Mitsprache in Österreich stark formalisiert und hat historische Wurzeln. Dadurch haben gut etablierte und politisch vernetzte zivilgesellschaftliche Organisationen einen Vorteil. Der Nationale Aktionsplan Behinderung 2022-2030 (NAP II) wurde von der österreichischen Bundesregierung am 6.Juli 2022 beschlossen und ist als PDF https://www.behindertenrat.at/wp-content/uploads/2023/01/Nationaler-Aktionsplan-NAP-Behinderung-2022-2030.pdf) verfügbar. Der NAP II ist dabei auch das zentrale nationale Instrument zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Österreich. Auch diese zielt auf die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Inklusion in die Gesellschaft von Menschen mit Behinderungen ab.  
 
Aus Sicht der Zivilgesellschaft ist im NAP II dieses Ziel der wirksamen sozialen Integration von Menschen mit Behinderungen nicht ausreichend umgesetzt. Der NAP II besteht formal, ist aber aus dieser Sicht nicht als voller Erfolg zu werten. Beim Nationalen Aktionsplan Behinderung II 2022-2030 (NAP II, als PDF https://www.behindertenrat.at/wp-content/uploads/2023/01/Nationaler-Aktionsplan-NAP-Behinderung-2022-2030.pdf) verfügbar) gab es im Vergleich zum vorherigen Nationalen Aktionsplan Behinderung I von 2012-2020 (NAP I) einige Fortschritte. Die Umsetzung des NAP II wird von der NAP-Begleitgruppe begleitet.  
Diese Gruppe besteht aus Vertreter:innen von Bundesministerien, Ländern, Organisationen für Menschen mit Behinderungen sowie dem Monitoringausschuss zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Ihr Ziel ist es, sicherzustellen, dass die Maßnahmen des Aktionsplans umgesetzt werden. Im Rahmen dieser Gruppe wird auch mündlich über den Umsetzungsstand der insgesamt 375 Maßnahmen berichtet. Inwiefern Menschen mit Behinderungen und deren Organisation in die Umsetzung eingebunden sind, ist nicht durchgehend ersichtlich und auch von den jeweiligen Maßnahmen abhängig.  
 
In der Erstellung des NAP II haben die Bundesministerien und Länder Beiträge in 26 Expertenteams erarbeitet. Diese Beiträge wurden aber bloß teilweise in einem partizipativen Prozess erstellt. Zwar haben das Sozialministerium und einige wenige weitere Bundesministerien entsprechende Prozesse für die Erarbeitung ihrer Beiträge aufgesetzt. Leider sind jedoch viele Bundesministerien diesem Aufruf nicht gefolgt, weshalb Beiträge zu essenziellen Themenbereichen (z.B.: Bildung, Kinder und Jugendliche oder Frauen) trotz zahlreicher Kontaktversuche von zivilgesellschaftlicher Seite gänzlich ohne echte Partizipation der Zivilgesellschaft entstanden. Auch in den Ländern war das partizipative Element nicht durchgehend sichergestellt. Die erstellten Beiträge sind auf der Website des Sozialministeriums abrufbar, siehe hier).  
 
Die schriftlichen Umsetzungsberichte für die Jahre 2021 und 2022, in denen der Stand der Umsetzung detailliert dargestellt und dadurch nachvollziehbar gemacht werden soll, wurden zudem immer noch nicht veröffentlicht.  
 
Auch das Redaktionsteam, in dem Vertreter*innen der Zivilgesellschaft und der staatlichen Überwachungsmechanismen vertreten waren, konnte den ursprünglichen Mangel an Partizipation in der Erstellung des NAP II nicht ausgleichen, da es zum Zeitpunkt deren Beiziehung nur mehr darum ging, bereits von der jeweiligen politischen Ebene abgenommene Beiträge zu einem Gesamtwerk zusammenzufügen. Eine wesentliche inhaltliche Einflussnahme seitens der Zivilgesellschaft war nicht mehr möglich.  
 
Gründe für die mangelnde Partizipation sind u.a. ein mangelndes Verständnis darüber, was uneingeschränkte und wirksame Partizipation bedeutet, und welche Voraussetzungen dafür notwendig sind, als auch die mangelnde Ressourcenausstattung von Beteiligungsprozessen.  
 
Inhaltlich gibt es im NAP II insbesondere keine kohärente Strategie für die De-Institutionalisierung von Menschen mit Behinderungen, obwohl eine solche von großer Bedeutung wäre, um Selbstbestimmung und Inklusion in die Gesellschaft zu fördern und Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch von Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen zu verhindern. 

Fortschritt: In Arbeit

Weitere Maßnahmen zur Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen zu ergreifen, wie im verlängerten Nationalen Aktionsplan Behinderung dargelegt

Proponent:

Japan


Japan

Japan


Japan

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Der bisherige Ansatz zur Förderung der Partizipation von Menschen mit Behinderungen und ihren Vertretungsorganisationen weist erhebliche Schwächen auf. Diese Schwächen resultieren aus verschiedenen Faktoren, wie einem unzureichenden Verständnis von uneingeschränkter und effektiver Partizipation sowie der unzureichenden Bereitstellung von Ressourcen für Beteiligungsprozesse. Darüber hinaus ist die politische Beteiligung in Österreich stark formalisiert und historisch gewachsen, was bereits etablierten und politisch vernetzten zivilgesellschaftlichen Organisationen Vorteile verschafft. Es wurde jedoch nicht ausreichend systematisch darauf geachtet, gezieltes „Capacity Building“ gemäß den Anforderungen der UN-BRK durchzuführen.  
 
Es wäre wünschenswert, wenn ein Prozess ähnlich der partizipativen Erarbeitung des 2. Erwachsenenschutzgesetzes durch das Justizministerium im Jahr 2016 aufgesetzt worden wäre (Website der Justiz: https://www.bmj.gv.at/themen/Zivilrecht/Erwachsenenschutz/Das-neue-Erwachsenenschutzrecht-im-%C3%9Cberblick.html). Tatsächlich ist der NAP II aus Sicht der Zivilgesellschaft noch nicht als ausreichender Erfolg zu werten, weil dieser das Ziel der wirksamen sozialen Integration von Menschen mit Behinderungen nicht ausreichend umsetzt. 

Fortschritt: In Arbeit

Den Nationalen Aktionsplan Behinderung weiter umzusetzen

Proponent:

Libanon


Libanesische Republik

Libanon


Libanesische Republik

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Der Nationale Aktionsplan Behinderung 2012-2021 (NAP I) ist mittlerweile ausgelaufen und wurde durch den Nationalen Aktionsplan Behinderung 2022-2030 ersetzt (NAP II, Information auf der Webseite des Sozialministeriums: hier). Eine umfangreiche Evaluierung des Erfolgs des NAP I durch das Sozialministerium ist erfolgt und auf deren Webseite als PDF https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:edab5ca1-4995-456a-820c-c414da78bc39/Evaluierung202012%E2%80%932020.pdf verfügbar. Im NAP I blieb großes Verbesserungspotenzial hinsichtlich der Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen und den sie vertretenden Organisationen. Gründe hierfür sind ein mangelndes Verständnis darüber, was uneingeschränkte und wirksame Partizipation bedeutet, und welche Voraussetzungen dafür notwendig sind, als auch die mangelnde Ressourcenausstattung von Beteiligungsprozessen. Zudem ist die politische Mitsprache in Österreich stark formalisiert und hat historische Wurzeln. Dadurch haben gut etablierte und politisch vernetzte zivilgesellschaftliche Organisationen einen Vorteil. Der Nationale Aktionsplan Behinderung 2022-2030 (NAP II) wurde von der österreichischen Bundesregierung am 6.Juli 2022 beschlossen und ist als PDF https://www.behindertenrat.at/wp-content/uploads/2023/01/Nationaler-Aktionsplan-NAP-Behinderung-2022-2030.pdf) verfügbar. Der NAP II ist dabei auch das zentrale nationale Instrument zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Österreich. Auch diese zielt auf die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Inklusion in die Gesellschaft von Menschen mit Behinderungen ab.  
 
Aus Sicht der Zivilgesellschaft ist im NAP II dieses Ziel der wirksamen sozialen Integration von Menschen mit Behinderungen nicht ausreichend umgesetzt. Der NAP II besteht formal, ist aber aus dieser Sicht nicht als voller Erfolg zu werten. Beim Nationalen Aktionsplan Behinderung II 2022-2030 (NAP II, als PDF https://www.behindertenrat.at/wp-content/uploads/2023/01/Nationaler-Aktionsplan-NAP-Behinderung-2022-2030.pdf) verfügbar) gab es im Vergleich zum vorherigen Nationalen Aktionsplan Behinderung I von 2012-2020 (NAP I) einige Fortschritte. Die Umsetzung des NAP II wird von der NAP-Begleitgruppe begleitet.  
Diese Gruppe besteht aus Vertreter:innen von Bundesministerien, Ländern, Organisationen für Menschen mit Behinderungen sowie dem Monitoringausschuss zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Ihr Ziel ist es, sicherzustellen, dass die Maßnahmen des Aktionsplans umgesetzt werden. Im Rahmen dieser Gruppe wird auch mündlich über den Umsetzungsstand der insgesamt 375 Maßnahmen berichtet. Inwiefern Menschen mit Behinderungen und deren Organisation in die Umsetzung eingebunden sind, ist nicht durchgehend ersichtlich und auch von den jeweiligen Maßnahmen abhängig.  
 
In der Erstellung des NAP II haben die Bundesministerien und Länder Beiträge in 26 Expertenteams erarbeitet. Diese Beiträge wurden aber bloß teilweise in einem partizipativen Prozess erstellt. Zwar haben das Sozialministerium und einige wenige weitere Bundesministerien entsprechende Prozesse für die Erarbeitung ihrer Beiträge aufgesetzt. Leider sind jedoch viele Bundesministerien diesem Aufruf nicht gefolgt, weshalb Beiträge zu essenziellen Themenbereichen (z.B.: Bildung, Kinder und Jugendliche oder Frauen) trotz zahlreicher Kontaktversuche von zivilgesellschaftlicher Seite gänzlich ohne echte Partizipation der Zivilgesellschaft entstanden. Auch in den Ländern war das partizipative Element nicht durchgehend sichergestellt. Die erstellten Beiträge sind auf der Website des Sozialministeriums abrufbar, siehe hier).  
 
Die schriftlichen Umsetzungsberichte für die Jahre 2021 und 2022, in denen der Stand der Umsetzung detailliert dargestellt und dadurch nachvollziehbar gemacht werden soll, wurden zudem immer noch nicht veröffentlicht.  
 
Auch das Redaktionsteam, in dem Vertreter*innen der Zivilgesellschaft und der staatlichen Überwachungsmechanismen vertreten waren, konnte den ursprünglichen Mangel an Partizipation in der Erstellung des NAP II nicht ausgleichen, da es zum Zeitpunkt deren Beiziehung nur mehr darum ging, bereits von der jeweiligen politischen Ebene abgenommene Beiträge zu einem Gesamtwerk zusammenzufügen. Eine wesentliche inhaltliche Einflussnahme seitens der Zivilgesellschaft war nicht mehr möglich.  
 
Gründe für die mangelnde Partizipation sind u.a. ein mangelndes Verständnis darüber, was uneingeschränkte und wirksame Partizipation bedeutet, und welche Voraussetzungen dafür notwendig sind, als auch die mangelnde Ressourcenausstattung von Beteiligungsprozessen.  
 
Inhaltlich gibt es im NAP II insbesondere keine kohärente Strategie für die De-Institutionalisierung von Menschen mit Behinderungen, obwohl eine solche von großer Bedeutung wäre, um Selbstbestimmung und Inklusion in die Gesellschaft zu fördern und Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch von Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen zu verhindern. 

Fortschritt: In Arbeit

Maßnahmen zur Erfüllung des Nationalen Aktionsplans Behinderung zu ergreifen, darunter eingehendere Konsultationen mit Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten

Proponent:

Polen


Republik Polen

Polen


Republik Polen

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Der Nationale Aktionsplan Behinderung 2012-2021 (NAP I) ist mittlerweile ausgelaufen und wurde durch den Nationalen Aktionsplan Behinderung 2022-2030 ersetzt (NAP II, Information auf der Webseite des Sozialministeriums: hier). Eine umfangreiche Evaluierung des Erfolgs des NAP I durch das Sozialministerium ist erfolgt und auf deren Webseite als PDF https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:edab5ca1-4995-456a-820c-c414da78bc39/Evaluierung202012%E2%80%932020.pdf verfügbar. Im NAP I blieb großes Verbesserungspotenzial hinsichtlich der Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen und den sie vertretenden Organisationen. Gründe hierfür sind ein mangelndes Verständnis darüber, was uneingeschränkte und wirksame Partizipation bedeutet, und welche Voraussetzungen dafür notwendig sind, als auch die mangelnde Ressourcenausstattung von Beteiligungsprozessen. Zudem ist die politische Mitsprache in Österreich stark formalisiert und hat historische Wurzeln. Dadurch haben gut etablierte und politisch vernetzte zivilgesellschaftliche Organisationen einen Vorteil. Der Nationale Aktionsplan Behinderung 2022-2030 (NAP II) wurde von der österreichischen Bundesregierung am 6.Juli 2022 beschlossen und ist als PDF https://www.behindertenrat.at/wp-content/uploads/2023/01/Nationaler-Aktionsplan-NAP-Behinderung-2022-2030.pdf) verfügbar. Der NAP II ist dabei auch das zentrale nationale Instrument zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Österreich. Auch diese zielt auf die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Inklusion in die Gesellschaft von Menschen mit Behinderungen ab.  
 
Aus Sicht der Zivilgesellschaft ist im NAP II dieses Ziel der wirksamen sozialen Integration von Menschen mit Behinderungen nicht ausreichend umgesetzt. Der NAP II besteht formal, ist aber aus dieser Sicht nicht als voller Erfolg zu werten. Beim Nationalen Aktionsplan Behinderung II 2022-2030 (NAP II, als PDF https://www.behindertenrat.at/wp-content/uploads/2023/01/Nationaler-Aktionsplan-NAP-Behinderung-2022-2030.pdf) verfügbar) gab es im Vergleich zum vorherigen Nationalen Aktionsplan Behinderung I von 2012-2020 (NAP I) einige Fortschritte. Die Umsetzung des NAP II wird von der NAP-Begleitgruppe begleitet.  
Diese Gruppe besteht aus Vertreter:innen von Bundesministerien, Ländern, Organisationen für Menschen mit Behinderungen sowie dem Monitoringausschuss zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Ihr Ziel ist es, sicherzustellen, dass die Maßnahmen des Aktionsplans umgesetzt werden. Im Rahmen dieser Gruppe wird auch mündlich über den Umsetzungsstand der insgesamt 375 Maßnahmen berichtet. Inwiefern Menschen mit Behinderungen und deren Organisation in die Umsetzung eingebunden sind, ist nicht durchgehend ersichtlich und auch von den jeweiligen Maßnahmen abhängig.  
 
In der Erstellung des NAP II haben die Bundesministerien und Länder Beiträge in 26 Expertenteams erarbeitet. Diese Beiträge wurden aber bloß teilweise in einem partizipativen Prozess erstellt. Zwar haben das Sozialministerium und einige wenige weitere Bundesministerien entsprechende Prozesse für die Erarbeitung ihrer Beiträge aufgesetzt. Leider sind jedoch viele Bundesministerien diesem Aufruf nicht gefolgt, weshalb Beiträge zu essenziellen Themenbereichen (z.B.: Bildung, Kinder und Jugendliche oder Frauen) trotz zahlreicher Kontaktversuche von zivilgesellschaftlicher Seite gänzlich ohne echte Partizipation der Zivilgesellschaft entstanden. Auch in den Ländern war das partizipative Element nicht durchgehend sichergestellt. Die erstellten Beiträge sind auf der Website des Sozialministeriums abrufbar, siehe hier).  
 
Die schriftlichen Umsetzungsberichte für die Jahre 2021 und 2022, in denen der Stand der Umsetzung detailliert dargestellt und dadurch nachvollziehbar gemacht werden soll, wurden zudem immer noch nicht veröffentlicht.  
 
Auch das Redaktionsteam, in dem Vertreter*innen der Zivilgesellschaft und der staatlichen Überwachungsmechanismen vertreten waren, konnte den ursprünglichen Mangel an Partizipation in der Erstellung des NAP II nicht ausgleichen, da es zum Zeitpunkt deren Beiziehung nur mehr darum ging, bereits von der jeweiligen politischen Ebene abgenommene Beiträge zu einem Gesamtwerk zusammenzufügen. Eine wesentliche inhaltliche Einflussnahme seitens der Zivilgesellschaft war nicht mehr möglich.  
 
Gründe für die mangelnde Partizipation sind u.a. ein mangelndes Verständnis darüber, was uneingeschränkte und wirksame Partizipation bedeutet, und welche Voraussetzungen dafür notwendig sind, als auch die mangelnde Ressourcenausstattung von Beteiligungsprozessen.  
 
Inhaltlich gibt es im NAP II insbesondere keine kohärente Strategie für die De-Institutionalisierung von Menschen mit Behinderungen, obwohl eine solche von großer Bedeutung wäre, um Selbstbestimmung und Inklusion in die Gesellschaft zu fördern und Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch von Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen zu verhindern. 

Fortschritt: In Arbeit

Die im Bereich der Rechte von Menschen mit Behinderungen tätigen zivilgesellschaftlichen Organisationen in den laufenden Prozess der Erstellung des Nationalen Aktionsplans Behinderung 2022-2030 einzubeziehen

Proponent:

Katar


Staat Katar

Katar


Staat Katar

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Der Nationale Aktionsplan Behinderung 2012-2021 (NAP I) ist mittlerweile ausgelaufen und wurde durch den Nationalen Aktionsplan Behinderung 2022-2030 ersetzt (NAP II, Information auf der Webseite des Sozialministeriums: hier). Eine umfangreiche Evaluierung des Erfolgs des NAP I durch das Sozialministerium ist erfolgt und auf deren Webseite als PDF https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:edab5ca1-4995-456a-820c-c414da78bc39/Evaluierung202012%E2%80%932020.pdf verfügbar. Im NAP I blieb großes Verbesserungspotenzial hinsichtlich der Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen und den sie vertretenden Organisationen. Gründe hierfür sind ein mangelndes Verständnis darüber, was uneingeschränkte und wirksame Partizipation bedeutet, und welche Voraussetzungen dafür notwendig sind, als auch die mangelnde Ressourcenausstattung von Beteiligungsprozessen. Zudem ist die politische Mitsprache in Österreich stark formalisiert und hat historische Wurzeln. Dadurch haben gut etablierte und politisch vernetzte zivilgesellschaftliche Organisationen einen Vorteil. Der Nationale Aktionsplan Behinderung 2022-2030 (NAP II) wurde von der österreichischen Bundesregierung am 6.Juli 2022 beschlossen und ist als PDF https://www.behindertenrat.at/wp-content/uploads/2023/01/Nationaler-Aktionsplan-NAP-Behinderung-2022-2030.pdf) verfügbar. Der NAP II ist dabei auch das zentrale nationale Instrument zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Österreich. Auch diese zielt auf die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Inklusion in die Gesellschaft von Menschen mit Behinderungen ab.  
 
Aus Sicht der Zivilgesellschaft ist im NAP II dieses Ziel der wirksamen sozialen Integration von Menschen mit Behinderungen nicht ausreichend umgesetzt. Der NAP II besteht formal, ist aber aus dieser Sicht nicht als voller Erfolg zu werten. Beim Nationalen Aktionsplan Behinderung II 2022-2030 (NAP II, als PDF https://www.behindertenrat.at/wp-content/uploads/2023/01/Nationaler-Aktionsplan-NAP-Behinderung-2022-2030.pdf) verfügbar) gab es im Vergleich zum vorherigen Nationalen Aktionsplan Behinderung I von 2012-2020 (NAP I) einige Fortschritte. Die Umsetzung des NAP II wird von der NAP-Begleitgruppe begleitet.  
Diese Gruppe besteht aus Vertreter:innen von Bundesministerien, Ländern, Organisationen für Menschen mit Behinderungen sowie dem Monitoringausschuss zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Ihr Ziel ist es, sicherzustellen, dass die Maßnahmen des Aktionsplans umgesetzt werden. Im Rahmen dieser Gruppe wird auch mündlich über den Umsetzungsstand der insgesamt 375 Maßnahmen berichtet. Inwiefern Menschen mit Behinderungen und deren Organisation in die Umsetzung eingebunden sind, ist nicht durchgehend ersichtlich und auch von den jeweiligen Maßnahmen abhängig.  
 
In der Erstellung des NAP II haben die Bundesministerien und Länder Beiträge in 26 Expertenteams erarbeitet. Diese Beiträge wurden aber bloß teilweise in einem partizipativen Prozess erstellt. Zwar haben das Sozialministerium und einige wenige weitere Bundesministerien entsprechende Prozesse für die Erarbeitung ihrer Beiträge aufgesetzt. Leider sind jedoch viele Bundesministerien diesem Aufruf nicht gefolgt, weshalb Beiträge zu essenziellen Themenbereichen (z.B.: Bildung, Kinder und Jugendliche oder Frauen) trotz zahlreicher Kontaktversuche von zivilgesellschaftlicher Seite gänzlich ohne echte Partizipation der Zivilgesellschaft entstanden. Auch in den Ländern war das partizipative Element nicht durchgehend sichergestellt. Die erstellten Beiträge sind auf der Website des Sozialministeriums abrufbar, siehe hier).  
 
Die schriftlichen Umsetzungsberichte für die Jahre 2021 und 2022, in denen der Stand der Umsetzung detailliert dargestellt und dadurch nachvollziehbar gemacht werden soll, wurden zudem immer noch nicht veröffentlicht.  
 
Auch das Redaktionsteam, in dem Vertreter*innen der Zivilgesellschaft und der staatlichen Überwachungsmechanismen vertreten waren, konnte den ursprünglichen Mangel an Partizipation in der Erstellung des NAP II nicht ausgleichen, da es zum Zeitpunkt deren Beiziehung nur mehr darum ging, bereits von der jeweiligen politischen Ebene abgenommene Beiträge zu einem Gesamtwerk zusammenzufügen. Eine wesentliche inhaltliche Einflussnahme seitens der Zivilgesellschaft war nicht mehr möglich.  
 
Gründe für die mangelnde Partizipation sind u.a. ein mangelndes Verständnis darüber, was uneingeschränkte und wirksame Partizipation bedeutet, und welche Voraussetzungen dafür notwendig sind, als auch die mangelnde Ressourcenausstattung von Beteiligungsprozessen.  
 
Inhaltlich gibt es im NAP II insbesondere keine kohärente Strategie für die De-Institutionalisierung von Menschen mit Behinderungen, obwohl eine solche von großer Bedeutung wäre, um Selbstbestimmung und Inklusion in die Gesellschaft zu fördern und Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch von Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen zu verhindern. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Anstrengungen zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen durch Sicherstellung ihres Zugangs zu Arbeitsmarkt und Sozialleistungen fortzusetzen

Proponent:

Zypern


Republik Zypern

Zypern


Republik Zypern

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich gibt es eine Unterscheidung zwischen arbeitsfähigen und nicht arbeitsfähigen Menschen. Die Feststellung der Arbeitsfähigkeit oder -unfähigkeit erfolgt ausschließlich anhand medizinischer Kriterien, oft schon direkt nach der Schule. Für nicht arbeitsfähige Personen sind die Bundesländer zuständig, während der Bund für arbeitsfähige Personen zuständig ist. In Bezug auf die Gruppe, der nicht arbeitsfähigen Personen wurden, kaum Maßnahmen ergriffen. Diese Personen sind weiterhin in Tages- und Beschäftigungsstrukturen tätig, erhalten jedoch keinen Lohn und haben keine eigenständige Sozialversicherung (mit Ausnahme der Unfallversicherung). Dies führt zu verstärkter Altersarmut, und es gibt keine Daten über den Übergang in den regulären Arbeitsmarkt.  
 
Es gibt keine landesweiten einheitlichen Maßnahmen, um dies zu ermöglichen, und die geplanten Maßnahmen im Nationalen Aktionsplan 2022-2030 wurden bisher nicht umgesetzt (Siehe Nationaler Aktionsplan Behinderung auf der Website des Sozialministeriums: https://www.sozialministerium.at/Themen/Soziales/Menschen-mit-Behinderungen/Nationaler-Aktionsplan-Behinderung.html verfügbar). Unterstützungsleistungen für arbeitsfähige Personen sind größtenteils an einen bestimmten Grad der Behinderung (GdB) gebunden, wodurch Personen, die keinen vom Staat festgestellten Grades der Behinderung (GdB) haben, von entsprechenden Fördermaßnahmen ausgeschlossen sind. Die Maßnahmen des Arbeitsmarktservice (AMS) sind für Menschen mit Behinderungen nicht vollständig zugänglich. Dies führt dazu, dass arbeitslose Menschen mit Behinderungen seltener an Qualifizierungsmaßnahmen des AMS teilnehmen als Arbeitslose ohne Behinderung.  
 
Es gibt nur wenige Maßnahmen zur Bekämpfung von geschlechtsspezifischen Beschäftigungsungleichgewichten und Lohngefällen, abgesehen von einer höheren Lohnkostenförderung für Frauen mit Behinderungen im Rahmen der „Inklusionsförderung Plus” (Inklusionsförderung/InklusionsförderungPlus: https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/inklusionsfoerderung-inklusionsfoerderungplus.html). Es gibt keine spezifischen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen für Frauen mit Behinderungen (Lohnförderungen: Website des Sozialministeriumservice: https://www.sozialministeriumservice.at/Finanzielles/Foerderungen/Lohnfoerderungen/Lohnfoerderungen.de.html). 

Fortschritt: In Arbeit

In der internationalen Zusammenarbeit einen Twin-Track-Approach (zweigleisiges Vorgehen) für Inklusion von Menschen mit Behinderungen in Erwägung zu ziehen und dabei Frauen und Kinder mit Behinderungen besonders zu berücksichtigen

Proponent:

Indonesien


Republik Indonesien

Indonesien


Republik Indonesien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Eine Empfehlung an Österreich ist es, einen Twin Track Ansatz zu verfolgen, der darauf abzielt, Menschen mit Behinderungen inklusiver in die Gesellschaft einzubinden. Das Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik 2022-2024 wurde am 16.11.2022 durch den Ministerrat zur Kenntnis genommen (Als PDF auf der Website des Parlaments verfügbar: https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/III/805/imfname_1482905.pdf).  
Das neue Dreijahresprogramm hat einen bedeutenden Fortschritt im Hinblick auf die Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen in die internationale Zusammenarbeit erzielt (siehe Informationen auf der Website des Parlaments: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/III/805). Die Zivilgesellschaft wird die Umsetzung dieses Programms genau beobachten, um sicherzustellen, dass die Strategie tatsächlich in die Praxis umgesetzt wird. 
Am 16.11.2022 nahm der Ministerrat das Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik für die Jahre 2022 bis 2024 zur Kenntnis, ein bedeutender Schritt, um die Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen in der internationalen Zusammenarbeit zu verstärken (Als PDF auf der Website des Parlaments verfügbar: https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/III/805/imfname_1482905.pdf) und mehr (Informationen auf der Website des Parlaments: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/III/805).  
 
Innerhalb dieses Rahmens sollte besonderes Augenmerk auf Frauen und Kinder mit Behinderungen gelegt werden. Dieser Fokus ist entscheidend, um sicherzustellen, dass die am stärksten marginalisierten Gruppen innerhalb der Gemeinschaft der Menschen mit Behinderungen nicht übersehen werden. Durch gezielte Maßnahmen und Programme im Rahmen des Dreijahresprogramms wird angestrebt, die Lebensbedingungen dieser Gruppen signifikant zu verbessern und ihre volle Teilhabe der Gesellschaft zu ermöglichen.  
 
Die Zivilgesellschaft spielt eine entscheidende Rolle bei der Überwachung der Implementierung dieses Programms. Diese Beteiligung gewährleistet, dass die im Programm festgelegten Strategien und Ziele nicht nur auf dem Papier bestehen, sondern auch tatsächlich in die Praxis umgesetzt werden. Die aktive Einbeziehung und das Feedback von zivilgesellschaftlichen Organisationen sind unerlässlich, um den Fortschritt zu messen und sicherzustellen, dass die Bedürfnisse und Rechte von Frauen und Kindern mit Behinderungen effektiv adressiert werden. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Sicherzustellen, dass im Rahmen der neuen Verfahren, die mit der Einrichtung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) eingeführt wurden, ein wirksamer Rechtsbehelf und unabhängige Rechtsberatung für Asylwerbende garantiert werden

Proponent:

Schweden


Königreich Schweden

Schweden


Königreich Schweden

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Im Mai 2019 wurde das sogenannte BBU-Gesetz verabschiedet, das die Einführung von Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) zum Ziel hat (siehe: https://www.oesterreich.gv.at/themen/soziales/armut/2/Seite.1694400.html). Es ist vorgesehen, dass diese Agentur dem Innenministerium und dem Justizministerium unterstellt ist und sämtliche Aufgaben in Bezug auf die Betreuung von Asylsuchenden übernimmt, die bislang überwiegend von unabhängigen, nicht-staatlichen Organisationen erledigt wurden. 
 
Diese Aufgaben umfassen die Versorgung in den Erstaufnahmezentren für Asylbewerber:innen, die Bereitstellung von Rechtsberatung für Asylbewerber:innen und Fremde, Rückkehrberatung und Unterstützung für Personen, die abgelehnt wurden. 
 
Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens hat unter anderem Amnesty International bereits Kritik an dem Gesetzesentwurf geäußert (siehe Stellungnahme Amnesty International:https://www.amnesty.at/news-events/stellungnahme-zur-bundesagentur-fuer-betreuungs-und-unterstuetzungsleistungen/).  
 
Es wird in den Hauptargumenten deutlich gemacht, dass das Gesetz die Rechte von Menschen mit fairen Prozessen und die Möglichkeit einer effektiven Beschwerde erheblich beeinträchtigt. Außerdem steht es im Widerspruch zu europäischen Vorgaben, wie zum Beispiel der EU-Aufnahmerichtlinie, insbesondere hinsichtlich der Forderung nach kostenloser Rechtsberatung und -vertretung. Das BBU-Gesetz garantiert die Unabhängigkeit und Weisungsbefugnis der Rechtsberater*innen, da die organisatorische, finanzielle und personelle Zusammenarbeit zwischen der Agentur und dem Innenministerium besteht. Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Verfahren fair, transparent und rechtsstaatlich sind und dass Asylbewerber einen angemessenen Zugang zu Rechtsmitteln und unabhängiger Beratung haben. 

Fortschritt: Rückschritt

Keine polarisierenden populistischen Kampagnen gegen Gemeinschaften mit Migrationshintergrund zu führen und gegen rassistische Äußerungen öffentlich klar Stellung zu beziehen

Proponent:

Türkei


Republik Türkei

Türkei


Republik Türkei

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die internationalen Aktivitäten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) sowie der damit beauftragten Organisationen erinnern.at und OeAD zielen allesamt darauf ab, Lehrende und Lernende im Bereich der Menschenrechtsbildung zu unterstützen. Es gibt jedoch keine weiteren Informationen über spezifische Projekte aus Österreich. Obwohl im Dezember 2004 das Weltprogramm für Menschenrechtsbildung von den Vereinten Nationen ins Leben gerufen wurde, werden in Österreich diverse Maßnahmen zur Förderung der Menschenrechtsbildung durchgeführt. Obwohl Fortschritte in der Menschenrechtsbildung erkennbar sind, bleibt festzuhalten, dass noch erheblicher Handlungsbedarf besteht. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Anstrengungen zur Verbesserung des Schutzes der Rechte von Migrantinnen und Migranten und Asylwerbenden zu unternehmen

Proponent:

Uganda


Republik Uganda

Uganda


Republik Uganda

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Strafverfolgungsbehörden setzten weiterhin Gesichtserkennungstechnologien ohne klare rechtliche Grundlage ein, trotz der möglichen Diskriminierung von Geschlechter- und ethnischen Minderheiten sowie der Beeinträchtigung der Rechte auf Privatsphäre, Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Racial Profiling durch die Polizei wurde weiterhin praktiziert, und es fehlte an wirksamen Mechanismen zur Untersuchung dieser Praktiken (siehe Menschenrechtslage in Österreich 2022, Amnesty International Österreich: https://www.amnesty.at/themen/menschenrechte-in-oesterreich/menschenrechtslage-in-oesterreich-2022-amnesty-jahresbericht/).  
 
Zwischen Januar und August 2021 wurden 64 afghanische Staatsangehörige trotz der Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan abgeschoben. Im August desselben Jahres verweigerte die österreichische Regierung die Evakuierung von afghanischen Flüchtlingen vor den Taliban sowie die Umverteilung von Asylsuchenden von den griechischen Inseln. Im Juli 2021 stellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark fest, dass sieben Asylsuchende rechtswidrig nach Slowenien zurückgeschoben worden waren. Dies zeigte, dass rechtswidrige Pushbacks in Österreich teilweise systematisch praktiziert wurden. Im Februar 2022 bestätigte dasselbe Gericht, dass ein Asylsuchender aus Marokko widerrechtlich nach Slowenien zurückgeschoben worden war und wies auf die methodische Anwendung solcher rechtswidriger Pushbacks hin. Bis Ende des Jahres 2022 erhielten etwa 90.000 ukrainische Geflüchtete in Österreich temporären Schutz gemäß den EU-Massenzustrom-Richtlinien. Im September 2022 meldete das Innenministerium, dass zwischen Januar und Juli 5.140 unbegleitete minderjährige Geflüchtete verschwunden waren.  
 
Zahlreiche NGOs und Politiker*innen fordern eine sofortige Zuweisung von Obsorgeberechtigten für unbegleitete Minderjährige unmittelbar nach ihrer Ankunft, anstatt auf die Zulassung zum Asylverfahren zu warten, was oft mehrere Monate dauerte. 
Im Juli 2021 wurde das “Anti-Terror-Paket“ verabschiedet, wobei Bedenken von zivilgesellschaftlichen Organisationen und UN-Expert*innen geäußert wurden, dass der Paragraf über „religiös motivierte extremistische Verbindungen“ Muslim*innen stigmatisieren könnte (siehe Terror-Bekämpfungs-Gesetz – TeBG (849 d.B.): https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/849).  
 
Die Strafverfolgungsbehörden setzten weiterhin Gesichtserkennungstechnologien ohne klare rechtliche Grundlage ein, trotz der möglichen Diskriminierung von Geschlechter- und ethnischen Minderheiten sowie der Beeinträchtigung der Rechte auf Privatsphäre, Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Racial Profiling durch die Polizei wurde weiterhin praktiziert, und es fehlte an wirksamen Mechanismen zur Untersuchung dieser Praktiken (siehe Menschenrechtslage in Österreich 2022, Amnesty International Österreich: https://www.amnesty.at/themen/menschenrechte-in-oesterreich/menschenrechtslage-in-oesterreich-2022-amnesty-jahresbericht/).  
 
Zwischen Januar und August 2021 wurden 64 afghanische Staatsangehörige trotz der Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan abgeschoben. Im August desselben Jahres verweigerte die österreichische Regierung die Evakuierung von afghanischen Flüchtlingen vor den Taliban sowie die Umverteilung von Asylsuchenden von den griechischen Inseln. Im Juli 2021 stellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark fest, dass sieben Asylsuchende rechtswidrig nach Slowenien zurückgeschoben worden waren. Dies zeigte, dass rechtswidrige Pushbacks in Österreich teilweise systematisch praktiziert wurden. Im Februar 2022 bestätigte dasselbe Gericht, dass ein Asylsuchender aus Marokko widerrechtlich nach Slowenien zurückgeschoben worden war und wies auf die methodische Anwendung solcher rechtswidriger Pushbacks hin. Bis Ende des Jahres 2022 erhielten etwa 90.000 ukrainische Geflüchtete in Österreich temporären Schutz gemäß den EU-Massenzustrom-Richtlinien. Im September 2022 meldete das Innenministerium, dass zwischen Januar und Juli 5.140 unbegleitete minderjährige Geflüchtete verschwunden waren.  
 
Zahlreiche NGOs und Politiker*innen fordern eine sofortige Zuweisung von Obsorgeberechtigten für unbegleitete Minderjährige unmittelbar nach ihrer Ankunft, anstatt auf die Zulassung zum Asylverfahren zu warten, was oft mehrere Monate dauerte. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Anstrengungen zum Schutz von Asylwerbenden und Migrantinnen und Migranten weiter zu verstärken

Proponent:

Ukraine


Ukraine

Ukraine


Ukraine

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Strafverfolgungsbehörden setzten weiterhin Gesichtserkennungstechnologien ohne klare rechtliche Grundlage ein, trotz der möglichen Diskriminierung von Geschlechter- und ethnischen Minderheiten sowie der Beeinträchtigung der Rechte auf Privatsphäre, Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Racial Profiling durch die Polizei wurde weiterhin praktiziert, und es fehlte an wirksamen Mechanismen zur Untersuchung dieser Praktiken (siehe Menschenrechtslage in Österreich 2022, Amnesty International Österreich: https://www.amnesty.at/themen/menschenrechte-in-oesterreich/menschenrechtslage-in-oesterreich-2022-amnesty-jahresbericht/).  
 
Zwischen Januar und August 2021 wurden 64 afghanische Staatsangehörige trotz der Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan abgeschoben. Im August desselben Jahres verweigerte die österreichische Regierung die Evakuierung von afghanischen Flüchtlingen vor den Taliban sowie die Umverteilung von Asylsuchenden von den griechischen Inseln. Im Juli 2021 stellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark fest, dass sieben Asylsuchende rechtswidrig nach Slowenien zurückgeschoben worden waren. Dies zeigte, dass rechtswidrige Pushbacks in Österreich teilweise systematisch praktiziert wurden. Im Februar 2022 bestätigte dasselbe Gericht, dass ein Asylsuchender aus Marokko widerrechtlich nach Slowenien zurückgeschoben worden war und wies auf die methodische Anwendung solcher rechtswidriger Pushbacks hin. Bis Ende des Jahres 2022 erhielten etwa 90.000 ukrainische Geflüchtete in Österreich temporären Schutz gemäß den EU-Massenzustrom-Richtlinien. Im September 2022 meldete das Innenministerium, dass zwischen Januar und Juli 5.140 unbegleitete minderjährige Geflüchtete verschwunden waren.  
 
Zahlreiche NGOs und Politiker*innen fordern eine sofortige Zuweisung von Obsorgeberechtigten für unbegleitete Minderjährige unmittelbar nach ihrer Ankunft, anstatt auf die Zulassung zum Asylverfahren zu warten, was oft mehrere Monate dauerte. 
Im Juli 2021 wurde das “Anti-Terror-Paket“ verabschiedet, wobei Bedenken von zivilgesellschaftlichen Organisationen und UN-Expert*innen geäußert wurden, dass der Paragraf über „religiös motivierte extremistische Verbindungen“ Muslim*innen stigmatisieren könnte (siehe Terror-Bekämpfungs-Gesetz – TeBG (849 d.B.): https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/849).  
 
Die Strafverfolgungsbehörden setzten weiterhin Gesichtserkennungstechnologien ohne klare rechtliche Grundlage ein, trotz der möglichen Diskriminierung von Geschlechter- und ethnischen Minderheiten sowie der Beeinträchtigung der Rechte auf Privatsphäre, Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Racial Profiling durch die Polizei wurde weiterhin praktiziert, und es fehlte an wirksamen Mechanismen zur Untersuchung dieser Praktiken (siehe Menschenrechtslage in Österreich 2022, Amnesty International Österreich: https://www.amnesty.at/themen/menschenrechte-in-oesterreich/menschenrechtslage-in-oesterreich-2022-amnesty-jahresbericht/).  
 
Zwischen Januar und August 2021 wurden 64 afghanische Staatsangehörige trotz der Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan abgeschoben. Im August desselben Jahres verweigerte die österreichische Regierung die Evakuierung von afghanischen Flüchtlingen vor den Taliban sowie die Umverteilung von Asylsuchenden von den griechischen Inseln. Im Juli 2021 stellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark fest, dass sieben Asylsuchende rechtswidrig nach Slowenien zurückgeschoben worden waren. Dies zeigte, dass rechtswidrige Pushbacks in Österreich teilweise systematisch praktiziert wurden. Im Februar 2022 bestätigte dasselbe Gericht, dass ein Asylsuchender aus Marokko widerrechtlich nach Slowenien zurückgeschoben worden war und wies auf die methodische Anwendung solcher rechtswidriger Pushbacks hin. Bis Ende des Jahres 2022 erhielten etwa 90.000 ukrainische Geflüchtete in Österreich temporären Schutz gemäß den EU-Massenzustrom-Richtlinien. Im September 2022 meldete das Innenministerium, dass zwischen Januar und Juli 5.140 unbegleitete minderjährige Geflüchtete verschwunden waren.  
 
Zahlreiche NGOs und Politiker*innen fordern eine sofortige Zuweisung von Obsorgeberechtigten für unbegleitete Minderjährige unmittelbar nach ihrer Ankunft, anstatt auf die Zulassung zum Asylverfahren zu warten, was oft mehrere Monate dauerte. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Dafür zu sorgen, dass allen unbegleiteten Minderjährigen, die im Land ankommen, ohne Verzögerungen oder Vorbedingungen umgehend eine Obsorgeberechtigte oder ein Obsorgeberechtigter zugewiesen wird

Proponent:

Uruguay


Republik Östlich des Uruguay

Uruguay


Republik Östlich des Uruguay

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Kinder und Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren stehen zu Beginn ihres Asylverfahrens größtenteils alleine da.
2021 wurde von der Justizministerin eine unabhängige „Kindeswohlkommission“ eingesetzt, zur Prüfung der Vereinbarkeit des österreichischen Asyl- und Fremdenrechts mit Kinderrechte-Standards (siehe Bericht, Empfehlungen und Umsetzung der Kindeswohlkommission auf der Website des Bundesministeriums der Justiz: <a
href=https://www.bmj.gv.at/themen/Fokusthemen/Kindeswohlkommission.html)>https://www.bmj.gv.at/themen/Fokusthemen/Kindeswohlkommission.html)).  
 
Der im Juli 2021 vorgelegte Bericht zeigte weitreichende Defizite in der materiellen Prüfung des Kindeswohls im Asylverfahren, in der Verfahrensgestaltung (zB Partizipation der Kinder) sowie in der Sicherstellung der Obsorge, wenn es um unbegleitete geflüchtete Kinder geht, und der Grundversorgung von Kindern und ihren Familien. Im Rahmen des BVwG erfolgten seither Schulungs- und intern organisatorische Verbesserungsmaßnahmen statt, seitens des Innenministeriums/BFA sind keine weitergehenden Rückmeldungen zur Umsetzung der Empfehlungen bekannt.  
 
Im Bereich UMF, hat das Bundesministerium für Justiz (BMJ) bereits einen Entwurf für eine bundesweit einheitliche Obsorge-Regelung für unbegleitete geflüchtete Kinder (u.a. durch eine Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) vorgelegt. Mit dieser Regelung soll die zuständige KJH sofort nach Aufgriff eines unbegleiteten geflüchteten Kindes von Gesetzes wegen (ex lege) mit der Obsorge betraut werden. Allerdings wurde diese neue Bestimmung noch nicht vom Parlament verabschiedet.  
 
Nach Berichten zu mutmaßlichen Übergriffen bzw. sexualisierter Gewalt und Ausbeutung von Kindern in Kindergärten, Schulen, Sport und Film 2022/23 beschloss die Bundesregierung im Jänner 2023 ein Maßnahmenpaket gegen Gewalt an Kindern; insbesondere sollen alle Einrichtungen Kinderschutzkonzepte zu Prävention und Opferschutz vorlegen. Ein einheitlich verbindlicher Gesetzesrahmen liegt dazu allerdings nicht vor. Zu den weitreichenden Folgen der COVID-19 Pandemie hat das Netzwerk Kinderrechte im März 2023 einen umfassenden „Corona Sonderbericht“ verfasst, mit Unterstützung durch das Sozialministerium. Im Rahmen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) fanden seither Schulungs- und intern organisatorische Verbesserungsmaßnahmen statt, seitens des Innenministeriums/ Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sind keine weitergehenden Rückmeldungen zur Umsetzung der Empfehlungen bekannt. 2022 wurde ein Bericht des UN-Kinderrechteausschusses veröffentlicht, das UN-Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR), die UN-Organisation für Migration (IOM) und das UN-Kinderhilfswerk (UNICEF) appellieren an die österreichische Bundesregierung, Schutzmaßnahmen für unbegleitete Kinder und Jugendliche zu verbessern. Insbesondere ist es entscheidend, die Obsorge von Tag 1 an sicherzustellen (siehe: <a href=https://archiv2022.asyl.at/files/366/03-20200225_obsorge_unhcriomunicef.pdf
>https://archiv2022.asyl.at/files/366/03-20200225_obsorge_unhcriomunicef.pdf).  
 
Unbegleitete Kinder und Jugendliche sollten unmittelbar nach ihrer Ankunft in Österreich Obsorgeberechtigte an ihrer Seite haben, die sicherstellen, dass das Wohl des Kindes in allen Maßnahmen und Entscheidungen berücksichtigt wird. Das Ziel muss die Obsorge von Tag 1 sein, wie vom UN-Kinderrechteausschuss empfohlen und im Regierungsprogramm festgelegt.  
 
Kinder und Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren, die ohne Eltern oder andere Erziehungsberechtigte nach Österreich kommen, erhalten in der Regel keine Unterstützung bei Vernehmungen durch die Polizei oder bei Entscheidungen bezüglich eines Asylantrags. Die Kinder- und Jugendhilfe (KJH) tritt erst in Aktion, wenn diese Kinder und Jugendlichen für das Asylverfahren zugelassen und in ein Grundversorgungsquartier eines Bundeslandes verlegt wurden. Dies kann mehrere Wochen oder Monate dauern, in denen die jungen Menschen besonderen Gefahren ausgesetzt sind.  
 
Eine zügige Bestellung qualifizierter Obsorgeberechtigte, denen die Kinder vertrauen können, kann das Risiko von Verschwinden oder Kinderhandel kurz nach ihrer Ankunft erheblich verringern.  
 
Bei unbegleiteten Kindern unter 14 Jahren ist die Betreuungssituation positiver. Hier ist die Kinder- und Jugendhilfe in der Regel unmittelbar nach der Ankunft in Österreich aktiv und sichert Betreuung und Versorgung in KJH-Einrichtungen, begleitet die Kinder und Jugendlichen zu allen behördlichen Terminen und beantragt die Obsorge.  
 
Diese Unterscheidung nach Altersgruppen steht jedoch im Widerspruch zur UN-Kinderrechtskonvention. Es ist daher von großer Bedeutung, dass jedes Kind, unabhängig von rechtlichem Status und Alter, in erster Linie als Kind behandelt wird und den gleichen Schutz und die bestmögliche Unterstützung erhält. 

Fortschritt: In Arbeit

Alle gegen Migrantinnen und Migranten gerichteten Hassverbrechen und Übergriffe strafrechtlich zu verfolgen

Proponent:

Burkina Faso


Burkina Faso

Burkina Faso


Burkina Faso

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Positiv ist hervorzuheben, dass das Bundesministerium für Inneres im Rahmen eines EU-Projektes die systematische Erfassung von Vorurteilsmotiven bei vorsätzlichen Straftaten in die Polizeiarbeit integriert hat. Hierfür wurde die Kategorie “Hate-Crime” im polizeilichen Protokollierungsprogramm (PAD) als eigene Registerkarte „Motiv” mit dem Titel „Vorurteilsmotive (Hate-Crime) gemäß Opfergruppen“ eingeführt. Die erfassten Daten werden über eine eigene Schnittstelle: Elektronischer Rechtsverkehr (ERV) an die Justiz übermittelt und einer Qualitätssicherung durch das Bundesministerium für Inneres unterzogen. In ganz Österreich wurden rund 30.000 Polizist:innen auf diese Aufgabe vorbereitet, indem sie E-Learning-Seminare absolvierten und eine Ausbildung als Multiplikator:innen erhielten. Die Polizei arbeitet nun auf der Grundlage eines opferzentrierten Zugangs, indem sie den Betroffenen aktiv zuhört und konsequent ermittelt, um eine angemessene Strafverfolgung zu gewährleisten.  
 
Diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, gegen Vorurteilsverbrechen vorzugehen und die Sicherheit für alle Bürger:innen zu verbessern. Im Jahr 2022 wurde erstmals der Bericht des Bundesministeriums für Inneres zu „Hate Crime“ in Österreich – Jahresbericht 2021 veröffentlicht. Im Zeitraum von Jänner bis Dezember 2021 wurden demnach 5.464 vorurteilsmotivierte Straftaten von der Polizei erfasst (Bericht des Bundesministeriums für Inneres zu „Hate Crime” in Österreich 2021: https://www.bmi.gv.at/408/Projekt/files/218_2021_Hate_Crime_Bericht_2021_GESAMT_V20220510_barrierefrei.pdf).  
 
Mit der systematischen Erfassung von vorurteilsmotivierten Straftaten und der Veröffentlichung der Statistik zu polizeilich erfassten hate crimes wurde ein erster wichtiger Schritt getan, um hate crimes sichtbar zu machen. Es gilt zu beobachten, inwieweit die Sichtweisen von Polizei und Opferschutzorganisationen bzw. Community Organisationen, ob ein Vorfall als hate crime einzustufen ist, übereinstimmen oder nicht. Diese Beobachtungen sind eine wichtige Grundlage für die Verlässlichkeit der nun erhobenen Statistiken zu hate crimes. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Sicherzustellen, dass die im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte enthaltenen Verpflichtungen in Bezug auf Migrantinnen, Migranten und Flüchtlinge vollständig erfüllt werden, insbesondere das Recht auf Freiheit und persönliche Freiheiten und die Rechte unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge

Proponent:

Kanada


Kanada

Kanada


Kanada

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Strafverfolgungsbehörden setzten weiterhin Gesichtserkennungstechnologien ohne klare rechtliche Grundlage ein, trotz der möglichen Diskriminierung von Geschlechter- und ethnischen Minderheiten sowie der Beeinträchtigung der Rechte auf Privatsphäre, Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Racial Profiling durch die Polizei wurde weiterhin praktiziert, und es fehlte an wirksamen Mechanismen zur Untersuchung dieser Praktiken (siehe Menschenrechtslage in Österreich 2022, Amnesty International Österreich: https://www.amnesty.at/themen/menschenrechte-in-oesterreich/menschenrechtslage-in-oesterreich-2022-amnesty-jahresbericht/).  
 
Zwischen Januar und August 2021 wurden 64 afghanische Staatsangehörige trotz der Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan abgeschoben. Im August desselben Jahres verweigerte die österreichische Regierung die Evakuierung von afghanischen Flüchtlingen vor den Taliban sowie die Umverteilung von Asylsuchenden von den griechischen Inseln. Im Juli 2021 stellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark fest, dass sieben Asylsuchende rechtswidrig nach Slowenien zurückgeschoben worden waren. Dies zeigte, dass rechtswidrige Pushbacks in Österreich teilweise systematisch praktiziert wurden. Im Februar 2022 bestätigte dasselbe Gericht, dass ein Asylsuchender aus Marokko widerrechtlich nach Slowenien zurückgeschoben worden war und wies auf die methodische Anwendung solcher rechtswidriger Pushbacks hin. Bis Ende des Jahres 2022 erhielten etwa 90.000 ukrainische Geflüchtete in Österreich temporären Schutz gemäß den EU-Massenzustrom-Richtlinien. Im September 2022 meldete das Innenministerium, dass zwischen Januar und Juli 5.140 unbegleitete minderjährige Geflüchtete verschwunden waren.  
 
Zahlreiche NGOs und Politiker*innen fordern eine sofortige Zuweisung von Obsorgeberechtigten für unbegleitete Minderjährige unmittelbar nach ihrer Ankunft, anstatt auf die Zulassung zum Asylverfahren zu warten, was oft mehrere Monate dauerte. 
Im Juli 2021 wurde das “Anti-Terror-Paket“ verabschiedet, wobei Bedenken von zivilgesellschaftlichen Organisationen und UN-Expert*innen geäußert wurden, dass der Paragraf über „religiös motivierte extremistische Verbindungen“ Muslim*innen stigmatisieren könnte (siehe Terror-Bekämpfungs-Gesetz – TeBG (849 d.B.): https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/849).  
 
Die Strafverfolgungsbehörden setzten weiterhin Gesichtserkennungstechnologien ohne klare rechtliche Grundlage ein, trotz der möglichen Diskriminierung von Geschlechter- und ethnischen Minderheiten sowie der Beeinträchtigung der Rechte auf Privatsphäre, Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Racial Profiling durch die Polizei wurde weiterhin praktiziert, und es fehlte an wirksamen Mechanismen zur Untersuchung dieser Praktiken (siehe Menschenrechtslage in Österreich 2022, Amnesty International Österreich: https://www.amnesty.at/themen/menschenrechte-in-oesterreich/menschenrechtslage-in-oesterreich-2022-amnesty-jahresbericht/).  
 
Zwischen Januar und August 2021 wurden 64 afghanische Staatsangehörige trotz der Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan abgeschoben. Im August desselben Jahres verweigerte die österreichische Regierung die Evakuierung von afghanischen Flüchtlingen vor den Taliban sowie die Umverteilung von Asylsuchenden von den griechischen Inseln. Im Juli 2021 stellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark fest, dass sieben Asylsuchende rechtswidrig nach Slowenien zurückgeschoben worden waren. Dies zeigte, dass rechtswidrige Pushbacks in Österreich teilweise systematisch praktiziert wurden. Im Februar 2022 bestätigte dasselbe Gericht, dass ein Asylsuchender aus Marokko widerrechtlich nach Slowenien zurückgeschoben worden war und wies auf die methodische Anwendung solcher rechtswidriger Pushbacks hin. Bis Ende des Jahres 2022 erhielten etwa 90.000 ukrainische Geflüchtete in Österreich temporären Schutz gemäß den EU-Massenzustrom-Richtlinien. Im September 2022 meldete das Innenministerium, dass zwischen Januar und Juli 5.140 unbegleitete minderjährige Geflüchtete verschwunden waren.  
 
Zahlreiche NGOs und Politiker*innen fordern eine sofortige Zuweisung von Obsorgeberechtigten für unbegleitete Minderjährige unmittelbar nach ihrer Ankunft, anstatt auf die Zulassung zum Asylverfahren zu warten, was oft mehrere Monate dauerte. 
Kinder und Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren stehen zu Beginn ihres Asylverfahrens größtenteils alleine da.
2021 wurde von der Justizministerin eine unabhängige „Kindeswohlkommission“ eingesetzt, zur Prüfung der Vereinbarkeit des österreichischen Asyl- und Fremdenrechts mit Kinderrechte-Standards (siehe Bericht, Empfehlungen und Umsetzung der Kindeswohlkommission auf der Website des Bundesministeriums der Justiz: <a
href=https://www.bmj.gv.at/themen/Fokusthemen/Kindeswohlkommission.html)>https://www.bmj.gv.at/themen/Fokusthemen/Kindeswohlkommission.html)).  
 
Der im Juli 2021 vorgelegte Bericht zeigte weitreichende Defizite in der materiellen Prüfung des Kindeswohls im Asylverfahren, in der Verfahrensgestaltung (zB Partizipation der Kinder) sowie in der Sicherstellung der Obsorge, wenn es um unbegleitete geflüchtete Kinder geht, und der Grundversorgung von Kindern und ihren Familien. Im Rahmen des BVwG erfolgten seither Schulungs- und intern organisatorische Verbesserungsmaßnahmen statt, seitens des Innenministeriums/BFA sind keine weitergehenden Rückmeldungen zur Umsetzung der Empfehlungen bekannt.  
 
Im Bereich UMF, hat das Bundesministerium für Justiz (BMJ) bereits einen Entwurf für eine bundesweit einheitliche Obsorge-Regelung für unbegleitete geflüchtete Kinder (u.a. durch eine Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) vorgelegt. Mit dieser Regelung soll die zuständige KJH sofort nach Aufgriff eines unbegleiteten geflüchteten Kindes von Gesetzes wegen (ex lege) mit der Obsorge betraut werden. Allerdings wurde diese neue Bestimmung noch nicht vom Parlament verabschiedet.  
 
Nach Berichten zu mutmaßlichen Übergriffen bzw. sexualisierter Gewalt und Ausbeutung von Kindern in Kindergärten, Schulen, Sport und Film 2022/23 beschloss die Bundesregierung im Jänner 2023 ein Maßnahmenpaket gegen Gewalt an Kindern; insbesondere sollen alle Einrichtungen Kinderschutzkonzepte zu Prävention und Opferschutz vorlegen. Ein einheitlich verbindlicher Gesetzesrahmen liegt dazu allerdings nicht vor. Zu den weitreichenden Folgen der COVID-19 Pandemie hat das Netzwerk Kinderrechte im März 2023 einen umfassenden „Corona Sonderbericht“ verfasst, mit Unterstützung durch das Sozialministerium. Im Rahmen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) fanden seither Schulungs- und intern organisatorische Verbesserungsmaßnahmen statt, seitens des Innenministeriums/ Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sind keine weitergehenden Rückmeldungen zur Umsetzung der Empfehlungen bekannt. 2022 wurde ein Bericht des UN-Kinderrechteausschusses veröffentlicht, das UN-Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR), die UN-Organisation für Migration (IOM) und das UN-Kinderhilfswerk (UNICEF) appellieren an die österreichische Bundesregierung, Schutzmaßnahmen für unbegleitete Kinder und Jugendliche zu verbessern. Insbesondere ist es entscheidend, die Obsorge von Tag 1 an sicherzustellen (siehe: <a href=https://archiv2022.asyl.at/files/366/03-20200225_obsorge_unhcriomunicef.pdf
>https://archiv2022.asyl.at/files/366/03-20200225_obsorge_unhcriomunicef.pdf).  
 
Unbegleitete Kinder und Jugendliche sollten unmittelbar nach ihrer Ankunft in Österreich Obsorgeberechtigte an ihrer Seite haben, die sicherstellen, dass das Wohl des Kindes in allen Maßnahmen und Entscheidungen berücksichtigt wird. Das Ziel muss die Obsorge von Tag 1 sein, wie vom UN-Kinderrechteausschuss empfohlen und im Regierungsprogramm festgelegt.  
 
Kinder und Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren, die ohne Eltern oder andere Erziehungsberechtigte nach Österreich kommen, erhalten in der Regel keine Unterstützung bei Vernehmungen durch die Polizei oder bei Entscheidungen bezüglich eines Asylantrags. Die Kinder- und Jugendhilfe (KJH) tritt erst in Aktion, wenn diese Kinder und Jugendlichen für das Asylverfahren zugelassen und in ein Grundversorgungsquartier eines Bundeslandes verlegt wurden. Dies kann mehrere Wochen oder Monate dauern, in denen die jungen Menschen besonderen Gefahren ausgesetzt sind.  
 
Eine zügige Bestellung qualifizierter Obsorgeberechtigte, denen die Kinder vertrauen können, kann das Risiko von Verschwinden oder Kinderhandel kurz nach ihrer Ankunft erheblich verringern.  
 
Bei unbegleiteten Kindern unter 14 Jahren ist die Betreuungssituation positiver. Hier ist die Kinder- und Jugendhilfe in der Regel unmittelbar nach der Ankunft in Österreich aktiv und sichert Betreuung und Versorgung in KJH-Einrichtungen, begleitet die Kinder und Jugendlichen zu allen behördlichen Terminen und beantragt die Obsorge.  
 
Diese Unterscheidung nach Altersgruppen steht jedoch im Widerspruch zur UN-Kinderrechtskonvention. Es ist daher von großer Bedeutung, dass jedes Kind, unabhängig von rechtlichem Status und Alter, in erster Linie als Kind behandelt wird und den gleichen Schutz und die bestmögliche Unterstützung erhält. 

Fortschritt: In Arbeit

Politiken und Maßnahmen, die die Rechte von Migrantinnen und Migranten verletzen, zu beenden und die Rechte dieser Menschen wirksam zu schützen

Proponent:

China


Volksrepublik China

China


Volksrepublik China

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Strafverfolgungsbehörden setzten weiterhin Gesichtserkennungstechnologien ohne klare rechtliche Grundlage ein, trotz der möglichen Diskriminierung von Geschlechter- und ethnischen Minderheiten sowie der Beeinträchtigung der Rechte auf Privatsphäre, Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Racial Profiling durch die Polizei wurde weiterhin praktiziert, und es fehlte an wirksamen Mechanismen zur Untersuchung dieser Praktiken (siehe Menschenrechtslage in Österreich 2022, Amnesty International Österreich: https://www.amnesty.at/themen/menschenrechte-in-oesterreich/menschenrechtslage-in-oesterreich-2022-amnesty-jahresbericht/).  
 
Zwischen Januar und August 2021 wurden 64 afghanische Staatsangehörige trotz der Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan abgeschoben. Im August desselben Jahres verweigerte die österreichische Regierung die Evakuierung von afghanischen Flüchtlingen vor den Taliban sowie die Umverteilung von Asylsuchenden von den griechischen Inseln. Im Juli 2021 stellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark fest, dass sieben Asylsuchende rechtswidrig nach Slowenien zurückgeschoben worden waren. Dies zeigte, dass rechtswidrige Pushbacks in Österreich teilweise systematisch praktiziert wurden. Im Februar 2022 bestätigte dasselbe Gericht, dass ein Asylsuchender aus Marokko widerrechtlich nach Slowenien zurückgeschoben worden war und wies auf die methodische Anwendung solcher rechtswidriger Pushbacks hin. Bis Ende des Jahres 2022 erhielten etwa 90.000 ukrainische Geflüchtete in Österreich temporären Schutz gemäß den EU-Massenzustrom-Richtlinien. Im September 2022 meldete das Innenministerium, dass zwischen Januar und Juli 5.140 unbegleitete minderjährige Geflüchtete verschwunden waren.  
 
Zahlreiche NGOs und Politiker*innen fordern eine sofortige Zuweisung von Obsorgeberechtigten für unbegleitete Minderjährige unmittelbar nach ihrer Ankunft, anstatt auf die Zulassung zum Asylverfahren zu warten, was oft mehrere Monate dauerte. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Programme, die sich an Asylwerbende oder Migrantinnen und Migranten richten, durch Maßnahmen zu stärken, die eine systematische und kostenlose Rechtsberatung garantieren

Proponent:

Costa Rica


Republik Costa Rica

Costa Rica


Republik Costa Rica

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Strafverfolgungsbehörden setzten weiterhin Gesichtserkennungstechnologien ohne klare rechtliche Grundlage ein, trotz der möglichen Diskriminierung von Geschlechter- und ethnischen Minderheiten sowie der Beeinträchtigung der Rechte auf Privatsphäre, Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Racial Profiling durch die Polizei wurde weiterhin praktiziert, und es fehlte an wirksamen Mechanismen zur Untersuchung dieser Praktiken (siehe Menschenrechtslage in Österreich 2022, Amnesty International Österreich: https://www.amnesty.at/themen/menschenrechte-in-oesterreich/menschenrechtslage-in-oesterreich-2022-amnesty-jahresbericht/).  
 
Zwischen Januar und August 2021 wurden 64 afghanische Staatsangehörige trotz der Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan abgeschoben. Im August desselben Jahres verweigerte die österreichische Regierung die Evakuierung von afghanischen Flüchtlingen vor den Taliban sowie die Umverteilung von Asylsuchenden von den griechischen Inseln. Im Juli 2021 stellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark fest, dass sieben Asylsuchende rechtswidrig nach Slowenien zurückgeschoben worden waren. Dies zeigte, dass rechtswidrige Pushbacks in Österreich teilweise systematisch praktiziert wurden. Im Februar 2022 bestätigte dasselbe Gericht, dass ein Asylsuchender aus Marokko widerrechtlich nach Slowenien zurückgeschoben worden war und wies auf die methodische Anwendung solcher rechtswidriger Pushbacks hin. Bis Ende des Jahres 2022 erhielten etwa 90.000 ukrainische Geflüchtete in Österreich temporären Schutz gemäß den EU-Massenzustrom-Richtlinien. Im September 2022 meldete das Innenministerium, dass zwischen Januar und Juli 5.140 unbegleitete minderjährige Geflüchtete verschwunden waren.  
 
Zahlreiche NGOs und Politiker*innen fordern eine sofortige Zuweisung von Obsorgeberechtigten für unbegleitete Minderjährige unmittelbar nach ihrer Ankunft, anstatt auf die Zulassung zum Asylverfahren zu warten, was oft mehrere Monate dauerte. 
Im Mai 2019 wurde das sogenannte BBU-Gesetz verabschiedet, das die Einführung von Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) zum Ziel hat (siehe: https://www.oesterreich.gv.at/themen/soziales/armut/2/Seite.1694400.html). Es ist vorgesehen, dass diese Agentur dem Innenministerium und dem Justizministerium unterstellt ist und sämtliche Aufgaben in Bezug auf die Betreuung von Asylsuchenden übernimmt, die bislang überwiegend von unabhängigen, nicht-staatlichen Organisationen erledigt wurden. 
 
Diese Aufgaben umfassen die Versorgung in den Erstaufnahmezentren für Asylbewerber:innen, die Bereitstellung von Rechtsberatung für Asylbewerber:innen und Fremde, Rückkehrberatung und Unterstützung für Personen, die abgelehnt wurden. 
 
Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens hat unter anderem Amnesty International bereits Kritik an dem Gesetzesentwurf geäußert (siehe Stellungnahme Amnesty International:https://www.amnesty.at/news-events/stellungnahme-zur-bundesagentur-fuer-betreuungs-und-unterstuetzungsleistungen/).  
 
Es wird in den Hauptargumenten deutlich gemacht, dass das Gesetz die Rechte von Menschen mit fairen Prozessen und die Möglichkeit einer effektiven Beschwerde erheblich beeinträchtigt. Außerdem steht es im Widerspruch zu europäischen Vorgaben, wie zum Beispiel der EU-Aufnahmerichtlinie, insbesondere hinsichtlich der Forderung nach kostenloser Rechtsberatung und -vertretung. Das BBU-Gesetz garantiert die Unabhängigkeit und Weisungsbefugnis der Rechtsberater*innen, da die organisatorische, finanzielle und personelle Zusammenarbeit zwischen der Agentur und dem Innenministerium besteht. Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Verfahren fair, transparent und rechtsstaatlich sind und dass Asylbewerber einen angemessenen Zugang zu Rechtsmitteln und unabhängiger Beratung haben. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Die Kapazitäten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Bearbeitung von Asylanträgen zu verstärken, und sicherzustellen, dass das Prinzip des Non-Refoulement stets eingehalten wird

Proponent:

Afghanistan


Islamische Republik Afghanistan

Afghanistan


Islamische Republik Afghanistan

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Im September 2023 gab es in Österreich fast die Hälfte weniger Asylanträge im Vergleich zu 2022. Die Antragstellung für internationalen Schutz in Österreich erfolgt ausschließlich im Inland, da Anträge bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland nicht möglich sind. Dies führt dazu, dass viele Flüchtlinge ohne Visum und somit unrechtmäßig nach Österreich kommen müssen, da die Erlangung eines Einreisevisums für Österreich oder einen anderen EU-Mitgliedstaat nahezu unmöglich ist. Dies verdeutlicht, dass obwohl Flüchtlinge grundsätzlich ein Recht auf ein Asylverfahren haben, der tatsächliche Zugang zu diesem Recht in der Praxis oft eingeschränkt ist.  
 
Nach ihrer (legalen oder illegalen) Einreise nach Österreich müssen Flüchtlinge ihren Asylantrag bei einer Polizeidienststelle stellen. Die Erstbefragung erfolgt in speziellen Büros der Landespolizeidirektionen und wird von Dolmetschern oder Sprachkundigen durchgeführt.  
 
Die Gewährung von Asyl erfolgt gemäß dem Asylgesetz von 2005 und richtet sich an Personen, die aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung verfolgt werden. Die Anerkennungsquote variiert stark je nach Herkunft der Asylbewerber. Darüber hinaus gibt es den Subsidiären Schutz, der Personen gewährt wird, deren Asylantrag abgelehnt wurde, aber deren Leben oder Gesundheit im Herkunftsland gefährdet ist. In besonderen Härtefällen können auch humanitäre Aufenthaltstitel vergeben werden.  
 
Die öffentliche Meinung in Österreich in Bezug auf Asylbewerber, die aus muslimischen Herkunftsländern wie Afghanistan, Syrien und Tunesien stammen, ist kritisch. Laut einer Umfrage im Frühjahr 2023 bewerteten 61 Prozent der Österreicher:innen das Zusammenleben mit Flüchtlingen als schlecht. Besonders auffällig ist das Missverhältnis zwischen Aufgriffen und angenommenen Asylanträgen im November und Dezember 2022, bei denen nur 0,6 Prozent der eingereisten Personen Asylanträge stellen konnten.  
 
Die Sicherstellung des Rechts auf Asyl und ein rechtmäßiger Zugang zum Asylverfahren werden gefordert, ebenso wie die Einrichtung eines unabhängigen Menschenrechtsmonitorings an deutschen Grenzen. Disziplinarrechtliche Konsequenzen für Verantwortliche, Entschädigung und das Recht auf Wiedereinreise für Betroffene werden ebenfalls gefordert (Gemeinsame Pressemitteilung vom 30. Mai 2023 von Pushback Alarm Austria, Border Violence Monitoring Network und dem Bayerischen Flüchtlingsrat: https://www.asyl.at/files/uploads/446/23-05-30-pm-pushbacks-an-bayerischen-grenzen-1.pdf). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Weiterhin Maßnahmen zum Schutz von Asylwerbenden zu ergreifen und dazu das Asylantragsverfahren und die Neuansiedlung von Asylwerbenden in Österreich zu erleichtern

Proponent:

Zypern


Republik Zypern

Zypern


Republik Zypern

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Im Juli 2021 wurde das “Anti-Terror-Paket“ verabschiedet, wobei Bedenken von zivilgesellschaftlichen Organisationen und UN-Expert*innen geäußert wurden, dass der Paragraf über „religiös motivierte extremistische Verbindungen“ Muslim*innen stigmatisieren könnte (siehe Terror-Bekämpfungs-Gesetz – TeBG (849 d.B.): https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/849).  
 
Die Strafverfolgungsbehörden setzten weiterhin Gesichtserkennungstechnologien ohne klare rechtliche Grundlage ein, trotz der möglichen Diskriminierung von Geschlechter- und ethnischen Minderheiten sowie der Beeinträchtigung der Rechte auf Privatsphäre, Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Racial Profiling durch die Polizei wurde weiterhin praktiziert, und es fehlte an wirksamen Mechanismen zur Untersuchung dieser Praktiken (siehe Menschenrechtslage in Österreich 2022, Amnesty International Österreich: https://www.amnesty.at/themen/menschenrechte-in-oesterreich/menschenrechtslage-in-oesterreich-2022-amnesty-jahresbericht/).  
 
Zwischen Januar und August 2021 wurden 64 afghanische Staatsangehörige trotz der Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan abgeschoben. Im August desselben Jahres verweigerte die österreichische Regierung die Evakuierung von afghanischen Flüchtlingen vor den Taliban sowie die Umverteilung von Asylsuchenden von den griechischen Inseln. Im Juli 2021 stellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark fest, dass sieben Asylsuchende rechtswidrig nach Slowenien zurückgeschoben worden waren. Dies zeigte, dass rechtswidrige Pushbacks in Österreich teilweise systematisch praktiziert wurden. Im Februar 2022 bestätigte dasselbe Gericht, dass ein Asylsuchender aus Marokko widerrechtlich nach Slowenien zurückgeschoben worden war und wies auf die methodische Anwendung solcher rechtswidriger Pushbacks hin. Bis Ende des Jahres 2022 erhielten etwa 90.000 ukrainische Geflüchtete in Österreich temporären Schutz gemäß den EU-Massenzustrom-Richtlinien. Im September 2022 meldete das Innenministerium, dass zwischen Januar und Juli 5.140 unbegleitete minderjährige Geflüchtete verschwunden waren.  
 
Zahlreiche NGOs und Politiker*innen fordern eine sofortige Zuweisung von Obsorgeberechtigten für unbegleitete Minderjährige unmittelbar nach ihrer Ankunft, anstatt auf die Zulassung zum Asylverfahren zu warten, was oft mehrere Monate dauerte. 
Im September 2023 gab es in Österreich fast die Hälfte weniger Asylanträge im Vergleich zu 2022. Die Antragstellung für internationalen Schutz in Österreich erfolgt ausschließlich im Inland, da Anträge bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland nicht möglich sind. Dies führt dazu, dass viele Flüchtlinge ohne Visum und somit unrechtmäßig nach Österreich kommen müssen, da die Erlangung eines Einreisevisums für Österreich oder einen anderen EU-Mitgliedstaat nahezu unmöglich ist. Dies verdeutlicht, dass obwohl Flüchtlinge grundsätzlich ein Recht auf ein Asylverfahren haben, der tatsächliche Zugang zu diesem Recht in der Praxis oft eingeschränkt ist.  
 
Nach ihrer (legalen oder illegalen) Einreise nach Österreich müssen Flüchtlinge ihren Asylantrag bei einer Polizeidienststelle stellen. Die Erstbefragung erfolgt in speziellen Büros der Landespolizeidirektionen und wird von Dolmetschern oder Sprachkundigen durchgeführt.  
 
Die Gewährung von Asyl erfolgt gemäß dem Asylgesetz von 2005 und richtet sich an Personen, die aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung verfolgt werden. Die Anerkennungsquote variiert stark je nach Herkunft der Asylbewerber. Darüber hinaus gibt es den Subsidiären Schutz, der Personen gewährt wird, deren Asylantrag abgelehnt wurde, aber deren Leben oder Gesundheit im Herkunftsland gefährdet ist. In besonderen Härtefällen können auch humanitäre Aufenthaltstitel vergeben werden.  
 
Die öffentliche Meinung in Österreich in Bezug auf Asylbewerber, die aus muslimischen Herkunftsländern wie Afghanistan, Syrien und Tunesien stammen, ist kritisch. Laut einer Umfrage im Frühjahr 2023 bewerteten 61 Prozent der Österreicher:innen das Zusammenleben mit Flüchtlingen als schlecht. Besonders auffällig ist das Missverhältnis zwischen Aufgriffen und angenommenen Asylanträgen im November und Dezember 2022, bei denen nur 0,6 Prozent der eingereisten Personen Asylanträge stellen konnten.  
 
Die Sicherstellung des Rechts auf Asyl und ein rechtmäßiger Zugang zum Asylverfahren werden gefordert, ebenso wie die Einrichtung eines unabhängigen Menschenrechtsmonitorings an deutschen Grenzen. Disziplinarrechtliche Konsequenzen für Verantwortliche, Entschädigung und das Recht auf Wiedereinreise für Betroffene werden ebenfalls gefordert (Gemeinsame Pressemitteilung vom 30. Mai 2023 von Pushback Alarm Austria, Border Violence Monitoring Network und dem Bayerischen Flüchtlingsrat: https://www.asyl.at/files/uploads/446/23-05-30-pm-pushbacks-an-bayerischen-grenzen-1.pdf). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Konkrete Maßnahmen auf der Grundlage der Achtung aller Menschenrechte von Asylwerbenden und Flüchtlingen, insbesondere von Buben, Mädchen und Jugendlichen, und der strikten Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens durchzuführen

Proponent:

El Salvador


Republik El Salvador

El Salvador


Republik El Salvador

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Im Juli 2021 wurde das “Anti-Terror-Paket“ verabschiedet, wobei Bedenken von zivilgesellschaftlichen Organisationen und UN-Expert*innen geäußert wurden, dass der Paragraf über „religiös motivierte extremistische Verbindungen“ Muslim*innen stigmatisieren könnte (siehe Terror-Bekämpfungs-Gesetz – TeBG (849 d.B.): https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/849).  
 
Die Strafverfolgungsbehörden setzten weiterhin Gesichtserkennungstechnologien ohne klare rechtliche Grundlage ein, trotz der möglichen Diskriminierung von Geschlechter- und ethnischen Minderheiten sowie der Beeinträchtigung der Rechte auf Privatsphäre, Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Racial Profiling durch die Polizei wurde weiterhin praktiziert, und es fehlte an wirksamen Mechanismen zur Untersuchung dieser Praktiken (siehe Menschenrechtslage in Österreich 2022, Amnesty International Österreich: https://www.amnesty.at/themen/menschenrechte-in-oesterreich/menschenrechtslage-in-oesterreich-2022-amnesty-jahresbericht/).  
 
Zwischen Januar und August 2021 wurden 64 afghanische Staatsangehörige trotz der Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan abgeschoben. Im August desselben Jahres verweigerte die österreichische Regierung die Evakuierung von afghanischen Flüchtlingen vor den Taliban sowie die Umverteilung von Asylsuchenden von den griechischen Inseln. Im Juli 2021 stellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark fest, dass sieben Asylsuchende rechtswidrig nach Slowenien zurückgeschoben worden waren. Dies zeigte, dass rechtswidrige Pushbacks in Österreich teilweise systematisch praktiziert wurden. Im Februar 2022 bestätigte dasselbe Gericht, dass ein Asylsuchender aus Marokko widerrechtlich nach Slowenien zurückgeschoben worden war und wies auf die methodische Anwendung solcher rechtswidriger Pushbacks hin. Bis Ende des Jahres 2022 erhielten etwa 90.000 ukrainische Geflüchtete in Österreich temporären Schutz gemäß den EU-Massenzustrom-Richtlinien. Im September 2022 meldete das Innenministerium, dass zwischen Januar und Juli 5.140 unbegleitete minderjährige Geflüchtete verschwunden waren.  
 
Zahlreiche NGOs und Politiker*innen fordern eine sofortige Zuweisung von Obsorgeberechtigten für unbegleitete Minderjährige unmittelbar nach ihrer Ankunft, anstatt auf die Zulassung zum Asylverfahren zu warten, was oft mehrere Monate dauerte. 
Im September 2023 gab es in Österreich fast die Hälfte weniger Asylanträge im Vergleich zu 2022. Die Antragstellung für internationalen Schutz in Österreich erfolgt ausschließlich im Inland, da Anträge bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland nicht möglich sind. Dies führt dazu, dass viele Flüchtlinge ohne Visum und somit unrechtmäßig nach Österreich kommen müssen, da die Erlangung eines Einreisevisums für Österreich oder einen anderen EU-Mitgliedstaat nahezu unmöglich ist. Dies verdeutlicht, dass obwohl Flüchtlinge grundsätzlich ein Recht auf ein Asylverfahren haben, der tatsächliche Zugang zu diesem Recht in der Praxis oft eingeschränkt ist.  
 
Nach ihrer (legalen oder illegalen) Einreise nach Österreich müssen Flüchtlinge ihren Asylantrag bei einer Polizeidienststelle stellen. Die Erstbefragung erfolgt in speziellen Büros der Landespolizeidirektionen und wird von Dolmetschern oder Sprachkundigen durchgeführt.  
 
Die Gewährung von Asyl erfolgt gemäß dem Asylgesetz von 2005 und richtet sich an Personen, die aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung verfolgt werden. Die Anerkennungsquote variiert stark je nach Herkunft der Asylbewerber. Darüber hinaus gibt es den Subsidiären Schutz, der Personen gewährt wird, deren Asylantrag abgelehnt wurde, aber deren Leben oder Gesundheit im Herkunftsland gefährdet ist. In besonderen Härtefällen können auch humanitäre Aufenthaltstitel vergeben werden.  
 
Die öffentliche Meinung in Österreich in Bezug auf Asylbewerber, die aus muslimischen Herkunftsländern wie Afghanistan, Syrien und Tunesien stammen, ist kritisch. Laut einer Umfrage im Frühjahr 2023 bewerteten 61 Prozent der Österreicher:innen das Zusammenleben mit Flüchtlingen als schlecht. Besonders auffällig ist das Missverhältnis zwischen Aufgriffen und angenommenen Asylanträgen im November und Dezember 2022, bei denen nur 0,6 Prozent der eingereisten Personen Asylanträge stellen konnten.  
 
Die Sicherstellung des Rechts auf Asyl und ein rechtmäßiger Zugang zum Asylverfahren werden gefordert, ebenso wie die Einrichtung eines unabhängigen Menschenrechtsmonitorings an deutschen Grenzen. Disziplinarrechtliche Konsequenzen für Verantwortliche, Entschädigung und das Recht auf Wiedereinreise für Betroffene werden ebenfalls gefordert (Gemeinsame Pressemitteilung vom 30. Mai 2023 von Pushback Alarm Austria, Border Violence Monitoring Network und dem Bayerischen Flüchtlingsrat: https://www.asyl.at/files/uploads/446/23-05-30-pm-pushbacks-an-bayerischen-grenzen-1.pdf). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Anstrengungen zu verstärken, um sicherzustellen, dass alle Asylwerbenden im Kindesalter in den Genuss von Kinderschutzmaßnahmen kommen und dass die vom Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) empfohlenen Mindeststandards für den Schutz von Kindern in Flüchtlingsunterkünften angewandt werden

Proponent:

Fidschi


Republik Fidschi

Fidschi


Republik Fidschi

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

{Kinder und Jugendliche-Kinderschutz}

Fortschritt: Kein Fortschritt

Weiterhin dafür zu sorgen, dass Asylwerbende eine angemessene und unabhängige Rechtsberatung erhalten

Proponent:

Indien


Republik Indien

Indien


Republik Indien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Im Mai 2019 wurde das sogenannte BBU-Gesetz verabschiedet, das die Einführung von Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) zum Ziel hat (siehe: https://www.oesterreich.gv.at/themen/soziales/armut/2/Seite.1694400.html). Es ist vorgesehen, dass diese Agentur dem Innenministerium und dem Justizministerium unterstellt ist und sämtliche Aufgaben in Bezug auf die Betreuung von Asylsuchenden übernimmt, die bislang überwiegend von unabhängigen, nicht-staatlichen Organisationen erledigt wurden. 
 
Diese Aufgaben umfassen die Versorgung in den Erstaufnahmezentren für Asylbewerber:innen, die Bereitstellung von Rechtsberatung für Asylbewerber:innen und Fremde, Rückkehrberatung und Unterstützung für Personen, die abgelehnt wurden. 
 
Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens hat unter anderem Amnesty International bereits Kritik an dem Gesetzesentwurf geäußert (siehe Stellungnahme Amnesty International:https://www.amnesty.at/news-events/stellungnahme-zur-bundesagentur-fuer-betreuungs-und-unterstuetzungsleistungen/).  
 
Es wird in den Hauptargumenten deutlich gemacht, dass das Gesetz die Rechte von Menschen mit fairen Prozessen und die Möglichkeit einer effektiven Beschwerde erheblich beeinträchtigt. Außerdem steht es im Widerspruch zu europäischen Vorgaben, wie zum Beispiel der EU-Aufnahmerichtlinie, insbesondere hinsichtlich der Forderung nach kostenloser Rechtsberatung und -vertretung. Das BBU-Gesetz garantiert die Unabhängigkeit und Weisungsbefugnis der Rechtsberater*innen, da die organisatorische, finanzielle und personelle Zusammenarbeit zwischen der Agentur und dem Innenministerium besteht. Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Verfahren fair, transparent und rechtsstaatlich sind und dass Asylbewerber einen angemessenen Zugang zu Rechtsmitteln und unabhängiger Beratung haben. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Weiterhin dafür zu sorgen, dass Asylwerbende eine angemessene und unabhängige Rechtsberatung erhalten

Proponent:

Mexiko


Vereinigte Mexikanische Staaten

Mexiko


Vereinigte Mexikanische Staaten

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Im Mai 2019 wurde das sogenannte BBU-Gesetz verabschiedet, das die Einführung von Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) zum Ziel hat (siehe: https://www.oesterreich.gv.at/themen/soziales/armut/2/Seite.1694400.html). Es ist vorgesehen, dass diese Agentur dem Innenministerium und dem Justizministerium unterstellt ist und sämtliche Aufgaben in Bezug auf die Betreuung von Asylsuchenden übernimmt, die bislang überwiegend von unabhängigen, nicht-staatlichen Organisationen erledigt wurden. 
 
Diese Aufgaben umfassen die Versorgung in den Erstaufnahmezentren für Asylbewerber:innen, die Bereitstellung von Rechtsberatung für Asylbewerber:innen und Fremde, Rückkehrberatung und Unterstützung für Personen, die abgelehnt wurden. 
 
Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens hat unter anderem Amnesty International bereits Kritik an dem Gesetzesentwurf geäußert (siehe Stellungnahme Amnesty International:https://www.amnesty.at/news-events/stellungnahme-zur-bundesagentur-fuer-betreuungs-und-unterstuetzungsleistungen/).  
 
Es wird in den Hauptargumenten deutlich gemacht, dass das Gesetz die Rechte von Menschen mit fairen Prozessen und die Möglichkeit einer effektiven Beschwerde erheblich beeinträchtigt. Außerdem steht es im Widerspruch zu europäischen Vorgaben, wie zum Beispiel der EU-Aufnahmerichtlinie, insbesondere hinsichtlich der Forderung nach kostenloser Rechtsberatung und -vertretung. Das BBU-Gesetz garantiert die Unabhängigkeit und Weisungsbefugnis der Rechtsberater*innen, da die organisatorische, finanzielle und personelle Zusammenarbeit zwischen der Agentur und dem Innenministerium besteht. Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Verfahren fair, transparent und rechtsstaatlich sind und dass Asylbewerber einen angemessenen Zugang zu Rechtsmitteln und unabhängiger Beratung haben. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Seinen internationalen Verpflichtungen und Zusagen in Bezug auf den Schutz von Migrantinnen, Migranten und Flüchtlingen durch spezifische Maßnahmen und Programme nachzukommen

Proponent:

Pakistan


Islamische Republik Pakistan

Pakistan


Islamische Republik Pakistan

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Strafverfolgungsbehörden setzten weiterhin Gesichtserkennungstechnologien ohne klare rechtliche Grundlage ein, trotz der möglichen Diskriminierung von Geschlechter- und ethnischen Minderheiten sowie der Beeinträchtigung der Rechte auf Privatsphäre, Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Racial Profiling durch die Polizei wurde weiterhin praktiziert, und es fehlte an wirksamen Mechanismen zur Untersuchung dieser Praktiken (siehe Menschenrechtslage in Österreich 2022, Amnesty International Österreich: https://www.amnesty.at/themen/menschenrechte-in-oesterreich/menschenrechtslage-in-oesterreich-2022-amnesty-jahresbericht/).  
 
Zwischen Januar und August 2021 wurden 64 afghanische Staatsangehörige trotz der Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan abgeschoben. Im August desselben Jahres verweigerte die österreichische Regierung die Evakuierung von afghanischen Flüchtlingen vor den Taliban sowie die Umverteilung von Asylsuchenden von den griechischen Inseln. Im Juli 2021 stellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark fest, dass sieben Asylsuchende rechtswidrig nach Slowenien zurückgeschoben worden waren. Dies zeigte, dass rechtswidrige Pushbacks in Österreich teilweise systematisch praktiziert wurden. Im Februar 2022 bestätigte dasselbe Gericht, dass ein Asylsuchender aus Marokko widerrechtlich nach Slowenien zurückgeschoben worden war und wies auf die methodische Anwendung solcher rechtswidriger Pushbacks hin. Bis Ende des Jahres 2022 erhielten etwa 90.000 ukrainische Geflüchtete in Österreich temporären Schutz gemäß den EU-Massenzustrom-Richtlinien. Im September 2022 meldete das Innenministerium, dass zwischen Januar und Juli 5.140 unbegleitete minderjährige Geflüchtete verschwunden waren.  
 
Zahlreiche NGOs und Politiker*innen fordern eine sofortige Zuweisung von Obsorgeberechtigten für unbegleitete Minderjährige unmittelbar nach ihrer Ankunft, anstatt auf die Zulassung zum Asylverfahren zu warten, was oft mehrere Monate dauerte. 
Im Juli 2021 wurde das “Anti-Terror-Paket“ verabschiedet, wobei Bedenken von zivilgesellschaftlichen Organisationen und UN-Expert*innen geäußert wurden, dass der Paragraf über „religiös motivierte extremistische Verbindungen“ Muslim*innen stigmatisieren könnte (siehe Terror-Bekämpfungs-Gesetz – TeBG (849 d.B.): https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/849).  
 
Die Strafverfolgungsbehörden setzten weiterhin Gesichtserkennungstechnologien ohne klare rechtliche Grundlage ein, trotz der möglichen Diskriminierung von Geschlechter- und ethnischen Minderheiten sowie der Beeinträchtigung der Rechte auf Privatsphäre, Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Racial Profiling durch die Polizei wurde weiterhin praktiziert, und es fehlte an wirksamen Mechanismen zur Untersuchung dieser Praktiken (siehe Menschenrechtslage in Österreich 2022, Amnesty International Österreich: https://www.amnesty.at/themen/menschenrechte-in-oesterreich/menschenrechtslage-in-oesterreich-2022-amnesty-jahresbericht/).  
 
Zwischen Januar und August 2021 wurden 64 afghanische Staatsangehörige trotz der Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan abgeschoben. Im August desselben Jahres verweigerte die österreichische Regierung die Evakuierung von afghanischen Flüchtlingen vor den Taliban sowie die Umverteilung von Asylsuchenden von den griechischen Inseln. Im Juli 2021 stellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark fest, dass sieben Asylsuchende rechtswidrig nach Slowenien zurückgeschoben worden waren. Dies zeigte, dass rechtswidrige Pushbacks in Österreich teilweise systematisch praktiziert wurden. Im Februar 2022 bestätigte dasselbe Gericht, dass ein Asylsuchender aus Marokko widerrechtlich nach Slowenien zurückgeschoben worden war und wies auf die methodische Anwendung solcher rechtswidriger Pushbacks hin. Bis Ende des Jahres 2022 erhielten etwa 90.000 ukrainische Geflüchtete in Österreich temporären Schutz gemäß den EU-Massenzustrom-Richtlinien. Im September 2022 meldete das Innenministerium, dass zwischen Januar und Juli 5.140 unbegleitete minderjährige Geflüchtete verschwunden waren.  
 
Zahlreiche NGOs und Politiker*innen fordern eine sofortige Zuweisung von Obsorgeberechtigten für unbegleitete Minderjährige unmittelbar nach ihrer Ankunft, anstatt auf die Zulassung zum Asylverfahren zu warten, was oft mehrere Monate dauerte. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Einen Mechanismus zur Gewährleistung einer unabhängigen und fachkundigen Rechtsberatung für Asylwerbende einzurichten

Proponent:

Philippinen


Republik der Philippinen

Philippinen


Republik der Philippinen

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Im Mai 2019 wurde das sogenannte BBU-Gesetz verabschiedet, das die Einführung von Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) zum Ziel hat (siehe: https://www.oesterreich.gv.at/themen/soziales/armut/2/Seite.1694400.html). Es ist vorgesehen, dass diese Agentur dem Innenministerium und dem Justizministerium unterstellt ist und sämtliche Aufgaben in Bezug auf die Betreuung von Asylsuchenden übernimmt, die bislang überwiegend von unabhängigen, nicht-staatlichen Organisationen erledigt wurden. 
 
Diese Aufgaben umfassen die Versorgung in den Erstaufnahmezentren für Asylbewerber:innen, die Bereitstellung von Rechtsberatung für Asylbewerber:innen und Fremde, Rückkehrberatung und Unterstützung für Personen, die abgelehnt wurden. 
 
Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens hat unter anderem Amnesty International bereits Kritik an dem Gesetzesentwurf geäußert (siehe Stellungnahme Amnesty International:https://www.amnesty.at/news-events/stellungnahme-zur-bundesagentur-fuer-betreuungs-und-unterstuetzungsleistungen/).  
 
Es wird in den Hauptargumenten deutlich gemacht, dass das Gesetz die Rechte von Menschen mit fairen Prozessen und die Möglichkeit einer effektiven Beschwerde erheblich beeinträchtigt. Außerdem steht es im Widerspruch zu europäischen Vorgaben, wie zum Beispiel der EU-Aufnahmerichtlinie, insbesondere hinsichtlich der Forderung nach kostenloser Rechtsberatung und -vertretung. Das BBU-Gesetz garantiert die Unabhängigkeit und Weisungsbefugnis der Rechtsberater*innen, da die organisatorische, finanzielle und personelle Zusammenarbeit zwischen der Agentur und dem Innenministerium besteht. Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Verfahren fair, transparent und rechtsstaatlich sind und dass Asylbewerber einen angemessenen Zugang zu Rechtsmitteln und unabhängiger Beratung haben. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Die Öffentlichkeit weiter zu sensibilisieren, um Vorurteile und Stereotype gegenüber Migrantinnen, Migranten und Flüchtlingen auszuräumen, und weitere Maßnahmen zu ergreifen, um Integrationsbemühungen in der Praxis wirksam umzusetzen

Proponent:

Südkorea


Republik Korea

Südkorea


Republik Korea

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Strafverfolgungsbehörden setzten weiterhin Gesichtserkennungstechnologien ohne klare rechtliche Grundlage ein, trotz der möglichen Diskriminierung von Geschlechter- und ethnischen Minderheiten sowie der Beeinträchtigung der Rechte auf Privatsphäre, Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Racial Profiling durch die Polizei wurde weiterhin praktiziert, und es fehlte an wirksamen Mechanismen zur Untersuchung dieser Praktiken (siehe Menschenrechtslage in Österreich 2022, Amnesty International Österreich: https://www.amnesty.at/themen/menschenrechte-in-oesterreich/menschenrechtslage-in-oesterreich-2022-amnesty-jahresbericht/).  
 
Zwischen Januar und August 2021 wurden 64 afghanische Staatsangehörige trotz der Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan abgeschoben. Im August desselben Jahres verweigerte die österreichische Regierung die Evakuierung von afghanischen Flüchtlingen vor den Taliban sowie die Umverteilung von Asylsuchenden von den griechischen Inseln. Im Juli 2021 stellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark fest, dass sieben Asylsuchende rechtswidrig nach Slowenien zurückgeschoben worden waren. Dies zeigte, dass rechtswidrige Pushbacks in Österreich teilweise systematisch praktiziert wurden. Im Februar 2022 bestätigte dasselbe Gericht, dass ein Asylsuchender aus Marokko widerrechtlich nach Slowenien zurückgeschoben worden war und wies auf die methodische Anwendung solcher rechtswidriger Pushbacks hin. Bis Ende des Jahres 2022 erhielten etwa 90.000 ukrainische Geflüchtete in Österreich temporären Schutz gemäß den EU-Massenzustrom-Richtlinien. Im September 2022 meldete das Innenministerium, dass zwischen Januar und Juli 5.140 unbegleitete minderjährige Geflüchtete verschwunden waren.  
 
Zahlreiche NGOs und Politiker*innen fordern eine sofortige Zuweisung von Obsorgeberechtigten für unbegleitete Minderjährige unmittelbar nach ihrer Ankunft, anstatt auf die Zulassung zum Asylverfahren zu warten, was oft mehrere Monate dauerte. 
In den letzten Jahren gab es in Österreich eine Verschärfung der Einwanderungspolitik und eine zunehmende Härte gegenüber Asylsuchenden. Dies spiegelt sich in Gesetzesänderungen wider, die darauf abzielen, den Zugang zu Asyl zu erschweren und die Abschiebung von abgelehnten Asylwerber:innen zu erleichtern. Ein weiteres Problem zeigt die Behandlung von Asylsuchenden während des Asylverfahrens und in den Aufnahmeeinrichtungen. Berichte über überfüllte Unterkünfte, unzureichende medizinische Versorgung und mangelnde Integration in das Bildungssystem sind zurzeit vorhanden. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Im Kontext des erheblichen Zustroms von Migrantinnen und Migranten aus dem Nahen Osten und Nordafrika besonderes Augenmerk auf seine Menschenrechtsverpflichtungen zu legen

Proponent:

Russland


Russische Föderation

Russland


Russische Föderation

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Strafverfolgungsbehörden setzten weiterhin Gesichtserkennungstechnologien ohne klare rechtliche Grundlage ein, trotz der möglichen Diskriminierung von Geschlechter- und ethnischen Minderheiten sowie der Beeinträchtigung der Rechte auf Privatsphäre, Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Racial Profiling durch die Polizei wurde weiterhin praktiziert, und es fehlte an wirksamen Mechanismen zur Untersuchung dieser Praktiken (siehe Menschenrechtslage in Österreich 2022, Amnesty International Österreich: https://www.amnesty.at/themen/menschenrechte-in-oesterreich/menschenrechtslage-in-oesterreich-2022-amnesty-jahresbericht/).  
 
Zwischen Januar und August 2021 wurden 64 afghanische Staatsangehörige trotz der Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan abgeschoben. Im August desselben Jahres verweigerte die österreichische Regierung die Evakuierung von afghanischen Flüchtlingen vor den Taliban sowie die Umverteilung von Asylsuchenden von den griechischen Inseln. Im Juli 2021 stellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark fest, dass sieben Asylsuchende rechtswidrig nach Slowenien zurückgeschoben worden waren. Dies zeigte, dass rechtswidrige Pushbacks in Österreich teilweise systematisch praktiziert wurden. Im Februar 2022 bestätigte dasselbe Gericht, dass ein Asylsuchender aus Marokko widerrechtlich nach Slowenien zurückgeschoben worden war und wies auf die methodische Anwendung solcher rechtswidriger Pushbacks hin. Bis Ende des Jahres 2022 erhielten etwa 90.000 ukrainische Geflüchtete in Österreich temporären Schutz gemäß den EU-Massenzustrom-Richtlinien. Im September 2022 meldete das Innenministerium, dass zwischen Januar und Juli 5.140 unbegleitete minderjährige Geflüchtete verschwunden waren.  
 
Zahlreiche NGOs und Politiker*innen fordern eine sofortige Zuweisung von Obsorgeberechtigten für unbegleitete Minderjährige unmittelbar nach ihrer Ankunft, anstatt auf die Zulassung zum Asylverfahren zu warten, was oft mehrere Monate dauerte. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren zu ratifizieren

Proponent:

Tschechien


Tschechische Republik

Tschechien


Tschechische Republik

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Österreich hat im Februar 2012 das Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention betreffend ein Mitteilungsverfahren unterschrieben, allerdings bisher nicht ratifiziert – im Gegensatz zur Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten ( Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, BGBl III Nr.92/2002) und (Ratifizierungsliste der Vereinten Nationen des Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention, Mai 2000).  Die Ratifizierung des Fakultativprotokolls ist wichtig, um die Kinderrechte zu schützen und sicherzustellen, dass Kinder eine effektive Möglichkeit haben, gegen Verletzungen ihrer Rechte vorzugehen. Dies wurde wiederholt von der Zivilgesellschaft betont. Erst durch die Ratifizierung würde Österreich verpflichtet sein, ein effektives Beschwerdeverfahren für Kinder einzurichten und sicherzustellen, dass ihre Stimmen auch international gehört und ihre Rechte verpflichtend geschützt werden. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren zu ratifizieren

Proponent:

Gabun


Gabunische Republik

Gabun


Gabunische Republik

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Österreich hat im Februar 2012 das Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention betreffend ein Mitteilungsverfahren unterschrieben, allerdings bisher nicht ratifiziert – im Gegensatz zur Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten ( Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, BGBl III Nr.92/2002) und (Ratifizierungsliste der Vereinten Nationen des Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention, Mai 2000).  Die Ratifizierung des Fakultativprotokolls ist wichtig, um die Kinderrechte zu schützen und sicherzustellen, dass Kinder eine effektive Möglichkeit haben, gegen Verletzungen ihrer Rechte vorzugehen. Dies wurde wiederholt von der Zivilgesellschaft betont. Erst durch die Ratifizierung würde Österreich verpflichtet sein, ein effektives Beschwerdeverfahren für Kinder einzurichten und sicherzustellen, dass ihre Stimmen auch international gehört und ihre Rechte verpflichtend geschützt werden. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren zu ratifizieren

Proponent:

Deutschland


Bundesrepublik Deutschland

Deutschland


Bundesrepublik Deutschland

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Österreich hat im Februar 2012 das Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention betreffend ein Mitteilungsverfahren unterschrieben, allerdings bisher nicht ratifiziert – im Gegensatz zur Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten ( Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, BGBl III Nr.92/2002) und (Ratifizierungsliste der Vereinten Nationen des Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention, Mai 2000).  Die Ratifizierung des Fakultativprotokolls ist wichtig, um die Kinderrechte zu schützen und sicherzustellen, dass Kinder eine effektive Möglichkeit haben, gegen Verletzungen ihrer Rechte vorzugehen. Dies wurde wiederholt von der Zivilgesellschaft betont. Erst durch die Ratifizierung würde Österreich verpflichtet sein, ein effektives Beschwerdeverfahren für Kinder einzurichten und sicherzustellen, dass ihre Stimmen auch international gehört und ihre Rechte verpflichtend geschützt werden. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren zu ratifizieren

Proponent:

Italien


Italienische Republik

Italien


Italienische Republik

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Österreich hat im Februar 2012 das Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention betreffend ein Mitteilungsverfahren unterschrieben, allerdings bisher nicht ratifiziert – im Gegensatz zur Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten ( Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, BGBl III Nr.92/2002) und (Ratifizierungsliste der Vereinten Nationen des Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention, Mai 2000).  Die Ratifizierung des Fakultativprotokolls ist wichtig, um die Kinderrechte zu schützen und sicherzustellen, dass Kinder eine effektive Möglichkeit haben, gegen Verletzungen ihrer Rechte vorzugehen. Dies wurde wiederholt von der Zivilgesellschaft betont. Erst durch die Ratifizierung würde Österreich verpflichtet sein, ein effektives Beschwerdeverfahren für Kinder einzurichten und sicherzustellen, dass ihre Stimmen auch international gehört und ihre Rechte verpflichtend geschützt werden. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Zu erwägen, das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren zu ratifizieren

Proponent:

Tunesien


Tunesische Republik

Tunesien


Tunesische Republik

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Österreich hat im Februar 2012 das Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention betreffend ein Mitteilungsverfahren unterschrieben, allerdings bisher nicht ratifiziert – im Gegensatz zur Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten ( Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, BGBl III Nr.92/2002) und (Ratifizierungsliste der Vereinten Nationen des Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention, Mai 2000).  Die Ratifizierung des Fakultativprotokolls ist wichtig, um die Kinderrechte zu schützen und sicherzustellen, dass Kinder eine effektive Möglichkeit haben, gegen Verletzungen ihrer Rechte vorzugehen. Dies wurde wiederholt von der Zivilgesellschaft betont. Erst durch die Ratifizierung würde Österreich verpflichtet sein, ein effektives Beschwerdeverfahren für Kinder einzurichten und sicherzustellen, dass ihre Stimmen auch international gehört und ihre Rechte verpflichtend geschützt werden. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Darauf hinzuarbeiten, das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren zu ratifizieren

Proponent:

Liechtenstein


Fürstentum Liechtenstein

Liechtenstein


Fürstentum Liechtenstein

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Österreich hat im Februar 2012 das Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention betreffend ein Mitteilungsverfahren unterschrieben, allerdings bisher nicht ratifiziert – im Gegensatz zur Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten ( Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, BGBl III Nr.92/2002) und (Ratifizierungsliste der Vereinten Nationen des Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention, Mai 2000).  Die Ratifizierung des Fakultativprotokolls ist wichtig, um die Kinderrechte zu schützen und sicherzustellen, dass Kinder eine effektive Möglichkeit haben, gegen Verletzungen ihrer Rechte vorzugehen. Dies wurde wiederholt von der Zivilgesellschaft betont. Erst durch die Ratifizierung würde Österreich verpflichtet sein, ein effektives Beschwerdeverfahren für Kinder einzurichten und sicherzustellen, dass ihre Stimmen auch international gehört und ihre Rechte verpflichtend geschützt werden. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Die Anstrengungen zur Ratifikation des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren zu beschleunigen

Proponent:

Slowakei


Slowakische Republik

Slowakei


Slowakische Republik

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Österreich hat im Februar 2012 das Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention betreffend ein Mitteilungsverfahren unterschrieben, allerdings bisher nicht ratifiziert – im Gegensatz zur Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten ( Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, BGBl III Nr.92/2002) und (Ratifizierungsliste der Vereinten Nationen des Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention, Mai 2000).  Die Ratifizierung des Fakultativprotokolls ist wichtig, um die Kinderrechte zu schützen und sicherzustellen, dass Kinder eine effektive Möglichkeit haben, gegen Verletzungen ihrer Rechte vorzugehen. Dies wurde wiederholt von der Zivilgesellschaft betont. Erst durch die Ratifizierung würde Österreich verpflichtet sein, ein effektives Beschwerdeverfahren für Kinder einzurichten und sicherzustellen, dass ihre Stimmen auch international gehört und ihre Rechte verpflichtend geschützt werden. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Bei der Auswahl nationaler Kandidatinnen und Kandidaten für Wahlen in die Vertragsorgane der Vereinten Nationen ein offenes und leistungsbasiertes Verfahren anzuwenden

Proponent:

Vereinigtes Königreich


Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Vereinigtes Königreich


Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Auswahlentscheidungen sind nicht öffentlich nachvollziehbar gemacht, auch wenn intern ein Auswahlverfahren stattfinden mag.

Fortschritt: Kein Fortschritt

Anstrengungen zur Fertigstellung und anschließenden Umsetzung des Nationalen Aktionsplans Menschenrechte neu zu beleben

Proponent:

Georgien


Georgien

Georgien


Georgien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Trotz der Vereinbarung im letzten Regierungsprogramm und der nachhaltigen Forderung durch Oppositionsparteien wie der SPÖ und NEOS, wurde ein genereller Nationaler Aktionsplan für Menschenrechte für Österreich bisher weder fertig ausgearbeitet noch beschlossen. Die Details dazu (siehe: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:7b9e6755-2115-440c-b2ec-cbf64a931aa8/RegProgramm-lang.pdf auf Seite 153) und in den parlamentarischen Initiativen der SPÖ und NEOS (zB SPÖ und NEOS).   Ein genereller Nationaler Aktionsplan für Menschenrechte soll nicht durch die Ergebnisse themenspezifischer Aktionspläne ersetzt werden. Er ist vielmehr dafür gedacht, strategisch und langfristig zu planen, Schwerpunkte festzulegen und als zentraler Mechanismus für die Koordinierung und strategische Planung zur Umsetzung der Empfehlungen des UPR-Prozesses zu dienen. Ein umfassender nationaler Aktionsplan sollte neben strategischen Zielen für die Gesetzgebung folgende Elemente umfassen: Netzwerkbildung innerhalb der Verwaltung und mit NGOs, Neuschaffung und Unterstützung menschenrechtlicher Institutionen, Integration der Menschenrechtsbildung in Schulen und Universitäten, Bildungsprogramme für vulnerable Gruppen, Awareness-Building in der Öffentlichkeit, Bereitstellung von Informationsmaterialien, Forschung und Evaluierung. Bereits 1993 wurde auf der Weltkonferenz über Menschenrechte in Wien die Empfehlung zu umfassenden Nationalen Aktionsplänen für Menschenrechte ausgesprochen. Diese bilden EU-weit den Goldstandard und sind in vielen Staaten verbreitet, wie eine Studie der Grundrechtsagentur der EU zeigt ( Studie der Grundrechtsagentur der EU). Es ist dabei kein Ersatz für einen generellen Nationalen Aktionsplan für Menschenrechte, Ergebnisse themenspezifischer Nationaler Aktionspläne abzuwarten. Vielmehr ist der Sinn des generellen Nationalen Aktionsplans, strategisch und langfristig zu planen und Schwerpunkte festzulegen. Damit kann der Nationale Aktionsplan für Menschenrechte gleichzeitig auch der wesentliche Mechanismus der Koordinierung und strategischen Planung für die Umsetzung der Empfehlungen des UPR-Prozesses sein. Die Bundesregierung strebt im Regierungsprogamm 2025–2029 an, den Aktionsplan Menschenrechte wiederzubeleben und deren Umsetzung zu fördern (siehe Regierungsprogramm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Einen Nationalen Aktionsplan für Menschenrechte im Einklang mit den Richtlinien des OHCHR zu erstellen, um die Beteiligung der Zivilgesellschaft zu gewährleisten

Proponent:

Kasachstan


Republik Kasachstan

Kasachstan


Republik Kasachstan

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Trotz der Vereinbarung im letzten Regierungsprogramm und der nachhaltigen Forderung durch Oppositionsparteien wie der SPÖ und NEOS, wurde ein genereller Nationaler Aktionsplan für Menschenrechte für Österreich bisher weder fertig ausgearbeitet noch beschlossen. Die Details dazu (siehe: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:7b9e6755-2115-440c-b2ec-cbf64a931aa8/RegProgramm-lang.pdf auf Seite 153) und in den parlamentarischen Initiativen der SPÖ und NEOS (zB SPÖ und NEOS).   Ein genereller Nationaler Aktionsplan für Menschenrechte soll nicht durch die Ergebnisse themenspezifischer Aktionspläne ersetzt werden. Er ist vielmehr dafür gedacht, strategisch und langfristig zu planen, Schwerpunkte festzulegen und als zentraler Mechanismus für die Koordinierung und strategische Planung zur Umsetzung der Empfehlungen des UPR-Prozesses zu dienen. Ein umfassender nationaler Aktionsplan sollte neben strategischen Zielen für die Gesetzgebung folgende Elemente umfassen: Netzwerkbildung innerhalb der Verwaltung und mit NGOs, Neuschaffung und Unterstützung menschenrechtlicher Institutionen, Integration der Menschenrechtsbildung in Schulen und Universitäten, Bildungsprogramme für vulnerable Gruppen, Awareness-Building in der Öffentlichkeit, Bereitstellung von Informationsmaterialien, Forschung und Evaluierung. Bereits 1993 wurde auf der Weltkonferenz über Menschenrechte in Wien die Empfehlung zu umfassenden Nationalen Aktionsplänen für Menschenrechte ausgesprochen. Diese bilden EU-weit den Goldstandard und sind in vielen Staaten verbreitet, wie eine Studie der Grundrechtsagentur der EU zeigt ( Studie der Grundrechtsagentur der EU). Es ist dabei kein Ersatz für einen generellen Nationalen Aktionsplan für Menschenrechte, Ergebnisse themenspezifischer Nationaler Aktionspläne abzuwarten. Vielmehr ist der Sinn des generellen Nationalen Aktionsplans, strategisch und langfristig zu planen und Schwerpunkte festzulegen. Damit kann der Nationale Aktionsplan für Menschenrechte gleichzeitig auch der wesentliche Mechanismus der Koordinierung und strategischen Planung für die Umsetzung der Empfehlungen des UPR-Prozesses sein. Die Bundesregierung strebt im Regierungsprogamm 2025–2029 an, den Aktionsplan Menschenrechte wiederzubeleben und deren Umsetzung zu fördern (siehe Regierungsprogramm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Bei der Aktualisierung seines Nationalen Aktionsplans Menschenrechte auf die mit der COVID-19-Pandemie verbundenen Herausforderungen einzugehen

Proponent:

Litauen


Republik Litauen

Litauen


Republik Litauen

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Trotz der Vereinbarung im letzten Regierungsprogramm und der nachhaltigen Forderung durch Oppositionsparteien wie der SPÖ und NEOS, wurde ein genereller Nationaler Aktionsplan für Menschenrechte für Österreich bisher weder fertig ausgearbeitet noch beschlossen. Die Details dazu (siehe: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:7b9e6755-2115-440c-b2ec-cbf64a931aa8/RegProgramm-lang.pdf auf Seite 153) und in den parlamentarischen Initiativen der SPÖ und NEOS (zB SPÖ und NEOS).   Ein genereller Nationaler Aktionsplan für Menschenrechte soll nicht durch die Ergebnisse themenspezifischer Aktionspläne ersetzt werden. Er ist vielmehr dafür gedacht, strategisch und langfristig zu planen, Schwerpunkte festzulegen und als zentraler Mechanismus für die Koordinierung und strategische Planung zur Umsetzung der Empfehlungen des UPR-Prozesses zu dienen. Ein umfassender nationaler Aktionsplan sollte neben strategischen Zielen für die Gesetzgebung folgende Elemente umfassen: Netzwerkbildung innerhalb der Verwaltung und mit NGOs, Neuschaffung und Unterstützung menschenrechtlicher Institutionen, Integration der Menschenrechtsbildung in Schulen und Universitäten, Bildungsprogramme für vulnerable Gruppen, Awareness-Building in der Öffentlichkeit, Bereitstellung von Informationsmaterialien, Forschung und Evaluierung. Bereits 1993 wurde auf der Weltkonferenz über Menschenrechte in Wien die Empfehlung zu umfassenden Nationalen Aktionsplänen für Menschenrechte ausgesprochen. Diese bilden EU-weit den Goldstandard und sind in vielen Staaten verbreitet, wie eine Studie der Grundrechtsagentur der EU zeigt ( Studie der Grundrechtsagentur der EU). Es ist dabei kein Ersatz für einen generellen Nationalen Aktionsplan für Menschenrechte, Ergebnisse themenspezifischer Nationaler Aktionspläne abzuwarten. Vielmehr ist der Sinn des generellen Nationalen Aktionsplans, strategisch und langfristig zu planen und Schwerpunkte festzulegen. Damit kann der Nationale Aktionsplan für Menschenrechte gleichzeitig auch der wesentliche Mechanismus der Koordinierung und strategischen Planung für die Umsetzung der Empfehlungen des UPR-Prozesses sein. Die Bundesregierung strebt im Regierungsprogamm 2025–2029 an, den Aktionsplan Menschenrechte wiederzubeleben und deren Umsetzung zu fördern (siehe Regierungsprogramm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Den umfassenden Nationalen Aktionsplan Menschenrechte zu beschließen

Proponent:

Mongolei


Mongolei

Mongolei


Mongolei

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Trotz der Vereinbarung im letzten Regierungsprogramm und der nachhaltigen Forderung durch Oppositionsparteien wie der SPÖ und NEOS, wurde ein genereller Nationaler Aktionsplan für Menschenrechte für Österreich bisher weder fertig ausgearbeitet noch beschlossen. Die Details dazu (siehe: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:7b9e6755-2115-440c-b2ec-cbf64a931aa8/RegProgramm-lang.pdf auf Seite 153) und in den parlamentarischen Initiativen der SPÖ und NEOS (zB SPÖ und NEOS).   Ein genereller Nationaler Aktionsplan für Menschenrechte soll nicht durch die Ergebnisse themenspezifischer Aktionspläne ersetzt werden. Er ist vielmehr dafür gedacht, strategisch und langfristig zu planen, Schwerpunkte festzulegen und als zentraler Mechanismus für die Koordinierung und strategische Planung zur Umsetzung der Empfehlungen des UPR-Prozesses zu dienen. Ein umfassender nationaler Aktionsplan sollte neben strategischen Zielen für die Gesetzgebung folgende Elemente umfassen: Netzwerkbildung innerhalb der Verwaltung und mit NGOs, Neuschaffung und Unterstützung menschenrechtlicher Institutionen, Integration der Menschenrechtsbildung in Schulen und Universitäten, Bildungsprogramme für vulnerable Gruppen, Awareness-Building in der Öffentlichkeit, Bereitstellung von Informationsmaterialien, Forschung und Evaluierung. Bereits 1993 wurde auf der Weltkonferenz über Menschenrechte in Wien die Empfehlung zu umfassenden Nationalen Aktionsplänen für Menschenrechte ausgesprochen. Diese bilden EU-weit den Goldstandard und sind in vielen Staaten verbreitet, wie eine Studie der Grundrechtsagentur der EU zeigt ( Studie der Grundrechtsagentur der EU). Es ist dabei kein Ersatz für einen generellen Nationalen Aktionsplan für Menschenrechte, Ergebnisse themenspezifischer Nationaler Aktionspläne abzuwarten. Vielmehr ist der Sinn des generellen Nationalen Aktionsplans, strategisch und langfristig zu planen und Schwerpunkte festzulegen. Damit kann der Nationale Aktionsplan für Menschenrechte gleichzeitig auch der wesentliche Mechanismus der Koordinierung und strategischen Planung für die Umsetzung der Empfehlungen des UPR-Prozesses sein. Die Bundesregierung strebt im Regierungsprogamm 2025–2029 an, den Aktionsplan Menschenrechte wiederzubeleben und deren Umsetzung zu fördern (siehe Regierungsprogramm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Einen Nationalen Aktionsplan für Menschenrechte mit konkreten und messbaren Zielen unter Gewährleistung der wesentlichen Beteiligung der Zivilgesellschaft zu erstellen

Proponent:

Norwegen


Königreich Norwegen

Norwegen


Königreich Norwegen

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Trotz der Vereinbarung im letzten Regierungsprogramm und der nachhaltigen Forderung durch Oppositionsparteien wie der SPÖ und NEOS, wurde ein genereller Nationaler Aktionsplan für Menschenrechte für Österreich bisher weder fertig ausgearbeitet noch beschlossen. Die Details dazu (siehe: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:7b9e6755-2115-440c-b2ec-cbf64a931aa8/RegProgramm-lang.pdf auf Seite 153) und in den parlamentarischen Initiativen der SPÖ und NEOS (zB SPÖ und NEOS).   Ein genereller Nationaler Aktionsplan für Menschenrechte soll nicht durch die Ergebnisse themenspezifischer Aktionspläne ersetzt werden. Er ist vielmehr dafür gedacht, strategisch und langfristig zu planen, Schwerpunkte festzulegen und als zentraler Mechanismus für die Koordinierung und strategische Planung zur Umsetzung der Empfehlungen des UPR-Prozesses zu dienen. Ein umfassender nationaler Aktionsplan sollte neben strategischen Zielen für die Gesetzgebung folgende Elemente umfassen: Netzwerkbildung innerhalb der Verwaltung und mit NGOs, Neuschaffung und Unterstützung menschenrechtlicher Institutionen, Integration der Menschenrechtsbildung in Schulen und Universitäten, Bildungsprogramme für vulnerable Gruppen, Awareness-Building in der Öffentlichkeit, Bereitstellung von Informationsmaterialien, Forschung und Evaluierung. Bereits 1993 wurde auf der Weltkonferenz über Menschenrechte in Wien die Empfehlung zu umfassenden Nationalen Aktionsplänen für Menschenrechte ausgesprochen. Diese bilden EU-weit den Goldstandard und sind in vielen Staaten verbreitet, wie eine Studie der Grundrechtsagentur der EU zeigt ( Studie der Grundrechtsagentur der EU). Es ist dabei kein Ersatz für einen generellen Nationalen Aktionsplan für Menschenrechte, Ergebnisse themenspezifischer Nationaler Aktionspläne abzuwarten. Vielmehr ist der Sinn des generellen Nationalen Aktionsplans, strategisch und langfristig zu planen und Schwerpunkte festzulegen. Damit kann der Nationale Aktionsplan für Menschenrechte gleichzeitig auch der wesentliche Mechanismus der Koordinierung und strategischen Planung für die Umsetzung der Empfehlungen des UPR-Prozesses sein. Die Bundesregierung strebt im Regierungsprogamm 2025–2029 an, den Aktionsplan Menschenrechte wiederzubeleben und deren Umsetzung zu fördern (siehe Regierungsprogramm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Einen Aktionsplan auf dem Gebiet der Menschenrechte zu erstellen

Proponent:

Katar


Staat Katar

Katar


Staat Katar

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Trotz der Vereinbarung im letzten Regierungsprogramm und der nachhaltigen Forderung durch Oppositionsparteien wie der SPÖ und NEOS, wurde ein genereller Nationaler Aktionsplan für Menschenrechte für Österreich bisher weder fertig ausgearbeitet noch beschlossen. Die Details dazu (siehe: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:7b9e6755-2115-440c-b2ec-cbf64a931aa8/RegProgramm-lang.pdf auf Seite 153) und in den parlamentarischen Initiativen der SPÖ und NEOS (zB SPÖ und NEOS).   Ein genereller Nationaler Aktionsplan für Menschenrechte soll nicht durch die Ergebnisse themenspezifischer Aktionspläne ersetzt werden. Er ist vielmehr dafür gedacht, strategisch und langfristig zu planen, Schwerpunkte festzulegen und als zentraler Mechanismus für die Koordinierung und strategische Planung zur Umsetzung der Empfehlungen des UPR-Prozesses zu dienen. Ein umfassender nationaler Aktionsplan sollte neben strategischen Zielen für die Gesetzgebung folgende Elemente umfassen: Netzwerkbildung innerhalb der Verwaltung und mit NGOs, Neuschaffung und Unterstützung menschenrechtlicher Institutionen, Integration der Menschenrechtsbildung in Schulen und Universitäten, Bildungsprogramme für vulnerable Gruppen, Awareness-Building in der Öffentlichkeit, Bereitstellung von Informationsmaterialien, Forschung und Evaluierung. Bereits 1993 wurde auf der Weltkonferenz über Menschenrechte in Wien die Empfehlung zu umfassenden Nationalen Aktionsplänen für Menschenrechte ausgesprochen. Diese bilden EU-weit den Goldstandard und sind in vielen Staaten verbreitet, wie eine Studie der Grundrechtsagentur der EU zeigt ( Studie der Grundrechtsagentur der EU). Es ist dabei kein Ersatz für einen generellen Nationalen Aktionsplan für Menschenrechte, Ergebnisse themenspezifischer Nationaler Aktionspläne abzuwarten. Vielmehr ist der Sinn des generellen Nationalen Aktionsplans, strategisch und langfristig zu planen und Schwerpunkte festzulegen. Damit kann der Nationale Aktionsplan für Menschenrechte gleichzeitig auch der wesentliche Mechanismus der Koordinierung und strategischen Planung für die Umsetzung der Empfehlungen des UPR-Prozesses sein. Die Bundesregierung strebt im Regierungsprogamm 2025–2029 an, den Aktionsplan Menschenrechte wiederzubeleben und deren Umsetzung zu fördern (siehe Regierungsprogramm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Einen umfassenden Nationalen Aktionsplan für Menschenrechte fertigzustellen und zu beschließen und weiterhin die wirksame Umsetzung bestehender thematischer Nationaler Aktionspläne, einschließlich des Nationalen Aktionsplans Behinderungen und des Nationalen Aktionsplans zum Schutz von Frauen vor Gewalt, zu gewährleisten

Proponent:

Südkorea


Republik Korea

Südkorea


Republik Korea

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Trotz der Vereinbarung im letzten Regierungsprogramm und der nachhaltigen Forderung durch Oppositionsparteien wie der SPÖ und NEOS, wurde ein genereller Nationaler Aktionsplan für Menschenrechte für Österreich bisher weder fertig ausgearbeitet noch beschlossen. Die Details dazu (siehe: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:7b9e6755-2115-440c-b2ec-cbf64a931aa8/RegProgramm-lang.pdf auf Seite 153) und in den parlamentarischen Initiativen der SPÖ und NEOS (zB SPÖ und NEOS).   Ein genereller Nationaler Aktionsplan für Menschenrechte soll nicht durch die Ergebnisse themenspezifischer Aktionspläne ersetzt werden. Er ist vielmehr dafür gedacht, strategisch und langfristig zu planen, Schwerpunkte festzulegen und als zentraler Mechanismus für die Koordinierung und strategische Planung zur Umsetzung der Empfehlungen des UPR-Prozesses zu dienen. Ein umfassender nationaler Aktionsplan sollte neben strategischen Zielen für die Gesetzgebung folgende Elemente umfassen: Netzwerkbildung innerhalb der Verwaltung und mit NGOs, Neuschaffung und Unterstützung menschenrechtlicher Institutionen, Integration der Menschenrechtsbildung in Schulen und Universitäten, Bildungsprogramme für vulnerable Gruppen, Awareness-Building in der Öffentlichkeit, Bereitstellung von Informationsmaterialien, Forschung und Evaluierung. Bereits 1993 wurde auf der Weltkonferenz über Menschenrechte in Wien die Empfehlung zu umfassenden Nationalen Aktionsplänen für Menschenrechte ausgesprochen. Diese bilden EU-weit den Goldstandard und sind in vielen Staaten verbreitet, wie eine Studie der Grundrechtsagentur der EU zeigt ( Studie der Grundrechtsagentur der EU). Es ist dabei kein Ersatz für einen generellen Nationalen Aktionsplan für Menschenrechte, Ergebnisse themenspezifischer Nationaler Aktionspläne abzuwarten. Vielmehr ist der Sinn des generellen Nationalen Aktionsplans, strategisch und langfristig zu planen und Schwerpunkte festzulegen. Damit kann der Nationale Aktionsplan für Menschenrechte gleichzeitig auch der wesentliche Mechanismus der Koordinierung und strategischen Planung für die Umsetzung der Empfehlungen des UPR-Prozesses sein. Die Bundesregierung strebt im Regierungsprogamm 2025–2029 an, den Aktionsplan Menschenrechte wiederzubeleben und deren Umsetzung zu fördern (siehe Regierungsprogramm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).  
Mit dem Nationalen Aktionsplan zum Schutz von Frauen vor Gewalt von 2014-2016 wurden österreichweit Maßnahmen ergriffen, um die Forderungen der Istanbul Konvention gegen Gewalt an Frauen umzusetzen (siehe Nationalen Aktionsplan 2014-2016 als PDF: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:1f95e551-0e17-4d67-8090-b7bced3f4947/nap.pdf). Der Nationale Aktionsplan ist aber mittlerweile ersatzlos ausgelaufen. Trotz der Tatsache, dass Österreich die Konvention ratifiziert hat, mangelt es an der Umsetzung und Verbesserung weiterer Maßnahmen unter anderem an der Sorgfaltspflicht im Opferschutz und insbesondere an einer verbesserten Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft.   Im August 2023 veröffentlichte der Rechnungshof den Bericht „Gewalt- und Opferschutz für Frauen“, der Potenziale zur effektiven Sicherung von Frauen, die von Gewalt betroffen sind, aufzeigt. Der Rechnungshof zeigt ebenso Mängel in der strategischen Planung auf und empfiehlt eine koordinierte gemeinsame Strategie zwischen den Bundesministerien und Ländern (Gewalt- und Opferschutz für Frauen, BUND 2023/21: https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/2023_21_Gewalt_und_Opferschutz_Frauen.pdf). Es wurde ein Nationaler Aktionsplan zum Schutz von Frauen vor Gewalt 2014-2016 mit 60 Maßnahmen erarbeitet. Jedoch ist kein weiterer Aktionsplan vorgesehen (Nationale Aktionsplan zum Schutz von Frauen vor Gewalt 2014-2016 auf der Website der Nationalen Koordinationsstelle Schutz von Frauen vor Gewalt: https://www.coordination-vaw.gv.at/koordinierung/nap.html).  Im Rahmen des Regierungsprogamms 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogramm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).  
Der Nationale Aktionsplan Behinderung 2012-2021 (NAP I) ist mittlerweile ausgelaufen und wurde durch den Nationalen Aktionsplan Behinderung 2022-2030 ersetzt (NAP II, Information auf der Webseite des Sozialministeriums: hier). Eine umfangreiche Evaluierung des Erfolgs des NAP I durch das Sozialministerium ist erfolgt und auf deren Webseite als PDF https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:edab5ca1-4995-456a-820c-c414da78bc39/Evaluierung202012%E2%80%932020.pdf verfügbar. Im NAP I blieb großes Verbesserungspotenzial hinsichtlich der Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen und den sie vertretenden Organisationen. Gründe hierfür sind ein mangelndes Verständnis darüber, was uneingeschränkte und wirksame Partizipation bedeutet, und welche Voraussetzungen dafür notwendig sind, als auch die mangelnde Ressourcenausstattung von Beteiligungsprozessen. Zudem ist die politische Mitsprache in Österreich stark formalisiert und hat historische Wurzeln. Dadurch haben gut etablierte und politisch vernetzte zivilgesellschaftliche Organisationen einen Vorteil. Der Nationale Aktionsplan Behinderung 2022-2030 (NAP II) wurde von der österreichischen Bundesregierung am 6.Juli 2022 beschlossen und ist als PDF https://www.behindertenrat.at/wp-content/uploads/2023/01/Nationaler-Aktionsplan-NAP-Behinderung-2022-2030.pdf) verfügbar. Der NAP II ist dabei auch das zentrale nationale Instrument zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Österreich. Auch diese zielt auf die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Inklusion in die Gesellschaft von Menschen mit Behinderungen ab.  
 
Aus Sicht der Zivilgesellschaft ist im NAP II dieses Ziel der wirksamen sozialen Integration von Menschen mit Behinderungen nicht ausreichend umgesetzt. Der NAP II besteht formal, ist aber aus dieser Sicht nicht als voller Erfolg zu werten. Beim Nationalen Aktionsplan Behinderung II 2022-2030 (NAP II, als PDF https://www.behindertenrat.at/wp-content/uploads/2023/01/Nationaler-Aktionsplan-NAP-Behinderung-2022-2030.pdf) verfügbar) gab es im Vergleich zum vorherigen Nationalen Aktionsplan Behinderung I von 2012-2020 (NAP I) einige Fortschritte. Die Umsetzung des NAP II wird von der NAP-Begleitgruppe begleitet.  
Diese Gruppe besteht aus Vertreter:innen von Bundesministerien, Ländern, Organisationen für Menschen mit Behinderungen sowie dem Monitoringausschuss zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Ihr Ziel ist es, sicherzustellen, dass die Maßnahmen des Aktionsplans umgesetzt werden. Im Rahmen dieser Gruppe wird auch mündlich über den Umsetzungsstand der insgesamt 375 Maßnahmen berichtet. Inwiefern Menschen mit Behinderungen und deren Organisation in die Umsetzung eingebunden sind, ist nicht durchgehend ersichtlich und auch von den jeweiligen Maßnahmen abhängig.  
 
In der Erstellung des NAP II haben die Bundesministerien und Länder Beiträge in 26 Expertenteams erarbeitet. Diese Beiträge wurden aber bloß teilweise in einem partizipativen Prozess erstellt. Zwar haben das Sozialministerium und einige wenige weitere Bundesministerien entsprechende Prozesse für die Erarbeitung ihrer Beiträge aufgesetzt. Leider sind jedoch viele Bundesministerien diesem Aufruf nicht gefolgt, weshalb Beiträge zu essenziellen Themenbereichen (z.B.: Bildung, Kinder und Jugendliche oder Frauen) trotz zahlreicher Kontaktversuche von zivilgesellschaftlicher Seite gänzlich ohne echte Partizipation der Zivilgesellschaft entstanden. Auch in den Ländern war das partizipative Element nicht durchgehend sichergestellt. Die erstellten Beiträge sind auf der Website des Sozialministeriums abrufbar, siehe hier).  
 
Die schriftlichen Umsetzungsberichte für die Jahre 2021 und 2022, in denen der Stand der Umsetzung detailliert dargestellt und dadurch nachvollziehbar gemacht werden soll, wurden zudem immer noch nicht veröffentlicht.  
 
Auch das Redaktionsteam, in dem Vertreter*innen der Zivilgesellschaft und der staatlichen Überwachungsmechanismen vertreten waren, konnte den ursprünglichen Mangel an Partizipation in der Erstellung des NAP II nicht ausgleichen, da es zum Zeitpunkt deren Beiziehung nur mehr darum ging, bereits von der jeweiligen politischen Ebene abgenommene Beiträge zu einem Gesamtwerk zusammenzufügen. Eine wesentliche inhaltliche Einflussnahme seitens der Zivilgesellschaft war nicht mehr möglich.  
 
Gründe für die mangelnde Partizipation sind u.a. ein mangelndes Verständnis darüber, was uneingeschränkte und wirksame Partizipation bedeutet, und welche Voraussetzungen dafür notwendig sind, als auch die mangelnde Ressourcenausstattung von Beteiligungsprozessen.  
 
Inhaltlich gibt es im NAP II insbesondere keine kohärente Strategie für die De-Institutionalisierung von Menschen mit Behinderungen, obwohl eine solche von großer Bedeutung wäre, um Selbstbestimmung und Inklusion in die Gesellschaft zu fördern und Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch von Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen zu verhindern. 

Fortschritt: In Arbeit

Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit zu verstärken, mit einem besonderen Schwerpunkt auf der Bekämpfung von Hassrede, Rassismus, Diskriminierung, Fremden- und Islamfeindlichkeit

Proponent:

Algerien


Demokratische Volksrepublik Algerien

Algerien


Demokratische Volksrepublik Algerien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Im Bereich der Bekämpfung von allen Formen von Antisemitismus sind seit 2021 eine Vielzahl an Maßnahmen gesetzt worden. Es wurde eine zentrale Koordinierungsstelle beim Bundeskanzleramt für das Thema Antisemitismus eingerichtet.  
 
Diese Maßnahmen zur Bekämpfung von Antisemitismus sind grundsätzlich zu begrüßen. Positiv anzumerken ist auch, dass sowohl ihre Entwicklung als auch die Umsetzung unter Einbeziehung von verschiedenen zivilgesellschaftlichen Organisationen vorangetrieben wurde. Kritisch anzumerken ist, dass der öffentliche Diskurs des Öfteren den sog. „zugewanderten Antisemitismus“ in den Fokus rückt und somit vor allem Menschen mit Migrationsgeschichte aus der Türkei und arabischsprachigen Ländern pauschal des Antisemitismus beschuldigt.  
 
Allerdings ist zur Bekämpfung von Anti-Schwarzem Rassismus, antimuslimischem Rassismus und Rassismus im Allgemeinen keine klare Zuständigkeit auf Ebene des Bundes festgelegt. Auch Maßnahmen wurden kaum gesetzt. Es gibt keine gezielten Sensibilisierungsmaßnahmen, die sich auf die Bekämpfung von Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und eingeschränkter Fähigkeiten konzentrieren und Selbstermächtigung und Menschenrechte behandeln. Im Bereich Kunst, Kultur, Diversität und Sport, wurde 2022 das Kompetenzzentrum für Diversität, Antirassismus und Antidiskriminierung (KDA) von der Bundesregierung eingerichtet, um strukturellen Rassismus zu bekämpfen. Eine Maßnahme ist die Antirassismus-Strategie, die im März 2024 veröffentlicht wurde. Diese Strategie umfasst 23 Maßnahmen in den Bereichen Sport, Kunst, Kultur und öffentlicher Dienst. Sie wurde in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und betroffenen Gemeinschaften entwickelt und fokussiert auf Diversitätsmanagement, Stärkung der Diversitätskompetenz und rassismuskritische Kommunikation (siehe Antirassismus Strategie 2024: https://www.bmkoes.gv.at/dam/jcr:ec8e92ef-f349-44d1-8700-94b5f5293030/ars.pdf). 
Zur Bekämpfung von Anti-Schwarzem Rassismus, antimuslimischem Rassismus und Rassismus im Allgemeinen gibt es auf Bundesebene in Österreich keine klaren Zuständigkeiten, und es wurden kaum wirksame Maßnahmen ergriffen. Zudem fehlen gezielte Sensibilisierungsprogramme, die sich mit der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und eingeschränkten Fähigkeiten befassen und Aspekte der Selbstermächtigung sowie der Menschenrechte thematisieren. Die Notwendigkeit, strukturelle Veränderungen und präventive Maßnahmen zu implementieren, um Diskriminierung wirksam entgegenzuwirken, wird von verschiedenen Organisationen und Initiativen betont. 
Kritisch anzumerken ist, dass der öffentliche Diskurs des Öfteren den sog. „zugewanderten Antisemitismus“ in den Fokus rückt und somit vor allem Menschen mit Migrationsgeschichte aus der Türkei und arabischsprachigen Ländern pauschal des Antisemitismus beschuldigt. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Dokumentations- und Beratungsstelle Islamfeindlichkeit und antimuslimischer Rassismus (Dokustelle). Diese Stelle wurde 2014 gegründet und sammelt systematisch Daten über islamfeindliche Vorfälle, bietet Beratungen in mehreren Sprachen an und führt Sensibilisierungs- sowie Bildungsmaßnahmen durch (siehe Bericht Dokustelle zu Antimuslimischen Rassismus und Islamfeindlichkeit 2022: https://dokustelle.at/fileadmin/Dokuments/Reports/Report_2022/Dokustelle-Report-2022.pdf). Die Europäische Union Agentur für Grundrechte (FRAU) hat ihre Datenbank zur Islamfeindlichkeit aktualisiert, die umfassende Informationen zu Hassverbrechen und Hassrede gegen Muslim:innen bietet. In Österreich zeigt die Datenbank, dass Muslim:innen weiterhin Zielscheibe von Hassverbrechen und Diskriminierung sind. Die FRA berichtet über eine Vielzahl von Vorfällen, die von verbalen Übergriffen bis hin zu körperlicher Gewalt reichen. Diese Vorfälle spiegeln sich auch in den österreichischen Statistiken wider, die eine steigende Zahl von Anzeigen und dokumentierten Fällen von Islamfeindlichkeit zeigen (siehe Datenbank Österreich: https://fra.europa.eu/en/databases/anti-muslim-hatred/case-law?country%5B%5D=AT). 

Fortschritt: In Arbeit

Innerstaatliche Rechtsvorschriften zur Regelung der Tätigkeit transnationaler Unternehmen zu erlassen und dabei einen menschenrechtsbasierten Ansatz zu verfolgen

Proponent:

Costa Rica


Republik Costa Rica

Costa Rica


Republik Costa Rica

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich hat sich die Diskussion um die Regulierung der Aktivitäten transnationaler Unternehmen intensiviert, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung von Menschenrechtsstandards. Ein neues Gesetzesupdate strebt an, innerstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen, die einen menschenrechtsbasierten Ansatz verfolgen. Dies bedeutet, dass Unternehmen verpflichtet werden sollen, ihre globalen Aktivitäten im Einklang mit international anerkannten Menschenrechtsnormen zu gestalten. Solche Gesetzesänderungen könnten sowohl rechtliche als auch ethische Verpflichtungen für Unternehmen festlegen, um sicherzustellen, dass ihre Geschäftstätigkeiten keine negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte haben und im besten Fall positiv zur Förderung der Menschenrechte beitragen. Dieser Ansatz spiegelt das Bemühen wider, globale wirtschaftliche Aktivitäten mit sozialer Verantwortung und ethischen Standards zu verbinden, um eine gerechtere und nachhaltigere Weltwirtschaft zu fördern. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Geltende Vorschriften, einschließlich des Heimaufenthaltsgesetzes und des Unterbringungsgesetzes, zu überprüfen, um sicherzustellen, dass niemandem gegen seinen Willen aufgrund einer Behinderung die Freiheit entzogen wird

Proponent:

Mexiko


Vereinigte Mexikanische Staaten

Mexiko


Vereinigte Mexikanische Staaten

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Obwohl Gesetze wie das Heimaufenthaltsgesetz rechtlichen Schutz bei Freiheitsbeschränkungen bieten, besteht weiterhin Bedarf an einem umfassenderen Ausbau sozialpsychiatrischer Unterstützungssysteme, um wiederholte Unterbringungen zu verhindern (siehe Stellungnahme VertretungsNetz-zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, das Unterbringungsgesetz, das Heimaufenthaltsgesetz, die Insolvenzordnung, die Exekutionsordnung und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden. : https://vertretungsnetz.at/fileadmin/user_upload/3_SERVICE_Stellungnahmen/2023_Stellungnahme_ZPO_AussStrG_UbG_HeimAufG_ua_Stellungnahme.pdf).  
 
Im Dezember 2011 erweiterte ein Verfassungsgesetz die Befugnisse der Volksanwaltschaft in Österreich erheblich, was die bisher bedeutendste Erweiterung seit ihrer Gründung 1977 darstellt. Dieser Schritt erfolgte im Zuge der Umsetzung des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (OPCAT) und Regelungen der UN-Behindertenrechtskonvention. Die Volksanwaltschaft hat nun die Rolle eines Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) übernommen und ist für die Überwachung und Förderung der Menschenrechte verantwortlich (siehe Nationaler Präventionsmechanismus nach OPCAT bei Volksanwaltschaft seit 07/2012 :https://www.bmi.gv.at/408/OPCAT/start.aspx).  
 
Zusätzlich setzt sich das VertretungsNetz, ein gemeinnütziger Verein, aktiv in den meisten österreichischen Bundesländern seit 1980 im Auftrag des Justizministeriums für den Schutz der Grundrechte von Menschen mit psychischer Erkrankung oder intellektueller Beeinträchtigung ein. 
Obwohl Gesetze wie das Unterbringungsgesetz rechtlichen Schutz bei Freiheitsbeschränkungen bieten, besteht weiterhin Bedarf an einem umfassenderen Ausbau sozialpsychiatrischer Unterstützungssysteme, um wiederholte Unterbringungen zu verhindern. Es liegen derzeit keine Informationen über Maßnahmen zur systematischen und umfassenden Überprüfung von Gesetzesbestimmungen vor, die über die Novellierung des Unterbringungsgesetzes hinausgehen (siehe Stellungnahme VertretungsNetz-zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, das Unterbringungsgesetz, das Heimaufenthaltsgesetz, die Insolvenzordnung, die Exekutionsordnung und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden. : https://vertretungsnetz.at/fileadmin/user_upload/3_SERVICE_Stellungnahmen/2023_Stellungnahme_ZPO_AussStrG_UbG_HeimAufG_ua_Stellungnahme.pdf). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Verhaltenskodizes für Politikerinnen und Politiker aufzustellen, die die Verwendung rassistischer Äußerungen verbieten, und die erforderlichen Regelungen dafür zu treffen, dass Politikerinnen und Politiker Integration anstatt Isolierung und Entfremdung fördern

Proponent:

Türkei


Republik Türkei

Türkei


Republik Türkei

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Die Implementierung von Verhaltenskodizes für politische Akteur:innen stellt einen bedeutenden Schritt dar, um ethische Standards und Verantwortlichkeit in der politischen Arena sicherzustellen. Diese Kodizes dienen dazu, das Verhalten von Politiker:innen zu regeln und klare Grenzen für ihre Äußerungen zu setzen. Insbesondere das Verbot rassistischer Äußerungen ist von großer Bedeutung, da sie nicht nur die Gesellschaft spalten, sondern auch die Integration gefährden können.  
 
In Österreich existieren mehrere Verhaltenskodizes, die darauf abzielen, ethische Standards und Integrität im öffentlichen Dienst zu fördern. Einer davon ist der Verhaltenskodex zur Korruptionsprävention im öffentlichen Dienst, der im November 2020 im Ministerrat verabschiedet wurde. Dieser richtet sich an Bundesbedienstete und bietet praxisnahe Anleitungen sowie Checklisten zur Bewältigung von Bestechungsversuchen.  
 
Ein weiterer Kodex ist der Verhaltenskodex des Bundesministeriums für Inneres (BMI), der 2010 verabschiedet wurde und laufend angepasst wird. Dieser dient als Handlungsanleitung für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BMI und basiert auf der geltenden Rechtslage, um ethische Standards zu fördern.  
 
Es ist jedoch zu bemerken, dass es bisher keine erkennbaren Anstrengungen gibt, Verhaltenskodizes für Politikerinnen und Politiker aufzustellen, die die Verwendung rassistischer Äußerungen verbieten. Ebenso fehlen Regelungen, die sicherstellen, dass politische Akteur:innen die Integration fördern, anstatt Isolierung und Entfremdung zu begünstigen. Die ECRI hat außerdem betont, dass Politiker*innen eine entschiedene Haltung gegen rassistische Hassreden einnehmen sollten und dass politische Parteien Verhaltenskodizes einführen sollten, die die Verwendung von Hassreden untersagen. Bislang sind diese Empfehlungen unberücksichtigt geblieben. In Österreich ist Verhetzung strafrechtlich verboten, auch für Politiker. Ein Beispiel dafür ist die Verurteilung des ehemaligen FPÖ-Politikers Johann Gudenus, der wegen rassistischer und hetzerischer Aussagen belangt wurde. Ebenso wurde Herbert Kickl, ein weiteres hochrangiges Mitglied der FPÖ, mehrfach wegen seiner provokativen Aussagen kritisiert, auch wenn es nicht immer zu Verurteilungen kam. In solchen Fällen kann das Parlament, sofern eine strafrechtliche Verfolgung infrage kommt, entscheiden, die Immunität des betroffenen Politikers aufzuheben. Dies ermöglicht es, die betroffene Person zur Rechenschaft zu ziehen und strafrechtlich zu verfolgen. 
Es ist wünschenswert, dass sich Politiker:innen aktiv für Integration engagieren. Allerdings liegt es nicht in der Verantwortung der Regierung, ihnen vorzuschreiben, wie sie sich zu diesem Thema äußern. Die Festlegung von Verhaltensstandards für Politiker:innen muss von den politischen Parteien selbst oder im Parlament erfolgen. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Spezifische Maßnahmen zur Unterstützung der Familie als natürlicher Grundeinheit der Gesellschaft zu fördern

Proponent:

Ägypten


Arabische Republik Ägypten

Ägypten


Arabische Republik Ägypten

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 1. April 2025):

Die jüngste Erweiterung des Gleichbehandlungsgesetzes in Österreich, insbesondere im Kontext von Sorgetätigkeiten, ist ein positiver Schritt. Dennoch bedarf es einer präzisen Formulierung, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten. Österreich hat kürzlich den Schutzumfang des Gleichbehandlungsgesetzes erweitert, um Diskriminierung im Zusammenhang mit Sorgetätigkeiten abzudecken. Dies ist ein bedeutender Fortschritt, erfordert jedoch klare Formulierungen im erweiterten § 5a, um die Verständlichkeit und Rechtssicherheit zu gewährleisten.   Die verpasste Möglichkeit, die Elternkarenz gleichmäßiger zu verteilen, ist bedauerlich und steht im Widerspruch zur angestrebten Geschlechtergleichstellung. Die laufende Novellierung des Gesetzes bietet die Gelegenheit, Mängel zu beheben, insbesondere durch die Einführung eines gesetzlichen Mindestschadenersatzes für Diskriminierungsfälle. Trotz positiver Entwicklungen besteht jedoch noch keine einheitliche Schutznorm für alle Diskriminierungsbetroffenen.   Die Zivilgesellschaft unter anderem der Klagsverband appelliert an die Gesetzgeber:innen, die Empfehlungen ernsthaft zu berücksichtigen, besonders in Bezug auf die klare Formulierung des § 5a, die Gleichverteilung der Elternkarenz und die Einführung eines gesetzlichen Mindestschadenersatzes. Eine ganzheitliche Betrachtung über die Arbeitswelt hinaus sowie die Übertragung der Zuständigkeit gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1158 auf die Bundes-Gleichbehandlungskommission sind entscheidend. Diese Maßnahmen stärken den Schutz von Familien und fördern die Geschlechtergleichstellung in Österreich (siehe Stellungnahme des Klagsverbandes: https://www.klagsverband.at/klav/wp-content/uploads/2023/08/Stellungnahme-Klagsverband-10.07.2023.pdf).  Im Rahmen des Regierungsprogramm 2025–2029 verfolgt die Bundesregierung dieses Ziel durch eine enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (siehe Regierungsprogamm 2025-2029: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html).

Fortschritt: Kein Fortschritt

Programme zur Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles und zur Förderung der Integration von Frauen mit Behinderungen, ethnischen Minderheiten und Migrantinnen und Migranten in den Arbeitsmarkt zu evaluieren

Proponent:

Peru


Republik Peru

Peru


Republik Peru

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

In Österreich besteht nach wie vor ein erheblicher Gehaltsunterschied zwischen Frauen und Männern. Gemäß aktuellen Studien verdienen Frauen in Österreich im Durchschnitt 18,8 Prozent weniger als Männer, und dieser Unterschied besteht unabhängig von schulischer und beruflicher Qualifikation (Statistik Austria, 2021: https://www.statistik.at/statistiken/bevoelkerung-und-soziales/gender-statistiken/einkommen). Gemäß der Richtlinie zur Lohntransparenz sollen Unternehmen in der EU künftig Informationen darüber austauschen, wie viel sie Frauen und Männern für gleichwertige Arbeit zahlen und Maßnahmen ergreifen, wenn ihr geschlechtsspezifisches Lohngefälle 5 Prozent übersteigt. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun bis zu 3 Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dies wird eine umfassendere Offenlegung von Einstiegsgehältern und Entgelthöhen, verstärkte Berichtspflichten für Unternehmen und einen verbesserten Zugang zu rechtlichen Maßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beinhalten (weitere Informationen dazu: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/europa-aktuell/2023/04/gender-pay-gap-rat-der-eu-nimmt-neue-vorschriften-zur-lohntransparenz-an.html). In Österreich ist eine entsprechende Gesetzgebung noch nicht erfolgt. Auch die Erwerbsquote ist bei Frauen weiterhin geringer als bei Männern (in 2022 70% gegenüber 78%, Statistik Austria: https://www.statistik.at/statistiken/arbeitsmarkt/erwerbstaetigkeit/erwerbstaetige-merkmale). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zu stärken und zu diesem Zweck auch die Ratifikation des Übereinkommens Nr. 189 der Internationalen Arbeitsorganisation über Hausangestellte (2011) zu erwägen

Proponent:

Brasilien


Föderative Republik Brasilien

Brasilien


Föderative Republik Brasilien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Österreich hat im Juni 2011 das Übereinkommen Nr. 189 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) bezüglich Hausangestellter angenommen. Dieses Abkommen legt ein anspruchsvolles arbeitsrechtliches Schutzniveau für Hausangestellte fest. Allerdings wurde es auf nationaler Ebene noch nicht vollständig umgesetzt. Hausangestellte tragen maßgeblich zur globalen Wirtschaft bei, indem sie die Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer:innen mit familiären Verpflichtungen verbessern. Sie ermöglichen die Betreuung älterer Menschen, Kinder und Menschen mit Behinderungen und bewirken erhebliche Einkommensverschiebungen innerhalb und zwischen Ländern.  Es ist entscheidend, dass Österreich weiterhin Maßnahmen ergreift, um den Schutz von Arbeitnehmer:innen zu stärken, einschließlich der Ratifikation des Übereinkommens Nr. 189 der IAO über Hausangestellte (siehe RIS- Übereinkommen Nr.189: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/RegV/REGV_COO_2026_100_2_651606/COO_2026_100_2_653149.html). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

In enger Konsultation mit Interessenvertretungen die Möglichkeit der Einführung eines allgemeinen Grundeinkommens zu prüfen

Proponent:

Haiti


Republik Haiti

Haiti


Republik Haiti

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Im Mai 2022 wurde ein Volksbegehren für die Umsetzung des Bedingungslosen Grundeinkommens (BGE) in Österreich vorgestellt. Es sieht vor, dass alle Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich eine monatliche, staatliche Zahlung erhalten, ohne eine Gegenleistung erbringen zu müssen. Dies soll ein menschenwürdiges Dasein und echte Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen. Trotz einer Unterstützung von 168.981 Personen und einem abschließenden Hearing im Nationalrat, zeigen sich Parteien wie ÖVP, FPÖ, SPÖ und Neos skeptisch gegenüber der Einführung des Bedingungslosen Grundeinkommens (siehe Parlamentskorrespondenz Nr.99 vom 01.02.2023: https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2023/pk0099#XXVII_I_01628).  
 
Das Bedingungslose Grundeinkommen (BGE) ist eine finanzielle Zuwendung, die bedingungslos und regelmäßig an jede*n Bürger*in ausgezahlt wird. Der Betrag soll hoch genug sein, um eine angemessene Lebensführung und Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu gewährleisten. Entgegen der Annahme, dass das bedingungslose Grundeinkommen den Sozialstaat abschaffen würde, wird argumentiert, dass es diesen vielmehr weiterentwickeln soll. Die Befürworter*innen sehen im bedingungslosen Grundeinkommen eine Möglichkeit, den Menschen den nötigen Freiraum zu geben, um flexibel auf aktuelle und zukünftige ökonomische, gesellschaftliche und ökologische Herausforderungen zu reagieren.  
 
In verschiedenen Sozialstaaten, einschließlich Österreich, wird regelmäßig darüber debattiert, inwieweit es sinnvoll wäre, bestehende Sozialleistungen durch ein bedingungsloses Grundeinkommen zu ersetzen. Die Befürworter*innen argumentieren, dass dies soziale Ungleichheit und Armut verringern, den gesellschaftlichen Zusammenhalt stärken, die Lebensfreude und Arbeitsmotivation steigern sowie Existenzängste abbauen könnte. Kritiker befürchten jedoch eine mangelnde Treffsicherheit, die Gefahr einer passiven Mentalität und die Rückkehr zu traditionellen Geschlechterrollen. Die Finanzierbarkeit wird ebenfalls angezweifelt.  
 
Die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) äußert Bedenken bezüglich der Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens. Ihrer Meinung nach würde es nur diejenigen befreien, die nicht arbeiten wollen, während die anderen von einer übermäßigen Steuerlast betroffen wären. Die Gefahr eines Staatsbankrotts wird als mögliche Konsequenz genannt. Die geringe Unterstützung durch die Bevölkerung, wie bei einem Volksbegehren, wird als Anzeichen für die Ablehnung eines solchen Vorhabens gesehen (siehe WKÖ Stellungnahme: https://www.wko.at/oe/news/bedingungsloses-grundeinkommen).  
 
Die Zukunft äußert sich differenziert zur Einführung des Bedingungslosen Grundeinkommens. Eine mögliche Implementierung wird als sinnvoll erachtet, solange sie nicht zu einer Zerstörung oder Liberalisierung des Sozial- und Wohlfahrtsstaates führt. Hierbei betont man die potenzielle Schaffung einer sozialen Demokratie, die unmittelbar in den Geldbeuteln der Bürger spürbar wäre (siehe Beitrag: https://diezukunft.at/editorial-zukunft-11-2023-bedingungsloses-grundeinkommen-von-alessandro-barberi-und-roland-pagani/).  
 
Verschiedene Organisationen wie die Initiative Zivilgesellschaft, der Verein BGE, die Friedensakademie, KSOE, Aktive Arbeitslose und die Gemeinwohl Ökonomie argumentieren für das Bedingungslose Grundeinkommen aus verschiedenen Perspektiven. Sie betonen die Sicherheit, Freiheit, das Ende der Armut und die Bedingungslosigkeit des BGE als Bürgerrecht, das die Lebensgestaltung ohne würdelose Sozialbürokratie ermöglicht (siehe Forderungen: https://www.volksbegehren-grundeinkommen.at/). 

Fortschritt: Teilerfolg

Alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Förderung und den Schutz der Menschenrechte älterer Menschen zu stärken, insbesondere im aktuellen Kontext der COVID-19-Pandemie, durch die sie extrem gefährdet sind

Proponent:

Argentinien


Argentinische Republik

Argentinien


Argentinische Republik

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Der österreichische Aufbau- und Resilienzplan 2020-2026 folgt den Richtlinien der Europäischen Kommission und setzt Maßnahmen um, die den länderspezifischen Empfehlungen an Österreich entsprechen. Diese Maßnahmen, die seit dem 31. Jänner 2020 in Kraft sind, folgen den Leitlinien der Aufbau- und Resilienzfazilität und integrieren Teilbereiche des Regierungsprogramms. Der Plan besteht aus vier Schwerpunkten oder Komponenten: Nachhaltiger Aufbau, Digitaler Aufbau, Wissensbasierter Aufbau und Gerechter Aufbau (siehe Aufbau und Resilienzplan 2002-2026: https://www.oesterreich.gv.at/dam/jcr:ecf30896-0861-4107-8ed9-b589a79bd623/%C3%96sterreichischer%20Aufbau-%20und%20Resilienzplan%202020-2026.pdf).  
 
In allen Komponenten spielt die Förderung der sozialen Kohäsion und der Gleichstellung der Geschlechter eine entscheidende Rolle. Die Beteiligung breiter Bevölkerungsschichten ist entscheidend für den wirtschaftlichen Aufschwung und die Erschließung zukünftiger Potenziale. Besondere Aufmerksamkeit wird insbesondere den benachteiligten Gruppen in den Komponenten 3 (Wissensbasierter Aufbau) und 4 (Gerechter Aufbau) gewidmet, darunter Armutsbetroffene, Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, niedrigqualifizierte Personen und Langzeitarbeitslose.  
 
Zusätzlich wird in einem weiteren Kontext, der über den österreichischen Plan hinausgeht, auf die Auswirkungen des Klimawandels eingegangen. Der Klimawandel führt zu extremen Wetterereignissen und Katastrophen, die Menschen und Systeme mit bereits hohem Risiko besonders stark beeinträchtigen. Dies betrifft unterschiedliche Bevölkerungsgruppen, wobei ältere Menschen aufgrund ihrer erhöhten Verletzlichkeit bei klimabedingten Katastrophen besonders betroffen sind. Insgesamt wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Auswirkungen des Klimawandels durch verschiedene Faktoren wie Alter, Geschlecht, rassistische Zuschreibung, Klasse, ethnische Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung, indigene Identität, Behinderung, Einkommen, Standort und Migrationsstatus zu berücksichtigen und sozial gerechte Lösungen zu entwickeln. Seitens der Frauenorganisationen wurden sehr viele Forderungen an den Aufbau- und Resilienzplan an die Bundesregierung übermittelt. Besonders Frauen waren in der Corona-Krise massiv betroffen, gleichzeitig waren es aber auch sie, die die Gesellschaft am Laufen gehalten haben. Bedauerlicherweise findet sich im Plan der Österreichischen Bundesregierung keine einizige frauenpolitische Forderung, die notwendig gewesen, wären, um diese herausfordernde Zeit auszugleichen. Lediglich die Digitalisierung des Mutter-Kind-Passes und die Umwandlung zum Eltern-Kinder-Pass und das automatische Pensionssplitting, wo die Aufwendungen nicht nachzuvollziehen sind, finden sich im Plan wieder. Beides keine Forderungen der Frauenorganisationen (siehe: hier).  

Fortschritt: Kein Fortschritt

Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, einschließlich der sozialen Sicherheit, weiterhin ohne Diskriminierung zu achten

Proponent:

Slowakei


Slowakische Republik

Slowakei


Slowakische Republik

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Der Stand wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte ist weiterhin prekär. Insbesondere Soziale Grundrechte sind in der Verfassung nicht verankert. Der mangelnde Umsetzungsstand in diesem Bereich wurde auch von der Österreichischen Liga für Menschenrechte im Menschenrechtsbefund 2022 bemängelt.  
 
Nicht verfassungsrechtlich verankert ist auch der Internationale Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte (BGBl. Nr. 590/1978). Er steht unter Erfüllungsvorbehalt iSd Artikel 50 Abs 2 B-VG, sodass eine höchstgerichtliche Überprüfung von relevanten Gesetzen und Maßnahmen anhand dieses Instruments nicht möglich ist. Österreich hat auch Fakultativprotokoll zum Individualbeschwerdeverfahren nicht ratifiziert.  
 
Auch bei der Umsetzung der Kinderrechtskonvention durch das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern (BGBl. I Nr. 4/2011) wurden wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von Kindern weitestgehend ausgespart.  
 
Ganz im Gegenteil wurden in den letzten Jahren viele sozialstaatliche Regelungen, inklusive des Zugangs zu leistbaren Sozialwohnraum, für Migrant:innen und Flüchtlinge verschärft. Sozialschutz und soziale Teilhabe werden damit in diskriminierender Weise zugewanderten Menschen vorenthalten. Dabei ist diese Materie zum Teil Sache der Länder, sodass hier österreichweit große Unterschiede bestehen.  
 
Eine menschenrechtskonforme Harmonisierung fehlt. Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (BGBl. I 2019/41) wurde zudem im März 2023 in zentralen Punkten (u.a. qualifizierte Deutschkenntnisse als Voraussetzung des Sozialhilfebezugs) auch aufgrund Verstoßes gegen die Vorgaben des Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung (CERD) durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben (siehe auf der Webseite des VfGH: https://www.vfgh.gv.at/medien/Sozialhilfe.php). 
 
Zahlreiche weitere Regelungen auf Bundes- und Länderebene enthalten aber explizite Schlechterstellungen von Asylsuchenden und Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten, sowie zum Teil schon lange in Österreich legal lebende Nicht-EU-Bürger:innen (Drittstaatsangehörige). Dies betrifft auch zB das Oberösterreichische Wohnbauförderungsgesetz, das für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige und Flüchtlinge besondere Erschwernisse beim Zugang zu Wohnbeihilfe enthält, oder das Bundes-Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, nach dem geförderte Wohnungen an ausländische Staatsbürger*innen erst ab 5 Jahren Aufenthalt und erfolgreicher Integrationsprüfung vergeben werden dürfen (Wohnbauförderungsgesetz Oberösterreich: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LROO&Gesetzesnummer=10000366). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Eine erfolgreiche Politik zur Erweiterung des Zugangs von Frauen mit Behinderungen, Angehörigen ethnischer Minderheiten, Migrantinnen und Migranten, Flüchtlingen und Asylwerbenden zu Bildung und Gesundheitsversorgung und zur Förderung ihrer Integration in den Arbeitsmarkt weiter zu stärken

Proponent:

Somalia


Bundesrepublik Somalia

Somalia


Bundesrepublik Somalia

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Geschlechtsspezifische Stereotypen und Rollenerwartungen tragen zur Ungleichheit bei, erschweren Frauen den beruflichen Aufstieg und verringern ihre Chancen. Um dem geschlechtsspezifischen Lohngefälle in der EU entgegenzuwirken, hat der Rat der Europäischen Union am 24. April 2023 neue Vorschriften zur Bekämpfung von Lohndiskriminierung und zur Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles verabschiedet. 
Gemäß der Richtlinie zur Lohntransparenz sollen Unternehmen in der EU künftig Informationen darüber austauschen, wie viel sie Frauen und Männern für gleichwertige Arbeit zahlen und Maßnahmen ergreifen, wenn ihr geschlechtsspezifisches Lohngefälle 5 Prozent übersteigt. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun bis zu 3 Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dies wird eine umfassendere Offenlegung von Einstiegsgehältern und Entgelthöhen, verstärkte Berichtspflichten für Unternehmen und einen verbesserten Zugang zu rechtlichen Maßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beinhalten (weitere Informationen dazu: hier). In Österreich ist eine entsprechende Gesetzgebung noch nicht erfolgt.  
 
Auch die Erwerbsquote ist bei Frauen weiterhin geringer als bei Männern (in 2022 70% gegenüber 78%, Statistik Austria: https://www.statistik.at/statistiken/arbeitsmarkt/erwerbstaetigkeit/erwerbstaetige-merkmale). 
 
Hinsichtlich Frauen mit Behinderungen ist festzustellen, dass diese keine spezielle Zielgruppe des österreichischen Arbeitsmarktservices sind. Der Stand ministerieller Arbeit ist immer noch das Inklusionspaket 2017 (siehe Informationen auf der Website des Sozialministeriums: https://www.sozialministerium.at/Themen/Soziales/Menschen-mit-Behinderungen/Berufliche-Teilhabe-von-Menschen-mit-Behinderungen.html). Die Zivilgesellschaft sieht dies als unzureichend an. Es wurden keine Maßnahmen zur Verhinderung von multipler und/oder intersektionaler Diskriminierung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen ergriffen. Es fehlt weiterhin eine angemessene Berücksichtigung der Geschlechterperspektive in der Behinderungsgesetzgebung, der Behinderungsperspektive in der Frauengesetzgebung, sowie der verbundenen Vollziehung der Gesetze. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft (Webseite:https://www.gleichbehandlungsanwaltschaft.gv.at), eine staatliche Einrichtung beim Bundeskanzleramt (BKA), ist für alle Diskriminierungsgründe außer Behinderung zuständig. Frauen mit Behinderungen müssen sich aber im Falle von multipler Diskriminierung an das Sozialministeriumservice (Webseite: https://www.gleichbehandlungsanwaltschaft.gv.at), wenden und eine Schlichtung beantragen. Dieses Schlichtungsverfahren ist verpflichtend und muss vor einer Klageerhebung beim Zivilgericht durchgeführt werden. Das Problem besteht darin, dass das Sozialministeriumservice keine spezifische Expertise im Umgang mit Frauen mit Behinderungen hat und auch nicht in gendergerechter Herangehensweise geschult wird. 
 
Hinsichtlich Personen mit ausländischer Herkunft ist die Erwerbsquote geringer als bei Personen, die in Österreich geboren sind. Besonders betroffen sind dabei Frauen aus bestimmten Herkunftsländern (zB Herkunftsland Türkei mit einer weiblichen Erwerbsquote von lediglich 44%) Und auch an den Arbeitsorten ist dann eine ausländische Herkunft immer noch ein häufiger Grund von Diskriminierungserfahrungen am Arbeitsplatz (siehe Statistik Austria, „Arbeitsmarktsituation von Migrant:innen in Österreich 2022“: https://www.statistik.at/fileadmin/publications/Arbeitsmarktsituation-Migrant-innen-2021.pdf). 

Fortschritt: Kein Fortschritt

Bildungspolitische Maßnahmen zu stärken und zu diesem Zweck auch die Ratifikation des UNESCO-Übereinkommens gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen zu erwägen

Proponent:

Brasilien


Föderative Republik Brasilien

Brasilien


Föderative Republik Brasilien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Diese Empfehlung wurde im 3. Zyklus des UPR nur zur Kenntnis genommen. Es wäre in den Augen der Zivilgesellschaft wünschenswert, derartige Empfehlungen im nächsten Zyklus auch anzunehmen und eine Umsetzung bereits jetzt ins Auge zu fassen.  
 
Bezüglich der Ratifikation des UNESCO-Übereinkommens gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen (siehe Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen: https://www.parlament.gv.at/dokument/XXIV/I/1061/imfname_204582.pdf) gibt es keine neuen Informationen. Österreich ist nach wie vor kein Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen. 

Fortschritt: Kein Fortschritt

In der Hauptstadt und in den jeweiligen Regionen finanzielle und andere Ressourcen für den zweisprachigen Unterricht von Volksgruppen zu gewährleisten

Proponent:

Kroatien


Republik Kroatien

Kroatien


Republik Kroatien

Anmerkungen der Liga zum Fortschritt (letzte Änderung am 31. Dezember 2024):

Ein gut funktionierendes Schulsystem in der Muttersprache bildet die grundlegende Basis für das Bestehen und die Weiterentwicklung von Volksgruppen. Die Sprache einer Volksgruppe ist ein zentraler Bestandteil ihrer kulturellen Identität, deren Erhalt und Wertschätzung der österreichische Staat gemäß der Bundesverfassung zugesichert hat. Die Bundesregierung und der Gesetzgeber tragen die Verantwortung, sicherzustellen, dass Volksgruppen diskriminierungsfreien Zugang zu Bildungsmöglichkeiten in ihrer eigenen Sprache erhalten.  
 
Bisher gibt es teilweise zweisprachige Bildung, die nur für einige Bundesländer gesetzlich geregelt ist. Es fehlen jedoch klare Vorgaben für wichtige Bildungsbereiche wie frühkindliche Pädagogik, Kindergartenbetreuung und schulische Nachmittagsprogramme. In der Sekundarschulbildung geht die Nutzung der Volksgruppensprachen oft verloren, da es vielerorts an einem entsprechenden und qualitativen zweisprachigen Bildungsangebot fehlt.  
 
Außerhalb des Geltungsbereichs der Minderheitenschulgesetze – insbesondere in der Steiermark und Wien – sind Volksgruppen gänzlich von einer bilingualen Bildung im öffentlichen Schulwesen ausgeschlossen (Website des Bundeskanzleramtes: hier). Diese Empfehlung wurde im 3. Zyklus des UPR nur zur Kenntnis genommen. Es wäre in den Augen der Zivilgesellschaft wünschenswert, derartige Empfehlungen im nächsten Zyklus auch anzunehmen und eine Umsetzung bereits jetzt ins Auge zu fassen.  
 
Es ist dringend erforderlich, finanzielle und andere Ressourcen bereitzustellen. Dies soll sicherstellen, dass Angehörige von Volksgruppen, die nicht unter die Minderheitenschulgesetze fallen, uneingeschränkten Zugang zu einem fairen und angemessenen zweisprachigen Bildungsangebot haben 
Ebendies wurde auch vom Ministerkomitee des Europarates in seiner Resolution CM/ResCMN (2023)14 vom 13. Dezember 2023 über die Umsetzung des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten durch Österreich als Sofortmaßnahme gefordert (siehe: https://search.coe.int/cm#{%22CoEIdentifier%22:[%220900001680adcf6e%22],%22sort%22:[%22CoEValidationDate%20Descending%22]}).  

Redaktionelle Verantwortung UPR-Tool:

Österreichische Liga für Menschenrechte, upr@liga.or.at

Lizenz CC-BY-SA 

Unterstützung durch:

Forschungskooperation mit der Volksanwaltschaft

Förderung des Zukunftsfonds der Republik Österreich

 

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